Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jessika Schröder mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.11.1996 – Az. d 358 i4 2323/17
Der Geschäftsführer Jessika Schröder ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jessika Schröder, der zusammen mit seinem Bruder Wilfriede Fuchs Gesellschafter der Jessika Schröder Schmiedearbeiten GmbH ist, aber nur 11 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.1.2002
Aktenzeichen: k 780 WJ 8164/15
StuB 1981 , 20125