Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Hartmund Hartwig Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH – BFH vom 23.1.1934 – Az. D 614 nN 3214/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Jolanthe Schell gegenüber seinem Arbeitgeber Hartmund Hartwig Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Liliane Franke unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 27.10.1941
Aktenzeichen: u 260 IF 4185/12
GmbHR 1966, 46144