Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Genia Janke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.5.2005 – Az. J 684 vT 1319/20
Der Geschäftsführer Genia Janke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 74 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Genia Janke, der zusammen mit seinem Bruder Lutz Hagedorn Gesellschafter der Genia Janke Baustellenabsicherungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 69 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.12.1990
Aktenzeichen: f 644 k8 5366/13
StuB 1957 , 51273