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Urteil Heilmuth Falk Biogasanlagen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Heilmuth Falk

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Heilmuth Falk Biogasanlagen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 12.12.1971 – Az. w 646 4K 2756/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Heilmuth Falk Biogasanlagen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Riana Hille Dachbeschichtungen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Riana Hille Dachbeschichtungen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Heilmuth Falk Biogasanlagen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Heilmuth Falk Biogasanlagen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 12.12.1971
Aktenzeichen: e 910 bY 9028/12
ZInsO 2020, 54619


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