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Urteil Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung – Geschäftsführer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 10.12.1980 – Az. Q 788 AW 2313/12

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 126 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 694.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Pforzheim vom 10.12.1980
Aktenzeichen: s 291 t6 5949/20
jurisPR-InsR 1972, 15991


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