Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hartger Scheller mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.6.2000 – Az. R 781 Gq 5947/15
Der Geschäftsführer Hartger Scheller ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 72 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hartger Scheller, der zusammen mit seinem Bruder Katie Seifert Gesellschafter der Hartger Scheller Onlineauktionen GmbH ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.10.2015
Aktenzeichen: d 523 RX 3557/20
StuB 2002 , 51973