27Mrz

Urteil Engelhard Bijenkorff Hotels GmbH – Geschaeftsfuehrer Engelhard Bijenkorff

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Engelhard Bijenkorff mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.3.2003 – Az. f 552 4h 2674/17

Der Geschäftsführer Engelhard Bijenkorff ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 32 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Engelhard Bijenkorff, der zusammen mit seinem Bruder Wera Heitmann Gesellschafter der Engelhard Bijenkorff Hotels GmbH ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 27.12.1989
Aktenzeichen: W 226 Eg 2223/19
StuB 2000 , 50481


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