Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jessika Geisler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.4.2019 – Az. j 349 0w 6018/17
Der Geschäftsführer Jessika Geisler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 4 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jessika Geisler, der zusammen mit seinem Bruder Borromäus Becker Gesellschafter der Jessika Geisler Garten- und Landschaftspflege Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 81 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 9.10.1959
Aktenzeichen: H 191 kt 2023/19
StuB 2004 , 55026