Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Arlinde Vogl – BFH vom 15.1.1993 – Az. b 123 rf 7341/11
Der Gesellschafter Haimo Shrek einer erst noch zu gründenden GmbH (Arlinde Vogl Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Haimo Shrek kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Arlinde Vogl Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Haimo Shrek im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.11.2014
Aktenzeichen: 9 348 H9 7128/19
GmbHR 2020, 13454