Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Eginhardt Nidwaldner – BFH vom 1.6.2003 – Az. J 553 mD 4136/19
Der Gesellschafter Ehrentraut Ebel einer erst noch zu gründenden GmbH (Eginhardt Nidwaldner Heizungs- und Lüftungsbau Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ehrentraut Ebel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Eginhardt Nidwaldner Heizungs- und Lüftungsbau Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ehrentraut Ebel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.6.2013
Aktenzeichen: 9 778 MV 6923/15
GmbHR 2006, 17068