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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ulf Hildebrandt Pizzaservice Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

§2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.UlfHildebrandtPizzaserviceGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de.

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

Ulf Hildebrandt Pizzaservice Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
Ulf Hildebrandt
D-45282 Dortmund
Registernummer 685427
Registergericht Amtsgericht Dortmund

zustande.

(3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1) Auswahl der gewünschten Ware
2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
4) Betätigung des Buttons zur Kasse
5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

(5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.UlfHildebrandtPizzaserviceGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

§3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

(1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

(2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

(3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

§4 Lieferung

(1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

§5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

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§6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Ulf Hildebrandt Pizzaservice Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
Ulf Hildebrandt
D-45282 Dortmund
Registernummer 685427
Registergericht Amtsgericht Dortmund
E-Mail info@UlfHildebrandtPizzaserviceGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de
Telefax 034056390
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Finanzierte Geschäfte

Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

Ende der Widerrufsbelehrung

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§7 Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An :
Ulf Hildebrandt Pizzaservice Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
Ulf Hildebrandt
D-45282 Dortmund
E-Mail info@UlfHildebrandtPizzaserviceGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

__________________

Name des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§8 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

§9 Verhaltenskodex

Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

§10 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

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§11 Kundendienst

Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

Telefon: 05123 45678911
Telefax: 09499 194221
E-Mail: info@UlfHildebrandtPizzaserviceGesellschaftmitbeschraenkterHaftung.de
zur Verfügung.

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Stand der AGB Jan.2019


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    Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
    Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

    Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

    Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

    Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

    Paragraph 1 Firma, Sitz

    Die Firma der Gesellschaft lautet: Karlpeter Vogt Dachgeschossausbau Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Köln

    Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
    Gegenstand des Unternehmens ist Mobilfunk Landfunknetze Satellitenkommunikation Systematiken Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Mobilfunks Geschichte der Mobiltelefonie in Deutschland Mobilfunkmarkt in Österreich Mobilfunkmarkt in der Schweiz Mobiltelefonie in Nordkorea Mobilfunkanbieter Navigationsmenü

    Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

    Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
    Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

    Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 419274,00 EUR

    Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

    a. Annelen Nolte eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 236645,
    b. Anselm Knoblauch eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 24590,
    c. Ewald Pietsch eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 158039.

    Paragraph 5 Geschäftsführer
    Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

    Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
    Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
    einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
    insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

    Paragraph 7 Geschäftsführung
    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
    Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
    Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

    Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
    Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

    Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

    a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
    b. die Auflösung der Gesellschaft.
    c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
    Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
    Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

    Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
    Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
    Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

    Einberufung

    a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
    b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
    Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
    c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
    Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
    d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

    Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

    Paragraph 11 Gewinnverteilung
    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
    Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
    Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

    Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
    Übertragung von Geschäftsanteilen
    Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
    Austrittsrecht
    Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
    a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
    b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
    Ausschluss
    Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

    a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
    b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

    wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
    wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
    wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
    Tod eines Gesellschafters
    Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
    Durchführung des Ausscheidens

    a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
    Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
    Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
    b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
    im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
    Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

    Paragraph13 Abfindung
    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
    Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
    Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

    Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
    Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

    Paragraph 15 Schlussbestimmungen
    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
    Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
    Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart

    Anmerkung:
    An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

    Notarieller Beurkundungshinweis

    ……………………………………….. ………………………………………..

    Köln, 24.03.2021 Unterschrift

    Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

    a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

    >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
    Muster für eine Schlichtungsklausel:

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

    b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
    Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

    c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

    [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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      Anlageprospekt der Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

      Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

      Verwahrstelle: Wilhelma Wenzel Fortbildung Gesellschaft mbH

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH erfolgt

      position:absolute;left:207.24px;

      auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

      und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

      gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

      sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

      ten E und F abgedruckt.

      Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH Ren-

      dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

      dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

      gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

      tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

      ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

      rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

      Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

      bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

      ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

      Die Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung und/oder der Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH sind und

      werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

      Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

      United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

      gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

      auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

      darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

      werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

      hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

      Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

      der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

      den.

      WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

      Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

      Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

      Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

      Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

      deutschen Übersetzung zu versehen. Die Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

      samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

      Das Rechtsverhältnis zwischen Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

      vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung -Ge-

      ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung

      Seite 1

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

      anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

      heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

      Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

      inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

      Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

      schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

      gung anstrengen.

      Die Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

      einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

      Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

      Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

      versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

      teil.

      Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

      Büro der Ombudsstelle des BVI

      Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

      Unter den Linden 42

      10117 Siegen

      Telefon: (030) 6449046 – 0

      Telefax: (030) 6449046 – 29

      Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

      Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

      weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

      also zu Privatzwecken handeln.

      Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

      nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

      gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

      Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

      onalen Schlichtungsstelle.

      Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

      Wertpapier-Kennnummer / ISIN: OlxXZjzitN / DE000

      Auflegungsdatum: 15.05.2008

      Stand:

      23.03.2021

      Hinweis:

      Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

      aktualisiert.

      Seite 2

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Inhaltsverzeichnis

      A.

      Kurzübersicht über die Partner des Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      6

      1.

      Kapitalverwaltungsgesellschaft

      6

      2.

      Verwahrstelle

      7

      3.

      Asset Management-Gesellschaft

      7

      4.

      Abschlussprüfer

      8

      B.

      Grundlagen

      9

      1.

      Das Sondervermögen (der Fonds)

      9

      2.

      Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      9

      3.

      Anlagebedingungen und deren Änderungen

      9

      4.

      Verwaltungsgesellschaft

      10

      5.

      Verwahrstelle

      11

      6.

      Asset Management-Gesellschaft

      12

      7.

      Risikohinweise

      13

      Risiken einer Fondsanlage

      14

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      16

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

      vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

      20

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      21

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      22

      8.

      Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      24

      9.

      Erhöhte Volatilität

      24

      10.

      Profil des typischen Anlegers

      24

      11.

      Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      24

      Anlageziel

      24

      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      25

      12.

      Anlageinstrumente im Einzelnen

      26

      Wertpapiere

      26

      Geldmarktinstrumente

      27

      Bankguthaben

      30

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

      Derivaten sowie Bankguthaben

      30

      Seite 3

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      31

      Investmentanteile

      33

      Derivate

      34

      Terminkontrakte

      35

      Optionsgeschäfte

      35

      Swaps

      36

      Swaptions

      36

      Credit Default Swaps

      36

      Total Return Swaps

      36

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      36

      OTC-Derivatgeschäfte

      37

      Sicherheitenstrategie

      37

      Kreditaufnahme

      38

      Hebelwirkung (Leverage)

      38

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

      39

      13.

      Bewertung

      39

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      39

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      39

      14.

      Wertentwicklung

      41

      15.

      Teilinvestmentvermögen

      41

      16.

      Anteile

      41

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      42

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      42

      Liquiditätsmanagement

      43

      Börsen und Märkte

      44

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      45

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      45

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      46

      17.

      Kosten

      46

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      46

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      46

      18.

      Vergütungspolitik

      50

      19.

      Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      51

      Ertragsausgleichsverfahren

      51

      Seite 4

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Ertragsverwendung

      51

      Geschäftsjahr

      51

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      51

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      53

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      55

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      57

      22. Auslagerung

      62

      23. Interessenkonflikte

      62

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      65

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

      65

      65

      C.

      Liste der Unterverwahrer

      73

      D.

      Recht des Käufers zum Widerruf

      79

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      80

      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      92

      Seite 5

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      A. Kurzübersicht über die Partner des Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Name

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung

      Hausanschrift

      Salzgitter

      Postanschrift

      Postfach 80 84 35

      60079 Aachen

      Telefon: (783) 9124297

      Telefax: (722) 7806502

      Gründung

      2008

      Rechtsform

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Handelsregister

      Aachen (HRB 17812)

      Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

      € 19.375.361,00 (Stand: 23.03.2021)

      Eigenmittel

      € 314.250.225,00(Stand: 23.03.2021)

      Geschäftsführer

      Hartmuth Meier, Salzgitter

      Hubertine Volz, Aachen

      Christhard Nolte, Aachen

      Helgomar Spindler, Hagen

      Nikodem Ruf1, Hamburg

      Aufsichtsrat

      Prof. Dr. Dorlinde Seidl, Vorsitzender

      Rechtsanwalt, Siegen

      Dr. Ishild Junker

      Senior Advisor Friedhard Eggers, Aachen

      Karina Martens

      Director Friedhard Eggers, Aachen

      Karina Martens

      Vorstandsvorsitzender der Bochum Versorgungskam-

      mer, Salzgitter

      1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung -.

      Seite 6

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      2. Verwahrstelle

      Name

      Wilhelma Wenzel Fortbildung Gesellschaft mbH

      Hausanschrift

      Hagen

      Telefon

      3205-4317931 – 0

      Telefax

      (0211) 5938 – 77

      Rechtsform

      eingetragene Genossenschaft

      Handelsregister

      Hagen (HRB 235093)

      Haftendes Eigenkapital

      € 401.536.464,00 (Stand: Dezember 2016)

      Vorstand

      Egomar Nitschke Vorsitzender

      Romy Armleuchter

      Elrike Grube

      Dr. Joschka Bartsch (stv. Vorsitzender)

      Therese Schulz

      Vorsitzender des Aufsichtsrates

      Prof. Dr. med. Marko Adam

      3. Asset Management-Gesellschaft

      Name

      Bankhaus Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH KG

      Postanschrift

      Hamburg

      Telefon

      2821-7798597 – 0

      Telefax

      5175-6337751 – 1 1

      Internet

      Handelsregister

      Siegen (HRB 3097)

      Persönlich haftende Gesellschafter

      Mark Schatz (Sprecher),

      Timmo Beyer,

      Helgomar Australopithecus

      Seite 7

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      4. Abschlussprüfer

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

      The Squaire

      Am Flughafen

      60549 Aachen

      Seite 8

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      B. Grundlagen

      1. Das Sondervermögen (der Fonds)

      Das Sondervermögen Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

      Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

      lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

      Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

      bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

      Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

      versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

      Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

      Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

      der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

      gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

      zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

      kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

      Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

      ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

      darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

      rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

      gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

      dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

      und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

      müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

      „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

      2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

      tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

      der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH.com

      Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

      managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

      Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

      schaft erhältlich.

      3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

      Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

      Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

      gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

      bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

      Seite 9

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

      den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

      gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

      grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

      nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

      Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

      der Gesellschaft unter http://www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

      gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

      die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

      ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

      Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

      ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

      Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

      Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

      weitere Informationen erlangt werden können.

      Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

      Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

      ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

      wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

      nate nach Bekanntmachung in Kraft.

      4. Verwaltungsgesellschaft

      Firma, Rechtsform und Sitz

      Der Fonds wird von der am 4. November 2006 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

      Investment mit Sitz in Aachen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

      dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Friedewald Günther Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

      , Aachen, die Christhard Nolte Solaranlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Alheid Hahn Heilpraktiker Gesellschaft mbH Beteili-

      gungsholding GmbH, Siegen, und die Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH UI Beteiligungs GmbH, Hagen.

      Die Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

      in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

      Die Gesellschaft darf seit 1974 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

      20.5.1921 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

      fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

      ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

      nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

      dem 20.4.1976 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

      seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

      taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

      2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

      vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

      krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

      21. Juli

      2013

      Seite 10

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

      OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

      Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

      Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

      gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

      tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

      Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

      Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

      nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

      „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

      durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

      bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

      haftenden Eigenkapital umfasst.

      5. Verwahrstelle

      Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

      Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

      gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

      Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

      Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

      entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

      solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

      Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

      schriften des KAGB vereinbar ist.

      Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

      • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

      • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

      Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

      • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

      der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

      • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

      bedingungen verwendet werden,

      • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

      benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

      Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

      Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Egomar Nitschke Chemische Reinigungen GmbH-

      mit Sitz in Hagen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

      Seite 11

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

      schäft.

      Unterverwahrung

      Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

      übertragen:

      • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

      (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

      stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

      Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

      Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

      kanntgegeben.

      Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

      Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

      formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

      nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

      derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

      Haftung der Verwahrstelle

      Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

      mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

      Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

      der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

      Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

      sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

      erfüllt hat.

      Zusätzliche Informationen

      Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

      Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

      Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

      6. Asset Management-Gesellschaft

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

      sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH KG, Siegen (nachfol-

      gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

      Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

      Recht und ist ein seit dem 28.7.1989 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

      BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

      Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

      Seite 12

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

      A dieses Verkaufsprospektes.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

      rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

      einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

      Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

      Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

      nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

      Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

      genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

      Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

      sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

      des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

      Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

      begründet.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

      abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

      Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

      Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

      das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

      tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

      der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

      (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

      zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

      und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

      ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

      strumenten anlegen.

      7. Risikohinweise

      Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

      genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

      Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

      Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

      deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

      gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

      wirken.

      Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

      dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

      werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

      vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

      Seite 13

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

      siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

      vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

      Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

      Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

      Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

      die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

      scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

      Risiken.

      Risiken einer Fondsanlage

      Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

      bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

      Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

      Schwankung des Fondsanteilwerts

      Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

      kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

      gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

      Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

      und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

      oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

      Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

      Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

      gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

      Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

      chen Steuerberater wenden.

      Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

      aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

      weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

      erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

      halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

      91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

      sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

      Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

      unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

      Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

      schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

      nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

      dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

      zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

      Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

      när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

      werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

      Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

      Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

      auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

      gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

      ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

      zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

      gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

      litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

      Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

      werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

      Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

      Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

      der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

      gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

      Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

      zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

      teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

      des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

      die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

      Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

      Auflösung des Fonds

      Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

      Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

      einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

      das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

      auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

      Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

      gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

      vestmentvermögen (Verschmelzung)

      Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

      gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

      dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

      Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

      ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

      waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

      ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

      men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

      Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

      vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

      der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

      Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

      tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

      muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

      ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

      bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

      Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

      Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

      teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

      Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

      nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

      gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

      zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

      zehren.

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

      durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

      auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Wertveränderungsrisiken

      Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

      siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

      dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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      Kapitalmarktrisiko

      Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

      der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

      lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

      meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

      gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

      Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

      Kursänderungsrisiko von Aktien

      Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

      rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

      emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

      Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

      Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

      über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

      bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

      Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

      nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

      starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

      Zinsänderungsrisiko

      Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

      Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

      zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

      Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

      entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

      ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

      zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

      haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

      Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

      che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

      zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

      schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

      Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

      Risiko von negativen Habenzinsen

      Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

      des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

      Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

      barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

      fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

      Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

      Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

      zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

      Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

      tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

      Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

      Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

      sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

      Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

      sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

      •

      Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

      sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

      •

      Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

      mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

      gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

      Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

      •

      Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

      den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

      schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

      •

      Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

      fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

      schlossen) werden.

      •

      Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

      der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

      fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

      werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

      zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

      Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

      •

      Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

      ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

      Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

      luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

      •

      Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

      bunden.

      •

      Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

      genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

      hinein als unrichtig erweisen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

      Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

      kauft bzw. verkauft werden.

      Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

      Risiken auftreten:

      • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

      OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

      • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

      schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

      Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

      Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

      ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

      spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

      Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

      Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

      wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

      ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

      verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

      wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

      Verluste tragen.

      Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

      Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

      nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

      Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

      Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

      wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

      Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

      tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

      gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

      Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

      Verluste entstehen.

      Inflationsrisiko

      Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

      liegen.

      Währungsrisiko

      Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

      Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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      Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

      gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

      Konzentrationsrisiko

      Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

      Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

      Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

      fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

      gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

      zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

      fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

      hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

      Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

      entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

      einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

      bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

      ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

      Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

      nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

      zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

      der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

      Risiken aus dem Anlagespektrum

      Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

      und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

      litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

      chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

      sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

      turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

      für das abgelaufene Berichtsjahr.

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

      sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

      risiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

      kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

      nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

      oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

      nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

      Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

      vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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      gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

      Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

      Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

      Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

      Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

      lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

      Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

      rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

      können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

      gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

      Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

      nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

      von Verlusten veräußert werden können.

      Risiko durch Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

      sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

      sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

      Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

      vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

      Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

      Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

      Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

      abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

      veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

      stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

      Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

      Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

      beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

      lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

      kann.

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

      hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

      dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

      Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

      das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

      Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

      „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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      Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

      die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

      Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

      Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

      Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

      für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

      Risiko durch zentrale Kontrahenten

      Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

      stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

      diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

      tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

      nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

      chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

      trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

      wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

      Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

      gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

      lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

      Anleger investierte Kapital auswirken.

      Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

      Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

      durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

      oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

      Länder- oder Transferrisiko

      Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

      Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

      tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

      können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

      einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

      in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

      Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

      Rechtliche und politische Risiken

      Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

      keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

      lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

      von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

      liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

      kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

      können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

      die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

      Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

      Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

      bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

      oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

      nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

      lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

      schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

      grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

      für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

      nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

      steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

      in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

      der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

      Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

      Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

      fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

      Schlüsselpersonenrisiko

      Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

      möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

      gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

      verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

      Verwahrrisiko

      Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

      bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

      ren kann.

      Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

      Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

      zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

      wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

      Fonds.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

      denen sich Chancen und Risiken ergeben:

      • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

      • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

      • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

      • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

      • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

      (Spread-Entwicklung).

      • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

      ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

      Risiken ergeben.

      Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

      onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      9. Erhöhte Volatilität

      Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

      Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

      Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

      10. Profil des typischen Anlegers

      Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

      haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

      deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

      langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

      dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

      Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

      11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Anlageziel

      Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

      Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

      führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

      ändern.

      Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

      der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

      Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

      Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

      geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

      einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

      aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

      torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

      falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

      Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

      im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

      quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

      vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

      deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

      Portfolio beigemischt werden.

      Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

      digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

      Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

      Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

      tragen.

      Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

      damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

      Die Fondswährung ist Euro.

      Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

      Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

      Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      12. Anlageinstrumente im Einzelnen

      Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

      gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

      „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

      ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

      Wertpapiere

      Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

      hen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

      1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

      deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

      zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

      diesen einbezogen sind,

      2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

      dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

      Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

      Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

      Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

      Ausgabe erfolgt.

      Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

      • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

      trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

      sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

      litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

      von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

      es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

      mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

      • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

      Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

      eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

      werben darf.

      Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

      • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

      übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

      Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

      kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

      teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

      Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

      • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

      verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

      worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

      • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

      mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

      eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

      • Das Wertpapier ist handelbar.

      • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

      Fonds.

      • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

      Weise erfasst.

      Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

      • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

      • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

      Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

      die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

      Geldmarktinstrumente

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

      der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

      auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

      haben.

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

      Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

      in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

      • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

      oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

      1.

      an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

      über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      2.

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

      einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

      dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

      3.

      von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

      staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

      oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

      schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

      dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

      tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

      4.

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

      2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      5.

      von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

      nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

      diese einhält,

      6.

      von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

      a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

      seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

      gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

      b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

      schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

      oder

      c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

      ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

      Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

      nannte Asset Backed Securities).

      Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

      sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

      hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

      sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

      in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

      die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

      die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

      Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

      hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

      nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

      sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

      hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

      Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

      zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

      Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

      marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

      den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

      übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

      Agentur bewertet werden.

      Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

      von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

      garantiert worden:

      •

      Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

      tiert:

      o der EU,

      o dem Bund,

      o einem Sondervermögen des Bundes,

      o einem Land,

      o einem anderen Mitgliedstaat,

      o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

      o der Europäischen Investitionsbank,

      o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

      o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

      EU angehört,

      müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

      rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

      liegen.

      •

      Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

      unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

      programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

      Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

      heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

      (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

      ditrisiken ermöglichen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      •

      Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

      terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

      gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

      o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

      schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

      nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

      o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

      „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

      „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

      Agentur.

      o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

      das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

      Rechts der EU.

      •

      Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

      Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

      Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

      onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

      des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

      benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

      prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

      ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

      ermöglichen.

      Bankguthaben

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

      zwölf Monaten haben.

      Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

      instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

      fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

      Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

      Allgemeine Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

      anlegen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

      Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

      schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

      staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

      Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

      den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

      vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

      schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

      Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des Fonds nicht übersteigen.

      Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

      In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

      und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

      Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

      der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

      denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

      Kombination von Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

      mögensgegenstände anlegen:

      • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

      • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

      • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

      schäfte in Derivaten.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

      Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

      Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

      genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

      ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

      siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

      piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

      Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

      mente anlegen:

      • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

      Seite 31

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

      die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

      geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

      tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

      nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

      den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

      •

      Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

      wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

      strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

      bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

      Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

      chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

      verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

      marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

      die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

      füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

      bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

      •

      Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

      o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

      staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

      Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

      ist, oder

      o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

      antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

      zugelassen ist,

      sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

      •

      Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

      können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

      a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

      der OECD,

      b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

      Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

      Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

      derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

      wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

      die Gebietskörperschaft ansässig ist,

      c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

      einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den EWR,

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

      des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

      wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

      nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

      e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

      leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

      Investmentanteile

      Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

      dische Investmentvermögen sind.

      Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

      nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

      der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

      Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

      EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

      vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

      sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

      fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

      gen:

      • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

      fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

      für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

      • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

      inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

      der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

      Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

      • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

      und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

      Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

      • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

      begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

      In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

      In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

      für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

      Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

      die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

      des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

      kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      der Gesellschaft ist unter http://www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

      fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

      Derivate

      Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

      gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

      rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

      spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

      weise erhöhen.

      Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

      anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

      sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

      zusammen „Derivate“).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

      sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

      sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

      bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

      fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

      ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

      Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

      Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

      Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

      fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

      Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

      vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

      sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

      aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

      setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

      chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

      sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

      Caps).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

      nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

      vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

      Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

      mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

      des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

      99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

      kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

      Vergleichsvermögens.

      Seite 34

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

      geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

      hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

      preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

      in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

      benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

      künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

      mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

      werden.

      Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

      Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

      den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

      • Zinssätze

      • Wechselkurse

      • Währungen

      • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

      darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

      Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

      raus.

      Terminkontrakte

      Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

      bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

      stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

      verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

      trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

      als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

      Optionsgeschäfte

      Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

      wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

      rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

      Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

      ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

      del teilnehmen.

      Seite 35

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Swaps

      Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

      oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

      des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

      • Zins-

      • Währungs-

      • Zins-Währungs-

      • Varianz-

      • Equity-

      • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

      Swaptions

      Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

      einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

      nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

      schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

      abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

      Credit Default Swaps

      Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

      andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

      Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

      chend.

      Total Return Swaps

      Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

      sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

      einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

      damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

      Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

      Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

      aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

      des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

      nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

      Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

      Seite 36

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

      Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

      Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

      schränkt ist.

      OTC-Derivatgeschäfte

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

      Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

      sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

      schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

      dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

      handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

      des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

      rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

      ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

      anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

      tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

      lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

      auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

      sierten Markt gehandelt wird.

      Sicherheitenstrategie

      Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

      gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

      teilweise zu reduzieren.

      Arten der zulässigen Sicherheiten

      Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

      • Bankguthaben

      • Wertpapiere

      • Geldmarktinstrumente

      Umfang der Besicherung

      Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

      trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

      Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

      stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

      betragen.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

      Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

      die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

      stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

      Anlage von Barsicherheiten

      Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

      oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

      nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

      Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

      Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

      Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

      bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

      Kreditaufnahme

      Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

      des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

      wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      Hebelwirkung (Leverage)

      Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

      (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

      mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

      wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

      aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

      „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

      dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

      gen wird.

      Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

      dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

      Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

      bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

      durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

      von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

      zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

      schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

      Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

      Seite 38

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

      schaft

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

      Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

      schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

      sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

      mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

      Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

      13. Bewertung

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

      Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

      ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

      letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

      nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

      ders angegeben.

      Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

      der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

      Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

      organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

      fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

      geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

      sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

      stände“ nicht anders angegeben.

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

      Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

      einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

      leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

      werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

      und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

      und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

      Veräußerbarkeit.

      Seite 39

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Optionsrechte und Terminkontrakte

      Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

      Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

      Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

      Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

      kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

      tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

      Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

      Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

      Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

      zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

      Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

      nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

      gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

      dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

      modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

      des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

      umgerechnet.

      Seite 40

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      14. Wertentwicklung

      Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

      wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

      zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

      Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

      Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

      Wertentwicklung.

      15. Teilinvestmentvermögen

      Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

      16. Anteile

      Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

      Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

      gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

      verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

      scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

      Seite 41

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      Ausgabe von Anteilen

      Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

      Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

      der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

      Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

      stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

      weise oder vollständig einzustellen.

      Rücknahme von Anteilen

      Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

      die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

      nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

      sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

      rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

      nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

      bei können zusätzliche Kosten entstehen.

      Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

      Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

      dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

      Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

      nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

      oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

      termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

      meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

      Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

      annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

      dert werden.

      Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

      Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

      modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

      wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

      wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

      des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

      Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

      erforderlich ist.

      Seite 42

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

      zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

      aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

      kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

      mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

      Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

      aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

      zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

      depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

      informiert.

      Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

      gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

      tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

      zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

      Liquiditätsmanagement

      Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

      lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

      profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

      Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

      gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

      Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

      die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

      Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

      Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

      genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

      o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

      gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

      Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

      o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

      ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

      passt.

      o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

      der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

      die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

      den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

      o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

      die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

      dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

      des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

      nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

      Seite 43

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

      gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

      Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

      Rücknahmebestimmungen verfolgt.

      o

      Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

      quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

      Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

      einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

      sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

      o

      Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

      erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

      Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

      stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

      nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

      bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

      o

      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

      Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

      stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

      sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

      tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

      In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

      gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

      pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

      o

      Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

      Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

      und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

      durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

      ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

      nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

      Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

      Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

      tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

      Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

      Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

      Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

      und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

      „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

      wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

      Börsen und Märkte

      Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

      ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

      Märkten gehandelt werden.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

      ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

      Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

      weichen.

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

      nicht gebildet.

      Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

      gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

      eine Anteilklasse.

      Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

      gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

      Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

      Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

      Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

      Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

      unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

      gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

      toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

      wert“).

      Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

      Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

      die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

      ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

      Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

      nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

      Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

      Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

      Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

      schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

      Seite 45

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Ausgabeaufschlag

      Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

      Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

      niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

      sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

      duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

      den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

      von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

      Rücknahmeabschlag

      Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      17. Kosten

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

      zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

      Berechnung zusätzlicher Kosten.

      Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

      Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

      den.

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

      Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

      Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

      berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

      sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

      Seite 46

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

      einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

      nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

      stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

      nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

      tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

      tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

      tungstages errechnet wird, betragen.

      Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

      Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

      wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

      Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

      mationen);

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

      preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

      tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

      mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

      Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

      für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

      benen Ansprüchen;

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

      tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

      Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

      Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

      mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

      belastenden Beträge gegeben werden:

      Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

      und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

      Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

      Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

      Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

      Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

      In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

      der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

      waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

      Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

      klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

      nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

      Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

      Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

      die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

      kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

      dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

      tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

      Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

      Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

      gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

      mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

      der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

      der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

      schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

      Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

      den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

      Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

      von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

      Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

      eine Prognose.

      Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

      gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

      Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

      Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

      Aufwendungen nicht.

      Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

      erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

      Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

      Seite 48

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

      der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

      Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

      ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

      gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

      Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

      Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

      der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

      aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

      zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

      Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

      Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

      gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

      Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

      Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

      Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

      mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

      werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

      fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

      mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

      darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

      folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

      dürfen.

      Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

      waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

      verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

      der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

      Fonds berechnen.

      Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

      legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

      berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

      ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

      Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

      Anteile berechnet wurde.

      Gesamtkostenquote

      Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

      offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

      der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

      können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

      Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

      wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

      Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

      Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

      sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

      schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

      Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

      berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

      und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

      anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

      Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

      als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

      dauerhaften Kundenbeziehung.

      18. Vergütungspolitik

      Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

      Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

      die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

      systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

      Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

      schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

      prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

      Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

      tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

      Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

      fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

      ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

      zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

      tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

      risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

      schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

      Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

      Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

      http://www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

      schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

      gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

      Seite 50

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

      in Papierform zur Verfügung gestellt.

      19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

      ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

      können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

      tieren.

      Ertragsausgleichsverfahren

      Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

      während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

      gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

      vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

      angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

      Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

      tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

      aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

      der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

      ihn vermehren.

      Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

      je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

      Ertragsverwendung

      Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

      rierung).

      Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

      Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

      Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

      Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

      resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

      dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

      werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

      Seite 51

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

      mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

      Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

      Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

      die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

      migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

      Verfahren bei Auflösung des Fonds

      Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

      Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

      Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

      tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

      wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

      löses haben.

      Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

      der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

      der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

      die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

      beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

      sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

      Übertragung des Fonds

      Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

      verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

      BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

      Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

      außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

      elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

      nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

      waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

      chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

      auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

      Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

      Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

      hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

      ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

      oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

      bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

      Seite 52

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

      anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

      Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

      Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

      lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

      Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

      mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

      zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

      Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

      den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

      zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

      sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

      gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

      destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

      Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

      mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

      gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

      der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

      punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

      mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

      Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

      am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

      gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

      legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

      Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

      laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

      Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

      Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

      zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

      sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

      worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

      der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

      Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

      gen verwaltet.

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

      steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

      der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

      Seite 53

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

      mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

      Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

      gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

      Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

      teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

      Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

      Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

      ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

      tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

      Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

      die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

      Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

      Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

      kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

      den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

      Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

      lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

      auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

      Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

      gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

      freistellung).

      Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

      so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

      geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

      bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

      lensteuern angerechnet.

      Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

      ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

      der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

      lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

      an (sog. Günstigerprüfung).

      Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

      der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

      ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

      dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

      2

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

      1.602.

      Seite 54

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

      erlich erfasst.

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

      ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

      in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

      nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

      Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

      daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      3

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

      EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 55

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

      Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

      Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

      Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

      abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

      Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

      lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

      Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

      den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

      ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

      Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

      Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

      ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

      ner Einkommensteuererklärung angeben.

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

      gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

      worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

      angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

      31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

      nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

      sind steuerfrei.

      Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

      Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

      züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

      chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

      von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

      Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

      teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

      4

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 56

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

      die Verlustverrechnung vor.

      Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

      2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

      zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

      den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

      Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

      Vorabpauschalen zu mindern.

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

      ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

      Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

      nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

      oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

      mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

      Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

      teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

      ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

      ländischen Staat.

      Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

      fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

      drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

      wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

      auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

      angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

      chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

      Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

      Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

      Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

      Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

      stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

      eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

      Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

      Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

      einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

      Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

      tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

      dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

      Seite 57

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

      lung zu berücksichtigen.

      Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

      Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

      Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

      sinnvoll.

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

      erpflichtig.

      Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

      tig.

      Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

      schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

      die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

      erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

      Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

      zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

      Seite 58

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

      Negative steuerliche Erträge

      Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

      Abwicklungsbesteuerung

      Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

      Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

      Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

      Ausschüttungen

      Vorabpauschalen

      Veräußerungsgewinne

      Inländische Anleger

      Einzelunternehmer

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

      Abstandnahme

      Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

      Materielle Besteuerung:

      Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

      für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

      Gewerbesteuer)

      Regelbesteuerte

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      Körperschaften

      Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

      Abstandnahme

      (typischerweise

      Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

      Industrieunternehmen;

      berücksichtigt)

      Banken, sofern Anteile

      nicht im

      Materielle Besteuerung:

      Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

      Handelsbestand

      für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

      gehalten werden;

      Gewerbesteuer)

      Sachversicherer)

      Lebens- und Kranken-

      Kapitalertragsteuer:

      versicherungs-

      Abstandnahme

      unternehmen und

      Pensionsfonds, bei

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

      für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

      denen die

      Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

      Fondsanteile den

      Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Kapitalanlagen

      zuzurechnen sind

      Banken, die die

      Kapitalertragsteuer:

      Fondsanteile im

      Abstandnahme

      Handelsbestand halten

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

      Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

      Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Steuerbefreite ge-

      Kapitalertragsteuer:

      meinnützige, mild-

      Abstandnahme

      tätige oder kirchliche

      Anleger (insb. Kirchen,

      Materielle Besteuerung:

      gemeinnützige

      Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

      werden

      Stiftungen)

      Andere steuerbefreite

      Kapitalertragsteuer:

      Anleger (insb.

      Abstandnahme

      Pensionskassen,

      Materielle Besteuerung:

      Sterbekassen und

      Steuerfrei

      Unterstützungskassen,

      sofern die im

      Körperschaftsteuer-

      gesetz geregelten

      Voraussetzungen

      erfüllt sind)

      Seite 59

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

      Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

      nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

      depotführenden Stelle vorgelegt werden.

      Steuerausländer

      Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

      wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

      Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

      Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

      wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

      gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

      Solidaritätszuschlag

      Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

      zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

      Kirchensteuer

      Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

      ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

      chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

      Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

      bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

      Ausländische Quellensteuer

      Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

      halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

      Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

      In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

      Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

      auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

      von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

      Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

      tung zu behandeln.

      Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

      den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

      ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

      5

      &spect; 37 Abs. 2 AO.

      6

      &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

      Seite 60

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

      Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

      Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

      Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

      schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

      Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

      Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

      licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

      2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

      tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

      nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

      weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

      zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

      Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

      stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

      sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

      (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

      ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

      jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

      übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

      Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

      des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

      burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

      Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

      Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

      der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

      Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

      ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

      institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

      deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

      sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

      den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

      steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

      ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

      Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

      erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

      der Anleger weiterleiten.

      Allgemeiner Hinweis

      Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

      Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

      Seite 61

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

      lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      22. Auslagerung

      Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

      • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

      • Interne Revision

      • Portfoliomanagement

      Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH KG ausgelagert.

      Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

      • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

      liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

      Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

      das Investmentvermögen zu erwerben.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

      ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

      23. Interessenkonflikte

      Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

      Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

      • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

      leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

      mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

      und

      • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

      legern und Kunden der Gesellschaft

      oder

      • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

      oder

      • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

      oder

      • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

      Seite 62

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

      •

      Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

      Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

      möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

      gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

      Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

      lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

      dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen und/oder Individualportfolios

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

      •

      „Frequent Trading“

      •

      Festlegung der Cut off-Zeit

      •

      IPO-Zuteilungen

      •

      Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

      •

      Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

      •

      Aufgaben der Verwahrstelle

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

      im Fonds aufrechterhalten wollen

      •

      Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

      megrundsätzen des Fonds.

      Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

      Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

      Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

      geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

      Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

      lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

      Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

      der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

      die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

      Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

      ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

      offenzulegen:

      • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

      von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

      Seite 63

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      •

      Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

      Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

      •

      Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

      wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

      ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

      •

      Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

      dungen

      •

      Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

      Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

      gen zu verhindern

      •

      Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

      Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen

      •

      Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

      mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

      Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

      dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

      teilungsgrundsatzes

      •

      Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

      stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

      stand den Anlegern gegenüber offengelegt

      •

      Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

      Einzelanlagen von erheblichem Umfang

      •

      Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

      Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

      schaft verwalteten Investmentvermögen

      •

      Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

      sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

      •

      Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

      •

      Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

      der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

      •

      Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

      externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

      band Investment und Asset Management e.V.

      •

      Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

      pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

      Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

      Seite 64

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

      in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

      lich.

      Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

      in Aachen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

      fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

      des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

      Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

      in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

      Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

      Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

      schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

      tragt:

      • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

      die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Helgomar Australopithecus Augenoptiker GmbH Limited, Motley Rice

      LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

      tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

      Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

      stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

      tige Informationen

      Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

      halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

      gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

      auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      Seite 78

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      D. Recht des Käufers zum Widerruf

      Widerrufsrecht

      Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

      außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

      kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

      Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

      recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

      ständigen Geschäftsräume hat.

      Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

      dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

      rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

      des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

      zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

      Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

      erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

      Der Widerruf ist zu richten an

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung

      Salzgitter

      Telefax: (480) 1881660

      Email: info@Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung .com

      Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

      braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

      geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

      sucht hat.

      Widerrufsfolgen

      Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

      Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

      ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

      gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

      Seite 79

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung ,

      Aachen,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für die von der Gesellschaft verwalteten

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

      mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

      aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

      gelten.

      &spect; 1

      Grundlagen

      (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

      ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

      (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

      Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

      zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

      OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

      Sammelurkunden ausgestellt.

      (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

      festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

      bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

      rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

      (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

      meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

      mögens und dem KAGB.

      &spect; 2

      Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

      die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

      der Anleger.

      (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

      geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

      Seite 80

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

      Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

      (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

      legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

      Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

      wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

      stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

      eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

      men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

      bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

      ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

      der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

      wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

      nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

      wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

      &spect; 3

      Fondsverwaltung

      (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

      gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

      Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

      hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

      (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

      gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

      sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

      den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

      (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

      währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

      sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

      kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

      hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

      &spect; 4

      Anlagegrundsätze

      Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

      schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

      gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

      Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

      gen erworben werden dürfen.

      &spect; 5

      Wertpapiere

      Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

      Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

      piere nur erwerben, wenn

      a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

      lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

      in diesen einbezogen sind,

      Seite 81

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      b)

      sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

      außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

      schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

      nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

      oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

      c)

      ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

      del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

      Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

      zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

      eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

      d)

      ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

      Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

      Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

      sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

      folgt,

      e)

      sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

      schaftsmitteln zustehen,

      f)

      sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

      werden,

      g)

      sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

      ten Kriterien erfüllen,

      h)

      sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

      erfüllen.

      Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

      die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

      rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

      &spect; 6

      Geldmarktinstrumente

      (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

      die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

      Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

      Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

      Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

      während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

      gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

      spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

      Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

      sie

      a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

      gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind,

      8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 82

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      b)

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

      oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

      dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

      c)

      von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

      Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

      oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

      päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

      desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

      destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

      werden,

      d)

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

      Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      e)

      von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

      mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

      werden, oder

      f)

      von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

      Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

      (2)

      Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

      jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

      &spect; 7

      Bankguthaben

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

      Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

      nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

      werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

      Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

      nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

      &spect; 8

      Investmentanteile

      (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

      gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

      dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

      an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

      Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

      (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

      lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

      Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

      talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

      9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 83

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

      der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

      Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

      schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

      offenen AIF angelegt werden dürfen.

      &spect; 9

      Derivate

      (1)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

      &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

      und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

      lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

      Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

      der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

      über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

      hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

      (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

      (2)

      Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

      von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

      aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

      plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

      einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

      zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

      zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

      Grundformen von Derivaten sind:

      a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

      Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

      b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

      nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

      stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

      aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

      Laufzeit möglich und

      bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

      gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

      null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

      ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

      e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

      Credit Default Swaps).

      (3)

      Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

      neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

      nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

      Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

      tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

      des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

      Seite 84

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

      (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

      gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

      grenzen abweichen.

      (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

      cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

      gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

      (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

      menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

      vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

      nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

      unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

      resbericht bekannt zu machen.

      (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

      Gesellschaft die DerivateV beachten.

      &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

      &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

      (1)

      Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

      bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

      (2)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

      papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

      des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

      Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

      strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

      steigt.

      (3)

      Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

      mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

      päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

      tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

      ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens anlegen.

      (4)

      In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

      von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

      ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

      vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

      der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

      nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

      gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

      keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

      werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

      mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

      Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

      (5)

      Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

      ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

      Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

      Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

      Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

      nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

      werden dürfen.

      (6)

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

      haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

      (7)

      Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

      a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

      geben werden,

      b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

      c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

      genen Geschäfte,

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

      satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

      schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

      genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

      übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

      (8)

      Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

      marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

      40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

      Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

      (9)

      Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

      &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

      Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

      Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

      ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

      mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

      im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

      &spect; 12 Verschmelzung

      (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

      a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

      gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

      Seite 86

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen;

      b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

      kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

      (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

      Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

      (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

      zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

      vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

      dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

      Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

      &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

      (1)

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

      hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

      ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

      Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

      konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

      Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

      mögens nicht übersteigen.

      (2)

      Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

      mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

      Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

      Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

      gegenstände anzulegen:

      a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

      Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

      Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

      päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

      b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

      auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

      c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

      derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

      Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

      (3)

      Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

      anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

      nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

      dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

      bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

      die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

      und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

      (4)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

      tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

      erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      Seite 87

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      &spect; 14 Pensionsgeschäfte

      (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

      papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

      ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

      abschließen.

      (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

      bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

      (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

      (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

      teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

      werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      &spect; 15 Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

      Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

      der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      &spect; 16 Anteile

      (1)

      Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

      (2)

      Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

      tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

      teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

      dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

      dingungen festgelegt.

      (3)

      Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

      chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

      über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

      tigte.

      (4)

      Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

      melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

      schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

      geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

      ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

      wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

      effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

      den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

      Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

      Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

      ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

      KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

      den.

      Seite 88

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

      (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

      behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

      (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

      erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

      von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

      (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

      schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

      OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

      (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

      KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

      ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

      (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

      hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

      Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

      mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

      über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

      der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

      richten.

      &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

      (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

      der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

      aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

      durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

      unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

      wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

      Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

      Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

      (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

      zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

      gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

      OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

      gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

      (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

      den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

      weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

      (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

      deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

      Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

      zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

      kaufsprospekt.

      Seite 89

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      &spect; 19 Kosten

      In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

      Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

      werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

      bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

      welcher Berechnung sie zu leisten sind.

      &spect; 20 Rechnungslegung

      (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

      macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

      gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

      (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

      Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

      (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

      auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

      gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

      Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

      zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

      len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

      Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

      Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

      lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

      &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

      (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

      destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

      Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

      kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

      richten.

      (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

      Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

      Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

      wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

      stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

      wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

      kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

      pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

      der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

      (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

      KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

      resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

      Seite 90

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

      mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

      der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

      (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

      oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

      gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

      ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

      anzeiger wirksam.

      (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

      Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

      &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

      (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

      (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

      desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

      mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

      schaft.

      (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

      ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

      pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

      lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

      Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

      Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

      derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

      kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

      lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

      &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

      trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

      (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

      in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

      Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

      &spect; 24 Erfüllungsort

      Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

      Seite 91

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung ,

      Aachen,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für das von der Gesellschaft verwaltete

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH,

      die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

      von der Gesellschaft aufgestellten

      Allgemeinen Anlagebedingungen

      gelten.

      ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

      &spect; 1

      Vermögensgegenstände

      Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

      ben:

      1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

      Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

      gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

      &spect; 2

      Anlagegrenzen

      (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

      Seite 92

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      (2)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

      &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

      (3)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

      zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

      wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

      (4)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

      Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

      (5)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

      der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

      benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

      geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

      vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

      vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

      len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

      gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

      ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

      ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

      nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

      mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

      &spect; 3

      Anlageausschuss

      Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

      schusses bedienen.

      ANTEILKLASSEN

      &spect; 4

      Anteilklassen

      (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

      meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

      des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

      Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

      der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

      male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft.

      (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

      Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

      tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

      waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

      oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

      Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

      (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

      zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

      sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

      schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

      &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

      Seite 93

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

      teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

      (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

      gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

      abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

      Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

      schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

      ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

      &spect; 5

      Anteile

      Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

      Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

      &spect; 6

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

      gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

      hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

      jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

      (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      &spect; 7

      Kosten

      (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

      zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

      Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

      Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

      tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

      gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

      bene Verwaltungsvergütung an.

      (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

      oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

      gedeckt.

      (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

      OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

      wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

      gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

      stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

      Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

      stellenvergütung an.

      Seite 94

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      (4)

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

      kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

      Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

      ges errechnet wird, betragen.

      (5)

      Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

      OGAW-Sondervermögens:

      a)

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

      die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      b)

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

      benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

      Anlegerinformationen);

      c)

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

      nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

      richtes;

      d)

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

      Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

      Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

      termittlung;

      e)

      Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

      OGAW-Sondervermögens;

      f)

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

      die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      g)

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

      Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

      h)

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

      gen erhoben werden;

      i)

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

      j)

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      k)

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

      l)

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

      Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

      schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

      Steuern.

      (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

      mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

      ständen entstehenden Kosten belastet.

      (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

      richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

      Seite 95

      Hartmuth Meier Zeitschriften GmbH

      KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

      sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

      durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

      schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

      Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

      sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

      schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

      telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

      Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

      ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

      &spect; 8

      Thesaurierung der Erträge

      Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

      Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

      der an.

      &spect; 9

      Ausschüttung

      (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

      Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

      dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

      Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

      Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

      (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

      schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

      des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

      übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

      (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

      vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

      (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

      jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

      &spect; 10 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

      folgenden Jahres.

      Seite 96

      Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung , , Salzgitter

      info@Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung .com, www.Hubertine Volz Schuhe Ges. m. b. Haftung .com


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          Bilanz
          Sören Armagnac Organisationsberatungen GmbH,Mannheim

          Bilanz
          Aktiva
          Euro 2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Anlagevermögen
          I. Immaterielle Vermögensgegenstände 242.348 4.933.534 4.611.196
          II. Sachanlagen 7.034.282 5.241.888 5.562.141
          III. Finanzanlagen 6.122.283
          B. Umlaufvermögen
          I. Vorräte 1.787.421 1.413.696 386.193
          II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 9.846.878 118.886 9.898.410
          III. Wertpapiere 3.620.225 5.255.642 6.040.422
          IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 5.109.182 9.610.843
          C. Rechnungsabgrenzungsposten 877.531 6.594.145 125.653
          Summe
          Passiva
          2021
          Euro
          2020
          Euro
          A. Eigenkapital
          I. Gezeichnetes Kapital 1.105.931 4.401.703
          II. KapitalrÜcklage 1.947.947 1.283.609
          III. GewinnrÜcklagen 7.075.076 1.902.762
          IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 2.197.321 1.702.281
          V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 9.095.465 6.321.637
          B. RÜckstellungen 5.238.115 2.878.341
          C. Verbindlichkeiten 1.612.900 6.410.154
          D. Rechnungsabgrenzungsposten 1.123.448 3.920.435
          Summe


          Gewinn- u. Verlustrechnung
          Sören Armagnac Organisationsberatungen GmbH,Mannheim

          Gewinn- und Verlustrechnung
          01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
          EUR EUR EUR EUR
          1. Sonstige betriebliche Erträge 5.375.206 4.728.507
          2. Personalaufwand
          a) Löhne und Gehälter 5.058.048 7.566.282
          b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 9.524.876 263.761 8.107.155 6.083.529
          – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
          Abschreibungen
          auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
          Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
          4.456.381 341.462
          3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 664.880 1.476.275
          4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9.762.449 4.389.658
          Jahresfehlbetrag 7.972.900 7.899.265
          5. JahresÜberschuss 6.473.507 758.395
          6. Verlustvortrag aus dem 2020 2.609.384 3.180.135
          7. Bilanzverlust 5.607.762 6.117.688


          Entwicklung des Anlagevermögens
          Sören Armagnac Organisationsberatungen GmbH,Mannheim

          Entwicklung des Anlagevermögens
          Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
          01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
          I. Sachanlagen
          1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 7.472.782 3.887.825 180.746 8.749.999 3.459.311 3.107.000 773.075 8.484.421 4.763.443 9.905.136
          2. Technische Anlagen und Maschinen 7.538.686 8.879.374 4.381.043 2.934.684 1.714.319 1.793.411 2.811.838 5.556.168 2.577.280 5.121.356
          3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.404.611 7.273.044 770.400 9.653.318 5.719.692 5.876.749 1.359.191 3.842.959 5.377.656 3.239.100
          528.356 8.403.300 2.066.854 4.272.364 9.594.152 7.911.323 4.303.654 8.620.482 3.207.922 1.727.478
          II. Finanzanlagen
          1. Anteile an verbundenen Unternehmen 1.637.426 9.160.976 160.782 4.244.072 7.023.478 8.361.406 6.240.506 2.283.731 2.154.930 2.693.028
          2. Genossenschaftsanteile 8.799.193 932.476 4.329.993 7.655.889 777.402 1.541.245 5.685.857 5.111.928 1.727.424 4.332.866
          8.425.354 5.012.054 4.630.531 4.957.877 781.878 8.596.192 971.960 367.840 2.212.015 1.380.925
          1.369.114 4.631.808 8.677.380 4.704.160 7.484.456 8.465.705 5.225.849 7.442.471 9.781.717 3.897.795

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            Muster eines Businessplans

            Businessplan Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH

            Renilde Aigner, Geschaeftsfuehrer
            Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH
            Solingen
            Tel. +49 (0) 3639520
            Fax +49 (0) 9738255
            Renilde Aigner@hotmail.com

            Inhaltsverzeichnis

            MANAGEMENT SUMMARY 3

            1. UNTERNEHMUNG 4
            1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
            1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
            1.3. Unternehmensorganisation 4
            1.4. Situation heute 4

            2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
            2.1. Marktleistung 5
            2.2. Produkteschutz 5
            2.3. Abnehmer 5

            3. Markt 6
            3.1. Marktuebersicht 6
            3.2. Eigene Marktstellung 6
            3.3. Marktbeurteilung 6

            4. KONKURRENZ 7
            4.1. Mitbewerber 7
            4.2. Konkurrenzprodukte 7

            5. MARKETING 8
            5.1. Marktsegmentierung 8
            5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
            5.3. Preispolitik 8
            5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
            5.5. Werbung / PR 8
            5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

            6. STANDORT / LOGISTIK 9
            6.1. Domizil 9
            6.2. Logistik / Administration 9

            7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
            7.1. Produktionsmittel 9
            7.2. Technologie 9
            7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
            7.4. Wichtigste Lieferanten 10

            8. MANAGEMENT / BERATER 10
            8.1. Unternehmerteam 10
            8.2. Verwaltungsrat 10
            8.3. Externe Berater 10

            9. RISIKOANALYSE 11
            9.1. Interne Risiken 11
            9.2. Externe Risiken 11
            9.3. Absicherung 11

            10. FINANZEN 11
            10.1. Vergangenheit 11
            10.2. Planerfolgsrechnung 12
            10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
            10.4. Finanzierungskonzept 12

            11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

            Management Summary

            Die Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH mit Sitz in Solingen hat das Ziel Dachdecker in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Dachdecker Artikeln aller Art.

            Die Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH hat zu diesem Zwecke neue Dachdecker Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Dachdecker ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Dachdecker Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

            Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Dachdecker eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

            Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 11 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2022 mit einem Umsatz von EUR 141 Millionen und einem EBIT von EUR 13 Millionen

            1. Unternehmung

            1.1. Geschichtlicher Hintergrund

            Das Unternehmen wurde von
            a) Lienard Vollmer, geb. 1949, Solingen
            b) Ekkehardt Pfefferli, geb. 1957, Karlsruhe
            c) Ã?nnchen Linder, geb. 1963, Wirtschaftsjuristin, Ludwigshafen am Rhein

            am 6.6.207 unter dem Namen Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH mit Sitz in Solingen als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 633000.- gegruendet und im Handelsregister des Solingen eingetragen.

            Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 46% und der Gruender e) mit 5% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

            1.2. Unternehmensziel und Leitbild

            Museen Etymologie Übersicht Geschichte Funktionen, Aufgaben, Tätigkeiten, Schutz Museologie, Museumskunde, Museographie Museumspädagogik, Vermittlung im Museum Museen als Veranstaltungsraum Messen Museen nach Museumsarten Museen nach Orten oder Ländern Digitale Museen Dokumentarfilme Navigationsmenü

            1.3. Unternehmensorganisation

            Die Geschaeftsleitung wird von Renilde Aigner, CEO, Elia Dittrich CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2022 wie folgt aufgestockt werden:
            24 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
            36 Mitarbeiter fuer Entwicklung
            26 Mitarbeiter fuer Produktion
            17 Mitarbeiter fuer Verkauf
            Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Solingen im Umfange von rund 22000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

            1.4. Situation heute

            Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 18 Millionen und einen EBIT von EUR 399000.- erwirtschaftet.

            2. Produkte, Dienstleistung

            2.1. Marktleistung

            Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:

            Museum Georg Schäfer in Schweinfurt, mit der größten Spitzweg-Sammlung der Welt
            Pfahlbaumuseum Unteruhldingen (Bodenseekreis)
            C-, D- und F-Triebwagen in der Westhalle des Verkehrsmuseums in Frankfurt-Schwanheim
            Uffizien in Florenz
            Der Wagen, in dem Franz Ferdinand und seine Frau Sophie in Sarajevo ermordet wurden (Heeresgeschichtliches Museum in Wien)
            Zentrum Paul Klee in Bern, moderner Museumsbau von Renzo Piano
            Schifffahrtsmuseum in Kiel
            Inhaltsverzeichnis

            1 Etymologie
            2 Übersicht

            2.1 Universitätsmuseum
            2.2 Weitere Museen
            2.3 Schutz

            3 Geschichte
            4 Funktionen, Aufgaben, Tätigkeiten, Schutz
            5 Museologie, Museumskunde, Museographie
            6 Museumspädagogik, Vermittlung im Museum
            7 Museen als Veranstaltungsraum
            8 Messen
            9 Museen nach Museumsarten
            10 Museen nach Orten oder Ländern
            11 Digitale Museen
            12 Siehe auch
            13 Literatur
            14 Dokumentarfilme
            15 Weblinks
            16 Einzelnachweise

            Etymologie
            Das Wort Museum (altgriechisch μουσεῖον .mw-parser-output .Latn{font-family:“Akzidenz Grotesk“,“Arial“,“Avant Garde Gothic“,“Calibri“,“Futura“,“Geneva“,“Gill Sans“,“Helvetica“,“Lucida Grande“,“Lucida Sans Unicode“,“Lucida Grande“,“Stone Sans“,“Tahoma“,“Trebuchet“,“Univers“,“Verdana“}mouseîon) taucht zum ersten Mal in der hellenistischen Antike auf und bezeichnete ein Heiligtum der Musen. Das im 3. Jahrhundert v. Chr. gegründete Museion von Alexandria war eine der bedeutendsten Forschungseinrichtungen der Antike, ihm angegliedert war die Bibliothek von Alexandria. 1546 erscheint der erste gedruckte „Museums“-Katalog von dem Humanisten Paolo Giovio über einen Teil seines Hauses im italienischen Como: „Musaei Joviani Descriptio“.[2] Von da an diente das Wort der Bezeichnung verschiedener Sammlungen. Als allgemeiner Begriff in der Öffentlichkeit fungiert die Bezeichnung erst seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert (neben Pinakothek oder Glyptothek).

            Übersicht
            Ziel eines Museums ist es, materielle und immaterielle Zeugnisse zu einem bestimmten Thema fachgerecht und dauerhaft aufzubewahren und den Besuchern zugänglich zu machen. Erst hierdurch werden aus Deponaten Exponate. Dies geschieht in Dauer- und Wechselausstellungen; Bestände, die man aus Platzmangel nicht ständig zeigen kann (Deponate), werden im Depot verwahrt.
            Meistens wird heute von den Besuchern ein Eintrittsgeld erhoben, das dem Erhalt der Sammlung und der Anlage zugutekommt.
            In einem Konzept des museum of ideas geht es – statt der Gegenstände – um Ideen und Konzepte. Es dient außerdem als Ort der Diskussion und des thematischen Austausches.

            Universitätsmuseum
            Ein Museum, das Teil einer Universität ist, wird auch Universitätsmuseum genannt. Meist wird dort die Geschichte der jeweiligen Universität dargestellt und entsprechende Exponate gezeigt. Zu den bekanntesten solcher Universitätsmuseen in Deutschland zählen das Museum der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg oder das „Uniseum“ der Universität Freiburg. Ein anderes Konzept verfolgt das 2006 gegründete, dezentrale Museum der Universität Tübingen. Das vor allem wissenschaftsgeschichtlich und kulturwissenschaftlich ausgerichtete MUT will die besondere Bedeutung der Forschungs-, Lehr- und Schausammlungen Tübingens in temporären, interdisziplinären und forschenden Ausstellungen vermitteln. Damit sollen die lange Geschichte, große Vielfalt sowie außergewöhnliche Vollständigkeit und Qualität der wissenschaftlichen Sammlungen der Universität Tübingen unterstrichen und in einen neuen, wissensorientierten Kontext gestellt werden.

            Weitere Museen
            Eine besondere Rolle spielen Sammlermuseen, Privatmuseen, kirchliche Museen und Firmenmuseen. Sie erhalten und präsentieren die historischen Sammlungen z. B. von Institutionen, Betrieben oder Konzernen. Sie sollen mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch das Bild der Institution in der Öffent

            Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH, vgl. Ziffer 2.2.

            Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH kennenzulernen.

            2.2. Produkteschutz

            Die Spezialprodukte der Renilde Aigner Dachdecker Gesellschaft mbH sind mit den Patenten Nrn. 712.783, 245.337 sowie 606.331 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2054 geschuetzt.

            2.3. Abnehmer

            Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

            3. Markt

            3.1. Marktuebersicht

            Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 293 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 969000 Personen im Dachdecker Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 262000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 4 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2023 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

            Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

            3.2. Eigene Marktstellung

            Die eigene Marktstellung ist mit EUR 8 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 4 Jahren von 2 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 223 Millionen entsprechen duerfte.

            3.3. Marktbeurteilung

            Dachdecker ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Dachdecker hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu5 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 21 – 55 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 6 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

            Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Dachdecker wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Dachdecker Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

            Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

            Regionen Marktanteil Tendenz
            DeutschBundesrepublik Deutschland 71 %
            England 11%
            Polen 19%
            Oesterreich 41%
            Oesterreich 41%

            Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Dachdecker durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

            Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Dachdecker, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 43% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 72 mal kleiner.

            4. Konkurrenz

            4.1. Mitbewerber

            Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 23 – 54% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

            4.2. Konkurrenzprodukte

            Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

            5. Marketing

            5.1. Marktsegmentierung

            Kundensegemente:

            Marktgebiete:

            5.2. Markteinfuehrungsstrategie

            Erschliessung der Marktgebiete

            5.3. Preispolitik

            Preise bewegen sich rund 16% unter den Preisen der Mitbewerber.

            5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

            Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

            5.5. Werbung / PR

            Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

            5.6. Umsatzziele in EUR 223000

            Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
            Ist Soll Soll Soll Soll Soll
            Sets 2’000 13’000 30000 158’000 587’000 815’000
            Zubehoer inkl. Kleidung 1’000 30’000 76000 129’000 514’000 939’000
            Trainingsanlagen 7’000 13’000 36000 292’000 550’000 844’000
            Maschinen 6’000 11’000 86000 345’000 488’000 684’000
            Spezialitaeten 3’000 28’000 67000 350’000 459’000 926’000

            6. Standort / Logistik

            6.1. Domizil

            Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

            6.2. Logistik / Administration

            Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 32 Millionen.

            7. Produktion / Beschaffung

            7.1. Produktionsmittel

            Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

            7.2. Technologie

            Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 6 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

            7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

            Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

            7.4. Wichtigste Lieferanten

            Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

            Einkaufsvolumen von EUR 7 Millionen diskutiert.

            8. Management / Berater

            8.1. Unternehmerteam

            • CEO: Renilde Aigner

            • CFO: Elia Dittrich

            Administration
            Marketing
            Verkauf
            Einkauf
            Entwicklung

            8.2. Verwaltungsrat

            Praesident:Lienard Vollmer (Mitgruender und Investor)
            Delegierter: Renilde Aigner (CEO)
            Mitglied: Dr. Ekkehardt Pfefferli , Rechtsanwalt
            Mitglied: Elia Dittrich, Unternehmer

            8.3. Externe Berater

            Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
            Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Solingen und das Marketingbuero Vater & Sohn in Solingen beraten.

            9. Risikoanalyse

            9.1. Interne Risiken

            Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

            9.2. Externe Risiken

            Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Dachdecker Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

            9.3. Absicherung

            Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

            10. Finanzen

            10.1. Vergangenheit

            Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 8 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 300000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 53000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

            Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 800000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

            10.2. Planerfolgsrechnung

            Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
            Nettoumsatz 6’473 5’152 17’561 45’402 58’700 271’743
            Warenaufwand 8’368 8’228 12’233 41’101 52’730 219’177
            Bruttogewinn 3’497 7’595 10’712 35’844 53’515 100’886
            Betriebsaufwand 8’243 8’150 16’118 33’529 64’846 293’456
            EBITDA 3’854 4’102 16’273 50’421 64’720 216’515
            EBIT 7’147 9’220 10’492 36’739 56’211 244’590
            Reingewinn 1’378 9’595 18’670 39’199 57’449 235’276
            Investitionen 3’774 6’684 22’369 35’235 71’212 245’547
            Dividenden 2 2 6 7 14 30
            e = geschaetzt

            10.3. Bilanz per 31.12.2019

            Aktiven Passiven

            Fluessige Mittel 31 Bank 365
            Debitoren 356 Kreditoren 699
            Warenlager 451 uebrig. kzfr. FK, TP 628
            uebriges kzfr. UV, TA 164

            Total UV 8698 Total FK 1’453

            Stammkapital 530
            Mobilien, Sachanlagen 447 Bilanzgewinn 47

            Total AV 836 Total EK 305

            9286 1’293

            10.4. Finanzierungskonzept

            Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 6,6 Millionen wie folgt zu finanzieren:
            Erhoehung des Stammkapitals von EUR 1,3 Millionen um EUR 7,5 Millionen auf neu EUR 7,2 Millionen mit einem Agio von EUR 8,4 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 9,7 Millionen.
            Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 400000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 7,4 Millionen abzuloesen.

            11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

            EUR 15,6 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 3% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 308000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


            GmbH kaufen

            gmbh firmenwagen kaufen oder leasen Sofortgesellschaften

            Kapitalgesellschaften Bauunternehmen


            Top 6 mietvertragGewerbe:

              Stammkapitalerhöhung gmbh kaufen welche risiken Businessplan Angebote zum Firmenkauf Crefo Kreditlimit

              Muster eines Businessplans

              Businessplan Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH

              Nanni Graf, Geschaeftsfuehrer
              Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH
              Essen
              Tel. +49 (0) 9148275
              Fax +49 (0) 3792356
              Nanni Graf@hotmail.com

              Inhaltsverzeichnis

              MANAGEMENT SUMMARY 3

              1. UNTERNEHMUNG 4
              1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
              1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
              1.3. Unternehmensorganisation 4
              1.4. Situation heute 4

              2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
              2.1. Marktleistung 5
              2.2. Produkteschutz 5
              2.3. Abnehmer 5

              3. Markt 6
              3.1. Marktuebersicht 6
              3.2. Eigene Marktstellung 6
              3.3. Marktbeurteilung 6

              4. KONKURRENZ 7
              4.1. Mitbewerber 7
              4.2. Konkurrenzprodukte 7

              5. MARKETING 8
              5.1. Marktsegmentierung 8
              5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
              5.3. Preispolitik 8
              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
              5.5. Werbung / PR 8
              5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

              6. STANDORT / LOGISTIK 9
              6.1. Domizil 9
              6.2. Logistik / Administration 9

              7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
              7.1. Produktionsmittel 9
              7.2. Technologie 9
              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
              7.4. Wichtigste Lieferanten 10

              8. MANAGEMENT / BERATER 10
              8.1. Unternehmerteam 10
              8.2. Verwaltungsrat 10
              8.3. Externe Berater 10

              9. RISIKOANALYSE 11
              9.1. Interne Risiken 11
              9.2. Externe Risiken 11
              9.3. Absicherung 11

              10. FINANZEN 11
              10.1. Vergangenheit 11
              10.2. Planerfolgsrechnung 12
              10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
              10.4. Finanzierungskonzept 12

              11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

              Management Summary

              Die Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH mit Sitz in Essen hat das Ziel Werbefotografie in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Werbefotografie Artikeln aller Art.

              Die Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH hat zu diesem Zwecke neue Werbefotografie Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Werbefotografie ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Werbefotografie Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

              Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Werbefotografie eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

              Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 22 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2021 mit einem Umsatz von EUR 123 Millionen und einem EBIT von EUR 15 Millionen

              1. Unternehmung

              1.1. Geschichtlicher Hintergrund

              Das Unternehmen wurde von
              a) Frohmut Simon, geb. 1979, Essen
              b) Bringfriede Hauck, geb. 1966, Koblenz
              c) Dankward Jäger, geb. 1987, Wirtschaftsjuristin, Köln

              am 1.2.2014 unter dem Namen Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH mit Sitz in Essen als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 242000.- gegruendet und im Handelsregister des Essen eingetragen.

              Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 64% und der Gruender e) mit 16% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

              1.2. Unternehmensziel und Leitbild

              Treppenbau Wortgebrauch Funktionen Treppenmotive Geschichte Begriffe im Treppenbau Typologie Tragsysteme Normen und Vorschriften Treppenforschung Film Navigationsmenü

              1.3. Unternehmensorganisation

              Die Geschaeftsleitung wird von Nanni Graf, CEO, Anneli Urban CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2019 wie folgt aufgestockt werden:
              13 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
              22 Mitarbeiter fuer Entwicklung
              23 Mitarbeiter fuer Produktion
              29 Mitarbeiter fuer Verkauf
              Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Essen im Umfange von rund 97000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

              1.4. Situation heute

              Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 19 Millionen und einen EBIT von EUR 561000.- erwirtschaftet.

              2. Produkte, Dienstleistung

              2.1. Marktleistung

              Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
              er
              4.6 Neuzeit
              4.7 Moderne
              4.8 Barrierefreiheit
              4.9 Die Treppe in der Kunst

              5 Begriffe im Treppenbau
              6 Typologie

              6.1 Treppen nach Lage und Funktion

              6.1.1 Außenraum
              6.1.2 Innenraum
              6.1.3 Spezielle Treppen

              6.2 Treppen nach Form

              6.2.1 Übersicht
              6.2.2 Gradläufige Treppen
              6.2.3 Gewendelte Treppen
              6.2.4 Bildergalerie

              6.3 Treppen nach Material

              6.3.1 Mauerwerk
              6.3.2 Stahlbeton
              6.3.3 Holz
              6.3.4 Gusseisen
              6.3.5 Stahl
              6.3.6 Glas
              6.3.7 Bildergalerie

              6.4 Treppen nach Konstruktion

              6.4.1 Freitragende Treppen
              6.4.2 Balkentreppen
              6.4.3 Wangentreppen
              6.4.4 Andere Konstruktionsarten
              6.4.5 Bildergalerie

              7 Tragsysteme
              8 Normen und Vorschriften

              8.1 DIN 18065

              8.1.1 Baurechtlich notwendige Treppen

              8.2 ASR A2.3
              8.3 BGI/GUV-I 561 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
              8.4 Beleuchtungsstärke

              9 Treppenforschung
              10 Literatur
              11 Film
              12 Siehe auch
              13 Weblinks
              14 Einzelnachweise

              Wortgebrauch
              In Süddeutschland und Österreich wird im Allgemeinen der Ausdruck „Stiege“ für die Treppe verwendet. Als Treppe wird zumeist nur ein schmaler Holzaufstieg, aber auch eine Wendeltreppe bezeichnet. Andere umgangssprachliche Bezeichnungen von Treppen sind regional auch „Steige“ oder „Tritt“, im südwestdeutschen, insbesondere alemannischen Sprachraum „Staffel“. In der Seeschifffahrt spricht man in diesem Zusammenhang auch von „Niedergang“, der, vom Deck aus gesehen, die tiefer gelegenen Räume im Rumpf des Schiffes erschließt. Die Wissenschaft, die sich mit der Erforschung der Treppen befasst, heißt Scalalogie (lat. scala: „Treppe“, „Stufe“).

              Funktionen
              Treppe als Aufenthaltsort
              Treppen und Treppenanlagen sind ein fester und wichtiger Bestandteil der Formensprache der Architektur weltweit.
              Die Funktion der Treppe ist nicht nur die des lotrechten Erschließungsbauteils, sie stellt auch ein wichtiges Gestaltungselement dar.
              Außentreppen werden oft als Würdemotiv vor repräsentativen Gebäuden eingesetzt. Sie erhöhen das Gebäude, stellen es auf einen Sockel. Der Besucher wird beim Hinaufgehen erniedrigt, er steht niedriger als die Person, die am Ende der Treppe auf ihn wartet. Große Außentreppen sind als Aufenthaltsort beliebt, besonders bei Touristen (z. B. Basilique du Sacré-Cœur in Paris, Spanische Treppe in Rom).
              Innentreppen weiten den Raum in die Vertikale und können so zu einem besonderen Blickfang werden. Sie sind wettergeschützt und oftmals aufwändiger gestaltet. In der Vergangenheit wurden Holzschnitzereien, Ornamente, Figurinen, verzierte Balustraden und Teppiche ergänzt, heute sind Treppen Objekte, die durch ihre Form, Materialität und Konstruktion auffallen. Besondere Innentreppen dienen dem Bauherren oder Besitzer auch als Statussymbol.

              Treppenmotive
              Seit dem Mittelalter sind in der Architektur funktionslose Treppen- oder Staffelgiebel bekannt; größere Bedeutung erlangten sie in der Spätgotik und im Barock. Treppenmotive sind stets rechtwinklig und kommen sowohl in der Mosaikkunst als auch als Web- oder Strickmuster vor, wobei Ähnlichkeiten zu Fischgrät- und Zickzackmustern existieren.

              Geschichte
              Urzeit
              Einfache Treppe als Zugang eines Heiligen Hauses in Osttimor
              Die Idee, durch Stufen Höhenunterschiede zu überwinden, kann auch bei Primaten beobachtet werden. An fast allen längerfristigen Siedlungsplätzen mit unterschiedlichen Höhenlagen können Treppen nachgewiesen werden. Funde von Baumstämmen mit stufenartigen Einkerbungen aus dem Neolithikum lassen auf eine Verwendung als Treppe (bzw. Leiter) schließen.

              Frühe Hochkulturen
              Zikkurat von Ur
              Der früheste gestalterische Einsatz von Treppen ist in Göbekli Tepe etwa 10.000 Jahre v. Chr. nachweisbar und findet einen ersten belegten Höhepunkt in der Anlage von Zikkurats in Mesopotamien 6.000 Jahre v. Chr. Neben der reinen Erschließungsfunktion hat die Treppe hier jene Symb

              Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH, vgl. Ziffer 2.2.

              Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH kennenzulernen.

              2.2. Produkteschutz

              Die Spezialprodukte der Nanni Graf Werbefotografie Gesellschaft mbH sind mit den Patenten Nrn. 167.793, 267.652 sowie 183.923 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2048 geschuetzt.

              2.3. Abnehmer

              Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

              3. Markt

              3.1. Marktuebersicht

              Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 469 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 897000 Personen im Werbefotografie Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 283000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 14 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2027 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

              Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

              3.2. Eigene Marktstellung

              Die eigene Marktstellung ist mit EUR 5 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 6 Jahren von 2 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 212 Millionen entsprechen duerfte.

              3.3. Marktbeurteilung

              Werbefotografie ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Werbefotografie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu6 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 21 – 77 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 4 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

              Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Werbefotografie wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Werbefotografie Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

              Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

              Regionen Marktanteil Tendenz
              DeutschBundesrepublik Deutschland 58 %
              England 35%
              Polen 14%
              Oesterreich 46%
              Oesterreich 11%

              Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Werbefotografie durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

              Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Werbefotografie, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 20% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 76 mal kleiner.

              4. Konkurrenz

              4.1. Mitbewerber

              Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 24 – 47% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

              4.2. Konkurrenzprodukte

              Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

              5. Marketing

              5.1. Marktsegmentierung

              Kundensegemente:

              Marktgebiete:

              5.2. Markteinfuehrungsstrategie

              Erschliessung der Marktgebiete

              5.3. Preispolitik

              Preise bewegen sich rund 14% unter den Preisen der Mitbewerber.

              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

              Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

              5.5. Werbung / PR

              Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

              5.6. Umsatzziele in EUR 255000

              Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
              Ist Soll Soll Soll Soll Soll
              Sets 2’000 24’000 69000 384’000 568’000 786’000
              Zubehoer inkl. Kleidung 9’000 18’000 44000 275’000 587’000 758’000
              Trainingsanlagen 5’000 21’000 55000 268’000 579’000 674’000
              Maschinen 7’000 24’000 63000 240’000 566’000 924’000
              Spezialitaeten 9’000 12’000 53000 111’000 533’000 727’000

              6. Standort / Logistik

              6.1. Domizil

              Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

              6.2. Logistik / Administration

              Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 50 Millionen.

              7. Produktion / Beschaffung

              7.1. Produktionsmittel

              Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

              7.2. Technologie

              Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 9 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

              Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

              7.4. Wichtigste Lieferanten

              Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

              Einkaufsvolumen von EUR 5 Millionen diskutiert.

              8. Management / Berater

              8.1. Unternehmerteam

              • CEO: Nanni Graf

              • CFO: Anneli Urban

              Administration
              Marketing
              Verkauf
              Einkauf
              Entwicklung

              8.2. Verwaltungsrat

              Praesident:Frohmut Simon (Mitgruender und Investor)
              Delegierter: Nanni Graf (CEO)
              Mitglied: Dr. Bringfriede Hauck , Rechtsanwalt
              Mitglied: Anneli Urban, Unternehmer

              8.3. Externe Berater

              Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
              Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Essen und das Marketingbuero Vater & Sohn in Essen beraten.

              9. Risikoanalyse

              9.1. Interne Risiken

              Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

              9.2. Externe Risiken

              Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Werbefotografie Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

              9.3. Absicherung

              Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

              10. Finanzen

              10.1. Vergangenheit

              Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 4 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 376000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 62000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

              Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 500000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

              10.2. Planerfolgsrechnung

              Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
              Nettoumsatz 7’685 4’385 21’348 48’440 76’165 293’507
              Warenaufwand 5’386 2’429 14’195 30’501 73’690 213’680
              Bruttogewinn 9’462 6’354 17’607 39’686 77’280 108’229
              Betriebsaufwand 8’596 7’267 18’190 47’553 73’168 235’223
              EBITDA 7’267 7’644 23’416 31’679 55’698 262’121
              EBIT 7’382 2’542 24’560 31’216 70’823 232’195
              Reingewinn 1’642 8’870 10’591 35’648 71’638 286’860
              Investitionen 7’741 1’849 13’665 47’469 77’617 288’310
              Dividenden 0 4 6 9 10 25
              e = geschaetzt

              10.3. Bilanz per 31.12.2019

              Aktiven Passiven

              Fluessige Mittel 50 Bank 199
              Debitoren 460 Kreditoren 678
              Warenlager 107 uebrig. kzfr. FK, TP 807
              uebriges kzfr. UV, TA 844

              Total UV 1407 Total FK 1’375

              Stammkapital 888
              Mobilien, Sachanlagen 271 Bilanzgewinn 66

              Total AV 867 Total EK 417

              1128 5’656

              10.4. Finanzierungskonzept

              Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 5,8 Millionen wie folgt zu finanzieren:
              Erhoehung des Stammkapitals von EUR 4,6 Millionen um EUR 5,9 Millionen auf neu EUR 2,5 Millionen mit einem Agio von EUR 9,3 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 2,2 Millionen.
              Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 300000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 9,5 Millionen abzuloesen.

              11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

              EUR 32,4 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 4% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 267000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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                Bau-Subunternehmervertrag der Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung

                Zwischen

                der Firma Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung
                Sitz in Aachen
                – Generalunternehmer –
                Vertreten durch den Geschäftsführer Karla Heidrich

                und

                der Firma Aline Maas Fliesenfachmärkte GmbH
                Sitz in Würzburg
                Vertreten durch den Geschäftsführer Aline Maas

                – Subunternehmer –

                wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                § 1 Gegenstand des Vertrages

                Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 632000 durch den Subunternehmer.

                § 2 Vertragsgrundlagen

                Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                Rechtliche Bestandteile:

                das Auftragsschreiben,
                die Bestimmungen dieses Vertrages,
                das Angebot des Generalunternehmers vom 20.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 20.03.2021 die in der Niederschrift vom 20.03.2021 festgehalten sind,
                die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                Werkzeichnungen,
                Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                Technische Bestandteile:

                Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                der Bauzeitenplan
                die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                VDI-Richtlinien.

                Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                § 3 Vergütung

                Der Vertragspreis beträgt 639 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                Die Vertragspreise sind Festpreise.

                In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                § 4 Stundenlohnarbeiten

                Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                Monteur Euro/Stunde 15
                Facharbeiter Euro/Stunde 30
                Fachwerker Euro/Stunde 24

                § 5 Zahlungsbedingungen

                Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung zu richten.

                Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 1 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

                Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                Vertragstermine sind:
                Arbeitsbeginn: 7.7.2020
                Zwischentermine: 14.8.2020
                Fertigstellungstermine: 19.10.2020

                Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 1 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                § 7 Ausführung

                Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                § 8 Verteilung von Kosten

                Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 2 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                Gerüste: €/m² + Monat 20
                Unterkünfte: €/Bett + KT 28
                Schuttabfuhr: €/Container 4

                Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                § 10 Gefahrtragung

                Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                § 11 Sicherheitsleistung

                Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                § 12 Gewährleistung

                Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 11 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                § 13 Kündigung

                Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                § 14 Weitervergabe

                Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                § 15 Versicherungen

                Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                Sachschäden: T€ 292
                Personenschäden: T€ 474
                Vermögensschäden: T€ 723

                Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 2.

                Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                Innerhalb von 18 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                § 17 Freistellungsbescheinigung

                Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                § 18 Datenschutz

                Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                § 19 Mediationsklausel

                Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                § 20 Schiedsklausel

                Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                § 21 Schlussbestimmungen

                Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                Aachen, 20.03.2021 Würzburg, 20.03.2021

                ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                Karla Heidrich Zeitarbeit Ges. m. b. Haftung Aline Maas Fliesenfachmärkte GmbH
                Karla Heidrich Aline Maas


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                  Johann Grunwald Dienstleistungen Gesellschaft mbH
                  .at
                  Kleine Königstraße 503
                  45894 Erlangen

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                  Vorstand: Johann Grunwald und Walfried Zimmer
                  Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. jur. Selma Jodler
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                  EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
                  Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
                  OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
                  Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
                  Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
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                    Anlageprospekt der Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                    Verwahrstelle: Thassilo Buss Antennen Ges. m. b. Haftung

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung erfolgt

                    position:absolute;left:207.24px;

                    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                    ten E und F abgedruckt.

                    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung Ren-

                    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

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                    Die Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH und/oder der Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung sind und

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                    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

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                    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                    den.

                    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH wird ferner die ge-

                    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                    Das Rechtsverhältnis zwischen Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH und dem Anleger sowie die vor-

                    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH -Ge-

                    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH

                    Seite 1

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                    gung anstrengen.

                    Die Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                    teil.

                    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                    Büro der Ombudsstelle des BVI

                    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                    Unter den Linden 42

                    10117 Leverkusen

                    Telefon: (030) 6449046 – 0

                    Telefax: (030) 6449046 – 29

                    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                    also zu Privatzwecken handeln.

                    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                    onalen Schlichtungsstelle.

                    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: ieKYIqA9dv / DE000

                    Auflegungsdatum: 15.05.2008

                    Stand:

                    16.03.2021

                    Hinweis:

                    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                    aktualisiert.

                    Seite 2

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Inhaltsverzeichnis

                    A.

                    Kurzübersicht über die Partner des Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    6

                    1.

                    Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    6

                    2.

                    Verwahrstelle

                    7

                    3.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    7

                    4.

                    Abschlussprüfer

                    8

                    B.

                    Grundlagen

                    9

                    1.

                    Das Sondervermögen (der Fonds)

                    9

                    2.

                    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    9

                    3.

                    Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    9

                    4.

                    Verwaltungsgesellschaft

                    10

                    5.

                    Verwahrstelle

                    11

                    6.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    12

                    7.

                    Risikohinweise

                    13

                    Risiken einer Fondsanlage

                    14

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    16

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                    20

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    21

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    22

                    8.

                    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    24

                    9.

                    Erhöhte Volatilität

                    24

                    10.

                    Profil des typischen Anlegers

                    24

                    11.

                    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    24

                    Anlageziel

                    24

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    25

                    12.

                    Anlageinstrumente im Einzelnen

                    26

                    Wertpapiere

                    26

                    Geldmarktinstrumente

                    27

                    Bankguthaben

                    30

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                    Derivaten sowie Bankguthaben

                    30

                    Seite 3

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    31

                    Investmentanteile

                    33

                    Derivate

                    34

                    Terminkontrakte

                    35

                    Optionsgeschäfte

                    35

                    Swaps

                    36

                    Swaptions

                    36

                    Credit Default Swaps

                    36

                    Total Return Swaps

                    36

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    36

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    37

                    Sicherheitenstrategie

                    37

                    Kreditaufnahme

                    38

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    38

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                    39

                    13.

                    Bewertung

                    39

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    39

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    39

                    14.

                    Wertentwicklung

                    41

                    15.

                    Teilinvestmentvermögen

                    41

                    16.

                    Anteile

                    41

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    42

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    42

                    Liquiditätsmanagement

                    43

                    Börsen und Märkte

                    44

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    45

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    45

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    46

                    17.

                    Kosten

                    46

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    46

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    46

                    18.

                    Vergütungspolitik

                    50

                    19.

                    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    51

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    51

                    Seite 4

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Ertragsverwendung

                    51

                    Geschäftsjahr

                    51

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    51

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    53

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    55

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    57

                    22. Auslagerung

                    62

                    23. Interessenkonflikte

                    62

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    65

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                    65

                    65

                    C.

                    Liste der Unterverwahrer

                    73

                    D.

                    Recht des Käufers zum Widerruf

                    79

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    80

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    92

                    Seite 5

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    A. Kurzübersicht über die Partner des Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Name

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH

                    Hausanschrift

                    Münster

                    Postanschrift

                    Postfach 22 47 67

                    60079 Mannheim

                    Telefon: (215) 4815823

                    Telefax: (676) 9018945

                    Gründung

                    1982

                    Rechtsform

                    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Handelsregister

                    Mannheim (HRB 78012)

                    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                    € 297.687.257,00 (Stand: 16.03.2021)

                    Eigenmittel

                    € 503.135.878,00(Stand: 16.03.2021)

                    Geschäftsführer

                    Ishilde Schaper, Münster

                    Siegrid Heiler, Mannheim

                    Willmar Wille, Mannheim

                    Simon Bauer, Nürnberg

                    Quirin Busch1, Düsseldorf

                    Aufsichtsrat

                    Prof. Dr. Bardo Rehm, Vorsitzender

                    Rechtsanwalt, Leverkusen

                    Dr. Friedhild Zimmermann

                    Senior Advisor Biggi Wagner, Mannheim

                    Rosegret Moonwalker

                    Director Biggi Wagner, Mannheim

                    Rosegret Moonwalker

                    Vorstandsvorsitzender der Moers Versorgungskam-

                    mer, Münster

                    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH -.

                    Seite 6

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    2. Verwahrstelle

                    Name

                    Thassilo Buss Antennen Ges. m. b. Haftung

                    Hausanschrift

                    Nürnberg

                    Telefon

                    8606-8385697 – 0

                    Telefax

                    (0211) 5938 – 77

                    Rechtsform

                    eingetragene Genossenschaft

                    Handelsregister

                    Nürnberg (HRB 760988)

                    Haftendes Eigenkapital

                    € 146.419.187,00 (Stand: Dezember 2016)

                    Vorstand

                    Hanneliese Bierbauch Vorsitzender

                    Lerke Niemann

                    Volkwart Adelbodner

                    Dr. Gritt Arglos (stv. Vorsitzender)

                    Marena Frenzel

                    Vorsitzender des Aufsichtsrates

                    Prof. Dr. med. Elfi Grünlich

                    3. Asset Management-Gesellschaft

                    Name

                    Bankhaus Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung KG

                    Postanschrift

                    Düsseldorf

                    Telefon

                    6771-9208837 – 0

                    Telefax

                    5108-9229458 – 1 1

                    Internet

                    Handelsregister

                    Leverkusen (HRB 52901)

                    Persönlich haftende Gesellschafter

                    Mirjam Wirth (Sprecher),

                    Engelmar Kroll,

                    Friedhard Brugger

                    Seite 7

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    4. Abschlussprüfer

                    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                    The Squaire

                    Am Flughafen

                    60549 Mannheim

                    Seite 8

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    B. Grundlagen

                    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                    Das Sondervermögen Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung.com

                    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                    schaft erhältlich.

                    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                    Seite 9

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                    der Gesellschaft unter http://www.Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                    weitere Informationen erlangt werden können.

                    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                    4. Verwaltungsgesellschaft

                    Firma, Rechtsform und Sitz

                    Der Fonds wird von der am 4. November 1964 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                    Investment mit Sitz in Mannheim verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Melanie Renz Verfahrenstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

                    , Mannheim, die Willmar Wille Altbaurenovierungen GmbH, die Belinda Wulf Holzhandel Ges. mit beschränkter Haftung Beteili-

                    gungsholding GmbH, Leverkusen, und die Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Nürnberg.

                    Die Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                    Die Gesellschaft darf seit 1985 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                    18.4.1983 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                    dem 26.12.1997 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                    21. Juli

                    2013

                    Seite 10

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                    haftenden Eigenkapital umfasst.

                    5. Verwahrstelle

                    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                    schriften des KAGB vereinbar ist.

                    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                    bedingungen verwendet werden,

                    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Hanneliese Bierbauch Lampen und Leuchten Ges. m. b. Haftung-

                    mit Sitz in Nürnberg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                    Seite 11

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                    schäft.

                    Unterverwahrung

                    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                    übertragen:

                    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                    kanntgegeben.

                    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                    Haftung der Verwahrstelle

                    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                    erfüllt hat.

                    Zusätzliche Informationen

                    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                    6. Asset Management-Gesellschaft

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung KG, Leverkusen (nachfol-

                    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                    Recht und ist ein seit dem 1.9.1979 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                    Seite 12

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                    A dieses Verkaufsprospektes.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                    begründet.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                    strumenten anlegen.

                    7. Risikohinweise

                    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                    wirken.

                    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

                    Seite 13

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                    Risiken.

                    Risiken einer Fondsanlage

                    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                    Schwankung des Fondsanteilwerts

                    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                    chen Steuerberater wenden.

                    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                    Auflösung des Fonds

                    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                    vestmentvermögen (Verschmelzung)

                    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                    zehren.

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Wertveränderungsrisiken

                    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Kapitalmarktrisiko

                    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                    Kursänderungsrisiko von Aktien

                    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                    Zinsänderungsrisiko

                    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                    Risiko von negativen Habenzinsen

                    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                    •

                    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                    •

                    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                    •

                    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                    •

                    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                    schlossen) werden.

                    •

                    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                    •

                    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                    •

                    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                    bunden.

                    •

                    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                    hinein als unrichtig erweisen.

                    Seite 18

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                    kauft bzw. verkauft werden.

                    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                    Risiken auftreten:

                    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                    Verluste tragen.

                    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                    Verluste entstehen.

                    Inflationsrisiko

                    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                    liegen.

                    Währungsrisiko

                    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                    Konzentrationsrisiko

                    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                    Risiken aus dem Anlagespektrum

                    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                    für das abgelaufene Berichtsjahr.

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                    risiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                    von Verlusten veräußert werden können.

                    Risiko durch Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                    kann.

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                    Risiko durch zentrale Kontrahenten

                    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                    Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                    Länder- oder Transferrisiko

                    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                    Rechtliche und politische Risiken

                    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                    Schlüsselpersonenrisiko

                    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                    Verwahrrisiko

                    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                    ren kann.

                    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                    Fonds.

                    Seite 23

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                    (Spread-Entwicklung).

                    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                    Risiken ergeben.

                    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    9. Erhöhte Volatilität

                    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                    10. Profil des typischen Anlegers

                    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Anlageziel

                    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

                    Seite 24

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                    ändern.

                    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                    Portfolio beigemischt werden.

                    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                    tragen.

                    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                    Die Fondswährung ist Euro.

                    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

                    Seite 25

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                    Wertpapiere

                    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                    hen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                    diesen einbezogen sind,

                    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                    Ausgabe erfolgt.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                    werben darf.

                    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                    • Das Wertpapier ist handelbar.

                    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                    Fonds.

                    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                    Weise erfasst.

                    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                    Geldmarktinstrumente

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                    haben.

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                    1.

                    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    2.

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                    3.

                    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                    4.

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    5.

                    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                    diese einhält,

                    6.

                    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                    oder

                    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                    nannte Asset Backed Securities).

                    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                    Agentur bewertet werden.

                    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                    garantiert worden:

                    •

                    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                    tiert:

                    o der EU,

                    o dem Bund,

                    o einem Sondervermögen des Bundes,

                    o einem Land,

                    o einem anderen Mitgliedstaat,

                    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                    o der Europäischen Investitionsbank,

                    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                    EU angehört,

                    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                    liegen.

                    •

                    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                    ditrisiken ermöglichen.

                    Seite 29

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    •

                    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                    Agentur.

                    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                    Rechts der EU.

                    •

                    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                    ermöglichen.

                    Bankguthaben

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                    zwölf Monaten haben.

                    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                    Allgemeine Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                    anlegen.

                    Seite 30

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                    Kombination von Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                    mögensgegenstände anlegen:

                    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                    schäfte in Derivaten.

                    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                    mente anlegen:

                    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

                    Seite 31

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                    •

                    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                    •

                    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                    ist, oder

                    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                    zugelassen ist,

                    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                    •

                    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                    der OECD,

                    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                    den EWR,

                    Seite 32

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                    Investmentanteile

                    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                    dische Investmentvermögen sind.

                    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                    gen:

                    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

                    Seite 33

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    der Gesellschaft ist unter http://www.Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                    Derivate

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                    weise erhöhen.

                    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                    zusammen „Derivate“).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                    Caps).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                    Vergleichsvermögens.

                    Seite 34

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                    werden.

                    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                    • Zinssätze

                    • Wechselkurse

                    • Währungen

                    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                    raus.

                    Terminkontrakte

                    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                    Optionsgeschäfte

                    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                    del teilnehmen.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Swaps

                    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                    • Zins-

                    • Währungs-

                    • Zins-Währungs-

                    • Varianz-

                    • Equity-

                    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                    Swaptions

                    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                    Credit Default Swaps

                    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                    chend.

                    Total Return Swaps

                    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                    Seite 36

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                    schränkt ist.

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                    sierten Markt gehandelt wird.

                    Sicherheitenstrategie

                    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                    teilweise zu reduzieren.

                    Arten der zulässigen Sicherheiten

                    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                    • Bankguthaben

                    • Wertpapiere

                    • Geldmarktinstrumente

                    Umfang der Besicherung

                    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                    betragen.

                    Seite 37

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                    Anlage von Barsicherheiten

                    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                    Kreditaufnahme

                    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                    gen wird.

                    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                    Seite 38

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                    schaft

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                    13. Bewertung

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                    ders angegeben.

                    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                    stände“ nicht anders angegeben.

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                    Veräußerbarkeit.

                    Seite 39

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Optionsrechte und Terminkontrakte

                    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                    umgerechnet.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    14. Wertentwicklung

                    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH.com veröffentlicht.

                    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                    Wertentwicklung.

                    15. Teilinvestmentvermögen

                    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                    16. Anteile

                    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    Ausgabe von Anteilen

                    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                    weise oder vollständig einzustellen.

                    Rücknahme von Anteilen

                    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                    dert werden.

                    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                    erforderlich ist.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH.com über die Ausset-

                    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                    informiert.

                    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                    Liquiditätsmanagement

                    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                    passt.

                    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                    Seite 43

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                    o

                    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                    o

                    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                    o

                    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                    o

                    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                    Börsen und Märkte

                    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                    Märkten gehandelt werden.

                    Seite 44

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                    weichen.

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                    nicht gebildet.

                    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                    eine Anteilklasse.

                    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                    wert“).

                    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                    Seite 45

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Ausgabeaufschlag

                    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                    Rücknahmeabschlag

                    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    17. Kosten

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                    Berechnung zusätzlicher Kosten.

                    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                    den.

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                    Seite 46

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                    tungstages errechnet wird, betragen.

                    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                    mationen);

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                    benen Ansprüchen;

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                    belastenden Beträge gegeben werden:

                    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                    eine Prognose.

                    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                    Aufwendungen nicht.

                    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                    dürfen.

                    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                    Fonds berechnen.

                    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                    Anteile berechnet wurde.

                    Gesamtkostenquote

                    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                    dauerhaften Kundenbeziehung.

                    18. Vergütungspolitik

                    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                    in Papierform zur Verfügung gestellt.

                    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                    tieren.

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                    ihn vermehren.

                    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                    Ertragsverwendung

                    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                    rierung).

                    Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                    Verfahren bei Auflösung des Fonds

                    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                    löses haben.

                    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                    Übertragung des Fonds

                    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                    Seite 52

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                    gen verwaltet.

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                    Seite 53

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                    freistellung).

                    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                    lensteuern angerechnet.

                    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                    an (sog. Günstigerprüfung).

                    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                    2

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                    1.602.

                    Seite 54

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                    erlich erfasst.

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    3

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                    ner Einkommensteuererklärung angeben.

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                    sind steuerfrei.

                    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                    4

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                    die Verlustverrechnung vor.

                    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                    Vorabpauschalen zu mindern.

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                    ländischen Staat.

                    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                    Seite 57

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                    lung zu berücksichtigen.

                    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                    sinnvoll.

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                    erpflichtig.

                    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                    tig.

                    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                    Seite 58

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                    Negative steuerliche Erträge

                    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                    Abwicklungsbesteuerung

                    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                    Ausschüttungen

                    Vorabpauschalen

                    Veräußerungsgewinne

                    Inländische Anleger

                    Einzelunternehmer

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                    Abstandnahme

                    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                    Materielle Besteuerung:

                    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                    Gewerbesteuer)

                    Regelbesteuerte

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    Körperschaften

                    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                    Abstandnahme

                    (typischerweise

                    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                    Industrieunternehmen;

                    berücksichtigt)

                    Banken, sofern Anteile

                    nicht im

                    Materielle Besteuerung:

                    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                    Handelsbestand

                    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                    gehalten werden;

                    Gewerbesteuer)

                    Sachversicherer)

                    Lebens- und Kranken-

                    Kapitalertragsteuer:

                    versicherungs-

                    Abstandnahme

                    unternehmen und

                    Pensionsfonds, bei

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                    denen die

                    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                    Fondsanteile den

                    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Kapitalanlagen

                    zuzurechnen sind

                    Banken, die die

                    Kapitalertragsteuer:

                    Fondsanteile im

                    Abstandnahme

                    Handelsbestand halten

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Steuerbefreite ge-

                    Kapitalertragsteuer:

                    meinnützige, mild-

                    Abstandnahme

                    tätige oder kirchliche

                    Anleger (insb. Kirchen,

                    Materielle Besteuerung:

                    gemeinnützige

                    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                    werden

                    Stiftungen)

                    Andere steuerbefreite

                    Kapitalertragsteuer:

                    Anleger (insb.

                    Abstandnahme

                    Pensionskassen,

                    Materielle Besteuerung:

                    Sterbekassen und

                    Steuerfrei

                    Unterstützungskassen,

                    sofern die im

                    Körperschaftsteuer-

                    gesetz geregelten

                    Voraussetzungen

                    erfüllt sind)

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                    Steuerausländer

                    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                    Solidaritätszuschlag

                    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                    Kirchensteuer

                    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                    Ausländische Quellensteuer

                    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                    tung zu behandeln.

                    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                    5

                    &spect; 37 Abs. 2 AO.

                    6

                    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                    der Anleger weiterleiten.

                    Allgemeiner Hinweis

                    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    22. Auslagerung

                    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                    • Interne Revision

                    • Portfoliomanagement

                    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

                    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                    das Investmentvermögen zu erwerben.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                    23. Interessenkonflikte

                    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                    und

                    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                    legern und Kunden der Gesellschaft

                    oder

                    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                    oder

                    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                    oder

                    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                    Seite 62

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                    •

                    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen und/oder Individualportfolios

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                    •

                    „Frequent Trading“

                    •

                    Festlegung der Cut off-Zeit

                    •

                    IPO-Zuteilungen

                    •

                    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                    •

                    Aufgaben der Verwahrstelle

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                    im Fonds aufrechterhalten wollen

                    •

                    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                    megrundsätzen des Fonds.

                    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                    offenzulegen:

                    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                    Seite 63

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    •

                    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                    •

                    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                    •

                    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                    dungen

                    •

                    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                    gen zu verhindern

                    •

                    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen

                    •

                    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                    teilungsgrundsatzes

                    •

                    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                    •

                    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                    •

                    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                    schaft verwalteten Investmentvermögen

                    •

                    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                    •

                    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                    •

                    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                    band Investment und Asset Management e.V.

                    •

                    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                    lich.

                    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                    in Mannheim beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                    tragt:

                    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Friedhard Brugger Tätowierungen Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

                    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                    tige Informationen

                    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    Seite 78

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    D. Recht des Käufers zum Widerruf

                    Widerrufsrecht

                    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                    ständigen Geschäftsräume hat.

                    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                    Der Widerruf ist zu richten an

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH

                    Münster

                    Telefax: (883) 781913

                    Email: info@Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH .com

                    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                    sucht hat.

                    Widerrufsfolgen

                    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                    Seite 79

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH ,

                    Mannheim,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für die von der Gesellschaft verwalteten

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    &spect; 1

                    Grundlagen

                    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                    Sammelurkunden ausgestellt.

                    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                    mögens und dem KAGB.

                    &spect; 2

                    Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                    der Anleger.

                    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                    Seite 80

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                    &spect; 3

                    Fondsverwaltung

                    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                    &spect; 4

                    Anlagegrundsätze

                    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                    gen erworben werden dürfen.

                    &spect; 5

                    Wertpapiere

                    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                    piere nur erwerben, wenn

                    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                    in diesen einbezogen sind,

                    Seite 81

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    b)

                    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                    c)

                    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                    d)

                    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                    folgt,

                    e)

                    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                    schaftsmitteln zustehen,

                    f)

                    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                    werden,

                    g)

                    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                    ten Kriterien erfüllen,

                    h)

                    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                    erfüllen.

                    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                    &spect; 6

                    Geldmarktinstrumente

                    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                    sie

                    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind,

                    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 82

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    b)

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                    c)

                    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                    werden,

                    d)

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    e)

                    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                    werden, oder

                    f)

                    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                    (2)

                    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                    &spect; 7

                    Bankguthaben

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                    &spect; 8

                    Investmentanteile

                    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 83

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                    offenen AIF angelegt werden dürfen.

                    &spect; 9

                    Derivate

                    (1)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                    (2)

                    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                    Grundformen von Derivaten sind:

                    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                    Laufzeit möglich und

                    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                    Credit Default Swaps).

                    (3)

                    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                    Seite 84

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                    grenzen abweichen.

                    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                    resbericht bekannt zu machen.

                    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                    Gesellschaft die DerivateV beachten.

                    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                    (1)

                    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                    (2)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                    steigt.

                    (3)

                    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens anlegen.

                    (4)

                    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                    Seite 85

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                    (5)

                    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                    werden dürfen.

                    (6)

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                    (7)

                    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                    geben werden,

                    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                    genen Geschäfte,

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                    (8)

                    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                    (9)

                    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                    &spect; 12 Verschmelzung

                    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen;

                    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                    (1)

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                    mögens nicht übersteigen.

                    (2)

                    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                    gegenstände anzulegen:

                    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                    (3)

                    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                    (4)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                    abschließen.

                    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    &spect; 15 Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    &spect; 16 Anteile

                    (1)

                    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                    (2)

                    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                    dingungen festgelegt.

                    (3)

                    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                    tigte.

                    (4)

                    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                    den.

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                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                    richten.

                    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                    kaufsprospekt.

                    Seite 89

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    &spect; 19 Kosten

                    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                    &spect; 20 Rechnungslegung

                    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                    richten.

                    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                    Seite 90

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                    anzeiger wirksam.

                    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                    schaft.

                    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                    &spect; 24 Erfüllungsort

                    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                    Seite 91

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH ,

                    Mannheim,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für das von der Gesellschaft verwaltete

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung,

                    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                    von der Gesellschaft aufgestellten

                    Allgemeinen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                    &spect; 1

                    Vermögensgegenstände

                    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                    ben:

                    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                    &spect; 2

                    Anlagegrenzen

                    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                    Seite 92

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    (2)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                    (3)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                    (4)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                    (5)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                    &spect; 3

                    Anlageausschuss

                    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                    schusses bedienen.

                    ANTEILKLASSEN

                    &spect; 4

                    Anteilklassen

                    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft.

                    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                    Seite 93

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                    &spect; 5

                    Anteile

                    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                    &spect; 6

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    &spect; 7

                    Kosten

                    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                    bene Verwaltungsvergütung an.

                    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                    gedeckt.

                    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                    stellenvergütung an.

                    Seite 94

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    (4)

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                    ges errechnet wird, betragen.

                    (5)

                    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                    OGAW-Sondervermögens:

                    a)

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    b)

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                    Anlegerinformationen);

                    c)

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                    richtes;

                    d)

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                    termittlung;

                    e)

                    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                    OGAW-Sondervermögens;

                    f)

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    g)

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                    h)

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                    gen erhoben werden;

                    i)

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                    j)

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    k)

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                    l)

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                    Steuern.

                    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                    ständen entstehenden Kosten belastet.

                    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                    Seite 95

                    Ishilde Schaper Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                    &spect; 8

                    Thesaurierung der Erträge

                    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                    der an.

                    &spect; 9

                    Ausschüttung

                    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                    &spect; 10 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                    folgenden Jahres.

                    Seite 96

                    Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH , , Münster

                    info@Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH .com, www.Siegrid Heiler Bautischlereien Gesellschaft mbH .com


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