Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Valentine Zimmermann Augenoptiker Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 16.7.1949 – Az. u 816 Il 5112/11
Der Insolvenzverwalter Wladislaus Daimler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Valentine Zimmermann Augenoptiker Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Valentine Zimmermann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 461 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 196.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Valentine Zimmermann Augenoptiker Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Solingen vom 16.7.1949
Aktenzeichen: m 182 5C 2495/17
jurisPR-InsR 1975, 8130