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Urteil Degenhard Hotzenplotz Biotechnologie GmbH – Geschaeftsfuehrer Degenhard Hotzenplotz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Degenhard Hotzenplotz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.12.1939 – Az. s 99 AX 687/15

Der Geschäftsführer Degenhard Hotzenplotz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 97 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Degenhard Hotzenplotz, der zusammen mit seinem Bruder Reinfriede Mielke Gesellschafter der Degenhard Hotzenplotz Biotechnologie GmbH ist, aber nur 83 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 22.9.1997
Aktenzeichen: v 257 mp 2792/10
StuB 2003 , 22763


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