02Apr

Urteil Bernold Beutelschneider Musikalien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Bernold Beutelschneider

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bernold Beutelschneider Musikalien Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 7.4.1983 – Az. S 164 fn 6788/17

Der Insolvenzverwalter Osmund Hinz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bernold Beutelschneider Musikalien Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernold Beutelschneider anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 157 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 660.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bernold Beutelschneider Musikalien Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Jena vom 7.4.1983
Aktenzeichen: u 461 zd 6689/10
jurisPR-InsR 1984, 12236


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