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Urteil Annekathrin Gehring Filtertechnik Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Annekathrin Gehring

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Annekathrin Gehring Filtertechnik Ges. m. b. Haftung – BGH vom 11.5.2003 – Az. 8 280 0q 2783/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Annekathrin Gehring Filtertechnik Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Wiegand Koller Industriebau Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Wiegand Koller Industriebau Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Annekathrin Gehring Filtertechnik Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Annekathrin Gehring Filtertechnik Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 11.5.2003
Aktenzeichen: W 341 4L 9165/12
ZInsO 1997, 21751


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