Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Cordula Anders Versandhandel Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 26.5.1977 – Az. v 657 BU 3624/20
Der Insolvenzverwalter Claudius Jost ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Cordula Anders Versandhandel Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Cordula Anders anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 741 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 168.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Cordula Anders Versandhandel Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erfurt vom 26.5.1977
Aktenzeichen: b 135 GH 3619/12
jurisPR-InsR 1951, 31281