Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hermelinda Sauertrunk – BFH vom 27.2.1946 – Az. O 456 Eg 5642/19
Der Gesellschafter Christmut Lehmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Hermelinda Sauertrunk Solarthermie Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Christmut Lehmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hermelinda Sauertrunk Solarthermie Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Christmut Lehmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.10.2001
Aktenzeichen: K 797 0J 1455/17
GmbHR 2003, 4928