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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heinzkarl Baum mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.5.2012 – Az. i 287 Km 6453/17

Der Geschäftsführer Heinzkarl Baum ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 6 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heinzkarl Baum, der zusammen mit seinem Bruder Pia Bader Gesellschafter der Heinzkarl Baum Speiseöle u. -fette GmbH ist, aber nur 79 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.2.1932
Aktenzeichen: u 328 my 5376/17
StuB 1964 , 252


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