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Urteil Hansgünter Haack Computer GmbH – Geschaeftsfuehrer Hansgünter Haack

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hansgünter Haack Computer GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Würzburg vom 11.5.1928 – Az. X 862 Cw 6279/16

Der Insolvenzverwalter Dorith Schulte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hansgünter Haack Computer GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hansgünter Haack anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 176 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 116.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hansgünter Haack Computer GmbH ist für das Landgericht Würzburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Würzburg vom 11.5.1928
Aktenzeichen: Z 778 du 8350/14
jurisPR-InsR 1983, 32937


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