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Anlageprospekt der Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

Verwahrstelle: Wennemar Conrad Schiffsvermietungen GmbH

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH erfolgt

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auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

ten E und F abgedruckt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH Ren-

dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

Die Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung und/oder der Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH sind und

werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

den.

WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

deutschen Übersetzung zu versehen. Die Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung -Ge-

ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung

Seite 1

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

gung anstrengen.

Die Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

teil.

Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI

Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Unter den Linden 42

10117 Wolfsburg

Telefon: (030) 6449046 – 0

Telefax: (030) 6449046 – 29

Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

also zu Privatzwecken handeln.

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

onalen Schlichtungsstelle.

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

Wertpapier-Kennnummer / ISIN: H80SxCV4Au / DE000

Auflegungsdatum: 15.05.2008

Stand:

06.03.2021

Hinweis:

Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

aktualisiert.

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Inhaltsverzeichnis

A.

Kurzübersicht über die Partner des Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

6

1.

Kapitalverwaltungsgesellschaft

6

2.

Verwahrstelle

7

3.

Asset Management-Gesellschaft

7

4.

Abschlussprüfer

8

B.

Grundlagen

9

1.

Das Sondervermögen (der Fonds)

9

2.

Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

9

3.

Anlagebedingungen und deren Änderungen

9

4.

Verwaltungsgesellschaft

10

5.

Verwahrstelle

11

6.

Asset Management-Gesellschaft

12

7.

Risikohinweise

13

Risiken einer Fondsanlage

14

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

16

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

20

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

21

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

22

8.

Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

24

9.

Erhöhte Volatilität

24

10.

Profil des typischen Anlegers

24

11.

Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

24

Anlageziel

24

Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

25

12.

Anlageinstrumente im Einzelnen

26

Wertpapiere

26

Geldmarktinstrumente

27

Bankguthaben

30

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

Derivaten sowie Bankguthaben

30

Seite 3

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

31

Investmentanteile

33

Derivate

34

Terminkontrakte

35

Optionsgeschäfte

35

Swaps

36

Swaptions

36

Credit Default Swaps

36

Total Return Swaps

36

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

36

OTC-Derivatgeschäfte

37

Sicherheitenstrategie

37

Kreditaufnahme

38

Hebelwirkung (Leverage)

38

Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

39

13.

Bewertung

39

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

39

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

39

14.

Wertentwicklung

41

15.

Teilinvestmentvermögen

41

16.

Anteile

41

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

42

Aussetzung der Anteilrücknahme

42

Liquiditätsmanagement

43

Börsen und Märkte

44

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

45

Ausgabe- und Rücknahmepreis

45

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

46

17.

Kosten

46

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

46

Verwaltungs- und sonstige Kosten

46

18.

Vergütungspolitik

50

19.

Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

51

Ertragsausgleichsverfahren

51

Seite 4

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Ertragsverwendung

51

Geschäftsjahr

51

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

51

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

53

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

55

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

57

22. Auslagerung

62

23. Interessenkonflikte

62

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

65

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

65

65

C.

Liste der Unterverwahrer

73

D.

Recht des Käufers zum Widerruf

79

E.

Allgemeine Anlagebedingungen

80

F.

Besondere Anlagebedingungen

92

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

A. Kurzübersicht über die Partner des Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

Name

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung

Hausanschrift

Neuss

Postanschrift

Postfach 35 65 13

60079 Halle

Telefon: (640) 4151196

Telefax: (825) 3715188

Gründung

1999

Rechtsform

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregister

Halle (HRB 7287)

Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

€ 151.114.871,00 (Stand: 06.03.2021)

Eigenmittel

€ 111.137.680,00(Stand: 06.03.2021)

Geschäftsführer

Dorothee Kunert, Neuss

Elsa Ludwig, Halle

Ruben Scheffler, Halle

Torben Jürgens, Fürth

Ulrike Hillebrand1, Leverkusen

Aufsichtsrat

Prof. Dr. Margarete Armbruster, Vorsitzender

Rechtsanwalt, Wolfsburg

Dr. Reinholdine Haas

Senior Advisor Friedburg Bach, Halle

Darius John

Director Friedburg Bach, Halle

Darius John

Vorstandsvorsitzender der Stuttgart Versorgungskam-

mer, Neuss

1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung -.

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

2. Verwahrstelle

Name

Wennemar Conrad Schiffsvermietungen GmbH

Hausanschrift

Fürth

Telefon

6882-8592284 – 0

Telefax

(0211) 5938 – 77

Rechtsform

eingetragene Genossenschaft

Handelsregister

Fürth (HRB 225975)

Haftendes Eigenkapital

€ 286.197.541,00 (Stand: Dezember 2016)

Vorstand

Annalene Schulz Vorsitzender

Berta Michels

Edelhard Keiser

Dr. Alphonsus Dörr (stv. Vorsitzender)

Erlfried Heller

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Prof. Dr. med. Ilse Binder

3. Asset Management-Gesellschaft

Name

Bankhaus Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH KG

Postanschrift

Leverkusen

Telefon

3894-487615 – 0

Telefax

1155-5045896 – 1 1

Internet

Handelsregister

Wolfsburg (HRB 22748)

Persönlich haftende Gesellschafter

Melchior Wallner (Sprecher),

Wolfmar Böhm,

Pius Schü�ler

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

4. Abschlussprüfer

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

The Squaire

Am Flughafen

60549 Halle

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

B. Grundlagen

1. Das Sondervermögen (der Fonds)

Das Sondervermögen Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

„BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH.com

Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

schaft erhältlich.

3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

der Gesellschaft unter http://www.Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

weitere Informationen erlangt werden können.

Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

nate nach Bekanntmachung in Kraft.

4. Verwaltungsgesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz

Der Fonds wird von der am 4. November 2000 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

Investment mit Sitz in Halle verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Wolfeckart Unger Oldtimer Reparaturen Ges. mit beschränkter Haftung-

, Halle, die Ruben Scheffler Arbeitnehmerueberlassung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Helgard Knauer Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

gungsholding GmbH, Wolfsburg, und die Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Fürth.

Die Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Gesellschaft darf seit 1976 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

20.8.1991 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

dem 4.4.1989 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

21. Juli

2013

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

haftenden Eigenkapital umfasst.

5. Verwahrstelle

Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

schriften des KAGB vereinbar ist.

Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

• Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

• Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

• Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

bedingungen verwendet werden,

• Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Annalene Schulz Baukrane Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

mit Sitz in Fürth als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

schäft.

Unterverwahrung

Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

übertragen:

• Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

kanntgegeben.

Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

Haftung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

erfüllt hat.

Zusätzliche Informationen

Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

6. Asset Management-Gesellschaft

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH KG, Wolfsburg (nachfol-

gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

Recht und ist ein seit dem 15.10.1974 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

A dieses Verkaufsprospektes.

Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

begründet.

Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

(siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

strumenten anlegen.

7. Risikohinweise

Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

wirken.

Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

Risiken.

Risiken einer Fondsanlage

Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

Schwankung des Fondsanteilwerts

Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

chen Steuerberater wenden.

Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

Auflösung des Fonds

Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

vestmentvermögen (Verschmelzung)

Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

zehren.

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Wertveränderungsrisiken

Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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Kapitalmarktrisiko

Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

Kursänderungsrisiko von Aktien

Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

Zinsänderungsrisiko

Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

Risiko von negativen Habenzinsen

Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

•

Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

•

Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

•

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

•

Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

schlossen) werden.

•

Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

•

Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

•

Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

bunden.

•

Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

hinein als unrichtig erweisen.

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• Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

kauft bzw. verkauft werden.

Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

Risiken auftreten:

• Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

• Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

Verluste tragen.

Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

Verluste entstehen.

Inflationsrisiko

Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

liegen.

Währungsrisiko

Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

Konzentrationsrisiko

Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

Risiken aus dem Anlagespektrum

Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

für das abgelaufene Berichtsjahr.

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

risiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

von Verlusten veräußert werden können.

Risiko durch Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

kann.

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

„Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

Risiko durch zentrale Kontrahenten

Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

Anleger investierte Kapital auswirken.

Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

Länder- oder Transferrisiko

Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

Rechtliche und politische Risiken

Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

Schlüsselpersonenrisiko

Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

Verwahrrisiko

Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

ren kann.

Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

Fonds.

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8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

denen sich Chancen und Risiken ergeben:

• Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

• Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

• Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

• Unternehmensspezifische Entwicklungen.

• Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

• Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

• Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

(Spread-Entwicklung).

• Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

Risiken ergeben.

Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

9. Erhöhte Volatilität

Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

10. Profil des typischen Anlegers

Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Anlageziel

Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

ändern.

Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

Portfolio beigemischt werden.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

tragen.

Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

Die Fondswährung ist Euro.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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12. Anlageinstrumente im Einzelnen

Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

„Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

Wertpapiere

Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

hen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

diesen einbezogen sind,

2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

Ausgabe erfolgt.

Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

• Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

• Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

werben darf.

Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

• Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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• Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

• Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

• Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

• Das Wertpapier ist handelbar.

• Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

Fonds.

• Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

Weise erfasst.

Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

• Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

• Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

Geldmarktinstrumente

Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

haben.

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

• deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

3.

von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

diese einhält,

6.

von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

nannte Asset Backed Securities).

Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

Agentur bewertet werden.

Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

garantiert worden:

•

Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

tiert:

o der EU,

o dem Bund,

o einem Sondervermögen des Bundes,

o einem Land,

o einem anderen Mitgliedstaat,

o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

o der Europäischen Investitionsbank,

o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

EU angehört,

müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

liegen.

•

Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

(z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

ditrisiken ermöglichen.

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•

Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

„Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

„BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

Agentur.

o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

Rechts der EU.

•

Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

ermöglichen.

Bankguthaben

Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

zwölf Monaten haben.

Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

Allgemeine Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

anlegen.

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Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des Fonds nicht übersteigen.

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

Kombination von Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

mögensgegenstände anlegen:

• von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

• Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

• Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

schäfte in Derivaten.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

mente anlegen:

• Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

•

Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

•

Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

ist, oder

o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

zugelassen ist,

sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

•

Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

der OECD,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

die Gebietskörperschaft ansässig ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den EWR,

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d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

Investmentanteile

Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

dische Investmentvermögen sind.

Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

gen:

• Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

• Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

• Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

• Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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der Gesellschaft ist unter http://www.Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

Derivate

Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

weise erhöhen.

Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

zusammen „Derivate“).

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

Caps).

Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

Vergleichsvermögens.

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Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

werden.

Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

• Zinssätze

• Wechselkurse

• Währungen

• Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

raus.

Terminkontrakte

Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

Optionsgeschäfte

Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

del teilnehmen.

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Swaps

Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

• Zins-

• Währungs-

• Zins-Währungs-

• Varianz-

• Equity-

• Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

Swaptions

Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

Credit Default Swaps

Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

chend.

Total Return Swaps

Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

schränkt ist.

OTC-Derivatgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

sierten Markt gehandelt wird.

Sicherheitenstrategie

Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

teilweise zu reduzieren.

Arten der zulässigen Sicherheiten

Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

• Bankguthaben

• Wertpapiere

• Geldmarktinstrumente

Umfang der Besicherung

Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

betragen.

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Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

Anlage von Barsicherheiten

Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

Kreditaufnahme

Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

(Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

„Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

gen wird.

Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

schaft

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

13. Bewertung

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

ders angegeben.

Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

stände“ nicht anders angegeben.

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

Veräußerbarkeit.

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Optionsrechte und Terminkontrakte

Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

umgerechnet.

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14. Wertentwicklung

Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

Wertentwicklung.

15. Teilinvestmentvermögen

Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

16. Anteile

Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Ausgabe von Anteilen

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

weise oder vollständig einzustellen.

Rücknahme von Anteilen

Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

bei können zusätzliche Kosten entstehen.

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

dert werden.

Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

erforderlich ist.

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Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

informiert.

Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Liquiditätsmanagement

Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

passt.

o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

Rücknahmebestimmungen verfolgt.

o

Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

o

Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

o

Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

o

Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

„Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

Börsen und Märkte

Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

Märkten gehandelt werden.

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Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

weichen.

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

nicht gebildet.

Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

eine Anteilklasse.

Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

Ausgabe- und Rücknahmepreis

Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

wert“).

Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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Ausgabeaufschlag

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

Rücknahmeabschlag

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

17. Kosten

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

Berechnung zusätzlicher Kosten.

Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

den.

Verwaltungs- und sonstige Kosten

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

tungstages errechnet wird, betragen.

Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

mationen);

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

benen Ansprüchen;

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

belastenden Beträge gegeben werden:

Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

eine Prognose.

Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

Aufwendungen nicht.

Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

dürfen.

Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

Fonds berechnen.

Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

Anteile berechnet wurde.

Gesamtkostenquote

Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

(„Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

dauerhaften Kundenbeziehung.

18. Vergütungspolitik

Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

http://www.Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

Seite 50

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des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

in Papierform zur Verfügung gestellt.

19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

tieren.

Ertragsausgleichsverfahren

Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

ihn vermehren.

Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

Ertragsverwendung

Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

rierung).

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

Seite 51

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Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

Verfahren bei Auflösung des Fonds

Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

löses haben.

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Übertragung des Fonds

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

Seite 52

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Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

gen verwaltet.

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

Seite 53

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diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

freistellung).

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

lensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

2

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

1.602.

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Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

erlich erfasst.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

3

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

ner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

sind steuerfrei.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

4

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

ländischen Staat.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

lung zu berücksichtigen.

Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

erpflichtig.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

tig.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

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Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

Ausschüttungen

Vorabpauschalen

Veräußerungsgewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

Abstandnahme

Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

Materielle Besteuerung:

Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

Gewerbesteuer)

Regelbesteuerte

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

Körperschaften

Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

Abstandnahme

(typischerweise

Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

Industrieunternehmen;

berücksichtigt)

Banken, sofern Anteile

nicht im

Materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

Handelsbestand

für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

gehalten werden;

Gewerbesteuer)

Sachversicherer)

Lebens- und Kranken-

Kapitalertragsteuer:

versicherungs-

Abstandnahme

unternehmen und

Pensionsfonds, bei

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

denen die

Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

Fondsanteile den

Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Kapitalanlagen

zuzurechnen sind

Banken, die die

Kapitalertragsteuer:

Fondsanteile im

Abstandnahme

Handelsbestand halten

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Steuerbefreite ge-

Kapitalertragsteuer:

meinnützige, mild-

Abstandnahme

tätige oder kirchliche

Anleger (insb. Kirchen,

Materielle Besteuerung:

gemeinnützige

Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

werden

Stiftungen)

Andere steuerbefreite

Kapitalertragsteuer:

Anleger (insb.

Abstandnahme

Pensionskassen,

Materielle Besteuerung:

Sterbekassen und

Steuerfrei

Unterstützungskassen,

sofern die im

Körperschaftsteuer-

gesetz geregelten

Voraussetzungen

erfüllt sind)

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Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

tung zu behandeln.

Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

5

&spect; 37 Abs. 2 AO.

6

&spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

(dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

der Anleger weiterleiten.

Allgemeiner Hinweis

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

22. Auslagerung

Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

• Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

• Interne Revision

• Portfoliomanagement

Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

• Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

das Investmentvermögen zu erwerben.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

23. Interessenkonflikte

Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

• Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

und

• Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

legern und Kunden der Gesellschaft

oder

• Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

oder

• Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

oder

• Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

•

Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen und/oder Individualportfolios

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

•

„Frequent Trading“

•

Festlegung der Cut off-Zeit

•

IPO-Zuteilungen

•

Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

•

Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

•

Aufgaben der Verwahrstelle

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

im Fonds aufrechterhalten wollen

•

Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

megrundsätzen des Fonds.

Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

offenzulegen:

• Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

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•

Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

•

Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

•

Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

dungen

•

Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

gen zu verhindern

•

Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen

•

Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

teilungsgrundsatzes

•

Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

stand den Anlegern gegenüber offengelegt

•

Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

Einzelanlagen von erheblichem Umfang

•

Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

schaft verwalteten Investmentvermögen

•

Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

•

Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

•

Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

•

Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

band Investment und Asset Management e.V.

•

Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

Seite 64

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• Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

lich.

Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

in Halle beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

tragt:

• Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Pius SchüÃ?ler Unterhaltungskünstler Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

tige Informationen

Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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D. Recht des Käufers zum Widerruf

Widerrufsrecht

Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

ständigen Geschäftsräume hat.

Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

Der Widerruf ist zu richten an

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung

Neuss

Telefax: (828) 2224341

Email: info@Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung .com

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

sucht hat.

Widerrufsfolgen

Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

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E.

Allgemeine Anlagebedingungen

A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung ,

Halle,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für die von der Gesellschaft verwalteten

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

gelten.

&spect; 1

Grundlagen

(1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

Sammelurkunden ausgestellt.

(3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

mögens und dem KAGB.

&spect; 2

Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

der Anleger.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

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(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

&spect; 3

Fondsverwaltung

(1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

&spect; 4

Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

gen erworben werden dürfen.

&spect; 5

Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

piere nur erwerben, wenn

a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

in diesen einbezogen sind,

Seite 81

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b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Bundesanstalt) zugelassen ist8,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

folgt,

e)

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

schaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

ten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

&spect; 6

Geldmarktinstrumente

(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

sie

a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

einbezogen sind,

8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

&spect; 7

Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

&spect; 8

Investmentanteile

(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

offenen AIF angelegt werden dürfen.

&spect; 9

Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

&spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

Laufzeit möglich und

bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

grenzen abweichen.

(5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

resbericht bekannt zu machen.

(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

Gesellschaft die DerivateV beachten.

&spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

&spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

steigt.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

Seite 85

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unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

geben werden,

b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

genen Geschäfte,

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

&spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

&spect; 12 Verschmelzung

(1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

Seite 86

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Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen;

b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

&spect; 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

mögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

gegenstände anzulegen:

a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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&spect; 14 Pensionsgeschäfte

(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

abschließen.

(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

&spect; 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

&spect; 16 Anteile

(1)

Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

dingungen festgelegt.

(3)

Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

tigte.

(4)

Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

den.

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&spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

(1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

richten.

&spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

kaufsprospekt.

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&spect; 19 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

welcher Berechnung sie zu leisten sind.

&spect; 20 Rechnungslegung

(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

&spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

richten.

(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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&spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

anzeiger wirksam.

(3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

&spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

schaft.

(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

&spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

&spect; 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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F.

Besondere Anlagebedingungen

B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung ,

Halle,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH,

die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

von der Gesellschaft aufgestellten

Allgemeinen Anlagebedingungen

gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

&spect; 1

Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

ben:

1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

&spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

&spect; 2

Anlagegrenzen

(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

Seite 92

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(2)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

&spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

(3)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(4)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(5)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

&spect; 3

Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

schusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

&spect; 4

Anteilklassen

(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft.

(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

&spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

Seite 93

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

&spect; 5

Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

&spect; 6

Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

&spect; 7

Kosten

(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

bene Verwaltungsvergütung an.

(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

gedeckt.

(3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

stellenvergütung an.

Seite 94

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

ges errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

richtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

termittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

gen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

k)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

l)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

Steuern.

(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

ständen entstehenden Kosten belastet.

(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

Seite 95

Dorothee Kunert Datenverarbeitung Gesellschaft mbH

KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

&spect; 8

Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

der an.

&spect; 9

Ausschüttung

(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

&spect; 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

folgenden Jahres.

Seite 96

Elsa Ludwig Coaching Ges. m. b. Haftung , , Neuss

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    Genussschein der Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH

    Herr / Frau Harry Weinert dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
    mit einem Nominalbetrag von
    801.124 ,- EURO
    (in Worten: acht null eins eins zwei vier EURO)

    am Genussrechtskapital der Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH,
    Handelsregister: Amtsgericht Ingolstadt HRB 56126, beteiligt.

    Ingolstadt, 06.03.2021 Rütger Hölscher
    Unterschrift


    Bedingungen

    § 1 Genussrechtskapital

    1. Das Genussrechtskapital Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

    § 2 Gewinnanspruch

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 16 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Rütger Hölscher Sanitätsdienste GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

    § 4 Laufzeit / Kündigung

    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2022.
    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

    § 5 Information

    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

    Ingolstadt, 06.03.2021
    Rütger Hölscher


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      Genussschein der Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Herr / Frau Gerlind Beyer dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
      mit einem Nominalbetrag von
      931.299 ,- EURO
      (in Worten: neun drei eins zwei neun neun EURO)

      am Genussrechtskapital der Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
      Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 85559, beteiligt.

      Köln, 06.03.2021 Gertraud Zink
      Unterschrift


      Bedingungen

      § 1 Genussrechtskapital

      1. Das Genussrechtskapital Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
      2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
      3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
        Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
      4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

      § 2 Gewinnanspruch

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 7 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
      2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
      3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Gertraud Zink Restaurierungen Oldtimer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

      § 3 Ausschüttungsfälligkeit

      1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
      2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

      § 4 Laufzeit / Kündigung

      1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2028.
      2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
      3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
      4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

      § 5 Information

      1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
      2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
      3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

      Köln, 06.03.2021
      Gertraud Zink


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        Anlageprospekt der Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

        Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

        Verwahrstelle: Wittmar Miller Chemische Reinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

        position:absolute;left:207.24px;

        auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

        und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

        gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

        sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

        ten E und F abgedruckt.

        Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

        dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

        dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

        gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

        tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

        ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

        rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

        Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

        bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

        ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

        Die Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH und/oder der Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung sind und

        werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

        Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

        United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

        gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

        auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

        darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

        werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

        hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

        Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

        der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

        den.

        WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

        Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

        Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

        Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

        Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

        deutschen Übersetzung zu versehen. Die Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH wird ferner die ge-

        samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

        Das Rechtsverhältnis zwischen Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH und dem Anleger sowie die vor-

        vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH -Ge-

        ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH

        Seite 1

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

        anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

        heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

        Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

        Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

        inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

        Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

        schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

        gung anstrengen.

        Die Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

        einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

        Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

        Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

        versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

        teil.

        Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

        Büro der Ombudsstelle des BVI

        Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

        Unter den Linden 42

        10117 Heilbronn

        Telefon: (030) 6449046 – 0

        Telefax: (030) 6449046 – 29

        Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

        Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

        weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

        also zu Privatzwecken handeln.

        Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

        nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

        gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

        Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

        onalen Schlichtungsstelle.

        Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

        Wertpapier-Kennnummer / ISIN: wCz7g3NLoe / DE000

        Auflegungsdatum: 15.05.2008

        Stand:

        06.03.2021

        Hinweis:

        Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

        aktualisiert.

        Seite 2

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Inhaltsverzeichnis

        A.

        Kurzübersicht über die Partner des Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        6

        1.

        Kapitalverwaltungsgesellschaft

        6

        2.

        Verwahrstelle

        7

        3.

        Asset Management-Gesellschaft

        7

        4.

        Abschlussprüfer

        8

        B.

        Grundlagen

        9

        1.

        Das Sondervermögen (der Fonds)

        9

        2.

        Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        9

        3.

        Anlagebedingungen und deren Änderungen

        9

        4.

        Verwaltungsgesellschaft

        10

        5.

        Verwahrstelle

        11

        6.

        Asset Management-Gesellschaft

        12

        7.

        Risikohinweise

        13

        Risiken einer Fondsanlage

        14

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        16

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

        vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

        20

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        21

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        22

        8.

        Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        24

        9.

        Erhöhte Volatilität

        24

        10.

        Profil des typischen Anlegers

        24

        11.

        Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        24

        Anlageziel

        24

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        25

        12.

        Anlageinstrumente im Einzelnen

        26

        Wertpapiere

        26

        Geldmarktinstrumente

        27

        Bankguthaben

        30

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

        Derivaten sowie Bankguthaben

        30

        Seite 3

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        31

        Investmentanteile

        33

        Derivate

        34

        Terminkontrakte

        35

        Optionsgeschäfte

        35

        Swaps

        36

        Swaptions

        36

        Credit Default Swaps

        36

        Total Return Swaps

        36

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        36

        OTC-Derivatgeschäfte

        37

        Sicherheitenstrategie

        37

        Kreditaufnahme

        38

        Hebelwirkung (Leverage)

        38

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

        39

        13.

        Bewertung

        39

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        39

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        39

        14.

        Wertentwicklung

        41

        15.

        Teilinvestmentvermögen

        41

        16.

        Anteile

        41

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        42

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        42

        Liquiditätsmanagement

        43

        Börsen und Märkte

        44

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        45

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        45

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        46

        17.

        Kosten

        46

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        46

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        46

        18.

        Vergütungspolitik

        50

        19.

        Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        51

        Ertragsausgleichsverfahren

        51

        Seite 4

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Ertragsverwendung

        51

        Geschäftsjahr

        51

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        51

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        53

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        55

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        57

        22. Auslagerung

        62

        23. Interessenkonflikte

        62

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        65

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

        65

        65

        C.

        Liste der Unterverwahrer

        73

        D.

        Recht des Käufers zum Widerruf

        79

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        80

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        92

        Seite 5

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        A. Kurzübersicht über die Partner des Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Name

        Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH

        Hausanschrift

        Essen

        Postanschrift

        Postfach 15 70 23

        60079 Cottbus

        Telefon: (887) 1770990

        Telefax: (612) 3557475

        Gründung

        1992

        Rechtsform

        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Handelsregister

        Cottbus (HRB 40707)

        Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

        € 450.779.589,00 (Stand: 06.03.2021)

        Eigenmittel

        € 632.812.504,00(Stand: 06.03.2021)

        Geschäftsführer

        Ekkehart Roth, Essen

        Rasso WeiÃ?, Cottbus

        Elkmar Barthel, Cottbus

        Anneruth Mühlbauer, Jena

        Lennart Behrendt1, Bonn

        Aufsichtsrat

        Prof. Dr. Steffi Starke, Vorsitzender

        Rechtsanwalt, Heilbronn

        Dr. Swetlana Petzold

        Senior Advisor Tiemo Otte, Cottbus

        Maximiliane Reinhardt

        Director Tiemo Otte, Cottbus

        Maximiliane Reinhardt

        Vorstandsvorsitzender der Hagen Versorgungskam-

        mer, Essen

        1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH -.

        Seite 6

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        2. Verwahrstelle

        Name

        Wittmar Miller Chemische Reinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Hausanschrift

        Jena

        Telefon

        4297-6527814 – 0

        Telefax

        (0211) 5938 – 77

        Rechtsform

        eingetragene Genossenschaft

        Handelsregister

        Jena (HRB 766767)

        Haftendes Eigenkapital

        € 262.111.598,00 (Stand: Dezember 2016)

        Vorstand

        Herko Herbst Vorsitzender

        Gerhild Küster

        Lottemaria Kühn

        Dr. Wilmar Engel (stv. Vorsitzender)

        Wido Walter

        Vorsitzender des Aufsichtsrates

        Prof. Dr. med. Svetlana May

        3. Asset Management-Gesellschaft

        Name

        Bankhaus Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung KG

        Postanschrift

        Bonn

        Telefon

        7625-9143806 – 0

        Telefax

        5627-6634195 – 1 1

        Internet

        Handelsregister

        Heilbronn (HRB 29133)

        Persönlich haftende Gesellschafter

        Steffie Volz (Sprecher),

        Ulfrida Hiller,

        Elmar Funk

        Seite 7

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        4. Abschlussprüfer

        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

        The Squaire

        Am Flughafen

        60549 Cottbus

        Seite 8

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        B. Grundlagen

        1. Das Sondervermögen (der Fonds)

        Das Sondervermögen Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

        Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

        lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

        Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

        bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

        Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

        versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

        Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

        der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

        gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

        zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

        kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

        Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

        ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

        darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

        rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

        gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

        dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

        und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

        müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

        „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

        2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

        tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

        der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung.com

        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

        managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

        Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

        schaft erhältlich.

        3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

        Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

        Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

        gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

        bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

        Seite 9

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

        den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

        gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

        grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

        nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

        der Gesellschaft unter http://www.Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

        gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

        die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

        ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

        Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

        ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

        Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

        Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

        weitere Informationen erlangt werden können.

        Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

        ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

        wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

        nate nach Bekanntmachung in Kraft.

        4. Verwaltungsgesellschaft

        Firma, Rechtsform und Sitz

        Der Fonds wird von der am 4. November 2006 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

        Investment mit Sitz in Cottbus verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

        dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Ottheinz Röder Tonstudios Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

        , Cottbus, die Elkmar Barthel Alarmanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, die Gunther Petersen Lederreinigungen GmbH Beteili-

        gungsholding GmbH, Heilbronn, und die Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Jena.

        Die Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

        in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

        Die Gesellschaft darf seit 1996 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

        20.8.2017 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

        fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

        ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

        nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

        dem 26.12.2007 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

        seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

        taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

        2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

        vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

        krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

        21. Juli

        2013

        Seite 10

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

        OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

        Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

        Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

        gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

        tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

        Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

        Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

        nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

        „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

        durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

        bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

        haftenden Eigenkapital umfasst.

        5. Verwahrstelle

        Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

        Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

        gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

        Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

        Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

        entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

        solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

        Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

        schriften des KAGB vereinbar ist.

        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

        • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

        • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

        Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

        • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

        der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

        • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

        bedingungen verwendet werden,

        • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

        benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

        Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

        Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Herko Herbst Büroeinrichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

        mit Sitz in Jena als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

        Seite 11

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

        schäft.

        Unterverwahrung

        Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

        übertragen:

        • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

        (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

        stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

        Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

        Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

        kanntgegeben.

        Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

        Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

        formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

        nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

        derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

        Haftung der Verwahrstelle

        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

        mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

        Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

        der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

        Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

        sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

        erfüllt hat.

        Zusätzliche Informationen

        Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

        Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

        6. Asset Management-Gesellschaft

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

        sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung KG, Heilbronn (nachfol-

        gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

        Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

        Recht und ist ein seit dem 13.12.1996 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

        BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

        Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

        Seite 12

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

        A dieses Verkaufsprospektes.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

        rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

        einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

        Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

        Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

        nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

        Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

        genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

        Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

        sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

        des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

        Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

        begründet.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

        abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

        Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

        Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

        das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

        tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

        der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

        (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

        zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

        und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

        ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

        strumenten anlegen.

        7. Risikohinweise

        Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

        genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

        Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

        Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

        deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

        gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

        wirken.

        Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

        dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

        werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

        vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

        Seite 13

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

        siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

        vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

        Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

        Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

        Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

        die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

        scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

        Risiken.

        Risiken einer Fondsanlage

        Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

        bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

        Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

        Schwankung des Fondsanteilwerts

        Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

        kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

        gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

        Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

        und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

        oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

        Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

        Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

        gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

        Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

        chen Steuerberater wenden.

        Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

        aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

        weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

        erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

        halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

        91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

        sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

        Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

        unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

        Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

        schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

        nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

        dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

        Seite 14

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

        zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

        Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

        när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

        werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

        Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

        Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

        auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

        gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

        ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

        zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

        gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

        litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

        Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

        werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

        Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

        Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

        der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

        gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

        Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

        zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

        teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

        des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

        die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

        Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

        Auflösung des Fonds

        Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

        Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

        einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

        das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

        auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

        Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

        gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

        Seite 15

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        Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

        vestmentvermögen (Verschmelzung)

        Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

        gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

        dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

        Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

        ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

        waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

        ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

        men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

        Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

        vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

        der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

        Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

        tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

        muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

        ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

        bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

        Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

        Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

        teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

        Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

        nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

        gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

        zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

        zehren.

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

        durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

        auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Wertveränderungsrisiken

        Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

        siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

        dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

        Seite 16

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        Kapitalmarktrisiko

        Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

        der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

        lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

        meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

        gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

        Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

        Kursänderungsrisiko von Aktien

        Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

        rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

        emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

        Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

        Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

        über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

        bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

        Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

        nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

        starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

        Zinsänderungsrisiko

        Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

        Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

        zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

        Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

        entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

        ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

        zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

        haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

        Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

        che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

        zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

        schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

        Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

        Risiko von negativen Habenzinsen

        Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

        des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

        Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

        barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

        Seite 17

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        Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

        fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

        Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

        Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

        zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

        Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

        tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

        Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

        Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

        sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

        Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

        sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

        •

        Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

        sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

        •

        Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

        mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

        gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

        Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

        •

        Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

        den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

        schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

        •

        Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

        fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

        schlossen) werden.

        •

        Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

        der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

        fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

        werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

        zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

        Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

        •

        Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

        ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

        Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

        luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

        •

        Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

        bunden.

        •

        Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

        genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

        hinein als unrichtig erweisen.

        Seite 18

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

        Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

        kauft bzw. verkauft werden.

        Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

        Risiken auftreten:

        • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

        OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

        • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

        schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

        Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

        Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

        ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

        spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

        Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

        Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

        wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

        ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

        verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

        wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

        Verluste tragen.

        Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

        Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

        nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

        Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

        Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

        wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

        Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

        tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

        gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

        Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

        Verluste entstehen.

        Inflationsrisiko

        Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

        liegen.

        Währungsrisiko

        Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

        Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

        gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

        Konzentrationsrisiko

        Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

        Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

        Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

        fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

        gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

        zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

        fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

        hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

        Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

        entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

        einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

        bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

        ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

        Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

        nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

        zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

        der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

        Risiken aus dem Anlagespektrum

        Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

        und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

        litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

        chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

        sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

        turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

        für das abgelaufene Berichtsjahr.

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

        sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

        risiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

        kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

        nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

        oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

        nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

        Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

        vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

        Seite 20

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

        Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

        Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

        Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

        Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

        lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

        Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

        rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

        können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

        gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

        Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

        nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

        von Verlusten veräußert werden können.

        Risiko durch Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

        sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

        sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

        Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

        vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

        Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

        Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

        Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

        abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

        veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

        stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

        Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

        Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

        beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

        lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

        kann.

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

        hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

        dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

        Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

        das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

        Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

        „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

        Seite 21

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

        die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

        Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

        Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

        Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

        für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

        Risiko durch zentrale Kontrahenten

        Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

        stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

        diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

        tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

        nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

        chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

        trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

        wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

        Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

        gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

        lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

        Anleger investierte Kapital auswirken.

        Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

        Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

        durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

        oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

        Länder- oder Transferrisiko

        Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

        Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

        tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

        können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

        einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

        in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

        Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

        Rechtliche und politische Risiken

        Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

        keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

        lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

        von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

        liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

        kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

        können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

        die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

        Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

        Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

        bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

        oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

        nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

        lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

        schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

        grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

        für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

        nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

        steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

        in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

        der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

        Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

        Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

        fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

        Schlüsselpersonenrisiko

        Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

        möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

        gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

        verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

        Verwahrrisiko

        Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

        bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

        ren kann.

        Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

        Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

        zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

        wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

        Fonds.

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        8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

        denen sich Chancen und Risiken ergeben:

        • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

        • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

        • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

        • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

        • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

        (Spread-Entwicklung).

        • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

        ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

        Risiken ergeben.

        Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

        onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        9. Erhöhte Volatilität

        Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

        Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

        Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

        10. Profil des typischen Anlegers

        Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

        haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

        deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

        langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

        dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

        Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

        11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Anlageziel

        Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

        Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

        führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

        ändern.

        Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

        der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

        Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

        Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

        geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

        einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

        aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

        torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

        falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

        Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

        im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

        quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

        vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

        deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

        Portfolio beigemischt werden.

        Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

        digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

        Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

        Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

        tragen.

        Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

        damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

        Die Fondswährung ist Euro.

        Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

        Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

        Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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        12. Anlageinstrumente im Einzelnen

        Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

        gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

        „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

        ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

        Wertpapiere

        Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

        hen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

        1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

        deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

        zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

        diesen einbezogen sind,

        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

        dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

        Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

        Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

        Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

        Ausgabe erfolgt.

        Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

        • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

        trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

        sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

        litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

        von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

        es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

        mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

        • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

        Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

        eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

        werben darf.

        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

        • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

        übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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        • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

        Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

        kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

        teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

        Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

        • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

        verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

        worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

        • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

        mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

        eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

        • Das Wertpapier ist handelbar.

        • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

        Fonds.

        • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

        Weise erfasst.

        Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

        • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

        • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

        Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

        die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

        Geldmarktinstrumente

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

        der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

        auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

        haben.

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

        Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

        in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

        • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

        oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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        Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

        1.

        an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

        über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        2.

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

        einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

        3.

        von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

        staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

        oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

        schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

        dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

        tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

        4.

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

        2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        5.

        von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

        nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

        diese einhält,

        6.

        von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

        a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

        seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

        gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

        b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

        schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

        oder

        c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

        ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

        Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

        nannte Asset Backed Securities).

        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

        sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

        hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

        sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

        in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

        die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

        Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

        hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

        nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

        sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

        hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

        Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

        zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

        Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

        marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

        den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

        übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

        Agentur bewertet werden.

        Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

        von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

        garantiert worden:

        •

        Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

        tiert:

        o der EU,

        o dem Bund,

        o einem Sondervermögen des Bundes,

        o einem Land,

        o einem anderen Mitgliedstaat,

        o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

        o der Europäischen Investitionsbank,

        o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

        o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

        EU angehört,

        müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

        rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

        liegen.

        •

        Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

        unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

        programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

        Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

        heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

        (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

        ditrisiken ermöglichen.

        Seite 29

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        •

        Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

        terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

        gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

        o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

        schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

        nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

        o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

        „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

        „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

        Agentur.

        o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

        das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

        Rechts der EU.

        •

        Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

        Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

        Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

        onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

        des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

        benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

        prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

        ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

        ermöglichen.

        Bankguthaben

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

        zwölf Monaten haben.

        Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

        instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

        fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

        Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

        Allgemeine Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

        anlegen.

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        Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

        Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

        staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

        Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

        den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

        vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

        schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

        Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des Fonds nicht übersteigen.

        Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

        und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

        Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

        der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

        denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

        Kombination von Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

        mögensgegenstände anlegen:

        • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

        • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

        • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

        schäfte in Derivaten.

        Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

        Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

        Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

        genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

        ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

        siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

        Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

        mente anlegen:

        • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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        Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

        die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

        geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

        tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

        nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

        den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

        •

        Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

        wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

        strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

        bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

        Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

        chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

        verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

        marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

        die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

        füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

        bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

        •

        Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

        o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

        staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

        Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

        ist, oder

        o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

        antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

        zugelassen ist,

        sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

        •

        Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

        können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

        a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

        der OECD,

        b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

        Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

        Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

        derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

        wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

        die Gebietskörperschaft ansässig ist,

        c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

        den EWR,

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        d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

        des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

        wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

        nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

        e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

        leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

        Investmentanteile

        Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

        dische Investmentvermögen sind.

        Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

        nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

        der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

        EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

        vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

        sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

        Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

        fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

        gen:

        • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

        fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

        für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

        • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

        inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

        der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

        Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

        • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

        und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

        Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

        • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

        begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

        In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

        In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

        für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

        Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

        die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

        des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

        kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        der Gesellschaft ist unter http://www.Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

        fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

        Derivate

        Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

        gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

        rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

        spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

        weise erhöhen.

        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

        anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

        sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

        zusammen „Derivate“).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

        sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

        sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

        bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

        fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

        ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

        Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

        Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

        Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

        fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

        Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

        vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

        sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

        aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

        setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

        chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

        sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

        Caps).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

        nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

        vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

        Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

        mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

        des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

        99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

        kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

        Vergleichsvermögens.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

        geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

        hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

        preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

        in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

        benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

        künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

        mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

        werden.

        Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

        Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

        den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

        • Zinssätze

        • Wechselkurse

        • Währungen

        • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

        darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

        Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

        raus.

        Terminkontrakte

        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

        verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

        als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

        Optionsgeschäfte

        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

        wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

        rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

        Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

        ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

        del teilnehmen.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Swaps

        Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

        oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

        des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

        • Zins-

        • Währungs-

        • Zins-Währungs-

        • Varianz-

        • Equity-

        • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

        Swaptions

        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

        einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

        nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

        schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

        abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

        Credit Default Swaps

        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

        andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

        Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

        chend.

        Total Return Swaps

        Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

        sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

        einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

        damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

        Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

        Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

        aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

        des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

        nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

        Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

        Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

        Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

        schränkt ist.

        OTC-Derivatgeschäfte

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

        Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

        sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

        schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

        dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

        handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

        des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

        rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

        ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

        anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

        tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

        lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

        auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

        sierten Markt gehandelt wird.

        Sicherheitenstrategie

        Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

        gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

        teilweise zu reduzieren.

        Arten der zulässigen Sicherheiten

        Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

        • Bankguthaben

        • Wertpapiere

        • Geldmarktinstrumente

        Umfang der Besicherung

        Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

        trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

        Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

        stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

        betragen.

        Seite 37

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

        Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

        die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

        stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

        Anlage von Barsicherheiten

        Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

        oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

        nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

        Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

        Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

        bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

        Kreditaufnahme

        Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

        des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

        wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        Hebelwirkung (Leverage)

        Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

        (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

        mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

        wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

        aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

        „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

        dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

        gen wird.

        Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

        dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

        Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

        bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

        durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

        von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

        zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

        schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

        Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

        Seite 38

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

        schaft

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

        Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

        schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

        sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

        mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

        Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

        13. Bewertung

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

        Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

        ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

        letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

        nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

        ders angegeben.

        Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

        der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

        Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

        organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

        fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

        geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

        sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

        stände“ nicht anders angegeben.

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

        Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

        einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

        leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

        werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

        und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

        und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

        Veräußerbarkeit.

        Seite 39

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Optionsrechte und Terminkontrakte

        Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

        Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

        Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

        Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

        kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

        tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

        Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

        Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

        Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

        zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

        Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

        nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

        gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

        dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

        modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

        des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

        umgerechnet.

        Seite 40

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        14. Wertentwicklung

        Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

        wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

        zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

        Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH.com veröffentlicht.

        Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

        Wertentwicklung.

        15. Teilinvestmentvermögen

        Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

        16. Anteile

        Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

        Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

        gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

        verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

        scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

        Seite 41

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        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        Ausgabe von Anteilen

        Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

        Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

        der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

        Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

        stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

        weise oder vollständig einzustellen.

        Rücknahme von Anteilen

        Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

        die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

        nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

        sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

        rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

        nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

        bei können zusätzliche Kosten entstehen.

        Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

        Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

        dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

        Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

        nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

        oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

        termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

        meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

        Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

        annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

        dert werden.

        Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

        Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

        modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

        wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

        wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

        des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

        Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

        erforderlich ist.

        Seite 42

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

        zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

        aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

        kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

        mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

        Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

        aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH.com über die Ausset-

        zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

        depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

        informiert.

        Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

        gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

        tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

        zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

        Liquiditätsmanagement

        Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

        lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

        profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

        Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

        gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

        Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

        die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

        Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

        Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

        genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

        o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

        gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

        Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

        o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

        ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

        passt.

        o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

        der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

        die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

        den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

        o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

        die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

        dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

        des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

        nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

        gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

        Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

        Rücknahmebestimmungen verfolgt.

        o

        Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

        quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

        Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

        einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

        sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

        o

        Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

        erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

        Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

        stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

        nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

        bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

        o

        Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

        Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

        stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

        sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

        tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

        In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

        gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

        pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

        o

        Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

        Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

        und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

        durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

        ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

        nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

        Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

        Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

        tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

        Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

        Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

        Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

        und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

        „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

        wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

        Börsen und Märkte

        Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

        ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

        Märkten gehandelt werden.

        Seite 44

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

        ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

        Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

        weichen.

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

        nicht gebildet.

        Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

        gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

        eine Anteilklasse.

        Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

        gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

        Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

        Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

        Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

        Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

        unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

        gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

        toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

        wert“).

        Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

        Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

        die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

        ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

        Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

        nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

        Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

        Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

        Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

        schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

        Seite 45

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Ausgabeaufschlag

        Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

        Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

        niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

        sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

        duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

        den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

        von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

        Rücknahmeabschlag

        Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        17. Kosten

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

        zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

        Berechnung zusätzlicher Kosten.

        Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

        Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

        den.

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

        Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

        Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

        berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

        sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

        einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

        nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

        stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

        nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

        tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

        tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

        tungstages errechnet wird, betragen.

        Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

        Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

        wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

        Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

        mationen);

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

        preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

        tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

        mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

        Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

        für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

        benen Ansprüchen;

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

        tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

        Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

        Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

        mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

        Seite 47

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

        belastenden Beträge gegeben werden:

        Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

        und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

        Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

        Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

        Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

        Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

        In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

        der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

        waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

        Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

        klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

        nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

        Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

        Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

        die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

        kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

        dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

        tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

        Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

        Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

        gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

        mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

        der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

        der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

        schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

        Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

        den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

        Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

        von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

        Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

        eine Prognose.

        Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

        gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

        Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

        Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

        Aufwendungen nicht.

        Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

        erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

        Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

        Seite 48

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

        der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

        Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

        ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

        gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

        Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

        Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

        der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

        aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

        zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

        Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

        Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

        gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

        Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

        Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

        Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

        mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

        werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

        fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

        mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

        darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

        folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

        dürfen.

        Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

        waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

        verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

        der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

        Fonds berechnen.

        Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

        legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

        berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

        ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

        Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

        Anteile berechnet wurde.

        Gesamtkostenquote

        Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

        offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

        der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

        können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

        Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

        wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

        Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

        Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

        sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

        schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

        Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

        berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

        und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

        anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

        Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

        als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

        dauerhaften Kundenbeziehung.

        18. Vergütungspolitik

        Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

        Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

        die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

        systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

        Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

        schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

        prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

        Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

        tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

        Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

        fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

        ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

        zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

        tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

        risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

        schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

        Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

        http://www.Rasso Wei� Autoverwertungen GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

        schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

        gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

        in Papierform zur Verfügung gestellt.

        19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

        ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

        können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

        tieren.

        Ertragsausgleichsverfahren

        Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

        während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

        gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

        vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

        angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

        Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

        tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

        aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

        der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

        ihn vermehren.

        Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

        je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

        Ertragsverwendung

        Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

        rierung).

        Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

        Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

        Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

        Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

        resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

        dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

        werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

        mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

        Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

        Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

        die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

        migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

        Verfahren bei Auflösung des Fonds

        Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

        Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

        Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

        tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

        wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

        löses haben.

        Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

        der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

        der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

        die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

        beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

        sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

        Übertragung des Fonds

        Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

        verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

        BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

        Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

        außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

        elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

        nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

        waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

        chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

        auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

        Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

        Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

        hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

        ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

        oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

        bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

        anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

        Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

        Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

        lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

        Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

        mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

        zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

        Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

        den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

        zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

        sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

        gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

        destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

        Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

        mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

        gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

        der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

        punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

        mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

        Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

        am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

        gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

        legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

        Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

        laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

        Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

        Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

        zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

        sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

        worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

        der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

        Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

        gen verwaltet.

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

        steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

        der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

        mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

        Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

        gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

        Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

        teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

        Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

        Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

        ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

        tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

        Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

        die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

        Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

        Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

        kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

        den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

        Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

        lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

        auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

        Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

        gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

        freistellung).

        Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

        so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

        geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

        bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

        lensteuern angerechnet.

        Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

        ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

        der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

        lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

        an (sog. Günstigerprüfung).

        Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

        der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

        ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

        dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

        2

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

        1.602.

        Seite 54

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

        erlich erfasst.

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

        ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

        in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

        nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

        Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

        daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        3

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

        EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 55

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

        Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

        Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

        Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

        abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

        Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

        lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

        Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

        den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

        ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

        Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

        Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

        ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

        ner Einkommensteuererklärung angeben.

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

        gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

        worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

        angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

        31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

        nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

        sind steuerfrei.

        Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

        Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

        züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

        chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

        von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

        Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

        teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

        4

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 56

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

        die Verlustverrechnung vor.

        Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

        2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

        zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

        den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

        Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

        Vorabpauschalen zu mindern.

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

        ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

        Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

        nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

        oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

        mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

        Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

        teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

        ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

        ländischen Staat.

        Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

        fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

        drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

        wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

        auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

        angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

        chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

        Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

        Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

        Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

        Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

        stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

        eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

        Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

        Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

        einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

        Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

        tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

        dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

        Seite 57

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

        lung zu berücksichtigen.

        Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

        Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

        Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

        sinnvoll.

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

        erpflichtig.

        Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

        tig.

        Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

        schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

        die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

        erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

        Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

        zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

        Seite 58

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

        Negative steuerliche Erträge

        Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

        Abwicklungsbesteuerung

        Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

        Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

        Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

        Ausschüttungen

        Vorabpauschalen

        Veräußerungsgewinne

        Inländische Anleger

        Einzelunternehmer

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

        Abstandnahme

        Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

        Materielle Besteuerung:

        Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

        für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

        Gewerbesteuer)

        Regelbesteuerte

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        Körperschaften

        Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

        Abstandnahme

        (typischerweise

        Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

        Industrieunternehmen;

        berücksichtigt)

        Banken, sofern Anteile

        nicht im

        Materielle Besteuerung:

        Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

        Handelsbestand

        für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

        gehalten werden;

        Gewerbesteuer)

        Sachversicherer)

        Lebens- und Kranken-

        Kapitalertragsteuer:

        versicherungs-

        Abstandnahme

        unternehmen und

        Pensionsfonds, bei

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

        für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

        denen die

        Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

        Fondsanteile den

        Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Kapitalanlagen

        zuzurechnen sind

        Banken, die die

        Kapitalertragsteuer:

        Fondsanteile im

        Abstandnahme

        Handelsbestand halten

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

        Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

        Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Steuerbefreite ge-

        Kapitalertragsteuer:

        meinnützige, mild-

        Abstandnahme

        tätige oder kirchliche

        Anleger (insb. Kirchen,

        Materielle Besteuerung:

        gemeinnützige

        Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

        werden

        Stiftungen)

        Andere steuerbefreite

        Kapitalertragsteuer:

        Anleger (insb.

        Abstandnahme

        Pensionskassen,

        Materielle Besteuerung:

        Sterbekassen und

        Steuerfrei

        Unterstützungskassen,

        sofern die im

        Körperschaftsteuer-

        gesetz geregelten

        Voraussetzungen

        erfüllt sind)

        Seite 59

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

        Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

        nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

        depotführenden Stelle vorgelegt werden.

        Steuerausländer

        Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

        wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

        Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

        Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

        wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

        gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

        Solidaritätszuschlag

        Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

        zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

        Kirchensteuer

        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

        ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

        chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

        Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

        bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

        Ausländische Quellensteuer

        Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

        halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

        Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

        In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

        Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

        auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

        von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

        Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

        tung zu behandeln.

        Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

        den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

        ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

        5

        &spect; 37 Abs. 2 AO.

        6

        &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

        Seite 60

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

        Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

        Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

        Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

        schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

        Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

        Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

        licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

        2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

        tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

        nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

        weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

        zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

        Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

        stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

        sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

        (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

        ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

        jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

        übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

        Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

        des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

        burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

        Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

        Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

        der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

        Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

        ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

        institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

        deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

        sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

        den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

        steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

        ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

        Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

        erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

        der Anleger weiterleiten.

        Allgemeiner Hinweis

        Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

        Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

        Seite 61

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

        lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        22. Auslagerung

        Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

        • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

        • Interne Revision

        • Portfoliomanagement

        Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

        Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

        • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

        liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

        Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

        das Investmentvermögen zu erwerben.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

        ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

        23. Interessenkonflikte

        Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

        Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

        • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

        leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

        mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

        und

        • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

        legern und Kunden der Gesellschaft

        oder

        • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

        oder

        • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

        oder

        • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

        Seite 62

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

        •

        Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

        Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

        möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

        gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

        Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

        lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

        dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen und/oder Individualportfolios

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

        •

        „Frequent Trading“

        •

        Festlegung der Cut off-Zeit

        •

        IPO-Zuteilungen

        •

        Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

        •

        Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

        •

        Aufgaben der Verwahrstelle

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

        im Fonds aufrechterhalten wollen

        •

        Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

        megrundsätzen des Fonds.

        Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

        Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

        Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

        geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

        Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

        lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

        Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

        der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

        die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

        Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

        ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

        offenzulegen:

        • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

        von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

        Seite 63

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        •

        Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

        Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

        •

        Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

        wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

        ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

        •

        Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

        dungen

        •

        Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

        Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

        gen zu verhindern

        •

        Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

        Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen

        •

        Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

        mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

        Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

        dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

        teilungsgrundsatzes

        •

        Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

        stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

        stand den Anlegern gegenüber offengelegt

        •

        Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

        Einzelanlagen von erheblichem Umfang

        •

        Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

        Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

        schaft verwalteten Investmentvermögen

        •

        Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

        sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

        •

        Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

        •

        Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

        der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

        •

        Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

        externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

        band Investment und Asset Management e.V.

        •

        Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

        pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

        Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

        Seite 64

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

        in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

        lich.

        Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

        in Cottbus beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

        fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

        des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

        Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

        in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

        Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

        Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

        schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

        tragt:

        • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

        die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Elmar Funk Busunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

        LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

        tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

        Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

        stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

        tige Informationen

        Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

        halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

        gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

        auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        Seite 78

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        D. Recht des Käufers zum Widerruf

        Widerrufsrecht

        Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

        außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

        kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

        Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

        recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

        ständigen Geschäftsräume hat.

        Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

        dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

        rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

        zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

        Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

        erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

        Der Widerruf ist zu richten an

        Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH

        Essen

        Telefax: (996) 1891727

        Email: info@Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH .com

        Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

        braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

        geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

        sucht hat.

        Widerrufsfolgen

        Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

        Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

        ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

        gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

        Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

        Seite 79

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH ,

        Cottbus,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für die von der Gesellschaft verwalteten

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

        mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

        aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

        gelten.

        &spect; 1

        Grundlagen

        (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

        ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

        (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

        Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

        zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

        OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

        Sammelurkunden ausgestellt.

        (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

        festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

        bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

        rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

        (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

        meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

        mögens und dem KAGB.

        &spect; 2

        Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

        die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

        der Anleger.

        (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

        geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

        Seite 80

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

        Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

        (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

        legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

        Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

        wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

        stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

        eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

        men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

        bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

        ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

        der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

        wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

        nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

        wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

        &spect; 3

        Fondsverwaltung

        (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

        gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

        Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

        hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

        (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

        gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

        sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

        den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

        (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

        währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

        sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

        kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

        hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

        &spect; 4

        Anlagegrundsätze

        Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

        schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

        gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

        Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

        gen erworben werden dürfen.

        &spect; 5

        Wertpapiere

        Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

        Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

        piere nur erwerben, wenn

        a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

        lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

        in diesen einbezogen sind,

        Seite 81

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        b)

        sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

        außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

        nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

        oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

        (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

        c)

        ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

        del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

        Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

        zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

        eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

        d)

        ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

        Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

        Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

        sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

        folgt,

        e)

        sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

        schaftsmitteln zustehen,

        f)

        sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

        werden,

        g)

        sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

        ten Kriterien erfüllen,

        h)

        sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

        erfüllen.

        Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

        die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

        rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

        &spect; 6

        Geldmarktinstrumente

        (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

        die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

        Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

        Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

        Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

        während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

        gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

        spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

        Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

        sie

        a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

        gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind,

        8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 82

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        b)

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

        oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

        dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

        c)

        von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

        Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

        oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

        päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

        einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

        desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

        destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

        werden,

        d)

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

        Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        e)

        von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

        mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

        werden, oder

        f)

        von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

        (2)

        Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

        jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

        &spect; 7

        Bankguthaben

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

        Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

        nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

        werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

        Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

        nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

        &spect; 8

        Investmentanteile

        (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

        gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

        dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

        an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

        Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

        (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

        lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

        Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

        talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

        9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 83

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

        der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

        Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

        schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

        offenen AIF angelegt werden dürfen.

        &spect; 9

        Derivate

        (1)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

        &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

        und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

        lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

        Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

        der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

        über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

        hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

        (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

        (2)

        Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

        von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

        aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

        plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

        einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

        zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

        zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

        Grundformen von Derivaten sind:

        a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

        Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

        b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

        nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

        stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

        Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

        gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

        null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

        c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

        d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

        ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

        e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

        Credit Default Swaps).

        (3)

        Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

        neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

        nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

        Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

        tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

        des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

        (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

        gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

        grenzen abweichen.

        (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

        cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

        gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

        (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

        menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

        vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

        nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

        unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

        resbericht bekannt zu machen.

        (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

        Gesellschaft die DerivateV beachten.

        &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

        &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

        (1)

        Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

        bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

        (2)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

        papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

        des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

        Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

        strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

        steigt.

        (3)

        Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

        mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

        päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

        tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

        ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens anlegen.

        (4)

        In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

        von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

        ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

        vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

        der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

        Seite 85

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

        nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

        gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

        keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

        werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

        mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

        Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

        (5)

        Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

        ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

        Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

        Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

        Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

        nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

        werden dürfen.

        (6)

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

        haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

        (7)

        Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

        a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

        geben werden,

        b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

        c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

        genen Geschäfte,

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

        satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

        schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

        genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

        übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

        (8)

        Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

        marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

        40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

        (9)

        Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

        &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

        Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

        Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

        ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

        mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

        im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

        &spect; 12 Verschmelzung

        (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

        a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

        gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

        Seite 86

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen;

        b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

        kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

        (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

        Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

        (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

        zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

        vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

        dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

        Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

        &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

        (1)

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

        hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

        ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

        konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

        Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

        mögens nicht übersteigen.

        (2)

        Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

        mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

        Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

        Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

        gegenstände anzulegen:

        a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

        Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

        Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

        päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

        b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

        auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

        c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

        derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

        Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

        (3)

        Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

        anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

        nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

        dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

        bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

        die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

        und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

        (4)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

        tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

        erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        Seite 87

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        &spect; 14 Pensionsgeschäfte

        (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

        papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

        ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

        abschließen.

        (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

        bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

        (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

        (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

        teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

        werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        &spect; 15 Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

        Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

        der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        &spect; 16 Anteile

        (1)

        Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

        (2)

        Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

        tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

        teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

        dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

        dingungen festgelegt.

        (3)

        Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

        chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

        über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

        tigte.

        (4)

        Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

        melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

        schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

        geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

        ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

        wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

        effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

        den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

        Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

        Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

        ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

        mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

        KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

        den.

        Seite 88

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

        (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

        behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

        (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

        erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

        von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

        (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

        schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

        OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

        (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

        KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

        ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

        (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

        hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

        Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

        mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

        über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

        der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

        richten.

        &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

        (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

        der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

        aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

        durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

        unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

        wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

        Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

        Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

        (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

        zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

        gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

        OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

        gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

        (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

        den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

        weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

        (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

        deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

        Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

        zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

        kaufsprospekt.

        Seite 89

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        &spect; 19 Kosten

        In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

        Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

        werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

        bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

        welcher Berechnung sie zu leisten sind.

        &spect; 20 Rechnungslegung

        (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

        macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

        gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

        (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

        Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

        (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

        auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

        gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

        zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

        len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

        Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

        Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

        lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

        &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

        (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

        destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

        Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

        kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

        richten.

        (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

        Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

        Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

        wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

        stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

        wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

        kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

        pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

        der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

        (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

        KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

        resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

        Seite 90

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

        mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

        der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

        (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

        oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

        gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

        ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

        anzeiger wirksam.

        (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

        Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

        &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

        (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

        (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

        desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

        mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

        schaft.

        (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

        ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

        pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

        lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

        Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

        Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

        derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

        kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

        lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

        &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

        trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

        (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

        in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

        Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

        &spect; 24 Erfüllungsort

        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

        Seite 91

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Rasso WeiÃ? Autoverwertungen GmbH ,

        Cottbus,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für das von der Gesellschaft verwaltete

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung,

        die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

        von der Gesellschaft aufgestellten

        Allgemeinen Anlagebedingungen

        gelten.

        ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

        &spect; 1

        Vermögensgegenstände

        Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

        ben:

        1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

        Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

        gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

        &spect; 2

        Anlagegrenzen

        (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

        Seite 92

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        (2)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

        &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

        (3)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

        zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

        wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

        (4)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

        Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

        (5)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

        der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

        benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

        geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

        vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

        vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

        len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

        ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

        ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

        nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

        mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

        &spect; 3

        Anlageausschuss

        Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

        schusses bedienen.

        ANTEILKLASSEN

        &spect; 4

        Anteilklassen

        (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

        meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

        des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

        Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

        der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

        male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft.

        (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

        Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

        tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

        waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

        oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

        Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

        (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

        zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

        sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

        schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

        &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

        Seite 93

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

        teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

        (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

        gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

        abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

        Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

        schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

        ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

        &spect; 5

        Anteile

        Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

        Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

        &spect; 6

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

        gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

        hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

        jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

        (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        &spect; 7

        Kosten

        (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

        zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

        Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

        Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

        tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

        gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

        bene Verwaltungsvergütung an.

        (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

        oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

        gedeckt.

        (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

        OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

        wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

        gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

        stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

        Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

        stellenvergütung an.

        Seite 94

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        (4)

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

        kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

        Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

        ges errechnet wird, betragen.

        (5)

        Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

        OGAW-Sondervermögens:

        a)

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

        die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        b)

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

        benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

        Anlegerinformationen);

        c)

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

        nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

        richtes;

        d)

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

        Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

        Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

        termittlung;

        e)

        Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

        OGAW-Sondervermögens;

        f)

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

        die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        g)

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

        Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

        h)

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

        gen erhoben werden;

        i)

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

        j)

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        k)

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

        l)

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

        Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

        schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

        Steuern.

        (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

        mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

        ständen entstehenden Kosten belastet.

        (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

        richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

        Seite 95

        Ekkehart Roth Verkaufsfahrzeuge Ges. mit beschränkter Haftung

        KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

        sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

        durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

        schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

        Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

        sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

        schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

        telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

        Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

        ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

        &spect; 8

        Thesaurierung der Erträge

        Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

        Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

        der an.

        &spect; 9

        Ausschüttung

        (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

        Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

        dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

        Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

        Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

        (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

        schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

        des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

        übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

        (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

        vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

        (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

        jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

        &spect; 10 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

        folgenden Jahres.

        Seite 96

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          Genussschein der Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung

          Herr / Frau Eitelfritz Weis dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
          mit einem Nominalbetrag von
          664.481 ,- EURO
          (in Worten: sechs sechs vier vier acht eins EURO)

          am Genussrechtskapital der Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung,
          Handelsregister: Amtsgericht Mülheim an der Ruhr HRB 7711, beteiligt.

          Mülheim an der Ruhr, 06.03.2021 Augusta Frisch
          Unterschrift


          Bedingungen

          § 1 Genussrechtskapital

          1. Das Genussrechtskapital Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
          2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
          3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
            Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
          4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

          § 2 Gewinnanspruch

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 9 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
          2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 4 % übersteigt.
          3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Augusta Frisch Tagespflege Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

          § 3 Ausschüttungsfälligkeit

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
          2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

          § 4 Laufzeit / Kündigung

          1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2023.
          2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
          3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
          4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

          § 5 Information

          1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
          2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
          3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

          Mülheim an der Ruhr, 06.03.2021
          Augusta Frisch


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            Genussschein der Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung

            Herr / Frau Roselies Sturm dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
            mit einem Nominalbetrag von
            874.929 ,- EURO
            (in Worten: acht sieben vier neun zwei neun EURO)

            am Genussrechtskapital der Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung,
            Handelsregister: Amtsgericht Wolfsburg HRB 16696, beteiligt.

            Wolfsburg, 06.03.2021 Hanswolf Royce
            Unterschrift


            Bedingungen

            § 1 Genussrechtskapital

            1. Das Genussrechtskapital Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
            2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
            3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
              Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
            4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

            § 2 Gewinnanspruch

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
            2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
            3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanswolf Royce Solarium Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

            § 3 Ausschüttungsfälligkeit

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
            2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

            § 4 Laufzeit / Kündigung

            1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2023.
            2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
            3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
            4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

            § 5 Information

            1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
            2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
            3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

            Wolfsburg, 06.03.2021
            Hanswolf Royce


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              Genussschein der Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Herr / Frau Gottwalt Achtmann dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
              mit einem Nominalbetrag von
              871.924 ,- EURO
              (in Worten: acht sieben eins neun zwei vier EURO)

              am Genussrechtskapital der Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
              Handelsregister: Amtsgericht Koblenz HRB 14877, beteiligt.

              Koblenz, 06.03.2021 Runhild Niemann
              Unterschrift


              Bedingungen

              § 1 Genussrechtskapital

              1. Das Genussrechtskapital Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
              2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
              3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
              4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

              § 2 Gewinnanspruch

              1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 12 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
              2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 9 % übersteigt.
              3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Runhild Niemann Schulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 06.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

              § 3 Ausschüttungsfälligkeit

              1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
              2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

              § 4 Laufzeit / Kündigung

              1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2026.
              2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
              3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
              4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

              § 5 Information

              1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
              2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
              3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

              Koblenz, 06.03.2021
              Runhild Niemann


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                Anlageprospekt der Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                Verwahrstelle: Alban Janzen Pferdepensionen Ges. m. b. Haftung

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung erfolgt

                position:absolute;left:207.24px;

                auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                ten E und F abgedruckt.

                Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung Ren-

                dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                Die Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung sind und

                werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                den.

                WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                deutschen Übersetzung zu versehen. Die Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

                samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                Das Rechtsverhältnis zwischen Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

                ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Seite 1

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                gung anstrengen.

                Die Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                teil.

                Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                Büro der Ombudsstelle des BVI

                Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                Unter den Linden 42

                10117 Bielefeld

                Telefon: (030) 6449046 – 0

                Telefax: (030) 6449046 – 29

                Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                also zu Privatzwecken handeln.

                Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                onalen Schlichtungsstelle.

                Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                Wertpapier-Kennnummer / ISIN: 2gp5mRYIMu / DE000

                Auflegungsdatum: 15.05.2008

                Stand:

                06.03.2021

                Hinweis:

                Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                aktualisiert.

                Seite 2

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Inhaltsverzeichnis

                A.

                Kurzübersicht über die Partner des Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                6

                1.

                Kapitalverwaltungsgesellschaft

                6

                2.

                Verwahrstelle

                7

                3.

                Asset Management-Gesellschaft

                7

                4.

                Abschlussprüfer

                8

                B.

                Grundlagen

                9

                1.

                Das Sondervermögen (der Fonds)

                9

                2.

                Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                9

                3.

                Anlagebedingungen und deren Änderungen

                9

                4.

                Verwaltungsgesellschaft

                10

                5.

                Verwahrstelle

                11

                6.

                Asset Management-Gesellschaft

                12

                7.

                Risikohinweise

                13

                Risiken einer Fondsanlage

                14

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                16

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                20

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                21

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                22

                8.

                Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                24

                9.

                Erhöhte Volatilität

                24

                10.

                Profil des typischen Anlegers

                24

                11.

                Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                24

                Anlageziel

                24

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                25

                12.

                Anlageinstrumente im Einzelnen

                26

                Wertpapiere

                26

                Geldmarktinstrumente

                27

                Bankguthaben

                30

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                Derivaten sowie Bankguthaben

                30

                Seite 3

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                31

                Investmentanteile

                33

                Derivate

                34

                Terminkontrakte

                35

                Optionsgeschäfte

                35

                Swaps

                36

                Swaptions

                36

                Credit Default Swaps

                36

                Total Return Swaps

                36

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                36

                OTC-Derivatgeschäfte

                37

                Sicherheitenstrategie

                37

                Kreditaufnahme

                38

                Hebelwirkung (Leverage)

                38

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                39

                13.

                Bewertung

                39

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                39

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                39

                14.

                Wertentwicklung

                41

                15.

                Teilinvestmentvermögen

                41

                16.

                Anteile

                41

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                42

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                42

                Liquiditätsmanagement

                43

                Börsen und Märkte

                44

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                45

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                45

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                46

                17.

                Kosten

                46

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                46

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                46

                18.

                Vergütungspolitik

                50

                19.

                Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                51

                Ertragsausgleichsverfahren

                51

                Seite 4

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Ertragsverwendung

                51

                Geschäftsjahr

                51

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                51

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                53

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                55

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                57

                22. Auslagerung

                62

                23. Interessenkonflikte

                62

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                65

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                65

                65

                C.

                Liste der Unterverwahrer

                73

                D.

                Recht des Käufers zum Widerruf

                79

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                80

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                92

                Seite 5

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                A. Kurzübersicht über die Partner des Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Name

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Herne

                Postanschrift

                Postfach 33 57 98

                60079 Krefeld

                Telefon: (839) 8909520

                Telefax: (813) 2621492

                Gründung

                1960

                Rechtsform

                Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Handelsregister

                Krefeld (HRB 81606)

                Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                € 20.232.857,00 (Stand: 06.03.2021)

                Eigenmittel

                € 899.606.466,00(Stand: 06.03.2021)

                Geschäftsführer

                Edgar Heuer, Herne

                Ansbert Zimmermann, Krefeld

                Reinmar Günther, Krefeld

                Welfhard Bosch, Bremerhaven

                Tilla Stein1, Cottbus

                Aufsichtsrat

                Prof. Dr. Milli Winkler, Vorsitzender

                Rechtsanwalt, Bielefeld

                Dr. Henny Uhlig

                Senior Advisor Iselore Royce, Krefeld

                Anneliese Sternchen

                Director Iselore Royce, Krefeld

                Anneliese Sternchen

                Vorstandsvorsitzender der Wuppertal Versorgungskam-

                mer, Herne

                1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

                Seite 6

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                2. Verwahrstelle

                Name

                Alban Janzen Pferdepensionen Ges. m. b. Haftung

                Hausanschrift

                Bremerhaven

                Telefon

                9991-8431744 – 0

                Telefax

                (0211) 5938 – 77

                Rechtsform

                eingetragene Genossenschaft

                Handelsregister

                Bremerhaven (HRB 318634)

                Haftendes Eigenkapital

                € 430.424.686,00 (Stand: Dezember 2016)

                Vorstand

                Gottwalt Zorn Vorsitzender

                Dietram Schumann

                Berngard Metzger

                Dr. Oskar Dörr (stv. Vorsitzender)

                Siegharda Brainstormer

                Vorsitzender des Aufsichtsrates

                Prof. Dr. med. Sigunde Lehner

                3. Asset Management-Gesellschaft

                Name

                Bankhaus Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung KG

                Postanschrift

                Cottbus

                Telefon

                6895-9655839 – 0

                Telefax

                2500-4392633 – 1 1

                Internet

                Handelsregister

                Bielefeld (HRB 11993)

                Persönlich haftende Gesellschafter

                Matthäus Vogel (Sprecher),

                Gottholde Büscher,

                Diethard Elsner

                Seite 7

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                4. Abschlussprüfer

                KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                The Squaire

                Am Flughafen

                60549 Krefeld

                Seite 8

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                B. Grundlagen

                1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                Das Sondervermögen Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung.com

                Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                schaft erhältlich.

                3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                Seite 9

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                der Gesellschaft unter http://www.Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                weitere Informationen erlangt werden können.

                Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                4. Verwaltungsgesellschaft

                Firma, Rechtsform und Sitz

                Der Fonds wird von der am 4. November 1957 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                Investment mit Sitz in Krefeld verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Sebald Schü�ler Paletten Ges. m. b. Haftung-

                , Krefeld, die Reinmar Günther Häuser Ges. m. b. Haftung, die Helgrid Kempf Paartherapie Ges. m. b. Haftung Beteili-

                gungsholding GmbH, Bielefeld, und die Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Bremerhaven.

                Die Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                Die Gesellschaft darf seit 1979 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                26.10.1933 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                dem 3.3.1924 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                21. Juli

                2013

                Seite 10

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                haftenden Eigenkapital umfasst.

                5. Verwahrstelle

                Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                schriften des KAGB vereinbar ist.

                Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                bedingungen verwendet werden,

                • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Gottwalt Zorn Babyausstattungen Ges. m. b. Haftung-

                mit Sitz in Bremerhaven als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                Seite 11

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                schäft.

                Unterverwahrung

                Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                übertragen:

                • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                kanntgegeben.

                Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                Haftung der Verwahrstelle

                Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                erfüllt hat.

                Zusätzliche Informationen

                Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                6. Asset Management-Gesellschaft

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung KG, Bielefeld (nachfol-

                gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                Recht und ist ein seit dem 20.2.1949 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                Seite 12

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                A dieses Verkaufsprospektes.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                begründet.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                strumenten anlegen.

                7. Risikohinweise

                Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                wirken.

                Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                Risiken.

                Risiken einer Fondsanlage

                Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                Schwankung des Fondsanteilwerts

                Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                chen Steuerberater wenden.

                Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

                Seite 14

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                Auflösung des Fonds

                Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

                Seite 15

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                vestmentvermögen (Verschmelzung)

                Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                zehren.

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Wertveränderungsrisiken

                Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

                Seite 16

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                Kapitalmarktrisiko

                Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                Kursänderungsrisiko von Aktien

                Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                Zinsänderungsrisiko

                Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                Risiko von negativen Habenzinsen

                Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                •

                Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                •

                Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                •

                Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                •

                Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                schlossen) werden.

                •

                Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                •

                Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                •

                Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                bunden.

                •

                Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                hinein als unrichtig erweisen.

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                • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                kauft bzw. verkauft werden.

                Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                Risiken auftreten:

                • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                Verluste tragen.

                Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                Verluste entstehen.

                Inflationsrisiko

                Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                liegen.

                Währungsrisiko

                Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                Konzentrationsrisiko

                Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                Risiken aus dem Anlagespektrum

                Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                für das abgelaufene Berichtsjahr.

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                risiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                von Verlusten veräußert werden können.

                Risiko durch Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                kann.

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                Risiko durch zentrale Kontrahenten

                Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                Anleger investierte Kapital auswirken.

                Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                Länder- oder Transferrisiko

                Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                Rechtliche und politische Risiken

                Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                Schlüsselpersonenrisiko

                Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                Verwahrrisiko

                Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                ren kann.

                Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                Fonds.

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                8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                (Spread-Entwicklung).

                • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                Risiken ergeben.

                Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                9. Erhöhte Volatilität

                Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                10. Profil des typischen Anlegers

                Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Anlageziel

                Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                ändern.

                Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                Portfolio beigemischt werden.

                Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                tragen.

                Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                Die Fondswährung ist Euro.

                Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                Wertpapiere

                Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                hen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                diesen einbezogen sind,

                2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                Ausgabe erfolgt.

                Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                werben darf.

                Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                • Das Wertpapier ist handelbar.

                • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                Fonds.

                • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                Weise erfasst.

                Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                Geldmarktinstrumente

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                haben.

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                1.

                an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                2.

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                3.

                von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                4.

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                5.

                von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                diese einhält,

                6.

                von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                oder

                c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                nannte Asset Backed Securities).

                Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                Agentur bewertet werden.

                Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                garantiert worden:

                •

                Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                tiert:

                o der EU,

                o dem Bund,

                o einem Sondervermögen des Bundes,

                o einem Land,

                o einem anderen Mitgliedstaat,

                o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                o der Europäischen Investitionsbank,

                o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                EU angehört,

                müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                liegen.

                •

                Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                ditrisiken ermöglichen.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                •

                Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                Agentur.

                o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                Rechts der EU.

                •

                Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                ermöglichen.

                Bankguthaben

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                zwölf Monaten haben.

                Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                Allgemeine Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                anlegen.

                Seite 30

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                Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                Kombination von Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                mögensgegenstände anlegen:

                • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                schäfte in Derivaten.

                Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                mente anlegen:

                • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                •

                Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                •

                Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                ist, oder

                o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                zugelassen ist,

                sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                •

                Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                der OECD,

                b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                den EWR,

                Seite 32

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                Investmentanteile

                Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                dische Investmentvermögen sind.

                Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                gen:

                • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                der Gesellschaft ist unter http://www.Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                Derivate

                Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                weise erhöhen.

                Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                zusammen „Derivate“).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                Caps).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                Vergleichsvermögens.

                Seite 34

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                werden.

                Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                • Zinssätze

                • Wechselkurse

                • Währungen

                • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                raus.

                Terminkontrakte

                Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                Optionsgeschäfte

                Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                del teilnehmen.

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                Swaps

                Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                • Zins-

                • Währungs-

                • Zins-Währungs-

                • Varianz-

                • Equity-

                • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                Swaptions

                Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                Credit Default Swaps

                Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                chend.

                Total Return Swaps

                Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                schränkt ist.

                OTC-Derivatgeschäfte

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                sierten Markt gehandelt wird.

                Sicherheitenstrategie

                Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                teilweise zu reduzieren.

                Arten der zulässigen Sicherheiten

                Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                • Bankguthaben

                • Wertpapiere

                • Geldmarktinstrumente

                Umfang der Besicherung

                Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                betragen.

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                Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                Anlage von Barsicherheiten

                Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                Kreditaufnahme

                Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                Hebelwirkung (Leverage)

                Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                gen wird.

                Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                Seite 38

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                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                schaft

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                13. Bewertung

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                ders angegeben.

                Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                stände“ nicht anders angegeben.

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                Veräußerbarkeit.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Optionsrechte und Terminkontrakte

                Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                umgerechnet.

                Seite 40

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                14. Wertentwicklung

                Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

                Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                Wertentwicklung.

                15. Teilinvestmentvermögen

                Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                16. Anteile

                Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                Seite 41

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                Ausgabe von Anteilen

                Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                weise oder vollständig einzustellen.

                Rücknahme von Anteilen

                Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                dert werden.

                Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                erforderlich ist.

                Seite 42

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

                zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                informiert.

                Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                Liquiditätsmanagement

                Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                passt.

                o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                Seite 43

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                o

                Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                o

                Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                o

                Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                o

                Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                Börsen und Märkte

                Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                Märkten gehandelt werden.

                Seite 44

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                Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                weichen.

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                nicht gebildet.

                Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                eine Anteilklasse.

                Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                wert“).

                Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                Seite 45

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                Ausgabeaufschlag

                Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                Rücknahmeabschlag

                Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                17. Kosten

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                Berechnung zusätzlicher Kosten.

                Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                den.

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                tungstages errechnet wird, betragen.

                Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                mationen);

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                benen Ansprüchen;

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                belastenden Beträge gegeben werden:

                Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                eine Prognose.

                Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                Aufwendungen nicht.

                Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                dürfen.

                Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                Fonds berechnen.

                Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                Anteile berechnet wurde.

                Gesamtkostenquote

                Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                Seite 49

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                dauerhaften Kundenbeziehung.

                18. Vergütungspolitik

                Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                in Papierform zur Verfügung gestellt.

                19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                tieren.

                Ertragsausgleichsverfahren

                Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                ihn vermehren.

                Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                Ertragsverwendung

                Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                rierung).

                Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                Verfahren bei Auflösung des Fonds

                Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                löses haben.

                Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                Übertragung des Fonds

                Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                gen verwaltet.

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                freistellung).

                Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                lensteuern angerechnet.

                Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                an (sog. Günstigerprüfung).

                Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                2

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                1.602.

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                Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                erlich erfasst.

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                3

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                ner Einkommensteuererklärung angeben.

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                sind steuerfrei.

                Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                4

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                die Verlustverrechnung vor.

                Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                Vorabpauschalen zu mindern.

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                ländischen Staat.

                Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                lung zu berücksichtigen.

                Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                sinnvoll.

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                erpflichtig.

                Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                tig.

                Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

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                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                Negative steuerliche Erträge

                Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                Abwicklungsbesteuerung

                Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                Ausschüttungen

                Vorabpauschalen

                Veräußerungsgewinne

                Inländische Anleger

                Einzelunternehmer

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                Abstandnahme

                Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                Materielle Besteuerung:

                Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                Gewerbesteuer)

                Regelbesteuerte

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                Körperschaften

                Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                Abstandnahme

                (typischerweise

                Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                Industrieunternehmen;

                berücksichtigt)

                Banken, sofern Anteile

                nicht im

                Materielle Besteuerung:

                Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                Handelsbestand

                für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                gehalten werden;

                Gewerbesteuer)

                Sachversicherer)

                Lebens- und Kranken-

                Kapitalertragsteuer:

                versicherungs-

                Abstandnahme

                unternehmen und

                Pensionsfonds, bei

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                denen die

                Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                Fondsanteile den

                Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Kapitalanlagen

                zuzurechnen sind

                Banken, die die

                Kapitalertragsteuer:

                Fondsanteile im

                Abstandnahme

                Handelsbestand halten

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Steuerbefreite ge-

                Kapitalertragsteuer:

                meinnützige, mild-

                Abstandnahme

                tätige oder kirchliche

                Anleger (insb. Kirchen,

                Materielle Besteuerung:

                gemeinnützige

                Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                werden

                Stiftungen)

                Andere steuerbefreite

                Kapitalertragsteuer:

                Anleger (insb.

                Abstandnahme

                Pensionskassen,

                Materielle Besteuerung:

                Sterbekassen und

                Steuerfrei

                Unterstützungskassen,

                sofern die im

                Körperschaftsteuer-

                gesetz geregelten

                Voraussetzungen

                erfüllt sind)

                Seite 59

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                Steuerausländer

                Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                Solidaritätszuschlag

                Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                Kirchensteuer

                Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                Ausländische Quellensteuer

                Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                tung zu behandeln.

                Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                5

                &spect; 37 Abs. 2 AO.

                6

                &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                Seite 60

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                der Anleger weiterleiten.

                Allgemeiner Hinweis

                Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                Seite 61

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                22. Auslagerung

                Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                • Interne Revision

                • Portfoliomanagement

                Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

                Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                das Investmentvermögen zu erwerben.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                23. Interessenkonflikte

                Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                und

                • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                legern und Kunden der Gesellschaft

                oder

                • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                oder

                • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                oder

                • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                Seite 62

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                •

                Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen und/oder Individualportfolios

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                •

                „Frequent Trading“

                •

                Festlegung der Cut off-Zeit

                •

                IPO-Zuteilungen

                •

                Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                •

                Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                •

                Aufgaben der Verwahrstelle

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                im Fonds aufrechterhalten wollen

                •

                Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                megrundsätzen des Fonds.

                Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                offenzulegen:

                • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                Seite 63

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                •

                Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                •

                Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                •

                Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                dungen

                •

                Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                gen zu verhindern

                •

                Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen

                •

                Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                teilungsgrundsatzes

                •

                Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                •

                Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                •

                Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                schaft verwalteten Investmentvermögen

                •

                Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                •

                Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                •

                Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                •

                Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                band Investment und Asset Management e.V.

                •

                Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                Seite 64

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                lich.

                Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                in Krefeld beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                tragt:

                • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Diethard Elsner Tore Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

                LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                tige Informationen

                Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                Seite 78

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                D. Recht des Käufers zum Widerruf

                Widerrufsrecht

                Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                ständigen Geschäftsräume hat.

                Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                Der Widerruf ist zu richten an

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Herne

                Telefax: (193) 9041458

                Email: info@Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

                Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                sucht hat.

                Widerrufsfolgen

                Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                Seite 79

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                Krefeld,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für die von der Gesellschaft verwalteten

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                gelten.

                &spect; 1

                Grundlagen

                (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                Sammelurkunden ausgestellt.

                (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                mögens und dem KAGB.

                &spect; 2

                Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                der Anleger.

                (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                Seite 80

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                &spect; 3

                Fondsverwaltung

                (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                &spect; 4

                Anlagegrundsätze

                Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                gen erworben werden dürfen.

                &spect; 5

                Wertpapiere

                Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                piere nur erwerben, wenn

                a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                in diesen einbezogen sind,

                Seite 81

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                b)

                sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                c)

                ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                d)

                ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                folgt,

                e)

                sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                schaftsmitteln zustehen,

                f)

                sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                werden,

                g)

                sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                ten Kriterien erfüllen,

                h)

                sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                erfüllen.

                Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                &spect; 6

                Geldmarktinstrumente

                (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                sie

                a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind,

                8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 82

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                b)

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                c)

                von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                werden,

                d)

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                e)

                von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                werden, oder

                f)

                von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                (2)

                Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                &spect; 7

                Bankguthaben

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                &spect; 8

                Investmentanteile

                (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 83

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                offenen AIF angelegt werden dürfen.

                &spect; 9

                Derivate

                (1)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                (2)

                Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                Grundformen von Derivaten sind:

                a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                Laufzeit möglich und

                bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                Credit Default Swaps).

                (3)

                Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                Seite 84

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                grenzen abweichen.

                (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                resbericht bekannt zu machen.

                (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                Gesellschaft die DerivateV beachten.

                &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                (1)

                Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                (2)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                steigt.

                (3)

                Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens anlegen.

                (4)

                In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                Seite 85

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                (5)

                Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                werden dürfen.

                (6)

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                (7)

                Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                geben werden,

                b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                genen Geschäfte,

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                (8)

                Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                (9)

                Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                &spect; 12 Verschmelzung

                (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                Seite 86

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen;

                b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                (1)

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                mögens nicht übersteigen.

                (2)

                Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                gegenstände anzulegen:

                a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                (3)

                Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                (4)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                Seite 87

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                abschließen.

                (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                &spect; 15 Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                &spect; 16 Anteile

                (1)

                Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                (2)

                Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                dingungen festgelegt.

                (3)

                Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                tigte.

                (4)

                Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                den.

                Seite 88

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                richten.

                &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                kaufsprospekt.

                Seite 89

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                &spect; 19 Kosten

                In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                &spect; 20 Rechnungslegung

                (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                richten.

                (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                Seite 90

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                anzeiger wirksam.

                (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                schaft.

                (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                &spect; 24 Erfüllungsort

                Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                Seite 91

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                Krefeld,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für das von der Gesellschaft verwaltete

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung,

                die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                von der Gesellschaft aufgestellten

                Allgemeinen Anlagebedingungen

                gelten.

                ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                &spect; 1

                Vermögensgegenstände

                Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                ben:

                1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                &spect; 2

                Anlagegrenzen

                (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                Seite 92

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                (2)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                (3)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                (4)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                (5)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                &spect; 3

                Anlageausschuss

                Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                schusses bedienen.

                ANTEILKLASSEN

                &spect; 4

                Anteilklassen

                (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft.

                (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                Seite 93

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                &spect; 5

                Anteile

                Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                &spect; 6

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                &spect; 7

                Kosten

                (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                bene Verwaltungsvergütung an.

                (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                gedeckt.

                (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                stellenvergütung an.

                Seite 94

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                (4)

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                ges errechnet wird, betragen.

                (5)

                Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                OGAW-Sondervermögens:

                a)

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                b)

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                Anlegerinformationen);

                c)

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                richtes;

                d)

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                termittlung;

                e)

                Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                OGAW-Sondervermögens;

                f)

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                g)

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                h)

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                gen erhoben werden;

                i)

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                j)

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                k)

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                l)

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                Steuern.

                (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                ständen entstehenden Kosten belastet.

                (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                Seite 95

                Edgar Heuer Computerunterricht Ges. m. b. Haftung

                KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                &spect; 8

                Thesaurierung der Erträge

                Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                der an.

                &spect; 9

                Ausschüttung

                (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                &spect; 10 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                folgenden Jahres.

                Seite 96

                Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Herne

                info@Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com, www.Ansbert Zimmermann Telefonanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com


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                  Anlageprospekt der Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                  Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                  Verwahrstelle: Heimwald Tausendschön Hochzeitsausstattungen GmbH

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung erfolgt

                  position:absolute;left:207.24px;

                  auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                  und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                  gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                  sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                  ten E und F abgedruckt.

                  Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung Ren-

                  dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                  dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                  gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                  tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                  Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                  ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                  rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                  Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                  bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                  ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                  Die Degenhart Cremer Fleischerei GmbH und/oder der Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung sind und

                  werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                  Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                  United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                  gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                  auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                  darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                  werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                  hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                  Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                  der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                  den.

                  WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                  Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                  Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                  Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                  Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                  deutschen Übersetzung zu versehen. Die Degenhart Cremer Fleischerei GmbH wird ferner die ge-

                  samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                  Das Rechtsverhältnis zwischen Degenhart Cremer Fleischerei GmbH und dem Anleger sowie die vor-

                  vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Degenhart Cremer Fleischerei GmbH -Ge-

                  ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Degenhart Cremer Fleischerei GmbH

                  Seite 1

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                  anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                  heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                  Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                  inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                  Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                  schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                  gung anstrengen.

                  Die Degenhart Cremer Fleischerei GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                  einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                  Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                  Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                  versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                  teil.

                  Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                  Büro der Ombudsstelle des BVI

                  Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                  Unter den Linden 42

                  10117 Chemnitz

                  Telefon: (030) 6449046 – 0

                  Telefax: (030) 6449046 – 29

                  Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                  Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                  weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                  also zu Privatzwecken handeln.

                  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                  nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                  gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                  Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                  onalen Schlichtungsstelle.

                  Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                  Wertpapier-Kennnummer / ISIN: xfkWRZ0DPi / DE000

                  Auflegungsdatum: 15.05.2008

                  Stand:

                  06.03.2021

                  Hinweis:

                  Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                  aktualisiert.

                  Seite 2

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Inhaltsverzeichnis

                  A.

                  Kurzübersicht über die Partner des Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  6

                  1.

                  Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  6

                  2.

                  Verwahrstelle

                  7

                  3.

                  Asset Management-Gesellschaft

                  7

                  4.

                  Abschlussprüfer

                  8

                  B.

                  Grundlagen

                  9

                  1.

                  Das Sondervermögen (der Fonds)

                  9

                  2.

                  Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                  9

                  3.

                  Anlagebedingungen und deren Änderungen

                  9

                  4.

                  Verwaltungsgesellschaft

                  10

                  5.

                  Verwahrstelle

                  11

                  6.

                  Asset Management-Gesellschaft

                  12

                  7.

                  Risikohinweise

                  13

                  Risiken einer Fondsanlage

                  14

                  Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                  16

                  Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                  vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                  20

                  Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                  21

                  Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                  22

                  8.

                  Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                  24

                  9.

                  Erhöhte Volatilität

                  24

                  10.

                  Profil des typischen Anlegers

                  24

                  11.

                  Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  24

                  Anlageziel

                  24

                  Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  25

                  12.

                  Anlageinstrumente im Einzelnen

                  26

                  Wertpapiere

                  26

                  Geldmarktinstrumente

                  27

                  Bankguthaben

                  30

                  Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                  Derivaten sowie Bankguthaben

                  30

                  Seite 3

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                  31

                  Investmentanteile

                  33

                  Derivate

                  34

                  Terminkontrakte

                  35

                  Optionsgeschäfte

                  35

                  Swaps

                  36

                  Swaptions

                  36

                  Credit Default Swaps

                  36

                  Total Return Swaps

                  36

                  In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                  36

                  OTC-Derivatgeschäfte

                  37

                  Sicherheitenstrategie

                  37

                  Kreditaufnahme

                  38

                  Hebelwirkung (Leverage)

                  38

                  Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                  39

                  13.

                  Bewertung

                  39

                  Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                  39

                  Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                  39

                  14.

                  Wertentwicklung

                  41

                  15.

                  Teilinvestmentvermögen

                  41

                  16.

                  Anteile

                  41

                  Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                  42

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  42

                  Liquiditätsmanagement

                  43

                  Börsen und Märkte

                  44

                  Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                  45

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  45

                  Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  46

                  17.

                  Kosten

                  46

                  Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                  46

                  Verwaltungs- und sonstige Kosten

                  46

                  18.

                  Vergütungspolitik

                  50

                  19.

                  Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                  51

                  Ertragsausgleichsverfahren

                  51

                  Seite 4

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Ertragsverwendung

                  51

                  Geschäftsjahr

                  51

                  20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                  51

                  21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                  53

                  Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                  55

                  Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                  57

                  22. Auslagerung

                  62

                  23. Interessenkonflikte

                  62

                  24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                  65

                  25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                  65

                  65

                  C.

                  Liste der Unterverwahrer

                  73

                  D.

                  Recht des Käufers zum Widerruf

                  79

                  E.

                  Allgemeine Anlagebedingungen

                  80

                  F.

                  Besondere Anlagebedingungen

                  92

                  Seite 5

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  A. Kurzübersicht über die Partner des Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  Name

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH

                  Hausanschrift

                  Bochum

                  Postanschrift

                  Postfach 40 67 51

                  60079 Moers

                  Telefon: (793) 1825422

                  Telefax: (641) 5703779

                  Gründung

                  1961

                  Rechtsform

                  Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                  Handelsregister

                  Moers (HRB 93736)

                  Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                  € 179.779.342,00 (Stand: 06.03.2021)

                  Eigenmittel

                  € 687.946.712,00(Stand: 06.03.2021)

                  Geschäftsführer

                  Melchior Hinterbucher, Bochum

                  Degenhart Cremer, Moers

                  Connie Wessel, Moers

                  Josua Konstanzer, Berlin

                  Hadmut Lauscher1, Hagen

                  Aufsichtsrat

                  Prof. Dr. Elly Bastian, Vorsitzender

                  Rechtsanwalt, Chemnitz

                  Dr. Dorchen Dreher

                  Senior Advisor Hasko Huber, Moers

                  Dethard Damm

                  Director Hasko Huber, Moers

                  Dethard Damm

                  Vorstandsvorsitzender der Krefeld Versorgungskam-

                  mer, Bochum

                  1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Degenhart Cremer Fleischerei GmbH -.

                  Seite 6

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  2. Verwahrstelle

                  Name

                  Heimwald Tausendschön Hochzeitsausstattungen GmbH

                  Hausanschrift

                  Berlin

                  Telefon

                  2932-857983 – 0

                  Telefax

                  (0211) 5938 – 77

                  Rechtsform

                  eingetragene Genossenschaft

                  Handelsregister

                  Berlin (HRB 352765)

                  Haftendes Eigenkapital

                  € 92.474.257,00 (Stand: Dezember 2016)

                  Vorstand

                  Rimbert Vogel Vorsitzender

                  Christliebe Fey

                  Utta Scholz

                  Dr. Lina Nguyen (stv. Vorsitzender)

                  Hannes Rö�ler

                  Vorsitzender des Aufsichtsrates

                  Prof. Dr. med. Adelheide Maurer

                  3. Asset Management-Gesellschaft

                  Name

                  Bankhaus Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG

                  Postanschrift

                  Hagen

                  Telefon

                  9129-6336895 – 0

                  Telefax

                  7408-7325433 – 1 1

                  Internet

                  Handelsregister

                  Chemnitz (HRB 73185)

                  Persönlich haftende Gesellschafter

                  Bernhardin Stoll (Sprecher),

                  Myrta Parafonte,

                  Lisanne Niemann

                  Seite 7

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  4. Abschlussprüfer

                  KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                  The Squaire

                  Am Flughafen

                  60549 Moers

                  Seite 8

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  B. Grundlagen

                  1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                  Das Sondervermögen Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                  Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                  lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                  Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                  des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                  bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                  Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                  versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                  Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                  Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                  der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                  gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                  zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                  kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                  Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                  ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                  darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                  rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                  gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                  dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                  und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                  müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                  „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                  2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                  Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                  tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                  der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung.com

                  Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                  managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                  Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                  schaft erhältlich.

                  3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                  Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                  Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                  gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                  bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                  Seite 9

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                  den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                  gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                  grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                  nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                  Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                  der Gesellschaft unter http://www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                  gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                  die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                  ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                  Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                  ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                  Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                  Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                  weitere Informationen erlangt werden können.

                  Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                  Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                  ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                  wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                  nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                  4. Verwaltungsgesellschaft

                  Firma, Rechtsform und Sitz

                  Der Fonds wird von der am 4. November 2012 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                  Investment mit Sitz in Moers verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                  dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Willehad Volk Treppenbau Gesellschaft mbH-

                  , Moers, die Connie Wessel Fenster GmbH, die Cay Bolz Haarentfernung GmbH Beteili-

                  gungsholding GmbH, Chemnitz, und die Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Berlin.

                  Die Degenhart Cremer Fleischerei GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                  in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                  Die Gesellschaft darf seit 1965 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                  2.4.1952 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                  fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                  ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                  nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                  dem 23.6.1937 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                  seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                  taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                  2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                  vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                  krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                  21. Juli

                  2013

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                  OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                  Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                  Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                  gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                  tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                  Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                  Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                  nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                  „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                  durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                  bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                  haftenden Eigenkapital umfasst.

                  5. Verwahrstelle

                  Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                  Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                  gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                  Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                  Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                  entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                  solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                  Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                  schriften des KAGB vereinbar ist.

                  Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                  • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                  • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                  Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                  • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                  der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                  • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                  bedingungen verwendet werden,

                  • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                  benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                  Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                  Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Rimbert Vogel Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH-

                  mit Sitz in Berlin als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                  schäft.

                  Unterverwahrung

                  Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                  übertragen:

                  • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                  (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                  stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                  Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                  Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                  kanntgegeben.

                  Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                  Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                  formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                  nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                  derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                  Haftung der Verwahrstelle

                  Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                  mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                  Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                  der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                  Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                  sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                  erfüllt hat.

                  Zusätzliche Informationen

                  Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                  Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                  Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                  6. Asset Management-Gesellschaft

                  Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                  sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG, Chemnitz (nachfol-

                  gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                  Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                  Recht und ist ein seit dem 25.4.1986 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                  BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                  Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                  A dieses Verkaufsprospektes.

                  Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                  rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                  einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                  Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                  Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                  nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                  Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                  genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                  Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                  sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                  des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                  Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                  begründet.

                  Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                  abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                  Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                  Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                  Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                  fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                  das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                  tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                  der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                  (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                  zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                  und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                  ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                  strumenten anlegen.

                  7. Risikohinweise

                  Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                  genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                  Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                  Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                  deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                  gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                  wirken.

                  Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                  dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                  werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                  vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                  siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                  vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                  Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                  Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                  Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                  die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                  scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                  Risiken.

                  Risiken einer Fondsanlage

                  Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                  bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                  Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                  Schwankung des Fondsanteilwerts

                  Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                  kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                  gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                  Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                  und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                  oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                  Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                  Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                  gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                  Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                  chen Steuerberater wenden.

                  Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                  Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                  aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                  weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                  erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                  halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                  91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                  sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                  Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                  unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                  Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                  schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                  nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                  dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                  zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                  Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                  när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                  werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                  Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                  Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                  auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                  gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                  ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                  zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                  gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                  stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                  erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                  litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                  Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                  werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                  Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                  Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                  der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                  gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                  Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                  zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                  teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                  des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                  die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                  Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                  Auflösung des Fonds

                  Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                  Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                  das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                  auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                  Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                  gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                  vestmentvermögen (Verschmelzung)

                  Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                  gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                  dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                  Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                  ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                  waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                  ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                  men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                  Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                  vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                  der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                  Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                  Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                  tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                  muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                  ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                  bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                  Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                  Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                  teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                  Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                  nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                  gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                  zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                  zehren.

                  Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                  durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                  gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                  auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Wertveränderungsrisiken

                  Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                  siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                  dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Kapitalmarktrisiko

                  Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                  der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                  lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                  meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                  gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                  Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                  Kursänderungsrisiko von Aktien

                  Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                  rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                  emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                  Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                  Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                  über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                  bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                  Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                  nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                  starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                  Zinsänderungsrisiko

                  Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                  Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                  zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                  Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                  entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                  ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                  zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                  haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                  Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                  che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                  zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                  schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                  Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                  Risiko von negativen Habenzinsen

                  Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                  des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                  Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                  barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                  fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                  Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                  Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                  zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                  Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                  tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                  Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                  Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                  sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                  Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                  sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                  •

                  Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                  sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                  •

                  Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                  mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                  gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                  Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                  •

                  Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                  den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                  schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                  •

                  Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                  fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                  schlossen) werden.

                  •

                  Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                  der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                  fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                  werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                  zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                  Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                  •

                  Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                  ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                  Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                  luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                  •

                  Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                  bunden.

                  •

                  Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                  genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                  hinein als unrichtig erweisen.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                  Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                  kauft bzw. verkauft werden.

                  Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                  Risiken auftreten:

                  • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                  OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                  • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                  schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                  Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                  Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                  ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                  spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                  Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                  Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                  wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                  ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                  verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                  wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                  Verluste tragen.

                  Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                  Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                  nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                  Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                  Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                  wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                  Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                  tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                  gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                  Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                  Verluste entstehen.

                  Inflationsrisiko

                  Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                  Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                  liegen.

                  Währungsrisiko

                  Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                  Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                  gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                  Konzentrationsrisiko

                  Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                  Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                  Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                  Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                  fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                  gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                  zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                  fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                  hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                  Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                  entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                  einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                  bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                  ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                  Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                  nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                  zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                  der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                  Risiken aus dem Anlagespektrum

                  Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                  und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                  litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                  chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                  sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                  turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                  für das abgelaufene Berichtsjahr.

                  Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                  sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                  risiko)

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                  kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                  nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                  oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                  nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                  Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                  vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                  Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                  Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                  Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                  Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                  lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                  Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                  rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                  können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                  gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                  Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                  nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                  von Verlusten veräußert werden können.

                  Risiko durch Kreditaufnahme

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                  sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                  sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                  Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                  vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                  Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                  Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                  Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                  abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                  veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                  stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                  Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                  Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                  beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                  lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                  kann.

                  Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                  Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                  hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                  dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                  Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                  das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                  Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                  „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                  die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                  Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                  Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                  Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                  für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                  Risiko durch zentrale Kontrahenten

                  Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                  stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                  diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                  tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                  nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                  chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                  trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                  wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                  Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                  Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                  Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                  gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                  lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                  Anleger investierte Kapital auswirken.

                  Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                  Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                  durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                  oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                  Länder- oder Transferrisiko

                  Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                  Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                  tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                  können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                  einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                  in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                  Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                  Rechtliche und politische Risiken

                  Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                  keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                  lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                  von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                  liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                  kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                  können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                  die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                  Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                  Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                  bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                  oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                  nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                  lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                  Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                  schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                  grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                  für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                  nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                  steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                  in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                  der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                  Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                  Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                  fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                  Schlüsselpersonenrisiko

                  Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                  möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                  gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                  verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                  Verwahrrisiko

                  Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                  bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                  ren kann.

                  Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                  Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                  zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                  wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                  Fonds.

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                  8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                  Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                  denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                  • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                  • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                  • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                  • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                  • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                  • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                  • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                  (Spread-Entwicklung).

                  • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                  ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                  Risiken ergeben.

                  Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                  onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  9. Erhöhte Volatilität

                  Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                  Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                  Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                  10. Profil des typischen Anlegers

                  Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                  haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                  deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                  langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                  dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                  Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                  11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  Anlageziel

                  Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                  Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                  Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                  Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                  Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                  führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                  ändern.

                  Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                  der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                  Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                  Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                  geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                  einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                  aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                  torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                  falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                  Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                  im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                  quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                  vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                  deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                  Portfolio beigemischt werden.

                  Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                  digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                  Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                  Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                  tragen.

                  Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                  damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                  Die Fondswährung ist Euro.

                  Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                  Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                  Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                  12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                  Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                  gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                  „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                  ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                  Wertpapiere

                  Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                  hen.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                  1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                  deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                  zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                  diesen einbezogen sind,

                  2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                  anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                  dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                  sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                  Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                  Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                  Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                  Ausgabe erfolgt.

                  Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                  • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                  trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                  sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                  litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                  von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                  es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                  mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                  • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                  Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                  eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                  werben darf.

                  Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                  • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                  übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                  Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                  kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                  teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                  Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                  • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                  verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                  worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                  • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                  mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                  eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                  • Das Wertpapier ist handelbar.

                  • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                  Fonds.

                  • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                  Weise erfasst.

                  Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                  • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                  • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                  Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                  die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                  Geldmarktinstrumente

                  Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                  der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                  auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                  • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                  haben.

                  • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                  Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                  in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                  • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                  oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                  Seite 27

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                  1.

                  an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                  über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                  2.

                  ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                  tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                  einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                  dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                  3.

                  von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                  staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                  oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                  schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                  dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                  tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                  4.

                  von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                  2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                  5.

                  von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                  Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                  nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                  diese einhält,

                  6.

                  von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                  a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                  seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                  gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                  b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                  schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                  oder

                  c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                  ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                  Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                  nannte Asset Backed Securities).

                  Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                  sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                  hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                  sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                  in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                  die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                  die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                  Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                  hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                  nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                  sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                  hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                  Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                  zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                  Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                  marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                  den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                  übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                  Agentur bewertet werden.

                  Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                  von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                  garantiert worden:

                  •

                  Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                  tiert:

                  o der EU,

                  o dem Bund,

                  o einem Sondervermögen des Bundes,

                  o einem Land,

                  o einem anderen Mitgliedstaat,

                  o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                  o der Europäischen Investitionsbank,

                  o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                  o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                  EU angehört,

                  müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                  rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                  liegen.

                  •

                  Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                  unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                  programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                  Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                  heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                  (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                  ditrisiken ermöglichen.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  •

                  Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                  terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                  gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                  o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                  schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                  nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                  o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                  „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                  „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                  Agentur.

                  o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                  das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                  Rechts der EU.

                  •

                  Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                  Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                  Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                  onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                  des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                  benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                  prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                  ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                  ermöglichen.

                  Bankguthaben

                  Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                  zwölf Monaten haben.

                  Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                  in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                  instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                  fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                  Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                  Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                  Allgemeine Anlagegrenzen

                  Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                  anlegen.

                  Seite 30

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                  Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                  schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                  staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                  Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                  den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                  vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                  schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                  Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                  Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                  Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                  In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                  und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                  Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                  der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                  denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                  Kombination von Anlagegrenzen

                  Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                  mögensgegenstände anlegen:

                  • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                  • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                  • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                  schäfte in Derivaten.

                  Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                  Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                  Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                  genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                  ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                  siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                  piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                  Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                  Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                  Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                  mente anlegen:

                  • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                  die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                  geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                  tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                  nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                  den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                  •

                  Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                  wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                  strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                  bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                  Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                  chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                  verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                  marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                  die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                  füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                  bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                  einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                  •

                  Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                  o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                  staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                  Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                  ist, oder

                  o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                  oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                  deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                  antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                  zugelassen ist,

                  sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                  •

                  Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                  können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                  a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                  der OECD,

                  b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                  Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                  Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                  derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                  wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                  die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                  c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                  einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                  den EWR,

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                  d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                  des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                  wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                  nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                  e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                  leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                  Investmentanteile

                  Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                  dische Investmentvermögen sind.

                  Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                  nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                  der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                  Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                  EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                  vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                  sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                  Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                  fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                  gen:

                  • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                  fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                  für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                  • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                  inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                  der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                  Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                  • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                  und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                  Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                  • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                  begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                  In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                  In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                  für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                  Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                  die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                  des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                  kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  der Gesellschaft ist unter http://www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                  fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                  Derivate

                  Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                  gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                  rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                  spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                  weise erhöhen.

                  Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                  anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                  sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                  zusammen „Derivate“).

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                  sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                  gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                  sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                  bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                  fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                  ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                  Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                  Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                  Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                  fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                  Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                  vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                  sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                  aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                  setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                  chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                  sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                  Caps).

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                  nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                  vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                  Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                  mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                  des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                  99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                  kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                  Vergleichsvermögens.

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                  Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                  geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                  hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                  preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                  Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                  in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                  benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                  künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                  mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                  werden.

                  Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                  Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                  den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                  • Zinssätze

                  • Wechselkurse

                  • Währungen

                  • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                  darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                  Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                  raus.

                  Terminkontrakte

                  Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                  bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                  stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                  verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                  trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                  als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                  Optionsgeschäfte

                  Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                  wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                  rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                  Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                  ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                  del teilnehmen.

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                  Swaps

                  Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                  oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                  des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                  • Zins-

                  • Währungs-

                  • Zins-Währungs-

                  • Varianz-

                  • Equity-

                  • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                  Swaptions

                  Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                  einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                  nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                  schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                  abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                  Credit Default Swaps

                  Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                  andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                  Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                  chend.

                  Total Return Swaps

                  Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                  sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                  einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                  damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                  Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                  Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                  aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                  des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                  nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                  In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                  Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                  Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                  Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                  Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                  schränkt ist.

                  OTC-Derivatgeschäfte

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                  Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                  sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                  schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                  zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                  dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                  handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                  des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                  in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                  rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                  ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                  anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                  tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                  lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                  auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                  sierten Markt gehandelt wird.

                  Sicherheitenstrategie

                  Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                  gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                  teilweise zu reduzieren.

                  Arten der zulässigen Sicherheiten

                  Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                  • Bankguthaben

                  • Wertpapiere

                  • Geldmarktinstrumente

                  Umfang der Besicherung

                  Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                  trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                  Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                  tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                  stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                  betragen.

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                  Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                  Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                  die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                  stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                  Anlage von Barsicherheiten

                  Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                  oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                  nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                  Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                  Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                  Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                  bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                  Kreditaufnahme

                  Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                  des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                  wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                  Hebelwirkung (Leverage)

                  Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                  (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                  mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                  diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                  wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                  aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                  Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                  „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                  dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                  gen wird.

                  Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                  dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                  Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                  bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                  durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                  von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                  zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                  schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                  Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                  Seite 38

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                  schaft

                  Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                  fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                  Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                  schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                  sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                  mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                  Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                  13. Bewertung

                  Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                  An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                  Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                  ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                  letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                  nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                  ders angegeben.

                  Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                  der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                  Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                  organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                  fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                  geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                  sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                  stände“ nicht anders angegeben.

                  Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                  Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                  Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                  einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                  leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                  werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                  und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                  und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                  Veräußerbarkeit.

                  Seite 39

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Optionsrechte und Terminkontrakte

                  Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                  Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                  zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                  Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                  Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                  kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                  tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                  Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                  Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                  Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                  zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                  Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                  nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                  gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                  dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                  modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                  Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                  Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                  des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                  umgerechnet.

                  Seite 40

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  14. Wertentwicklung

                  Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                  wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                  zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                  Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH.com veröffentlicht.

                  Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                  Wertentwicklung.

                  15. Teilinvestmentvermögen

                  Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                  16. Anteile

                  Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                  Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                  gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                  verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                  scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                  Seite 41

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                  Ausgabe von Anteilen

                  Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                  Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                  der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                  Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                  stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                  weise oder vollständig einzustellen.

                  Rücknahme von Anteilen

                  Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                  die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                  nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                  sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                  rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                  nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                  bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                  Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                  Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                  dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                  Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                  nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                  oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                  termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                  meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                  Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                  annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                  dert werden.

                  Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                  Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                  modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                  Aussetzung der Anteilrücknahme

                  Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                  stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                  erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                  wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                  wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                  des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                  Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                  erforderlich ist.

                  Seite 42

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                  zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                  aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                  kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                  mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                  Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                  aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH.com über die Ausset-

                  zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                  depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                  informiert.

                  Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                  gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                  tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                  zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                  Liquiditätsmanagement

                  Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                  lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                  profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                  Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                  gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                  Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                  die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                  Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                  Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                  genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                  o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                  gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                  Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                  o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                  ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                  passt.

                  o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                  der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                  die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                  den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                  o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                  die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                  dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                  des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                  nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                  Seite 43

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                  gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                  Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                  Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                  o

                  Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                  quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                  Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                  einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                  sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                  o

                  Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                  erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                  Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                  stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                  nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                  bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                  o

                  Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                  Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                  stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                  sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                  tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                  In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                  gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                  pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                  o

                  Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                  Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                  und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                  durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                  ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                  nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                  Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                  Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                  tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                  Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                  Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                  Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                  und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                  „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                  wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                  Börsen und Märkte

                  Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                  ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                  Märkten gehandelt werden.

                  Seite 44

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                  ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                  Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                  weichen.

                  Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                  Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                  nicht gebildet.

                  Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                  sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                  gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                  eine Anteilklasse.

                  Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                  gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                  Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                  Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                  Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                  Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                  Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                  unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                  gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                  toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                  wert“).

                  Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                  Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                  die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                  ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                  Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                  nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                  Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                  Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                  Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                  schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                  Seite 45

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Ausgabeaufschlag

                  Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                  Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                  niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                  sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                  duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                  den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                  von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                  Rücknahmeabschlag

                  Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                  Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  17. Kosten

                  Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                  Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                  zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                  Berechnung zusätzlicher Kosten.

                  Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                  Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                  den.

                  Verwaltungs- und sonstige Kosten

                  Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                  Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                  von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                  Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                  Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                  berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                  Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                  Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                  Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                  sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                  einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                  nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                  stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                  nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                  Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                  tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                  tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                  tungstages errechnet wird, betragen.

                  Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                  Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                  bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                  wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                  Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                  Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                  mationen);

                  Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                  preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                  Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                  tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                  mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                  Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                  Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                  steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                  Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                  für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                  benen Ansprüchen;

                  Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                  Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                  Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                  Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                  im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                  tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                  Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                  Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                  mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                  belastenden Beträge gegeben werden:

                  Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                  und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                  Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                  Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                  Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                  steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                  Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                  In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                  der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                  waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                  Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                  klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                  nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                  Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                  Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                  die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                  kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                  dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                  tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                  Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                  Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                  gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                  mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                  der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                  der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                  schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                  Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                  den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                  Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                  von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                  Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                  eine Prognose.

                  Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                  gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                  Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                  Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                  Aufwendungen nicht.

                  Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                  erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                  Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                  der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                  Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                  ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                  gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                  Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                  Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                  (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                  der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                  aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                  zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                  Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                  Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                  gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                  Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                  Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                  Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                  mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                  werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                  fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                  mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                  darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                  folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                  dürfen.

                  Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                  waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                  verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                  der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                  Fonds berechnen.

                  Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                  legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                  berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                  ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                  Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                  Anteile berechnet wurde.

                  Gesamtkostenquote

                  Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                  offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                  („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                  der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                  können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                  Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                  wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                  Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                  Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                  sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                  Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                  schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                  Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                  berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                  und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                  anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                  Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                  als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                  dauerhaften Kundenbeziehung.

                  18. Vergütungspolitik

                  Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                  Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                  die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                  systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                  Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                  schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                  prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                  Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                  tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                  Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                  fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                  ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                  zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                  tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                  risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                  schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                  Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                  Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                  http://www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

                  schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                  gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                  des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                  in Papierform zur Verfügung gestellt.

                  19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                  Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                  ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                  können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                  tieren.

                  Ertragsausgleichsverfahren

                  Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                  während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                  gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                  vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                  angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                  Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                  tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                  aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                  der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                  ihn vermehren.

                  Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                  je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                  Ertragsverwendung

                  Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                  rierung).

                  Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                  20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                  Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                  Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                  Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                  Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                  resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                  dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                  werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                  Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                  mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                  Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                  Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                  die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                  migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                  Verfahren bei Auflösung des Fonds

                  Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                  Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                  Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                  tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                  wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                  löses haben.

                  Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                  der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                  der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                  die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                  beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                  sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                  Übertragung des Fonds

                  Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                  verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                  BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                  Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                  außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                  elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                  nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                  waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                  chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                  auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                  Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                  Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                  hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                  ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                  oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                  bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                  mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                  Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                  anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                  Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                  Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                  lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                  Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                  mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                  zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                  Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                  Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                  den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                  zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                  sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                  gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                  destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                  Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                  mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                  gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                  der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                  punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                  mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                  Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                  am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                  gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                  legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                  Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                  laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                  Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                  Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                  zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                  sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                  worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                  der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                  Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                  gen verwaltet.

                  21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                  Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                  steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                  der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                  diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                  mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                  Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                  gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                  Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                  teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                  Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                  Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                  ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                  tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                  Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                  die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                  Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                  Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                  kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                  den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                  Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                  lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                  auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                  Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                  gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                  freistellung).

                  Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                  so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                  geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                  bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                  lensteuern angerechnet.

                  Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                  ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                  der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                  lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                  an (sog. Günstigerprüfung).

                  Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                  der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                  ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                  dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                  2

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                  1.602.

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                  Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                  erlich erfasst.

                  Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                  Ausschüttungen

                  Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                  Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                  ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                  Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                  Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                  Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                  Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                  Einkommenssteuer veranlagt werden

                  (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                  „NV-Bescheinigung“).

                  Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                  Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                  in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                  nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                  Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                  Vorabpauschalen

                  Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                  den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                  Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                  langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                  den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                  Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                  der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                  des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                  zugeflossen.

                  Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                  Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                  daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                  3

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                  EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                  Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                  Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                  Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                  Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                  Einkommenssteuer veranlagt werden

                  (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                  „NV-Bescheinigung“).

                  Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                  Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                  Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                  Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                  Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                  abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                  Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                  lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                  Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                  den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                  ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                  Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                  Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                  ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                  ner Einkommensteuererklärung angeben.

                  Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                  Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                  gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                  worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                  angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                  Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                  zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                  beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                  ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                  31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                  nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                  sind steuerfrei.

                  Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                  Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                  züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                  chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                  von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                  Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                  teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                  4

                  Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                  Seite 56

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                  die Verlustverrechnung vor.

                  Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                  2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                  zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                  den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                  Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                  Vorabpauschalen zu mindern.

                  Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                  Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                  Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                  ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                  Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                  nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                  oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                  mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                  Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                  teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                  ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                  ländischen Staat.

                  Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                  fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                  drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                  wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                  auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                  angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                  chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                  Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                  Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                  Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                  Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                  stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                  eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                  Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                  Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                  Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                  einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                  Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                  tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                  dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                  Seite 57

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                  lung zu berücksichtigen.

                  Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                  Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                  Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                  sinnvoll.

                  Ausschüttungen

                  Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                  erpflichtig.

                  Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                  Vorabpauschalen

                  Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                  den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                  Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                  langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                  den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                  Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                  der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                  des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                  zugeflossen.

                  Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                  tig.

                  Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                  Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                  Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                  schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                  die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                  Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                  zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                  beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                  ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                  erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                  Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                  zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                  Seite 58

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                  Negative steuerliche Erträge

                  Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                  Abwicklungsbesteuerung

                  Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                  Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                  Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                  Ausschüttungen

                  Vorabpauschalen

                  Veräußerungsgewinne

                  Inländische Anleger

                  Einzelunternehmer

                  Kapitalertragsteuer:

                  Kapitalertragsteuer:

                  25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                  Abstandnahme

                  Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                  Materielle Besteuerung:

                  Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                  für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                  Gewerbesteuer)

                  Regelbesteuerte

                  Kapitalertragsteuer:

                  Kapitalertragsteuer:

                  Körperschaften

                  Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                  Abstandnahme

                  (typischerweise

                  Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                  Industrieunternehmen;

                  berücksichtigt)

                  Banken, sofern Anteile

                  nicht im

                  Materielle Besteuerung:

                  Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                  Handelsbestand

                  für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                  gehalten werden;

                  Gewerbesteuer)

                  Sachversicherer)

                  Lebens- und Kranken-

                  Kapitalertragsteuer:

                  versicherungs-

                  Abstandnahme

                  unternehmen und

                  Pensionsfonds, bei

                  Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                  für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                  denen die

                  Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                  Fondsanteile den

                  Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                  Kapitalanlagen

                  zuzurechnen sind

                  Banken, die die

                  Kapitalertragsteuer:

                  Fondsanteile im

                  Abstandnahme

                  Handelsbestand halten

                  Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                  Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                  Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                  Steuerbefreite ge-

                  Kapitalertragsteuer:

                  meinnützige, mild-

                  Abstandnahme

                  tätige oder kirchliche

                  Anleger (insb. Kirchen,

                  Materielle Besteuerung:

                  gemeinnützige

                  Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                  werden

                  Stiftungen)

                  Andere steuerbefreite

                  Kapitalertragsteuer:

                  Anleger (insb.

                  Abstandnahme

                  Pensionskassen,

                  Materielle Besteuerung:

                  Sterbekassen und

                  Steuerfrei

                  Unterstützungskassen,

                  sofern die im

                  Körperschaftsteuer-

                  gesetz geregelten

                  Voraussetzungen

                  erfüllt sind)

                  Seite 59

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                  Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                  nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                  depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                  Steuerausländer

                  Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                  wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                  Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                  Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                  wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                  gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                  Solidaritätszuschlag

                  Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                  zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                  Kirchensteuer

                  Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                  ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                  chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                  Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                  bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                  Ausländische Quellensteuer

                  Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                  halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                  Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                  In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                  Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                  auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                  von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                  Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                  tung zu behandeln.

                  Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                  den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                  ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                  5

                  &spect; 37 Abs. 2 AO.

                  6

                  &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                  Seite 60

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                  Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                  Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                  Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                  schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                  Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                  Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                  licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                  2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                  tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                  nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                  weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                  zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                  Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                  stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                  sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                  (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                  ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                  jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                  übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                  Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                  des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                  burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                  Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                  Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                  der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                  Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                  ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                  institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                  deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                  sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                  den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                  steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                  ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                  Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                  erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                  der Anleger weiterleiten.

                  Allgemeiner Hinweis

                  Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                  Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                  Seite 61

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                  lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                  22. Auslagerung

                  Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                  • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                  • Interne Revision

                  • Portfoliomanagement

                  Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

                  Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                  • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                  liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                  • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                  Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                  das Investmentvermögen zu erwerben.

                  • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                  ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                  23. Interessenkonflikte

                  Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                  Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                  • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                  leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                  mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                  und

                  • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                  legern und Kunden der Gesellschaft

                  oder

                  • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                  oder

                  • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                  oder

                  • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                  Seite 62

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                  •

                  Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                  Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                  möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                  •

                  Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                  gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                  Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                  lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                  •

                  Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                  dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                  gen und/oder Individualportfolios

                  •

                  Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                  •

                  „Frequent Trading“

                  •

                  Festlegung der Cut off-Zeit

                  •

                  IPO-Zuteilungen

                  •

                  Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                  •

                  Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                  •

                  Aufgaben der Verwahrstelle

                  •

                  Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                  im Fonds aufrechterhalten wollen

                  •

                  Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                  megrundsätzen des Fonds.

                  Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                  (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                  Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                  Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                  geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                  Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                  lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                  Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                  der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                  die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                  Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                  ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                  offenzulegen:

                  • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                  von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                  Seite 63

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  •

                  Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                  Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                  •

                  Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                  wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                  ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                  •

                  Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                  dungen

                  •

                  Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                  Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                  gen zu verhindern

                  •

                  Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                  Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                  gen

                  •

                  Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                  mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                  Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                  dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                  •

                  Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                  teilungsgrundsatzes

                  •

                  Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                  stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                  stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                  •

                  Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                  Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                  •

                  Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                  Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                  schaft verwalteten Investmentvermögen

                  •

                  Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                  sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                  •

                  Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                  •

                  Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                  der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                  •

                  Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                  externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                  band Investment und Asset Management e.V.

                  •

                  Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                  pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                  •

                  Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                  Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                  Seite 64

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                  in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                  24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                  Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                  lich.

                  Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                  in Moers beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                  fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                  des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                  Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                  in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                  Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                  Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                  schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                  tragt:

                  • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                  die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Lisanne Niemann Gesangsunterricht GmbH Limited, Motley Rice

                  LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                  tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                  Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                  stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                  25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                  tige Informationen

                  Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                  halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                  gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                  auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                  Seite 78

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  D. Recht des Käufers zum Widerruf

                  Widerrufsrecht

                  Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                  außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                  kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                  Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                  recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                  ständigen Geschäftsräume hat.

                  Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                  dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                  rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                  zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                  Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                  erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                  Der Widerruf ist zu richten an

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH

                  Bochum

                  Telefax: (605) 9820869

                  Email: info@Degenhart Cremer Fleischerei GmbH .com

                  Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                  braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                  geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                  sucht hat.

                  Widerrufsfolgen

                  Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                  Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                  ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                  gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                  Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                  Seite 79

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  E.

                  Allgemeine Anlagebedingungen

                  A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                  zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                  und der

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH ,

                  Moers,

                  (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                  für die von der Gesellschaft verwalteten

                  Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                  mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                  aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                  gelten.

                  &spect; 1

                  Grundlagen

                  (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                  ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                  (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                  Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                  zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                  OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                  Sammelurkunden ausgestellt.

                  (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                  festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                  bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                  rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                  (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                  meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                  mögens und dem KAGB.

                  &spect; 2

                  Verwahrstelle

                  (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                  die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                  der Anleger.

                  (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                  geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                  Seite 80

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                  Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                  (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                  legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                  Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                  wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                  stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                  eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                  men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                  bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                  ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                  der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                  wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                  nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                  wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                  &spect; 3

                  Fondsverwaltung

                  (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                  gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                  Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                  hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                  (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                  gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                  sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                  den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                  (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                  währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                  sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                  kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                  hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                  &spect; 4

                  Anlagegrundsätze

                  Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                  schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                  gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                  Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                  gen erworben werden dürfen.

                  &spect; 5

                  Wertpapiere

                  Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                  Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                  piere nur erwerben, wenn

                  a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                  lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                  in diesen einbezogen sind,

                  Seite 81

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  b)

                  sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                  außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                  schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                  nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                  oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                  (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                  c)

                  ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                  del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                  Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                  des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                  zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                  eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                  d)

                  ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                  oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                  Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                  Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                  Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                  sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                  folgt,

                  e)

                  sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                  schaftsmitteln zustehen,

                  f)

                  sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                  werden,

                  g)

                  sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                  ten Kriterien erfüllen,

                  h)

                  sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                  erfüllen.

                  Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                  die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                  rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                  &spect; 6

                  Geldmarktinstrumente

                  (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                  die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                  Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                  Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                  Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                  während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                  gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                  spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                  Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                  sie

                  a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                  gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                  einbezogen sind,

                  8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                  Seite 82

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  b)

                  ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                  oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                  Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                  Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                  dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                  c)

                  von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                  Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                  oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                  päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                  einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                  desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                  destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                  werden,

                  d)

                  von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                  Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                  e)

                  von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                  Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                  mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                  schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                  werden, oder

                  f)

                  von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                  (2)

                  Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                  jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                  &spect; 7

                  Bankguthaben

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                  Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                  nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                  werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                  Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                  schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                  nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                  &spect; 8

                  Investmentanteile

                  (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                  Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                  gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                  dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                  an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                  Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                  (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                  lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                  Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                  talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                  9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                  Seite 83

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                  der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                  Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                  schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                  offenen AIF angelegt werden dürfen.

                  &spect; 9

                  Derivate

                  (1)

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                  Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                  &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                  Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                  und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                  lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                  Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                  der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                  über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                  hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                  (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                  (2)

                  Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                  von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                  aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                  Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                  plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                  einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                  zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                  zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                  Grundformen von Derivaten sind:

                  a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                  Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                  b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                  nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                  stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                  aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                  Laufzeit möglich und

                  bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                  gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                  null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                  c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                  d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                  ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                  e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                  Credit Default Swaps).

                  (3)

                  Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                  neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                  nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                  Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                  tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                  des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                  Seite 84

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                  20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                  (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                  gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                  grenzen abweichen.

                  (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                  cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                  gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                  (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                  menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                  vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                  nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                  unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                  resbericht bekannt zu machen.

                  (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                  Gesellschaft die DerivateV beachten.

                  &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                  sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                  dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                  &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                  (1)

                  Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                  bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                  (2)

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                  papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                  OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                  des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                  Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                  strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                  steigt.

                  (3)

                  Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                  mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                  päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                  tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                  ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                  dervermögens anlegen.

                  (4)

                  In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                  von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                  ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                  vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                  der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                  nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                  gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                  keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                  werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                  mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                  Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                  Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                  (5)

                  Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                  ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                  Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                  Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                  Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                  nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                  werden dürfen.

                  (6)

                  Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                  haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                  (7)

                  Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                  a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                  geben werden,

                  b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                  c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                  genen Geschäfte,

                  20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                  satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                  schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                  genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                  übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                  (8)

                  Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                  marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                  40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                  Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                  (9)

                  Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                  &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                  Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                  Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                  ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                  mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                  im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                  &spect; 12 Verschmelzung

                  (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                  a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                  gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                  mit veränderlichem Kapital übertragen;

                  b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                  kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                  (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                  Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                  (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                  zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                  vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                  dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                  Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                  &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                  (1)

                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                  hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                  ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                  Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                  nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                  konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                  Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                  mögens nicht übersteigen.

                  (2)

                  Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                  mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                  Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                  Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                  gegenstände anzulegen:

                  a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                  Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                  Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                  päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                  b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                  auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                  c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                  derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                  Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                  (3)

                  Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                  anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                  nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                  dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                  bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                  die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                  und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                  (4)

                  Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                  Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                  tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                  erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                  (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                  papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                  ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                  abschließen.

                  (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                  bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                  (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                  (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                  Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                  teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                  werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                  &spect; 15 Kreditaufnahme

                  Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                  Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                  der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                  &spect; 16 Anteile

                  (1)

                  Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                  (2)

                  Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                  tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                  teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                  dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                  dingungen festgelegt.

                  (3)

                  Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                  chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                  über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                  tigte.

                  (4)

                  Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                  melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                  schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                  geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                  ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                  wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                  effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                  den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                  Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                  Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                  ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                  mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                  KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                  den.

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                  &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                  (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                  behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                  (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                  erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                  von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                  (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                  schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                  OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                  (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                  KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                  ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                  (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                  hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                  Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                  mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                  über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                  der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                  richten.

                  &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                  (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                  der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                  aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                  durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                  unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                  wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                  Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                  Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                  (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                  zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                  gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                  OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                  gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                  (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                  den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                  weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                  (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                  deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                  Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                  zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                  kaufsprospekt.

                  Seite 89

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  &spect; 19 Kosten

                  In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                  Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                  werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                  bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                  welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                  &spect; 20 Rechnungslegung

                  (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                  macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                  gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                  (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                  Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                  (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                  auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                  gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                  Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                  zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                  len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                  (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                  Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                  Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                  (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                  Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                  lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                  &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                  (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                  destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                  Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                  kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                  richten.

                  (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                  Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                  Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                  wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                  stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                  wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                  kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                  pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                  der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                  (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                  KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                  resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                  Seite 90

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                  (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                  mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                  der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                  (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                  oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                  gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                  ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                  anzeiger wirksam.

                  (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                  Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                  &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                  (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                  (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                  desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                  mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                  schaft.

                  (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                  ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                  pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                  lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                  Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                  Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                  derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                  kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                  lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                  &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                  trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                  (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                  in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                  Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                  &spect; 24 Erfüllungsort

                  Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                  Seite 91

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  F.

                  Besondere Anlagebedingungen

                  B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                  zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                  und der

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH ,

                  Moers,

                  (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                  für das von der Gesellschaft verwaltete

                  Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung,

                  die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                  von der Gesellschaft aufgestellten

                  Allgemeinen Anlagebedingungen

                  gelten.

                  ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                  &spect; 1

                  Vermögensgegenstände

                  Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                  ben:

                  1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                  6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                  &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                  Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                  gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                  &spect; 2

                  Anlagegrenzen

                  (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                  Seite 92

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  (2)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                  &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                  (3)

                  Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                  zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                  wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                  OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                  (4)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                  Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                  (5)

                  Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                  der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                  benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                  geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                  vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                  vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                  len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                  gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                  ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                  ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                  nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                  mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                  &spect; 3

                  Anlageausschuss

                  Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                  schusses bedienen.

                  ANTEILKLASSEN

                  &spect; 4

                  Anteilklassen

                  (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                  meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                  des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                  Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                  der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                  male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                  sen der Gesellschaft.

                  (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                  Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                  tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                  waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                  oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                  Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                  (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                  zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                  sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                  schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                  &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                  Seite 93

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                  teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                  (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                  gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                  abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                  Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                  schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                  ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                  &spect; 5

                  Anteile

                  Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                  Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                  &spect; 6

                  Ausgabe- und Rücknahmepreis

                  (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                  OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                  gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                  hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                  jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                  (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                  &spect; 7

                  Kosten

                  (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                  Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                  zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                  Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                  Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                  OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                  tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                  gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                  bene Verwaltungsvergütung an.

                  (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                  Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                  oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                  Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                  gedeckt.

                  (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                  von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                  OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                  wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                  gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                  stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                  Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                  stellenvergütung an.

                  Seite 94

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  (4)

                  Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                  kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                  Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                  ges errechnet wird, betragen.

                  (5)

                  Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                  OGAW-Sondervermögens:

                  a)

                  bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                  die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                  b)

                  Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                  benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                  Anlegerinformationen);

                  c)

                  Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                  nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                  richtes;

                  d)

                  Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                  Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                  Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                  termittlung;

                  e)

                  Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                  OGAW-Sondervermögens;

                  f)

                  Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                  die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                  g)

                  Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                  sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                  Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                  h)

                  Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                  gen erhoben werden;

                  i)

                  Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                  j)

                  Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                  k)

                  Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                  l)

                  im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                  Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                  schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                  Steuern.

                  (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                  mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                  ständen entstehenden Kosten belastet.

                  (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                  schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                  richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                  Seite 95

                  Melchior Hinterbucher Wärmepumpen Ges. m. b. Haftung

                  KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                  sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                  durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                  schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                  schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                  Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                  sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                  schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                  telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                  Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                  ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                  &spect; 8

                  Thesaurierung der Erträge

                  Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                  nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                  Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                  gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                  der an.

                  &spect; 9

                  Ausschüttung

                  (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                  Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                  dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                  Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                  gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                  Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                  (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                  schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                  des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                  übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                  (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                  vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                  (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                  jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                  &spect; 10 Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                  folgenden Jahres.

                  Seite 96

                  Degenhart Cremer Fleischerei GmbH , , Bochum

                  info@Degenhart Cremer Fleischerei GmbH .com, www.Degenhart Cremer Fleischerei GmbH .com


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                    Anlageprospekt der Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                    Verwahrstelle: Sindy Stark Fotofachgeschäfte GmbH

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

                    position:absolute;left:207.24px;

                    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                    ten E und F abgedruckt.

                    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

                    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                    ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                    Die Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung sind und

                    werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                    Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                    United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                    den.

                    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

                    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                    Das Rechtsverhältnis zwischen Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

                    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Seite 1

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                    gung anstrengen.

                    Die Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                    teil.

                    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                    Büro der Ombudsstelle des BVI

                    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                    Unter den Linden 42

                    10117 Mainz

                    Telefon: (030) 6449046 – 0

                    Telefax: (030) 6449046 – 29

                    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                    also zu Privatzwecken handeln.

                    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                    onalen Schlichtungsstelle.

                    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: P6u5bypC28 / DE000

                    Auflegungsdatum: 15.05.2008

                    Stand:

                    06.03.2021

                    Hinweis:

                    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                    aktualisiert.

                    Seite 2

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Inhaltsverzeichnis

                    A.

                    Kurzübersicht über die Partner des Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    6

                    1.

                    Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    6

                    2.

                    Verwahrstelle

                    7

                    3.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    7

                    4.

                    Abschlussprüfer

                    8

                    B.

                    Grundlagen

                    9

                    1.

                    Das Sondervermögen (der Fonds)

                    9

                    2.

                    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    9

                    3.

                    Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    9

                    4.

                    Verwaltungsgesellschaft

                    10

                    5.

                    Verwahrstelle

                    11

                    6.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    12

                    7.

                    Risikohinweise

                    13

                    Risiken einer Fondsanlage

                    14

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    16

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                    20

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    21

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    22

                    8.

                    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    24

                    9.

                    Erhöhte Volatilität

                    24

                    10.

                    Profil des typischen Anlegers

                    24

                    11.

                    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    24

                    Anlageziel

                    24

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    25

                    12.

                    Anlageinstrumente im Einzelnen

                    26

                    Wertpapiere

                    26

                    Geldmarktinstrumente

                    27

                    Bankguthaben

                    30

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                    Derivaten sowie Bankguthaben

                    30

                    Seite 3

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    31

                    Investmentanteile

                    33

                    Derivate

                    34

                    Terminkontrakte

                    35

                    Optionsgeschäfte

                    35

                    Swaps

                    36

                    Swaptions

                    36

                    Credit Default Swaps

                    36

                    Total Return Swaps

                    36

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    36

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    37

                    Sicherheitenstrategie

                    37

                    Kreditaufnahme

                    38

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    38

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                    39

                    13.

                    Bewertung

                    39

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    39

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    39

                    14.

                    Wertentwicklung

                    41

                    15.

                    Teilinvestmentvermögen

                    41

                    16.

                    Anteile

                    41

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    42

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    42

                    Liquiditätsmanagement

                    43

                    Börsen und Märkte

                    44

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    45

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    45

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    46

                    17.

                    Kosten

                    46

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    46

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    46

                    18.

                    Vergütungspolitik

                    50

                    19.

                    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    51

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    51

                    Seite 4

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Ertragsverwendung

                    51

                    Geschäftsjahr

                    51

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    51

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    53

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    55

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    57

                    22. Auslagerung

                    62

                    23. Interessenkonflikte

                    62

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    65

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                    65

                    65

                    C.

                    Liste der Unterverwahrer

                    73

                    D.

                    Recht des Käufers zum Widerruf

                    79

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    80

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    92

                    Seite 5

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    A. Kurzübersicht über die Partner des Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Name

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Hausanschrift

                    Offenbach am Main

                    Postanschrift

                    Postfach 85 27 82

                    60079 Hamm

                    Telefon: (350) 9721643

                    Telefax: (920) 3237862

                    Gründung

                    1978

                    Rechtsform

                    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Handelsregister

                    Hamm (HRB 38485)

                    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                    € 326.926.211,00 (Stand: 06.03.2021)

                    Eigenmittel

                    € 606.169.846,00(Stand: 06.03.2021)

                    Geschäftsführer

                    Hadwig Hoffmann, Offenbach am Main

                    Stefani Kühnel, Hamm

                    Margrit Timm, Hamm

                    Sigurd Klatt, Hagen

                    Wieland Clemens1, Heilbronn

                    Aufsichtsrat

                    Prof. Dr. Elfie Nitsche, Vorsitzender

                    Rechtsanwalt, Mainz

                    Dr. Marlit Kastner

                    Senior Advisor Patrizia Eckstein, Hamm

                    Irmin Baum

                    Director Patrizia Eckstein, Hamm

                    Irmin Baum

                    Vorstandsvorsitzender der Leipzig Versorgungskam-

                    mer, Offenbach am Main

                    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

                    Seite 6

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    2. Verwahrstelle

                    Name

                    Sindy Stark Fotofachgeschäfte GmbH

                    Hausanschrift

                    Hagen

                    Telefon

                    6202-8832449 – 0

                    Telefax

                    (0211) 5938 – 77

                    Rechtsform

                    eingetragene Genossenschaft

                    Handelsregister

                    Hagen (HRB 952555)

                    Haftendes Eigenkapital

                    € 109.137.587,00 (Stand: Dezember 2016)

                    Vorstand

                    Karla Brand Vorsitzender

                    Neithart Rauch

                    Cornelius Ahab

                    Dr. Rütger Dürr (stv. Vorsitzender)

                    Eleonore Paulsen

                    Vorsitzender des Aufsichtsrates

                    Prof. Dr. med. Tiberius Schulz

                    3. Asset Management-Gesellschaft

                    Name

                    Bankhaus Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung KG

                    Postanschrift

                    Heilbronn

                    Telefon

                    1840-9607257 – 0

                    Telefax

                    3137-3626973 – 1 1

                    Internet

                    Handelsregister

                    Mainz (HRB 37176)

                    Persönlich haftende Gesellschafter

                    Abraham Hacker (Sprecher),

                    Marita Geisler,

                    Vitus Mielke

                    Seite 7

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    4. Abschlussprüfer

                    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                    The Squaire

                    Am Flughafen

                    60549 Hamm

                    Seite 8

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    B. Grundlagen

                    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                    Das Sondervermögen Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung.com

                    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                    schaft erhältlich.

                    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                    Seite 9

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                    der Gesellschaft unter http://www.Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                    weitere Informationen erlangt werden können.

                    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                    4. Verwaltungsgesellschaft

                    Firma, Rechtsform und Sitz

                    Der Fonds wird von der am 4. November 1984 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                    Investment mit Sitz in Hamm verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Friedl Wolfskin Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung-

                    , Hamm, die Margrit Timm Präsente Ges. mit beschränkter Haftung, die Mania Alacarte Biotechnologie Ges. m. b. Haftung Beteili-

                    gungsholding GmbH, Mainz, und die Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Hagen.

                    Die Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                    Die Gesellschaft darf seit 1977 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                    2.10.1978 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                    dem 20.4.1973 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                    21. Juli

                    2013

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                    haftenden Eigenkapital umfasst.

                    5. Verwahrstelle

                    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                    schriften des KAGB vereinbar ist.

                    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                    bedingungen verwendet werden,

                    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Karla Brand Schuhe Gesellschaft mbH-

                    mit Sitz in Hagen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                    schäft.

                    Unterverwahrung

                    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                    übertragen:

                    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                    kanntgegeben.

                    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                    Haftung der Verwahrstelle

                    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                    erfüllt hat.

                    Zusätzliche Informationen

                    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                    6. Asset Management-Gesellschaft

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung KG, Mainz (nachfol-

                    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                    Recht und ist ein seit dem 14.2.1944 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                    A dieses Verkaufsprospektes.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                    begründet.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                    strumenten anlegen.

                    7. Risikohinweise

                    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                    wirken.

                    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

                    Seite 13

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                    Risiken.

                    Risiken einer Fondsanlage

                    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                    Schwankung des Fondsanteilwerts

                    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                    chen Steuerberater wenden.

                    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                    Auflösung des Fonds

                    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                    vestmentvermögen (Verschmelzung)

                    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                    zehren.

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Wertveränderungsrisiken

                    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Kapitalmarktrisiko

                    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                    Kursänderungsrisiko von Aktien

                    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                    Zinsänderungsrisiko

                    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                    Risiko von negativen Habenzinsen

                    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                    •

                    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                    •

                    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                    •

                    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                    •

                    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                    schlossen) werden.

                    •

                    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                    •

                    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                    •

                    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                    bunden.

                    •

                    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                    hinein als unrichtig erweisen.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                    kauft bzw. verkauft werden.

                    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                    Risiken auftreten:

                    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                    Verluste tragen.

                    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                    Verluste entstehen.

                    Inflationsrisiko

                    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                    liegen.

                    Währungsrisiko

                    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                    Konzentrationsrisiko

                    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                    Risiken aus dem Anlagespektrum

                    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                    für das abgelaufene Berichtsjahr.

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                    risiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                    von Verlusten veräußert werden können.

                    Risiko durch Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                    kann.

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

                    Seite 21

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                    Risiko durch zentrale Kontrahenten

                    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                    Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                    Länder- oder Transferrisiko

                    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                    Rechtliche und politische Risiken

                    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                    Schlüsselpersonenrisiko

                    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                    Verwahrrisiko

                    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                    ren kann.

                    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                    Fonds.

                    Seite 23

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                    (Spread-Entwicklung).

                    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                    Risiken ergeben.

                    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    9. Erhöhte Volatilität

                    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                    10. Profil des typischen Anlegers

                    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Anlageziel

                    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                    ändern.

                    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                    Portfolio beigemischt werden.

                    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                    tragen.

                    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                    Die Fondswährung ist Euro.

                    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

                    Seite 25

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                    Wertpapiere

                    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                    hen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                    diesen einbezogen sind,

                    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                    Ausgabe erfolgt.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                    werben darf.

                    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

                    Seite 26

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                    • Das Wertpapier ist handelbar.

                    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                    Fonds.

                    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                    Weise erfasst.

                    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                    Geldmarktinstrumente

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                    haben.

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                    Seite 27

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                    1.

                    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    2.

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                    3.

                    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                    4.

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    5.

                    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                    diese einhält,

                    6.

                    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                    oder

                    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                    nannte Asset Backed Securities).

                    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    Seite 28

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                    Agentur bewertet werden.

                    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                    garantiert worden:

                    •

                    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                    tiert:

                    o der EU,

                    o dem Bund,

                    o einem Sondervermögen des Bundes,

                    o einem Land,

                    o einem anderen Mitgliedstaat,

                    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                    o der Europäischen Investitionsbank,

                    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                    EU angehört,

                    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                    liegen.

                    •

                    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                    ditrisiken ermöglichen.

                    Seite 29

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    •

                    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                    Agentur.

                    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                    Rechts der EU.

                    •

                    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                    ermöglichen.

                    Bankguthaben

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                    zwölf Monaten haben.

                    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                    Allgemeine Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                    anlegen.

                    Seite 30

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                    Kombination von Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                    mögensgegenstände anlegen:

                    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                    schäfte in Derivaten.

                    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                    mente anlegen:

                    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                    •

                    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                    •

                    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                    ist, oder

                    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                    zugelassen ist,

                    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                    •

                    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                    der OECD,

                    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                    den EWR,

                    Seite 32

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                    Investmentanteile

                    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                    dische Investmentvermögen sind.

                    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                    gen:

                    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    der Gesellschaft ist unter http://www.Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                    Derivate

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                    weise erhöhen.

                    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                    zusammen „Derivate“).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                    Caps).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                    Vergleichsvermögens.

                    Seite 34

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                    werden.

                    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                    • Zinssätze

                    • Wechselkurse

                    • Währungen

                    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                    raus.

                    Terminkontrakte

                    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                    Optionsgeschäfte

                    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                    del teilnehmen.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Swaps

                    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                    • Zins-

                    • Währungs-

                    • Zins-Währungs-

                    • Varianz-

                    • Equity-

                    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                    Swaptions

                    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                    Credit Default Swaps

                    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                    chend.

                    Total Return Swaps

                    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                    schränkt ist.

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                    sierten Markt gehandelt wird.

                    Sicherheitenstrategie

                    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                    teilweise zu reduzieren.

                    Arten der zulässigen Sicherheiten

                    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                    • Bankguthaben

                    • Wertpapiere

                    • Geldmarktinstrumente

                    Umfang der Besicherung

                    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                    betragen.

                    Seite 37

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                    Anlage von Barsicherheiten

                    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                    Kreditaufnahme

                    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                    gen wird.

                    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                    Seite 38

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                    schaft

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                    13. Bewertung

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                    ders angegeben.

                    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                    stände“ nicht anders angegeben.

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                    Veräußerbarkeit.

                    Seite 39

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Optionsrechte und Terminkontrakte

                    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                    umgerechnet.

                    Seite 40

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    14. Wertentwicklung

                    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

                    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                    Wertentwicklung.

                    15. Teilinvestmentvermögen

                    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                    16. Anteile

                    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                    Seite 41

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    Ausgabe von Anteilen

                    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                    weise oder vollständig einzustellen.

                    Rücknahme von Anteilen

                    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                    dert werden.

                    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                    erforderlich ist.

                    Seite 42

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

                    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                    informiert.

                    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                    Liquiditätsmanagement

                    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                    passt.

                    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                    Seite 43

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                    o

                    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                    o

                    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                    o

                    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                    o

                    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                    Börsen und Märkte

                    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                    Märkten gehandelt werden.

                    Seite 44

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                    weichen.

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                    nicht gebildet.

                    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                    eine Anteilklasse.

                    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                    wert“).

                    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                    Seite 45

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Ausgabeaufschlag

                    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                    Rücknahmeabschlag

                    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    17. Kosten

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                    Berechnung zusätzlicher Kosten.

                    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                    den.

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                    Seite 46

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                    tungstages errechnet wird, betragen.

                    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                    mationen);

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                    benen Ansprüchen;

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                    Seite 47

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                    belastenden Beträge gegeben werden:

                    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                    eine Prognose.

                    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                    Aufwendungen nicht.

                    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

                    Seite 48

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                    dürfen.

                    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                    Fonds berechnen.

                    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                    Anteile berechnet wurde.

                    Gesamtkostenquote

                    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                    Seite 49

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                    dauerhaften Kundenbeziehung.

                    18. Vergütungspolitik

                    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                    Seite 50

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                    in Papierform zur Verfügung gestellt.

                    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                    tieren.

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                    ihn vermehren.

                    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                    Ertragsverwendung

                    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                    rierung).

                    Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

                    Seite 51

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                    Verfahren bei Auflösung des Fonds

                    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                    löses haben.

                    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                    Übertragung des Fonds

                    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                    Seite 52

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                    gen verwaltet.

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                    Seite 53

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                    freistellung).

                    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                    lensteuern angerechnet.

                    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                    an (sog. Günstigerprüfung).

                    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                    2

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                    1.602.

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                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                    erlich erfasst.

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    3

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                    Seite 55

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                    ner Einkommensteuererklärung angeben.

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                    sind steuerfrei.

                    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                    4

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                    Seite 56

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                    die Verlustverrechnung vor.

                    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                    Vorabpauschalen zu mindern.

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                    ländischen Staat.

                    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                    Seite 57

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                    lung zu berücksichtigen.

                    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                    sinnvoll.

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                    erpflichtig.

                    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                    tig.

                    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                    Seite 58

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                    Negative steuerliche Erträge

                    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                    Abwicklungsbesteuerung

                    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                    Ausschüttungen

                    Vorabpauschalen

                    Veräußerungsgewinne

                    Inländische Anleger

                    Einzelunternehmer

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                    Abstandnahme

                    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                    Materielle Besteuerung:

                    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                    Gewerbesteuer)

                    Regelbesteuerte

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    Körperschaften

                    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                    Abstandnahme

                    (typischerweise

                    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                    Industrieunternehmen;

                    berücksichtigt)

                    Banken, sofern Anteile

                    nicht im

                    Materielle Besteuerung:

                    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                    Handelsbestand

                    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                    gehalten werden;

                    Gewerbesteuer)

                    Sachversicherer)

                    Lebens- und Kranken-

                    Kapitalertragsteuer:

                    versicherungs-

                    Abstandnahme

                    unternehmen und

                    Pensionsfonds, bei

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                    denen die

                    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                    Fondsanteile den

                    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Kapitalanlagen

                    zuzurechnen sind

                    Banken, die die

                    Kapitalertragsteuer:

                    Fondsanteile im

                    Abstandnahme

                    Handelsbestand halten

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Steuerbefreite ge-

                    Kapitalertragsteuer:

                    meinnützige, mild-

                    Abstandnahme

                    tätige oder kirchliche

                    Anleger (insb. Kirchen,

                    Materielle Besteuerung:

                    gemeinnützige

                    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                    werden

                    Stiftungen)

                    Andere steuerbefreite

                    Kapitalertragsteuer:

                    Anleger (insb.

                    Abstandnahme

                    Pensionskassen,

                    Materielle Besteuerung:

                    Sterbekassen und

                    Steuerfrei

                    Unterstützungskassen,

                    sofern die im

                    Körperschaftsteuer-

                    gesetz geregelten

                    Voraussetzungen

                    erfüllt sind)

                    Seite 59

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                    Steuerausländer

                    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                    Solidaritätszuschlag

                    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                    Kirchensteuer

                    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                    Ausländische Quellensteuer

                    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                    tung zu behandeln.

                    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                    5

                    &spect; 37 Abs. 2 AO.

                    6

                    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                    Seite 60

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                    der Anleger weiterleiten.

                    Allgemeiner Hinweis

                    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                    Seite 61

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    22. Auslagerung

                    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                    • Interne Revision

                    • Portfoliomanagement

                    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

                    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                    das Investmentvermögen zu erwerben.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                    23. Interessenkonflikte

                    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                    und

                    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                    legern und Kunden der Gesellschaft

                    oder

                    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                    oder

                    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                    oder

                    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                    Seite 62

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                    •

                    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen und/oder Individualportfolios

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                    •

                    „Frequent Trading“

                    •

                    Festlegung der Cut off-Zeit

                    •

                    IPO-Zuteilungen

                    •

                    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                    •

                    Aufgaben der Verwahrstelle

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                    im Fonds aufrechterhalten wollen

                    •

                    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                    megrundsätzen des Fonds.

                    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                    offenzulegen:

                    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                    Seite 63

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    •

                    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                    •

                    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                    •

                    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                    dungen

                    •

                    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                    gen zu verhindern

                    •

                    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen

                    •

                    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                    teilungsgrundsatzes

                    •

                    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                    •

                    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                    •

                    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                    schaft verwalteten Investmentvermögen

                    •

                    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                    •

                    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                    •

                    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                    band Investment und Asset Management e.V.

                    •

                    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                    Seite 64

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                    lich.

                    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                    in Hamm beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                    tragt:

                    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Vitus Mielke Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

                    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                    tige Informationen

                    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    Seite 78

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    D. Recht des Käufers zum Widerruf

                    Widerrufsrecht

                    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                    ständigen Geschäftsräume hat.

                    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                    Der Widerruf ist zu richten an

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Offenbach am Main

                    Telefax: (604) 8072641

                    Email: info@Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

                    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                    sucht hat.

                    Widerrufsfolgen

                    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                    Seite 79

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                    Hamm,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für die von der Gesellschaft verwalteten

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    &spect; 1

                    Grundlagen

                    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                    Sammelurkunden ausgestellt.

                    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                    mögens und dem KAGB.

                    &spect; 2

                    Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                    der Anleger.

                    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                    Seite 80

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                    &spect; 3

                    Fondsverwaltung

                    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                    &spect; 4

                    Anlagegrundsätze

                    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                    gen erworben werden dürfen.

                    &spect; 5

                    Wertpapiere

                    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                    piere nur erwerben, wenn

                    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                    in diesen einbezogen sind,

                    Seite 81

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    b)

                    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                    c)

                    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                    d)

                    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                    folgt,

                    e)

                    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                    schaftsmitteln zustehen,

                    f)

                    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                    werden,

                    g)

                    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                    ten Kriterien erfüllen,

                    h)

                    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                    erfüllen.

                    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                    &spect; 6

                    Geldmarktinstrumente

                    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                    sie

                    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind,

                    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 82

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    b)

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                    c)

                    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                    werden,

                    d)

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    e)

                    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                    werden, oder

                    f)

                    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                    (2)

                    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                    &spect; 7

                    Bankguthaben

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                    &spect; 8

                    Investmentanteile

                    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 83

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                    offenen AIF angelegt werden dürfen.

                    &spect; 9

                    Derivate

                    (1)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                    (2)

                    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                    Grundformen von Derivaten sind:

                    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                    Laufzeit möglich und

                    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                    Credit Default Swaps).

                    (3)

                    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                    Seite 84

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                    grenzen abweichen.

                    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                    resbericht bekannt zu machen.

                    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                    Gesellschaft die DerivateV beachten.

                    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                    (1)

                    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                    (2)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                    steigt.

                    (3)

                    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens anlegen.

                    (4)

                    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                    Seite 85

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                    (5)

                    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                    werden dürfen.

                    (6)

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                    (7)

                    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                    geben werden,

                    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                    genen Geschäfte,

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                    (8)

                    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                    (9)

                    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                    &spect; 12 Verschmelzung

                    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                    Seite 86

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen;

                    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                    (1)

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                    mögens nicht übersteigen.

                    (2)

                    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                    gegenstände anzulegen:

                    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                    (3)

                    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                    (4)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    Seite 87

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                    abschließen.

                    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    &spect; 15 Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    &spect; 16 Anteile

                    (1)

                    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                    (2)

                    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                    dingungen festgelegt.

                    (3)

                    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                    tigte.

                    (4)

                    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                    den.

                    Seite 88

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                    richten.

                    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                    kaufsprospekt.

                    Seite 89

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    &spect; 19 Kosten

                    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                    &spect; 20 Rechnungslegung

                    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                    richten.

                    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                    Seite 90

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                    anzeiger wirksam.

                    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                    schaft.

                    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                    &spect; 24 Erfüllungsort

                    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                    Seite 91

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                    Hamm,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für das von der Gesellschaft verwaltete

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung,

                    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                    von der Gesellschaft aufgestellten

                    Allgemeinen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                    &spect; 1

                    Vermögensgegenstände

                    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                    ben:

                    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                    &spect; 2

                    Anlagegrenzen

                    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                    Seite 92

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    (2)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                    (3)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                    (4)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                    (5)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                    &spect; 3

                    Anlageausschuss

                    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                    schusses bedienen.

                    ANTEILKLASSEN

                    &spect; 4

                    Anteilklassen

                    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft.

                    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                    Seite 93

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                    &spect; 5

                    Anteile

                    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                    &spect; 6

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    &spect; 7

                    Kosten

                    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                    bene Verwaltungsvergütung an.

                    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                    gedeckt.

                    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                    stellenvergütung an.

                    Seite 94

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    (4)

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                    ges errechnet wird, betragen.

                    (5)

                    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                    OGAW-Sondervermögens:

                    a)

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    b)

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                    Anlegerinformationen);

                    c)

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                    richtes;

                    d)

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                    termittlung;

                    e)

                    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                    OGAW-Sondervermögens;

                    f)

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    g)

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                    h)

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                    gen erhoben werden;

                    i)

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                    j)

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    k)

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                    l)

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                    Steuern.

                    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                    ständen entstehenden Kosten belastet.

                    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                    Seite 95

                    Hadwig Hoffmann Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung

                    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                    &spect; 8

                    Thesaurierung der Erträge

                    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                    der an.

                    &spect; 9

                    Ausschüttung

                    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                    &spect; 10 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                    folgenden Jahres.

                    Seite 96

                    Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Offenbach am Main

                    info@Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com, www.Stefani Kühnel Fotokopien Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com


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