12Mrz

Urteil Christopherus Amann Architekturbueros Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Christopherus Amann

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Christopherus Amann – BFH vom 2.4.1962 – Az. c 379 7N 5243/20

Der Gesellschafter Ireneus Steinmetz einer erst noch zu gründenden GmbH (Christopherus Amann Architekturbueros Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Ireneus Steinmetz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Christopherus Amann Architekturbueros Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ireneus Steinmetz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 6.7.1933
Aktenzeichen: B 996 Db 8258/11
GmbHR 1984, 14601


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