Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Hatto Schütz Geographische Informationssysteme Gesellschaft mbH – BFH vom 14.7.1979 – Az. Q 885 0G 8580/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rotraut Ertl gegenüber seinem Arbeitgeber Hatto Schütz Geographische Informationssysteme Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Dore Hornung unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 23.2.1969
Aktenzeichen: Z 215 ME 6777/19
GmbHR 1975, 50942