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GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Maximillian Schlüter Buchhandlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

zwischen

der Maximillian Schlüter Buchhandlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

vertreten durch ihren Gesellschafter Maximillian Schlüter

nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

und

Herrn / Frau Innozenz Fischer
aus Lübeck

nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

wird folgender

A n s t e l l u n g s v e r t r a g

geschlossen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.04.2021

ist Herr / Frau Innozenz Fischer
(mit Wirkung vom 19.04.2021

zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 19.04.2021.

Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

oder

Der bisherige mit Herrn / Frau Maximillian Schlüter bestehende Anstellungsvertrag vom 19.9.2014 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

§ 3 Selbstkontrahieren

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

§ 5 Haftung des Geschäftsführers

Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 425 TEURO

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 108 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Dienstort und Arbeitszeit

Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

§ 8 Wettbewerbsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 18 % seiner innerhalb der letzten 21 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 8 eines Monats fällig.

Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 12 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 7 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 28 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 9 Vergütung

(bei Festgehalt)

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

a) Eine Vergütung von brutto 644 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 84 TEURO festgesetzt.

c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 50 TEURO.

d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 28 TEURO.

Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

§ 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 9 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

§ 11 Sonstige Leistungen

Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

§ 12 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen.

Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

oder
Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

§ 13 Erfindungen

Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 9 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

§ 14 Versorgungszusage

Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 53 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

§ 16 Abfindung

Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

§ 17 Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 18 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Potsdam, 19.04.2021 Lübeck, 19.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Innozenz Fischer


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    Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Rosehilde Bauer

    Erscheinungsdatum: 18.04.2021

    § 1 Angebot und Vertragsabschluss

    1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

    § 2 Überlassene Unterlagen

    1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

    § 3 Preise und Zahlung

    1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 104 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

    § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

    1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    § 5 Lieferzeit

    1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
    2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
    5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    § 6 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

    § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

    1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
    2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
    3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
    5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
    7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

    § 8 Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

    Anhang 1:

    Anmerkungen

    Transparenzgebot

    Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

    Gewährleistungsfristen

    Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

    Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

    – neu, Käufer ist Verbraucher = 14 Jahre

    – neu, Käufer ist Unternehmer = 10 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 10 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

    Baumaterialien (sofern eingebaut)

    – neu 9 Jahre

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 10 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

    unbebaute Grundstücke

    keine

    Bauwerke

    – Neubau 3 Jahre

    – Altbau keine

    Mängelanzeigepflicht

    Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

    Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

    Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

    Beschränkung auf Nacherfüllung

    Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

    Haftungsbeschränkungen

    Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

    Höhe der Verzugszinsen

    Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 15 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 18 % über dem Basiszinssatz.

    Freiburg im Breisgau, 18.04.2021
    Rosehilde Bauer


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    Top 8 loi:

      GmbH gmbh firmenwagen kaufen oder leasen Kaufvertrag gmbh gesellschaft kaufen arbeitnehmerüberlassung Unternehmer

      Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Steinhaus Remscheid
      Mama Gina Gnocchi (Netto Markendiscount))

      Zwischen (Unternehmen 1)

      Rupprecht Petry Einrichtungshäuser GmbH
      mit Sitz in Augsburg
      Vertreten durch die Geschäftsführung Rupprecht Petry
      – nachfolgend Käufer genannt –

      und

      Hellfried Janke Regeltechnik Ges. m. b. Haftung
      mit Sitz in Moers
      Vertreten durch die Geschäftsführung Hellfried Janke
      – nachfolgend Verkäufer genannt –

      wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

      Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

      Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 68770182 vom 17.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

      §1 Vertragsgegenstand

      Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 66360 St. Steinhaus Remscheid
      Mama Gina Gnocchi (Netto Markendiscount).

      §2 Gültigkeitszeitraum

      Der Vertrag tritt am 17.04.2021 in Kraft und endet am 17.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

      §3 Liefertermin

      Lieferzeitraum ist vom 17.5.2021 bis zum 17.1.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 66360 St Steinhaus Remscheid
      Mama Gina Gnocchi (Netto Markendiscount) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 3 eines Monats an den Käufer zu liefern.

      Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

      §4 Vertragsstrafen

      Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 10 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 6910 je Teil-Lieferung begrenzt.

      §5 Kaufpreis

      Der Preis beträgt 862680,76 Euro für 66360 St. Steinhaus Remscheid
      Mama Gina Gnocchi (Netto Markendiscount). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

      §6 Zahlungsbedingungen

      Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 8 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

      Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 1 Prozent berechtigt.

      §7 Lieferbedingungen

      Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

      §8 Gewährleistung

      Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Steinhaus Remscheid
      Mama Gina Gnocchi (Netto Markendiscount) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

      Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 5 Jahren.

      §9 Eigentumsvorbehalt

      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

      §10 Erfüllungsort

      Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Augsburg. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 23433145 unter § 8 genannten Erfüllungsort.

      §11 Gerichtsstand

      Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 93356444 unter § 9 genannten Gerichtsstand.

      §12 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
      Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

      §13 Textformklausel

      Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

      §14 Anlagen

      Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 10596358 vom 17.04.2021 beigefügt.

      Augsburg, 17.04.2021 Cottbus, 17.04.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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        Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
        OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
        Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
        Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
        Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


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          Beratungsvertrag der Myriam Meyer Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Zwischen

          der Firma Myriam Meyer Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung
          Sitz in Freiburg im Breisgau
          – Auftraggeber –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Myriam Meyer

          und

          der Firma Tony Obwaldner Entrümpelung Ges. m. b. Haftung
          Sitz in Darmstadt
          Vertreten durch den Geschäftsführer Tony Obwaldner

          – Auftragnehmer –

          wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

          § 1 Vertragsgegenstand

          Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

          Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

          Einstellung von folgenden Positionen:

          1. – Feinwerkmechaniker/in
          2. – Biologiemodellmacher/in
          3. – Fachpraktiker/in für Winzer (§66 BBiG/§42r HwO)

          2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

          Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

          § 2 Leistungen des Auftragnehmers

          Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

          Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

          § 3 Vergütung

          Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 82 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 9 fällig

          Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

          der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
          eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
          des Pkw: 75 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

          Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

          Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 19 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 114 TEURO ist zum 24 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

          3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

          § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

          Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

          Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 15 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

          § 5 Berichterstattung

          Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

          In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

          Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

          § 6 Aufwendungsersatz

          Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
          ………………………………………………………………………………………
          ………………………………………………………………………………………
          ………………………………………………………………………………………

          Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 57 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
          ………………………………………………………………………………………
          ………………………………………………………………………………………
          ………………………………………………………………………………………

          Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

          § 7 Wettbewerbsverbot

          Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

          § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

          Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

          Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

          § 9 Schweigepflicht

          Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

          § 10 Datenschutz

          Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

          Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
          Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
          Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
          In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

          § 11 Vertragsdauer / Kündigung

          Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

          Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

          Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

          § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

          Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

          § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

          Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

          Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

          Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

          § 14 Schlussbestimmungen

          Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

          Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

          Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

          Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau

          Freiburg im Breisgau, 15.04.2021 Darmstadt, 15.04.2021

          ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

          Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
          Myriam Meyer Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung Tony Obwaldner Entrümpelung Ges. m. b. Haftung
          Myriam Meyer Tony Obwaldner


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            Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

            § 1 Geltungsbereich

            1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
            2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
            3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

            § 2 Angebot und Vertragsabschluss

            1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

            § 3 Überlassene Unterlagen

            1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

            § 4 Preise und Zahlung

            1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

            Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

          1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 79 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 23% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
          2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 7 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
          3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

            1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

            § 6 Lieferzeit

            1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
            2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
            3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 18 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 32 % des Lieferwertes.
            4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

            § 7 Gefahrübergang bei Versendung

            1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

            § 8 Eigentumsvorbehalt

            1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
            2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
            3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
            4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
            5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

            § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

            1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
            2. Mängelansprüche verjähren in 22 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
            3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
            4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
            5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
            6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
            7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
            8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

            § 10 Sonstiges

            1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
            2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
            3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Anhang 1:

            Anmerkungen

            Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

            Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

            Transparenzgebot

            Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

            Gewährleistungsfristen

            Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

            Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

            – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

            – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            Baumaterialien (sofern eingebaut)

            – neu 5 Jahre

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            unbebaute Grundstücke keine

            Bauwerke

            – Neubau 5 Jahre

            – Altbau keine

            Mängelanzeigepflicht

            Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

            Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

            Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

            Beschränkung auf Nacherfüllung

            Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

            Haftungsbeschränkungen

            Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

            Höhe der Verzugszinsen

            Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

            Bochum, 14.04.2021
            Marvin Thomas Chemische Reinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            vertreten durch den Marvin Thomas


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              Beratungsvertrag der Hansludwig Opitz Schulungen Ges. m. b. Haftung

              Zwischen

              der Firma Hansludwig Opitz Schulungen Ges. m. b. Haftung
              Sitz in Bonn
              – Auftraggeber –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Hansludwig Opitz

              und

              der Firma Janina Brendel Spielwaren GmbH
              Sitz in Ingolstadt
              Vertreten durch den Geschäftsführer Janina Brendel

              – Auftragnehmer –

              wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

              § 1 Vertragsgegenstand

              Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

              Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

              Einstellung von folgenden Positionen:

              1. – Assistent/in – Produktdesign
              2. – Förderlehrer/in
              3. – Holzbildhauer/in
              4. – Assistent/in – Geovisualisierung
              5. – Chirurgiemechaniker/in
              6. – Fachkraft – Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
              7. – Medizinisch-technische/r Assistent/in – Funktionsdiagnostik
              8. – Notarfachangestellte/r

              2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

              Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

              § 2 Leistungen des Auftragnehmers

              Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

              Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

              § 3 Vergütung

              Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 45 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 15 fällig

              Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

              der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
              eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
              des Pkw: 29 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

              Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

              Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 40 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 93 TEURO ist zum 2 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

              3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

              § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

              Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

              Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 5 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

              § 5 Berichterstattung

              Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

              In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

              Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

              § 6 Aufwendungsersatz

              Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………

              Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 42 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………

              Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

              § 7 Wettbewerbsverbot

              Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

              § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

              Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

              Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

              § 9 Schweigepflicht

              Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

              § 10 Datenschutz

              Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

              Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
              Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
              Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
              In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

              § 11 Vertragsdauer / Kündigung

              Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

              Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 11 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

              Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

              § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

              Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

              § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

              Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

              Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

              Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

              § 14 Schlussbestimmungen

              Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

              Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

              Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

              Gerichtsstand ist Bonn

              Bonn, 14.04.2021 Ingolstadt, 14.04.2021

              ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

              Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
              Hansludwig Opitz Schulungen Ges. m. b. Haftung Janina Brendel Spielwaren GmbH
              Hansludwig Opitz Janina Brendel


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                Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Cocktail (Begriffsklärung) aufgeführt.

                Rum in einem Nosing-Glas (links), Manhattan (Mitte) und Old Fashioned (rechts)

                Ein Cocktail [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ˈkɔkteɪl, englisch ˈkɒkteɪl] ist ein alkoholisches Mischgetränk. Typischerweise bestehen Cocktails aus zwei oder mehr Zutaten, darunter mindestens einer Spirituose. Sie werden mit Eis im Cocktail-Shaker, Rührglas oder direkt im Cocktailglas einzeln frisch zubereitet, in einem passenden Glas angerichtet und sofort serviert und getrunken. Üblicherweise ist jedes Cocktail-Rezept mit einem einprägsamen Namen versehen. Einige Cocktails sind international bekannt und werden von Barkeepern weltweit gemixt.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Bedeutungswandel
                2 Wortherkunft

                2.1 Frühe Verwendung
                2.2 Cocktails als Morgengetränk
                2.3 Geflügel-Geschichten
                2.4 Andere Herleitungen

                3 Geschichte

                3.1 Frühe alkoholische Mixgetränke
                3.2 Die Entdeckung der Destillation
                3.3 Alkoholische Mixgetränke vor 1800
                3.4 Die Zeit bis 1860
                3.5 Das Goldene Zeitalter der Cocktails
                3.6 Literatur und Weblinks zur Geschichte der Cocktails

                4 Einteilung

                4.1 Nach Volumen: Shortdrinks und Longdrinks
                4.2 Nach Alkoholgehalt
                4.3 Nach Trinkanlass
                4.4 Nach vorherrschendem Geschmack
                4.5 Nach Zutaten
                4.6 Nach Zubereitung oder Servierweise
                4.7 Nach einer typischen Grundstruktur

                4.7.1 Sours
                4.7.2 Weitere Cocktailgruppen
                4.7.3 Historische Cocktailgruppen

                4.8 Systematische Ansätze
                4.9 Weitere Einteilungen

                5 Bekannte Cocktails
                6 Bestandteile von Cocktails

                6.1 Grundkomposition
                6.2 Alkoholfreie Zutaten
                6.3 Eis

                7 Zubereitung

                7.1 Abmessen der Flüssigkeiten
                7.2 Stößeln („muddeln“)
                7.3 Mixen und Kühlen
                7.4 Abseihen und Servieren

                8 Cocktailgläser
                9 Dekoration
                10 Literatur
                11 Weblinks
                12 Einzelnachweise

                Bedeutungswandel

                Das Wort „Cocktail“ entstand um 1800 im angelsächsischen Sprachraum und bezeichnete ursprünglich nur einen ganz bestimmten Typ unter den damals üblichen Mixgetränken. Die erste schriftliche Quelle definierte „cock tail“ 1806 als „stimulierendes Getränk aus Spirituosen aller Art, Zucker, Wasser und Bitters“.[1] Dass man die seinerzeit oftmals noch sehr rauen Spirituosen, die sehr hochprozentig aus dem Fass kamen, vor dem Genuss mit Wasser verdünnte und mit Zucker süßte, war üblich, diese Getränke wurden Sling genannt. Ein „Cocktail“ war folglich nichts weiter als eine zusätzlich mit Kräuterbitter gewürzte Variante eines Slings, was ungefähr dem heutigen Old Fashioned entspricht. Ebenso üblich war es, Cocktails schon vormittags zu sich zu nehmen. Schon bald entstanden weitere Abwandlungen, die ebenfalls „Cocktail“ genannt wurden, und das Wort wurde zum Gattungsbegriff, blieb aber im 19. Jahrhundert nur eine von vielen Drinkgruppen. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde „Cocktail“ zunehmend zum Oberbegriff für fast alle alkoholischen Shortdrinks. Vor allem in Fachkreisen wird das Wort noch heute in diesem engen Sinn verstanden, also als Bezeichnung für meist stark alkoholische, kalt gemixte, aber ohne Eis in einem Stielglas (typischerweise einer Cocktailschale) servierte Shortdrinks und gleichsam als Abgrenzung insbesondere zu Longdrinks und größeren, in Becher- oder Fancygläsern servierten Mixgetränken. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich jedoch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein weiterer Bedeutungswandel vollzogen: „Cocktail“ wurde allmählich zu einer Sammelbezeichnung für fast jedes alkoholische Mixgetränk und teilweise auch für alkoholfreie Mischungen. In diesem Artikel und allgemein in der deutschsprachigen Wikipedia wird das Wort „Cocktail“ überwiegend in diesem weiten Sinn verwendet.

                Wortherkunft

                Wie das Wort „Cocktail“ entstanden ist und warum es zur Bezeichnung für alkoholische Mixgetränke wurde, ist nicht geklärt und daher Gegenstand vieler Theorien und Anekdoten.[2]:20–22[3] Sicher ist nur, dass die Bezeichnung um 1800 aufkam und sich zuerst im englischen Sprachraum, und zwar insbesondere an der Ostküste der Vereinigten Staaten verbreitete. Doch bereits die Annahme, dass das Wort aus der Zusammenschreibung der englischen Wörter cock (Hahn) und tail (Schwanz) entstanden ist, wie einige Wörterbücher vermuten,[4]:437 ist umstritten, wenngleich die Schreibung mit Bindestrich in einigen sehr frühen Quellen dies nahelegt.

                Frühe Verwendung

                Einer der ältesten gedruckten Belege für die Verwendung von „Cocktail“ für ein Getränk stammt aus einer Londoner Zeitung des Jahres 1798. Die Morning Post and Gazetteer berichtete von einem glücklichen Kneipenwirt, der seinen Gästen nach einem Lotteriegewinn ihre Schulden gestrichen hatte. Eine Woche später enthüllte die Zeitung in einer satirischen Aufstellung die angeblich erlassenen Zechen einzelner Politiker, darunter

                „Mr. Pitt,
                two petit vers of ‘L’huile de Venus’ 0 1 0
                Ditto, one of ‘perfeit amour’ 0 0 7
                Ditto, ‘cock-tail’ (vulgarly called ginger) 0 0 3/4“

                – Morning Post and Gazetteer, 20. März 1798[5]

                „Mr. Pitt“ (womit wohl der damalige Premierminister William Pitt der Jüngere gemeint war) konsumierte also angeblich zwei Gläser (französisch: verres) „Venusöl“, ein Glas Parfait Amour (deutsch: „perfekte Liebe“) sowie ein Glas „cock-tail“. Woraus dieser „cock-tail“ bestand, bleibt unerwähnt, er sei aber auch als „Ginger“ (Ingwer) bekannt. Bei den Getränken könnte es sich um Anspielungen auf Pitts Privatleben gehandelt haben, denn der Umstand, dass er unverheiratet war, war seinerzeit oft Gegenstand von anzüglichen Witzen[6] und Spekulationen über seine vermeintliche Homosexualität;[7] zudem gibt es durch die französischen Liköre einen Bezug zu Frankreich, mit dem sich Großbritannien seinerzeit im Krieg befand. „Ginger“ bezeichnete nicht nur eine bräunlich-rote Farbe, die Ingwerknolle galt auch als aphrodisierend und gingery wurde als Adjektiv im Sinn von „heißblütig“ oder „mißgestimmt“ verwendet.[6] Auch in späteren Quellen wird immer wieder auf die stimulierende Wirkung eines morgendlichen Cocktails hingewiesen, und zwar unabhängig davon, ob die Rezepturen tatsächlich Ingwer enthielten oder nicht.[8] Die Erwähnung im Zusammenhang mit französischen Likören könnte den Cocktailhistorikern Brown und Miller zufolge aber auch auf einen französischen Ursprung des Wortes „Cocktail“ hinweisen. So habe es tatsächlich ein französisches Getränk namens „coquetel“ gegeben; Dietrich Bock spricht von einem weinhaltigen Mixgetränk aus dem Raum Bordeaux und er weist auch darauf hin, dass die Amerikaner während des Unabhängigkeitskrieges (1755–1781) von einer französischen Expeditionsarmee unterstützt wurden, was die spätere Übernahme des Wortes ins Amerikanische erklären könnte.[9]:25 Auch das französische Wort „coqueter“ (kokettieren) klingt ähnlich wie „Cocktail“, allerdings lässt sich kein entsprechender Sprachgebrauch zur damaligen Zeit nachweisen.[10]:17f

                In Nordamerika erschien „Cocktail“ jedenfalls als Bezeichnung für ein Getränk zum ersten Mal 1803. In einem humoristischen Zeitungs-Essay schildert der Erzähler, ein junger Tunichtgut, den Ablauf eines verkaterten Vormittags: “11 [Uhr]. Drank a glass of cocktail—excellent for the head… […] Call’d at the Doct’s …—drank another glass of cocktail.” (deutsch: „11 [Uhr]. Trank ein Glas Cocktail – hervorragend für den Kopf … […] Rief den Doktor … – trank noch ein Glas Cocktail.“)[11] Worum auch immer es sich bei diesem Getränk handelte; es sollte dabei bleiben, dass Cocktails in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgrund ihrer aufbauenden Wirkung schon vormittags konsumiert wurden und dies insbesondere von lasterhaften Tagdieben – der Historiker David Wondrich nennt sie „a loungy, sporty, dissolute set“;[12]:176 Ted Haigh spricht von Spielern, Gaunern und Zuhältern.[13]:18

                Titel The Balance, and Columbian Repository vom 13. Mai 1806, darunter ein Ausschnitt mit der ältesten Definition eines „Cock-tails“

                Den ersten Hinweis, woraus ein Cocktail nun tatsächlich bestand, lieferte drei Jahre später im Mai 1806 eine New Yorker Zeitung. In einem spöttischen Bericht über eine Wahlkampfveranstaltung ist zu lesen, mit welchem alkoholischen Aufwand ein Politiker seine potenzielle Wählerschaft bei Laune hielt. Aufgezählt werden unter anderem 720 Rum-Grogs, 411 Gläser Kräuterbitter sowie „cock-tails“ für 25 Dollar. Übrigens vergeblich, der Kandidat verlor die Wahl – interessant ist allerdings ein Leserbrief, den die Redaktion daraufhin erreichte. Darin erkundigte sich ein Leser nach diesem neuen, ihm unbekannten Getränk namens „cock-tail“. Sollte der Name etwa auf die Wirkung des Trankes auf bestimmte Körperteile hindeuten? Hätte er den Anwesenden derart den Kopf verdreht, dass sie ihn nun im Unterleib („where their tails should be“) trügen? Die Antwort des Herausgebers erschien in der nächsten Ausgabe:

                „Cock-tail, then, is a stimulating liquor, composed of spirits of any kind, sugar, water, and bitters – it is vulgarly called a bittered sling, and is supposed to be an excellent electioneering potion inasmuch as it renders the heart stout and bold, at the same time that it fuddles the head. […] a person having swallowed a glass of it, is ready to swallow any thing else.“

                „Ein Cock-tail ist ein stimulierendes Getränk aus Spirituosen aller Art, Zucker, Wasser und Bitters, wird gemeinhin auch „Bittered Sling“ genannt und soll einen ausgezeichneten Wahlkampftrank darstellen, indem er beherzt und kühn macht und zugleich den Kopf benebelt. […] Wer davon ein Glas getrunken hat, ist bereit, auch alles andere zu schlucken.“

                – The Balance, and Columbian Repository, 13. Mai 1806[1]

                Sling war damals ein übliches Mixgetränk und bezeichnete eine mit Wasser verdünnte und mit Zucker gesüßte Spirituose. Die damaligen Brände waren noch sehr rau und unverdünnt aus dem Fass kaum zu genießen. Das „Neue“ am Cocktail war also, dass man den bekannten Sling zusätzlich mit Cocktailbitters würzte. Diese Bitterspirituosen aus Kräutern und Gewürzen, die oft von Apothekern hergestellt wurden, waren seinerzeit als Heilmittel weit verbreitet und wurden, wie übrigens Alkohol generell, zum Kurieren aller möglichen Leiden und zur Steigerung der allgemeinen Befindlichkeit eingesetzt.

                Cocktails als Morgengetränk

                Fortan tauchte das Wort „Cocktail“ immer wieder auf, wenn auch zunächst nur sporadisch. Zwar ist die oft zitierte frühe Erwähnung in Washington Irvings Knickerbocker’s History of New York von 1809 nicht belegt („Cocktail“ kommt erst in späteren Nachdrucken vor), aber schon 1813 pries eine Zeitung in New York die „superior virtues of gin-sling and cock-tail“ („die überlegenen Vorzüge von Gin-Sling und Cocktail“) und 1816 beschrieb ein Autor im New-York Courier, wie er seine Tage mit „a cocktail or two every morning before breakfast“ („einem Cocktail oder zwei jeden Morgen vor dem Frühstück“) beginnt und den Tag mit zwei oder drei Brandy Tods (Brandy Toddies) beschließt, ohne dabei auf einen oder zwei Cocktails vor dem Abendessen zu verzichten.[14] In einer Werbeanzeige von 1818 wurde der Cocktail in Massachusetts, wie schon 1806, als bitter sling definiert, ebenso 1820 in Worcester. David Wondrich lokalisiert die Wurzeln der Cocktail-Verbreitung daher im Hudson Valley an der Ostküste der Vereinigten Staaten, also der Gegend um Boston, Albany und New York.

                Ursprünglich waren Cocktails also schnelle, belebende, stark alkoholische Drinks, die man schon früh am Morgen zu sich nahm. William Grimes zitiert einen Zeitzeugen aus dem Jahr 1822, dem zufolge ein einfaches „Kentucky-Frühstück“ aus „three cocktails and a chaw of terbacker“ („drei Cocktails und eine Portion Kautabak“) bestand.[15]:45 1869 definierte William Terrington in London Cocktails als „Mischungen, die bevorzugt von Frühaufstehern (‚early birds‘) genutzt werden, um die Manneskraft zu stärken“[16] Es folgten einige Rezepturen, die teilweise sogar noch der Definition von 1806 entsprechen, also neben einer Spirituose lediglich Zucker, Wasser bzw. Eis sowie Bitters oder andere Würz-Essenzen enthielten; teilweise aber auch schon weitere Zutaten wie Ingwersirup oder Curaçao. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts waren Cocktails am Morgen auch in den Vereinigten Staaten nichts Ungewöhnliches: „If you like a cocktail in the morning, come here and you’ll get one that is made as a cocktail should be made“ (deutsch: „Wenn Sie einen Cocktail am Morgen möchten, kommen Sie zu uns und Sie bekommen ihn so, wie ein Cocktail auch sein sollte“), so der Text-Vorschlag für eine Werbeanzeige aus einem Ratgeber für Spirituosenhändler von 1899.[17] Bis in die 1830er Jahre assoziierte man mit Cocktails zudem eine gewisse Lasterhaftigkeit:[13]:18

                „If you drank a cocktail, you were a little dangerous, and therein lay the seeds of its fame. It was the bad-boy syndrome.“

                „Wenn du einen Cocktail getrunken hattest, wirktest du ein bisschen gefährlich, und darin liegt der Grund für seinen Erfolg. Es ist das Böse-Buben-Image.“

                – Ted Haigh

                Geflügel-Geschichten

                Illustration (Titelbild) aus William T. Boothby’s American Bar-Tender (1891)

                Da cock und tail im Englischen „Hahn“ und „Schwanz“ bedeuten, wurde die Wortschöpfung später häufig mit einem bunten Hahnenschwanz (dem „rooster’s tail“ oder eben „cock tail“) in Verbindung gebracht. So verwendete William T. Boothby bereits 1891 ein entsprechendes Titelbild für sein Mix-Buch American Bar-Tender. Auch im 1965 als Marke geschützten Logo der Deutschen Barkeeper-Union war ein bunt gefiederter Hahn auf einem Cocktailglas zu sehen. Zur Herleitung werden verschiedene Theorien angeführt. So hätten angeblich die bunten Farben der Drinks an einen Hahnenschwanz erinnert. Dies mag für bunte Saft-, Sirup- und Likörschöpfungen des 20. Jahrhunderts gelten, die „Cocktail“ genannten Mixgetränke um 1800 waren, wie oben gezeigt, keinesfalls bunt, und Pousse Cafés aus farbigen Likören kamen erst viel später in Mode. Ted Haigh vermutet, dass der Cocktail zu seinem Namen kam, weil er morgens konsumiert wurde und wie der Weckruf eines Hahnes wirkte, der das erste Tageslicht begrüßt.[13]:18

                Einer anderen Geschichte zufolge sei die Bezeichnung bei Hahnenkämpfen entstanden. Angeblich hatte der Besitzer des Siegerhahns das Recht, dem unterlegenen Hahn eine Feder herauszureißen, die er an sein Getränk steckte. Anschließend habe man auf den Hahnenschwanz angestoßen.[2]:22 Historische Belege für diese Version gibt es allerdings nicht, ebenso wenig wie für die Vermutung, die ersten Cocktails verdankten ihren Namen einem Hahn aus Keramik, aus dem sie gezapft worden seien, oder seien gar den Hähnen selbst als „cock ale“ oder „cock bread ale“ verabreicht worden. Das war Brot, das mit einem würzigen Aufguss aus Kräutern, Wurzeln und Ale eingeweicht war, um ihre Kampfeskraft zu stärken.[9]:25

                Tatsächlich war „cock ale“ um 1800 als Bezeichnung für eine bestimmte Art von Getränken etabliert und lässt sich bis 1648 zurückverfolgen. In Schottland soll ein Trank dieses Namens zubereitet worden sein, indem man die zerkleinerten Knochen eines gekochten Hahnes mit Muskat, Rosinen, Nelken und anderen Gewürzen in einem Leinwandsack in ein Fass Ale legte und mehrere Tage ziehen ließ.[9]:25 Eine englische Publikation von 1869 erwähnt, dass im 18. Jahrhundert unter den Mixgetränken („cups“) vor allem solche auf Bier-Basis beliebt gewesen seien. Ihre Rezepte seien allesamt ähnlich, jedoch kaum erwähnenswert. Zu den vielen umgangssprachlichen Bezeichnungen dieser Mischungen, darunter „Humtpie-Dumptie“, „Clamber-clown“, „Knock-me-down“ oder „Stichback“, hätte vor allem gegen Ende des 18. Jahrhunderts auch „Cock-ale“ gezählt.[18] Während die Ähnlichkeit der Wörter „cock ale“ und „cocktail“ eine Verbindung nahelegt, spricht dagegen, dass ersteres ein Biermischgetränk war, während die sich in den Vereinigten Staaten zu Beginn des 19. Jahrhunderts verbreitenden „cocktails“ ursprünglich aus verdünnten, gesüßten und mit Bitters versetzten Spirituosen zubereitet wurden.

                Bunter Hahnenschwanz im früheren Logo der Deutschen Barkeeper-Union (bis 2014)

                Vor allem in den Vereinigten Staaten ist die Geschichte von Betsy Flanagan sehr beliebt, die in verschiedenen Varianten erzählt wird.[19] Sie soll 1779, während der Amerikanischen Revolution, in deren Verlauf ihr Mann starb, eine Kneipe wahlweise in Four Corners, Elmsford oder Yorktown eröffnet haben, die von amerikanischen und französischen Soldaten frequentiert wurde. Eines Abends hätte sie den Offizieren Geflügel serviert, das einem Nachbarn – Anhänger der verhassten Engländer – gestohlen worden war. Nach der Mahlzeit servierte sie Bracer (oder Punch), seinerzeit beliebte Getränke, und dekorierte die Gläser mit Federn. „Let’s have some more Cocktail“ (engl. = lasst uns noch einen Cocktail nehmen) und „Vive le cocktail“ (frz. = hoch lebe der Cocktail) sollen die Offiziere ausgerufen haben – angeblich war dadurch die Bezeichnung „Cocktail“ geboren. Tatsächlich geht die Anekdote auf den Autor James Fenimore Cooper (1789–1851) zurück. Für seine 1821 erschienene Geschichte The Spy. A tale of Neutral Ground, die in der Revolutionszeit spielt, erfand er eine Figur namens Betty Flanagan. Sie sei eine Hotelwirtin in Four Corners gewesen und habe den ersten „Cocktail“ serviert. Ob diese fiktive Betty ein reales Vorbild hatte, möglicherweise eine Kneipenwirtin namens Catherine „Kitty“ Hustler aus Storm’s Bridge (heute Elmsford, New York), wo Cooper zeitweise wohnte, konnte nie geklärt werden; jedenfalls ist aus ihr später die erwähnte Betsy der beliebten Anekdote geworden.[20]

                Andere Herleitungen

                Häufig ist von dem französischen Apotheker Antoine Amédée Peychaud die Rede, der sich 1795 in New Orleans niedergelassen hatte. Er soll dort Mixgetränke – unter anderem den ortsüblichen Brandy Toddy aus Cognac, Wasser, Zucker und dem von ihm selbst hergestellten Peychaud’s Bitters – in Eierbechern (französisch coquetier) serviert haben, eine frühe Version des Sazerac. Durch Verballhornung des Trinkgefäßes sei daraus später das Wort Cocktail geworden. Die Nähe des Sazerac zum 1806 beschriebenen Bittered Sling – beides Mischungen aus Spirituose, Zucker, Wasser und Bitter – würde für diese Theorie sprechen, gäbe es nicht ein Zeitproblem: Peychaud stellte den nach ihm benannten Bitter wahrscheinlich erst ab 1830 her, als die Bezeichnung „Cocktail“ längst verbreitet war.

                Gelegentlich wird eine Anekdote des Barkeepers Harry Craddock zitiert, der 1930 das legendäre und weit verbreitete Savoy Cocktail Book veröffentlichte. Danach soll der Cocktail nach einer jungen Schönheit namens „Coctel“ benannt worden sein, der Tochter von König Axolotl VIII. von Mexiko, die einem Südstaaten-General bei Friedensverhandlungen ein gemixtes Getränk gereicht haben soll. Mit seiner Bemerkung „Es gibt unwiderlegbare Beweise für die Wahrheit dieser Geschichte, auch wenn es nicht die kleinste schriftliche Unterlage dazu gibt!“ deutet Craddock allerdings selbst augenzwinkernd an, dass es sich um eine Thekenlegende handelt.[21]

                In seinem Standardwerk The American Language postulierte Henry L. Mencken als Erklärungsversuch, in englischen Kneipen seien die Reste („tailings“) aus Spirituosenfässern verbilligt ausgeschenkt worden. Da der Zapfhahn am Fass auch „cock“ genannt worden sei, hätten Zecher eben gerne „cocktails“ aus Resten zusammenstellen lassen. Tatsächlich bestanden Slings, die Vorläufer des Cocktails, aber nur aus einer einzigen Fass-Spirituose (die mit Zucker und Wasser versetzt wurde), nicht aus mehreren, und den frühen Cocktails wurden lediglich einige Spritzer Bitter zugefügt. Ebenfalls auf Mencken geht ein Artikel der Baltimore Sun von 1908 mit einer detaillierten Entstehungsgeschichte des Cocktails – angeblich in Maryland – zurück, die sich aber mittlerweile als Scherz entpuppte.

                Der Historiker David Wondrich erinnert hingegen daran, dass die Schwänze von Zugpferden im 18. und 19. Jahrhundert oft gestutzt wurden, damit sie sich nicht im Geschirr verfingen, und man diese Pferde „cock-tailed“ nannte, weil ihr Schwanz einem Hahnenschwanz ähnlich in die Luft stand – möglicherweise eine Parallele zur stimulierenden Wirkung eines vor dem Frühstück genossenen Cocktails. Zum anderen verwendete man in der Regel keine reinrassigen Pferde als Arbeits- und Zugtiere, so dass sich der Begriff „cocktail“ allgemein für ein nicht reinrassiges Pferd etablierte, auch im Rennsport.[4]:437 Wenngleich selten, lässt sich diese Bezeichnung zum Beispiel 1796 bei John Lawrence nachweisen;[22] und laut Dietrich Bock bis 1769 zurückverfolgen.[9]:24 Es sei dann, so Wondrich, nicht weit gewesen von einem „mixed-breed horse“ zu einem „mixed-breed drink“. Das Wort „Cocktail“ könnte also in Analogie zum Pferdesport entstanden sein, als Bezeichnung für eine Spirituose, die man eben nicht „reinrassig“ pur, sondern verdünnt, gesüßt und mit Bitter gemixt zu sich nahm.

                Geschichte

                Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Teilweise noch unvollständig, Abschnitte ab 1900 fehlen noch ganz, siehe auch: Diskussion:Cocktail Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

                Frühe alkoholische Mixgetränke

                Alkoholische Mixgetränke, die man heute als „Cocktails“ (im weiteren Sinn, siehe Einleitung) bezeichnen würde, gab es schon lange bevor sich das Wort um 1800 im angelsächsischen Raum etablierte. Im Grunde ist ihre Geschichte so alt wie die Geschichte des Alkohols an sich – ihre Ursprünge verlieren sich in grauer Vorzeit. Früheste Funde sind der Jungsteinzeit zuzuordnen. Während der Neolithischen Revolution, die vor etwa 12.000 Jahren einsetzte, vollzog sich ein Übergang von der nomadischen Lebensweise der Jäger und Sammler zur Sesshaftigkeit mit Ackerbau und Viehzucht. In Jiaju (China), einer der ältesten Grabungsstätten, die mit der Peiligang-Kultur assoziiert wird, wurden Gefäße gefunden, die Rückstände von vergorenem Reis, Honig und Früchten aufwiesen und auf etwa 7000 vor Chr. datiert werden konnten. Ungefähr zur selben Zeit begannen auch Kulturen im Nahen Osten, Bier aus Gerste zu brauen und aus wilden Trauben Wein herzustellen. In Anyang (China) fand man verschließbare Bronzegefäße aus der Zeit der Shang- und Westlichen Zhou-Dynastie (etwa 1250–1000 vor Chr.), die Reis- und Hirsewein enthielten, welcher mit Wermutkraut, Chrysanthemen, Spießtanne, Elemi und weiteren Pflanzen und Kräutern aromatisiert wurde. Noch heute werden ähnliche aromatisierte Weine in Vietnam („Ruou“), China („Zieu“ oder „Chiew“), Korea und Japan (Shōchū) hergestellt. Auch die alten Griechen stellten bereits aromatisierte Weine („vinum hippocraticum“) her, aus denen sich im 18. Jahrhundert in Italien der Wermut (Vermouth) entwickelte – heute eine der wichtigsten Cocktail-Zutaten.

                Mittels alkoholischer Gärung allein war allerdings nur ein vergleichsweise geringer Alkoholgehalt zu erreichen. Die Mongolen fanden jedoch schon früh eine Methode, ihn zu steigern, indem sie mittels wilder Hefen vergorene Eselsmilch wiederholt gefrieren ließen und das Eis abtrennten. Dadurch erhöhte sich der Alkoholgehalt in der verbleibenden Flüssigkeit bis auf 30 % Vol., was sie über Monate hinweg haltbar machte. Der gleichen Methode bedienten sich Jahrhunderte später auch frühe amerikanische Siedler in Neuengland, in dem sie während der kalten Wintermonate vergorenen Apfelmost gefrieren ließen, so dass Applejack mit höherem Alkoholgehalt entstand. Gesund war dies allerdings nicht, denn auch unerwünschte und gesundheitsschädliche Nebenprodukte der Gärung konzentrierten sich dabei im Getränk. Heute wird auch Applejack durch Destillation hergestellt.

                Siehe auch: Geschichte des Bieres und Geschichte des Weinbaus

                Die Entdeckung der Destillation

                Frühe Brennblase (Alambic) in einer mittelalterlichen Handschrift

                Ein bedeutender Meilenstein in der Geschichte der alkoholischen Mixgetränke war die Entdeckung der Destillation: man erkannte, dass sich einige Flüssigkeiten beim Erhitzen in verschiedene Bestandteile „auftrennen“ ließen, indem man ihre Dämpfe auffing und kondensieren ließ. Vor etwa 9000 Jahren wurden in China bereits Blüten und andere Pflanzenteile erhitzt und die Dämpfe zur Herstellung von Parfum aufgefangen. Die älteste schriftliche Überlieferung zur Herstellung von Trinkalkohol findet sich in den Veden. In diesen Textsammlungen in Sanskrit ist die Rede von einem rituell genutzten Getränk namens „Somarasa“, das man bei religiösen Festen zu Ehren der Gottheit Indra konsumierte. Im etwa 2000 Jahre alten Staatsrechtslehrbuch Arthashastra werden mehrere Spirituosen erwähnt, darunter Asava, hergestellt aus Getreide, Früchten, Wurzeln, Rinden, Blumen und Zuckerrohr. In einem wahrscheinlich um 350 n. Chr. entstandenen medizinischem Lehrbuch, dem Susruta Samhita, das auf den Arzt Sushruta zurückgeht, wird erstmals das Wort khola als Oberbegriff für diese Getränke verwendet, das später über das Arabische Eingang in die europäischen Sprachen („Alkohol“) fand. Ein Text von Aristoteles, in dem er die Gewinnung von Süßwasser aus Salzwasser beschreibt, deutet darauf hin, dass die Technik der Destillation auch schon im antiken Griechenland bekannt war.[23] Der Wissenstransfer aus dem Osten endete jedoch vorläufig mit dem Untergang der Bibliothek von Alexandria, aus deren Beständen nur wenige Werke in europäischen Klöstern überlebten.

                Hieronymus Brunschwigs Kleines Distillierbuch aus dem Jahr 1500

                Als nächster Meilenstein gilt der Alambic, ein Destillierapparat des arabischen Alchemisten Dschābir ibn Hayyān (latinisiert Geber, Jeber, wahrscheinlich 8. Jahrhundert), mit dem sich der Alkohol weitaus höher konzentrieren ließ als mit den aus Indien und China bekannten Methoden. Mit der Alambic soll wenig später al-KindÄ« hochkonzentriertes Ethanol destilliert haben.[24] Abu Bakr Muhammad ibn Zakariya ar-Razi (Rasis) stellte Weinbrand her und bestätigte die Eignung von Alkohol als Konservierungsstoff und Trägersubstanz für medizinische Wirkstoffe. Mit der Eroberung der iberischen Halbinsel durch die Mauren und die Übersetzung arabischer Texte durch Robert von Chester gelangte das Destillationswissen um 1140 nach Spanien. Davon inspiriert prägte Arnaldus de Villanova um 1250 das Wort eau de vie („Wasser des Lebens“) für destillierten Trinkalkohol und etwa zur selben Zeit nannte Ramon Llull die Substanz „Alkohol“. Zwischen dem 13. und dem 15. Jahrhundert verbreiteten sich Destillerien in ganz Europa. 1476 beschrieb Michael Puff von Schrick in seinem Nützlichen Büchlein von den Ausgebrannten Wässern 82 Kräuterliköre; bis 1601 erschienen 38 überarbeitete Ausgaben. Einflussreich war auch Hieronymus Brunschwigs Buch Liber de Arte Distillandi de Compositis – Das büch der waren kunst zü distillieren. In Schiedam und Amsterdam entstanden zahlreiche Brennereien für brandewijn aus gemälztem Getreide. Auch in Polen wurde im 15. Jahrhundert ein Aqua Vitae auf Getreidebasis hergestellt; der Name „Vodka“ ist seit dem 16. Jahrhundert überliefert. Ebenfalls im 16. Jahrhundert begann die Spirituosenherstellung in der Neuen Welt, wo bald der Zuckerrohrschnaps aguardiente de cana (heute Cachaça), Rum und Pisco gebrannt wurden. 1675 wurde Rum offizieller Bestandteil der Tagesrationen in der Royal Navy, seit 1730 erhielt ein Matrose jeden Tag knapp 300 ml 70 bis 85%igen Rum, was etwa 570 ml in heutiger Trinkstärke entspricht.
                Alkohol war also über die Jahrhunderte von einem Elixier der Alchemisten zu einem täglichen Nahrungs- und Genussmittel geworden, das in der Medizin sogar als gesund und vitalisierend galt.

                Alkoholische Mixgetränke vor 1800

                Knickerbocker à la Monsieur, ein fruchtiger Shortdrink aus dem 19. Jahrhundert.[25]

                Alkoholische Mischgetränke waren auch in Nordamerika schon lange vor der Entstehung der Bezeichnung „Cocktail“ bekannt. Nachdem der schwedische Kleriker Israel Acrelius zwischen 1749 und 1756 die britischen Kolonien in Nordamerika bereist hatte, berichtete er von 45 verschiedenen Mixed Drinks, darunter Kombinationen mit Zitronensaft, Milch und gesüßtem Essig.[26] Und ein Engländer, der die Vereinigten Staaten zwischen 1793 und 1806 bereiste, stellte fest:

                „The first craving of an American in the morning, is for ardent spirits, mixed with sugar, mint, or some other hot herb, and which are called slings.“

                „Das erste, was Amerikaner am Morgen begehren, sind geistige Getränke, die mit Zucker, Minze oder anderen starken Kräutern gemixt werden und die man Slings nennt.“

                – Charles William Johnson[27]

                Die Zeit bis 1860

                Galt der morgendliche Konsum von „Cocktails“ anfangs noch als unanständig, konnte das Getränk bis etwa 1830 auch zunehmend in die etablierten Kreise der Gesellschaft vordringen. Cocktails wurden nun auch bei der Fuchsjagd oder beim Polospielen konsumiert und verloren ihr ursprünglich anstößiges Image. Varianten des ursprünglich als „bittered sling“ definierten Getränks entstanden und ihr Konsum verschob sich in gesellschaftlich weniger umstrittene Tageszeiten. Gleichzeitig kritisierte man die oft von Apothekern hergestellten Bitters zunehmend als „snake oil“ (Schlangenöl) und „sham medicine“ (Quacksalberei). Im Cocktail jedoch konnten die Elixiere das sein, was sie auch heute noch darstellen: ein Genussmittel.[13]:19

                Zur Popularisierung des Cocktails und anderer Mixgetränke in den Vereinigten Staaten während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts trugen mehrere Faktoren bei:

                Zum einen gab es in diesen Jahrzehnten einige maßgebliche Innovationen bei den Destillationsverfahren. Mit der 1826 von Robert Stein entwickelten und vom Iren Aeneas Coffey 1831 verbesserten Column Still war es beispielsweise möglich, große Mengen von Whiskey sehr kostengünstig in einem kontinuierlichen Brennverfahren zu produzieren. Zudem verbesserte sich allgemein die Qualität von Spirituosen, sie wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend genießbar, ohne ihren scharfen Geschmack mit Wasser, Zucker und Gewürzen zu kaschieren.

                Eine weitere Rolle spielt die Einwanderung aus Europa. Mit ihr kamen nicht nur technisches Wissen, sondern eben auch viele Menschen ins Land, die sich in der „Neuen Welt“ ein neues Leben aufbauen wollten. In den neu gegründeten Ortschaften entwickelten sich Saloons, wo Alkohol zunächst hinter einer Barriere, später einem Tresen – der eigentlichen Bar – ausgeschenkt wurde. Sie waren ein gesellschaftlicher Treffpunkt, ein Ort, um neue Kontakte zu knüpfen, und natürlich auch ein Ort, um zu trinken. Zugleich brachten die Einwanderer ihre Trinksitten und Vorlieben aus Europa mit, so dass in Amerika zahlreiche neue Mixgetränke entstehen sollten. Der Import von Wermut aus Italien in die Vereinigten Staaten ist beispielsweise bereits seit den 1840er Jahren belegt – diese Zutat war später Grundlage für so legendäre Cocktails wie den Manhattan oder den Martini.

                Auch die Verfügbarkeit von Eis – heute eine nicht mehr wegzudenkende Zutat bei der Zubereitung fast aller alkoholischen Mixgetränke – verbesserte sich in diesen Jahren. So baute Frederic Tudor 1820 in New Orleans ein großes Eislagerhaus und exportierte nordamerikanisches Natureis nicht nur in die Karibik, sondern bis nach Rio de Janeiro und Kalkutta. Die Kühlung durch Eis verbesserte den Geschmack vieler Mixgetränke enorm.

                Das Goldene Zeitalter der Cocktails

                Barkeeper bei der Zubereitung eines Blue Blazer Cocktails durch Werfen (engl. throwing) der brennenden Flüssigkeit (Illustration aus Jerry Thomas‘ How to Mix drinks, 1862)
                Kunstvolles Abseihen von Cocktails (Illustration aus Harry Johnson’s Bartender’s Manual, 1888)

                Ein wichtiger Meilenstein in der Cocktailgeschichte ist ein Buch: 1862 veröffentlichte Jerry Thomas seine legendäre Rezeptsammlung How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion.[28] Zuvor war Thomas schon mehrere Jahre lang als Barkeeper quer durch die Vereinigten Staaten getingelt. In seinem Buch hatte er zahlreiche Mixrezepte gesammelt und kategorisiert. Erstmals war damit eine Art „offizieller Kanon“ der nordamerikanischen Mixgetränke entstanden. Das Buch verbreitete sich in mehreren Auflagen und zahlreichen, teilweise nicht autorisierten Nachdrucken sehr schnell, sogar bis zurück nach Europa. Zu Jerry Thomas’ Zeiten war der Cocktail übrigens immer noch ein Alltagsgetränk, es gab ihn sogar fertig in Flaschen und man konnte ihn auf einen Ausflug oder zu einem Picknick mitnehmen:

                „The cocktail is a modern invention and is generally used on fishing and other sporting parties, although some patients insist that it is good in the morning as a tonic.“

                „Der Cocktail ist eine moderne Erfindung und wird allgemein zum Fischen und zu anderen sportlichen Veranstaltungen mitgenommen, obwohl einige Patienten darauf bestehen, dass ein morgendlicher Cocktail ein gutes Stärkungsmittel ist.“

                – Jerry Thomas[29]

                Die Phase bis zum Ende des 19. Jahrhunderts wird von vielen Autoren auch als das „Goldene Zeitalter der Cocktails“ bezeichnet. Anders als in Europa war es in Nordamerika damals üblich, Essen und Trinken in der Gastronomie zu trennen – es gab einerseits Restaurants, andererseits Saloons und Bars, die hauptsächlich Alkohol ausschenkten und dazu höchstens kleine Häppchen als kostenlose Beigabe reichten. Nach dem Amerikanischen Bürgerkrieg (1861–1865) schritt die Erschließung des „Wilden Westens“ weiter voran. Immer neue Städte mit ihren Bars und Saloons entstanden, beispielsweise entlang der Eisenbahnlinien, die seit 1869 die westlichen Bundesstaaten wie das 1850 aufgenommene Kalifornien mit denen im Osten verbanden.

                Der Cocktail wandelte sich in dieser Zeit zum Oberbegriff für eine Vielzahl von Mixgetränken. Gleichzeitig professionalisierte sich der Berufsstand der Barkeeper und noch heute gültige Techniken bei der Zubereitung etablierten sich. Auch die ersten Cocktail-Shaker kamen auf und wurden sogar patentiert. Viele heute noch bekannte Klassiker wie der Martini bzw. dessen Vorläufer, der Martinez, der Old Fashioned und der Manhattan entstanden in jenen Jahren.

                Mit einiger Verzögerung erreichte die Cocktail-Welle auch das kontinentale Europa, wo man die neuen Mixgetränke zunächst als „American Mixed Drinks“ bezeichnete. Die erste Definition eines Cocktails in deutscher Sprache findet sich in einem Kochlexikon aus dem Jahr 1886:[9]:73

                „Cock-tail. Ein in Amerika sehr beliebtes Getränk, eine Art kalter Grog, welchen man aus Brandy, Bitter-Liqueur, Eis und Zucker zusammensetzt; zuweilen wird anstatt des Bitters auch Pfefferminz Liqueur genommen. Man hat Brandy-Cocktail, Whisky-Cocktail, Gin-Cocktail usw. je nachdem man zu einem Glase dieses Getränks Cognac oder anderen Branntwein nimmt. Das Verfahren ist folgendes: Man thut in ein Glas etwa zwei bis drei Esslöffel klargekochten Zucker-Sirup, drei Esslöffel Bitterliqueur, guten Pomeranzenbitter oder Magenbitter, ein Weinglas Cognac, Gin, oder Whisky, und ein Stück dünn abgeschälte Citronenschale, füllt das Glas zu einem Drittel mit gestoßenem Eis, schüttet das Getränk einige Mal hin und her, seith es durch und gießt es in ein großes Weinglas.“

                – Universal-Lexikon der Kochkunst, Band 1, Leipzig 1886.

                Literatur und Weblinks zur Geschichte der Cocktails

                Vom Ursprung des Cocktails Artikelserie zur Cocktail-Geschichte
                Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4. Erste anhand von Originalquellen umfassend recherchierte, deutschsprachige Darstellung der Geschichte des Cocktails, der amerikanischen Trinkkultur des 19. Jahrhunderts und seiner Verbreitung in Europa.
                Stefan Gabányi: German Bar Culture, in: Mixologist. The Journal of the European Cocktail, Vol. 3. Mixellany, London 2009, ISBN 978-1-907434-00-6, S. 121–126 (englisch). Kurze Übersicht zur Entwicklung der Mixgetränke in Deutschland.
                William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2 (englisch).
                Anistatia Miller, Jared Brown: Eine Tour de Force. In: Helmut Adam, Jens Hasenbein, Bastian Heuser: Cocktailian. Das Handbuch der Bar. Tre Torri, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-941641-41-9, S. 19–41. Zeitleiste zur Entwicklung der Mixgetränke.
                Anistatia Miller, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Band 1: Book One: From the Birth of Spirits to the Birth of the Cocktail. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4; Band 2: Book Two: From Publicans to Master Mixologists. Mixellany, London 2009, ISBN 978-1-907434-06-8 (englisch). Ausführliche Geschichte der Spirituosenherstellung und Mixgetränke.
                David Wondrich: Imbibe! From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, A Salute in Stories and Drinks to „Professor“ Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee (Penguin Group), New York 2007, ISBN 978-0-399-53287-0 (englisch). Umfassende Darstellung der Entwicklung der Barkultur in den Vereinigten Staaten des 19. Jahrhunderts anhand von historischen Cocktailrezepten.

                Einteilung

                Seit jeher wird versucht, alkoholische Mixgetränke in Gruppen einzuteilen: schon Jerry Thomas sortierte die Rezepte in seinem Handbuch für Barkeeper von 1862 – dem frühesten seiner Art – in verschiedene Kategorien und definierte Punch; Egg Nogg; Juleps; The Smash; The Cobbler; The Cocktail and Crusta; Mulls and Sangarees; Toddies and Slings; Fixes and Sours; Flip, Negus and Shrub; alkoholfreie Getränke fasste er als Temperance Drinks zusammen. Doch trotz der vielen Gruppen kannte Thomas schon damals viele Drinks, die sich nicht eindeutig zuordnen ließen, so dass er über 50 Rezepte als Fancy Drinks (etwa „Phantasiegetränke“, von engl. fancy = ausgefallen, originell) aufführte und zwei weitere Dutzend als Miscellaneous Drinks („verschiedene Getränke“).[30] „Cocktail“ war im 19. Jahrhundert also nur die Bezeichnung für eine von vielen Untergruppen alkoholischer Mixgetränke. Die Kategorie nahm aber zunehmend mehr Raum ein – in der 1887er Ausgabe des Buches stellten „Cocktails“ bereits die erstgenannte Drink-Gruppe und die Zahl der Rezepte hatte sich gegenüber 1862 verdoppelt.[31]

                Auf Barkarten und in der Literatur wurden und werden Cocktails seitdem nach ganz unterschiedlichen Kriterien zusammengefasst und eingeordnet. Allerdings ergibt sich gerade bei neuen Drinks, die keine eindeutige Ähnlichkeit mit bekannten Klassikern aufweisen, die Schwierigkeit einer Zuordnung. Sie werden dann, wie schon bei Jerry Thomas, meist als Fancy Drinks zusammengefasst. Viele Rezeptbücher verzichten komplett auf eine Kategorisierung und führen alle Drinks in alphabetischer Reihenfolge auf. Auf Barkarten wird überwiegend nach Basisspirituosen sortiert, und nur einige populäre Kategorien wie Aperitifs oder After-Dinner-Drinks sind gesondert aufgeführt.[32]

                Der Sidecar, ein klassischer Shortdrink
                Der Gin Tonic ist ein typischer Longdrink. Der Highball besteht aus Gin und Tonic Water als Filler.
                Auch der Tequila Sunrise ist ein Longdrink – hier in einem bauchigen Fancy-Glas serviert

                Nach Volumen: Shortdrinks und Longdrinks

                Sehr häufig wird zwischen Shortdrinks und Longdrinks unterschieden. Als Shortdrinks gelten Mixgetränke, die bis zu 10 cl Flüssigkeit enthalten. Sie weisen regelmäßig einen hohen Anteil alkoholischer Zutaten auf und werden überwiegend „straight up“, also ohne Eis, in Cocktailschalen mit Stiel serviert. Oft wird auch das Wort Cocktail in diesem engen Sinn, also als Oberbegriff für eine Vielzahl von Shortdrinks und im Gegensatz zu Longdrinks verwendet. Longdrinks sind dementsprechend größere Mixgetränke mit mehr als 10 cl, eher noch 15–20 cl Flüssigkeit, z. B. alle Highballs, Collinses oder mit Säften verlängerte Getränke wie Campari Orange. Die Grenzen zwischen Short- und Longdrinks sind naturgemäß fließend und eine große Zahl von Mixgetränken lässt sich nicht klar zuordnen, weil sie keiner der beiden Typisierungen entsprechen.

                Eine weitere, nach der Größe bestimmbare Drinkgruppe sind die Shooter, Shots oder Kurze, die meist nur aus 2 oder 4 cl Spirituosen, pur oder vermischt, in einem Schnapsglas bestehen und in einem einzigen Zug getrunken werden.

                Nach Alkoholgehalt

                Bei der Einteilung nach Alkoholgehalt werden alkoholfreie Mixgetränke, gelegentlich auch solche mit vergleichsweise wenig Alkohol, von „normalen“ Cocktails abgegrenzt, zum Beispiel auf Barkarten oder in Rezeptbüchern. Als alkoholfrei gelten nach deutschem Lebensmittelrecht Getränke mit weniger als 0,5 % vol. Alkohol. Umgekehrt werden gelegentlich besonders (alkohol)starke Drinks gesondert ausgewiesen. So finden sich auf manchen Barkarten Hinweise, dass von einem Cocktail pro Abend und Gast angeblich nur höchstens zwei oder drei serviert werden (zum Beispiel beim Zombie).

                Historisch gesehen ist der Begriff „Cocktail“ allerdings eng mit dem Genuss von Alkohol, und zwar insbesondere der Verwendung von Spirituosen (also gebrannten Destillaten, im Gegensatz zu Wein und Bier) verbunden. Seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, als sich das Wort zu einem Oberbegriff für eine Vielzahl von Mixgetränken zu wandeln begann, werden aber auch einige alkoholfreie Mixgetränke als Cocktails bezeichnet. Allerdings geschieht dies stets in Zusammenhang mit und als Abgrenzung zu alkoholhaltigen Drinks, z. B. auf Barkarten oder in Mixbüchern. Demzufolge würde ein Ananas-Kokos-Milchshake – zweifellos ein alkoholfreies Mixgetränk –, der in einer Eisdiele serviert wird, kaum als „Cocktail“ bezeichnet, wohingegen eine Virgin Colada aus Ananassaft, Sahne und Cream of Coconut als alkoholfreie Variante der Piña Colada auf einer Barkarte durchaus als „alkoholfreier Cocktail“ geführt werden könnte. Alkoholfreie Drinks, die wie die Virgin Colada eine alkoholhaltige Entsprechung haben, werden auch als Mocktails bezeichnet. Dabei werden meistens die alkoholischen Zutaten weggelassen (bei der Virgin Colada der Rum), Liköre werden oft durch ähnlich schmeckende Sirups oder Fruchtsäfte ersetzt. Weitere Beispiele für alkoholfreie Cocktails sind Safer Sex on the Beach, Ipanema (Caipirinha mit Ginger Ale statt Cachaça) und Pussy Foot, eine Mischung aus Ananas-, Orangen- und Grapefruitsaft mit Grenadine, die keine alkoholische Entsprechung hat.

                Nach Trinkanlass

                Vor allem im 20. Jahrhundert war es üblich, bei Shortdrinks zwischen Before-Dinner-Drinks und After-Dinner-Drinks zu unterscheiden. Before-Dinner-Drinks genoss man als Aperitif vor dem Essen. Sie sind dementsprechend klein, appetitanregend, alkoholstark und meist herb oder aromatisch, jedenfalls enthalten sie keine sättigenden und zu süßen Zutaten. Das bekannteste Beispiel dürfte der Martini sein. Im Gegensatz dazu trinkt man After-Dinner-Drinks nach dem Essen. Darunter fallen dann Dessert-Cocktails wie der sahnig-süße (Brandy) Alexander, Mischungen mit Likören (z. B. Rusty Nail) oder kräutrig-würzige Drinks, die als Digestif die Verdauung fördern oder erfrischen sollen, z. B. der Brandy Stinger. Gelegentlich wird auch von Medium Drinks gesprochen; gemeint sind Shortdrinks, die sich den vorgenannten Gruppen nicht eindeutig zuordnen lassen und Zitrussäfte enthalten, z. B. der Bronx.

                Eine Besonderheit stellen die Corpse Revivers (deutsch etwa: „Wiederbeleber“) dar, die nach einem langen Barabend wieder aufbauen und kräftigen sollen. Wie die Katergetränke oder „Katerkiller“ sind sie häufig würzig, z. B. Bloody Mary, Prairie Oyster (unter anderem mit Ei und Ketchup) oder Bull Shot (Wodka, Rinderbouillon).

                Nach vorherrschendem Geschmack

                Häufig anzutreffen ist eine Einteilung von Shortdrinks in die Gruppen dry (trocken = herb), medium (mittel) und sweet (= süß), ein gutes Beispiel sind die verschiedenen Varianten des Manhattan. Darüber hinaus können Beschreibungen wie „aromatisch“, „fruchtig“, „frisch“, „sahnig-cremig“ etc. zur Orientierung auf Barkarten dienen.

                Nach Zutaten

                Charakteristische Zutat im Mint Julep ist frische Minze.

                Sehr oft werden Cocktails nach der alkoholischen Grundzutat (Basis) eingeteilt, z. B. in Champagner-Drinks, Wodka-Drinks, Gin-Drinks, Wermut-Cocktails oder auch Tropicals bzw. Tropical Drinks, die fast immer auf Rum, Rhum oder Cachaça basieren. Da die alkoholische Basis (mit Ausnahme von Wodka) in der Regel auch geschmacklich vorherrscht, ist damit zugleich auch eine grobe geschmackliche Einordnung verbunden.

                Zudem gibt es Drink-Gruppen, für die die Verwendung bestimmter nicht-alkoholischer Zutaten charakteristisch ist. So können Mint Juleps zwar mit verschiedenen Spirituosen (z. B. Bourbon, Rye Whiskey, Cognac) gemixt werden, sie enthalten aber immer Minze oder frische Kräuter (Beispiel Mint Julep), ganz ähnlich wie die Smashes, ebenfalls mit Minze, frischen Kräutern und/oder Fruchtstückchen, die im Shaker zerstoßen werden (z. B. Whiskey Smash). Eggnogs werden, wie schon der Name verrät, mit Eigelb und Sahne oder Milch zubereitet. Drinks mit Sahne bezeichnet man auch als Cream Cocktails (z. B. Golden Cadillac), tropische Drinks mit Cream of Coconut bilden die Gruppe der Coladas (z. B. Piña Colada). Snapper enthalten würzige Zutaten wie Tomatensaft oder Rinderbouillon (z. B. Bloody Mary), Coffee-Drinks werden mit Kaffeelikör oder Kaffee zubereitet wie der White Russian oder Irish Coffee.

                Gelegentlich wird in der Literatur auch nach der Anzahl der Zutaten differenziert, wenn beispielsweise von der Gruppe der Zwei- und Dreiteiler gesprochen wird.

                Nach Zubereitung oder Servierweise

                Einige Drink-Gruppen lassen sich abgrenzen, weil sie nicht, wie die meisten Cocktails, im Shaker oder Rührglas auf Eis zubereitet werden. Dazu gehören Pousse Cafés, bei denen verschiedene und vor allem verschiedenfarbige Spirituosen, Liköre und Sirups im Glas übereinander geschichtet werden; Frozen Drinks, die im Standmixer (Blender) mit Eis so zubereitet werden, dass eine cremige Masse ähnlich einem Sorbet entsteht (Beispiel: Frozen Daiquiri); Frappés, bei denen regelmäßig nur ein Likör über shaved ice (geschabtem Eis) serviert wird (z. B. Crème de Menthe Frappé); Crustas, die mit breitem Zuckerrand und einer Spirale aus Zitrusschale serviert werden, Hot Drinks, also Heißgetränke wie Irish Coffee oder Grog; Bottled Cocktails, die fertig gemixt in Flaschen abgefüllt werden und bis zur Verwendung nachreifen, sowie schließlich Punches, die typischerweise für mehrere Gäste vorbereitet und wie eine Bowle in einer Schüssel serviert werden (z. B. der bekannte Fish House Punch).

                Eine besondere Gruppe bilden molekulare Cocktails. Entsprechend der Molekularküche der 1990er Jahre gab es vor einigen Jahren auch an der Bar den Trend, die Textur von Mixgetränken zu verändern, beispielsweise komplette Drinks oder einzelne Bestandteile mit Geliermitteln wie Natriumalginat (E401) oder Agar in Gelees, Gele und Espumas (Schäume) oder mit Hilfe von Calciumlactat (E327) in „Aromaperlen“ zu verwandeln oder sie mit Hilfe von Riboflavin im Dunkeln fluoreszieren zu lassen.[33] Von vielen Barkeepern grundsätzlich abgelehnt, konnte sich diese molekulare Mixologie jedoch nicht durchsetzen und blieb eine vorübergehende Mode. Einzelne Elemente sind jedoch geblieben, zum Beispiel im Sahnesiphon mit Distickstoffmonoxid hergestellte Espumas aus Cocktail-Zutaten.

                Ein weiterer, seit etwa 2010 zu beobachtender Trend sind gelagerte bzw. fassgelagerte Cocktails.[34] Dabei werden die fertig gemixten Cocktails über längere Zeit – bis zu mehreren Monaten – entweder in verschlossenen Flaschen gelagert, wobei sich die Zutaten anders verbinden als in einem frisch zubereiteten Drink, oder sie reifen in einem Holzfass. Man spricht dann analog zu Spirituosen von barrel aged (fassgelagert), ein ähnlicher Effekt lässt sich durch Zugabe von Holzspänen erreichen, wobei sich der Cocktail im Kontakt mit Holz oft schon binnen Stunden oder Tagen deutlich verändert.[35] Bei der Fasslagerung laufen mehrere Prozesse ab: Infusion, das heißt, Geschmacksstoffe aus dem Holz (vor allem Vanillin) gehen auf den Cocktail über; Oxidation durch Kontakt mit Sauerstoff, wodurch der Cocktail „nussiger“ schmeckt; schließlich Extraktion, wobei das Holz mit der Säure des Cocktails reagiert und der Drink weicher und süßlicher wird.[36]

                Nach einer typischen Grundstruktur

                Whiskey Sour im Tumbler, bestehend aus Whiskey, Zitronensaft und Zuckersirup.

                Viele Cocktails lassen sich auch nach einer bestimmten Grundidee bei der Kombination der Zutaten einteilen, die oft schon im Namen deutlich wird.

                Sours

                Eine der wichtigsten Cocktailgruppen überhaupt sind die Sours mit der Grundformel Spirituose + Zitrussaft + Zuckerquelle. Maßgeblich ist dabei die Balance zwischen Zitrussäure und Zucker, jenen Aromen also, die „das unsichtbare Netz fast des gesamten Mischgetränkekosmos bilden“[37] und ihr Zusammenspiel mit der Basisspirituose. Beispiele für „reine“ Sours sind Whiskey Sour und Daiquiri. Bei unzähligen weiteren Drinks und Drinkgruppen wird die Grundstruktur des Sours variiert oder erweitert: So kann anstelle von Zucker und Spirituose auch ein Likör mit Zitrussaft kombiniert werden. Für diese Drinks versuchte der Autor Gary „Gaz“ Regan den Begriff International Sour zu etablieren; Likör-Sours mit Orangenlikör nannte er New Orleans Sours (Beispiele: Margarita und Cosmopolitan).[38]:159–162 Ein Crusta wiederum ist ein Sour mit Likör und Bitters, der stets mit Zuckerrand und einer großen Zitruszeste serviert wird, die innen am Glasrand liegt, z. B. Brandy Crusta. Ein verlängerter, mit Sodawasser „aufgespritzter“ Sour heißt Fizz, z. B. Gin Fizz. Auch die vielen Collinses (Tom Collins, John Collins etc.) sind mit Sodawasser verlängerte Sours, jedoch größer als ein Fizz. Diese Longdrinks werden stets auf Eiswürfeln serviert und oft direkt im Gästeglas zubereitet.

                Weitere Cocktailgruppen

                Weitere Cocktailgruppen mit charakteristischer Grundstruktur sind:

                Batida, bestehend aus einer Spirituose (typischerweise Cachaça), Zucker und frischen Früchten (Beispiel: Caipirinha, eigentlich eine Batida de Limao).
                Crusta, von den Zutaten einem Sour ähnlich, werden Crustas mit einem breiten Zuckerrand und einer Zitrusspirale im Glas serviert.
                French-Italian-Drink mit Wermut oder einem wermutähnlichen Weinaperitif (wie Lillet), ggf. Spirituose + Modifier (Beispiele: Martini, Manhattan).
                Highball: Ursprünglich eine Bezeichnung für mit Sodawasser oder einem kohlensäurehaltigen Softdrink „verlängerte“ Spirituosen, mit Eis traditionell im Highballglas, einem mittelgroßen Becherglas serviert. Beispiele: Whiskey Highball (Whiskey und Soda oder Ginger Ale), Brandy Soda, Gin Tonic, Moscow Mule. Der Begriff wird aber unterschiedlich verwendet, teilweise werden alle einfachen Longdrinks unabhängig von der Größe, oder Mischungen mit verschiedensten Zutaten als Highballs bezeichnet. Highballs mit Orangensaft als Filler nennt Gary Regan Florida Highball (z. B. Harvey Wallbanger), solche mit Cranberrysaft New England Highball (z. B. Sex on the Beach).[38]:146–148,

                Historische Cocktailgruppen

                Andere, früher häufig verwendete Kategorien sind heute beinahe verschwunden oder leben nur noch im Namen einzelner Mixgetränke fort. Beispiele:

                Bishop: Ein Bishop (deutsch Bischof) ist eine Fruchtkaltschale, der Name könnte auf eine Form der Bowlenschüssel zurückgehen, die einer Bischofsmütze ähnelt.
                Cobbler: Ein Cobbler besteht aus einer Basisspirituose (oder Wein), Sirup und ggf. Likör, wird auf gestoßenem Eis im Glas gemixt und meistens reich mit Früchten dekoriert.
                Fix: Ein Fix (Mehrzahl: Fixes) ist im Prinzip ein Sour, wird jedoch auf Shaved Ice (geschabtem Eis) serviert und mit Früchten dekoriert.
                Grog: Während im Deutschen darunter in der Regel nur das Heißgetränk aus Rum, Wasser und Zucker verstanden wird, steht die Bezeichnung im angelsächsischen Sprachraum für eine Vielzahl von heiß oder kalt zubereiteten Drinks mit Rum, zum Beispiel den Trader Vic Grog aus den 1960er Jahren
                Knickebein: Hier werden eine Basisspirituose und ein Likör mit Eigelb kombiniert. Die Zutaten werden klassisch nicht vermixt, sondern übereinander geschichtet, mit dem rohen Eigelb in der Mitte.
                Negus: Ein Negus besteht aus (Port)wein, Wasser, Zucker und Gewürzen und wird heiß serviert.
                Punch (deutsch Punsch), früher eine beliebte und häufige Getränkegruppe mit vielfältigen Rezepten, heiß oder kalt, die als Gemeinsamkeit neben der alkoholischen Basis Zitrussäfte, Zucker und Wasser enthielten. Punches wurden oft für mehrere Gäste in einer Punchbowl (Bowle oder Schüssel) zubereitet, konnten aber auch als Einzeldrink gemixt werden. Heute sind beispielsweise Planter’s Punches mit sehr vielfältigen Varianten verbreitet.
                Rickeys: Ein Rickey war ursprünglich ein Highball aus einer Spirituose und Sodawasser, der zusätzlich etwas Limettensaft enthielt.
                Sangaree: Mit diesem veralteten, englischen Begriff werden verschiedene Mixgetränke bezeichnet, denen die Verwendung von Portwein oder Sherry gemeinsam ist, siehe auch Sangría.
                Shrub: Typisch für einen Shrub ist die Verwendung von Fruchtsirup, oft auf Essigbasis hergestellt.
                Sling: Ein Sling bestand ursprünglich (Ende des 17. Jahrhunderts) aus einer Spirituose, Wasser und Zucker und wurde oft mit Muskatnuss bestäubt. Die Urform des Cocktails wurde 1806 als bittered Sling definiert, also ein Sling mit Bitters. Der heute noch beliebte Singapore Sling geht namentlich auf diese Gruppe zurück, seine Rezeptur hat jedoch mit den ursprünglichen Slings nicht mehr viel gemein.
                Toddy: Bezeichnung für sehr unterschiedliche Getränke, zum Beispiel Mischungen aus einer Spirituose, Wasser, Zucker und Muskatnuss, als Hot Toddy ist es ein Grog-ähnliches Heißgetränk.

                Systematische Ansätze

                Den Versuch einer systematischen Klassifizierung der bekanntesten Cocktails unternahm 2003 Gary „Gaz“ Regan in seinem Buch „The Joy of Mixology“. Dabei teilte er sie in „Familien“ mit jeweils ähnlicher Grundstruktur bei Zutaten und Zubereitung ein, bemerkte aber selbst dazu: „And remember the first rule of the bartender: Nothing Is Written in Stone“[38]:135 („Denken wir an die oberste Regel des Barkeepers: nichts ist in Stein gemeißelt“). Darauf teilweise aufbauend, identifizierten die Autoren der Fachzeitschrift Mixology 13 sogenannte „key cocktails“ als typische Schlüsselrezepte und verorteten diese in ihrem 2010 erschienenen Standardwerk „Cocktailian“ auf einem geschmacklichen Koordinatensystem mit den Achsen salzig Ã¢Â†Â” bitter / herb / trocken und süߠ↔ sauer.[39]:165–167 Um diese 13 Drinks gruppierten sie alle weiteren Rezepte der Sammlung, kamen aber wie schon Jerry Thomas 150 Jahre vor ihnen nicht ohne eine Kategorie für sonstige, nicht klassifizierbare Mixgetränke aus („Paradiesvögel und Grenzgänger“).

                Weitere Einteilungen

                Tiki-Cocktails mit typischen Zutaten. Sie werden oft bunt dekoriert und in besonderen Bechern („Tiki-Mugs“) serviert.

                Schließlich lassen sich Mixgetränke auch nach ihrer Entstehungszeit (z. B. Prohibitions-Cocktails), Phasen der Cocktailgeschichte (z. B. „klassische“ oder „moderne“ Drinks), Herkunft der Zutaten nach Ländern oder Regionen (z. B. Karibik-Drinks, tropische Cocktails) oder modischen Trends, z. B. Tiki-Drinks, Cuisine Style Cocktails (bei Verwendung frischer Zutaten aus der Küche) und ähnlichem klassifizieren.

                Für jede Drink-Gruppe können also ganz unterschiedliche Kriterien maßgeblich sein, so dass sich immer die Schwierigkeit ergibt, ein Rezept eindeutig zuzuordnen. Zudem sind auch innerhalb eines Kriteriums die Übergänge fließend – so lassen sich viele „mittelgroße“ Cocktails weder eindeutig als Shortdrink noch als Longdrink klassifizieren.

                Eine offizielle, allseits anerkannte Systematik von Cocktailgruppen, in die sich jeder Drink zweifelsfrei zuordnen ließe, gibt es demzufolge nicht. Auch der Berufsverband International Bartenders Association (IBA) ordnete seine offiziellen IBA-Cocktails bis 2011 eher willkürlich und keinen einheitlichen Kriterien folgend verschiedenen Gruppen zu und unterschied dabei Pre-Dinner Cocktail, After-Dinner, Long Drink Style, Popular Cocktails sowie einen einzigen Special Cocktail.[40] Ende 2011 wurde die Liste überarbeitet, seither werden die Drinks nur noch sehr grob nach ihrer Entstehungszeit in den drei Gruppen The Unforgettables (unvergessliche Drinks), Contemporary Classics (zeitgenössische Klassiker) und New Era Drinks (etwa: Drinks des neuen Zeitalters) aufgeführt.[41]

                Bekannte Cocktails

                Über die Jahre haben sich Klassiker herausgebildet, die weltweit bekannt sind und deren Grundrezepturen immer wieder als Ausgangsbasis für neue Kreationen und Varianten dienen. In der folgenden Liste finden sich international bekannte Mixgetränke mit ihren typischen Bestandteilen.

                Für einige so genannte „IBA Cocktails“ hat die International Bartenders Association (IBA) Standardrezepte in mehreren Kategorien veröffentlicht. Darüber hinaus verzeichnet die Deutsche Barkeeper-Union (DBU) in ihrem Barhandbuch für Einsteiger (2017) Rezepte der „30 wichtigsten Klassiker“ sowie 5 „Modern Classics“. Alle IBA-Cocktails und die von der DBU definierten Klassiker sind in der Liste enthalten und entsprechend gekennzeichnet; die Legende findet sich am Abschnittsende.

                Sämtliche – auch hier nicht genannte – alkoholhaltige Cocktails mit Artikeln in der deutschsprachigen Wikipedia sind in der Kategorie Alkoholhaltiger Cocktail enthalten, darüber hinaus gibt es die Kategorien Alkoholhaltiges Heißgetränk und Cocktailgruppe.

                2013 ergab eine Umfrage eines Reiseportals bei 500 Hotels weltweit als Rangfolge der in Hotelbars am häufigsten bestellten Getränke: 1. Mojito, 2. Spritz, 3. Gin Tonic, 4. Caipirinha, 5. Martini Cocktail, 6. Bier, 7. Cosmopolitan, 8. Margarita, 9. Sex on the Beach, 10. Cuba Libre.[42]

                Champagner-Cocktails

                Champagner- und weitere Schaumwein-Drinks:

                Champagne Cocktail:[IBA 1] Champagner, Zucker, Angosturabitter
                Bellini:[IBA 1] Champagner, Zucker, Pfirsich-Fruchtfleisch
                French 75:[IBA 1] Champagner, Gin, Zitronensaft, Zuckersirup
                Kir Royal: Champagner, Crème de Cassis
                Mimosa:[IBA 1] Champagner, Orangensaft
                Prince of Wales: Cognac oder Rye Whiskey, Likör, Angosturabitter, Champagner
                Spritz Veneziano[IBA 2] bzw. Aperol Spritz:[DBU 1] Weißwein oder Prosecco, Bitter-Likör, Sodawasser
                Hugo:[DBU 1] Prosecco, Holunderblütensirup, Limette, Sodawasser
                Old Cuban: Rum, Limette, Zuckersirup, Angostura, Minze, Champagner
                Airmail: Rum, Limette, Honig, Champagner
                Barracuda:[IBA 2] Prosecco, Rum, Galliano, Limettensaft, Ananassaft
                Weltweit ein Symbol für Cocktails: der Martini Dry Cocktail mit Oliven.
                Der Sazerac ist ein klassischer Shortdrink aus dem 19. Jahrhundert.

                Aromatische oder trockene Shortdrinks, einschließlich Pre-Dinner-Cocktails (Aperitifs):

                (Dry) Martini:[IBA 3][DBU 1] Gin und Wermut
                Dirty Martini:[IBA 2] Variante mit Olivenlake
                Vesper:[IBA 2] Gin, Wodka und Lillet
                Pink Gin: Gin, Angosturabitter
                Derby:[IBA 3] Gin, Pfirsichbitter, Minzeblätter
                Bijou: Gin, Wermut, Chartreuse
                Tuxedo:[IBA 3] Gin, Wermut, Maraschino, Absinth, Orangenbitter
                Bronx: Gin, Wermut, Orangensaft
                Manhattan:[IBA 3][DBU 1] Whiskey, Wermut, Angosturabitter
                Rob Roy: Variante mit Scotch Whisky
                Old Fashioned:[IBA 3][DBU 1] Spirituose, Zucker, Bitters
                Sazerac:[IBA 3] (Rye) Whiskey, Zucker, Peychaud’s Bitters
                Mint Julep:[IBA 1][DBU 1] Whiskey, Zucker, Minze
                Kir:[IBA 1] Weißwein, Crème de Cassis
                Negroni:[IBA 3][DBU 1] Gin, Campari, Wermut
                Americano:[IBA 3] Campari, Wermut, Sodawasser
                Der Brandy Alexander ist ein typischer After-Dinner-Cocktail der Prohibitionszeit.

                Süße oder cremige Shortdrinks, einschließlich After-Dinner-Cocktails (Digestifs, Dessert-Cocktails):

                Alexander:[IBA 3] Brandy, Kakaolikör, Sahne
                Golden Cadillac: Galliano, Kakaolikör, Sahne
                Golden Dream:[IBA 1] Galliano, Orangenlikör, Orangensaft, Sahne
                Grasshopper:[IBA 1] Kakaolikör, Pfefferminzlikör, Sahne
                Porto Flip:[IBA 3] Portwein, Cognac, Eigelb
                Mary Pickford:[IBA 3] Rum, Maraschino, Ananassaft, Grenadine
                Monkey Gland:[IBA 3] Gin, Absinth, Orangensaft, Grenadine
                El Presidente: Rum, Orangenlikör, Wermut, Limettensaft, Grenadine
                Black Russian:[IBA 1] Wodka, Kaffeelikör
                White Russian:[DBU 1] Wodka, Kaffeelikör, Sahne
                Espresso Martini:[IBA 2] Wodka, Kaffeelikör, Espresso
                Apple Martini: Wodka, Apfellikör, Orangenlikör
                French Martini:[IBA 2] Wodka, Himbeerlikör, Ananassaft
                Paradise:[IBA 3] Gin, Apricot Brandy (Aprikosenlikör), Orangensaft
                Angel Face:[IBA 3] Gin, Apricot Brandy, Calvados
                Rose:[IBA 1] Kirschwasser, Wermut, Erdbeersirup
                Blood and Sand: Whisky, Kirschlikör, Wermut, Orangensaft
                Rusty Nail:[IBA 3] Whisky, Drambuie
                God Father:[IBA 1] Whisky, Amaretto
                Stinger:[IBA 3] Weinbrand, Pfefferminzlikör
                B52:[IBA 2] Kaffeelikör, Rum (wird angezündet)
                Margarita, ein Tequila-Sour mit Orangenlikör, in einer Cocktailschale mit Salzrand.
                Beim Cosmopolitan bildet Orangenlikör die Zuckerquelle. Wie alle Sours wird er geschüttelt und ist leicht trüb.

                Shortdrinks auf Sour-Basis:

                Whiskey Sour:[IBA 3][DBU 1] Whiskey, Zitronensaft, Zuckersirup
                Whiskey Smash: Whiskey, Zitrone, Zuckersirup, Minze
                Pisco Sour:[IBA 2] Pisco, Zitronensaft, Zuckersirup
                Daiquiri:[IBA 3][DBU 1] Rum, Limettensaft, Zuckersirup
                Ti Punch: Rhum Agricole, Limettensaft, Zuckersirup
                Hemingway Special, auch: Papa Doble, Hemingway Daiquiri, (Daiquiri) El Floridita:[IBA 1] Rum, Limettensaft, Grapefruitsaft, Maraschino
                Bacardi Cocktail:[IBA 3] Rum, Limettensaft, Grenadine
                Gimlet:[DBU 1] Gin, Lime Juice Cordial
                Gin Basil Smash:[DBU 2] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Basilikum
                Daisy: Spirituose, Zitronensaft, Grenadine
                Jack Rose: Applejack, Zitrussaft, Grenadine
                Jack Rabbit: Applejack, Zitronensaft, Orangensaft, Ahornsirup
                Brandy Crusta: Weinbrand oder Cognac, Zitronensaft, Zuckersirup, Angostura, evtl. Likör
                Margarita:[IBA 1][DBU 1] Tequila, Zitronensaft, Orangenlikör
                Tommy’s Margarita:[IBA 2][DBU 2] Tequila, Limettensaft, Agavensirup
                Snap Dragon:[DBU 2] Tequila, Limettensaft, Holundersirup, Trauben
                Sidecar:[IBA 3][DBU 1] Weinbrand, Zitronensaft, Orangenlikör
                White Lady:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Orangenlikör
                Between the Sheets:[IBA 3] Rum, Cognac, Zitronensaft, Orangenlikör
                Blue Moon (Cocktail): Gin, Zitronensaft, Crème de Violette
                Aviation (Cocktail):[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Maraschino, Crème de Violette
                Casino:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Maraschino, Orangenbitter
                Last Word: Gin, Limettensaft, Maraschino, Chartreuse
                Yellow Bird:[IBA 2] Rum, Limettensaft, Galliano, Orangenlikör
                Scarlett O’Hara: Southern Comfort, Zitrussaft, Cranberrysaft
                Kamikaze:[IBA 2] Wodka, Zitronensaft, Orangenlikör
                Lemon Drop Martini:[IBA 2] Zitronenwodka, Limettensaft, Orangenlikör
                Cosmopolitan:[IBA 1][DBU 1] Zitronenwodka, Limettensaft, Orangenlikör, Cranberrysaft
                Clover Club:[IBA 3] Gin, Zitronensaft, Himbeersirup (oder Grenadine), Eiweiß
                Pink Lady: Gin, Applejack, Zitronensaft, Grenadine, Eiweiß
                Penicillin:[DBU 2] Scotch Whisky, Ingwerlikör, Zitronensaft, Honigsirup
                Der Morning Glory Fizz hat eine Sour-Basis (Scotch Whisky, Zitronensaft und Zuckersirup), wird mit Sodawasser verlängert und mit Eiweiß abgerundet.

                Longdrinks auf Sour-Basis:

                Gin Fizz:[IBA 3][DBU 1] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser
                Ramos Fizz:[IBA 3] Gin Fizz mit Sahne, Eiweiß, Orangenblütenwasser
                Tom Collins:[IBA 3][DBU 1] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser (IBA: als Variante des John Collins)
                John Collins:[IBA 3] Whiskey, Zitronensaft, Zuckersirup, Sodawasser
                Caipirinha:[IBA 1][DBU 1] Cachaça, Limetten, Zucker
                Mojito:[IBA 1][DBU 1] Rum, Limettensaft, Zucker, Sodawasser, Minze
                Bramble:[IBA 2][DBU 2] Gin, Zitronensaft, Zuckersirup, Brombeerlikör
                Russian Spring Punch:[IBA 2] Wodka, Zitronensaft, Zuckersirup, Crème de Cassis
                Gurke und frische Früchte im Pimm’s Cup

                Weitere Longdrinks sowie Highballs:

                Gin Tonic:[DBU 1] Gin, Tonic Water
                Whisky Soda: Scotch Whisky, Sodawasser
                Whiskey Cola: Bourbon Whiskey, Cola
                Cuba Libre:[IBA 1][DBU 1] Rum, Limettensaft, Cola
                Dark and Stormy:[IBA 2] Rum, Ginger Beer
                Moscow Mule:[IBA 1][DBU 1] Wodka, Limettensaft, Ginger Beer
                Horse’s Neck:[IBA 1] Cognac, Ingwerlimonade, Bitters
                Pimm’s Cup: Pimm’s (Likör), Limonade, Gurke und Früchte
                (Lime) Rickey: Spirituose, Limette, Sodawasser
                Paloma: Tequila, Grapefruitlimonade
                Campari Orange: Campari, Orangensaft
                Screwdriver:[IBA 3] Wodka, Orangensaft
                Harvey Wallbanger:[IBA 1] Wodka, Galliano, Orangensaft
                Sea Breeze:[IBA 1] Wodka, Cranberrysaft, Grapefruitsaft
                Sex on the Beach:[IBA 1] Wodka, Cranberrysaft, Orangensaft, Pfirsichlikör
                Straits Sling: Gin, Kirschlikör, Bénédictine, Zitronensaft, Bitters, Sodawasser
                Singapore Sling:[IBA 1][DBU 1] Gin, Kirschlikör, Bénédictine, Orangenlikör, Limettensaft, Grenadine, Bitters, Ananassaft
                Tequila Sunrise:[IBA 1][DBU 1] Tequila, Orangensaft, Zitronensaft, Grenadine
                Long Island Iced Tea:[IBA 1][DBU 1] Gin, Rum, Wodka, Tequila, Orangenlikör, Zitronensaft, Cola
                Mai Tai, einer der populärsten Tiki-Cocktails

                Tropical, Karabik- und Tiki-Drinks:

                Mai Tai:[IBA 1][DBU 1] Rum, Orangenlikör, Mandelsirup, Limettensaft, Zuckersirup
                Punsch bzw. (Rum) Punch: Arrak oder Rum, Zucker, Zitrusfrüchte, Wasser oder Tee, Gewürze
                Planter’s Punch:[IBA 3][DBU 1] Rum, Zitrussaft, Fruchtsäfte, Grenadine
                Zombie:[DBU 1] mehrere Rumsorten, Fruchtliköre, Fruchtsäfte
                Hurricane:[DBU 1] Rum, Limettensaft, Maracujasirup
                Colada: Drink-Gruppe mit Kokos und Sahne
                Piña Colada:[IBA 1][DBU 1] Kokos, Rum, Ananassaft
                Swimming Pool: Rum, Wodka, Kokos, Ananassaft, Sahne, Blue Curaçao
                Painkiller: Rum, Kokos, Ananas- und Orangensaft
                (Rum) Swizzle: Rum, Fruchtsäfte, Falernum (Limetten-Nelken-Likör) oder Sirup
                Sangría: Spirituosen, Wein, Fruchtsaft, Früchte
                Batida: Cachaça, Fruchtsaft
                Ein bekannter würziger Longdrink ist die Bloody Mary aus Wodka und Tomatensaft. Sie gehört zu den Pick-me-Ups oder Corpse Revivers („Katerkillern“).

                Würzige Mixgetränke:

                Bloody Mary:[IBA 1][DBU 1] Wodka, Tomatensaft, Gewürze
                Bull Shot: Wodka, Rinderbrühe, Gewürze
                Vampiro:[IBA 2] Tequila, Zitrussäfte, Honig, Chili, Zwiebeln, Gewürze

                Heiße Mixgetränke („Hot Drinks“):

                Irish Coffee:[IBA 1] Irish Whiskey, Kaffee, Zucker und Sahne
                Brandy Egg Nog: Weinbrand, Zucker, Ei(gelb), Milch
                Tom and Jerry: Weinbrand, Rum, Ei, Zucker, Milch oder Wasser
                Blue Blazer: Whiskey oder Weinbrand, kochendes Wasser, Zucker
                Grog: Rum, Zucker, Wasser
                Hot Buttered Rum: Grog mit Butter und Gewürzen
                Hot Toddy: Spirituose, Zucker, Wasser, Gewürze
                Jagertee: Inländer-Rum, schwarzer Tee

                Legende: IBA-Cocktails

                ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac
                „IBA Cocktail“ in der Kategorie Contemporary Classics (zeitgenössische Klassiker) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

                ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p
                „IBA Cocktail“ in der Kategorie New Era Drinks (Drinks des neuen Zeitalters) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

                ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad ae
                „IBA Cocktail“ in der Kategorie The Unforgettables (Die Unvergesslichen) mit Standardrezept der International Bartenders Association (IBA), Stand: 15. Februar 2012.

                Legende: DBU-Cocktails

                ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad
                Gehört zu den 30 wichtigsten Klassikern, mit Standardrezept veröffentlicht in: Das Barhandbuch für Einsteiger. Deutsche Barkeeper-Union (DBU), Lauffen am Neckar 2017.

                ↑ a b c d e
                Gehört zu den fünf Modern Classics, mit Standardrezept veröffentlicht in: Das Barhandbuch für Einsteiger. Deutsche Barkeeper-Union (DBU), Lauffen am Neckar 2017.

                Bestandteile von Cocktails

                Spirituosen bilden die „Basis“ der meisten Cocktails.

                Cocktails enthalten für gewöhnlich etwa 6 cl alkoholischer Zutaten, dies ist zugleich die international übliche Menge für die meisten Shortdrinks, wenn sie keine weiteren, nicht-alkoholischen Zutaten enthalten. Hinzu kommen etwa 1–2 cl Schmelzwasser. Longdrinks enthalten 16 cl und mehr Flüssigkeit.[43]:242

                Grundkomposition

                Verlängert man einen Sour auf Gin-Basis mit Sodawasser (= Filler), erhält man einen Gin Fizz, bzw. mit Eiweiß einen Silver Fizz. Der abgebildete Ramos (Gin) Fizz enthält zusätzlich Sahne und einige Tropfen Orangenblütenwasser (Flavoring Part).

                Zu den wichtigsten Mix-Zutaten gehören die Spirituosen Gin, Wodka, Whisky und Whiskey, Brandy, Rum, Tequila und Cachaça, weiterhin Liköre, Wermut (Vermouth) und Champagner. Sie bilden die sogenannte Basis der meisten Cocktails. Die Basis ist fast immer der Hauptbestandteil eines Drinks, hat oft auch mengenmäßig den größten Anteil an der Gesamtflüssigkeit und gibt, Wodka ausgenommen, die Geschmacksrichtung vor.[43]:232 Beim Whiskey Sour ist die Basis also Whiskey, beim Gimlet gewöhnlich Gin, beim Daiquiri Rum. In einigen Drinks bilden auch zwei, selten drei Spirituosen gemeinsam die Basis.

                Zweitwichtigster Bestandteil ist der Modifier (auch Aromageber), der die Richtung des Cocktails mitbestimmt, jedoch die Grundrichtung der Basis nicht komplett verändert. Typische Modifier sind Wermut, Liköre und Obstbrände, Zitrussäfte sowie Sirups. In einem Tequila Sunrise ist Grenadine der Modifier zur Basis Tequila, in einem klassischen Martini auf Gin-Basis ist es der Wermut, in einem Zombie (Basis: verschiedene Rums) sind die Modifier Apricot Brandy, Grenadine und Zitronensaft.

                Viele Cocktails enthalten noch einen Flavoring Part, das heißt kleinste Mengen von Cocktail-Bitters, aromatischen Spirituosen, Likören oder Sirups. Sie bestimmen oft die Farbe oder runden den Drink geschmacklich ab, müssen aber sparsam eingesetzt werden, um den Drink nicht ungenießbar zu machen.[43]:233 Bitters wie Angostura oder Peychaud’s werden in der Regel nur tropfenweise eingesetzt.

                Mixer oder Filler sind schließlich Zutaten, die einen Drink durch mehr Flüssigkeit „verlängern“, dabei den Alkoholgehalt reduzieren und einen ursprünglich „harten“ Geschmack abrunden, jedoch ohne die Grundrichtung zu überdecken. So besteht ein Gin Tonic aus der Basis (Gin) und dem Mixer/Filler Tonic Water, bei der Bloody Mary ist Tomatensaft der Filler. Übliche Filler sind Sodawasser, Tonic, Cola, Ginger Ale bzw. Ginger Beer, Bitter Lemon und andere kohlensäurehaltige Getränke, Fruchtsäfte (vor allem Orangensaft, Maracujasaft, Ananassaft, Cranberrysaft) sowie Wein, Sekt und Champagner.

                Alkoholfreie Zutaten

                Zitrussäfte spielen eine besonders wichtige Rolle in vielen Cocktails. Zitronen- oder Limettensaft bilden zusammen mit einer Spirituose und Zuckersirup oder kombiniert mit einem süßen Likör das Grundgerüst für die größte und wichtigste Drink-Gruppe, die Sours. Während vor allem in den USA lange Zeit industriell hergestellte, fertige Zucker-Zitronensaftmischungen (sog. Sour Mix) verwendet wurden, hat es sich mittlerweile durchgesetzt, ausschließlich frisch gepresste Säfte zu verwenden. Eine Lagerzeit von wenigen Stunden soll dem Geschmack von Zitrussäften dabei nicht abträglich sein und wird teilweise sogar als Vorteil gesehen. Von der Verwendung industriell abgefüllter und verpackter Zitrussäfte (insbesondere Zitronen- oder Limettensaft) wird in der Fachliteratur jedoch einhellig abgeraten.

                Zucker ist, neben Alkohol, der wichtigste Geschmacksträger in Cocktails und wird an der Bar meist in Form von Zuckersirup (Läuterzucker) verwendet, da dieser sich leichter mit anderen Zutaten verbindet. Das Gewichtsverhältnis von Zucker und Wasser bei der Herstellung (meist zwischen 1:1 und 2:1) muss bei der Dosierung berücksichtigt werden. Einige Barkeeper bevorzugen Puderzucker, der sich ebenfalls leicht löst. In englischsprachigen Rezepten ist die Angabe simple syrup für einen 1:1-Zuckersirup üblich, dieser hat einen Süßegrad von 50°Brix. Das Standardwerk Cocktailian empfiehlt, 2:1-Zuckersirup selbst herzustellen und zu verwenden, dessen Süßegrad von 65°Brix ungefähr den meisten industriell hergestellten Zuckersirups entspricht, also einer nahezu gesättigten Lösung.[39]:156f.

                Eier wurden früher sehr oft in Cocktails verwendet. Das Eiweiß trägt z. B. in einem Sour zu einer leichten Schaumbildung auf dem Drink bei und sorgt für ein rundes Mundgefühl („Umami“).[39]:143 Beispiele sind Clover Club und Silver Fizz. Eigelb ist charakteristisch für Flips oder auch die in den 1960er Jahren in Deutschland beliebten Knickebeins.

                Sahne ist mit einem Fettgehalt von etwa 30 % ein natürlicher Aromaträger und findet sich in vielen Dessertcocktails wie Alexander und Grasshopper, aber auch in Coladas und vielen Fancy Drinks.

                Mit der Renaissance der Barkultur seit der Jahrtausendwende haben auch wieder verstärkt frische Zutaten wie frisch gepresste Säfte, frisches Obst und Gemüse, selbst hergestellte Sirups, Gewürze und Kräuter Einzug in die Bars gehalten. Bei Verwendung vieler Zutaten aus der Küche spricht man von Cuisine Style.

                Eis

                Eine oft unterschätzte Zutat an der Bar ist das Eis. Ohne Eis hätten Cocktails und Longdrinks nie ihren heutigen Popularitätsgrad erreicht, heißt es im „Cocktailian“, und weiter: „Seine kühlende Wirkung und das Schmelzwasser sowie seine physikalischen Eigenschaften, die nötig sind, um verschiedene Zutaten aromatisch zu verbinden, machen es zum essenziellen Bestandteil gemischter Drinks.“[39]:160

                Bis auf die wenigen Hot Drinks werden Cocktails immer mit Eis zubereitet und eiskalt serviert. Eine gewisse Verdünnung durch beim Rühren oder Schütteln entstehendes Schmelzwasser (1–2 cl) ist dabei erwünscht und spielt gerade in stark alkoholischen Shortdrinks wie dem Martini eine wichtige geschmackliche Rolle.

                Eiswürfel im Eiseimer
                Ice Ball Mold aus schwerem, gut wärmeleitfähigen Metall (1874). Ein größeres Eisstück wird in das Unterteil der Hohlform (Mitte) gelegt; durch den Kompressionsdruck schmilzt sich sodann das aufgesetzte Oberteil (rechts) durch das Eisstück und formt eine gleichmäßige Kugel (links)

                Man unterscheidet an der Bar verschiedene Arten von Eis:

                Eiswürfel (engl. ice cube): Würfel mit einer Kantenlänge von 2 bis etwa 4 cm. Eiswürfel werden zum Shaken und Rühren von Drinks verwendet und dienen in Longdrinks und bei „on the rocks“ (auf Eiswürfeln) servierten Cocktails dazu, die Flüssigkeit länger kühl zu halten. Eismaschinen produzieren häufig nur Hohleiswürfel (die im Drink zu schnell verwässern) oder ungleichmäßige Formen; spezielle Geräte können aber auch gleichmäßige Volleiswürfel mit etwa 3–4 cm Kantenlänge ohne Trübungen oder Lufteinschlüsse herstellen.
                Cracked Ice (von engl. crack: zerschlagen): bevor im 20. Jahrhundert Gefrierschränke und Eiswürfelmaschinen Einzug in die Bars hielten, wurde Eis in größeren Blöcken im Eisschrank gelagert und für die Zubereitung von Drinks mittels Eispickel und Hammer in kleinere, ungleichmäßige Stücke zerkleinert und wie Eiswürfel verwendet. Einige Bars verwenden diese Technik auch heute wieder.
                Crushed Ice (von engl. crush = zerstoßen): Feinkörniges Eis mit schnellem Schmelzeffekt. Dazu werden (meist maschinell hergestellte) Voll- oder Hohleiswürfel in einem Eiscrusher zerkleinert. Da Crushed Ice dabei schnell verwässert, wird es danach oft bis zur Verwendung erneut eingefroren („doppelt gefrostet“). Es gibt auch spezielle Eismaschinen für Crushed Ice. Crushed Ice wird vor allem für Karibik- und Fancy-Drinks verwendet und eignet sich zur Herstellung von Frozen Drinks im elektrischen Mixer (engl. Blender).
                Eiskugel (engl. ice ball): Anstatt auf Eiswürfeln werden Drinks in jüngster Zeit verstärkt auf etwa 5 cm großen Eiskugeln (engl. ice balls) serviert, die den Drink sehr lange kühlen und die in speziellen Kunststoff- oder Silikonformen gefroren, aus einem größeren Eisblock herausgeschmolzen oder mit einem scharfen Messer von Hand geschnitzt werden. In Japan hat sich das Schnitzen (engl. carving) von Eiskugeln, Eisdiamanten und anderen Formen in den letzten Jahren zu einem Trend entwickelt und wird inzwischen in Bars weltweit praktiziert.

                Weitere, weniger gebräuchliche Eisformen sind Cubletts (Mini-Eiswürfel mit kleiner Kantenlänge, in den USA und Kanada häufig zum Blenden im elektrischen Mixer verwendet), Cobbler Ice (grob geschlagenes Crushed Ice, ideal für Caipirinhas) und Shaved Eis (geschabtes Eis, von engl. shave = rasieren: fast schneeartiges Eis, das mit Schabern oder Krallen vom Eisblock gekratzt wird). Darüber hinaus gibt es Förmchen für die verschiedensten Eiswürfelformen, die jedoch in Bars nur selten zum Einsatz kommen. Eiswürfel können auch mit Lebensmittelfarbe oder Barsirups eingefärbt werden oder als Garniturelement eingeschlossene Früchte oder Blüten enthalten.

                Zum Shaken oder Rühren von Cocktails wird in Bars üblicherweise Eis aus Eismaschinen verwendet, das in der Regel nur eine Temperatur von wenigen Grad unter dem Gefrierpunkt hat. Es kühlt einen Drink jedoch schneller als tiefgefrorenes Eis, verwässert ihn aber zugleich stärker. Der Kühlungseffekt von Eis ist beim Übergang vom festen in den flüssigen Zustand am stärksten. Wird also extrem kaltes Eis verwendet, muss entsprechend länger gerührt oder geschüttelt werden, um bei geringfügig weniger Verwässerung den gleichen Kühleffekt zu erzielen, so dass doppelt gefrostetes (also nach der Herstellung nochmals eingefrorenes und auf −15 bis −20 Ã‚°C heruntergekühltes Eis) im praktischen Bar-Einsatz keinen spürbaren Vorteil beim Shaken oder Rühren bietet.[44] Anders sieht es jedoch beim Kühlhalten des fertigen Getränks aus: Als Eiswürfel in Longdrinks oder für „on the rocks“ servierten Getränken eignet sich tiefgefrorenes („doppelt gefrostetes“) Eis besser, da es langsamer schmilzt und das Getränk über einen längeren Zeitraum kalt hält, ohne es zu verwässern.[44]

                Die übliche Serviertemperatur von gerührten Cocktails liegt zwischen 2 und 4, bei geschüttelten Drinks zwischen 0 und 2 Ã‚°C, bei im Mixer (Blender) zubereiteten Frozen Drinks zwischen −6 und 0 Ã‚°C.[45]:85

                Zubereitung

                Barwerkzeuge (von links nach rechts): (1) Champagnerverschluss, (2) Küchenmesser, (3) Eiszange, (4) Eisschaufel, (5) Eiseimer, (6) kleiner Barlöffel, (7) Cocktailspieß, (8) Jigger, (9) Teesieb, (10) Boston-Shaker (Metallbecher), (11) Barlöffel, (12) Einhand-Zitruspresse, (13) Barsieb, (14) Zestenreißer / Juliennereißer mit Kanneliermesser, (15) Boston-Shaker (Mixglas), (16) Stößel, (17) Zitronenpresse, (18) Muskatreibe, (19) Sparschäler, (20) Kellnermesser.

                Charakteristisch für alle Cocktails ist, dass sie erst unmittelbar vor dem Genuss einzeln und individuell für den Gast zubereitet werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Punch und Bowlen. Bei der Zubereitung werden sowohl gewöhnliche Küchengeräte als auch einige spezielle Barwerkzeuge verwendet.

                Abmessen der Flüssigkeiten

                Abmessen mit einem Jigger.

                Das exakte Abmessen der flüssigen Zutaten erfolgt mit einem Messbecher (Jigger) oder durch sogenanntes Freepouring. Mittels Ausgießern, die auf die Flaschen gesteckt werden, lassen sich dabei mit einiger Übung die ausgegossenen Mengen genau dosieren. Geübte Barkeeper können dadurch sogar beidhändig arbeiten und ihr Arbeitstempo beschleunigen.

                In Rezepten werden Flüssigkeitsmengen im deutschsprachigen Raum meist in Centilitern (cl) angegeben, international auch oft in Millilitern (ml), in den USA in (US) fluid ounces (fl. oz. oder oz, wobei 1 oz etwa 29,6 ml, in der Praxis also gerundet 3 cl entspricht). Dieses Maß wurde auch Pony genannt. Weitere historische Barmaße sind dram (dr) = 1⁄8 oz (≈ 3,7 ml), teaspoon (tsp) = 2 dr = 1⁄6 oz oder 12 Dashes (≈ 5 ml), tablespoon (Tbsp) = 1⁄2 oz. (≈ 15 ml), jigger (jig) = 3 Tbsp = 1,5 oz. (≈ 45 ml), cocktail glass = oft 2 oz (≈ 60 ml), wineglass = oft 2 oz (≈ 60 ml), gill (gi) ≈ 120 ml, split = 1⁄4 oder 1⁄2 Weinflasche (bei einer 0,2 gal-Flasche also 6,3 oz. ≈ 187 ml, bzw. 12,6 oz. ≈ 375 ml), cup (cp) = 2 gi = small tumbler = 4 oz. (≈ 240 ml), pint (pt) = large tumbler = 2 cp = 16 oz. (≈ 480 ml), quart (qt) = 2 pt = 32 oz (knapp 1 Liter), gallon (gal) = 16 cp = 4 qt (≈ 3,8 Liter).[46] Die alte britische imperial ounce ist kleiner (1 oz. ≈ 28,4 ml) als die amerikanische, da 1 (imp.) gill jedoch 5 oz. entspricht, sind pint, quart und gallon jeweils 20 % größer. Mit der Angabe Shot können in Cocktail-Rezepten unterschiedliche Mengen gemeint sein, meist 1 oder 1 Ã‚½ oz, Simon Difford empfiehlt für seine Rezepte 25 ml.

                Seltener wird die Zusammensetzung eines Drinks in Zehntel- oder Sechstel-Teilen (engl. part) oder Bruchteilen vom Ganzen (1⁄2, 1⁄3, 1⁄4 etc.) vermerkt. Darüber hinaus sind folgende Angaben international üblich:

                1 Barlöffel (kurz BL, engl. barspoon, kurz bsp) = etwa 0,5 cl (1 größerer Teelöffel). Die stößelartige Rückseite vieler Barlöffel eignet sich zudem zum Andrücken von Früchten, Kräutern oder Zuckerwürfeln.
                1 Dash = 1 Spritzer. Je nach Flüssigkeit kann die tatsächliche Menge dabei zwischen wenigen Tropfen (bei Bitters) und einigen ml variieren, ist aber meist geringer als 1 BL.

                Stößeln („muddeln“)

                Seit den 1990er Jahren werden zunehmend frische Zutaten in Bars verwendet und eine neue Technik trat hinzu: das Zerstoßen oder „muddeln“ mit einem Stößel (engl. muddler). Mit diesem etwa 20 cm langen Mörser aus Holz, Metall oder Kunststoff werden im Shaker die Aromen aus Früchten, Kräutern oder Gewürzen extrahiert. So zerdrückt man beispielsweise die Limettenstücke in einer Caipirinha, um ihren Saft und ätherische Öle aus der Schale freizugeben.

                Mixen und Kühlen

                Barkeeper beim „Werfen“ eines brennenden Blue Blazer Cocktails.
                Abseihen von Cocktails mit Hilfe eines Strainers (Barsieb)
                Cocktailschalen werden vorgekühlt, da das Mix-Eis im Shaker zurückbleibt.

                Um die Zutaten zu vermischen und rasch herunterzukühlen, haben sich verschiedene Grundtechniken herausgebildet:

                schütteln (shaken): Die häufigste Zubereitungsart, vor allem für Cocktails, die Säfte, Ei oder Sahne enthalten. Ein Cocktail-Shaker wird mit Eiswürfeln und den flüssigen Zutaten gefüllt, verschlossen und etwa 10 bis 20 Sekunden lang – bei schwer vermischbaren Zutaten wie in einem Ramos Gin Fizz auch länger – kräftig geschüttelt. Hard shake bezeichnet besonders kräftiges Schütteln, eine Technik, die vor allem der japanische Barkeeper Kazuo Uyeda perfektioniert hat. Bei einem Dry shake wird ausnahmsweise zunächst ohne Eis (jedoch oft mit der Metallspirale eines Barsiebes im Shaker) geschüttelt, damit mehr Schaum entsteht. Beim Speedshake, der vor allem in Discos und beim Flairbartending für große Fancy- und Karibik-Drinks Anwendung findet, wird nur ein Shaker-Oberteil auf das spätere Gästeglas gesetzt und direkt darin geschüttelt. Der so entstandene Drink wird dann nicht mehr abgeseiht, sondern ausnahmsweise mit dem Shake-Eis serviert.
                rühren (engl. stir): Cocktails, die nur alkoholische Zutaten enthalten, welche sich leicht miteinander verbinden, werden in der Regel auf Eis gerührt, da sie beim Schütteln trüb würden. Dies geschieht in einem Rührglas oder dem Glasteil eines Boston Shakers mit Hilfe eines langstieligen Barlöffels. Klassische Beispiele sind Martinis und Manhattan.
                mixen (engl. blend): Alle Zutaten werden, meist mit Crushed Ice, in einem Standmixer (engl. blender) vermischt. Übliche Technik für Frozen Drinks, Tiki-Cocktails und generell Cocktails, deren Zutaten sich sonst nur schwer verbinden, z. B. Piña Coladas.
                (im Glas) bauen (engl. build in glass): Die flüssigen Zutaten werden auf Eis direkt im Gästeglas durch kurzes Rühren miteinander vermischt. Häufig bei Longdrinks mit wenigen Zutaten (z. B. Spirituose und Saft), solche mit kohlensäurehaltigen Fillern, die nicht geschüttelt werden dürfen, wie Highballs, Collinses und Champagner-Cocktails und Drinks mit rein alkoholischen Zutaten, die aber ohnehin auf Eis serviert werden, z. B. Rusty Nail.
                schichten (engl. layer): Eine Besonderheit bilden Pousse Cafés, bei denen mehrere Liköre mit Hilfe eines Barlöffels vorsichtig übereinander geschichtet werden, so dass sie sich im Glas nicht vermischen. Hierbei wird ausnahmsweise kein Eis verwendet.
                werfen (engl. throw): eine im 19. Jahrhundert verbreitete Technik, bei der sich die Zutaten vermischen, indem man sie mehrmals – oft publikumswirksam in hohem Bogen – von einem in einen anderen Becher gleiten lässt. Cocktails mit Sahne, Fruchtsäften, Eier und Sirups sollten jedoch besser geschüttelt werden.

                Abseihen und Servieren

                Sofern nicht schon im Gästeglas gemixt wurde, wird die fertige Mischung schließlich in ein passendes Glas abgeseiht (engl. strain): dabei hält ein Barsieb (engl. Strainer) das angeschmolzene Eis im Shaker zurück oder es wird ein dreiteiliger Cocktail-Shaker mit integriertem Sieb im Oberteil verwendet. Das Eis im Shaker wird stets weggeschüttet. Beim doppelt Abseihen (engl. double strain oder finestrain) wird unter das Barsieb noch ein kleines, engmaschiges Küchensieb (Teesieb) gehalten, um auch feinste Eissplitter oder kleine Partikel frischer Zutaten wie Kräuter, Gewürze oder Früchte herauszufiltern.

                Bei Longdrinks dient dann frisches Eis im Trinkglas dazu, das Getränk weiter kühl zu halten. Eiswürfel haben dabei nicht, wie oft angenommen wird, den Zweck, eine größere Füllmenge vorzutäuschen und dem Gast vermeintlich teure Flüssigkeit vorzuenthalten, sondern ein schnelles Abschmelzen und Verwässern des Drinks zu verhindern.[45]:63 Klassische Shortdrinks werden hingegen in der Regel „straight up“, also ohne Eis getrunken, das gilt insbesondere, wenn in einem Stielglas wie Cocktail- oder Martinischale, Margaritaglas, Sourglas etc. serviert wird. Diese Gläser werden oft vorgekühlt, indem man sie bis zur Verwendung im Gefrierschrank aufbewahrt oder während der Zubereitung des Drinks mit Eis und etwas kaltem Wasser füllt, welches vor dem Abseihen weggeschüttet wird. Werden Drinks auf Eiswürfeln serviert, heißt das on the rocks.

                Siehe auch: Barwerkzeug

                Cocktailgläser

                Vorgekühlte („gefrostete“) Cocktailgläser, v. l. n. r.: Weinkelch, Silberbecher, Double-Old-Fashioned-Glas (DOF), Highball- oder Longdrinkglas, Hurricaneglas

                Cocktails werden stets in einem passenden, sauberen, trockenen und ggf. vorgekühlten Cocktailglas serviert.

                Für die meisten Shortdrinks eignet sich eine Cocktailschale (auch Coupette), alternativ ein kleiner Weinkelch oder eine Sektschale. Eine Variante der Cocktailschale ist das trichterförmige Martiniglas (Cocktailspitz), in dem neben Martinis auch viele andere Drinks serviert werden können. Für Sours werden oft Stielgläser mit tulpenförmiger Kuppa ähnlich Sekt- oder Südweingläsern verwendet. Für alle Shortdrinks in Stielgläsern gilt, dass sie ohne Eis im Glas und ohne Trinkhalm gereicht werden. Damit der frisch zubereitete Drink länger kalt bleibt, sollten die Gläser vor dem Abseihen vorgekühlt („gefrostet“) werden.

                Weitere spezielle Formen für Cocktailgläser sind das Hurricaneglas und andere, sogenannte Fancygläser, vor allem für exotische und fruchtige Drinks. Darüber hinaus gibt es Bechergläser (unter anderem Tumbler, Fizz-, Highball- oder Longdrinkgläser) in allen erdenklichen Größen und Formen. In ihnen werden Short- oder Longdrinks meist „on the rocks“, also mit frischen Eiswürfeln im Glas serviert.

                Anders als bei Wein, Sekt oder Champagner üblich wird ein leeres Cocktailglas nicht nachgefüllt, sondern für jeden Drink ein frisches Glas verwendet. Ausnahmen bilden lediglich Punch, Bowlen und sogenannte Pitcher Drinks, die in einem Krug für eine größere Runde auf den Tisch kommen. Zur Pur-Verkostung von Spirituosen eignen sich spezielle Nosing-Gläser.

                Siehe auch: Cocktailglas

                Dekoration

                Orangenspirale und Limettenscheibe
                Dekoration mit Cocktailkirschen
                Eine Piña Colada im Hurricane-Glas mit passender Fruchtgarnitur am Cocktailspieß
                Cocktailglas mit Zuckerrand

                Neben dem richtigen Glas bietet vor allem die Dekoration die Möglichkeit, den Cocktail ins rechte Licht zu rücken. Klassische Cocktails erhalten dabei in der Regel nur eine sparsame, teilweise gar keine Dekoration, was auch damit zusammenhängen mag, dass in ihrer Entstehungszeit keine vergleichbar große Auswahl an frischem Obst und anderen frischen Zutaten das ganze Jahr über verfügbar war, wie wir es heute kennen.[45]:76 Besonders üppig werden oft Fancy-Drinks und tropische Cocktails dekoriert, wobei Charles Schumann warnt: „Ein Cocktail ist für mich kein Obst- und Gemüsesalat und schon gar nicht geeignet für Regenschirmchen oder Nationalflaggen. Amerikaner, die sich vor der Phantasie solcher Barmänner fürchten, verlangen deswegen bei ihren Drinks ’no vegetables please‘.“[43]:261 Früchte werden dabei meist an einem Cocktailspieß befestigt.

                Typische Cocktailgarnituren sind

                Zitrusfrüchte (Zitronen, Limetten, Orangen, je nachdem, welcher Saft im Drink enthalten ist)
                Zeste, Twist: ein meist daumengroßes, sehr dünnes Stück der äußeren Schale (ohne das bittere Weiße, engl. pith) unbehandelter Früchte. Oft werden Shortdrinks mit einem Twist „abgespritzt“, indem man die Enden des Schalenstücks rasch gegeneinander verdreht (engl. twist), damit die heraus spritzenden ätherischen Öle die Oberfläche des Cocktails benetzen. Ebenso wird auch oft der Glasrand eingerieben und die Zeste anschließend in den Drink gegeben. Eine Besonderheit ist das „Flambieren“ (engl. flame) eines Drinks: dazu wird eine zuvor erwärmte Twist ruckartig zusammengepresst und gleichzeitig eine Streichholz- oder Feuerzeugflamme über den Drink gehalten, so dass der feine Nebel aus ätherischen Ölen mit heller Flamme verpufft – ein vor allem optischer, aber auch olfaktorischer Effekt.
                Scheibe: wird oft an den Glasrand gesteckt oder hineingegeben
                Spirale: mit einem Zitronendekoriermesser wird ein langes, dünnes, spiralförmiges Schalenstück abgeschnitten und meist über den Glasrand gehängt.
                Spalte, Schnitz (engl. wedge): eine Limette oder Zitrone wird je nach Größe längs in Viertel, Sechstel oder Achtel geteilt und der Schnitz dann oft über dem Drink ausgedrückt und danach hineingegeben.
                Cocktailkirsche: Sie wird entweder in den Drink gegeben oder, oft zusammen mit anderen Früchten, auf einem Spieß am Glasrand befestigt. Bevorzugt werden zuvor in Maraschino eingelegte Kirschen anstelle der künstlich gefärbten, kandierten Belegkirschen verwendet.
                frische Minze: hat nicht nur einen dekorativen Effekt, beim Trinken strömt ihr Aroma in die Nase.
                frische Früchte: ganze Physalis, Beeren, Kirschen, Weintrauben; Scheiben, Spalten oder Stücke von Ananas, Kiwis, Melonen, Karambole, Feigen, Kumquats, Äpfeln, Birnen usw. Früchte werden entweder direkt an den Glasrand gesteckt oder auf einem Cocktailspieß befestigt und auf das Glas gelegt. Sie eignen sich auch zur Herstellung von kleinen Figuren.
                essbare Blüten: frisch, getrocknet oder in Sirup eingelegt von ungespritzten Pflanzen, z. B. von Apfel, Begonie, Chrysanthemen, Dahlien, Fenchel, Gänseblümchen, Gladiolen, Herbstastern, Holunder, Jasmin, Kapuzinerkresse, Koriander, Lavendel, Löwenzahn, Rosen, Rosmarin, Salbei, Thymian, Veilchen oder Zwiebeln.[45]:83
                Muskatnuss: wird frisch auf die Schaumkrone eines Drinks gerieben, historisch besonders beliebt bei Rum Punches (siehe Punsch), aber auch auf sahnigen Drinks wie dem Alexander.
                Kakaopulver: auf den Cocktail gestäubt, bei sahnigen Dessertdrinks beliebt, z. B. Golden Cadillac.
                Zuckerrand, Salzrand: der oberste Glasrand wird befeuchtet, in dem man beispielsweise ein Stück Zitrone oder Limette darüber reibt, anschließend wird die Außenseite des Glases vorsichtig in feinem Zucker, Vanillezucker, Zimtzucker, gefärbtem Zucker oder Salz gewendet, so dass am oberen Rand eine wenige Millimeter breite Kruste entsteht. Ein Zuckerrand ist typisch für Crustas, ein Salzrand für Margaritas.

                Grundsätzlich muss die Dekoration farblich, geschmacklich und in der Größe zum Drink und seinen Zutaten passen. Garnituren sollten größtenteils essbar (jedoch nicht sättigend) sein und aus wenigen Elementen bestehen.

                Für einige Klassiker haben sich feste Garnituren etabliert. So enthält ein Martini Dry eine (bevorzugt nicht gefüllte) Olive am Cocktailspieß, alternativ wird der Drink mit einer Zitronenzeste abgespritzt und diese anschließend hineingegeben (engl. twist & drop). Ein Gibson ist ein Martini mit Perlzwiebeln, in den Manhattan gibt man eine Cocktailkirsche, in einen Pimm’s Cup oft ein Stück Gurkenschale, ein Mint Julep wird mit einem Minzsträußchen verziert, eine Margarita mit Salzrand sowie Limettenschnitz oder -scheibe, Sours oft mit einer Cocktailkirsche.

                Limettenspirale

                Zitrusscheiben

                Orangenzesten

                Limettenspalte

                Maraschinokirsche

                Figur zum Befestigen von Obst am Glasrand

                Schirmchen gelten als Fauxpas

                Cocktail-Trinkhalme

                Viele Longdrinks werden mit Trinkhalm serviert, teilweise tritt noch ein Rührstab (engl. Stirrer) hinzu, mit dem der Gast seinen Drink selbst umrühren kann. Shortdrinks, zumal solche in Stielgläsern, die ohne Eis serviert werden, benötigen keinen Trinkhalm; bei Drinks, die auf Crushed Ice serviert werden, ist er hingegen immer erforderlich. Fancy-Drinks und Tropicals werden oft mit zwei Trinkhalmen oder solchen mit großem Durchmesser serviert, da ein dünner Halm durch Fruchtstückchen oder Eis verstopfen könnte.

                Da sich an Cocktailgläsern durch die kalte Flüssigkeit Kondenswasser bildet, werden sie auf Untersetzern oder einer kleinen Cocktailserviette abgestellt.

                Literatur

                Folgend einige der wichtigsten Standardwerke. Literatur speziell zur Geschichte des Cocktails ist im entsprechenden Abschnitt aufgeführt.

                Helmut Adam, Jens Hasenbein, Nils Wrage: Cocktails. Geschichte – Barkultur – Rezepte. Hallwag (Imprint von Gräfe und Unzer, Ganske Verlagsgruppe), München 2016, ISBN 978-3-8338-5725-6. Cocktail-Geschichte und Entwicklung der Barkultur, Arbeitstechniken, Barausstattung und zahlreiche bebilderte Rezepte, jedoch nur knappe Warenkunde.
                Simon Difford: Difford’s Guide to Cocktails, No. 12. Odd Firm of Sin (Selbstverlag), London 2016, ISBN 978-0-9576815-3-8 (englisch). Darstellung von Arbeitstechniken und größte international orientierte Rezeptsammlung mit weit über 3.000 bewerteten und abgebildeten Drinks. Markennennungen in den Rezepten beruhen zum Teil auf Sponsoring. Die Rezeptdatenbank ist auch online auf www.diffordsguide.com verfügbar.
                David A. Embury: The Fine Art of Mixing Drinks. 2. Auflage. Mud Puddle Books, New York 2009, ISBN 978-1-60311-164-5 (englisch). Nachdruck der 3. Ausgabe (1958) des erstmals 1948 erschienenen einflussreichen Standardwerks, mit neuen Vorworten von Robert Hess und Audrey Saunders.
                Stephan Hinz: Cocktailkunst – Die Zukunft der Bar. Fackelträger Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-7716-4553-3. Umfangreiches Fachwissen zu allen Aspekten des Mixens und Trinkens, Warenkunde zu wichtigen Spirituosengattungen und weiteren Zutaten, über 250 klassische und moderne Rezepte sowie ein Sonderteil „Flüssige Sternenküche“.
                Charles Schumann: Schumann’s Bar. Collection Rolf Heyne, München 2011 (1. Auflage), ISBN 978-3-89910-416-5. Überarbeitete Neuauflage des in den 1990er Jahren als „Bar-Bibel“ bekannten Vorläufers American Bar (1991) mit 500 überwiegend klassischen Rezepten und einer Warenkunde von Stefan Gabányi.

                Weblinks

                Commons: Cocktails Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                Wiktionary: Cocktail Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Linkkatalog zum Thema Cocktails bei curlie.org (ehemals DMOZ)
                Bar-Vademecum – Wissenswertes für den Bildungstrinker Umfangreiche Artikelsammlung zur Entstehungs- und Zubereitungsgeschichte vieler Cocktails
                Official Cocktails (englisch) Offizielle Cocktails der International Bartenders Association mit Grundrezepten

                Einzelnachweise

                ↑ a b Harry Croswell, Herausgeber der Wochenzeitschrift The Balance, and Columbian Repository (Hudson, New York), antwortete in der Ausgabe vom 13. Mai 1806 (Memento vom 13. Juli 2014 im Internet Archive; PDF; 7,4 MB) auf einen Leserbrief wie folgt: „Cock tail, then, is a stimulating liquor, composed of spirits of any kind, sugar, water, and bitters – it is vulgarly called a bittered sling […]“. Vgl. Anistatia Miller, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Book one: From the Birth of Spirits to the Birth of the Cocktail. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4, S. 191 ff.

                ↑ a b Jan G. van Hagen: The Bols Book of Cocktails. Forty years of winning recipes from the IBA. Bols Royal Distilleries (Public Relations), Nieuw-Vennep, Niederlande 1992 (englisch). 

                ↑ Eine Zusammenfassung zahlreicher Erklärungsansätze findet sich bei Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4, S. 21–26; vgl. auch H. L. Mencken: The American Language. An Inquiry into the Development of English in the United States. Alfred A. Knopf, New York 1952, der sieben wahrscheinliche Möglichkeiten aufführt

                ↑ a b Webster’s Third New International Dictionary. Reprint der Ausgabe von 1961, Könemann, Köln 1993, ISBN 3-8290-5292-8.

                ↑ Zitiert nach: Jared Brown, Anistatia Miller: Spirituous Journey: A History of Drink, Book Two. Mixellany, London 2009, ISBN 0-9760937-9-0, S. 15.

                ↑ a b Armin Zimmermann: Vom Ursprung des Cocktails. Teil 3: Etymologie. In: bar-vademecum.de. 12. November 2017, abgerufen am 31. Juli 2018. 

                ↑ William Hague: He was something between God and man. In: telegraph.co.uk. 31. August 2004, abgerufen am 31. Juli 2018 (englisch). 

                ↑ William Terrington definiert Cocktails noch 1869 als Getränke, die man bevorzugt morgens zu sich nehme und die Manneskraft stärkten, wobei nur einige der angeführten Rezepte Ingwer bzw. Ingwersirup enthalten: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge & Sons, London 1869, S. 190.

                ↑ a b c d e Dietrich Bock: Erlesene Cocktails für private Gäste. Selbstverlag, Erkrath-Hochdahl 1997, ISBN 3-00-001901-4.

                ↑ Jared Brown, Anistatia Miller: Spirituous Journey: A History of Drink, Book Two. Mixellany, London 2009, ISBN 0-9760937-9-0.

                ↑ The Farmer’s Cabinet, Amherst (New Hampshire), 28. April 1803, zitiert nach: David Wondrich: From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 175f. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

                ↑ David Wondrich: Imbibe! From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0.

                ↑ a b c d Ted Haigh: Vintage Spirits and Forgotten Cocktails. Quarry Books (Quayside Publishing Group), Beverly MA 2009, ISBN 978-1-59253-561-3.

                ↑ From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to “Professor” Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 178.

                ↑ William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2.

                ↑ William Terrington: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge & Sons, London 1869, S. 190.

                ↑ Charles Austin Bates: The Liquor Book. The Charles Austin Bates Syndicate, New York 1899. Ohne Seitenzahlen, der zitierte Text steht auf der 11. Seite der Rubrik Cath-Lines and Headings.

                ↑ H. Porter: Cups and their Customs. John van Voorst, London 1869 (Second Edition), S. 33. Anm.: Die Erstausgabe erschien 1863.

                ↑ Sie findet sich in zahlreichen Barbüchern, zum Beispiel bei Frank Meier: The Artistry of Mixing Drinks. Fryam Press, Paris 1936, S. 9f.

                ↑ Zur Legende und ihrer Glaubwürdigkeit: William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2, S. 41 f.

                ↑ Harry Craddock: The Savoy Cocktail Book. Faksimile-Nachdruck der Originalausgabe von 1930, Pavilion Books, London 1999, S. 15.

                ↑ Lawrence spricht in A Treatise on Horses von einem „huge cock-tail half-bred“. Zitiert nach David Wondrich: From Absinthe Cocktail to Whiskey Smash, a Salute in Stories and Drinks to „Professor“ Jerry Thomas, Pioneer of the American Bar. Perigee, New York 2007, ISBN 0-399-53287-0, S. 293.

                ↑ Aristoteles: Meteorologie, um 350 v. Chri., zitiert nach: Anistatia Miler, Jared Brown: Spirituous Journey. A History of Drink. Book One. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4.

                ↑ Laut Brown/Miller mit einer Konzentration von über 90 % vol.: Anistatia Miller, Jared Brown: A Spirituous Journey. Book One. Mixellany, London 2009, ISBN 978-0-9760937-9-4.

                ↑ William Terrington: Cooling Cups and Dainty Drinks. George Routledge and Sons, London 1869, S. 207.

                ↑ André Dominé: Das ultimative Barbuch. Die Welt der Spirituosen und Cocktails. h.f.ullmann publishers (Tandem Verlag), Potsdam 2008, ISBN 978-3-8331-4802-6, S. 42.

                ↑ Zitiert nach: William Grimes: Straight up or on the Rocks. The Story of the American Cocktail. North Point Press, New York 2001, ISBN 0-86547-601-2, S. 40. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

                ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862; vollständige Texte bei Google Books (auch als PDF): Schlesinger Library; Harvard College Library; Faksimile-Nachdruck: Ross Brown (SoHo Books), 2009, ISBN 978-1-4404-5326-7. Eine erweiterte Ausgabe erschien 1876.

                ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862. Übersetzung: Benutzer:Mangomix.

                ↑ Jerry Thomas: How to Mix Drinks, or the Bon-Vivant’s Companion. Dick & Fitzgerald, New York 1862. Vollständiger, durchsuchbarer Scan in der Google-Buchsuche.

                ↑ Jerry Thomas: The Bar-Tender’s Guide or How to Mix All Kinds of Plain and Fancy Drinks. Dick & Fitzgerald, New York 1887.

                ↑ Vgl. beispielsweise die Barkarten von: Schumann’s Bar am Hofgarten, München (2006); Victoria Bar, Berlin (ca. 2007); Lebensstern Bar, Berlin (2008/2009), Kronenhalle, Zürich (2011).

                ↑ Vgl. Gabriele Randel: Molekulare Cocktails. Neuer Umschau Buchverlag, Neustadt 2007, ISBN 978-3-86528-640-6.

                ↑ Laut einer Befragung von über 200 US-amerikanischen Barkeepern durch die National Restaurant Association (NRA) sind fassgelagerte Cocktails der Top-Trend des Jahres 2013: What Will Be Hot on Drink Menus in 2013 (Memento des Originals vom 16. August 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/chilledmagazine.com Chilled Magazine, Online-Eintrag vom 7. Januar 2013 (englisch) abgerufen am 7. Juli 2013.

                ↑ Robert Schroeter: Holz ins Glas. Geschmacksveredelung von Spirituosen im Selbstversuch, Online-Blog der Zeitschrift Mixology, 4. April 2013; abgerufen am 6. Juli 2013.

                ↑ Francoise Villeneuve: Aged Cocktails: Time is on Your Side. StarChefs.com, April 2011, ausführlicher Artikel (englisch) abgerufen am 7. Juli 2013.

                ↑ Helmut Adam: Ein Weg in die Bar. Cocktail. Blog-Eintrag vom Herausgeber der Zeitschrift Mixology vom 29. Juli 2012, abgerufen am 31. Juli 2012.

                ↑ a b c Gary Regan: The Joy of Mixology. Clarkson Potter, New York 2003, ISBN 0-609-60884-3.

                ↑ a b c d Helmut Adam, Jens Hasenbein, Bastian Heuser: Cocktailian. Das Handbuch der Bar. Tre Torri, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-941641-41-9.

                ↑ IBA Official Cocktails (Memento vom 18. Juli 2011 im Internet Archive) (englisch), Stand der IBA-Website, abgerufen am 30. November 2011.

                ↑ IBA Official Cocktails auf der Website der International Bartenders Association (englisch) abgerufen am 17. April 2013.

                ↑ Wenn Wein zu Wasser wird: die wunderbaren Tricks der Minibar-Banditen Blog-Eintrag auf lastminute.de, 1. März 2013; abgerufen am 23. April 2013.

                ↑ a b c d Charles Schumann: Schumann’s Bar. Collection Rolf Heyne, München 2011 (1. Auflage), ISBN 978-3-89910-416-5, S. 232.

                ↑ a b Nils Wrage: Ice, Ice, Baby! In: Mixology 2/2015, April 2015, S. 80–82.

                ↑ a b c d Uwe Voigt: Das große Lehrbuch der Barkunde. 2. Aufl., Matthaes, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-87515-018-6.

                ↑ Die Umrechnung bezieht sich auf die US-amerikanischen US customary units, wobei 1 US fl. oz ≈ 30 ml. Quelle: Stefan Berg: Amerikanische Flüssigkeitsmaße für alte Cocktailbücher. Bitters Blog (seit 11/2008 eingestellt) vom 7. Februar 2007, abgerufen am 1. Oktober 2011.

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4010342-0 (OGND, AKS)

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                  Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
                  EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
                  Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
                  OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
                  Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
                  Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
                  Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


                  business leasing laufende gmbh kaufen

                  Reich werden mit GmbH kleine gmbh kaufen


                  Top 6 Handelsvermittlervertrag:

                    logistik gmbh kaufen münchen Bauen gmbh günstig kaufen gmbh kaufen wien

                    Bau-Subunternehmervertrag der Ingelotte Jaeger Arbeitsschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    der Firma Ingelotte Jaeger Arbeitsschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Aachen
                    – Generalunternehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Ingelotte Jaeger

                    und

                    der Firma Rosi Walter Industriemontage Ges. m. b. Haftung
                    Sitz in Krefeld
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Rosi Walter

                    – Subunternehmer –

                    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                    § 1 Gegenstand des Vertrages

                    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 637243 durch den Subunternehmer.

                    § 2 Vertragsgrundlagen

                    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                    Rechtliche Bestandteile:

                    das Auftragsschreiben,
                    die Bestimmungen dieses Vertrages,
                    das Angebot des Generalunternehmers vom 13.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 13.04.2021 die in der Niederschrift vom 13.04.2021 festgehalten sind,
                    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                    Werkzeichnungen,
                    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                    Technische Bestandteile:

                    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                    der Bauzeitenplan
                    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                    VDI-Richtlinien.

                    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                    § 3 Vergütung

                    Der Vertragspreis beträgt 382 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                    Die Vertragspreise sind Festpreise.

                    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                    § 4 Stundenlohnarbeiten

                    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                    Monteur Euro/Stunde 16
                    Facharbeiter Euro/Stunde 44
                    Fachwerker Euro/Stunde 23

                    § 5 Zahlungsbedingungen

                    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Ingelotte Jaeger Arbeitsschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten.

                    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 13 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

                    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                    Vertragstermine sind:
                    Arbeitsbeginn: 15.5.2020
                    Zwischentermine: 19.6.2020
                    Fertigstellungstermine: 12.11.2020

                    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 13 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                    § 7 Ausführung

                    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                    § 8 Verteilung von Kosten

                    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 3 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                    Gerüste: €/m² + Monat 14
                    Unterkünfte: €/Bett + KT 25
                    Schuttabfuhr: €/Container 25

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                    § 10 Gefahrtragung

                    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                    § 11 Sicherheitsleistung

                    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                    § 12 Gewährleistung

                    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 10 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                    § 13 Kündigung

                    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                    § 14 Weitervergabe

                    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                    § 15 Versicherungen

                    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                    Sachschäden: T€ 898
                    Personenschäden: T€ 143
                    Vermögensschäden: T€ 387

                    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 10% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 33.

                    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                    Innerhalb von 13 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                    § 17 Freistellungsbescheinigung

                    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                    § 18 Datenschutz

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                    § 19 Mediationsklausel

                    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                    § 20 Schiedsklausel

                    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                    § 21 Schlussbestimmungen

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                    Aachen, 13.04.2021 Krefeld, 13.04.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                    Ingelotte Jaeger Arbeitsschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rosi Walter Industriemontage Ges. m. b. Haftung
                    Ingelotte Jaeger Rosi Walter


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