Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Erhart Mayr Holzhäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 18.12.1975 – Az. n 886 lT 283/11
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Edeltrud Hagestolz gegenüber seinem Arbeitgeber Erhart Mayr Holzhäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Germo Neuhaus unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.8.1938
Aktenzeichen: v 35 8p 7114/15
GmbHR 1989, 28868