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Handelsvertretervertrag zwischen Horstfried Müller aus Paderborn und Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bremen

Zwischen
Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bremen

– nachfolgend Unternehmen genannt –

und
Herrn/Frau
Horstfried Müller aus Paderborn

– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Paderborn und im Umkreis von 61 km.

Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
Die Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Astrologie.

Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

§ 3 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

§ 5 Höhe der Provision

Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 28 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

§ 7 Provisionsabrechnung

Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

– Reisekosten in die Zentrale nach Bremen.

§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

§ 10 Wettbewerbsabreden

Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

Bremen, 07.03.2021 Paderborn, 07.03.2021

………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hermelinda Rost


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    Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
    Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

    Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

    Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

    Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

    Paragraph 1 Firma, Sitz

    Die Firma der Gesellschaft lautet: Bernold Weber Sanitäranlagen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Bottrop

    Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
    Gegenstand des Unternehmens ist Hunde Merkmale Verbreitung Verhalten Entwicklung Systematik Navigationsmenü

    Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

    Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
    Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

    Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 160526,00 EUR

    Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

    a. Annemirl Menke eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 34223,
    b. Dietrich Nowak eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 42766,
    c. Eva Fischer eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 83537.

    Paragraph 5 Geschäftsführer
    Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

    Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
    Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
    einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
    insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

    Paragraph 7 Geschäftsführung
    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
    Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
    Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

    Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
    Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

    Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

    a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
    b. die Auflösung der Gesellschaft.
    c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
    Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
    Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

    Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
    Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
    Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

    Einberufung

    a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
    b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
    Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
    c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
    Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
    d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

    Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

    Paragraph 11 Gewinnverteilung
    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
    Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
    Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

    Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
    Übertragung von Geschäftsanteilen
    Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
    Austrittsrecht
    Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
    a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
    b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
    Ausschluss
    Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

    a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
    b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

    wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
    wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
    wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
    Tod eines Gesellschafters
    Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
    Durchführung des Ausscheidens

    a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
    Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
    Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
    b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
    im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
    Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

    Paragraph13 Abfindung
    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
    Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
    Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

    Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
    Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

    Paragraph 15 Schlussbestimmungen
    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
    Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
    Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Als Gerichtsstand wird Bottrop vereinbart

    Anmerkung:
    An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

    Notarieller Beurkundungshinweis

    ……………………………………….. ………………………………………..

    Bottrop, 06.03.2021 Unterschrift

    Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

    a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

    >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
    Muster für eine Schlichtungsklausel:

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

    b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
    Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

    c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

    [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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      Klinik und Klinikum sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Zu anderen Bedeutungen siehe Klinik (Begriffsklärung).

      Das Universitätsklinikum Aachen ist eines der größten Krankenhausgebäude Europas.
      Das Bezirkskrankenhaus in Chemnitz
      Das Klinikum Augsburg besitzt die höchstgelegene Luftrettungsstation Deutschlands.

      Ein Krankenhaus (als organisatorischer Teilbereich auch Klinik oder Klinikum[1]) ist eine medizinische Einrichtung. Dort werden durch ärztliche und
      pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden festgestellt und durch eine Behandlung geheilt oder gelindert. Auch die Geburtshilfe und die Sterbebegleitung gehören zu den Aufgaben eines Krankenhauses.

      Rechtlich wird in Deutschland unter einem Krankenhaus ein Betrieb im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verstanden, in dem die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

      Synonym verwendete Bezeichnungen sind auch Hospital, in Österreich und der Schweiz auch Spital. Ein militärisches Krankenhaus wird Lazarett genannt.

      Inhaltsverzeichnis

      1 Geschichte des Krankenhauses
      2 Aufgaben eines Krankenhauses
      3 Klassifikation
      4 Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]
      5 Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten
      6 „Kliniksterben“

      6.1 Allgemeines
      6.2 Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem
      6.3 Situation im Jahr 2010
      6.4 Heutige Situation

      7 Privatisierung von Krankenhäusern
      8 Gliederung eines Krankenhauses

      8.1 Organisatorische Gliederung
      8.2 Neuere (modulare) Gliederung
      8.3 Funktionelle Gliederung

      9 Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

      9.1 Überblick
      9.2 Daten nach § 21 KHEntgG
      9.3 Überblick nach Bundesländern
      9.4 Personalkosten
      9.5 Sachkosten

      10 Bettenbelegung
      11 Risiken im Krankenhaus
      12 Situation in Österreich
      13 Situation in der Schweiz
      14 Siehe auch
      15 Literatur
      16 Weblinks
      17 Einzelnachweise

      Geschichte des Krankenhauses

      → Hauptartikel: Geschichte des Krankenhauses

      Die Aufgaben eines Krankenhauses haben sich im Laufe der Zeit gewandelt. Ursprünglich war die Medizin eng mit der Religion verbunden. So dienten die Tempel des Alten Ägyptens auch der Behandlung von Kranken. Die ersten eigenständigen Einrichtungen, die sich um Kranke kümmerten, sind aus Sri Lanka und später auch aus Indien bekannt. Die ersten Lehrkrankenhäuser entstanden im alten Persien.

      Unter Borsuye, der auch als Chefarzt des Königlichen Krankenhauses unter Chosrau I. wirkte,[2] gab es im 6. Jahrhundert n. Chr. die ersten nach Krankheitsbildern getrennten Abteilungen.[3]

      Im frühen Mittelalter entstanden Krankenhäuser besonders in größeren Städten der arabisch-islamisch dominierten Welt, deren Gelehrte und Ärzte bereits Medikamente entwickelten und Operationen auf vergleichsweise hohem Niveau durchführten.[4] Allein Bagdad verfügte als Hauptstadt des Abassidenreiches über rund hundert Kliniken im 11. Jahrhundert.[5]

      Im europäischen Mittelalter diente ein „Krankenhaus“ auch als Armenhaus oder Unterkunft für Pilger. Die damals verwendete Bezeichnung Hospital leitet sich über lateinisch hospitalis (‚gastfreundlich‘) vom lateinischen Wort hospes für „Gast, Fremder“ ab. Meistens wurde die Pflege von Mönchen oder Nonnen geleistet, so zum Beispiel im Hôtel-Dieu. Im 18. Jahrhundert kamen die ersten modernen Krankenhäuser auf. So wurde im Jahre 1710 die Charité als Pestkrankenhaus gegründet.

      Seit der Gründung allgemeiner Krankenhäuser (z. B. in Wien um 1780) wurden die Hospitäler immer weniger eine Stätte der Versorgung für Arme, sondern ein Platz intensiver medizinischer Diagnostik und Therapie, sowie ein Platz der Lehre und Ausbildung.

      Im Laufe des 20. Jahrhunderts und insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg setzte eine ökonomische Durchdringung des Krankenhauswesens ein, die die Art und Weise der Leistungserbringung im Krankenhaus sehr umfassend und nachhaltig veränderte. Ausgehend von den USA gewannen Markt- und Wettbewerbsmechanismen in den Krankenhaussektoren von nahezu allen Industrieländern massiv an Bedeutung, was letztlich zu einer bis heute anhaltenden „Industrialisierung des Krankenhauswesens“ führte, deren gesamtgesellschaftliche Folgewirkungen noch immer nicht abschließend beurteilt werden können.[6]

      Aufgaben eines Krankenhauses

      Die Rettungskette

      Das moderne Krankenhaus ist ein Dienstleistungsanbieter im Sektor Gesundheitswesen. Seine Aufgaben liegen darin, den kranken, leidenden und hilfesuchenden Menschen Diagnostik, Therapie und Pflege zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation oder der angemessenen palliativen Begleitung bei unheilbarer Erkrankung anzubieten. Diese Aufgabe wird als Krankenhausbehandlung bezeichnet und umfasst die Bereiche:

      Notfallbehandlung
      vollstationäre und teilstationäre Behandlungen
      vorstationäre und nachstationäre Behandlungen
      ambulante Behandlung
      rehabilitative Behandlung

      Oft sind Krankenhäuser als Universitätsklinikum auch ein Zentrum von Lehre und Forschung.

      Der Begriff Fachklinik wird für Krankenhäuser verwandt, die sich auf begrenzte, oft aber hochspezialisierte stationäre Gesundheitsdienstleistungen konzentrieren. Für Deutschland gilt: Nur wenn eine Fachklinik in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen wird, handelt es sich um ein Fachkrankenhaus.[7]

      Da in Krankenhäusern immer neben der Pflege auch eine medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet wird, bieten sie auch eine medizinische Notfallversorgung an, meistens über eine Rettungsstelle oder über eine zentrale Notaufnahme, Ambulanz oder Poliklinik. Die Ausstattung und personelle Kapazität für diese Art der Notfallversorgung sind sehr unterschiedlich. So bieten spezialisierte Traumazentren bedingt durch Ausstattung und Übung eine bessere Versorgung an. Mehrere Studien zeigen, dass mit der Anzahl der Fälle auch die Qualität der Versorgung ansteigt.

      Neben der Notfallversorgung wird auch bei geplanten Eingriffen zunehmend auf die Fallzahlen geachtet, und Zentren mit spezialisierter Diagnostik werden gebildet (z. B. Brustzentrum).

      Zum Ende eines Klinikaufenthalts müssen Überlegungen zur Nachsorge angestellt werden. Mit Pflegeüberleitung wird die Organisation und Koordination der häuslichen Versorgung und Pflege der entlassenen Patienten durch Mitarbeiter der Klinik und der Sozialstationen benannt. Evtl. folgt auch eine Heimaufnahme zur ständigen stationären Pflege (= Pflegeheim o. ÃƒÂ„.). Eine weitere Besonderheit ergibt sich in der Brückenpflege zur Versorgung onkologischer Patienten in deren häuslicher Umgebung durch Mitarbeitende der Klinik.

      Klassifikation

      Unter einem Akutkrankenhaus oder einer Akutklinik versteht man ein Krankenhaus, in dem akut erkrankte Patienten stationär oder ambulant behandelt werden und eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft besteht. Die Ergänzung zum Akutbereich bilden die Rehabilitationskliniken – Kliniken, die medizinische Rehabilitation, Nachsorge und Anschlussheilbehandlung (AHB) durchführen.

      Krankenhäuser kann man weiter nach der Zahl der Patienten, der Zahl der (Plan-)Betten, nach dem Träger oder nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt klassifizieren.

      Die Klassifikation nach dem Krankenhausträger unterscheidet öffentliche, freigemeinnützige und private Träger. Öffentliche Träger sind zum Beispiel Länder, Kreise und Städte, freigemeinnützige zum Beispiel die Kirchen oder das Rote Kreuz. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurden im Jahr 2015 von 1.956 Kliniken in Deutschland 29,5 % von öffentlichen Trägern, 34,7 % von freigemeinnützigen Trägern und 35,8 % von privaten Unternehmen betrieben.[8] Öffentliche Träger betreiben mittlerweile ihre Krankenhäuser meist in privatrechtlicher Rechtsform: 60,1 % der öffentlichen Kliniken werden in den Rechtsformen der GmbH oder AG geführt. Die früher vorherrschende Rechtsform einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung (Regie- oder Eigenbetrieb) hat mit einem Anteil von 16,5 % aller öffentlichen Krankenhäuser nur noch untergeordnete Bedeutung.[9]

      In der staatlichen Krankenhausplanung wurde im Rahmen der Gesundheitsvorsorge nach Versorgungsstufen unterteilt (gestrichener § 23 Krankenhausfinanzierungsgesetz):

      Krankenhaus der Maximalversorgung
      Krankenhaus der Schwerpunktversorgung
      Krankenhaus der Regelversorgung

      Die meisten Bundesländer verzichten heute jedoch in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.

      Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]

      In Deutschland gibt es (Daten für 2015) 1.956 Krankenhäuser mit insgesamt 499.351 Betten, in denen mehr als 19,2 Mio. Behandlungsfälle von mehr als 1,19 Mio. Beschäftigten, darunter 174.391 Ärzte, versorgt werden. Damit stehen für jeweils 1.000 Einwohner 6,1 Betten zur Verfügung. Im Durchschnitt verfügt ein Krankenhaus über 255 Betten.

      Die durchschnittliche Verweildauer der deutschen Patienten in den Allgemeinkrankenhäusern hat sich seit 1991 von rund 14 Tagen auf 7,3 Tage (2015) verringert, die Anzahl der Krankenhausfälle hat sich im selben Zeitraum hingegen von 1.822 Fälle je 10.000 Einwohner auf 2.355 Fälle je 10.000 Einwohner erhöht. Die sinkende Verweildauer beruht zu einem Teil auf neuen diagnostischen, therapeutischen und operativen Verfahren. Eine andere grundlegende Ursache für den Umbruch in der Krankenhausversorgung sind die Veränderungen in der Krankenhausfinanzierung, diagnosebezogene Fallpauschalen setzen Anreize für einen möglichst kurzfristigen Aufenthalt (wobei eine sinkende Verweildauer kein automatischer gesundheitspolitischer Erfolgsindikator ist, zu frühzeitige Entlassungen führen, neben dem Risiko für den Patienten, zu Mehrkosten wegen der häufiger wieder notwendigen Behandlung der Krankheit).[11] Zu beachten ist, dass sich die durchschnittliche Verweildauer je nach Fachabteilung stark unterscheidet: die Bandbreite reicht hierbei von 2,9 Tagen in der Augenheilkunde bis zu 42,2 Tagen in der Psychotherapeutischen Medizin / Psychosomatik.

      Im Zeitraum seit 1991 hat die Anzahl der Krankenhäuser von 2.411 auf 1.956 (2015) abgenommen. Zugleich sank der Anteil öffentlicher Einrichtungen (von 46 % auf 29,5 %) stark. Im Rahmen eines kontinuierlichen Kapazitätsabbaus wurden darüber von 1990 bis 2015 hinaus die Betten, ausgehend von 685.976 im Jahr 1990 auf rund 499.351 Betten reduziert. 2007 wurden rund 20 von 100 Einwohnern pro Jahr in einem deutschen Krankenhaus behandelt.

      Die Bettenauslastung ist von 1991 (84,5 %) bis 2003 deutlich gesunken und seitdem relativ konstant. 2015 lag die Quote bei 77,5 Prozent.

      Träger der Krankenhäuser seit 1966

      Überschrift
      öffentliche
      frei-
      gemeinnützige
      privat-
      wirtschaftliche
      Gesamt

      Krankenhäuser 2015
      577
      679
      700
      1.956

      Krankenhäuser 2013
      596
      706
      693
      1.995

      Krankenhäuser 2012
      601
      719
      697
      2.017

      Krankenhäuser 2010
      630
      755
      679
      2.064

      Krankenhäuser 1991
      1.109
      944
      358
      2.411

      Krankenhäuser 1966
      1.366
      1.291
      978
      3.635

      Betten 2015
      240.653
      167.566
      91.132
      499.351

      Betten 2013
      240.541
      170.095
      89.949
      500.585

      Betten 2012
      240.275
      171.170
      90.044
      501.489

      Betten 2010
      244.254
      173.457
      85.038
      502.749

      Betten 1991
      297.731
      200.859
      48.710
      547.300

      Betten 1966
      352.603
      233.651
      54.118
      640.372

      * Daten von 1966 nur Westdeutschland inkl. Westberlin.

      Nachfolgende Werte über die Anzahl der Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen zwischen 1991 und 2015 wurden vom Statistischen Bundesamt erhoben.[12] Die Zahlen für 1971 entstammen dem Fischer Weltalmanach 1973.[13]

      Jahr

      Kranken-
      häuser

      Betten

      Fallzahl
      in 1000

      Belegungstage
      in 1000

      Durchschnittliche
      Verweildauer
      in Tagen

      Durchschnittliche
      Bettenauslastung
      in Prozent

      1966*

      3.635

      640.372

      k. A.

      k. A.

      19,5

      k. A.

      1971*

      3.545

      690.236

      k. A.

      k. A.

      17,3

      k. A.

      1991

      2.411

      665.565

      14.577

      204.204

      14,0

      84,1

      1992

      2.381

      646.995

      14.975

      198.769

      13,2

      83,9

      1993

      2.354

      628.658

      15.191

      190.741

      12,5

      83,1

      1994

      2.337

      618.176

      15.498

      186.049

      11,9

      82,5

      1995

      2.325

      609.123

      15.931

      182.627

      11,4

      82,1

      1996

      2.269

      593.743

      16.165

      175.247

      10,8

      80,6

      1997

      2.258

      580.425

      16.429

      171.837

      10,4

      81,1

      1998

      2.263

      571.629

      16.847

      171.802

      10,1

      82,3

      1999

      2.252

      565.268

      17.093

      169.696

      9,9

      82,2

      2000

      2.242

      559.651

      17.263

      167.789

      9,7

      81,9

      2001

      2.240

      552.680

      17.325

      163.536

      9,4

      81,1

      2002

      2.221

      547.284

      17.432

      159.904

      9,2

      80,1

      2003

      2.197

      541.901

      17.296

      153.518

      8,9

      77,6

      2004

      2.166

      531.333

      16.802

      146.746

      8,7

      75,5

      2005

      2.139

      523.824

      16.539

      143.244

      8,7

      74,9

      2006

      2.104

      510.767

      16.833

      142.251

      8,5

      76,3

      2007

      2.087

      506.954

      17.179

      142.893

      8,3

      77,2

      2008

      2.083

      503.360

      17.520

      142.535

      8,1

      77,4

      2009

      2.084

      503.341

      17.817

      142.414

      8,0

      77,5

      2010

      2.064

      502.749

      18.033

      141.942

      7,9

      77,4

      2011

      2.045

      502.029

      18.343

      141.676

      7,7

      77,3

      2012

      2.017

      501.475

      18.620

      142.024

      7,6

      77,4

      2013

      1.995

      500.671

      18.787

      141.340

      7,5

      77,3

      2014

      1.980

      500.680

      19.149

      141.534

      7,4

      77,4

      2015

      1.956

      499.351

      19.239

      141.281

      7,3

      77,5

      * = Daten nur für Westdeutschland und Westberlin

      Daten für die einzelnen Bundesländer 2011

      Jahr/Bundesland

      Kranken-
      häuser

      Betten

      Fallzahl
      in 1000

      Belegungstage
      in 1000

      Durchschnittliche
      Verweildauer
      in Tagen

      Durchschnittliche
      Bettenauslastung
      in Prozent

      Baden-Württemberg

      285

      56.910

      2.095

      19.120

      7,8

      77,1

      Bayern

      370

      75.827

      2.812

      22.378

      7,5

      76,7

      Berlin

      79

      19.905

      771

      5.981

      7,8

      82,3

      Brandenburg

      53

      15.210

      545

      4.425

      8,1

      79,5

      Bremen

      14

      5.134

      203

      1.467

      7,3

      78,3

      Hamburg

      47

      12.071

      461

      3.659

      7,9

      83,0

      Hessen

      174

      35.941

      1.299

      10.067

      7,7

      76,7

      Mecklenburg-Vorpommern

      39

      10.375

      410

      2.987

      7,3

      78,9

      Niedersachsen

      197

      42.204

      1.616

      12.353

      7,6

      80,2

      Nordrhein-Westfalen

      401

      121.556

      4.286

      33.534

      7,8

      75,6

      Rheinland-Pfalz

      95

      25.375

      891

      6.752

      7,6

      72,9

      Saarland

      23

      6.451

      267

      2.045

      7,7

      86,9

      Sachsen

      80

      26.467

      986

      7.649

      7,8

      79,2

      Sachsen-Anhalt

      49

      16.388

      591

      4.498

      7,6

      75,2

      Schleswig-Holstein

      94

      15.990

      581

      4.505

      7,8

      77,2

      Thüringen

      45

      16.193

      569

      4.526

      8,0

      76,6

      USA
      2001

      Australien
      2000

      Schweden
      2000

      Deutschland
      2004

      Akutbetten
      pro 1000 Einw.

      2,9

      3,8

      3,2

      5,7

      Verweildauer
      in Tagen

      5,8

      6,1

      5

      8,7

      Krankenhausfälle
      pro 1000 Einw.

      112,4

      157,7

      162,6

      191,6

      In Deutschland liegt der Bettenstand im Vergleich mit anderen Ländern relativ hoch. Dabei ist ein kontinuierlicher Trend zum Bettenabbau zu verzeichnen. Auch bei der Einweisungsquote und Verweildauer sind die deutschen Zahlen vergleichsweise hoch, wobei die Verweildauer in den letzten Jahren in Deutschland deutlich gesunken ist (siehe Tabelle und obige Ursachen). Dies ist in der unterschiedlichen Strukturierung des Gesundheitswesens der verschiedenen Länder begründet. Eher unterdurchschnittlich sind in Deutschland die Kosten pro Fall, was man einerseits mit der eher niedrigen Personalausstattung, zum anderen mit der Verteilung der Kosten auf viele Fälle erklären kann. So sichern 10,8 Krankenhausmitarbeiter je 1.000 Einwohner die stationäre Versorgung in Deutschland, während zum Beispiel in Österreich 15,3, Irland 14,9 und Italien 12,3 Mitarbeiter pro tausend Einwohnern in der stationären Versorgung arbeiten. Den höchsten Personaleinsatz im Krankenhaus verzeichnen die USA mit einem Wert von 16,1.

      Bei den Krankenhauskosten pro Fall wurden in Deutschland 2005 im Durchschnitt pro Patient 5.478 Dollar aufgewendet, während die Vereinigten Staaten 13.452 Dollar, Luxemburg 11.640 Dollar, Kanada 10.334 Dollar, Italien 6.803 Dollar oder Schweden 5.674 Dollar aufwendeten.[14]

      Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten

      Die Angaben gelten für Deutschland 2009 mit ICD-Code und absoluten Fallzahlen.[15]

      ICD-10
      Diagnose
      Behandlungsanlass
      Gesamt
      davon
      männlich
      davon
      weiblich

      Z38
      Lebendgeborene einschließlich gesunde Neugeborene
      459.315
      230.510
      228.805

      I50
      Herzinsuffizienz
      363.662
      171.870
      191.792

      F10
      Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol
      339.092
      249.250
      89.842

      I20
      Angina Pectoris (Herzschmerzen)
      260.505
      165.838
      94.667

      S06
      Intrakranielle Verletzung (Schädel-Hirn-Trauma)
      240.576
      132.929
      107.647

      I48
      Vorhofflattern und Vorhofflimmern
      231.686
      121.100
      110.586

      I63
      Ischämischer Schlaganfall (Hirninfarkt)
      226.581
      110.222
      116.359

      J18
      Pneumonie (Lungenentzündung), Erreger nicht näher bezeichnet
      221.356
      121.960
      99.404

      K80
      Cholelithiasis (Gallenstein)
      213.680
      74.359
      139.321

      I21
      Akuter Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
      207.691
      132.428
      75.263

      M17
      Gonarthrose (Kniegelenksarthrose)
      205.659
      73.964
      131.695

      I10
      Essentielle (primäre) Hypertonie (Bluthochdruck)
      199.096
      64.099
      134.997

      I25
      Chronische ischämische Herzkrankheit (Herzkranzgefäße)
      192.452
      139.202
      53.250

      C34
      Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (Lungenkrebs)
      188.081
      127.985
      60.096

      J44
      Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit
      185.396
      104.706
      80.690

      E11
      Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes)
      171.299
      92.124
      79.175

      K40
      Hernia inguinalis (Leistenbruch)
      168.574
      148.272
      20.302

      M16
      Koxarthrose (Hüftgelenksarthrose)
      164.004
      65.886
      98.118

      S72
      Fraktur des Femurs (Bruch des Oberschenkelknochens)
      160.510
      47.874
      112.636

      „Kliniksterben“

      Kliniksterben ist ein in Deutschland in politischen Diskussionen und in der Berichterstattung verwendetes Schlagwort, mit dem die abnehmende Zahl von Krankenhäusern und Kliniken bezeichnet wird.[16][17][18][19][20] In anderen Ländern wird versucht, die Ambulanzbetreuung aus dem Krankenhaussektor zurückzudrängen und die stationäre Behandlung als deren Kernkompetenz zu fördern.[21]

      Allgemeines

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      Als Folge der demografischen Entwicklung in Verbindung mit der Differenzierung der Dienste nach stationärer Behandlung, ambulanter Behandlung und Rehabilitation sowie chronisch oder geriatrisch bedingter Dauerbehandlung wird nach Analysen verschiedener Beratungsunternehmen die Zahl der Krankenhäuser weiter abnehmen. 2012 wurde ein Überangebot von ca. 10 % der Betten für stationäre Behandlung geschätzt. Die Situation wird sich verschärfen, wenn eine weitere Differenzierung der Behandlung nach erreichbarem Outcome und versichertem Aufwand hinzu kommen sollte.

      Nach Berechnungen der Unternehmensberatung McKinsey wird jede dritte der untersuchten Kliniken nach der Konvergenzphase ihre Kosten nicht mehr decken können. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schätzte, dass in Deutschland bis 2014 ungefähr 330 von ehemals 2.200 Krankenhäusern überzählig sein werden.

      Befürworter der Veränderungen sehen die zunehmende Reduzierung von Krankenhausbetten in Deutschland aus wirtschaftlichem und gesundheitspolitischem Blickwinkel als dringend notwendigen Abbau von Überkapazitäten, unter dem die Qualität der flächendeckenden Versorgung nicht leiden werde. Vielmehr werde damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Finanzierung des Gesundheitssystems geleistet.

      Es besteht die Erwartung, dass in strukturschwachen Gebieten die flächendeckende Versorgung mit allen Leistungen nicht mehr im Nahbereich gewährleistet werden kann (vgl. Lüngen, Lauterbach 2002). Dem steht der Auftrag und der politische Wille vieler Landesregierungen gegenüber, die Versorgung in strukturschwachen Regionen zu sichern.

      Statistik der Krankenhäuser nach Bundesländern (2009)

      Kliniken mit niedrigem Personalbestand, verringerten Betriebskosten bzw. gesteigerter Effizienz und Abstinenz in der Ausbildung von Nachwuchs kommen wirtschaftlich gegenüber Häusern mit klassischem Versorgungsauftrag besser zurecht. Klassische Produktivitätsbegriffe sind aufgrund des unstetigen Aufkommens an Patienten und des gesetzlich bestimmten Versorgungsauftrags nicht ohne weiteres anwendbar.

      Bisher haben nur wenige Krankenhäuser Insolvenz angemeldet, etwa im Jahr 2005 das Evangelische Krankenhaus Rheda-Wiedenbrück (70 Betten). Die Zahl der Schließungen von Krankenhäusern seit dem Jahr 2000 ist gering. 2003–2014 wurden in Deutschland 74 Krankenhäuser geschlossen.[20] In der Regel werden Krankenhäuser in wirtschaftlich kritischer Situation von den Gemeinden, Kreisen und den Ländern (z. B. Universitätskliniken) an private Krankenhausketten verkauft. Universitätskliniken werden zunehmend in andere Rechtsformen, z. B. als Anstalt des öffentlichen Rechts überführt.

      Wechsel der Betreiber oder Änderungen der Rechtsform sollen erlauben, Mitarbeiter nach Haustarifverträgen entlohnen zu können. Dies läuft der erwarteten Verknappung von qualifiziertem Personal und der damit langfristig zu erwartenden gegenüber dem Verbraucherpreisindex stärkeren Steigerung der Gehälter entgegen.

      Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem

      Als Folge der langjährigen Reformbestrebungen im deutschen Krankenhausbereich, zuletzt der Einführung des DRG-Abrechnungssystems, traten strukturelle Veränderungen in der Krankenhauslandschaft ein, die auch nach Abschluss der Konvergenzphase 2009 weiter andauern werden. Das DRG-System ersetzt die früher individuell verhandelten Pflegesätze zunächst durch eine klinikspezifische, bis 2009 jedoch bundeslandweit einheitliche diagnoseabhängige Pauschalvergütung für jeden Behandlungsfall.[22] Auch nach 10 Jahren kann das DRG-Abrechnungssystem aus medizinischen Gründen keine vollständige Daten liefern. Die Ausnahmen werden insbesondere für Besondere Einrichtungen durch die jährliche Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen – VBE von der Selbstverwaltung festgelegt.

      Seit der DRG-Einführung ist die Krankenhausverweildauer zunächst gesunken: von 8,9 Tagen 2003 auf 8,7 Tage 2004 und 7,3 Tage 2015. Ein Nachweis, dass sich diese Entwicklung fortsetzt oder halten wird, steht aus. Um die Kritiker der DRG-Einführung zu beruhigen, hat der Gesetzgeber in § 17 b Abs. 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz festgelegt, einen Begleitforschungsbericht vorlegen zu müssen[23]. Ein Nachweis, dass sich das DRG-Abrechnungssystem langfristig als Konzept zur Senkung der Gesamtkosten erweisen wird, steht aus. Vielmehr zeigen wirtschaftlich erfolgreiche Kliniken eine Strategie spezifisch vermehrter Behandlungsfälle bei gleichem Patientenaufkommen. Eine kritische politische Diskussion erfolgt bisher nicht zusammenhängend.

      Situation im Jahr 2010

      Im Mai 2010 erschien der „Krankenhaus Rating Report 2010“ des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).[24]
      Gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft Admed analysierte das RWI mehr als 700 Jahresabschlüsse von Krankenhäusern. Demnach sind etwa 20 % der Häuser mit weniger als 200 Betten insolvenzgefährdet, bei den großen Kliniken sind es 13 %.

      Die 2009 gewährte Finanzspritze der Bundesregierung zur Krankenhausförderung (über drei Milliarden Euro) hat geholfen: Heutzutage (Stand 2010) geht es den meisten deutschen Kliniken wirtschaftlich relativ gut.
      Wenn sie ihre Effizienz in den nächsten Jahren aber nicht steigern, droht die Zahl der von Insolvenz bedrohten Kliniken von zuletzt 11 % auf 18 % im Jahr 2020 zu steigen.
      Kleine Krankenhäuser dürften v. a. deshalb erhebliche Schwierigkeiten bekommen, wenn ihr Leistungsportfolio zu breit ist. Bei der Analyse der Zahlen schneiden Kliniken mit nur einer oder zwei Fachabteilungen deutlich besser ab als solche mit drei oder mehr Abteilungen.

      Ein Erfolgsrezept könnte also die Fokussierung auf wenige(r) Leistungen sein.

      Kliniken in Westdeutschland drohen hohe Pensionsaufwendungen durch Zahlungen in Versorgungskassen. Ostdeutsche Häuser gehören meist keiner öffentlichen Zusatzversorgung an.
      Gerade für ländliche Gebiete prognostiziert die Studie, dass die derzeitige Infrastruktur mittel- bis langfristig nicht mehr dem Bedarf entspricht und nicht in ihrem heutigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Wegbrechende Steuereinnahmen der Kommunen (Wirtschaftskrise) verschärfen die Situation. Das jährliche Defizit der kommunalen Kliniken werde sich in den nächsten drei Jahren auf 439 Mio. Euro fast verdoppeln.
      Die mehr als 2.000 Krankenhäuser müssen ihre Effizienz weiter verbessern, damit die Kosten nicht stärker als die Erlöse steigen. Da die öffentlichen Investitionen ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz tendenziell sinken, sollten die Betriebe ihre Innenfinanzierungskraft stärken, also Investitionsmittel aus eigener Kraft erwirtschaften.
      Dabei könnten zufriedene Patienten helfen. Kliniken, in denen die Patienten eine hohe Zufriedenheit zeigen, haben laut Studie tendenziell eine bessere Bewertung („rating“) als andere.

      Heutige Situation

      2019 veröffentlichte die gemeinnützige Bertelsmann Stiftung eine Simulation und Analyse einer Neustrukturierung der Krankenhausversorgung am Beispiel einer Versorgungsregion in Nordrhein-Westfalen.[25] Die mitwirkenden Experten forderten eine signifikante Reduzierung der Anzahl deutscher Kliniken, um die Versorgung insgesamt zu verbessern. Die schwierige Finanzlage mache dies notwendig.[26] Nur in ausreichend großen Kliniken könnten Facharztstellen rund um die Uhr besetzt werden. Auch der Mangel an Pflegekräften könne dort gemindert werden. Ferner verbessere sich die Verfügbarkeit von Computertomografen und anderen wichtigen Geräten.[27] Die Vorschläge wurden unter anderem von Seiten der Kliniken scharf kritisiert, weil man eine Einschränkung der Grundversorgung befürchtete.[28]

      Privatisierung von Krankenhäusern

      Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

      Erster mischfinanzierter und privat geführter Akutkrankenhaus-Neubau Deutschlands – Helios Klinikum Meiningen (1995)

      Während von 1991 bis 2017 der Anteil öffentlicher Anstalten von 46 % auf 28,8 % abgenommen hat, hat sich der Anteil der Einrichtungen in privater Trägerschaft von 14,8 % auf 37,1 % ausgeweitet.[29] Den Krankenhausmarkt bestimmen dabei zunehmend große, gewinnorientierte Unternehmen wie Asklepios, Rhön, Sana oder Helios.[30] Allerdings werden aufgrund der durchschnittlich höheren Bettenzahl pro Klinik insgesamt 48,0 % der Krankenhausbetten von den öffentlichen Einrichtungen getragen (18,7 % von den Privaten), wobei auch dort der Trend in dieselbe Richtung geht.[30]

      Private Klinikbetreiber in Deutschland mit Umsatzzahlen in Mio. Euro[31]

      Klinikbetreiber
      Umsatz 2006
      Umsatz 2010
      Umsatz 2011

      Umsatz

      2015

      Rhön-Klinikum
      1.933
      2.550
      2.629

      1.108[32]

      Helios Kliniken/Fresenius
      1.673
      2.520
      2.665

      5.578[33]

      Asklepios
      2.150
      2.305
      2.557

      3.099[34]

      Sana Kliniken
      792
      1.485
      1.629

      2.329[35]

      Schön Kliniken
      348
      558
      575

      743[36]

      Damp Holding
      422
      487
      475

      Mediclin
      378
      487
      493

      555[37]

      Ameos
      244
      377
      > 400

      685[38]

      SRH Kliniken
      342
      360
      565

      841[39]

      Paracelsus-Kliniken
      284
      336
      331

      373[40]

      Zum Vergleich größter kommunaler Krankenhauskonzern:

      Vivantes
      718
      837
      865

      1.085[41]

      Zum Vergleich größter konfessioneller Krankenhauskonzern:

      St. Franziskus-Stiftung Münster
      400
      602
      624

      Gliederung eines Krankenhauses

      Organisatorische Gliederung

      Ein Krankenhaus wird nach den Fachabteilungen gegliedert (z. B. Chirurgie, Innere Medizin etc.). Dabei wird zwischen bettenführenden und diagnostischen Abteilungen (z. B. Radiologie) unterschieden. An größeren Krankenhäusern gibt es zudem eine Reihe medizinischer Institute (z. B. Pathologie). Alle kleineren Einheiten (Ambulanzen, Tageskliniken) sind einer Fachabteilung zugeordnet. Jede Fachabteilung wird von einem Chefarzt geleitet.

      Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus dem Leiter der Verwaltung (Kaufmännischer Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor), dem Ärztlichen Leiter (Ärztlicher Direktor) und der Pflegedienstleitung.

      Immer mehr gehen Krankenhäuser jedoch den Weg, sich von den historischen vertikalen hierarchischen Strukturen zu lösen und stellen die Prozessorganisation in den Vordergrund.

      Neben der Ambulanz zur kurzen Behandlung sonst zuhause lebender Patienten gibt es die stationäre Krankenhausaufnahme. Dabei bezeichnet Aufnahme sowohl eine Verwaltungsabteilung im Krankenhaus zur Erledigung der Aufnahmeformalitäten wie auch diese Formalitäten selbst (Patientenaufnahme). Die Krankenhausaufnahme ist mit einem Vertragsabschluss verbunden, der neben der Krankenbehandlung Wahlleistungen, z. B. die Unterbringungsform, Chefarztbehandlung und deren Bezahlung umfassen kann. Bis zur Entlassung müssen durch die Verwaltung die verschiedenen Dienstleistungen dem Behandlungsverlauf entsprechend und zeitnah erfasst und in Rechnung gestellt werden. Dazu dient ein Krankenhausinformationssystem, das als Datenbank angelegt ist und vor allem den „Workflow“ nachvollziehbar macht (auch Koordinierendes Klinik Management genannt). Die gesammelten Informationen können den beteiligten Fachabteilungen (evtl. über das Controlling) durch das Rechenzentrum schnell und in ausreichend anonymisierter Form zu Verfügung gestellt werden.

      Neuere (modulare) Gliederung

      Krankenzimmer

      In jüngerer Zeit wird die Organisationsstruktur von Krankenhäusern mit dem Ziel größerer Effizienz[42] auf ein sogenanntes Modulsystem bzw. eine modulare Organisation umgestellt. Dabei werden nur therapeutische, diagnostische und pflegerische
      Bereiche unterschieden.[43]

      Nach diesem System gibt es in der Krankenpflege die folgenden Bereiche:

      Low Care Station
      Zur Aufnahme von nur geringfügig pflegebedürftigen oder kurzzeitig stationär behandelten, meist relativ mobilen Patienten.
      Normalstation
      Dient zur Pflege und Behandlung bettlägeriger Patienten, die keiner Intensivpflege bedürfen.
      Überwachungsstation (Intermediate Care)
      Eine Station, in der nicht beatmete Patienten am Monitor intensivmedizinisch überwacht werden können, jedoch keine (umfassende) intensivmedizinische Betreuung möglich ist.
      Intensivstation (Intensive Care)
      Betreuung pflegeintensiver Langliegepatienten und beatmungspflichtiger Patienten.

      Es gibt auch eine Bildung von Zentren, in denen man sich an Krankheitsbildern orientiert. Dadurch sollen die sogenannten Behandlungspfade in der Patientenversorgung optimiert werden.

      Funktionelle Gliederung

      Ein Krankenhaus lässt sich in funktionale Bereiche gliedern:

      Untersuchung und Behandlung (Ambulanz, Poliklinik, Rettungsstelle (oder ZPA = Zentrale Patienten-Aufnahme), Schockraum, Endoskopie, Operationssaal, Kreißsaal usw.)
      Pflegedienst (Bettenstationen)
      Physiotherapie
      Soziale Dienste, Seelsorge (Sozialdienst, Krankenhauskapelle)
      Patienten- und Besucherservice (Rezeption, Cafeteria)
      Ver- und Entsorgung (Werkstätten, Lager, Küche, Apotheke, Zentralsterilisation, OP; s. a. Krankenhauslogistik)
      Verwaltung (Leitung, Betriebswirtschaft, Personalwesen, Technik, EDV, Betriebsrat usw.)
      Forschung und Lehre (Hörsaal, Unterrichtsräume)
      Sonstige Bereiche (z. B. Rettungswache, Fremdfirmen, Kindergarten)

      In Deutschland regelt die DIN 13080 die Unterteilung eines Krankenhauses, ein Umstand, der bei der staatlichen Förderung von Krankenhäusern eine wichtige Rolle spielt.

      Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

      Siehe auch: Krankenhausfinanzierung

      Überblick

      In allen Bundesländern Deutschlands gibt es zusammen 1925 Einrichtungen, die der Definition eines Krankenhauses entsprechen (Stand per Ende 2018). Die Zahl verringerte sich laut dem Statistischen Bundesamt seit 1991 um 486, während die Zahl der behandelten Personen von 14,6 Millionen auf 19,4 Millionen wuchs. Die Verringerung beabsichtigt laut der Gesundheitsverwaltung, eine bessere Qualität und eine bessere Auslastung der Krankenhäuser zu erreichen, die Kosten zu verringern und die Personalausstattung zu bündeln. – Vorrang hatte bis zum Beginn der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses mithilfe eines Strukturfonds, der die Schließungen finanziert. Nun wird jedoch seitens der Politik ein Umdenken in Betracht gezogen. Im Vordergrund soll die wohnortnahe umfassende Patientenversorgung stehen. Der Kernauftrag der Krankenhäuser mit dem Schutz und der Rettung von Leben soll Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge werden, die nicht marktwirtschaftlich gesteuert werden darf. – Es gibt aber auch weiterhin Befürworter für den Abbau von Krankenhäusern, zu denen der Gesundheitsexperte Karl Lauterbach gehört. Er und andere berufen sich vor allem auf eine von der Bertelsmann Stiftung unter Verantwortung von Reinhard Busse durchgeführte Studie.[44]

      Die Krankenhausfinanzierung kann monistisch, oder wie bei öffentlichen Häusern in Deutschland üblich über eine Duale Finanzierung durch die öffentliche Hand (Investitionszuschüsse der Länder) und den Krankenkassen erfolgen. Zu diesen Einnahmen kommen noch zusätzliche sonstige Leistungen.

      Die Kosten der Krankenhäuser betrugen im Jahr 2011 insgesamt 81,8 Milliarden Euro. Zusätzlich noch die Kosten der Ausbildungsstätten in Höhe von 600 Mio. Euro und die Aufwendungen für den Ausbildungsfonds in Höhe von 1,1 Mrd. Euro, der in mehreren Bundesländern zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung dient. Enthalten sind hierbei auch Kosten für nichtstationäre Leistungen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro, davon 3,7 Mrd. Euro für die ambulanten Kosten und 2,7 Mrd. Euro für wissenschaftliche Forschung und Lehre. Die Kosten nur für die stationäre Krankenhausversorgung lagen demnach 2011 bei 72,6 Mrd. Euro.

      Die stationäre Behandlung eines Patienten in Deutschland kostete 2011 durchschnittlich 3.960 Euro pro Fall. Insgesamt 18,3 Millionen Patienten wurden 2011 vollstationär im Krankenhaus behandelt.

      Daten nach § 21 KHEntgG

      Nach dem deutschen Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG muss jedes deutsche Krankenhaus spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres bestimmte Krankenhaus- und fallbezogene Daten an die DRG-Datenstelle übermitteln. Zu diesen Daten gehören u. a. das Alter des Patienten, Aufnahme- und Entlassungszeitpunkt, Diagnosen, Prozeduren etc. Nicht übermittlungspflichtig sind z. B. Angaben über ambulant behandelte Patienten. Durch die Einführung der Übermittlungspflicht werden von den deutschen Krankenhäusern vergleichbare Daten übermittelt. Dies ermöglicht Leistungsvergleiche, die sowohl vom Bund als auch von einzelnen Krankenhäusern im Zweckverband durchgeführt werden.

      Auszug aus § 21 KHEntgG:
      „Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle)“

      Zusätzlich übermitteln einige sog. „Kalkulationshäuser“ ihre Kostendaten zu diesen Fällen. Die übermittelten Daten werden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Kalkulation der DRG-Fallpauschalen genutzt, siehe auch German Diagnosis Related Groups (G-DRG).

      Da die Daten von jedem Krankenhaus erhoben werden, gibt es auch zahlreiche (kostenpflichtige) Programme, die die erhobenen Daten für die Krankenhäuser aufbereiten und für diverse Zwecke zu Verfügung stellen, sei es für Reportingzwecke oder für die Erstellung von Qualitätsberichten. Damit sind die Daten mittlerweile eine Datenquelle, die aus dem Krankenhaus kaum noch wegzudenken ist, da sie aufgrund der gesetzlichen Normvorgabe gerade der Einsatz von diversen Programmen verschiedener Hersteller in breiter Masse erst ermöglichen.

      Überblick nach Bundesländern

      Kosten der Krankenhäuser in Deutschland 2011 (Statistisches Bundesamt)[45]

      Jahr/Bundesland

      Bevölkerung 31. Dez. 2011

      Kranken-
      häuser

      Betten

      Fallzahl

      Brutto-Gesamtkosten
      in EUR

      davon
      Personalkosten
      in EUR

      Anteil der
      Personalkosten

      davon
      Sachkosten
      in EUR

      Anteil der
      Sachkosten

      Bereinigte Kosten
      je Fall in EUR*

      Baden-Württemberg

      10.786.227

      285

      56.910

      2.059.083

      10.462.693.000

      6.450.228.000

      61,65 %

      3.696.022.000

      35,33 %

      4.218

      Bayern

      12.595.891

      370

      75.827

      2.811.503

      12.756.283.000

      7.643.317.000

      59,92 %

      4.780.687.000

      40,08 %

      4.041

      Berlin

      3.501.872

      79

      19.905

      771.418

      3.873.529.000

      2.137.817.000

      55,19 %

      1.638.180.000

      44,81 %

      4.276

      Brandenburg

      2.495.635

      53

      15.210

      544.582

      2.046.111.000

      1.169.716.000

      57,17 %

      838.347.000

      42,83 %

      3.569

      Bremen

      661.301

      14

      5.134

      200.279

      935.471.000

      528.823.000

      56,53 %

      375.888.000

      43,47 %

      4.424

      Hamburg

      1.798.836

      47

      12.071

      461.221

      2.594.567.000

      1.383.746.000

      53,33 %

      1.210.821.000

      46,67 %

      4.628

      Hessen

      6.092.126

      174

      35.941

      1.299.328

      5.867.105.000

      3.345.084.000

      57,01 %

      2.342.194.000

      42,99 %

      4.060

      Mecklenburg-Vorpommern

      1.634.734

      39

      10.375

      410.150

      1.661.860.000

      962.588.000

      57,92 %

      674.509.000

      42,08 %

      3.575

      Niedersachsen

      7.913.502

      197

      42.204

      1.615.879

      7.391.018.000

      4.413.907.000

      59,72 %

      2.738.473.000

      40,28 %

      3.890

      Nordrhein-Westfalen

      17.841.956

      401

      121.556

      4.286.435

      19.513.513.000

      11.665.002.000

      59,78 %

      7.249.342.000

      40,22 %

      3.876

      Rheinland-Pfalz

      3.999.117

      95

      25.375

      890.729

      3.815.467.000

      2.408.637.000

      63,13 %

      1.298.649.000

      36,87 %

      3.807

      Saarland

      1.013.352

      23

      6.451

      266.487

      1.239.818.000

      754.341.000

      60,84 %

      442.742.000

      39,16 %

      4.193

      Sachsen

      4.137.051

      80

      26.467

      986.173

      3.904.149.000

      2.220.194.000

      56,87 %

      1.637.693.000

      43,13 %

      3.694

      Sachsen-Anhalt

      2.313.280

      49

      16.388

      591.354

      2.365.056.000

      1.438.438.000

      60,82 %

      896.358.000

      39,18 %

      3.645

      Schleswig-Holstein

      2.837.641

      94

      15.990

      580.808

      2.706.199.000

      1.561.176.000

      57,69 %

      1.058.138.000

      42,31 %

      3.993

      Thüringen

      2.221.222

      45

      16.193

      568.731

      2.282.955.000

      1.402.903.000

      61,45 %

      843.955.000

      38,55 %

      3.630

      Deutschland

      81.843.743

      2.045

      502.029

      18.342.989

      83.415.795.000

      49.485.917.000

      59,32 %

      31.647.443.000

      40,68 %

      3.960

      *= Bereinigte Kosten = Brutto-Kosten abzüglich nichtstationärer Kosten (zum Beispiel Ambulanz, wissenschaftliche Forschung und Lehre). Zu den Sachkosten zählen auch Aufwendungen für den Ausbildungsfonds, Kosten der Ausbildungsstätten und Zinsen.

      Personalkosten

      Kostenart
      Summe in Euro
      Anteil
      Berufsgruppen (Auswahl)

      Pflegedienst
      15.708.848.000
      31,7 %
      Pflegedienstleitung (Pflegedirektor), Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit (Stationsleitung), Fachgesundheits- und Krankenpfleger (Stationsdienst), Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Pflegeassistent/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Hygienefachkraft etc.

      Ärztlicher Dienst
      14.729.248.000
      29,8 %
      Ärztlicher Direktor, Chefärzte, Oberärzte, Assistenzärzte etc. (ohne Honorarärzte)

      Medizinisch-technischer Dienst
      06.675.885.000
      13,4 %
      Apotheker, Case Manager, Chemiker, Diätassistenten, Kliniksozialdienst (Sozialpädagogen, Sozialarbeiter), Masseur und medizinischer Bademeister, Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer, Schreibkräfte im ärztlichen und medizinisch-technischen Bereich), Medizinisch-technische Assistenten, Logopäden, Orthoptist, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Psychologen

      Funktionsdienst
      04.870.612.000
      09,8 %
      Anästhesietechnischer Assistent, Chirurgisch-Technischer Assistent, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie, Fachpflegekraft im Operationsdienst, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankentransportdienst, Operationstechnische Assistenten, Beschwerde- und Risikomanager, Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege

      Verwaltungsdienst
      03.160.629.000
      06,4 %
      Kaufmännischer Geschäftsführer, Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirt, Fachwirt Sozialwesen, Kaufmännischer Assistent, Kaufmann im Gesundheitswesen, Bürokaufmann, Medizincontroller, Bilanzbuchhalter, Sekretäre etc.

      Wirtschafts- und Versorgungsdienst
      01.607.176.000
      03,2 %
      Einkäufer, Fachkraft für Lagerlogistik, Lageristen, Küchenpersonal und Ernährungsberater, Pförtner, Versorgungsassistenten, Mitarbeiter für Entsorgung, Hol- und Bringdienste etc.

      Übrige Personalkosten (bspw. Klinisches Hauspersonal, Technischer Dienst, Sonderdienste)
      02.733.520.000
      05,5 %
      Handwerker (bspw. Elektroinstallateur, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gärtner/Gartenbaufachwerker, Maler und Lackierer), Hausmeister, Hauswirtschaftliche Betriebsleiter, Haus- und Reinigungskräfte (Gebäudereiniger, Reinigungskräfte, Textilreiniger), Medizintechniker, Technischer Leiter, Technischer Fachwirt, IT-Systemelektroniker, Systemadministrator, Seelsorger, sowie nicht zurechenbare Personalkosten etc.

      Sachkosten

      Die Einnahme- und Ausgabestruktur wird anhand der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ermittelt.

      Kostenart
      Summe in Euro
      Anteil
      Beispiele

      Medizinischer Bedarf
      15.460.952.000
      48,9 %
      Arzneimittel, Infusionslösungen, ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Spritzen, Kanülen, Krankenunterlagen, Wundverbände etc.), Blutkonserven, Dialysebedarf, Implantate (bspw. Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator, Herzschrittmacher, Gefäßprothesen, Stents), medizinische Instrumente, Laborbedarf, Narkose- und sonstiger OP-Bedarf, Transplantate, Verbandmittel, siehe auch: Liste von Medizinprodukten.

      Pflegesatzfähige Instandhaltung
      03.142.338.000
      09,9 %
      Nach § 4 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) sind Pflegesatzfähig nur die Kosten die von Leistungen (Instandhaltungen), die für den Bereich der voll- und teilstationären Krankenhausleistungen sowie im Falle des Erlösabzugs für vor- und nachstationäre Leistungen erbracht wurde. Nicht hierzu zählt die Vermehrung, erhebliche Veränderung oder Verlängerung der Nutzungsdauer des Anlagegutes des Krankenhauses.

      Wirtschaftsbedarf
      02.883.563.000
      09,1 %
      Desinfektionsmittelbedarf, Reinigungsbedarf, Wäschereinigung, Gartenpflege, kultureller Sachaufwand

      Verwaltungsbedarf
      02.110.344.000
      06,7 %
      Büromaterialien (Kopierpapier, Briefumschläge), Druckerzeugnisse (Formulare, Vordrucke), Portokosten, Bankgebühren, Personalbeschaffungskosten, Rundfunkbeitrag, Telefon- und Providerkosten, Reisekosten, Literatur, EDV-Aufwand (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Toner, Software, Datensicherung) etc.

      Wasser, Energie, Brennstoffe
      02.057.357.000
      06,5 %
      Abwasser, Strom, Fernwärme, Erdöl, Erdgas, Wasser

      Übrige Sachkosten
      05.992.889.000
      18,9 %
      Lebensmittel, Honorarärzte, Zeitarbeiter (Arbeitnehmerüberlassung), Kosten für Mieten und Pachten, Versicherungen (bspw. Betriebshaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung), Kosten für zentrale Gemeinschaftsdienste (Gemeinsam mit anderen Krankenhäusern betriebene Einrichtungen bspw. auch Konzerntochtergesellschaften) oder Kosten für externe Dienstleistungsunternehmen (bei Outsourcing von Bereichen wie bspw. Labor, Reinigung, Speisenversorgung, Logistik, Pförtnerdienst, Medizintechnik, Handwerker etc.), Gemeindeabgaben (Müllabfuhr, Straßenreinigung), Entsorgungskosten

      Bettenbelegung

      Die OECD in Paris hat die durchschnittliche Belegungsrate in Akutkrankenhäusern erhoben. 2005 belief sie sich in 17 erfassten OECD-Ländern auf durchschnittlich 74,2 % (2000: 73,6 %). Die Rangliste für 2005: Norwegen 87,5, Schweiz 86,1, Irland 85,6, Großbritannien 83,9, Japan 79,2, Österreich 79, Ungarn 75,7, Deutschland und Tschechische Republik 75,6, Frankreich 73,4, Portugal 73,2, USA 67,4, Slowakische Republik 66,7, Luxemburg 64,7, Türkei 64,5, Niederlande 63,9 und Mexiko 61 %. (OECD Health Data 2007, OECD Paris 2007)

      Siehe auch: Belegungsmanagement

      Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland nach der Anzahl der Betten 2016:

      Anzahl der Betten
      Anzahl der allg. Krankenhäuser[46]

      1 bis 49
      292

      50 bis 99
      193

      100 bis 149
      201

      150 bis 199
      151

      200 bis 299
      227

      300 bis 399
      157

      400 bis 499
      122

      500 bis 599
      95

      600 bis 799
      73

      800 bis 999
      36

      über 1000
      60

      Risiken im Krankenhaus

      Eine Auswertung von zahlreichen Studien ergab, dass in Deutschland pro Jahr im Krankenhausbereich mit 5–10 % unerwünschter Ereignisse, 2–4 % Schäden, 1 % Behandlungsfehler und 0,1 % Todesfälle, die auf Fehler zurückgehen, zu rechnen ist. Bei jährlich 17 Millionen Krankenhauspatienten entspricht dies 850.000 bis 1,7 Mio. unerwünschten Ereignissen, 340.000 Schäden (vermeidbare unerwünschte Ereignisse), 170.000 Behandlungsfehler (mangelnde Sorgfalt) und 17.000 auf vermeidbare unerwünschte Ereignisse zurückzuführende Todesfälle.[47] Der gesamte ambulante Bereich ist darin nicht enthalten. (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, „Kooperation und Verantwortung“, BMG 2007)

      Im Jahr 2000 hat eine Analyse des Institute of Medicine („To Err is Human“) ergeben, dass es in den USA jährlich zu 44.000 bis 98.000 (Krankenhaus-)Todesfällen komme, die durch Fehler verursacht werden,[47] womit die tödliche Komplikationsrate, bezogen auf die Einwohnerzahl, ähnlich hoch wie in Deutschland liegen dürfte.

      1991 wurden 14 Millionen Patienten stationär versorgt, die im Schnitt zwei Wochen blieben. 2009 waren es 18 Millionen Patienten, die etwa acht Tage blieben.[48]
      Zwischen 1996 und 2008 wurden beim Pflegepersonal 50.000 Stellen abgebaut.[48] Gleichzeitig wurden 18.000 Stellen allein im medizinischen Bereich aufgebaut und weitere Stellen im Assistenzbereich geschaffen.[49]
      Für zwei Drittel aller Fehler, die bei der Medikation passieren, sind Ärzte verantwortlich, zum Beispiel durch Nichtbeachten von Kontraindikationen oder negativen Wechselwirkungen. Das übrige Drittel an Medikationsfehlern liegt in der Verantwortung des Pflegepersonals, zum Beispiel durch Medikamenten-Verwechslungen.[48]
      1.000 Audiomitschnitte von Arzt-Patienten-Begegnungen ergaben, dass nur in 6 % der Fälle über Vorteile und Risiken einer Therapiemethode aufgeklärt wurde; nur in jeder fünften Unterredung wurden die Wünsche des Patienten diskutiert.[48]

      Jährlich erkranken etwa 500.000 Patienten im Krankenhaus an Infektionen. Etwa 150.000 davon werden auf mangelnde Hygiene von Ärzten und Pflegepersonal zurückgeführt.[48]
      Beiträge wie der Stern-Artikel „Krisengebiet Krankenhaus“ im Jahre 2010 haben schließlich dazu beigetragen, dass das Thema Hygiene mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist.

      Hygiene ist in gesundheitspolitischer Sicht Ländersache und durch entsprechende Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daher keine Einflussmöglichkeit. Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Empfehlungen aussprechen, also keine Auswahl hygienischer Kliniken anbieten. Dabei sind hier, insbesondere bei MRSA, große Unterschiede in der Verbreitung multiresistenter Keime zwischen einzelnen Krankenhäusern und in verschiedenen Bundesländern zu beobachten. Alternativen sind Bewertungsportale für Kliniken. Indirekte Bewertungen lassen sich aus der Zahl der Behandlungsfehler gewinnen, die auch als Kunstfehler bezeichnet werden.

      Situation in Österreich

      Krankenhäuser werden in Österreich meistens Spitäler genannt, in der Bezeichnung der Häuser jedoch eher selten (z. B. Orthopädisches Spital Speising). Die Grundversorgung mit allgemein öffentlichen Spitälern wird vor allem durch landeseigene Häuser gewährleistet. Daneben bestehen Gemeinde- und Ordensspitäler.[50]

      Landeskrankenhäuser im Eigentum der Bundesländer bzw. deren Gesellschaften
      4 Bezirkskrankenhäuser im Eigentum von Gemeindeverbänden eines Bezirkes
      4 Allgemeine Krankenhäuser im Eigentum von Städten und Gemeinden (Linz, Dornbirn, Hallein, Oberndorf)
      Ordens- und Diakoniekrankenhäuser
      7 Unfallkrankenhäuser im Eigentum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt AUVA
      private Spitäler und Sanatorien

      Situation in der Schweiz

      Krankenhäuser werden in der deutschsprachigen Schweiz meistens Spitäler genannt. Landesweit existieren verschiedene Kategorien von Spitälern: Universitätsspitäler in den Städten mit Universitäten, die medizinische Fakultäten führen, Kantonsspitäler in sämtlichen Kantonen, Regional- und Gemeindespitäler sowie Privatspitäler und -kliniken. Gegenwärtig wird eine politische Diskussion geführt, ob der Fachbereich Herzchirurgie aus Kostengründen in je einem einzigen Zentrumsspital in der deutsch- und in der französischsprachigen Schweiz zusammengefasst werden soll. Ebenfalls aus Kostengründen wird darüber gestritten, wie viele kleinere Spitäler geschlossen werden können, ohne den Versorgungsauftrag (etwa Notfalldienste) zu gefährden.[51]

      Im Kanton Zürich sind die Gemeinden nicht mehr verantwortlich für die Spitalversorgung. Beim See-Spital werden die von den Trägergemeinden investierten Beiträge der letzten zehn Jahre in ein verzinsbares Darlehen umgewandelt. Die meisten Zürcher Gemeinden sind neu nicht mehr Defizit-Garanteure, sondern Gläubiger und Aktionäre. Viele bisherige Spital-Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Institutionen werden zu privatrechtlichen Trägerschaften in der Form von Aktiengesellschaften oder Stiftungen umgewandelt.[52]

      Siehe auch

      Belegarzt – Deutsche Krankenhausgesellschaft – Grenzverweildauer – Krankenhausapotheke – Krankenhausrevision – Maßregelvollzug – Patientenaufnahme – Pflegedienstleitung – Pflegepersonal – Pflegeskandal – Pflegestandard – Studienhospital – Tagesklinik – Visite

      Krankenhausarten: Anthroposophisches Krankenhaus – Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik – Fachkrankenhaus – Privatklinik – Psychiatrische Klinik – Psychosomatische Klinik – Sanatorium – Unfallkrankenhaus

      Literatur

      Michael Arnold, Jürgen Klauber, Henner Schellschmidt: Krankenhaus-Report 2002. Schattauer, Stuttgart 2002, ISBN 3-7945-2219-2. (Periodikum).
      Ernst Bruckenberger: Dauerpatient Krankenhaus: Diagnosen und Heilungsansätze. Lambertus, Freiburg im Breisgau 1989, ISBN 3-7841-0440-1.
      Peter Eichhorn, Hans-Jürgen Seelos, Johann-Matthias G Schulenburg (Hrsg.): Krankenhausmanagement. Urban und Fischer, München/Jena 2000, ISBN 3-437-21590-6.
      M. Eversmeyer: Das DRG-System stoppt in Australien nicht den Ausgabenanstieg. In: f&w, Führen und Wirtschaften im Krankenhaus. 3(2001), S. 230–232.
      Michel Foucault: Die Geburt der Klinik. 1963. (Taschenbuchausgabe: Fischer, Frankfurt am Main 1988, ISBN 3-596-27400-1).
      Dieter Jetter: Grundzüge der Krankenhausgeschichte. 1800–1900. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-07278-2.
      Ludwig Klasen: Grundriss-Vorbilder von Gebäuden aller Art. Abth.IV. Gebäude für Gesundheitspflege und Heilanstalten. Baumgartner, Leipzig 1884.
      Jürgen Klauber, Bernt-Peter Robra, Henner Schellschmidt (Hrsg.): Krankenhaus-Report 2006 – Schwerpunkt: Krankenhausmarkt im Umbruch. Schattauer, Stuttgart 2006, ISBN 3-7945-2490-X.
      M. Lüngen, K. Lauterbach: Führen DRG zur Spezialisierung von Krankenhäusern? In: Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement. 7 (2002), S. 93–95.
      Bernhard Mann: Krankenhaussoziologie und Gesundheitswesen. In: Soziologische Revue. Jahrgang 27 (2004), ISSN 0343-4109, S. 480–491.
      Axel Hinrich Murken: Vom Armenhospital zum Grossklinikum. Die Geschichte des Krankenhauses vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. DuMont, Köln 1988, ISBN 3-7701-2134-1.
      Barbara Schmidt-Rettig, Siegfried Eichhorn: Krankenhausmanagementlehre. Theorie und Praxis eines integrierten Konzepts. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019914-9.
      Norbert Andersch: Krankenhausentwicklung und gewerkschaftliche Krankenhauspolitik: eine Übersicht unter besonderer Berücksichtigung der ÖTV. Verl. Arbeit & Gesellschaft, Marburg 1990, ISBN 3-89419-010-8. (Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss.)
      A. Vera, K. Foit: Modulare Krankenhausorganisation und Effizienz In: ZfB – Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 4, 2005, S. 357–382.
      A. Vera, M. Lüngen: Die Reform der Krankenhausfinanzierung in Deutschland und die Auswirkungen auf das Krankenhausmanagement In: WiSt – Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 11, 2002, S. 638–643.
      A. Vera: Neue Organisationsstrukturen in deutschen Krankenhäusern nach der DRG-Einführung In: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement, 1, 2004, S. 25–31.
      A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161–162 und S. e10-e17.
      Arne Thomsen: Katholisches Krankenhauswesen im Ruhrrevier. Entwicklungen und Akteure von den Anfängen der Industrialisierung bis zum Ersten Weltkrieg (Quellen und Studien. Veröffentlichungen des Instituts für kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen Band 14). Aschendorff Verlag, Münster 2012, ISBN 978-3-402-14621-7.

      Weblinks

      Wiktionary: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Wiktionary: Klinik Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Wiktionary: Spital Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
      Wikiquote: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Zitate
      Commons: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
      Linkkatalog zum Thema Krankenhäuser und Kliniken bei curlie.org (ehemals DMOZ)
      Statistisches Bundesamt (Destatis): Themenbereich Krankenhäuser.
      Deutsches Krankenhausinstitut e. V. (DKI)
      Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG)
      Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK) (Sitz in Berlin, vertritt mehr als 1.000 Kliniken)

      Krankenhausverzeichnisse

      Krankenhaussuche der Weissen Liste (unabhängig und werbefrei)
      Verzeichnis für Krankenhäuser in Deutschland mit Qualitätsvergleich und aktuellen Qualitätsberichten
      Verzeichnis für Deutschland, Österreich und die Schweiz (hospital-abc.de)
      Verzeichnis für Österreich (netdoktor.at)
      Verzeichnis für die Schweiz (spitaeler.ch)
      Krankenhaussverzeichnis im deutschen Telefonbuch
      Kliniksuche und Erfahrungsberichte auf klinikbewertungen.de

      Krankenhaus-Gesundheitspolitik

      Qualitätsberichte der Krankenhäuser
      Kliniksterben.de
      Kliniken-in-Not.de
      Gabriele Roth: Auswirkungen der DRG-Einführung auf die Krankenhauslandschaft. (Memento vom 7. April 2004 im Internet Archive) (PDF)
      Gesundheitspolitik. Bundeszentrale für politische Bildung

      Einzelnachweise

      ↑ Klinik: von griechisch klinikós, ‚bettlägerig‘, von klínē, ‚Lager‘; als im Deutschen seit 1843 verwendete Bezeichnung für Anstalt zum Unterricht in der Heilkunde (vgl. Vorklinik und Klinik beim Medizinstudium) über französisch clinique von griechisch klinīkḗ I. Versorgungsstufebzw. klinīkḗ téchnē, ‚Heilkunde‘, woraus auch Clinik entstand und seit 1813 als „ausübende Heilkunde“ (vgl. auch Klinik im Sinne von klinisches Bild) belegt ist. Quelle: Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 377 f.

      ↑ Reza Madjderey: Borsuye. In: Borsuye. Zeitschrift für Medizin u. Kultur 10, 1998, 39, S. 47

      ↑ Kaveh Farrokh: Shadows in the Desert: Ancient Persia at War. Osprey Publishing, Oxford 2007, S. 241.

      ↑ Manfred Mai: Weltgeschichte. Carl Hanser Verlag, 2002, S. 47.

      ↑ Tamin Ansary: Die unbekannte Mitte der Welt, Campus Verlag, 2010, S. 115.

      ↑ A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161 f., S. e10 ff.

      ↑ Matthias Klein: Streifzug durch das Krankenhausrecht – Tagungsbericht zum Krankenhausrechtstag 2013 in Düsseldorf, NZS 2013, S. 777

      ↑ Grunddaten der Krankenhäuser. Statistisches Bundesamt, 2015

      ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

      ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015 – Fachserie 12 Reihe 6.1.1. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

      ↑ Entwicklung der Krankenhausversorgung 1991–2010 (PDF; 175 kB), Sozialpolitik-aktuell – Universität Duisburg-Essen; siehe Kommentierung und methodische Hinweise

      ↑ destatis.de des Statistischen Bundesamtes

      ↑ G. Fochler-Hauke (Hrsg.): Der Fischer Weltalmanach 1973 – Zahlen, Daten, Fakten. Fischer, Frankfurt/M. 1972, S. 62.

      ↑ DKG zu den neuesten OECD-Zahlen: Deutsche Krankenhauser im internationalen Vergleich Spitze. findarticles.com, Ergotherapie & Rehabilitation, September 2007

      ↑ Diagnosen Insgesamt. (Nicht mehr online verfügbar.) Statistisches Bundesamt Deutschland, archiviert vom Original am 20. Oktober 2011; abgerufen am 30. September 2015. 

      ↑ Ist das Kliniksterben noch zu stoppen?

      ↑ Dirk Andres: Kliniksterben in Deutschland?: Wie Krankenhäuser einen Weg aus der Schieflage finden können. In: Focus Online. 20. Juni 2015, abgerufen am 14. Oktober 2018. 

      ↑ aerzteblatt.de

      ↑ presseportal.de

      ↑ a b aerztezeitung.de

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