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Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

Zwischen

Frau / Herren
Cuno Ehlers

Wohnhaft in Erfurt

und

Frau / Herren
Trude Moonwalker

Wohnhaft in Bremerhaven

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Zum gemeinsamen Betrieb eines Pullover, Strickjacken, Westen u.ä. Waren aus Wolle oder feinen Tierhaarenhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

‚Cuno Ehlers und Trude Moonwalker, Pullover, Strickjacken, Westen u.ä. Waren aus Wolle oder feinen Tierhaareneinzelhandel‘

gegründet.

Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Erfurt.

§ 2 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt am 20.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 23 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

Frau / Herr Cuno Ehlers bringt in bar 285.812,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 357.551,- EURO ein. Frau / Herr Trude Moonwalker bringt in bar 265.455,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 584.962,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
  2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
  3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
  4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 186.300,- EURO übersteigt
  5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

§ 6 Pflichten der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 56.500 € vereinbart.

Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 436.371,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Kündigung eines Gesellschafters

Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 9 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

§ 10 Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

§ 12 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Erfurt, 20.03.2021 Bremerhaven, 20.03.2021

____________________________ ____________________________

Unterschrift Cuno Ehlers Unterschrift Trude Moonwalker


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    Arbeitsvertrag – Standard –

    Zwischen

    Philipp Appenzeller Raumgestaltung Ges. m. b. Haftung
    mit Sitz in Saarbrücken
    Vertreten durch die Geschäftsführung Philipp Appenzeller
    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

    und

    Emilie Oesterreicher aus Berlin
    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 19.03.2021.

    § 2 Probezeit

    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 8 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

    § 3 Tätigkeit

    Der Arbeitnehmer wird als Industriekeramiker/in Modelltechnik eingestellt

    und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

    Industriekeramiker/in Modelltechnik

    …………………………………………………………………………………………………………

    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

    § 4 Arbeitszeit

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

    Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

    § 5 Arbeitsvergütung

    Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 55,44 Euro.

    Überstunden von bis zu 8% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

    § 6 Urlaub

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 15 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 7 Krankheit

    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

    § 8 Verschwiegenheitspflicht

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

    Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

    § 9 Nebentätigkeit

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

    Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

    Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

    § 10 Vertragsstrafe

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

    § 11 Kündigung

    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

    Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

    Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

    § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

    …………………………………………………………………………………………………………

    …………………………………………………………………………………………………………

    § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

    Saarbrücken, 19.03.2021 Berlin, 19.03.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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      GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Waltraud Corrigendum Schiffsvermietungen GmbH

      zwischen

      der Waltraud Corrigendum Schiffsvermietungen GmbH

      vertreten durch ihren Gesellschafter Waltraud Corrigendum

      nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

      und

      Herrn / Frau Arnim Doppler
      aus Neuss

      nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

      wird folgender

      A n s t e l l u n g s v e r t r a g

      geschlossen.

      Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.03.2021

      ist Herr / Frau Arnim Doppler
      (mit Wirkung vom 18.03.2021

      zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

      Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 18.03.2021.

      Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

      oder

      Der bisherige mit Herrn / Frau Waltraud Corrigendum bestehende Anstellungsvertrag vom 1.6.2014 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

      § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

      Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

      Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

      Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

      § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

      Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

      Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

      § 3 Selbstkontrahieren

      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

      Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

      § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

      Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

      Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

      Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

      Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

      Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

      § 5 Haftung des Geschäftsführers

      Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

      Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

      Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 737 TEURO

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

      Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5037 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

      § 6 Dienstort und Arbeitszeit

      Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

      Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

      An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

      § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

      Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

      Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

      Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

      Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

      Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

      § 8 Wettbewerbsverbot

      Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

      Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 4 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 4 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 46 % seiner innerhalb der letzten 11 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 17 eines Monats fällig.

      Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

      Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

      Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 9 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

      Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 4 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

      Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 26 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
      Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

      § 9 Vergütung

      (bei Festgehalt)

      Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

      a) Eine Vergütung von brutto 125 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

      b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 128 TEURO festgesetzt.

      c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 44 TEURO.

      d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 28 TEURO.

      Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

      Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

      § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

      Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 12 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

      Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

      Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

      Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

      Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

      Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

      § 11 Sonstige Leistungen

      Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

      § 12 Urlaub

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.

      Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

      Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

      oder
      Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

      Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

      § 13 Erfindungen

      Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

      Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

      § 14 Versorgungszusage

      Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

      § 15 Vertragsdauer und Kündigung

      Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

      Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden.

      Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

      Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

      der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

      der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

      der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

      der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

      das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

      Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

      Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

      Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

      § 16 Abfindung

      Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

      Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

      § 17 Geheimhaltung

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

      Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

      § 18 Schlussbestimmungen

      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

      Oldenburg, 18.03.2021 Neuss, 18.03.2021

      ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

      Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Arnim Doppler


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        Die Spielbank Monte-Carlo, Monaco
        Casino in Franzensbad, Tschechien
        Das Spielcasino Kleinwalsertal, Österreich

        Eine Spielbank oder ein Spielkasino (auch Casino, Spielcasino oder Kasino) ist eine öffentlich zugängliche Einrichtung, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird.

        Inhaltsverzeichnis

        1 Historisches
        2 Allgemeines

        2.1 Konzessionierung
        2.2 Spielangebot
        2.3 Zutritt und Etikette
        2.4 Aussperrung
        2.5 Besteuerung und Verdacht der Geldwäsche

        3 Angebotene Glücksspiele
        4 Spielbanken in Europa

        4.1 Belgien
        4.2 Dänemark
        4.3 Deutschland
        4.4 Finnland
        4.5 Monaco
        4.6 Niederlande
        4.7 Österreich
        4.8 Portugal
        4.9 Schweiz
        4.10 Slowenien

        5 Spielbanken in Nordamerika

        5.1 Vereinigte Staaten
        5.2 Kanada

        6 Spielbanken in Asien
        7 Feiertage
        8 Weblinks
        9 Einzelnachweise

        Historisches

        Das Wort „Casino“ kommt aus dem Venezianischen und bezeichnete ursprünglich die privaten Räumlichkeiten, die die venezianischen Nobili in der Nähe des Dogenpalastes unterhielten, um dort ihre Amtstracht anzulegen, mit der sie zur Versammlung des Großen Rates bzw. als Amtsperson zu dessen Kommissionen und Regierungsgremien zu erscheinen hatten. Bald wurden diese Räumlichkeiten auch als Stätten der Geselligkeit genutzt und zum Synonym für Spielbank bzw. Spielcasino. Auch kleine Baulichkeiten auf den venezianischen Landsitzen in der Terraferma wurden so bezeichnet.

        Das Wort „Casino“ bedeutet eigentlich nur „kleines Haus“, mithin das Gleiche wie „Ridotto“ = Palazzo reduto. Casinos wurden für verschiedene Zwecke genutzt, nicht nur als Vergnügungsstätten. Giacomo Casanova wohnte zeitweise in von ihm gemieteten bzw. ihm von seinen Gönnern überlassenen Casinos, wie man aus seinen Memoiren („Histoire de ma vie“) weiß.

        1638 wurde im Palazzo Dandolo das erste öffentliche Spielcasino Venedigs Ã¢Â€Â“ das sogenannte Ridotto (San Marco 1362) Ã¢Â€Â“ eröffnet; Mitte des 17. Jahrhunderts waren es schon über 100. Die Glücksspielhäuser wurden in Venedig von Privatleuten Ã¢Â€Â“ zumeist venezianische Nobilhomini Ã¢Â€Â“ betrieben, bedurften aber einer Art offizieller Lizenz. Es gab bis 1797 aber auch Spielstätten bzw. -buden, die quasi illegal unterhalten wurden. Als in einer Attacke puristischer Kräfte das Ridotto am 27. November 1774 geschlossen wurde, sei das Ausbleiben der Fremden sofort zu spüren gewesen, rechnet eine anonyme Denkschrift vor: 30.000 Masken seien weniger verkauft worden, was mit einem Verlust von 600.000 Lire veranschlagt wird. Es komme auch zu Umsatzrückgängen im Textilgewerbe, bei den Gondolieri, den Gastwirten. „Es genügt wohl“, so schließt die Schrift, „wenn ich sage, dass über dreißig Manufakturen ohne Beschäftigung sind.“ Aber so gravierend können die Auswirkungen nicht gewesen sein, denn nach der Schließung des Ridotto entstanden namentlich in Cafés mehr Spielhöllen als zuvor. Zum Ende der Republik 1797 waren es 136. Jetzt gibt es in Venedig (seit 1945) nur noch das Casinò im Palazzo Vendramin-Calergi am Canal Grande.

        Eine Institutionalisierung des Glücksspiels gab es seit dem 18. Jahrhundert in ganz Europa in den Residenzstädten, in Bädern und Kurorten, auf Jahrmärkten, Messen und adligen Bällen. Laut historischen Quellen fand bereits seit 1170 in Venedig das erste Glücksspiel unter freiem Himmel statt, besonders in Zeiten des venezianischen Karnevals. Die ersten konzessionierten Spielhäuser waren im 14./15. Jahrhundert in Holland und Flandern anzutreffen. Das erste deutsche Spielhaus fand sich 1396 in Frankfurt am Main. 1638 wurde die venezianische „Ridotto“ erster ausschließlicher Glücksspielort. 1720 wurde die erste Spielbank in deutschen Landen in Bad Ems gegründet. 1763 wurde in Spa das „Redoute“ eröffnet, das sich binnen Kurzem zu einer der größten Glücksspielmetropolen entwickelte. Mit der französischen Revolution wurden jedoch sämtliche Casinos geschlossen. Dadurch wurden die deutschen Länder zum Zentrum der Glücksspieler, insbesondere die Casinos in Aachen und Baden-Baden (1824). 1841 schafften die Franzosen François Blanc und Louis Blanc mit der Gründung der Spielbank von Bad Homburg vor der Höhe die Doppel Zero ab, wodurch das Bad Homburger Casino zur erfolgreichsten Spielbank dieser Zeit wurde. 1866 schrieb Dostojewski in Bad Homburg den Roman Der Spieler.

        1863 übernahm François Blanc das Casino von Monte Carlo, das schließlich zur „Welthauptstadt des Luxus und des Glücksspiels“ wurde. Diese Verschmelzung von Glücksspiel, Kunst und Entertainment wurde rund 100 Jahre später zum Vorbild von Las Vegas. Nachdem die Casinos in Nevada zuerst fest in der Hand der Mafia waren, wich die Bandenwirtschaft in den 1960er Jahren zunehmend dem Shareholdermanagement. In Deutschland bestand von 1871 bis 1933 offiziell ein Glücksspielverbot.

        Allgemeines

        Zutrittsalter zu Spielbanken in Deutschland

        Bundesland
        Mindestalter
        Bemerkung

        Baden-Württemberg Baden-Württemberg
        21 Jahre
        [1]

        Bayern Bayern
        21 Jahre
        [2]

        Berlin Berlin
        18 Jahre
        [3]

        Brandenburg Brandenburg
        18 Jahre
        [4]

        Bremen Bremen
        18 Jahre
        [5]

        Hamburg Hamburg
        18 Jahre
        [6]

        Hessen Hessen
        18 Jahre
        [7]

        Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern
        18 Jahre
        [8]

        Niedersachsen Niedersachsen
        18 Jahre
        [9]

        Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
        18 Jahre
        [10]

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz
        18 Jahre
        [11]

        Saarland Saarland
        18 Jahre
        [12]

        Sachsen Sachsen
        18 Jahre
        [13]

        Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt
        18 Jahre
        [14]

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein
        18 Jahre
        [15]

        Thüringen Thüringen
        18 Jahre
        [16]

        Konzessionierung

        Glücksspielgeräte innerhalb konzessionierter Spielbanken unterliegen in Deutschland jedoch nicht der für Spielhallen gültigen Spielverordnung, somit auch nicht derer Begrenzungen, sondern der jeweiligen Ländergesetzgebung. Konzessionierte Spielbanken unterliegen stattdessen einer permanenten Kontrolle durch Finanzbehörden (körperliche Anwesenheit von Finanzbeamten / technische Überwachung / tägliche Abrechnung) und verfügen über Zutrittskontrollen (Besucherkartei, Türbewachung) sowie über ein bundesweites Sperrsystem für spielsuchtgefährdete Menschen (OSD).

        Spielangebot

        Den größten Anteil am Bruttoertrag erhalten die deutschen Spielbanken durch das Automatenspiel, 2018 waren es 77,6 % von insgesamt 685 Mill. Ã¢Â‚¬.[17]

        In den meisten Spielbanken weiterhin angeboten werden die klassischen Glücksspiele wie Roulette und Black Jack, bei Resonanz der Gästeschaft gegebenenfalls erweitert um das Kartenspiel Baccara sowie verschiedene Arten von Poker. Der Ablauf dieser Spiele wird von Croupiers oder Dealern geleitet. Dabei setzen die Spieler nach festgelegten Spielregeln entweder mit Geld oder mit vor Spielbeginn gegen Geld eingetauschten Spielmarken, den sogenannten Jetons oder Chips.

        Zutritt und Etikette

        Grundsätzlich haben nur volljährige Personen mit einem gültigen Ausweis Zutritt zu einem Spielcasino (das Alter kann in einigen Ländern variieren, z. B. in den Vereinigten Staaten erst ab 18 oder 21, teilweise gar erst ab 25 Jahren, in Liechtenstein[18] und der Schweiz[19] ab 18 Jahren und in Deutschland je nach Bundesland ab 18 oder 21). Historisch bestand meist ein Residenzverbot, d. h. ein Verbot für die Einwohner des Ortes, in dem die Spielbank liegt, zur Teilnahme am Spielbetrieb.

        Die meisten Spielbanken legen Wert auf Etikette, auf deren Einhaltung insbesondere traditionelle Häuser achten. Auch die Gästeschaft der neuen Casinos in der Schweiz unterliegt beim Betreten der Etablissements in vielen Häusern einer Kleiderordnung. Während in der Schweiz von starren Vorschriften abgesehen und die Gesamterscheinung der am Spiel teilnehmenden Personen in Augenschein genommen wird, sind viele der österreichischen und deutschen Spielbanken noch vorschriftsbezogen auf die einzelnen Kleidungsstücke, wie die Verpflichtung der Herren des Tragens von Sakkos, Krawatten oder Fliegen auf Hemdkragen und die Untersagung von Sport- und Arbeitsschuhen sowie Kopfbedeckungen.

        Aussperrung

        Die Leitung einer Spielbank kann Spieler vom Spiel zeitweilig durch Aussprechen des Hausverbots auf kommunaler Ebene am Spiel hindern oder langfristig und flächendeckend durch die sogenannte Sperrung. Ein Hausverbot wird meist aus Gründen, die in der Person des Spielers selbst zu finden sind (beispielsweise bei pathologischem Spielen[20] oder im Fall des Bekanntwerdens der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse) oder aus Gründen der Tragfähigkeit betroffener Spieler durch ihr Verhalten innerhalb der Gästeschaft ausgesprochen. Ein erteiltes Hausverbot bedarf keiner Rechtfertigung gegenüber den Betroffenen.

        Die Sperrung hingegen umfasst den Ausschluss von der Teilnahme am Glücksspiel über die aussprechende Spielbank hinaus in allen an das Netz der an die Informationsübermittlung der Sperrung angeschlossenen Lizenznehmer für öffentliches Glücksspiel in Europa. Die Sperrung von Spielern muss durch Einzeleingabe der jeweiligen Personendaten unter Verzicht der Angabe von Gründen in einem komplizierten Vorgang von Spielbank zu Spielbank mitgeteilt werden, da die Führung einer Datenbank mit Zugriffsrechten für alle angeschlossenen Lizenznehmer des öffentlichen Glücksspiels den europäischen Datenschutzbestimmungen widersprechen würde. Der Grund für eine Sperrung hingegen muss dem Betroffenen gegenüber rechtlich begründet und somit auf Grund seiner Tragweite stichhaltig sein; typischerweise zählen Bandenspiel und Betrug (insbesondere Spielbetrug) oder der Versuch hierzu, zu den häufigsten Gründen, sowie andere strafrechtlich relevante Umstände, als auch eklatante, vorsätzliche Verstöße gegen die Regeln der Spieleanbieter. Darüber hinaus können Spieler bei berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit behördlicherseits gesperrt werden oder aus Selbstschutzgründen sich selbst kommunal, national oder international sperren lassen. In Nevada werden Spieler, wenn sie aus allen Casinos ausgeschlossen werden, im sogenannten Black Book eingetragen.

        Besteuerung und Verdacht der Geldwäsche

        Glücksspielgewinne sind steuerfrei, weshalb sie im Zusammenhang mit Schwarzgeld und Geldwäsche stehen können. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamts besteht der Verdacht, dass Spielbanken für Geldwäsche genutzt werden. Es gibt unzählige Möglichkeiten, Spielbanken für Geldwäsche zu nutzen; diese können beispielsweise in der Ausstellung von Schecks seitens der Spielbank oder in der Eröffnung von Spielkapitaldepots zur Nutzung für Spieler bestehen. Die Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamts (BKA/FIU) stellte im Jahresbericht 2003 auf Seite 12 zu diesem Thema fest: „Trotz der weit verbreiteten Vermutung der Nutzung von Spielbanken für Geldwäscheaktivitäten wurde der FIU im Jahr 2003 von Spielbanken nur eine einzige Verdachtsanzeige gemeldet.“ Im Vergleich hierzu haben in den Vereinigten Staaten Casinos und Card Clubs im Jahr 2003 insgesamt 5095 Geldwäscheverdachtsmeldungen weitergeleitet.

        Die hohen Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel dämpfen den politischen Willen, die Geldwäsche bei der in Spielbanken unerlässlichen Kapitalzirkulation mit gesetzlichen Mitteln wirkungsvoller zu unterbinden. Im Bericht zur 174. Sitzung der ständigen Innenministerkonferenz der Länder vom 8. Juli 2004 in Kiel äußerte das Bundesinnenministerium seine Sorge über die unzureichende Implementierung der Geldwäschevorschriften in Spielbanken. „Im Rahmen einer Umfrage im Jahr 2003 hat das Bundesministerium des Innern angesichts der auffallend geringen Zahl von Ersthinweisen u. a. aus dem Bereich der Spielbanken in den Jahren 1998 bis 2002 allerdings Zweifel an der ausreichenden Implementierung der Geldwäschevorschriften in diesen Bereichen geäußert.“

        In den Annexes zum Jahresbericht 2003–2004 machte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) auf Lücken bei den Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung in Deutschland aufmerksam. Konkret kritisierte die FATF in Annex C, dass es in Deutschland an speziellen Strafbestimmungen für Fälle fehle, in denen unterlassen wurde, die Behörden über Geldwäsche verdächtige Geldtransaktionen zu informieren. Auf diese Kritik wurde bisher nicht reagiert.[21]

        Seit dem 15. Juni 2003 müssen alle Mitgliedstaaten der EU die „Zweite Geldwäscherichtlinie“ (Richtlinie 2001/97) in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben, in dieser werden auch Casinos erfasst. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt in der Rechtssache C-243/01 Piergiorgio Gambelli u. a. vom 6. November 2003, dürfen die EU-Mitgliedstaaten Glücksspiele nur aus Gründen des Allgemeininteresses Ã¢Â€Â“ wie dem Schutz vor Geldwäsche oder Spielsucht Ã¢Â€Â“ beschränken.

        Angebotene Glücksspiele

        Einarmige Banditen im Trump Taj Mahal, New Jersey
        Baccara, Punto Banco[22]
        Bingo
        Black Jack, oder auch 17 und 4
        Craps, auch Seven-Eleven genannt
        Spielautomat (eng. „Slot Machine“, auch „einarmiger Bandit“ genannt)[22]
        Poker, insbesondere Texas Hold’em
        Easy Poker
        Videopoker
        Quikker[22]
        Red Dog
        Roulette (36er und 24er), Boule,[22] American Roulette[22]
        Sic Bo
        Trente et quarante[22]

        Spielbanken in Europa

        Belgien

        Casino Knokke
        Casino de Spa

        Name
        Ort
        Region
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Circus Loncin

        Ans

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Arlon

        Arlon

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Barchon

        Barchon

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Casino Blankenberge

        Blankenberge

        Flandern Flandern

        KA

        N.V. Blancas

        Circus Boncelles

        Boncelles

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Braine

        Braine-l’Alleud

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Bruxelles

        Brüssel

        Region Brüssel-Hauptstadt Region Brüssel-Hauptstadt

        – A

        Circus Groupe

        VIAGE Entertainment Center

        Brüssel

        Region Brüssel-Hauptstadt Region Brüssel-Hauptstadt

        KA

        Casinos Austria International

        Circus Chapelle

        Chapelle-lez-Herlaimont

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Charleroi

        Charleroi

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Casino de Chaudfontaine

        Chaudfontaine (Lüttich)

        Wallonische Region Wallonische Region

        KA

        Groupe Partouche

        TouchBetRoulette?

        Grand Casino de Dinant

        Dinant

        Wallonische Region Wallonische Region

        KA

        Groupe Partouche

        TouchBetRoulette?

        Circus Loverval

        Gerpinnes

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Gosselies

        Gosselies

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Herstal

        Herstal

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Casino Knokke

        Knokke-Heist

        Flandern Flandern

        KA

        Groupe Partouche

        TouchBetRoulette?

        Circus London

        Lüttich

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Guillemins

        Lüttich

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Circus Longdoz

        Lüttich

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Casino Middelkerke

        Middelkerke

        Flandern Flandern

        KA

        N.V. Micas

        Casino de Namur

        Namur

        Wallonische Region Wallonische Region

        KA

        Circus Groupe

        Casino Oostende

        Oostende

        Flandern Flandern

        KA

        Groupe Partouche

        TouchBetRoulette?

        Casino de Spa

        Spa

        Wallonische Region Wallonische Region

        KA

        Circus Groupe

        Circus Waremme

        Waremme

        Wallonische Region Wallonische Region

        – A

        Circus Groupe

        Spiele:

        K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)
        Sortieren nach mehreren Spalten: SHIFT-Taste gedrückt halten

        Dänemark

        Name
        Ort
        Region
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Aalborg

        Aalborg

        Nordjylland

        KA

        ?

        8 Touchbet-Stationen Live Roulette

        Royal Casino

        Aarhus

        Midtjylland

        KA

        ?

        Casino Marienlyst A/S

        Helsingør

        Hovedstaden

        KA

        Casinos Austria International

        Casino Copenhagen

        Kopenhagen

        Hovedstaden

        KA

        Casinos Austria International

        20 Touchbet-Stationen Live Roulette

        Casino Odense

        Odense

        Syddanmark

        KA

        Casinos Austria International

        Casino Munkebjerg Vejle

        Vejle

        Syddanmark

        KA

        Casinos Austria International

        Spiele:

        K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

        Deutschland

        Bis zum Anfang der 1970er-Jahre befanden sich die zwölf deutschen Spielbanken[23] ausnahmslos in klassischen Kurorten und Seebädern.[24] Es dominierte das Große Spiel wie Roulette, Spielautomaten hatten keine große Bedeutung.[25] Eine drastische Veränderung begann Mitte der 1970er-Jahre im Zuge zahlreicher Neueröffnungen von Spielbanken, insbesondere in deutschen Großstädten oder in deren Peripherie (wie im Fall der 1975 im niedersächsischen Umland Hamburgs gegründeten Spielbank Hittfeld).[26][27] Bereits 2005 gab es unter den inzwischen 80 Spielbanken 31 sogenannte Automatendependancen, in denen ausschließlich Spielautomaten angeboten wurden.[23] 2018 wurden an den 70 noch vorhandenen Standorten insgesamt 7.500 Spielautomaten als sogenanntes Kleines Spiel betrieben, die 77,5 % der Bruttoeinnahmen der Spielbanken generierten.[28]

        In den 16 Bundesländern gibt es jeweils unterschiedliche Modelle für die Regulierung von Spielbanken.[29] Zu den Modellen gehören das Staatsmonopol, das Privatmonopol, das private Konzessionsmodell mit mehreren Konzessionären[30] und in Bayern die Staatliche Lotterieverwaltung.

        Name
        Ort
        Bundesland
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Spielbank Aachen

        Aachen

        Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

        KA

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Bad Bentheim

        Bad Bentheim

        Niedersachsen Niedersachsen

        KA

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spielbank Bad Dürkheim

        Bad Dürkheim

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

        Spielbank Bad Ems

        Bad Ems

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

        Seit 1720, älteste Spielbank in Deutschland

        Spielbank Bad Füssing

        Bad Füssing

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Harzburg

        Bad Harzburg

        Niedersachsen Niedersachsen

        KA

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spielbank Bad Homburg

        Bad Homburg v.d. Höhe

        Hessen Hessen

        KA

        Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG

        Roulette: Bad Homburger Viertel

        Spielbank Bad Kissingen

        Bad Kissingen

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Kötzting

        Bad Kötzting

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Neuenahr

        Bad Neuenahr

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

        Spielbank Bad Oeynhausen

        Bad Oeynhausen

        Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

        KA

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Bad Pyrmont

        Bad Pyrmont

        Niedersachsen Niedersachsen

        A

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spielbank Bad Reichenhall

        Bad Reichenhall

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Steben

        Bad Steben

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Wiessee

        Bad Wiessee

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Bad Wildungen

        Bad Wildungen

        Hessen Hessen

        A

        Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG

        Spielbank Bad Zwischenahn

        Bad Zwischenahn

        Niedersachsen Niedersachsen

        KA

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Casino Baden-Baden

        Baden-Baden

        Baden-Württemberg Baden-Württemberg

        KA

        Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Potsdamer Platz

        Berlin

        Berlin Berlin

        KA

        Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

        Automatenspiel Ellipse Spandau

        Berlin

        Berlin Berlin

        A

        Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

        Automatenspiel Los-Angeles-Platz

        Berlin

        Berlin Berlin

        A

        Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

        Spielbank am Fernsehturm

        Berlin

        Berlin Berlin

        KA

        Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

        Casino Bremen

        Bremen

        Bremen Bremen

        KA

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Casino Bremerhaven

        Bremerhaven

        Bremen Bremen

        A

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Chemnitz

        Chemnitz

        Sachsen Sachsen

        A

        Sächsische Spielbanken-GmbH & Co.KG

        ehemals „Casino Atlantis“

        Spielbank Cottbus

        Cottbus

        Brandenburg Brandenburg

        KA

        Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Hohensyburg

        Dortmund

        Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

        KA

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Dresden

        Dresden

        Sachsen Sachsen

        A

        Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG

        ehemals „Casino Prager Straße“

        Spielbank Duisburg

        Duisburg

        Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

        KA

        Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Feuchtwangen

        Feuchtwangen

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Flensburg

        Flensburg

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

        A

        Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

        Spielbank Garmisch-Partenkirchen

        Garmisch-Partenkirchen

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Spielbank Göttingen

        Göttingen

        Niedersachsen Niedersachsen

        A

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Merkur Spielbank Halle

        Halle

        Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

        A

        Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

        Casino Esplanade

        Hamburg

        Hamburg Hamburg

        KA

        Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

        Casino Reeperbahn

        Hamburg

        Hamburg Hamburg

        KA

        Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

        Casino Steindamm

        Hamburg

        Hamburg Hamburg

        A

        Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

        Casino Mundsburg

        Hamburg

        Hamburg Hamburg

        A

        Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

        Spielbank Hannover

        Hannover

        Niedersachsen Niedersachsen

        KA

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Casino Homburg

        Homburg

        Saarland Saarland

        A

        Saarland-Spielbank GmbH

        Spielbank Kurfürsten Galerie

        Kassel

        Hessen Hessen

        KA

        Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG

        Spielbank Kiel

        Kiel

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

        KA

        Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

        Casino Konstanz

        Konstanz

        Baden-Württemberg Baden-Württemberg

        KA

        Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Leipzig

        Leipzig

        Sachsen Sachsen

        A

        Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG

        ehemals „Casino Petersbogen“

        Merkur Spielbank Leuna-Günthersdorf

        Leuna

        Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

        KA

        Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

        Spielbank Lindau

        Lindau (Bodensee)

        Bayern Bayern

        KA

        Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

        Lysia clubsino

        Lübeck

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

        KA

        Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

        2013 Eröffnung, Nachfolge von Casino Travemünde

        Merkur Spielbank Magdeburg

        Magdeburg

        Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

        A

        Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

        Klassisches Spiel (Black Jack, Poker) ab Sep. 2016

        Spielbank Mainz

        Mainz

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

        Casino Schloss Berg

        Nennig

        Saarland Saarland

        KA

        Saarland-Spielbank GmbH

        Spielbank Neunkirchen

        Neunkirchen

        Saarland Saarland

        KA

        Saarland-Spielbank GmbH

        Spielbank Norderney

        Norderney

        Niedersachsen Niedersachsen

        A

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Ring Casino Nürburgring

        Nürburg

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

        Spielbank Osnabrück

        Osnabrück

        Niedersachsen Niedersachsen

        KA

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spielbank Potsdam

        Potsdam

        Brandenburg Brandenburg

        KA

        Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Saarbrücken

        Saarbrücken

        Saarland Saarland

        KA

        Saarland-Spielbank GmbH

        Casino Glückspilz

        Saarbrücken

        Saarland Saarland

        A

        Saarland-Spielbank GmbH

        Casino Ludwigspark

        Saarbrücken

        Saarland Saarland

        A

        Saarland-Spielbank GmbH

        Casino Saarlouis

        Saarlouis

        Saarland Saarland

        A

        Saarland-Spielbank GmbH

        Spielbank Schenefeld

        Schenefeld

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

        KA

        Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

        Spielbank Seevetal

        Seevetal-Hittfeld

        Niedersachsen Niedersachsen

        A

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spielbank Stuttgart

        Stuttgart

        Baden-Württemberg Baden-Württemberg

        KA

        Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

        Spielbank Trier

        Trier

        Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

        KA

        Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

        Spielbank Sylt Lounge

        Westerland

        Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

        KA

        Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

        Spielbank Wiesbaden

        Wiesbaden

        Hessen Hessen

        KA

        Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG

        Spielbank Wolfsburg

        Wolfsburg

        Niedersachsen Niedersachsen

        A

        Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

        Spiel:

        K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
        A = Automatenspiel (Touchbet-Roulette)
        *)= Tochtergesellschaft der Casinos Austria International

        Casino Baden-Baden im Kurhaus

        Spielbank Bad Homburg

        Spielbank Berlin Potsdamer Platz

        Spielbank Dortmund-Syburg

        Spielbank Dresden

        Das Kurhaus Wiesbaden, in dessen ehemaligem Weinsaal das Große Spiel der Spielbank untergebracht ist

        Spielbank Aachen im Tivoli

        Finnland

        Name
        Ort
        Land
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Helsinki

        Helsinki

        Finnland Finnland

        KA

        RAY-talo

        Monaco

        Name
        Ort
        Land
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Monte Carlo

        Monte Carlo

        Monaco Monaco

        KA

        Société des Bains de Mer(SBM)

        Spiel:

        K = Klassisches Spiel (Tische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

        Niederlande

        Name
        Ort
        Land
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Amsterdam West

        Amsterdam

        NL

        KA

        Holland Casino

        Eröffnung 2018

        Casino Amsterdam Zentrum

        Amsterdam

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Breda

        Breda

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Eindhoven

        Eindhoven

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Enschede

        Enschede

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Groningen

        Groningen

        NL

        KA

        Holland Casino

        TouchBetRoulette?

        Casino Leeuwarden

        Leeuwarden

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Nijmegen

        Nijmegen

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Rotterdam

        Rotterdam

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Scheveningen

        Scheveningen

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Utrecht

        Utrecht

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Valkenburg

        Valkenburg

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Venlo

        Venlo

        NL

        KA

        Holland Casino

        Casino Zandvoort

        Zandvoort

        NL

        KA

        Holland Casino

        Spiel:

        K = Klassisches Spiel (Tische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

        Österreich

        Name
        Ort
        Bundesland
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Baden

        Baden bei Wien

        Niederosterreich Niederösterreich

        KA

        Casinos Austria

        Casino Bregenz

        Bregenz

        Vorarlberg Vorarlberg

        KA

        Casinos Austria

        Casino Graz

        Graz

        Steiermark Steiermark

        KA

        Casinos Austria

        Casino Innsbruck

        Innsbruck

        Tirol Tirol

        KA

        Casinos Austria

        Casino Kitzbühel

        Kitzbühel

        Tirol Tirol

        KA

        Casinos Austria

        Saisonales Spielangebot

        Casino Kleinwalsertal

        Mittelberg

        Vorarlberg Vorarlberg

        KA

        Casinos Austria

        Schafkopfturniere

        Casino Linz

        Linz

        Oberosterreich Oberösterreich

        KA

        Casinos Austria

        Casino Salzburg

        Salzburg

        Salzburg Salzburg

        KA

        Casinos Austria

        Casino Seefeld

        Seefeld

        Tirol Tirol

        KA

        Casinos Austria

        Casino Velden

        Velden

        Karnten Kärnten

        KA

        Casinos Austria

        Casino Wien

        Wien

        Wien Wien

        KA

        Casinos Austria

        Casino Zell am See

        Zell am See

        Salzburg Salzburg

        KA

        Casinos Austria

        Eröffnung 01.01.2016

        Spiel:

        K = Klassisches Spiel (Tische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

        Portugal

        Casino in Funchal
        Casino da Póvoa

        Name
        Ort
        Land
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino de Alvor

        Alvor

        P

        KA

        Grupo Solverde

        im Hotel Algarve Casino, am Praia da Rocha-Strand

        Casino de Chaves

        Chaves

        P

        KA

        Grupo Solverde

        Casino de Espinho

        Espinho

        P

        KA

        Grupo Solverde

        Casino Estoril

        Estoril

        P

        KA

        Estoril-Sol, SGPS, SA

        größtes Casino Europas

        Casino Figueira

        Figueira da Foz

        P

        KA

        Grupo Amorim

        Casino da Madeira

        Funchal

        P

        KA

        Grupo Pestana

        Von Oscar Niemeyer erbaut

        Casino Lisboa

        Lissabon

        P

        KA

        Estoril-Sol, SGPS, SA

        liegt im Parque das Nações

        Casino de Monte Gordo

        Monte Gordo

        P

        KA

        Grupo Solverde

        Casino da Póvoa

        Póvoa de Varzim

        P

        KA

        Estoril-Sol, SGPS, SA

        Casino Tróia

        Tróia

        P

        KA

        Grupo Amorim

        das jüngste Casino in Portugal (2011 eröffnet)

        Casino Vilamoura

        Vilamoura

        P

        KA

        Grupo Solverde

        Spiel:

        K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
        A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

        Schweiz

        Name
        Ort
        Kanton
        Konzession
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino Bad Ragaz

        Bad Ragaz

        St. Gallen

        B

        KA

        Casino Bad Ragaz AG

        Grand Casino Baden

        Baden AG

        Aargau

        A

        KA

        Stadtcasino Baden AG

        Grand Casino Basel

        Basel

        Basel-Stadt

        A

        KA

        Airport Casino Basel AG

        Grand Casino Bern

        Bern

        Bern

        A

        KA

        Casinos Austria International

        Casino Barrière de Courrendlin

        Courrendlin

        Jura

        B

        KA

        Groupe Lucien Barrière

        Casino Crans-Montana

        Crans-Montana

        Wallis

        B

        KA

        Groupe Partouche

        Casino Davos

        Davos

        Graubünden

        B

        KA

        Stadtcasino Baden AG

        Casino Barrière de Fribourg

        Fribourg

        Fribourg

        B

        KA

        Groupe Lucien Barrière

        Casino du Lac Meyrin

        Genf

        Genf

        B

        KA

        Groupe Partouche

        Casino Kursaal Interlaken

        Interlaken

        Bern

        B

        KA

        Casino Interlaken

        Grand Casino Locarno

        Locarno

        Tessin

        B

        KA

        Casinò Locarno SA

        Casino Kursaal Lugano

        Lugano

        Tessin

        A

        KA

        Casinos Austria International

        Grand Casino Luzern

        Luzern

        Luzern

        A

        KA

        Grand Casino Luzern AG

        Casino Admiral Mendrisio

        Mendrisio

        Tessin

        B

        KA

        ?

        Casino Barrière de Montreux

        Montreux

        Waadt

        A

        KA

        Groupe Lucien Barrière

        Casino Neuchâtel

        Neuenburg

        Neuenburg

        B

        KA

        Casino Neuchâtel SA

        Swiss Casinos Pfäffikon-Zürichsee

        Pfäffikon SZ

        Schwyz

        B

        KA

        Swiss Casinos Brands AG

        Swiss Casinos Schaffhausen

        Schaffhausen

        Schaffhausen

        B

        KA

        Swiss Casinos Brands AG

        Swiss Casinos St. Gallen

        St. Gallen

        St. Gallen

        A

        KA

        Swiss Casinos Brands AG

        Casino St. Moritz

        St. Moritz

        Graubünden

        B

        KA

        Casinos Austria International

        Swiss Casinos Zürich

        Zürich

        Zürich

        A

        KA

        Swiss Casinos Brands AG

        In der Schweiz waren Spielcasinos bis ins Jahr 2000 generell verboten, weswegen sich die Spielbanken im grenznahen Ausland recht hoher Beliebtheit erfreuten, etwa in der italienischen Exklave Campione d’Italia oder in Bregenz. Ein liberaleres Spielbankengesetz wurde im Jahr 2000 verabschiedet. Es sieht zwei Arten von Casinos vor, A-Casinos und B-Casinos.

        A-Casino

        Grand Casinos bieten ein umfassendes Tischspielangebot und das Spiel an Glücksspielautomaten an. Sie dürfen die Spiele innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen, insbesondere zur Bildung von Jackpots (z. B. Swiss Jackpot)

        B-Casino

        Die Spielbanken mit Konzession B dürfen nur drei Arten von Tischspielen (z. B. Roulette, Black Jack und Poker) und höchstens 250 Glücksspielautomaten anbieten. Zudem müssen sie Einsatz- und Gewinnlimits respektieren und dürfen die Glücksspielautomaten durch Jackpotsysteme nicht über die eigene Spielbank hinaus vernetzen.

        Unterschiede betreffend Zweckbindung der Spielbankenabgabe

        Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken die Spielbankenabgabe (eine Sondersteuer). Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer A- und B-Konzession wurde auf den 1. Januar 2010 angeglichen. Die Spielbankenabgabe der Casinos mit Konzession A fließt zu 100 Prozent in die AHV. Bei den Casinos mit Konzession B fließen 60 Prozent der Spielbankenabgabe in die AHV und 40 Prozent an den Standortkanton.

        Slowenien

        Name
        Ort
        Region
        Spiel
        Betreiber
        Anmerkungen

        Casino & Cabaret Aurora

        Kobarid

        Küstenland/Primorska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Casino & Hotel Korona

        Kranjska Gora

        Oberkrain/Gorenjska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Automaten-Casino Larix

        Kranjska Gora

        Oberkrain/Gorenjska

        A

        HIT d.d. Nova Gorica

        Casino & Hotel Park

        Nova Gorica

        Küstenland/Primorska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Casino Resort Perla

        Nova Gorica

        Küstenland/Primorska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Casino Fontana

        Rogaška Slatina

        Untersteiermark/Å tajerska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Automaten-Casino Drive-in

        Å empeter pri Gorici (Sankt Peter)

        Küstenland/Primorska

        A

        HIT d.d. Nova Gorica

        Casino & Hotel Mond

        Å entilj (Sankt Egidi)

        Untersteiermark/Å tajerska

        KA

        HIT d.d. Nova Gorica

        Spielbanken in Nordamerika

        Vereinigte Staaten

        In Nevada erwirtschaften Städte wie Las Vegas und Reno 9,5 Milliarden Dollar jährlich.
        Außerdem ist Atlantic City für sein Glücksspielangebot bekannt.
        377 Indianerkasinos (2004) beschäftigen 400.000 Personen und erwirtschafteten 2005 22,6 Milliarden US-Dollar.[31]

        Kanada

        Casino de Montréal, die größte Spielbank Kanadas
        Caesars Windsor in Windsor

        Spielbanken in Asien

        Macau
        Mong La

        Feiertage

        Die deutschen Spielbanken sind grundsätzlich täglich geöffnet. Ausnahmen sind in Bundes- oder Landesgesetzen geregelt oder basieren auf internen Regelungen der Konzessionshalter. An folgenden Tagen sind Spielbanken geschlossen:

        Neujahr (vereinzelte Schließungen auf Grund interner Regelungen, z. B. Potsdam)
        Karfreitag (bundesweit konfessionsunabhängig)
        Fronleichnam (in den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
        Tag der Deutschen Einheit (nur in Bundesländern mit „alter“ Feiertagsregelung)
        Allerheiligen (in den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
        Reformationstag (in den Bundesländern mit überwiegend protestantischer Bevölkerung)
        Buß- und Bettag (nur im Bundesland Sachsen)
        Volkstrauertag (bundesweit konfessionsunabhängig)
        Totensonntag (bundesweit konfessionsunabhängig)
        Heiligabend (bundesweit konfessionsunabhängig)
        Erster Weihnachtsfeiertag (in den meisten Bundesländern konfessionsunabhängig)
        Silvester (vereinzelte Schließungen auf Grund interner Regelungen, z. B. Berlin)

        Weblinks

        Commons: Spielbank Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Wiktionary: Spielbank Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Wiktionary: Spielcasino Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Wikisource: Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 1. Juli 1868. (Norddeutscher Bund) Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
        Register zu der „Sammlung von Urkunden, Acten, Druckschriften, Karten, Zeichnungen, Photographien, Caricaturen etc. betreffend Concessionierte Spielbanken und Hazardspiele“ (Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain, Wiesbaden)
        „Leichtsinniges Klicken kann Sie Ihr Haus kosten“ Mit Online-Casinos im Internet wollen die Betreiber neue Kunden anlocken.

        Einzelnachweise

        ↑ Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). In: isa-guide.de. 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. In: isa-guide.de. 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG). (PDF) § 8 1. In: isa-guide.de. 3. März 2010, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (Spielordnungsverordnung- SpielOV). (PDF) § 1 Teilnahme am Glücksspiel 1. In: isa-guide.de. 29. Oktober 2009, S. 4, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen – Spielbankenordnung. (PDF) § 4 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 16. Mai 2006, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung). (PDF) § 5 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 1. Januar 2010, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen. (PDF) § 6 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 26. Oktober 2011, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Verordnung über die Spielordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielordnung – SpO M-V). (PDF) § 4 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 20. Juli 2006, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO). (PDF) § 5 Spielverbot 1. In: isa-guide.de. 1. Juli 2005, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW – GlüSpVO). (PDF) § 3 Spielverbot 1. In: isa-guide.de. 29. März 2013, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung). (PDF) § 3 (1). In: isa-guide.de. 1. Juli 2012, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 29. März 2008, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielbankordnung für die Spielbank Leipzig. (PDF) § 2 Zutritts- und Teilnahmevoraussetzungen (2). In: isa-guide.de. 1. Januar 2014, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA). (PDF) § 21 Ordnungswidrigkeiten 1., 6. In: isa-guide.de. 1. Juli 2012, S. 11, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (Spielbankverordnung – SpielbankVO). (PDF) § 4 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 1. Januar 2011, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Thüringer Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (ThürSpbkO). (PDF) § 5 Aufenthaltsverbote, Spielverbote, Hausrecht (1). In: isa-guide.de. 31. Dezember 2011, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ „Mit 13 Prozent Plus 2018 beim Bruttospiel-Ertrag und 2 Prozent mehr Besucher wachsen deutsche Spielbanken kontinuierlich auf Zehn-Jahres-Hoch.“ (Memento vom 25. Mai 2019 im Internet Archive), Homepage des deutschen Spielbankverbandes e. V.

        ↑ Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG). (PDF) Art. 21 Spielverbot: 1. a. In: isa-guide.de. S. 6, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Geldspielgesetz (GSG). (PDF) Art. 22 Spielverbot: 1) a). In: isa-guide.de. S. 8, abgerufen am 12. Februar 2015. 

        ↑ Nichts geht mehr! Spielsucht in Deutschland, ZDFzoom 2012 (Mitschnitt). Aufgerufen am 12. Februar 2014.

        ↑ fatf-gafi.org

        ↑ a b c d e f § 1 Abs. 1 SpielbO vom 31. Juli 2014, Amtsbl. I S. 354 (Memento vom 19. August 2014 im Internet Archive)

        ↑ a b Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 6.

        ↑ Hans Willenberg, Das grosse Spiel. Kriminologische und psychologische Aspekte der Spielbanken in der BRD, Hamburg 1977, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59246, S. 31 f.

        ↑ Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 8.

        ↑ Hans Willenberg, Das grosse Spiel. Kriminologische und psychologische Aspekte der Spielbanken in der BRD, Hamburg 1977, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59246, S. 32.

        ↑ Hannover: Das erste Spielkasino in Niedersachsen eröffnet: Kubel gegen die Kugel. Die Zeit, Nr. 3, 1975, (online)

        ↑ Wirtschaftsdaten auf der Homepage des Bundesverbandes deutscher Spielbanken gegr. 2008 als BupriS e. V. (BupriS), abgerufen am 31. Mai 2019.

        ↑ Glücksspielstaatsvertrag 2021. 28. Mai 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020. 

        ↑ Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. 6. Mai 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020. 

        ↑ Magazin für Amerikanistik, Heft 3, 2006, S. 39.

        Normdaten (Sachbegriff): GND: 4056221-9 (OGND, AKS)

        Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Spielbank&oldid=207716069“
        Kategorie: Spielbank

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          Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Druck von Tageszeitungen einschl. deren Sonntagszeitungen u.a. periodischen Druckschriften, mindestens viermal wöchentlich erscheinend)

          Zwischen (Unternehmen 1)

          Peter Bürger Existenzgründungsberatungen GmbH
          mit Sitz in Oberhausen
          Vertreten durch die Geschäftsführung Peter Bürger
          – nachfolgend Käufer genannt –

          und

          Renald Barth Fliesen GmbH
          mit Sitz in Heilbronn
          Vertreten durch die Geschäftsführung Renald Barth
          – nachfolgend Verkäufer genannt –

          wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

          Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

          Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 124423693 vom 12.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

          §1 Vertragsgegenstand

          Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 515132 St. Druck von Tageszeitungen einschl. deren Sonntagszeitungen u.a. periodischen Druckschriften, mindestens viermal wöchentlich erscheinend.

          §2 Gültigkeitszeitraum

          Der Vertrag tritt am 12.03.2021 in Kraft und endet am 12.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

          §3 Liefertermin

          Lieferzeitraum ist vom 12.4.2021 bis zum 12.4.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 515132 St Druck von Tageszeitungen einschl. deren Sonntagszeitungen u.a. periodischen Druckschriften, mindestens viermal wöchentlich erscheinend zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 19 eines Monats an den Käufer zu liefern.

          Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

          §4 Vertragsstrafen

          Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 2 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 8969 je Teil-Lieferung begrenzt.

          §5 Kaufpreis

          Der Preis beträgt 44816484,63 Euro für 515132 St. Druck von Tageszeitungen einschl. deren Sonntagszeitungen u.a. periodischen Druckschriften, mindestens viermal wöchentlich erscheinend. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

          §6 Zahlungsbedingungen

          Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 5 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

          Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 13 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 1 Prozent berechtigt.

          §7 Lieferbedingungen

          Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

          §8 Gewährleistung

          Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Druck von Tageszeitungen einschl. deren Sonntagszeitungen u.a. periodischen Druckschriften, mindestens viermal wöchentlich erscheinend ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

          §9 Eigentumsvorbehalt

          Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

          §10 Erfüllungsort

          Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Oberhausen. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 120724417 unter § 3 genannten Erfüllungsort.

          §11 Gerichtsstand

          Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 59044758 unter § 6 genannten Gerichtsstand.

          §12 Salvatorische Klausel

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
          Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

          §13 Textformklausel

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

          §14 Anlagen

          Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 88071678 vom 12.03.2021 beigefügt.

          Oberhausen, 12.03.2021 Mannheim, 12.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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            GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Paul Cognac Internetcafes Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            zwischen

            der Paul Cognac Internetcafes Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            vertreten durch ihren Gesellschafter Paul Cognac

            nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

            und

            Herrn / Frau Susanne Raabe
            aus Aachen

            nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

            wird folgender

            A n s t e l l u n g s v e r t r a g

            geschlossen.

            Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2021

            ist Herr / Frau Susanne Raabe
            (mit Wirkung vom 04.03.2021

            zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

            Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 04.03.2021.

            Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

            oder

            Der bisherige mit Herrn / Frau Paul Cognac bestehende Anstellungsvertrag vom 4.4.2019 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

            § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

            Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

            Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

            Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

            § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

            Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

            Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

            § 3 Selbstkontrahieren

            Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

            Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

            § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

            Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

            Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

            Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

            Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

            Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

            § 5 Haftung des Geschäftsführers

            Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

            Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

            Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 181 TEURO

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

            Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3251 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

            § 6 Dienstort und Arbeitszeit

            Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

            Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

            An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

            § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

            Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

            Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

            Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

            Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

            Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

            § 8 Wettbewerbsverbot

            Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

            Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 8 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

            Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 38 % seiner innerhalb der letzten 6 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 24 eines Monats fällig.

            Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

            Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

            Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 5 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

            Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 12 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

            Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 37 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
            Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

            § 9 Vergütung

            (bei Festgehalt)

            Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

            a) Eine Vergütung von brutto 246 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

            b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 56 TEURO festgesetzt.

            c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 14 TEURO.

            d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 7 TEURO.

            Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

            Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

            § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

            Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 11 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

            Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

            Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

            Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

            Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

            Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 4 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

            § 11 Sonstige Leistungen

            Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

            § 12 Urlaub

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 39 Arbeitstagen.

            Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

            Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

            oder
            Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

            Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

            § 13 Erfindungen

            Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

            Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

            § 14 Versorgungszusage

            Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

            § 15 Vertragsdauer und Kündigung

            Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

            Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Wochen gekündigt werden.

            Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

            der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

            der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

            der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

            der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

            das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

            Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

            Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

            Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 59 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

            § 16 Abfindung

            Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

            Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

            § 17 Geheimhaltung

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

            Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

            § 18 Schlussbestimmungen

            Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Darmstadt, 04.03.2021 Aachen, 04.03.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Susanne Raabe


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              Arbeitsvertrag – Standard –

              Zwischen

              Franziska Sauertrunk Bodenbeläge GmbH
              mit Sitz in Bielefeld
              Vertreten durch die Geschäftsführung Franziska Sauertrunk
              – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

              und

              Bringfried Urban aus Köln
              – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

              wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

              § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

              Das Arbeitsverhältnis beginnt am 04.03.2021.

              § 2 Probezeit

              Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 5 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

              § 3 Tätigkeit

              Der Arbeitnehmer wird als Fachunteroffizier – Allgemeiner Fachdienst eingestellt

              und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

              Fachunteroffizier – Allgemeiner Fachdienst

              …………………………………………………………………………………………………………

              Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

              § 4 Arbeitszeit

              Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

              Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

              § 5 Arbeitsvergütung

              Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 48,39 Euro.

              Überstunden von bis zu 8% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

              § 6 Urlaub

              Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 13 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

              Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

              Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

              Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

              Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

              § 7 Krankheit

              Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

              § 8 Verschwiegenheitspflicht

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

              Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

              Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

              § 9 Nebentätigkeit

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

              Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

              Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

              § 10 Vertragsstrafe

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

              § 11 Kündigung

              Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

              Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

              Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

              § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

              Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

              Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

              § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

              …………………………………………………………………………………………………………

              …………………………………………………………………………………………………………

              § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

              Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

              Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

              Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

              Bielefeld, 04.03.2021 Köln, 04.03.2021

              ……………………………………………….. ………………………………………………..

              Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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