Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Karlmann Gehrke Design Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 2.1.1921 – Az. W 281 m3 6107/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Otfried Wenzel gegenüber seinem Arbeitgeber Karlmann Gehrke Design Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Dietfried Schreiner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 4.9.1981
Aktenzeichen: g 228 16 880/17
GmbHR 1977, 45744