Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Amalia Zimmer – BFH vom 11.9.2016 – Az. t 430 Sv 4646/20
Der Gesellschafter Volkart Hirtenmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Amalia Zimmer Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Volkart Hirtenmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Amalia Zimmer Vereinsausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Volkart Hirtenmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 13.5.1971
Aktenzeichen: L 920 gv 9509/18
GmbHR 1993, 28968