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Schilder ist der Familienname folgender Personen:

Schilder (Adelsgeschlecht), paderbornisches Adelsgeschlecht
Caspar Mauritz von Schilder († 1669), Domherr in Münster
Cornelius Schilder (* 1941), niederländischer, emeritierter Bischof von Ngong in Kenia
Elisabeth Schilder (1904–1983), österreichische Juristin und Sozialarbeiterin
Franz Alfred Schilder (1896–1970), deutscher Zoologe
Hilton Schilder (* 1959), südafrikanischer Musiker
Jessica Schilder (* 1999), niederländische Kugelstoßerin
Jost Schilder († 1474), Steinmetz und Dombaumeister in Frankfurt am Main
Juri Iwanowitsch Schilder-Schuldner (russisch Юрий Иванович Шильдер-Шульднер) (1816–1878), kaiserlich-russischer General
Karl Andrejewitsch Schilder (1786–1854), deutschbaltisch-russischer Pionieroffizier der Kaiserlich Russischen Armee und Ingenieur
Manfred Schilder (* 1958), deutscher Politiker (CSU)
Maria Schilder (1898–1975), deutsche Zoologin
Paul Schilder (1886–1940), österreichischer Psychiater und Psychoanalytiker
Robbert Schilder (* 1986), niederländischer Fußballspieler
Tony Schilder (1937–2010), südafrikanischer Jazzmusiker und Bandleader

Siehe auch:

Schild, Singular von Schilder
Schilde (Begriffsklärung)

Dies ist eine Begriffsklärungsseite zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Schilder&oldid=210639077“
Kategorie: Begriffsklärung

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    Bau-Subunternehmervertrag der Kai Farmer Spielplatzbau Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    der Firma Kai Farmer Spielplatzbau Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Düsseldorf
    – Generalunternehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Kai Farmer

    und

    der Firma Irlanda Brand Musiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Sitz in Leipzig
    Vertreten durch den Geschäftsführer Irlanda Brand

    – Subunternehmer –

    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

    § 1 Gegenstand des Vertrages

    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 329535 durch den Subunternehmer.

    § 2 Vertragsgrundlagen

    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

    Rechtliche Bestandteile:

    das Auftragsschreiben,
    die Bestimmungen dieses Vertrages,
    das Angebot des Generalunternehmers vom 21.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 21.04.2021 die in der Niederschrift vom 21.04.2021 festgehalten sind,
    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
    Werkzeichnungen,
    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

    Technische Bestandteile:

    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
    der Bauzeitenplan
    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
    VDI-Richtlinien.

    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

    § 3 Vergütung

    Der Vertragspreis beträgt 620 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

    Die Vertragspreise sind Festpreise.

    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

    § 4 Stundenlohnarbeiten

    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
    Monteur Euro/Stunde 17
    Facharbeiter Euro/Stunde 41
    Fachwerker Euro/Stunde 34

    § 5 Zahlungsbedingungen

    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Kai Farmer Spielplatzbau Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 26 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

    Vertragstermine sind:
    Arbeitsbeginn: 16.5.2020
    Zwischentermine: 16.7.2020
    Fertigstellungstermine: 10.10.2020

    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 27 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

    § 7 Ausführung

    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

    § 8 Verteilung von Kosten

    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 4 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
    Gerüste: €/m² + Monat 27
    Unterkünfte: €/Bett + KT 19
    Schuttabfuhr: €/Container 25

    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

    § 10 Gefahrtragung

    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

    § 11 Sicherheitsleistung

    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

    § 12 Gewährleistung

    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 22 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

    § 13 Kündigung

    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

    § 14 Weitervergabe

    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

    § 15 Versicherungen

    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
    Sachschäden: T€ 356
    Personenschäden: T€ 722
    Vermögensschäden: T€ 588

    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 6% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 8.

    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

    Innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

    § 17 Freistellungsbescheinigung

    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

    § 18 Datenschutz

    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

    § 19 Mediationsklausel

    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

    § 20 Schiedsklausel

    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

    § 21 Schlussbestimmungen

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

    Düsseldorf, 21.04.2021 Leipzig, 21.04.2021

    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
    Kai Farmer Spielplatzbau Ges. mit beschränkter Haftung Irlanda Brand Musiker Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Kai Farmer Irlanda Brand


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    Top 9 AGB:

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      GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Maximillian Schlüter Buchhandlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      zwischen

      der Maximillian Schlüter Buchhandlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      vertreten durch ihren Gesellschafter Maximillian Schlüter

      nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

      und

      Herrn / Frau Innozenz Fischer
      aus Lübeck

      nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

      wird folgender

      A n s t e l l u n g s v e r t r a g

      geschlossen.

      Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.04.2021

      ist Herr / Frau Innozenz Fischer
      (mit Wirkung vom 19.04.2021

      zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

      Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 19.04.2021.

      Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

      oder

      Der bisherige mit Herrn / Frau Maximillian Schlüter bestehende Anstellungsvertrag vom 19.9.2014 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

      § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

      Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

      Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

      Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

      § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

      Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

      Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

      § 3 Selbstkontrahieren

      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

      Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

      § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

      Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

      Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

      Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

      Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

      Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

      § 5 Haftung des Geschäftsführers

      Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

      Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

      Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 425 TEURO

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

      Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 108 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

      § 6 Dienstort und Arbeitszeit

      Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

      Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

      An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

      § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

      Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

      Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

      Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

      Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

      Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

      § 8 Wettbewerbsverbot

      Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

      Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 18 % seiner innerhalb der letzten 21 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 8 eines Monats fällig.

      Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

      Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

      Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 12 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

      Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 7 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

      Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 28 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
      Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

      § 9 Vergütung

      (bei Festgehalt)

      Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

      a) Eine Vergütung von brutto 644 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

      b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 84 TEURO festgesetzt.

      c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 50 TEURO.

      d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 28 TEURO.

      Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

      Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

      § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

      Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 9 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

      Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

      Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

      Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

      Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

      Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

      § 11 Sonstige Leistungen

      Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

      § 12 Urlaub

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen.

      Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

      Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

      oder
      Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

      Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

      § 13 Erfindungen

      Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

      Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 9 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

      § 14 Versorgungszusage

      Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

      § 15 Vertragsdauer und Kündigung

      Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

      Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

      Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

      Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

      der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

      der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

      der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

      der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

      das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

      Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

      Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

      Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 53 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

      § 16 Abfindung

      Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

      Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

      § 17 Geheimhaltung

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

      Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

      § 18 Schlussbestimmungen

      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

      Potsdam, 19.04.2021 Lübeck, 19.04.2021

      ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

      Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Innozenz Fischer


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        Top 3 darlehensvertrag:

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          Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Gesine Bremer

          Herrn/Frau
          Gesine Bremer
          Salzgitter

          Salzgitter, 17.04.2021

          Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

          Sehr geehrte(r) Frau/Herr Gesine Bremer

          hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

          zum 7.4.2014 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

          Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 78 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

          Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

          Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

          Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
          Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
          Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
          Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

          Mit freundlichen Grüßen

          ……………………………………………………………
          Unterschrift Erdheide Jungspund Kupfer Gesellschaft mbH
          vertreten durch den Geschäftsführer: Erdheide Jungspund

          Empfangsbestätigung

          Ich habe die Kündigung erhalten am: 17.04.2021

          ……………………………………………………………
          Unterschrift Gesine Bremer


          FORATIS Reichtum


          Top 8 beratungsvertrag:

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            Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Wernsing/Füngers Feinkost
            Ofterdinger Delikatess Fleischsalat (Aldi Nord))

            Zwischen (Unternehmen 1)

            Woldemar Daimler Banken und Sparkassen Gesellschaft mbH
            mit Sitz in Heilbronn
            Vertreten durch die Geschäftsführung Woldemar Daimler
            – nachfolgend Käufer genannt –

            und

            Renilde Schwarzbart Antiquitaeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            mit Sitz in Trier
            Vertreten durch die Geschäftsführung Renilde Schwarzbart
            – nachfolgend Verkäufer genannt –

            wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

            Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

            Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 55882200 vom 16.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

            §1 Vertragsgegenstand

            Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 711309 St. Wernsing/Füngers Feinkost
            Ofterdinger Delikatess Fleischsalat (Aldi Nord).

            §2 Gültigkeitszeitraum

            Der Vertrag tritt am 16.04.2021 in Kraft und endet am 16.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

            §3 Liefertermin

            Lieferzeitraum ist vom 16.5.2021 bis zum 16.2.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 711309 St Wernsing/Füngers Feinkost
            Ofterdinger Delikatess Fleischsalat (Aldi Nord) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 8 eines Monats an den Käufer zu liefern.

            Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

            §4 Vertragsstrafen

            Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 1 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 7475 je Teil-Lieferung begrenzt.

            §5 Kaufpreis

            Der Preis beträgt 55482102,33 Euro für 711309 St. Wernsing/Füngers Feinkost
            Ofterdinger Delikatess Fleischsalat (Aldi Nord). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

            §6 Zahlungsbedingungen

            Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 24 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

            Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 13 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 5 Prozent berechtigt.

            §7 Lieferbedingungen

            Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

            §8 Gewährleistung

            Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Wernsing/Füngers Feinkost
            Ofterdinger Delikatess Fleischsalat (Aldi Nord) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

            Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

            §9 Eigentumsvorbehalt

            Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

            §10 Erfüllungsort

            Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Heilbronn. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 56121918 unter § 11 genannten Erfüllungsort.

            §11 Gerichtsstand

            Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 83703764 unter § 7 genannten Gerichtsstand.

            §12 Salvatorische Klausel

            Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
            Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

            §13 Textformklausel

            Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

            §14 Anlagen

            Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 136949945 vom 16.04.2021 beigefügt.

            Heilbronn, 16.04.2021 Würzburg, 16.04.2021

            ……………………………………………….. ………………………………………………..

            Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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            Top 8 beratungsvertrag:

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              Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
              Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

              Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

              Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

              Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

              Paragraph 1 Firma, Sitz

              Die Firma der Gesellschaft lautet: Borromäus Richter Wohnmobile GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Oldenburg

              Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
              Gegenstand des Unternehmens ist Arbeitnehmer es Wortherkunft Wirtschaftliche Aspekte Rechtsfragen Demographische Entwicklung in Westeuropa Kritik am Begriff Navigationsmenü

              Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

              Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
              Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

              Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
              Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 490342,00 EUR

              Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

              a. Liesl Heine eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 486826,
              b. Raymund Schmidt eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 2549,
              c. Annelotte Scholz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 967.

              Paragraph 5 Geschäftsführer
              Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
              Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

              Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
              Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
              einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
              insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

              Paragraph 7 Geschäftsführung
              Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
              Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
              Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

              Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
              Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

              Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

              a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
              b. die Auflösung der Gesellschaft.
              c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
              Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
              Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
              Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

              Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
              Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
              Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

              Einberufung

              a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
              b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
              Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
              c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
              Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
              d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

              Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
              Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

              Paragraph 11 Gewinnverteilung
              Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
              Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
              Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

              Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
              Übertragung von Geschäftsanteilen
              Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
              Austrittsrecht
              Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
              a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
              b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
              Ausschluss
              Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

              a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
              b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

              wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
              wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
              wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
              Tod eines Gesellschafters
              Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
              Durchführung des Ausscheidens

              a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
              Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
              Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
              b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
              im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
              Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

              Paragraph13 Abfindung
              Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
              Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
              Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

              Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
              Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

              Paragraph 15 Schlussbestimmungen
              Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
              Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
              Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
              Als Gerichtsstand wird Oldenburg vereinbart

              Anmerkung:
              An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

              Notarieller Beurkundungshinweis

              ……………………………………….. ………………………………………..

              Oldenburg, 15.04.2021 Unterschrift

              Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

              a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

              >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
              Muster für eine Schlichtungsklausel:

              Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

              b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
              Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

              Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

              c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

              [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                Urteil des BFH vom 11.7.1999
                Aktenzeichen: l 213 sF 4718/19
                GmbHR 2008, 49966


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                  GmbH Treuhandvertrag

                  zwischen

                  Lucas Heyer DJs Ges. mit beschränkter Haftung, (Offenbach am Main)

                  (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                  und

                  Rosetraut Lorenz Autovermietungen GmbH, (Essen)

                  (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                  1. Vertragsgegenstand

                  1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Erfurt), auf dem Konto Nr. 4306712 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                  1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                  Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                  1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                  1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                  2. Haftung

                  Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                  3. Honorar

                  Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 497.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                  4. Geheimhaltung

                  Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                  5. Weitere Bestimmungen

                  5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                  5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                  (Offenbach am Main, Datum):

                  Für Lucas Heyer DJs Ges. mit beschränkter Haftung: Für Rosetraut Lorenz Autovermietungen GmbH:

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                    Disko ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zur Insel siehe Diskoinsel, zum Fahrgeschäftsmodell Disk’O.

                    Eine Diskothek (auch Discothek, kurz Disko oder Disco, umgangssprachlich in Deutschland auch Disse genannt) ist ein Gastronomiebetrieb, in dem regelmäßig, vor allem an den Wochenenden, Tanzveranstaltungen stattfinden. Die Tanzmusik wird in der Regel nicht von Bands aufgeführt, sondern durch DJs (Discjockeys) von Tonträgern eingespielt. Veraltete Bezeichnungen sind Tanzlokal, Tanzbar oder Dancing. Heute bezeichnen sich viele Diskotheken nach englischsprachigem Vorbild als Klub bzw. Club (siehe unten). In Discos treffen sich vor allem junge Leute zum Tanzen, aber auch zur Anbahnung und Pflege sozialer Kontakte sowie zum Konsum legaler und partiell auch illegaler Drogen.[1][2]

                    Disko in der damaligen DDR (1977)

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Bezeichnung
                    2 Geschichte

                    2.1 Vorläufer
                    2.2 Erste Discos in Frankreich
                    2.3 Die Idee internationalisiert sich
                    2.4 Die Disco erreicht nach 1959 die Bundesrepublik Deutschland
                    2.5 Der DJ wird mehr als der Plattenansager
                    2.6 Disco wird zum Musikstil
                    2.7 Alternative Diskotheken
                    2.8 Raves, Techno und Clubkultur

                    3 Geschehen und Programm

                    3.1 DJ und Musik
                    3.2 Tanzen
                    3.3 Drogen
                    3.4 Soziale Konflikte und Gewalt

                    4 Räumlichkeiten

                    4.1 Diskotheken und Clubs
                    4.2 Fester Veranstaltungsort
                    4.3 Wechselnder Veranstaltungsort
                    4.4 Technik

                    4.4.1 Akustik
                    4.4.2 Visuelle Wahrnehmung

                    5 Umgebung

                    5.1 An- und Abfahrt
                    5.2 Einlass und Eintritt
                    5.3 Getränke/Speisen
                    5.4 Sonderveranstaltungen
                    5.5 Werbung für Diskotheken

                    6 Literatur
                    7 Weblinks
                    8 Einzelnachweise

                    Bezeichnung

                    Der Ausdruck „Diskothek“ (von griech. Diskos „Scheibe“ und „Theke“ „Behältnis, Kasten, Kiste“, franz. discothèque Analogbildung zu Bibliothek) bezeichnete ursprünglich eine Sammlung von Tonträgern wie Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs. In der Hörfunk-Studiotechnik wurde der Begriff auch auf Studiopulte mit Plattenspielern übertragen, an denen der Moderator während der Sendung die Schallplatten selbst auflegen konnte.

                    Heute bezeichnet der Begriff Diskothek in der Regel eine feste gastronomische Einrichtung, in deren Mittelpunkt zwei Elemente stehen: das Spielen von Musik von der Platte oder anderen Tonträgern und das Tanzen. Die Musik wird üblicherweise von einem DJ aufgelegt oder gemischt. Darüber hinaus besteht meist ein Barbetrieb.

                    Neben festen Disco-Lokalen wird auch eine einzelne, von Privatpersonen oder Vereinen organisierte Tanzveranstaltung, etwa in einem Mehrzweckraum oder Festzelt, gelegentlich als „Disco“ bezeichnet („Zeltdisco“, „Feuerwehrdisco“). Solche Veranstaltungen werden üblicherweise nur an einem Wochenende, einem Abend oder doch zumindest in großen zeitlichen Abständen durchgeführt.

                    Die Bezeichnung „Disco“ bezieht sich auch auf Räume, die für eine regelmäßige oder auch nur gelegentliche Durchführung von Tanzpartys hergerichtet worden sind, aber auch für andere Zwecke verwendet werden können. Solche Discoräume findet man beispielsweise in Jugendzentren, Jugendherbergen oder in kirchlichen Gemeinderäumen.

                    In den meisten Sprachen trägt die Diskothek einen ähnlichen Namen wie im Deutschen, im Französischen heißt sie discothèque, im Japanischen ディスコ, disuko (das u ist fast stumm). Im Englischen spricht man jedoch vom Club oder Nightclub; dieser Begriff umfasst sowohl Diskotheken im deutschen Sinn, also Einrichtungen, in denen DJs Platten auflegen, als auch Orte mit Live-Auftritten von Bands und Sängern. Das Wort „disco“ bezeichnet im Englischen vor allem den Musikstil Disco.

                    Der Fachverband Dehoga definiert Discotheken und Tanzlokale wie folgt: „Lokale mit Tanzmusik, verbunden mit Verkauf von Getränken, im allgemeinen zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Umständen auch mit begleitendem Unterhaltungsprogramm.“[3]

                    Geschichte

                    Vorläufer

                    Vorläufer der Discos entstanden in den 1930ern. Besonders in den USA entstanden Bars, in denen die Jukebox eine wichtige Attraktion war und die Gäste regelmäßig ganze Abende zu der Musik aus dieser durchtanzten.[4] In Marseille entstanden zu jener Zeit Bars, die tatsächlich ähnlich wie Bibliotheken funktionierten. In der Hafenstadt am Mittelmeer ließen Seeleute ihre Lieblingsplatten in Räumlichkeiten ihrer Lieblingsbars zurück; wenn sie Landurlaub hatten, konnten sie so dann in der nämlichen Bar ihre Lieblingsmusik hören.[5] Der erste dokumentierte Auftritt eines DJs soll 1943 in Otley, West Yorkshire, stattgefunden haben und involvierte Jimmy Savile, den späteren Moderator von Top of the Pops.[6]

                    Erste Discos in Frankreich

                    Eingang einer Diskothek in Calais

                    Der erste Club, der sich in Analogie zu einer Bibliothek einfach La Discothèque nannte, entstand als Bar im besetzten Paris des Zweiten Weltkriegs. Da Live-Musik unter den damaligen Umständen kaum möglich war, spielte man Jazz-Platten.[7] Eröffnet wurde die erste Disco durch den ehemaligen Jazz-Pianisten Éduard Ruault, der später als Eddie Barcley erfolgreich eine Band und eine Plattenfirma gründete.[8] La Discothèque inspirierte andere Veranstalter, in Kellern und unterirdischen Bars improvisierte Soundsysteme zusammenzubasteln, über die dann die von den Besatzern ungeliebte Jazz-Musik abgespielt werden konnte.[5]

                    Nach dem Krieg eröffneten in Paris weitere Clubs, die sich darauf spezialisierten, Schallplatten aufzulegen, um ihre Kunden zum Tanzen zu bringen.[7] Die erste dieser Art Bar war das 1947 eröffnete Whisky a Go-Go von Paul Pacine. Die weitere Spezialität, damals sehr ungewöhnlich für das Weinland Frankreich, war Whisky – und die Musik, die er abspielte, war ausschließlich Jazz. Danach öffnete das Chez Castel, von außen nur durch ein Miniatur-Türschild zu erkennen; dort wurden ausschließlich geladene Gäste eingelassen. Im Chez Castel begann der Abend meist mit einer Filmvorführung, bevor man sich dann in die discothèque zurückzog und auf dem Kupfer-Stahl-Fußboden zu „Engtanzmusik“ tanzte. Der Club bediente besonders die Pariser Szene, so waren z. B. Jean-Paul Sartre und Simone de Beauvoir häufige Gäste.[5] Andere Pariser Discos wie Chez Régine oder New Jimmy setzten Standards, an denen sich andere europäische Metropolen rasch orientierten.[4]

                    Die Idee internationalisiert sich

                    Nach Paris war London die zweite Stadt, in der sich direkt nach dem Krieg Clubs entwickelten, in denen Menschen zur Musik von Schallplatten tanzten.[4] London hatte nach dem Krieg eine wilde, größtenteils illegale Jazz-Szene, die sich spontan in Kellern, Abbruchgebäuden und ähnlichem traf. Die ersten britischen Allnighter fanden zu dieser Zeit in Jazzclubs statt, die erste britische Drogenrazzia 1950 im Club Eleven. Nach Pariser Vorbild gingen auch diese Clubs dazu über, zumindest an einigen Abenden Musik von Schallplatten zu spielen und entsprechende Musikanlagen zu installieren. Zusätzlicher Input kam aus der Karibik und der dortigen Partykultur. Der erste englische Star-DJ war Count Suckle, ein jamaikanischer Einwanderer.[5] In den USA entstanden in den 1950ern platter parties oder sock hoppers, bei denen DJs in der Öffentlichkeit Musik auflegten. Diese waren allerdings vor allem gedacht zur Promotion für Radiosendungen und orientierten sich daher in Stil und Ablauf sehr an diesen Sendungen.[6]

                    Die Disco erreicht nach 1959 die Bundesrepublik Deutschland

                    Am 15. Mai 1959 eröffnete eine der ersten Diskotheken Deutschlands unter dem Namen Ocambo Club im niedersächsischen Osnabrück. Dieser Club, in dem die Musik von Plattenspielern gespielt wurde, um die Illusion zu erzeugen, als seien Tanzkapellen live auf der Bühne, war nach Aussagen seines damaligen Betreibers, nach einem Vorbild in Hannover namens Mocambo Club konzipiert.[9] Die Existenz des Clubs ist durch eine Anzeige und einen redaktionellen Beitrag in einem Osnabrücker Veranstaltungskalender vom Mai 1959 belegt.[10][11]

                    Eine weitere Diskothek Deutschlands entwickelte sich, direkt an der Grenze zu Belgien und den Niederlanden gelegen, aus dem Aachener Speiselokal „Scotch-Club“. Nachdem dieses nicht mehr richtig „gelaufen“ war, versuchte es der Besitzer 1959 mit einer sogenannten „Jockey-Tanz-Bar“, in der Klaus Quirini („DJ Heinrich“) als nach eigenen Angaben erster deutscher Discjockey Schallplatten nach dem Muster von Sendungen bei Radio Luxemburg lebendig machen sollte.[12] In die USA gelangte die Disco dank einem französischen Einwanderer, der 1960 Le Club in New York City eröffnete.[7] Als in den 1970ern die Discowelle um die Welt ging, gab es in Aachen bereits 42 Diskotheken.[13] Der Begriff Diskothek setzte sich im deutschsprachigen Raum als Bezeichnung für eine Musik- und Tanzeinrichtung mit moderierendem Disc-Jockey nur langsam durch. Mitte der 1960er-Jahre hatte der Duden das Wort „Diskothek“ in sein Vokabular aufgenommen. Deutschlands erste Großraumdiskothek entstand dann 1967 mit dem international bekannten Club Blow Up in München, der erstmals eine aufwändige Lichtshow aufwies mit hunderten Scheinwerfern, die auf den Rhythmus der Musik reagierten.[14]

                    Der DJ wird mehr als der Plattenansager

                    DJ beim Vorhören über Kopfhörer in einer Diskothek der Metal-Szene (1994)

                    Mitte der 1960er begannen die ersten DJs, sich von der Funktion des reinen Plattenauflegers zu emanzipieren. Hatten sie bis dahin ein Stück nach dem anderen aufgelegt und zwischendurch moderiert, war es insbesondere Terry Noel, der 1965 im Arthur in New York City auflegte, der begann das musikalische Repertoire des DJs zu erweitern und selbst neue Musik zu schaffen. Noel begann, persönlich die Kontrolle über die Lichtanlage zu übernehmen, baute ein Soundsystem auf, das ihm erlaubte, einen Sound quer durch den Raum wandern zu lassen und begann sich bis dato unbekannte Freiheiten im Mixen von Stücken zu erlauben. Er legte mehrere Stücke übereinander, um neue Sounds zu kreieren und aus Schallplatten eine Musik zu erzeugen, die so nicht auf einer Schallplatte aufzufinden war. Grundsätzlich aber waren diese frühen amerikanischen Discos wie auch Studio 54 und Xenon vor allem In-Plätze, in denen es weniger um Musik, sondern mehr um die anwesenden Leute ging. Disco als Musikstil und teilweise als Kunstform entwickelte sich in Underground-Clubs. Noel wechselte 1969 ins neueröffnete Salvation (später Sanctuary) an der West 43rd Street in Manhattan. Das Salvation legte mehr Wert auf Musik, war als erste Disco deutlich auf sein schwules Publikum ausgelegt und von diesem geprägt und hatte mit dem in Brooklyn geborenen Italo-Amerikaner Francis Grosso den ersten echten Star-DJ an den Mischpults.[7]

                    Disco wird zum Musikstil

                    Anfang der 1970er-Jahre entwickelte sich die Disco-Music. Zu Beginn der 1970er dominierten Soul und Funk die Tanzflächen in den US-amerikanischen Städten.[6] Um 1973/1974 gingen die frei improvisierenden Beat-Tänzer in den Discos wieder zur Tanzhaltung über, woraus der Discofox entstand. Um dieselbe Zeit begannen große Plattenfirmen die Szene zu entdecken und „Disco-Musik“ zu pushen, um ihre zurückgehenden Rock-Verkäufe zu kompensieren. Die Disco-Szene erhielt deutlich mehr Geld und verbreitete sich auch in die Provinz. Große Diskotheken wiesen eine immer aufwändigere Technik auf. Licht- und Lasershows wurden in großen Diskotheken zu Standardelementen.[6] Berühmt waren in den 1970er-Jahren Discos wie Studio 54 in New York oder Ende der 1980er-Jahre der Club Fac 51 Haçienda in Manchester. In den 1980er Jahren hatten die deutschen Diskotheken Spitzenwerte von insgesamt 100 Millionen Besuchern jährlich. Derzeit sind es rund 80 bis 90 Millionen.[13]

                    Alternative Diskotheken

                    Anfang der 1970er-Jahre entstanden in der Bundesrepublik Deutschland Diskotheken zum Teil nach englischem Vorbild, die sich als Alternative zu vorwiegend kommerziellen Diskotheken verstanden. Ihr musikalisches Programm widmete sich vor allem der Blues-, Rock-, Soul- und Progressivrockmusik und manche Diskotheken verwendeten sogenannte psychedelische Lightshows, um eine besondere Stimmung bei ihren Gästen zu erzeugen. Der Eintritt war bewusst niedrig gehalten. Der Konsumzwang war wenig ausgeprägt. Vor allem hatte aber jeder ab dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalter Zugang. Es gab keine Kleidungs- oder Gesichtskontrolle. 2007 widmete das Schlossmuseum Jever den alternativen Diskotheken und Tanzschuppen aus dem Weser-Ems-Gebiet eine Ausstellung unter dem Titel „Break on through to the other side“.[15]

                    Raves, Techno und Clubkultur

                    → Hauptartikel: Technokultur

                    In den späten 1980ern entwickelten sich in Nordengland Raves, ein- oder mehrtägige Veranstaltungen an speziellen Orten, die dem ekstatischen Tanz zu elektronischer Musik dienten. Ursprünglich als antikommerzielle Gegenbewegung zum Thatcherismus der 1980er in Großbritannien entstanden, entwickelten sich auch in dieser Szene bald kommerzielle und marktförmige Strukturen. Entstanden aus der Acid-House-Szene setzten sich Verhaltensweisen und Gebräuche, die sich auf den Raves entwickelt hatten, auch bald in vielen stationären und dauerhaften Diskos durch. Dazu gehörten die starke und ausschließliche Fokussierung auf elektronische Musik mit keinem oder minimalem Gesang und mehrtägige durchgehende Veranstaltungen. Alkohol wurde im Vergleich zu anderen Nachtclubs wenig konsumiert, Drogen wie Ecstasy lösten die bisherigen Partydrogen wie Gras, Kokain und Heroin teilweise ab.[16]

                    Geschehen und Programm

                    DJ und Musik

                    → Hauptartikel: DJ
                    DJ und Tanzende in einem Techno-Club der 2010er Jahre in München

                    In den letzten Jahren wurde in vielen Diskotheken die Verantwortung für den Tonträgerbestand auf den oft auf Honorarbasis arbeitenden selbstständigen DJs übertragen. Häufig sind sie die Eigentümer der Tonträger und nehmen sie nach Betriebsschluss mit nach Hause.

                    Im Rahmen der Musikrichtungen House / Techno und Hip-Hop hat sich das Setting von Diskotheken bzw. Clubs verändert. Hier legt der DJ nicht mehr nur einfach die Platten auf, sondern mischt sie miteinander, schafft also durch Überlagerung von Stücken und durch Manipulation der Geschwindigkeit (Pitchbending) sowie durch Scratching neue Klang-Collagen. Im Hip-Hop-Bereich wird diese Musik vom Sprechgesang (Rap) der MCs überlagert, im Technobereich mutiert der DJ nicht selten zum Star, der die Stücke so ineinander mischt, dass keine Pause bleibt, sondern die verschiedenen Stücke die ganze Nacht hindurch zu einem Stück verschmelzen. Moderationen zwischendrin sind hierbei tabu.

                    In „angesagten“ Diskotheken ist die Erfüllung von Musikwünschen oftmals nicht möglich. Teilweise ist es aber möglich, einen Musikwunsch auf der Website des Clubs im Internet abzugeben. Zumeist ist jedoch die Größe der Disco ausschlaggebend: Besonders in kleinen Discos, in denen der DJ viele Gäste persönlich kennt, lässt er sich dazu hinreißen, einzelne Wünsche zu erfüllen, sofern er den Titel vorrätig hat. In größeren Discos wird oft auch eine bauliche Abtrennung zwischen DJ und Tanzvolk vorgenommen, etwa durch hohe Bühnen.

                    Tanzen

                    Spiegel- bzw. Disko-Kugeln

                    Tanzen ist die wichtigste Form, um Musik in einer Disco zu erfahren und für die meisten Discogänger ihre Hauptbeschäftigung dort.[17] War Tanzen zu Beginn der Diskozeit noch auf den Paartanz beschränkt, entwickelten sich in der Disko schnell Tanzstile, die allein oder in Gruppen getanzt wurden. Erster dieser Tänze war der Twist, dieser und folgende erlaubten den Anwesenden sich aus der Paarbindung zu lösen und werden so auch als emanzipativ für Frauen und später Homosexuelle interpretiert.[6]

                    Die heute praktisch immer allein in der Menge tanzenden Discogänger können dabei aus einem breiten Repertoire an Aktionen in und mit dem Raum wählen: Sie können sich zentral und auffallend bewegen oder eher zurückgezogen am Rande der Menge oder im Schatten. Sie können sich expressiv und weiträumig verhalten oder sich sparsam bewegen, so dass das Tanzen zu einem Großteil im Kopf stattfindet, trainierte und geübte Bewegungsabläufe verwenden oder sich der Musik ausliefern und zumindest teilweise die bewusste Kontrolle über den eigenen Körper verlieren. Auch innerhalb der tanzenden Gruppen kann es dabei zu verschiedenen Verhaltensweisen kommen, die Bewegungen zwischen starker gleichartiger Interaktion, gegenseitigem lässigen Ignorieren oder das Gruppieren um einige zentrale Tänzer kommen. Discobetreiber selbst können verschiedene Situationen schaffen, indem sie beispielsweise die Tanzfläche mit spärlicher Beleuchtung und Kunstnebel verhüllen, oder indem sie mittels Podesten die optischen Elemente besonders betonen.[18]

                    Drogen

                    In der Zeit der Hippie-Bewegung in den späten 1960er Jahren dominierte in deutschen Diskotheken ebenso wie in anderen Lokalen des Nachtlebens zunächst der Konsum von Cannabis, auf welches schnell Drogen wie LSD, Opium und Heroin folgten.[19] Erzählungen und Erfahrungsberichte aus den siebziger Jahren weisen oft auf Kokain als Droge der Wahl in dieser Zeit hin. Mit dem Aufkommen der Rave- und Technoszene nahm gleichzeitig der Konsum illegaler Substanzen zu, die im englischsprachigen Raum auch als „Club Drugs“ oder „Dance Drugs“ bekannt sind. Obwohl keineswegs alle Diskobesucher Drogen konsumieren, haben Auswertungen der britischen Kriminalstatistik gezeigt, dass Jugendliche, die regelmäßig Diskos aufsuchen, mit doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit Drogen genommen haben wie ihre diskoabstinenten Altersgenossen. Noch deutlichere Zahlen zeigten sich in Bezug auf Kokain und Ecstasy.[20]

                    Unter den Drogen, die sich in den 2000ern als populär erwiesen, gibt es Substanzen, die direkt mit der Clubkultur im Zusammenhang stehen (Ecstasy, Ketamin), welche, die eine Renaissance erlebten (LSD) oder ihre schon vorhandene Popularität auf die Clubkultur ausdehnen konnten (Amphetamin).[20] Während mit dem Aufkommen der Rave- und Technokultur oft nur einzelne Substanzen genommen wurden, zeigt sich in den Jahren seitdem eine zunehmende Vermischung. Oft werden mehrere illegale Drogen kombiniert; auch in vergleichsweise alkoholkritischen Szenen wie der Technokultur wurde Alkohol wieder mehr konsumiert, indem er mit anderen Drogen kombiniert wird. Drogen wie Speed oder Kokain werden dabei oft mit Alkohol kombiniert, um die Wirkung starken Alkoholkonsums zu mindern und fit zu bleiben. Ähnliches erreichen Diskobesucher, wenn auch auf kleinerem Level, wenn sie Alkohol und Energy Drinks konsumieren.[21]

                    Soziale Konflikte und Gewalt

                    Vor allem im Umfeld von großen Diskotheken kommt es immer wieder zu Konflikten. Der hohe Alkoholisierungsgrad der Gäste führt oft zu Streitigkeiten, die nicht selten mit Gewaltanwendung ausgetragen werden. Konfliktpotential besteht auch zwischen Diskothekenbetreibern und Anwohnern, die sich über nächtliche Ruhestörung und die Folgen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens rund um die Diskothek beschweren.

                    Räumlichkeiten

                    Bei Diskos handelt es sich für gewöhnlich um geschlossene Räume, dabei kann es sich um Keller, Lofts, umgebaute Wohnhäuser, Lager- und Fabrikhallen oder speziell errichtete Zweckbauten handeln.[1] In Deutschland wird oft eine Diskothek als Veranstaltung mit dem jeweils genutzten Raum gleichgesetzt. In der Statistik werden Bars, Diskotheken sowie Tanz- und Vergnügungslokale daher zusammenfassend betrachtet.[22] Ob und wie häufig diese Räume tatsächlich zum Tanzen genutzt werden, geht daraus nicht hervor. Der Fachverband Dehoga schätzte für das Jahr 2016 die Discotheken, Tanz- und Vergnügungslokale auf rund 2000.[23]

                    Diskotheken und Clubs

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                    Vielfach sprechen Betreiber und Benutzer auch von einem „Club“ statt von einer Disko, um sich bewusst abzugrenzen. Das ist im Bereich der Technoszene der Fall, hier ist von Techno-Clubs die Rede – analog zum Begriff des Jazzclub. Tanzlokale, die aus DDR-Jugendklubs hervorgegangen sind, werden ebenfalls oft als Clubs bezeichnet. Tanzlokale, die sich einer Minderheitenkultur oder einem künstlerischen Anspruch verpflichtet fühlen bzw. beanspruchen, einem nicht-kommerziellen Underground anzugehören, bezeichnen sich ebenfalls oft nicht als Diskothek, sondern als „Club“. In einigen deutschen Großstädten hat sich der Begriff „Club“ gegenüber den Begriff Diskothek durchgesetzt. Damit soll zuweilen auch angedeutet werden, dass es sich nicht um eine „Ballermann-“ oder „Bagger-Disco“ handelt, sondern um eine Einrichtung, der es vorrangig um die Musik geht bzw. darum, eine bestimmte Szenekultur zu pflegen. Auch hinsichtlich des Betriebskonzeptes mit strengen Einlasskontrollen ähneln einige Diskotheken mehr einem Club. Wegen der damit verbundenen Diskriminierung kam es vereinzelt zu juristischen Auseinandersetzungen.[24]

                    Fester Veranstaltungsort

                    Außenansicht einer Großraumdiskothek in Kandel (Rheinland-Pfalz)

                    Großraumdiskotheken entstanden zunächst in Gewerbegebieten an Stadträndern und im ländlichen Raum. Sie bestehen häufig aus mehreren voneinander getrennten einzelnen Tanzebenen (engl. „Floors“), die dem Besucher nach Zahlung des Eintrittsentgeltes offenstehen. Viele Großraumdiskotheken verfügen über separate Ruheräume (engl. chill-out zones) und oft auch über eine eigene Speisegastronomie. Manche verfügen auch über eine Sommerterrasse oder haben andere architektonische Besonderheiten wie beispielsweise ein aufklappbares Dach.

                    Viele Großraumdiskotheken folgen mit ihrer Innenausstattung je nach Zielgruppe oft einem bestimmten Stil und verfügen über eine aufwändige Haustechnik für die Beleuchtung und Beschallung. Insbesondere im größten Floor, der zugleich als Tanzfläche vorgesehen ist wird oft mit besonderen Lichteffekten (z. B. Laserlightshow) gearbeitet. Bei manchen Großraumdiskotheken ist auch die Fassade des Gebäudes aufwändig hergerichtet.

                    Im Regelfall wird in unterschiedlichen Diskotheken jeweils schwerpunktmäßig eine bestimmte Musikrichtung gespielt, um ein Stammpublikum an das Lokal zu binden. Im Rahmen von zuvor durch Aushang oder Flyer angekündigten Sonderprogrammen wird aber gelegentlich von diesem Prinzip abgewichen und vorübergehend ein anderer musikalischer Schwerpunkt gesetzt („Techno-Nacht“, „Black-Music-Night“).

                    Innenansicht einer Großraumdiskothek in Hannover

                    Vor allem in größeren Städten konkurrieren oft mehrere Clubs miteinander, die sich in ihren Zielgruppen unterscheiden. Das wird vor allem an Unterschieden in den jeweils vorherrschenden Musikrichtungen sowie der Preispolitik einer Diskothek deutlich. So gibt es Tanzlokale, die durch Musikauswahl und Ausstattung gezielt ein älteres Publikum ansprechen, etwa die Gruppe der Über-Dreißigjährigen. In einigen Ballungszentren hat sich eine Clubszene entwickelt, die eine Vielfalt von musikalischen Geschmacksrichtungen und Szenekulturen anspricht. Hier gibt es neben großen Diskotheken meist eine Fülle kleiner Clubs mit eigenständigem Profil, die in die Kultur einer kleinen Szene integriert sind und für sie nicht selten eine identitätsstiftende Bedeutung haben.

                    In Großstädten finden sich darüber hinaus sogenannte „Szene-“ oder „Edeldiskotheken“, die sich durch die strenge Auswahl ihrer Gäste auszeichnen und dafür bekannt sind, regelmäßig auch von Prominenten aufgesucht zu werden. Für diese besonderen Gäste steht üblicherweise eine „VIP-Lounge“ zur Verfügung, zu der nur ein kleiner Kreis von Gästen Zutritt hat.

                    In Kleinstädten und im ländlichen Raum gibt es kleinere Tanzlokale, die am Ort vielfach konkurrenzlos sind und zumeist von der lokalen Jugend aufgesucht werden. Diese Diskotheken werden gelegentlich als „Bauerndiscos“ verspottet. Der Übergang zwischen diesen Diskotheken zu den Großraumdiskotheken ist fließend.

                    Die Vielfalt der Diskotheken ist schwer zu erfassen. In ländlichen Gebieten dominieren meist einige wenige Großraumdiskos. Die Betreiber versuchen meist, möglichst viele Musikgeschmäcker zu erreichen, zugleich aber in der Bandbreite des massenkompatiblen Mainstream zu bleiben. Auf dem Land sind Diskotheken nicht selten die einzigen Institutionen des Nachtlebens, so dass sie zugleich Orte der Entspannung, der Unterhaltung und der Kontaktaufnahme, insbesondere des Flirtens sind. Auf dem Land sind Großraumdiskos in der Regel nur per Auto zu erreichen, da der öffentliche Nahverkehr (mit Ausnahme der Discobusse in einigen Kommunen) meist lediglich tagsüber im Einsatz ist. Großraumdiskotheken stellen daher in der Regel große Parkplätze zur Verfügung. Liebhaber von selteneren Musikrichtungen (z. B. Gothic oder Psychobilly), finden auf dem Land keine Möglichkeit, ihre Vorlieben zu realisieren und nehmen deshalb oft lange Wege zur nächsten Metropole auf sich.

                    In Deutschland sind die meisten Diskotheken rechtlich gesehen Schankwirtschaften, also Gaststätten. Die meisten Diskotheken sind Einzelbetriebe. Wenn mehrere Diskotheken dem gleichen Betreiber gehören, tragen sie meist ähnliche Namen, sind ähnlich gestaltet und offerieren ein ähnliches Musikprogramm. Daneben gibt es auch große Diskothekenketten.

                    Neben den Betreibern aus der Gastronomiebranche, die sich vom Betrieb der Diskothek einen finanziellen Gewinn versprechen, gibt es vereinzelt auch gemeinnützige Träger wie Kirchengemeinden oder öffentliche Jugendzentren, die einen Bereich ihrer Räumlichkeiten für die gelegentliche oder regelmäßige Durchführung von Tanzpartys hergerichtet haben und diesen als „Disco“ bezeichnen. Die technische Ausstattung dieser Diskotheken ist meist nicht mit professionell betriebenen Tanzlokalen vergleichbar. Außerdem unterscheiden sie sich oft dadurch, dass kein oder nur ein geringes Eintrittsentgelt erhoben wird, ein striktes Alkohol- und Nikotinverbot herrscht oder die Tanzveranstaltungen unter der Aufsicht von Pädagogen, Sozialarbeitern oder anderen volljährigen Helfern durchgeführt werden und bereits am frühen Abend enden. Da unter diesen Voraussetzungen auch Minderjährige Zutritt haben, wird diese Art von Diskotheken manchmal auch als „Kinderdiscos“ bezeichnet. Von den Kindern und Jugendlichen, die sie regelmäßig besuchen, wird teilweise auch Mitarbeit erwartet, z. B. als Disk-Jockeys, Thekendienst oder beim Aufräumen nach dem Ende einer Veranstaltung.

                    Wechselnder Veranstaltungsort

                    Eine weitere Kategorie sind Wanderdiskotheken. Sie nutzen, ähnlich wie von Jugendzentren und gemeinnützigen Trägern veranstaltete Diskotheken, angemietete Räumlichkeiten, Festzelte oder Veranstaltungsgelände im Freien und bauen nach jeder Veranstaltung ihre Gerätschaften ab. Im Unterschied zu Ersteren sind sie aber kommerziell orientiert. Wanderdiskotheken sind vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Aufgrund behördlicher Auflagen müssen solche Diskotheken früher schließen als die in festen Gebäuden.

                    Lichtorgel mit Blitzlicht

                    Unter einer mobilen Diskothek versteht man einzelne DJs oder Verleihfirmen, die das Licht- und Tonequipment am (variablen) Veranstaltungsort aufbauen und dort für einen begrenzten Zeitraum auflegen.

                    Es gibt Mobildiscos, die auf Fahrzeugen montiert sind, andere werden in Veranstaltungsräumen aufgebaut (Hotels, Gaststätten, Privaträume) oder in Zelten. Mobildiskotheken stehen heute aufgrund des umfassenden Musik-Repertoires und der Möglichkeit, die Lautstärke dynamisch anzupassen, in Konkurrenz zur Band, zur Musikgruppe oder zum Alleinunterhalter.

                    Technik

                    Diskotheken sind in ihrer Innengestaltung meist so ausgelegt, dass sowohl akustische wie visuelle Wahrnehmung sich stark von der Außenwelt unterscheiden. Die visuelle Wahrnehmung wird hierbei stark eingeschränkt, während die akustische Wahrnehmung weit mehr in den Mittelpunkt rückt.[1]

                    Akustik

                    Die Beschallung in Diskotheken erfolgt in der Regel durch Beschallungsanlagen bestehend aus leistungsstarken Verstärkern und Lautsprechern. Die Anlagen erreichen dabei oft Lautstärken, bei denen sich die akustische Wahrnehmung in eine physische Wahrnehmung, insbesondere der Bässe, auflöst.[1]

                    Dabei können sehr hohe Schalldruckpegel von über 100 dB erreicht werden, bei denen eine Schädigung des Gehörs möglich ist. Insbesondere eine regelmäßige Beschallung mit sehr hohen Lautstärken hat eine vom Betroffenen zuerst unbemerkte Schallempfindungs-Schwerhörigkeit zur Folge. Auch bei kurzzeitiger Einwirkung von hohen Schalldruckpegeln kann es zu einem Schalltrauma mit vorübergehender oder bleibender Beeinträchtigung des Hörvermögens kommen. Discobesucher berichten oft von Ohrgeräuschen (Tinnitus) nach einem Discobesuch. Wenn das Ohr Zeit bekommt, sich zu erholen, verschwinden diese manchmal von selbst innerhalb einiger Stunden bis Tage, sie sind jedoch klare Anzeichen eines erlittenen Lärmtraumas, das eine frühzeitige Hörverschlechterung zur Folge hat. Zur Vermeidung dieser Probleme ist die Nutzung eines Gehörschutzes empfehlenswert. Noch besser ist allerdings, wenn der DJ die Lautstärke unter Kontrolle hat und die Anlage nicht übertrieben laut aufdreht. (Siehe auch DJ-Führerschein).

                    Visuelle Wahrnehmung

                    Lasershow

                    Generell sind Diskos in den Innenräumen vergleichsweise dunkel, um die visuelle Wahrnehmung und Orientierung weniger stark zu gewichten. Oft wird dieses durch verschiedene Spezialeffekte verstärkt.[1] Von den Klassikern der einfachen Lichtorgel und Spiegelkugeln bis zu aufwändigen Großanlagen mit Lasereinsatz, Pyrotechnik und anderen Spezialeffekten kann alles angetroffen werden.

                    Standard ist heute im Allgemeinen eine Kombination aus PAR-Scheinwerfern („konventionelles Licht“), „Scannern“, „Moving Heads“ und Stroboskopen. Unterstützt werden deren Effekte durch den Einsatz von Nebel aus Nebelmaschinen und Hazern welcher den Strahlenverlauf sichtbar macht und als eigenständiger Effekt dient. Schwarzlicht ist ebenfalls ein beliebter Lichteffekt, da es die Kleidung der Tanzenden sowie Dekoration scheinbar zum Leuchten bringt. Aufwändigere Installationen umfassen größere Anzahlen der vorgenannten Geräte mit teilweise sehr aufwändiger Steuerung, verfahrbare Dekorationen und Tanzböden, Lasershows und Pyrotechnik. Immer beliebter wird auch der Einsatz von Konfettiwerfern, Schaumpartys und ähnlicher Effekte.

                    Umgebung

                    An- und Abfahrt

                    Das Auto ist das wichtigste Verkehrsmittel, um zur Disko zu kommen. In Deutschland benutzten Anfang des Jahrtausends über zwei Drittel der Diskobesucher einen PKW zur Anfahrt.[25] Autofahrten zu Diskotheken können insbesondere in ländlichen Gebieten bis zu 200 Kilometer für eine Strecke ausmachen. Im Vergleich zur Zahl der Diskobesucher, aber auch der jungen Führerscheininhaber sind Männer als Fahrer stark überrepräsentiert. Ebenso wie die Fahrten selbst schon soziale Erlebnisse sind: Die Zahl der Mitfahrer bei Fahrten von und zur Disko liegt deutlich über den normalen Verhältnissen im Straßenverkehr.[26] In Großstädten hingegen ist oftmals eine An- und Abfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, häufig sind die nächtlichen Linienführungen der Verkehrsbetriebe sogar auf Stadtgebiete mit (vielen) Diskotheken ausgerichtet. Darüber hinaus sind manche Diskotheken in Großstädten auch in der fußläufigen Distanz erreichbar oder noch nah genug gelegen, dass eine Taxifahrt dorthin, insbesondere für mehrere Personen, vergleichsweise günstig ist.

                    Sogenannte „Disco-Unfälle“ sind Straßenverkehrsunfälle, die sich meist in den frühen Morgenstunden auf dem Rückweg von der Diskothek ereignen. Eine Untersuchung von 1989 der deutschen Bundesanstalt für Straßenwesen untersuchte 216 Diskounfälle, die 64 Tote und 484 Schwerverletzte zur Folge hatten. Die untersuchten Unfälle ereigneten sich fast ausschließlich an den Wochenendnächten zwischen 23 und 4 Uhr morgens. Häufigste Ursache war überhöhte Geschwindigkeit, gefolgt von oft starkem Alkoholkonsum.[26] Alkohol verstärkt dabei das Risikoverhalten, das insbesondere männliche jugendliche Fahranfänger generell zu einer besonders unfallträchtigen Fahrergruppe macht. Eine deutsche Studie von 2002 fand dabei heraus, dass über ein Drittel der männlichen Diskobesucher Alkohol trank, obwohl sie später mit dem Auto die Disko verlassen mussten und noch über zehn Prozent der Frauen. Die Männer, die die Mehrzahl der Fahrer stellen, trinken dabei im Schnitt auch deutlich mehr als die Frauen. Andere Drogen, insbesondere Cannabis, nehmen noch knapp 10 Prozent der männlichen Autofahrer und etwa 5 Prozent der weiblichen Autofahrer zu sich.[25]

                    Einlass und Eintritt

                    Nicht nur „Szenediscos“ treffen bereits im Eingangsbereich eine Vorauswahl ihrer Gäste. In vielen Diskotheken entscheiden ein oder mehrere Türsteher, welche für die Geschäftsleitung das Hausrecht ausüben, anhand von bestimmten Vorgaben (zum Beispiel anhand der Garderobe des potentiellen Gastes), ob ein Gast Einlass findet oder nicht. Gesetzliche Regelungen bezüglich des Einlasses in Diskotheken bestehen in Deutschland nur im Rahmen des Jugendschutzgesetzes („Muttizettel“) sowie des sogenannten „Antidiskriminierungsgesetzes“. Prinzipiell kann dabei jeder Betreiber selbst festlegen, wer Einlass erhält und wer nicht – durch das Antidiskriminierungsgesetz werden aber Grenzen gesetzt, die auch inzwischen Gegenstand gerichtlicher Prüfung waren. So ist das Verwehren von Einlass alleine wegen eines „ausländischen Erscheinungsbildes“ nicht nur unzulässig, sondern bietet auch Anspruch auf Schadensersatz (so etwa das AG Bremen, Aktenzeichen 25 C 0278/10 und das OLG Stuttgart, Aktenzeichen 10 U 106/11).[27]

                    Abgewiesen werden vor allem stark alkoholisierte Personen oder solche, die schon am Eingang durch aggressives Auftreten auffallen.

                    In Clubs, die Wert auf ein besonders exklusives Image legen, wird außerdem stark auf das äußere Erscheinungsbild der Besucher geachtet. Besuchswilligen, deren Kleidung als unpassend empfunden wird oder die aus sonstigen Gründen nicht zur gewünschten Zielgruppe gehören, wird der Zutritt meist ohne Begründung verwehrt. Was dabei als angemessen gilt, kann stark voneinander abweichen: Während in einer Nobeldiskothek eine locker sitzende Hose oder Turnschuhe eher unerwünscht sind, kann in einem Techno-Club ein schicker Anzug (zu Mainstream, zu extravagant) ein Hindernis darstellen. Allerdings können bei solchen Entscheidungen auch Sicherheitserwägungen eine Rolle spielen, beispielsweise wenn Eintrittswilligen mit High Heels aufgrund der Verletzungsgefahr der Zutritt zu einem in einer alten Industrieanlage befindlichen Techno-Club verwehrt wird.

                    Der Besuch einer Diskothek ist im Normalfall kostenpflichtig. In vielen Diskotheken erhält der Gast nach Zahlung des Entgelts einen Stempelabdruck auf den Arm. Dieser kann gegebenenfalls auch mit Hilfe einer Spezialfarbe erfolgen, die nur unter UV-Licht sichtbar gemacht werden kann. Dieser Stempel, der am Eingang vom Türsteher kontrolliert wird, berechtigt zum wiederholten Betreten des Lokals, ohne erneuten Eintritt zahlen zu müssen. Das Stempelmotiv variiert von Club zu Club und Nacht zu Nacht, um sicherzustellen, dass jeder den geforderten Eintrittspreis entrichtet hat. Hierbei muss der Stempel nicht zwangsläufig mit dem Clubnamen oder „-motto“ in Verbindung gebracht werden können. Mitunter ist der Stempel sogar ein zweckentfremdeter Poststempel. Eine verbreitete Alternative zu Stempeln stellen Einmalarmbänder aus Papier, Plastikfolie oder Textilien dar, welche nicht unversehrt vom Handgelenk entfernt werden können, um eine unberechtigte Weitergabe an andere Einlasswillige zu verhindern. Durch verschiedene Farben können hier weitere Informationen schnell sichtbar sein, etwa ob jemand Zugang zum VIP-Bereich hat oder minderjährig ist. In einigen Großraumdiskotheken bekommt man eine Zahlkarte, auf der der Eintritt und konsumierte Speisen und Getränke gespeichert werden. Die Zahlung erfolgt am Ausgang bei Verlassen des Lokals. Dem Vorteil der Einfachheit des Systems, etwa weil an der Bar keine Kasse, sondern nur ein Kartenscanner benötigt wird, steht der Nachteil gegenüber, dass der Besucher leicht den Überblick über seine Ausgaben verliert.

                    Getränke/Speisen

                    In jeder Diskothek können die üblichen alkoholischen und alkoholfreien Getränke am Tresen gekauft werden, wobei die Bezahlung entweder mit Bargeld oder durch einen Vermerk auf der Zahlkarte und anschließender Zahlung beim Verlassen des Lokals erfolgt. Häufig ist im Eintrittspreis schon ein Getränk enthalten. Zahlreiche größere Diskotheken verfügen auch über eine Pizzeria und gelegentlich auch über ein Speiserestaurant, welches von der Tanzfläche durch eine schalldichte Trennwand abgetrennt ist. Bei Diskotheken ohne eigene Speisegastronomie findet man manchmal unmittelbar neben dem Lokal einen Imbissstand.
                    In manchen großen Diskotheken werden Getränke, Garderobe und andere Dienstleistungen nicht bar am Tresen, sondern mit Hilfe von Zahlkarten bezahlt. Dies sind Chip- oder Magnetkarten, gelegentlich auch Pappkarten, die der Besucher am Eingang erhält. Sie sind häufig nur bis zu einem bestimmten Betrag verwendbar, um z. B. bei Diebstahl einer Karte die Kosten für den Bestohlenen in Grenzen zu halten. Wenn der Maximalbetrag auf einer Karte erreicht ist, kann man sich meist an der Kasse gegen Bezahlung der alten Karte eine neue holen oder man bezahlt die gesamte Karte direkt an der Theke und bekommt eine neue Karte ausgehändigt. Beim Verlassen des Lokals zahlt der Gast seine Getränke an einer Zentralkasse. Da alle Gäste beim Verlassen des Lokals zahlen müssen, ist zum Betriebsschluss in solchen Lokalen oft mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Bei Diskotheken mit Zahlkartenbezahlung muss der Betreiber darauf achten, dass niemand ohne zu zahlen das Lokal, zum Beispiel durch einen Notausgang, verlässt.

                    Sonderveranstaltungen

                    In vielen Diskotheken werden zur Unterhaltung der Besucher regelmäßig wechselnde Sonderveranstaltungen durchgeführt. Dabei wird die Tanzfläche beispielsweise vorübergehend mit Schaum („Schaumparty“), Wasser („Fiesta del Aqua“), Popcorn („Popcornparty“), Federn („Federparty“) oder Ähnlichem bedeckt. Gelegentlich werden besondere Tanzvorführungen oder Striptease-Shows angeboten, die auch durch professionelle Go-go-Tänzer aufgeführt werden. Die Stimmung wird außerdem durch Trink- und Partyspiele angeheizt, bei denen einzelne Gäste der Diskothek durch einen Moderator mit in das Geschehen einbezogen werden. Viele dieser Spiele beinhalten das wettkampfmäßige Trinken alkoholischer Getränke oder haben eine erotische Komponente, wie beispielsweise Miss-Wahlen, bei denen die Teilnehmerinnen dazu ermutigt werden, ihre Brüste zu entblößen oder sich sogar komplett zu entkleiden, was vielen Diskotheken den Ruf einbrachte, primitive Orte des offenen Sexismus zu sein. Auch Hypnoseshows werden gelegentlich angeboten.
                    Üblich sind auch bestimmte Tage, an denen allgemein niedrigere Getränkepreise oder freier Eintritt gelten („50-Cent-Party“, „Ladies‘ Night“, „Gentlemen’s Club“).

                    Werbung für Diskotheken

                    Bei manchen Diskotheken liegen am Ausgang Werbeaufkleber zum Mitnehmen aus. Manchmal wird auch der Name der Diskothek auf den im Lokal verwendeten Gläsern aufgedruckt. Solche Gläser sind gelegentlich begehrte Sammelobjekte. Andere Diskotheken kleben wiederum Werbung auf das Wechselgeld. Häufig werden den Gästen auch kostenlos Flyer, Schlüsselbänder, Kugelschreiber oder Ähnliches ausgehändigt, die allgemein als „GiveAways“ (englisch für Weggeben) bezeichnet werden. Teilweise erhält man auch Rabattmarken für Fast-Food-Ketten.

                    Literatur

                    Gunnar Otte: Körperkapital und Partnersuche in Clubs und Diskotheken. Eine ungleichheitstheoretische Perspektive. In: Diskurs. Kindheits- und Jugendforschung. Nr. 2/2007. Verlag Barbara Budrich, 2007, ISSN 1862-5002, S. 169–186. 
                    Georg Mühlenhöver: Phänomen Disco. Verlag Dohr, 1999, ISBN 3-925366-66-0

                    Weblinks

                    Commons: Diskothek Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
                    Wiktionary: Diskothek Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                    45-minütige Dokumentation des Mitteldeutschen Rundfunks über Disco in der DDR, die Sendung 1-2-tip für immer – Disko in der DDR ist kostenlos abrufbar bis 30. März 2021 in der ARD-Mediathek (beide Weblinks abgerufen am 28. Dezember 2020)

                    Einzelnachweise

                    ↑ a b c d e Kai Fikentscher: „You better work!“: underground dance music in New York City. Wesleyan University Press, 2000 ISBN 0-8195-6404-4, S. 23–30

                    ↑ Gisela Steins (Hrsg.): Handbuch Psychologie und Geschlechterforschung, 2010, ISBN 978-3-531-16391-8, S. 216.

                    ↑ https://www.dehoga-bundesverband.de/zahlen-fakten/betriebsarten

                    ↑ a b c René T. A. Lysloff, Leslie C. Gay: Music and technoculture Wesleyan University Press, 2003, ISBN 0-8195-6514-8, S. 296–299.

                    ↑ a b c d Bill Brewster, Frank Broughton: Last night a dj saved my life: the history of the disc jockey Grove Press, 2000 ISBN 0-8021-3688-5, S. 50–55

                    ↑ a b c d e Mark Jonathan Butler: Unlocking the groove: rhythm, meter, and musical design in electronic dance music Indiana University Press, 2006 ISBN 0-253-34662-2, S. 36–37

                    ↑ a b c d Todd Souvignier: The world of DJs and the turntable culture. Hal Leonard, 2003, ISBN 0-634-05833-9, S. 114.

                    ↑ David Looseley: Popular music in contemporary France: authenticity, politics, debate. Berg Publishers, 2003, ISBN 1-85973-636-X.

                    ↑ Alexander Sascha Arndt: Die Welt im Discofieber, Bericht im SWR 1 vom Juli 2015

                    ↑ Der Ocambo Club eröffnet. In: Hyde Park Memories, hrsg. von Harald Keller und Reiner Wolf, Beitrag von Gisbert Wegener auf Seite 181, Oktober Verlag, Münster 2011, ISBN 978-3-941895-16-4.

                    ↑ Vgl. ausführlich Gisbert Wegener: Platte statt Orchester. In: The Beat Goes On. Der Sound. Der Style. Ausstellungskatalog, hrsg. von Harald Keller und Reiner Wolf, Seite 101–110, Isensee Verlag, Oldenburg 2013, ISBN 978-3-89995-964-2.

                    ↑ Erfindung der Disco – Deutschlands erster Plattenprinz, auf Der Spiegel am 19. November 2009, abgerufen am 13. Dezember 2009.

                    ↑ a b Aachen hatte die erste Disco der Welt. In: Aachener Zeitung online vom 28. Juli 2009, 17:22.

                    ↑ Mirko Hecktor, Moritz von Uslar, Patti Smith, Andreas Neumeister: Mjunik Disco – von 1949 bis heute. Blumenbar Verlag, München 2008, ISBN 978-3-936738-47-6. 

                    ↑ Schlossmuseum Jever – Break on through to the other side

                    ↑ Fiona Measham: Play space: historical and socio-cultural reflections on drugs, licensed leisure locations, commercialisation and control in: International Journal of Drug Policy 15 (2004) 337–345 als PDF (Memento vom 5. Dezember 2010 im Internet Archive) S. 338–339

                    ↑ Ben Malbon: The Dancer and the Dance: The Musical and Dancing Crowds of Clubbing in: Simon Frith (Hrsg.): Popular Music: Music and society Routledge, 2004 ISBN 0-415-33267-2, S. 316–319

                    ↑ Ben Malbon: The Dancer and the Dance: The Musical and Dancing Crowds of Clubbing in: Simon Frith (Hrsg.): Popular Music: Music and society Routledge, 2004 ISBN 0-415-33267-2, S. 327

                    ↑ Michael Sontheimer: „High sein, frei sein“. In: Der Spiegel. 26. Juli 2016, abgerufen am 22. November 2019. 

                    ↑ a b Bill Sanders: Introduction in: Bill Sanders (Hrsg.): Drugs, clubs and young people: sociological and public health perspectives Ashgate Publishing, Ltd., 2006 ISBN 0-7546-4699-8, S. 5–10

                    ↑ Phil Jackson: Inside clubbing: sensual experiments in the art of being human Berg Publishers, 2004, ISBN 1-85973-713-7, S. 58–59.

                    ↑ Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Bars, Diskotheken und Tanz- und Vergnügungslokale in Deutschland von 2002 bis 2016

                    ↑ Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen des Gastgewerbes

                    ↑
                    Lena Greiner: Guck mal, wie du aussiehst. Diskriminierung an der Discotür. Der Spiegel, 4. Februar 2013, abgerufen am 13. Mai 2018. 

                    ↑ a b Maria Limbourg und Karl Reiter: Denn sie wissen nicht, was sie tun… Jugendliches Risikoverhalten im Verkehr in: Unsere Jugend 2003, Heft 1 als PDF

                    ↑ a b Petra Kolip: Geschlecht und Gesundheit im Jugendalter: die Konstruktion von Geschlechtlichkeit über somatische Kulturen VS Verlag, 1997 ISBN 3-8100-1932-1, S. 48

                    ↑ Besprechung & Analyse bei Discorecht.de

                    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4125201-9 (OGND, AKS)

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