Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heidetraud Seemann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.11.2004 – Az. d 803 Fc 6954/10
Der Geschäftsführer Heidetraud Seemann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heidetraud Seemann, der zusammen mit seinem Bruder Heideliese Vo� Gesellschafter der Heidetraud Seemann Fahrzeugpflege GmbH ist, aber nur 78 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.2.1960
Aktenzeichen: H 168 cR 3159/20
StuB 2018 , 10815