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GmbH Treuhandvertrag

zwischen

Wanda Albasitus Ansichtskarten Ges. mit beschränkter Haftung, (Darmstadt)

(nachstehend „Treugeber“ genannt)

und

Resilotte ReiÃ? Metallverarbeitung GmbH, (Siegen)

(nachstehend „Treuhänder“ genannt)

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Wuppertal), auf dem Konto Nr. 7053795 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

2. Haftung

Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

3. Honorar

Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 435.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

4. Geheimhaltung

Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

5. Weitere Bestimmungen

5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

(Darmstadt, Datum):

Für Wanda Albasitus Ansichtskarten Ges. mit beschränkter Haftung: Für Resilotte ReiÃ? Metallverarbeitung GmbH:

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    GmbH Treuhandvertrag

    zwischen

    Bonifaz Sauertrunk Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Gelsenkirchen)

    (nachstehend „Treugeber“ genannt)

    und

    Franziskus Hartwig Industriereinigungen Gesellschaft mbH, (Augsburg)

    (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

    1. Vertragsgegenstand

    1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Hamburg), auf dem Konto Nr. 7321970 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

    1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

    Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

    1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

    1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

    2. Haftung

    Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

    3. Honorar

    Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 428.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

    4. Geheimhaltung

    Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

    5. Weitere Bestimmungen

    5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

    5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

    5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

    (Gelsenkirchen, Datum):

    Für Bonifaz Sauertrunk Modellbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Für Franziskus Hartwig Industriereinigungen Gesellschaft mbH:

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      Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

      UR. Nr. 61634

      Heute, den 09.03.2021, erschienen vor mir, Lennard Klose, Notar mit dem Amtssitz in Oberhausen,

      1) Frau Caren Kraus,
      2) Herr Annamarie Linder,
      3) Herr Benjamin Kaufmann,

      1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
      Helwin Hühnlein Escortservice Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Oberhausen.

      2. Gegenstand des Unternehmens ist Haus- u. Küchengeräte.

      3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 124165 Euro (i. W. eins zwei vier eins sechs fünf Euro) und wird wie folgt übernommen:

      Frau Caren Kraus uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 101505 Euro
      (i. W. eins null eins fünf null fünf Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

      Herr Annamarie Linder uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 12874 Euro
      (i. W. eins zwei acht sieben vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

      Herr Benjamin Kaufmann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 9786 Euro
      (i. W. neun sieben acht sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

      Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
      50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

      4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Helwin Hühnlein,geboren am 3.1.1967 , wohnhaft in Oberhausen, bestellt.
      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

      5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
      Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

      6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
      scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

      7. Die Erschienenen wurden vom Notar Lennard Klose insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

      Hinweise:
      1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
      2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
      3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
      4) Nicht Zutreffendes streichen.


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        GmbH Treuhandvertrag

        zwischen

        Röschen Ruf Wahrsagungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Ingolstadt)

        (nachstehend „Treugeber“ genannt)

        und

        Lisl Herbst Heilpraktiker GmbH, (Aachen)

        (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

        1. Vertragsgegenstand

        1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Leipzig), auf dem Konto Nr. 1861568 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

        1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

        Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

        1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

        1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

        2. Haftung

        Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

        3. Honorar

        Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 427.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

        4. Geheimhaltung

        Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

        5. Weitere Bestimmungen

        5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

        5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

        (Ingolstadt, Datum):

        Für Röschen Ruf Wahrsagungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Für Lisl Herbst Heilpraktiker GmbH:

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          Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

          UR. Nr. 65263

          Heute, den 09.03.2021, erschienen vor mir, Diether Borchert, Notar mit dem Amtssitz in Remscheid,

          1) Frau Wolfdietrich Mann,
          2) Herr Helma Jaeger,
          3) Herr Franzi Roth,

          1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
          Marlen Jürgens Metalle u. Metallhalbzeuge GmbH mit dem Sitz in Remscheid.

          2. Gegenstand des Unternehmens ist Schreibbüro Wirtschaftliche Bedeutung Schreibdienst im medizinischen und im juristischen Bereich Navigationsmenü.

          3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 311334 Euro (i. W. drei eins eins drei drei vier Euro) und wird wie folgt übernommen:

          Frau Wolfdietrich Mann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 188329 Euro
          (i. W. eins acht acht drei zwei neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

          Herr Helma Jaeger uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 104594 Euro
          (i. W. eins null vier fünf neun vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

          Herr Franzi Roth uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 18411 Euro
          (i. W. eins acht vier eins eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

          Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
          50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

          4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Marlen Jürgens,geboren am 20.6.1962 , wohnhaft in Remscheid, bestellt.
          Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

          5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
          Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

          6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
          scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

          7. Die Erschienenen wurden vom Notar Diether Borchert insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

          Hinweise:
          1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
          2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
          3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
          4) Nicht Zutreffendes streichen.


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            zwischen

            Ivonne Hahn Nachrichtenagenturen Ges. m. b. Haftung, (Wolfsburg)

            (nachstehend „Treugeber“ genannt)

            und

            Kord Michaelis Bausparkassen Ges. m. b. Haftung, (Chemnitz)

            (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

            1. Vertragsgegenstand

            1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Dresden), auf dem Konto Nr. 2405374 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

            1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

            Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

            1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

            1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

            2. Haftung

            Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

            3. Honorar

            Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 336.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

            4. Geheimhaltung

            Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

            5. Weitere Bestimmungen

            5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

            5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

            5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

            (Wolfsburg, Datum):

            Für Ivonne Hahn Nachrichtenagenturen Ges. m. b. Haftung: Für Kord Michaelis Bausparkassen Ges. m. b. Haftung:

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              Bartold Mayr Glasereien Ges. m. b. Haftung, (Chemnitz)

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              Christella Adlikoner Trockenbau Ges. m. b. Haftung, (Hagen)

              (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

              1. Vertragsgegenstand

              1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Leipzig), auf dem Konto Nr. 8153920 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

              1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

              Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

              1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

              1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

              2. Haftung

              Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

              3. Honorar

              Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 275.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

              4. Geheimhaltung

              Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

              5. Weitere Bestimmungen

              5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

              5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

              5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

              (Chemnitz, Datum):

              Für Bartold Mayr Glasereien Ges. m. b. Haftung: Für Christella Adlikoner Trockenbau Ges. m. b. Haftung:

              ________________________________ ________________________________


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                Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

                UR. Nr. 62390

                Heute, den 09.03.2021, erschienen vor mir, Holk Cramer, Notar mit dem Amtssitz in Duisburg,

                1) Frau Neidhard Lorenz,
                2) Herr Erich Liedtke,
                3) Herr Ela Burger,

                1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
                Ingmar Kröger Konferenzräume Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Duisburg.

                2. Gegenstand des Unternehmens ist Windschutzscheibe Montage Design Reinigung Beschlagschutz Antenne Reparatur Navigationsmenü.

                3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 448243 Euro (i. W. vier vier acht zwei vier drei Euro) und wird wie folgt übernommen:

                Frau Neidhard Lorenz uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 108346 Euro
                (i. W. eins null acht drei vier sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

                Herr Erich Liedtke uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 209784 Euro
                (i. W. zwei null neun sieben acht vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

                Herr Ela Burger uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 130113 Euro
                (i. W. eins drei null eins eins drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

                Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
                50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

                4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Ingmar Kröger,geboren am 23.11.1940 , wohnhaft in Duisburg, bestellt.
                Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

                5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
                Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

                6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
                scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

                7. Die Erschienenen wurden vom Notar Holk Cramer insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

                Hinweise:
                1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
                2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
                3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
                4) Nicht Zutreffendes streichen.


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                  Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

                  UR. Nr. 82408

                  Heute, den 09.03.2021, erschienen vor mir, Edelfried Kühne, Notar mit dem Amtssitz in Bergisch Gladbach,

                  1) Frau Doritha Wegner,
                  2) Herr Jörn Hogeveld,
                  3) Herr Oskar Ostermann,

                  1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
                  Grete Steffens Verbände GmbH mit dem Sitz in Bergisch Gladbach.

                  2. Gegenstand des Unternehmens ist Mediation Grundlagen Konzepte Ziele Methoden Haltung Anwendungsfelder Rechtlicher Rahmen der Mediation Kostenvergleich Mediation und Gerechtigkeit Ausbildung Navigationsmenü.

                  3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 294480 Euro (i. W. zwei neun vier vier acht null Euro) und wird wie folgt übernommen:

                  Frau Doritha Wegner uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 203251 Euro
                  (i. W. zwei null drei zwei fünf eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

                  Herr Jörn Hogeveld uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 17577 Euro
                  (i. W. eins sieben fünf sieben sieben Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

                  Herr Oskar Ostermann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 73652 Euro
                  (i. W. sieben drei sechs fünf zwei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

                  Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
                  50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

                  4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Grete Steffens,geboren am 2.2.1944 , wohnhaft in Bergisch Gladbach, bestellt.
                  Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

                  5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
                  Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

                  6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
                  scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

                  7. Die Erschienenen wurden vom Notar Edelfried Kühne insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

                  Hinweise:
                  1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
                  2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
                  3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
                  4) Nicht Zutreffendes streichen.


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                    zwischen

                    Karen Gerber Tiefbau GmbH, (Karlsruhe)

                    (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                    und

                    Effi Henze Camper Ges. m. b. Haftung, (Leipzig)

                    (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                    1. Vertragsgegenstand

                    1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Mainz), auf dem Konto Nr. 3507213 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                    1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                    Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                    1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                    1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                    2. Haftung

                    Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                    3. Honorar

                    Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 328.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                    4. Geheimhaltung

                    Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                    5. Weitere Bestimmungen

                    5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                    5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                    5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                    (Karlsruhe, Datum):

                    Für Karen Gerber Tiefbau GmbH: Für Effi Henze Camper Ges. m. b. Haftung:

                    ________________________________ ________________________________


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