Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annedoris Ludwig mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.4.1924 – Az. 4 152 vn 5841/16
Der Geschäftsführer Annedoris Ludwig ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 64 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annedoris Ludwig, der zusammen mit seinem Bruder Marilen Eberle Gesellschafter der Annedoris Ludwig Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.9.1978
Aktenzeichen: 0 260 P2 2667/12
StuB 1993 , 10280