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Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

Paragraph 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: Wiegand Lau Tee Ges. mit beschraenkter Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Bremerhaven

Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Kinderbetreuung Begriff und Ziele Situation nach Ländern Verwandte Themen Navigationsmenü

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 64696,00 EUR

Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

a. Gundolf Becker eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 52052,
b. Renald Lemke eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 12199,
c. Kreszenzia Adair eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 445.

Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

Einberufung

a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens

a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Bremerhaven vereinbart

Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

Notarieller Beurkundungshinweis

……………………………………….. ………………………………………..

Bremerhaven, 21.04.2021 Unterschrift

Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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    Genussschein der Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Herr / Frau Sigolf Heuser dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
    mit einem Nominalbetrag von
    430.103 ,- EURO
    (in Worten: vier drei null eins null drei EURO)

    am Genussrechtskapital der Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
    Handelsregister: Amtsgericht Reutlingen HRB 53101, beteiligt.

    Reutlingen, 21.04.2021 Rebekka Bräuer
    Unterschrift


    Bedingungen

    § 1 Genussrechtskapital

    1. Das Genussrechtskapital Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

    § 2 Gewinnanspruch

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 15 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 4 % übersteigt.
    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Rebekka Bräuer Aluminiumwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 21.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

    § 4 Laufzeit / Kündigung

    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2023.
    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

    § 5 Information

    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

    Reutlingen, 21.04.2021
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      Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ekhardt Rolls Hygieneartikel GmbH

      Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

      § 1 Geltungsbereich

      1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
      2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
      3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

      § 2 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

      § 3 Überlassene Unterlagen

      1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 4 Preise und Zahlung

      1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 157 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 39% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 12 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
    3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

      1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 6 Lieferzeit

      1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
      3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 25 % des Lieferwertes.
      4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 7 Gefahrübergang bei Versendung

      1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

      § 8 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
      4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

      1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      2. Mängelansprüche verjähren in 43 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
      3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
      4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
      5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
      6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

      § 10 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
      3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

      Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 5 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

      unbebaute Grundstücke keine

      Bauwerke

      – Neubau 5 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

      Cottbus, 20.04.2021
      Ekhardt Rolls Hygieneartikel GmbH
      vertreten durch den Ekhardt Rolls


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      Top 3 Treuhandvertrag:

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        Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Jörn Wiener Therapien Ges. mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        Jörn Wiener Therapien Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Salzgitter
        – Darlehensnehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Jörn Wiener

        und

        Roselius Schmid
        Wohnhaft in Hagen

        – Darlehensgeber –

        wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

        Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 566.633,- Euro.

        Der Darlehensbetrag wird mit einer 4 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 95.888 EURO monatlich, jeweils zum 25. des Monats.

        Das Darlehen hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

        Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

        Lebensversicherung Nr. 320.533.507.710

        Salzgitter, 18.04.2021 Hagen, 18.04.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
        Jörn Wiener Therapien Ges. mit beschränkter Haftung Roselius Schmid
        Jörn Wiener


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          Arbeitsvertrag – Standard –

          Zwischen

          Meinhard Seifert Diskotheken Ges. mit beschränkter Haftung
          mit Sitz in Dortmund
          Vertreten durch die Geschäftsführung Meinhard Seifert
          – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

          und

          Hedda Thelen aus Hagen
          – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

          wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

          § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

          Das Arbeitsverhältnis beginnt am 17.04.2021.

          § 2 Probezeit

          Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 22 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

          § 3 Tätigkeit

          Der Arbeitnehmer wird als Steinmetz/in und Steinbildhauer/in eingestellt

          und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

          Steinmetz/in und Steinbildhauer/in

          …………………………………………………………………………………………………………

          Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

          § 4 Arbeitszeit

          Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

          Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

          § 5 Arbeitsvergütung

          Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 42,33 Euro.

          Überstunden von bis zu 15% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

          § 6 Urlaub

          Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 13 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

          Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

          Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

          Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

          Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

          § 7 Krankheit

          Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

          § 8 Verschwiegenheitspflicht

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

          Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

          Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

          § 9 Nebentätigkeit

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

          Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

          Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

          § 10 Vertragsstrafe

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

          § 11 Kündigung

          Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

          Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

          Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

          § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

          Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

          Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

          § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

          …………………………………………………………………………………………………………

          …………………………………………………………………………………………………………

          § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

          Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

          Dortmund, 17.04.2021 Hagen, 17.04.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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          Top 6 ordentlicheKuendigung:

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            Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

            Zwischen

            Frau / Herren
            Paul Schnabel

            Wohnhaft in Kiel

            und

            Frau / Herren
            Gero Xiu

            Wohnhaft in Osnabrück

            wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

            § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

            Zum gemeinsamen Betrieb eines Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder u.ä. Waren aus Spinnstoffen (ohne Spinnstoffwatte)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

            ‚Paul Schnabel und Gero Xiu, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder u.ä. Waren aus Spinnstoffen (ohne Spinnstoffwatte)einzelhandel‘

            gegründet.

            Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
            Sitz der Gesellschaft ist Kiel.

            § 2 Dauer der Gesellschaft

            Die Gesellschaft beginnt am 17.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 11 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
            Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

            § 3 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

            § 4 Einlagen der Gesellschafter

            Frau / Herr Paul Schnabel bringt in bar 415.677,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 718.753,- EURO ein. Frau / Herr Gero Xiu bringt in bar 989.757,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 760.691,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

            § 5 Geschäftsführung und Vertretung

            Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

            Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

            1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
            2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
            3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
            4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 155.933,- EURO übersteigt
            5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

            § 6 Pflichten der Gesellschafter

            Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 65.500 € vereinbart.

            Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

            Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

            § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

            Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 950.604,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

            § 8 Kündigung eines Gesellschafters

            Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
            Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
            Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

            § 9 Tod eines Gesellschafters

            Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

            § 10 Einsichtsrecht

            Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
            Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

            § 11 Salvatorische Klausel

            Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
            Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

            § 12 Änderungen des Vertrages

            Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

            Kiel, 17.04.2021 Osnabrück, 17.04.2021

            ____________________________ ____________________________

            Unterschrift Paul Schnabel Unterschrift Gero Xiu


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              Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
              Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

              Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

              Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

              Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

              Paragraph 1 Firma, Sitz

              Die Firma der Gesellschaft lautet: Waltrude Mayer Biergärten Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Darmstadt

              Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
              Gegenstand des Unternehmens ist Bergung Navigationsmenü

              Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

              Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
              Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

              Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
              Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 235936,00 EUR

              Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

              a. Jan Krämer eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 127622,
              b. Ismene HeÃ? eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 73250,
              c. Alfhard Lang eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 35064.

              Paragraph 5 Geschäftsführer
              Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
              Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

              Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
              Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
              einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
              insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

              Paragraph 7 Geschäftsführung
              Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
              Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
              Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

              Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
              Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

              Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

              a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
              b. die Auflösung der Gesellschaft.
              c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
              Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
              Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
              Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

              Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
              Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
              Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

              Einberufung

              a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
              b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
              Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
              c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
              Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
              d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

              Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
              Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

              Paragraph 11 Gewinnverteilung
              Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
              Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
              Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

              Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
              Übertragung von Geschäftsanteilen
              Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
              Austrittsrecht
              Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
              a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
              b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
              Ausschluss
              Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

              a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
              b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

              wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
              wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
              wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
              Tod eines Gesellschafters
              Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
              Durchführung des Ausscheidens

              a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
              Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
              Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
              b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
              im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
              Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

              Paragraph13 Abfindung
              Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
              Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
              Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

              Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
              Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

              Paragraph 15 Schlussbestimmungen
              Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
              Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
              Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
              Als Gerichtsstand wird Darmstadt vereinbart

              Anmerkung:
              An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

              Notarieller Beurkundungshinweis

              ……………………………………….. ………………………………………..

              Darmstadt, 15.04.2021 Unterschrift

              Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

              a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

              >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
              Muster für eine Schlichtungsklausel:

              Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

              b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
              Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

              Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

              c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

              [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Flagge (Begriffsklärung) aufgeführt.

                Nationalflagge Osttimors

                Eine Flagge ist eine abstrakte zweidimensionale Anordnung von Farben, Flächen und Zeichen in meist rechteckiger Form. Sie besteht in der Regel aus einem Tuch, aber auch andere Materialien, wie Papier, Plastik oder Metall, finden Verwendung. Deren gemaltes Bild erfüllt oft dieselben Zwecke wie die eigentliche Flagge.

                Flaggen dienen zur visuellen Übertragung von Informationen, ursprünglich über eine größere Distanz, wie von Schiff zu Schiff. Oft ist dies die Markierung der Zugehörigkeit beziehungsweise der Vertretung von Gemeinschaften und Körperschaften. Die Lehre vom Fahnen- und Flaggenwesen heißt Vexillologie (Flaggenkunde).

                Inhaltsverzeichnis

                1 Allgemeines

                1.1 Unterscheidung der Begriffe

                2 Geschichte
                3 Hissen und Streichen der Flagge
                4 Flaggenführung auf Seeschiffen
                5 Gebrauchsformen

                5.1 Nationalflaggen
                5.2 Flaggen im Signalwesen
                5.3 Flaggen im Sport
                5.4 Parteiflaggen
                5.5 Flaggen internationaler Organisationen

                6 Gestaltung von Flaggen

                6.1 Format
                6.2 Proportionen
                6.3 Flaggentypen
                6.4 Bestandteile einer Flagge

                7 Symbolik

                7.1 Entwicklung der Symbole
                7.2 Häufige Symbole und Farben

                7.2.1 Trikoloren
                7.2.2 Kreuze
                7.2.3 Himmelskörper

                7.2.3.1 Mondsichel
                7.2.3.2 Vollmond
                7.2.3.3 Sonne
                7.2.3.4 Sterne und Sternbilder

                7.2.4 Farben als Symbol der Verbundenheit
                7.2.5 Pflanzen und Tiere
                7.2.6 Waffen und Schilde
                7.2.7 Geographische Darstellungen
                7.2.8 Stars and Stripes – Flaggen nach dem Vorbild der USA
                7.2.9 Kommunistische Symbole
                7.2.10 Traditionelle Muster

                8 Siehe auch
                9 Literatur
                10 Weblinks
                11 Einzelnachweise

                Allgemeines

                Das Wort Flagge hat einen nordischen, vermutlich im 17. Jahrhundert in England aufgekommenen Ursprung, der vom altnordischen Wort flogra stammt, was flattern bedeutet.[1] Um 1600, im Zuge der Entstehung von Nationalflaggen, hielt es in abgewandelter Form schließlich Einzug in den niederländischen und niederdeutschen bzw. neuniederländischen[2] Sprachgebrauch und wurde so zur vlag (niederländisch: „Schiffsfahne“). Später wurde daraus im deutschen Sprachgebrauch dann Flagge. Eine weitere Herkunftvariante ist im alten sächsischen oder germanischen Wort Flaken oder Ffleogan zu suchen, was so viel wie „im Winde wehen“ bedeutet.

                Unterscheidung der Begriffe

                Nationalflaggen als Knatterflaggen

                Die Wörter Flagge und Fahne werden umgangssprachlich oft gleichbedeutend gebraucht.

                Flagge:
                Im engeren (rechtlichen) Sinne ist eine Flagge ein Stück Tuch, das nach Verschleiß entsorgt und ersetzt werden kann. Flaggen sind ersetzbar, sie werden in verschiedenen Größen und in hoher Stückzahl hergestellt. Eine Flagge wird oft mit einer Flaggenleine an einem Mast oder Flaggenstock gehisst und ist so leicht austauschbar. Das Wort Flagge dient auch als Oberbegriff für Flaggen, Fahnen, Standarten und Stander.[3][4]

                Fahne:
                Eine Fahne ist immer ein Unikat. Eine Fahne ist ein nicht vertretbares Einzelstück (Truppenfahne, Vereinsfahne, Zunftfahne, Regimentsfahne). Die Fahne ist meist fest, direkt am Stock befestigt. In der Schweiz werden auch Flaggen „Fahnen“ genannt.[3][4]

                Banner:
                Banner ist der mittelalterliche Begriff für eine Fahne. Heute versteht man darunter Flaggen, die an einem waagerechten Querstock hängen.[3]

                Stander:
                Stander sind meist dreieckige Flaggen, die als Unterscheidungszeichen dienen. Bei den Seestreitkräften dienen sie als Rangabzeichen oder Kommandozeichen.[3]

                Standarte:
                Als Standarte werden heutzutage meist Hoheitsabzeichen, insbesondere an Fahrzeugen, bezeichnet oder auch Flaggen, die nicht seitlich an einem Mast oder Ständer befestigt sind, sondern mit einem Querträger mittig vor dem Mast hängen. Standarten sind meist quadratisch.[3]

                Geschichte

                Historische Flagge der Niederländischen Ostindienkompanie auf einem Ostindienfahrer

                Vorgänger von Fahnen und Flaggen sind die so genannten Vexilloloide, eine Standartenform, die heute in manchen Teilen der Erde noch üblich ist. Erste Zeugnisse finden sich auf 5500 Jahre alten altägyptischen Tonwaren, auf denen Vexilloloide abgebildet sind. Vexilloloide waren weit verbreitet und nahmen in verschiedenen Kulturkreisen unterschiedliche Formen an. Beispiele sind das von den Römern geführte Signum, aus dem sich die Stofffahne, das Vexillum, entwickelte, oder symbolträchtige Fächer und Sonnenschirme in Südostasien. Die älteste erhaltene ‚Fahne‘ ist eine aus dem Iran stammende 5000 Jahre alte Standarte mit ‚Tuch‘ aus Metall. Stoffe spielten noch eine untergeordnete Rolle, viel häufiger wurden Leder, Holz, Metall und andere Werkstoffe eingesetzt. Sehr wahrscheinlich wurde erstmals in China Seide als Fahnenstoff eingesetzt, dessen Tradition in der Seidenherstellung vermutlich bis 3000 v. Chr. zurückreicht. Dies brachte zwei Änderungen mit sich, die man noch heute in Fahnen findet: Die seitliche Befestigung des Tuches und die Zunahme der Bedeutung des Tuches gegenüber der Fahnenstange. Sehr wahrscheinlich verbreitete sich die Seidenfahne noch in vorislamischer Zeit (frühes 7. Jahrhundert) bis in den Nahen Osten. Eine Neuerfindung der Fahne aufgrund des Seidenhandels gilt als unwahrscheinlich. Die Beachtung des Bilderverbots im Islam förderte die Entwicklung hin zur abstrakten Symbolik. Mit den Kreuzzügen hielten die Fahnen Einzug in die westliche Welt.
                Andere Quellen sehen den Beginn des Gebrauchs von Flaggen als Erkennungszeichen bei den Wikingern. Beowulf erwähnte in Aufzeichnungen das Verwenden von Kriegsbannern.[5]

                Die mittelalterliche Heraldik in Europa begründete ihren Ursprung in dem praktischen Nutzen, Krieger auf dem Schlachtfeld zu erkennen. Die dabei angewandten heraldischen Regeln, Farbe auf Farbe und Metall auf Metall zu vermeiden, hatten für Fahnen nur begrenzte Gültigkeit und spielen heute keine Rolle mehr (zum Beispiel die deutsche Bundesflagge). Die in Wappen verpönte Farbe Grün wurde beispielsweise auf Fahnen im Hochmittelalter gerne eingesetzt.[6]

                Die Symbolik war anfangs, bis auf wenige Ausnahmen, reichlich dekorativ und erschien willkürlich gewählt. Keine Fahne wies durch ihren Gebrauch auf den Führer einer Schlacht hin. Dies änderte sich grundlegend durch die Kreuzzüge. Als sichtbares, zuordenbares Zeichen wurden Fahnen, Schilde, Helme, Kleidung mit der heraldischen Symbolik ausgestattet und unterstrichen die Rechte und Privilegien des Fahnenführenden.

                Die Entwicklung der Symbole zu Land ging mit fundamentalen Änderungen auf See einher. Im späten 12. Jahrhundert erschienen zunächst im Mittelmeer, Mitte 13. Jahrhundert in der Nordsee die ersten Flaggen auf Schiffen. Zu diesem Zeitpunkt wurden bereits Regeln für Flaggen aufgestellt, die heute noch gelten. Ein 1270 geschlossener Vertrag zwischen England und den Grafen von Flandern forderte beispielsweise das Führen korrekter Kennzeichnungsflaggen – das Fahren unter falscher Flagge war verpönt.

                Seit etwa dem späten 15. Jahrhundert wurde es allgemein üblich – etwas später sogar gesetzlich geregelt –, auf See Flaggen zur Anzeige der Nationalität zu benutzen, die sich schließlich zu den heutigen Nationalflaggen entwickelten.

                Ab dem 18. Jahrhundert wurden Flaggen als Signalcodes zur See entworfen und verwendet. Zudem kam es zu zahlreichen Normierungen im Flaggenwesen. Die bedeutendste Entwicklung stellte aber die Etablierung der Nationalflagge dar, die die Bürger eines Volkes vertritt. Der erste Vertreter dieses neuen Typus war sicherlich die Flagge der USA. Die Entwicklung zur Nationalflagge wurde durch die Entstehung des modernen bürgerlichen Nationalstaates eingeleitet, dessen Kinderstuben die amerikanische und die französische Revolution waren.

                Hissen und Streichen der Flagge

                Flaggenzeremonie in Osttimor

                Flaggen werden gehisst beziehungsweise gesetzt (in Seemannssprache „heißen“); Banner dagegen aufgestellt. Die feierliche Zeremonie nennt man Flaggenparade. In der Art ihrer Nutzung können Flaggen weitere Informationen übertragen, so zum Beispiel bei der Trauerbeflaggung. Doch nur Flaggen dürfen auf halbmast gesetzt werden, Banner und Hausfahnen werden hingegen mit einem oder zwei Trauerfloren versehen. Es zeugt von Unkenntnis der Beflaggungsregeln, wenn auch Banner und Hausfahnen auf halbmast gesetzt werden.

                Besucht ein Staatschef ein anderes Land, so wird ihm zu Ehren die Nationalflagge seines Landes (Gastflagge) gezeigt. Ebenso werden bei internationalen Wettkämpfen die Sieger durch das Setzen ihrer Nationalflaggen geehrt. Auf Schiffen ist der Platz der eigenen Nationalflagge meist am Heck.

                Die Wendung „Flagge streichen“ geht auf den seemännischen Brauch zurück, die Schiffsflagge als Eingeständnis der Niederlage einzuholen.[7]

                Flaggenführung auf Seeschiffen

                Schiffe führen die eigene Nationalflagge meist am Heck.[8] Die „eigene“ Flagge ist bei Handelsschiffen diejenige des Staates, in deren Schiffsregister es eingetragen ist – wegen der heute verbreiteten Ausflaggung ist das oft weder der Staat, in dem die Eigner ihr Domizil haben, noch derjenige der Besatzung. Bei alten Segelschiffen oder Kriegsschiffen wird die Nationalflagge auf See in der Gaffel des Schiffsmastes oder am Signalmast gesetzt, im Hafen weht die Nationalflagge am Heck, am Bug die Gösch, die oft ein eigenes Design hat. Bei einigen Staaten weicht die Nationalflagge zu See vom Aussehen der sonst üblichen Flagge ab (z. B. Großbritannien). Bei zivilen Schiffen nennt man die Nationalflagge dann Handelsflagge, bei Kriegsschiffen Seekriegsflagge. Zusätzlich führen Flaggoffiziere eigene Flaggen als Kommandoflagge.

                Die Nationalflagge des Staates, in dem sich ein Schiff befindet, wird unter die Steuerbordsaling bzw. an der Steuerbordseite des Signalmastes gesetzt. Genau damit in diesem Fall die eigene Flagge nicht höher hängt als die fremde, wird im Hafen die Nationale ans Heck verlegt. Flaggen wehen generell nur tagsüber, nachts werden sie eingeholt. Diesem Brauch der Flaggenparade – ursprünglich eingeführt, um den Verschleiß an teurem Flaggentuch zu minimieren – wird in einigen Ländern große Bedeutung zugemessen, während andernorts die Flaggen auch nachts gesetzt bleiben können.[8] Das Zeigen falscher Flaggen (zum Beispiel einer Europaflagge auf einer deutschen Yacht oder einer Piratenflagge auf See) kann zu Ärger mit Wasserschutzpolizei oder Zollbehörden führen.[8]

                „Die Flagge streichen“ bedeutet im seemännischen Sprachgebrauch das Niederholen der Nationalflagge auf Kriegsschiffen bzw. anderer in Kampfhandlungen verwickelter Schiffe, um dem Angreifer die Kapitulation anzuzeigen. Entwickelt hat sich dieser Brauch aus dem Streichen der Segel, das natürlich nur mit erheblich größerem Aufwand an Zeit und Mannstärke vollzogen werden konnte, während der entsprechende Gegner das Ziel weiter unter Feuer nahm. Nationalflaggen, die übereinander gesetzt werden, können die Dominanz des oberen Staates symbolisieren, so bei erbeuteten Schiffen.

                Alle gezeigten Flaggen sollen in einwandfreiem Zustand sein.[8] Der Gebrauch verblichener oder zerfledderter Flaggen kann als Respektlosigkeit aufgefasst werden.

                Gebrauchsformen

                Flaggen symbolisieren oft Gruppen und Gemeinschaften, so wie es zum Beispiel Parteiflaggen, Nationalflaggen oder Stadtflaggen tun. Davon abgeleitet können Nationalflaggen auch für andere Eigenschaften des Landes stehen, wie etwa für die Landessprache. Daneben gibt es Flaggen, die Nachrichten übermitteln, wie zum Beispiel Signalflaggen, oder über Situationen informieren, wie etwa am Strand über mögliche Gefahren beim Baden. Weit verbreitet ist heute die Flagge als Werbemittel oder Schmuck von Räumen und Gebäuden.

                Dienstflagge der Republik Österreich

                Nationalflaggen

                Dienstflagge der deutschen Seestreitkräfte
                ? Die Schweizerflagge zur See ist im Gegensatz zur sonst üblichen Form rechteckig
                → Hauptartikel: Nationalflagge

                Praktisch alle Staaten haben eine Staatsflagge als nationales Symbol. Oft ist das Aussehen solcher Flaggen im jeweiligen Staat verfassungsmäßig festgeschrieben. In der modernen Flaggenkunde wird die Art des Flaggengebrauchs durch standardisierte Gittersymbole (FIAV-Symbole ?) angezeigt. Je nach Gebrauch werden Flaggen wie folgt eingeteilt:

                Die Bürgerliche Flagge ? ging aus den Flaggen der Schiffe hervor, mit deren Hilfe einst die Nationalität erkannt werden konnte. Heute ist damit diejenige Form der Staatsflagge gemeint, die von jedem Bürger geführt werden darf. Sie ist meist die bekannteste Version der Nationalflagge.
                Die Handelsflagge ? ist die Flagge, die bei einem Handelsschiff am Heck geführt wird. In vielen Nationen ist die Handelsflagge mit der Nationalflagge identisch.
                Die Dienstflagge ? ist die Sonderform einer Nationalflagge, die den Behörden eines Landes vorbehalten ist. Meist unterscheidet sie sich durch ein zugefügtes Staatswappen von der Nationalflagge.
                Die Kriegsflagge ?, auch Dienstflagge der Streitkräfte genannt, geht historisch auf die Heckflagge von Kriegsschiffen zurück. Manche Nationen unterscheiden zwischen einer Kriegsflagge an Land (Heeresflagge) und einer Seekriegsflagge ?. Eine Kriegsflagge bedeutet keinesfalls, dass Kriegszustand herrschen muss; sie wird beispielsweise auch bei Manövern gezeigt.

                Für das Staatsoberhaupt existiert häufig eine eigene Flagge, die bei örtlicher Anwesenheit gehisst wird. Für den deutschen Bundespräsidenten ist dies ein schwarzer Bundesadler auf quadratischem goldenem Grund mit rotem Rand in der speziellen Form einer Standarte.

                Siehe auch: Beflaggung öffentlicher Gebäude
                Nautische Signalflagge Alpha

                Flaggen im Signalwesen

                Da Flaggen auch auf große Entfernung sichtbar sind, gibt es Signalflaggen zur Übermittlung von Nachrichten. Hierzu wird das Flaggenalphabet oder das Winkeralphabet verwendet. Diese Anwendung erfolgt bis zum heutigen Tag zumeist auf See. Weiterhin werden Signalflaggen in vielen anderen Bereichen genutzt:

                Eisenbahnwesen, wo Signalflaggen beispielsweise beim Rangieren genutzt werden
                an bewachten Badestränden, wo eine Flagge am Rettungsschwimmerturm anzeigt, dass dieser besetzt ist. Außerdem gibt es Signale, die beispielsweise den Badebetrieb wegen schlechter Bedingungen verbieten.

                Flaggen im Sport

                Ende des Rennens oder der Trainingssitzung im Motorsport

                Zum einen definieren Regelwerke vieler Sportarten die Benutzung von Signalflaggen:

                Im Motorsport werden den Teilnehmern mit Flaggenzeichen bestimmte Informationen, wie beispielsweise Gefahr oder Disqualifikation, angezeigt.
                Beim Fußball nutzen die Schiedsrichterassistenten Flaggen.
                Im Segelsport wird ein umfangreiches adaptiertes Flaggenalphabet benutzt. Beim Regattasegeln setzten die teilnehmenden Yachten entweder eine eigene, selbst gestaltete Rennflagge (beispielsweise Germania: roter Greif auf weißem Grund, Motto: Cave Grypem [Hüte dich vor dem Greif!]),[9] oder sie ziehen die Nationalflagge ein, zum Zeichen ihrer Regattateilnahme. Beim Ende einer erfolgreichen Saison werden unter der Steuerbord-Saling so viele Rennflaggen gesetzt, wie Regattasiege errungen wurden.
                Beim Tauchen sollte stets die Alpha-Flagge gesetzt werden, da diese in internationalen und teils auch in nationalen Gewässern gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie zeigt an, dass besondere Vorsicht (z. B. für andere Wasserfahrzeuge) geboten ist, da in der Nähe Taucher im Wasser sind. Zusätzlich kann auch die Michigan-Tauchflagge gesetzt werden, welche in großen Teilen Nordamerikas vorgeschrieben ist, obwohl die US Navy noch immer die Alpha-Flagge für ihre Taucheinsätze verwendet.
                In der Leichtathletik zeigen Obleute beispielsweise die Gültigkeit eines Versuches mit roten (ungültig) und weißen (gültig) Flaggen an. Außerdem zeigen die Bahnrichter bzw. Wechselrichter durch Heben einer gelben Fahne einen Regelverstoß an.
                Im Judo werden bei Wettkämpfen von der Tischbesetzung eine grüne und eine gelbe Flagge verwendet. Die grüne Flagge steht für einen aktuell andauernden Haltegriff, während die gelbe für eine andauernde Kampfunterbrechung steht. Die Flaggen werden jeweils zu Beginn des Haltegriffs, bzw. der Kampfunterbrechung angehoben und am Ende des Haltegriffs oder der Kampfunterbrechung gesenkt. Die Flaggen dienen dazu, dem Kampfrichter anzuzeigen, dass der Haltegriff, bzw. die Kampfunterbrechung zur Kenntnis genommen wurde. Da heutzutage hauptsächlich elektronische Anzeigen verwendet werden, finden die Flaggen kaum noch Verwendung. Jedoch ist im Regelwerk des Deutschen Judo-Bunds vorgeschrieben, zwei Flaggen in Reserve zu haben, falls die elektronische Anzeige versagt.
                Es ist üblich bei internationalen Wettbewerben, beispielsweise Olympischen Spielen, das Siegerteam mit dem Hissen der Staatsflagge des Siegers oder des Siegerteams zu ehren.
                Andere Flaggen werden als Begrenzung des Spielfeldes genutzt, allerdings gemein als Fahnen bezeichnet, beispielsweise Eckfahne.

                Zum anderen werden sie von den Zuschauern und Fans genutzt, um die Sympathie für die eigene Mannschaft oder den Sportler zu bekunden – so gab es trotz unklarer Gesetzeslage seit der Fußball-Europameisterschaft 2008 den Trend, Autofahnen an privaten Kraftfahrzeugen anzubringen.

                Flagge der Kommunistischen Partei Chinas

                Darüber hinaus führen Sieger häufig spontan eine Flagge ihres Landes bei ihren Ehrenrunden mit sich.

                Parteiflaggen

                Viele politische Bewegungen wie beispielsweise politische Parteien haben Parteiflaggen, die bei öffentlichen und internen Gelegenheiten als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe oder Idee gezeigt werden. Sie besitzen genauso wie Nationale Flaggen Farben und Symbole mit bestimmten Aussagen. Zum Beispiel steht traditionell das Rot einer Parteiflagge meist für eine Arbeiterpartei. Häufig werden anstelle eines Symbols einfach die Buchstabenkürzel der politischen Bewegung genutzt.

                Olympische Flagge

                Flaggen internationaler Organisationen

                Viele zivile und militärische internationale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen führen eigene Flaggen. Zu den bedeutsamen internationalen Flaggen gehören die Flaggen der Vereinten Nationen, der NATO, der Organisation der Islamischen Konferenz, die Europaflagge und die olympischen Ringe. Die wichtigsten und wahrscheinlich ersten internationalen Flaggen sind die Flaggen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, da sie im modernen Kriegsvölkerrecht seit langer Zeit anerkannt sind und mit diesen Flaggen gekennzeichnete Orte nicht angegriffen werden dürfen.

                Gestaltung von Flaggen

                Flaggen als Körperschmuck

                Flaggen werden in der Regel an Gegenständen, traditionell an Flaggenmasten befestigt. Sie können aber auch als Tuch über Gegenstände ausgebreitet werden oder mit Flaggen diese einwickeln. Kleine Flaggen werden als Aufnäher auf Kleidung und Taschen getragen. Abbildungen von Flaggen finden sich auf Fahrzeugen, auf Dokumenten, auf Webseiten oder auch als Körperschmuck.

                Format

                Flaggen, vor allem Nationalflaggen, sind üblicherweise rechteckig. Die Seitenverhältnisse können dabei sehr unterschiedlich sein. Quadratische Flaggen, wie die Schweizer Fahne und die Flagge der Vatikanstadt, sind seltener. Weitere Formen sind:

                Die zivile wie militärische Dienstflagge Dänemarks ist ein Schwalbenschwanz.

                Dienst- und Seeflagge Norwegens

                Flagge Ohios, ein Stander

                Dreieckiger Wimpel, hier die Flagge des Fürstenhauses Liechtenstein (siehe auch Standarte oder Stander).

                Nepal verwendet als einziges Land der Welt anstelle einer rechteckigen Flagge einen Doppelwimpel als Nationalflagge.

                Proportionen

                Siehe auch: Proportionen der Nationalflaggen

                Ein wichtiges Merkmal sind die Proportionen der Flaggen, da unterschiedliche Flaggenarten sich in manchen Ländern nur durch ihre Seitenverhältnisse unterscheiden. Als Wimpel wird die Umsetzung in dreieckiger Form bezeichnet, wie sie sehr häufig in der Schifffahrt anzutreffen ist. Häufig ist auch die Verwendung von Flaggen als gemaltes oder aufgenähtes Emblem. Zudem werden vor allem Trikoloren auch als Dekorationsbänder, Borten oder Verzierungen offizieller Schreiben verwendet.

                Flaggentypen

                Die gebräuchlichste, „normale“ Flaggenform ist die Hiss- oder Querflagge. In Mittel- und Osteuropa, namentlich in den deutschsprachigen Ländern, sind auch vertikale Flaggen gebräuchlich. Der Grund dafür ist, dass in den Binnenländern der relativ starke Wind, den Hissflaggen zur vollen Entfaltung benötigen, nicht häufig ist.[10]

                Die Hissflagge oder Querflagge (Nr. 1 in der nebenstehenden Abbildung) ist die international und auch im deutschsprachigen Raum verbreitetste Flaggenform.[11] Die anderen Flaggenformen leiten sich von ihr ab.

                Die Hochformatflagge oder Knatterflagge (Nr. 2) ist eine Hissflagge, die höher als breit ist. Dabei kann die Darstellung der Flagge dieselbe bleiben (Nr. 2a) oder ändern, indem waagerechte Streifen zu senkrechten werden (Nr. 2b). Trägt die Flagge ein Emblem, bleibt dieses entweder zentriert oder wird leicht nach oben verschoben.[10][12]

                Die Auslegerflagge oder Galgenflagge (Nr. 3) ist eine Hochformatflagge, die nicht nur seitlich am Flaggenmast befestigt ist, sondern auch an einem am Mast befestigten Ausleger. Die Flagge ist so auch ohne Wind stets entfaltet.[10][13]

                Die Hängeflagge, Haus- oder Schrägfahne (Nr. 4) ist eine Hochformatflagge, die von einem waagrechten Flaggenstock gehisst wird, der meist an einem Gebäude befestigt ist. Die Flagge wird so aufgehängt, dass der auf der Hissflagge oberste Streifen vom Gebäude weg zeigt.[10][14]

                Bei der Bannerflagge oder einfach dem Banner (Nr. 5) ist das ebenfalls hochformatige Flaggentuch fest mit dem Querstab verbunden, an dem es senkrecht aufgehängt wird, und zwar von einem senkrechten (Nr. 5a) oder waagrechten Flaggenstock (Nr. 5b). Die Flagge wird meist so aufgehängt, dass der auf der Hissflagge oberste Streifen nach links zeigt.[10][14]

                In Deutschland sind die Bundes- und Bundesdienstflagge nach der Anordnung über die deutschen Flaggen nur in der Form der (querformatigen) Hissflagge und des Banners im offiziellen Gebrauch zugelassen.[15]

                Bestandteile einer Flagge

                Um eine Flagge eindeutig zu beschreiben, sind die einzelnen Teile des Tuches eindeutig definiert. Diese Begriffe sind häufig nautischen Ursprungs. So wird die dem Fahnenmast/Fahnenstock zugewandte Seite als Liek, entsprechend „Liek“, dem Rand eines Segels bezeichnet. Es finden sich jedoch auch Entlehnungen aus dem Fachgebiet der Münzkunde. Flaggen besitzen eine Vorder- und eine Rückseite. (Averse und Reverse; vgl. die numismatischen Fachbegriffe Avers und Revers) Bei den meisten Flaggen sind Vorder- und Rückseite Spiegelbilder voneinander. (Ausnahmebeispiele: Flagge der Sowjetunion, Flagge Paraguays, Flagge der Demokratischen Arabischen Republik Sahara). Es ist, außer bei einigen arabischen Flaggen, gebräuchlich, dass der Flaggenmast links ist (Stockteil/Liekseite), wenn der Betrachter die Vorderseite sieht.

                Symbolik

                Entwicklung der Symbole

                Ab dem späten 13. Jahrhundert waren Kreuzflaggen das beherrschende Motiv, welches die bis dahin überwiegende Darstellung von Heiligen ablöste. Diese frühen Flaggen waren keine Nationalflaggen im heutigen Sinne, sie wurden nicht an Land gebraucht und vertraten eher den Landesherren oder den Staat als dessen Bürger. Die in Stände gegliederte mittelalterliche Gesellschaft verwendete mehr Zunft- oder Kirchenfahnen, wobei es sich oftmals um kunstvoll, zum Teil mit applizierten Stickereien verzierte Einzelstücke handelte. In dieser Zeit entstand der Dannebrog, der als eine der ältesten kontinuierlich genutzten Flaggen gilt.

                Während im 14. Jahrhundert einfache Motive die heraldischen Fahnen beherrschten, verbreiteten sich im 15. und 16. Jahrhundert vor allem bei Militärfahnen parallel Abbildungen mit komplizierten, zum Teil allegorischen Szenen. Beliebt waren auch Wappendarstellungen auf weißem Tuch. Da dieses für die praktische Erkennung ungeeignet ist, ergab sich im 17. Jahrhundert eine klare Trennung in zwei Flaggentypen: eine einfache Flagge und eine mit komplizierter Wappendarstellung. Diese Aufspaltung hat heute noch Gültigkeit und kann in diversen National- und Dienstflaggen beobachtet werden.

                Häufige Symbole und Farben

                Da Nationalflaggen geographische, historische, kulturelle, religiöse, ethnische oder ideologische Aussagen darstellen, die teilweise landesübergreifend sind, gibt es auch Symbole und Farben, die in vielen Flaggen gleichzeitig auftauchen und damit Gemeinsamkeiten der betroffenen Länder illustrieren.

                Trikoloren

                Während die Flagge der Niederlande Ursprung der Farbeinteilung der Flagge Russlands war und damit der meisten slawischen Nationalflaggen, ist die Flagge Frankreichs das Vorbild fast aller anderer Trikoloren (‚dreifarbigen‘), wie zum Beispiel jene von Italien, Ghana und Deutschland. Hier diente die Flagge zumeist als Symbol des Bürgertums und der Republik als Staatsform im Gegensatz zur absolutistischen Monarchie.

                Flagge Frankreichs

                Flagge Armeniens

                Flagge der Republik Kongo

                Kreuze

                Siehe auch: Nationalflaggen mit Kreuzen

                Das christliche Kreuz repräsentiert die Religion des Christentums. Viele der heutigen europäischen Nationen entstanden im ausgehenden Mittelalter. In dieser Zeit war das Christentum eine staatsbildende Grundlage. Aus diesem Grund bildet das Kreuz in seinen Varianten die Basis vieler Flaggen und Wappen in Europa. So verwenden die meisten nordeuropäischen Staaten das skandinavische Kreuz, ein seitlich gelegtes lateinisches Kreuz.

                Das diagonal verlaufende Andreaskreuz verweist auf den Apostel Andreas und kommt unter anderem in der Flagge von Schottland, der Flagge Jamaikas und der Flagge des Baskenlandes vor. Auch die Russische Seekriegsflagge benutzt ein Andreaskreuz. Die Sonderform des burgundischen Andreaskreuzes war die spanische Kriegsflagge bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts und danach noch Symbol der carlistischen Bewegung.

                Das byzantinische oder orthodoxe Doppelkreuz ist das Symbol der orthodoxen Kirche. In traditionell orthodoxen Ländern Osteuropas und auf der Balkanhalbinsel wird das Doppelkreuz häufig verwendet. Auch die Slowakei benutzt in ihrer Nationalflagge ein solches Kreuz.

                Das Tatzenkreuz war das Wappen des Templerordens. Auch der Deutsche Orden benutzte ein ähnliches Symbol. Das schwarze Tatzenkreuz (Eisernes Kreuz) war seit den Befreiungskriegen ein Symbol der deutschen Armee und ist auch heutzutage das Hoheitszeichen der Bundeswehr. Vier Tatzenkreuze finden sich in den Ecken der Nationalflagge Georgiens. Eine verwandte Form ist das Kruckenkreuz.

                Lateinisches Kreuz

                Andreaskreuz

                Patriarchenkreuz

                Tatzenkreuz

                Das rote Georgskreuz des heiligen Georg ist Bestandteil verschiedener Flaggen, beispielsweise in der Flagge Englands. Außerdem ist das Georgskreuz unter anderem in der Flagge Georgiens und der Flagge der Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG).

                Das Georgskreuz findet sich neben anderen Kreuzen auch im Union Jack, der durch die Vereinigung Schottlands und Englands entstand. Später kam die Flagge Irlands hinzu. Er ist eine Überlagerung aus dem englischen Georgskreuz, dem schottischen Andreaskreuz und dem schräggestellten irischen Patrickskreuz. Viele National- und Dienstflaggen ehemaliger britischer Kolonien basieren auf dem Union Jack bzw. seinen Abwandlungen, der Blue-, Red- und White Ensign.

                Siehe auch: Auf britischen Flaggen basierende Flaggen anderer Staaten und deren Glieder

                Die Swastika (Hakenkreuz) hat keinen christlichen Ursprung. Sie ist das schwarze Sonnenrad und wesentlich älter. Sie war das zentrale Symbol der Parteifahne der NSDAP und zwischen 1933 und 1945 Grundlage der Flagge Deutschlands. Auch das finnische und polnische Militär benutzten sie. Heutzutage ist sie nur noch im Gebiet Kuna Yala sowie im süd- und ostasiatischen Bereich als buddhistisches Symbol anzutreffen und keine Grundlage einer aktuellen Nationalflagge. Jedoch führt der finnische Staatspräsident in der Oberecke seiner persönlichen Standarte das blau-gelbe Freiheitskreuz, das ein Hakenkreuz enthält. Es leitet sich vom altfinnischen Symbol Tursaansydän ab.

                Georgskreuz der Flagge Englands

                Union Jack

                finnische Präsidentenflagge

                Himmelskörper

                Mondsichel

                Die Mondsichel (als Flaggensymbol trotz der stets sichelförmigen Form auch Halbmond genannt, speziell als Emblem des Roten Halbmondes) repräsentiert in den meisten Fällen als Hilal die Religion des Islams. Über Jahrhunderte war der Halbmond das Symbol des Osmanischen Reiches. Heute wird das Symbol unter anderem in der türkischen Flagge, der Flagge Pakistans und der Flagge Tunesiens benutzt.

                In einigen Flaggen werden Mondsicheln ohne einen islamischen Bezug verwendet. In der Flagge Singapurs symbolisiert der Halbmond eine junge, aufstrebende Nation. Im Sojombo-Symbol der Flagge der Mongolei symbolisiert er zusammen mit der Sonne das ewige Leben der Nation. In der Flagge Nepals steht er zusammen mit dem Stern für die Königsfamilie.

                Vollmond

                Neben dem vor allem in islamischen Ländern häufig verwendeten Halbmond wird auch der Vollmond in Nationalflaggen verwendet. In der Flagge von Laos scheint er als weiße Scheibe dargestellt über dem Mekong. In der Flagge Palaus symbolisiert er das Aufstreben der Nation, zudem spielt er in der Tradition des Landes eine wichtige Rolle.

                Sonne

                Ein häufig vorkommendes Symbol in Nationalflaggen ist die Sonne. Ihre Bedeutung ist allerdings so vielfältig wie ihr häufiges Vorkommen auf Nationalflaggen. In den meisten Fällen wird sie als Sonnensymbol, wie in der Flagge Argentiniens, gezeigt. In manchen Fällen wird sie auch nur durch eine gelbe Farbfläche, wie in der Flagge Guineas, dargestellt.

                In vielen Fällen symbolisiert sie, wie in der Flagge Namibias, die Hitze oder Wärme, die von ihr ausgeht. Manchmal soll sie, wie in der Flagge von Antigua und Barbuda, als aufgehende Sonne auch den Anbruch einer neuen Ära oder Epoche darstellen. Die Sonne in der Flagge Ruandas wiederum steht für die erhoffte Erleuchtung des Volkes. Eine große historische Bedeutung hat das Gestirn in Japan, dem Land der aufgehenden Sonne, dies spiegelt sich auch in der japanischen Nationalflagge wider.

                Flagge Japans

                Flagge Argentiniens

                Sterne und Sternbilder

                Sterne können verschiedene Bedeutungen als Symbol haben. Sie stellen zum Beispiel die Anzahl von Provinzen da, eine strahlende Zukunft oder dienen als religiöse Symbole.

                In einigen Nationalflaggen werden Sternbilder dargestellt, um damit ihre geographische Lage zu zeigen. Zum Beispiel wird in der Flagge des US-Bundesstaates Alaska der Polarstern und das Sternbild des Großen Wagens, eines Teilbilds des Großen Bären, dargestellt.

                Das Sternbild des südlichen Kreuzes wird in den National- und Provinzflaggen mehrerer Staaten der Südhalbkugel als Symbol der geographischen Lage genutzt. Zu diesen Staaten und Gebieten gehören unter anderem Papua-Neuguinea und Neuseeland oder der australische Bundesstaat Victoria und die Flagge der argentinischen Provinz Tierra del Fuego (Feuerland). Ebenso trägt die Flagge des Integrationsraums Mercosur das Kreuz des Südens.

                Siehe auch: Liste von Flaggen mit dem Kreuz des Südens

                Symbolträchtig ist das Sternbild in der Flagge Brasiliens. Hier wird der Himmel über Rio de Janeiro zum Zeitpunkt der Proklamation der Republik gezeigt. Die Abbildung ist so, als befände sich der Betrachter im All und schaue durch die Sterne auf Brasilien.

                Europaflagge

                Flagge der Vereinigten Staaten

                Flagge der Volksrepublik China

                Flagge Brasiliens

                Farben als Symbol der Verbundenheit

                Großkolumbien

                Die drei südamerikanischen Länder Ecuador, Kolumbien und Venezuela benutzen die großkolumbischen Farben Gelb, Blau und Rot. Diese gehen zurück auf die 1806 von Francisco de Miranda erstmals gehisste Flagge der Unabhängigkeitsbewegung gegen Spanien. Gelb stand für die Neue Welt, Blau für den Atlantischen Ozean, der diese vom spanischen Terror trennt, für den das Rot steht. Sie war von 1813 bis 1830 die Flagge Großkolumbiens. Deshalb werden ihre Farben auch als bolivarische Farben (Simón Bolívar) bezeichnet. Die ursprüngliche Flagge wird auch als Miranda-Flagge bezeichnet.

                Zentralamerikanische Konföderation

                1823 entstand im Widerstand gegen Spanien die Zentralamerikanische Konföderation, deren Flagge aus drei waagerechten Streifen bestand und die Farbfolge Blau-Weiß-Blau hatte, die auch als Zentralamerikanische Farben bezeichnet werden. Diese wurde in Anlehnung an die argentinische Flagge entworfen.
                Nach dem Zusammenbruch der Konföderation 1838 nutzten die fünf jetzt unabhängigen Staaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua die Farben und teilweise auch Teile des Wappens in ihren Nationalflaggen weiter.

                Die weiteren zentralamerikanischen Staaten haben einen abweichenden historischen Hintergrund und wählten andere Flaggenmuster.

                Viele islamische Staaten benutzen die Farbe Grün in ihren Flaggen. Grün war die Farbe der Fatimiden und gilt als Lieblingsfarbe von Mohammed. Die Farbe Grün ist ein Basissymbol des Islams. Beispiele sind die Flaggen Saudi-Arabiens, Mauretaniens und Pakistans. Auch die Flagge der Organisation der Islamischen Konferenz führt Grün als Grundfarbe. Grün als Farbe des Propheten ist auch eine der vier panarabischen Farben. In modernen Flaggen tauchten die Panarabischen Farben Schwarz, Weiß, Grün und Rot erstmals Anfang des 20. Jahrhunderts im Unabhängigkeitskampf der Araber gegen das Osmanische Reich auf. Schwarz und Weiß sind die Farben des Propheten, Grün ist die Farbe des Islams und auch die Farbe seiner fatimidischen Nachkommen. Die Farbe der haschemitischen Nachkommen ist Rot. Außerdem gelten Schwarz und Weiß als die Farben der Abbasiden und Umayyaden.

                Nach der Revolution in Ägypten im Jahre 1952 und der Absetzung des Königs wurde unter Weglassung des Grüns die Farbkombination Rot-Weiß-Schwarz als Grundlage der Flagge Ägyptens gewählt. Einige arabische Länder mit republikanischer Regierungsform wie beispielsweise Jemen, Syrien und Irak haben, als Zeichen des Panarabismus, diese Farben übernommen. Monarchien wie beispielsweise Jordanien und Kuwait behielten meist die alten Farben einschließlich des Grüns bei.

                Die panafrikanischen Farben gehen auf den schwarzen Begründer der Back-To-Africa-Bewegung Marcus Garvey zurück. Seine Farben waren Rot, Schwarz und Grün. Später wurde Schwarz durch Gelb ersetzt, da das einzige traditionell unabhängige schwarzafrikanische Land vor der Dekolonialisierung Afrikas Äthiopien war und die Flagge Äthiopiens eine waagerechte grün-gelb-rote Trikolore ist. Die panafrikanischen Farben wurden zuerst 1957 von Ghana benutzt. In der Regel haben die Farben zusätzlich eine weitere Symbolik. In der Flagge des Tschad und in der Flagge der Zentralafrikanischen Republik sind die Farben mit denen der französischen Trikolore gemischt.

                Die panslawischen Farben Weiß, Blau und Rot gehen auf die von Peter dem Großen geschaffene Flagge Russlands zurück, die in ihrem Aufbau zwar auf der Flagge der Niederlande beruht, in den Farben aber auf dem Wappen des Fürstentums Moskau basiert. Viele slawische Länder verwenden ebenfalls diese Farben als Zeichen ihrer Verbundenheit zum Panslawismus. Die Farbkombination ist unter Nationalflaggen sehr häufig zu finden, kann aber auf unterschiedliche Vorbilder zurückzuführen sein. Andere Länder nahmen sich den Union Jack, die Flagge der Vereinigten Staaten oder die französische Trikolore als Vorbild.

                Flagge Saudi-Arabiens

                Flagge Ghanas

                Flagge Jordaniens

                Flagge Russlands

                Pflanzen und Tiere

                Pflanzen und Tiere gehören zu den gemeinen Figuren der Heraldik.

                Häufige Wappentiere sind Löwen, Bären, Leoparden, Adler, Kraniche, Delfine, Widder oder Stiere, aber auch Fabelwesen wie der Greif, das Einhorn, der Drache, der Doppeladler und der Lindwurm. In südamerikanischen Flaggen und Wappen taucht der Kondor auf, während frühe Revolutionsflaggen der USA häufig die Klapperschlange zeigen. Die Tiere versinnbildlichen zumeist ihnen zugesprochene Werte wie Tapferkeit, Ausdauer oder Stärke, wobei nicht unbedingt Tiere gezeigt werden, die im jeweiligen Land vorkommen, wie zum Beispiel der englische Löwe. Andere gehen auf real vorkommende Tiere zurück, die für die Familie eines Herrscherhauses oder einen einzelnen Herrscher standen, wie zum Beispiel der Berliner Bär.

                Teilweise werden aber auch Tiere dargestellt, die gerade im Land der Flagge vorkommen und deshalb die Natur des Landes oder der Region beschreiben, wie beispielsweise in der Flagge Papua-Neuguineas der Paradiesvogel. Es gibt auch Darstellungen von Haustieren, die gezeigt werden, um ihre Bedeutung für die lokale Wirtschaft zu unterstreichen, wie das Schaf in der Flagge der Falklandinseln.

                Auch Pflanzen sind häufige nationale Symbole. Beispiele sind die libanesische Zeder, die Tanne der Norfolkinsel, die Eiche, die Palme, der Maibaum, die Rose, die Lilien der französischen Könige (Fleur-de-Lis), das kanadische Ahornblatt oder die Bauhinien-Blüte in der Flagge von Hongkong.

                Flagge Sri Lankas

                Flagge Papua-Neuguineas

                Flagge Kanadas

                Flagge Eritreas

                Waffen und Schilde

                Schilde und Waffen sind häufige Symbole in Wappen und Flaggen. Die europäischen Wappen führen bzw. führten überwiegend Schilde als Bezug auf die feudalen Machtverhältnisse des späten Mittelalters und stellen einen Bezug zum Rittertum dar. Ein traditionelles europäisches Wappen zeigt fast immer einen bzw. mehrere Schilde, welche die Heraldik als Wappenschild bezeichnet. Der Schild stand ursprünglich für den Schutz, den der Landesherr mit seinem Schild dem Land gibt.

                Die Darstellung von Waffen wie Speer, Bajonett, Pike, Schwert, Gewehr oder Geschütz versinnbildlicht den wehrhaften Charakter eines Staates oder auch den kriegerischen Hintergrund, der zur Staatsgründung führte. Der lediglich verteidigende Schild deutet nicht unbedingt auf eine kriegerische Aussage hin, sondern ist eher ein zumindest in Europa traditionelles Wappensymbol, das mittlerweile keine inhaltliche Aussage mehr hat, außer der, dass es ein traditionelles europäisch christliches Symbol ist.

                In den Nationalflaggen der afrikanischen Staaten Kenia und Eswatini sowie ehemals Lesotho sind Schilde mit Waffen dargestellt. Bei den Schilden und Waffen (meist Speere) handelt es sich um traditionelle Gegenstände der jeweiligen Bevölkerung. Sie symbolisieren alle die Wehrhaftigkeit und den Verteidigungswillen des Volkes.

                Das Schwert war die erste bewusst erfundene Waffe, die nicht zum Zweck der Jagd, sondern einzig und allein dem des Krieges, also des Tötens von Menschen erdacht wurde. Die Darstellung des Schwertes deutet oft auf einen kriegerischen Hintergrund der Staatsgründung hin.

                In islamischen Ländern deutet das Schwert auf das Schwert Alis (Schwiegersohn des Propheten Mohammed), ein Sinnbild der Rechtschaffenheit, aber auch Wehrhaftigkeit und harter Gerechtigkeit des Islams bzw. der Scharia. Das Wappen Omans, welches auch in der Nationalflagge dargestellt wird, stellt einen Dolch und zwei gekreuzte Schwerter dar. Sie sind allerdings das Symbol der seit 1746 herrschenden Said-Dynastie.

                In neueren Flaggen tauchen auch modernere Waffen auf. Zum Beispiel werden in der Flagge Haitis Kanonen und Gewehre aus der Zeit des Unabhängigkeitskampfes des Inselstaates dargestellt. In Flaggen des 20. Jahrhunderts tauchen auch konkretere Darstellungen von Waffen, wie beispielsweise der Kalaschnikow, auf. Die Kalaschnikow wird in Flaggen ehemaliger Kolonien in Afrika wie zum Beispiel Mosambik genutzt und versinnbildlicht den Kampf der meist marxistischen Befreiungsbewegungen.

                Flagge Portugals

                Flagge Eswatinis

                Flagge Kenias

                Flagge Saudi-Arabiens

                Flagge Mosambiks

                Geographische Darstellungen

                In vielen Flaggen werden geographische Besonderheiten oder Formen eines Landes symbolisiert. In der Regel sind es topographisch richtige oder stilisierte Darstellungen der Lage oder Form eines Landes.

                Zum Beispiel stellen Gabun und Nauru ihre geographische Lage am Äquator in ihren Nationalflaggen dar. Die Flagge Naurus ist im Prinzip auch eine stilisierte Landkarte, indem die Lage der Insel (Stern) im Pazifischen Ozean (blauer Grund), südlich des Äquators (gelber Streifen) dargestellt wird.

                In der Flagge der Republik Zypern ist die Form der Insel topographisch genau dargestellt. Die Umrisse des Kosovo finden sich auf dessen Flagge, und die Flagge Bangladeschs zeigte bis 1972 die Umrisse des Landes in gleicher Weise in der roten Scheibe. Die Karte wurde hier allerdings wieder entfernt, vermutlich, um eine vereinfachtere Darstellung der Nationalflagge zu erhalten.

                Andere Staaten verwenden eine vereinfachte bzw. stilisierte Form der Darstellung einer Landkarte auf ihrer Nationalflagge. Die Sterne in der Flagge Tuvalus stellen die geographisch korrekte Lage der Hauptinseln dar, allerdings ist diese Darstellung erst genordet, wenn die Flagge hochkant gehisst wird. In der Flagge Vanuatus soll das gelbe Y die Form der Inselgruppe wiedergeben, auch hier ist die Darstellung erst bei einer hochkant gehissten Flagge genordet.

                Flagge Naurus

                Flagge der Republik Zypern

                Flagge Tuvalus

                Flagge Vanuatus

                Stars and Stripes – Flaggen nach dem Vorbild der USA

                Die Stars and Stripes (Sterne und Streifen) der US-Flagge gingen aus der Amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung hervor. Die Sterne symbolisieren die 50 Bundesstaaten, die Streifen die 13 Gründungsstaaten. Die US-Flagge diente als Vorlage für Nationalflaggen anderer Staaten. Ähnlich in der Symbolik ist die Flagge Malaysias (hier stehen die Streifen für die malaysischen Bundesstaaten) und die Uruguays (hier stehen die Streifen für die neun Departamentos zur Zeit der Unabhängigkeit). Aufgrund historischer tiefer Bindungen zu den USA diente die US-Flagge auch den Flaggen Kubas, Liberias und Puerto Ricos als Vorbild, Sterne und Streifen haben hier aber andere Bedeutungen.

                Flagge der USA

                Flagge Malaysias

                Flagge Kubas

                Flagge Uruguays

                Kommunistische Symbole

                Siehe auch: Kommunistische und Sozialistische Flaggen

                Hammer und Sichel und Roter Stern stehen zusammen mit der Farbe Rot für den Kommunismus. Sie symbolisieren die Arbeiter und Bauern sowie eine klassenlose Gesellschaft. Die bekannteste und älteste Flagge mit dieser Symbolik war die Flagge der Sowjetunion, deren erste Version auf das Jahr 1923 zurückgeht.

                Nach der Errichtung von sozialistischen Regierungssystemen in anderen Staaten wurde in manchen Fällen die sowjetische Flagge als Vorbild genommen, und es entstanden Abwandlungen in verschiedenen Versionen. In anderen Fällen wurden die bisherigen Nationalflaggen nur mit sozialistischen Symbolen verändert, zum Beispiel Ersetzen des Staatswappens wie in Ungarn oder Ergänzung des mongolischen Sojombo-Symbols mit einem roten Stern. Auch kommunistische Parteiflaggen benutzen häufig diese Symbole.

                Flagge der Sowjetunion

                Flagge der Volksrepublik China

                Flagge Vietnams

                Flagge Nordkoreas

                Traditionelle Muster

                In drei Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion werden traditionelle Muster des Landes liekseitig in den Nationalflaggen geführt. In der turkmenischen Flagge werden fünf traditionelle Teppichmuster, so genannte Guls gezeigt. In der Flagge Kasachstans ist ein Webmuster dargestellt, welches auf die Volkskunst verweisen soll, und auch die Flagge Weißrusslands zeigt ein traditionelles Ornament.

                Flagge Turkmenistans

                Flagge Kasachstans

                Flagge von Belarus

                Siehe auch

                Portal: Flaggenkunde Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Flaggenkunde
                Liste der Nationalflaggen
                Flaggen-Bestimmungsschlüssel
                Beflaggung öffentlicher Gebäude
                Parlamentärflagge
                Blaue Flagge
                Flaggenrecht
                Stander
                Fahne
                Banner
                Breitwimpel
                Wappen

                Literatur

                Jan de Vries: Altnordisches etymologisches Wörterbuch. Band 1, Leiden 1958.
                Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Band 425, S. 297, 2002.
                W. Smith, O. Neubecker: Wappen und Flaggen aller Nationen. Battenberg Verlag, München 1980, ISBN 3-87045-183-1.
                Brian Leigh Davis: Flags & standards of the Third Reich. Macdonald & Jane’s, London 1975. ISBN 0-356-04879-9.
                Ottfried Neubecker: Heraldik. Wolfgang Krüger Verlag, Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-8105-1306-7.
                Derkwillem Visser: Flaggen – Wappen – Hymnen. Battenberg, München 1990. ISBN 3-87045-230-7.
                K.L. Jott: Flaggen dieser Welt. Verlag EDITION XXL, Fränkisch-Crumbach 2006. ISBN 978-3-89736-710-4.
                Peter Häberle: Nationalflaggen – Bürgerdemokratische Identitätselemente und internationale Erkennungssymbole. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12802-0.

                Weblinks

                Commons: Flagge Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
                Wiktionary: Flagge Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Wikiquote: Flagge Ã¢Â€Â“ Zitate
                Flags Of The World Größte Übersicht im Internet über Flaggen aus der ganzen Welt (englisch)
                Datenbank zu Kommunalflaggen in Deutschland
                National-, Staatsoberhaupt- und historische Flaggen
                Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde
                Flag identifier

                Einzelnachweise

                ↑ vgl. de Vries

                ↑ nach Kluge

                ↑ a b c d e Hans-Ulrich Herzog, Georg Hannes: Lexikon Flaggen und Wappen. Bibliographisches Institut Leipzig, Leipzig 1990, ISBN 3-323-00263-6.

                ↑ a b Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Fahne oder Flagge?, abgerufen am 21. Dezember 2016.

                ↑ Brian Leigh Davis: Flags & standards of the Third Reich, Macdonald & Jane’s, London 1975. ISBN 0-356-04879-9

                ↑ Ottfried Neubecker: Heraldik. Wolfgang Krüger Verlag, Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-8105-1306-7

                ↑ „Flagge“ auf Duden online. Abgerufen am 8. April 2020. 

                ↑ a b c d Yacht, 6/2018, Seite 54ff

                ↑ Svante Domizlaff, Alexander Rost: Germania – Die Yachten des Hauses Krupp, Seite 68

                ↑ a b c d e Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde e. V. (DGF), Flaggentypen, abgerufen am 20. Februar 2012

                ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hissflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hochformatflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Auslegerflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                ↑ a b Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hängeflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Zugelassene Formen der Bundesflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4127955-4 (OGND, AKS)

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Flagge&oldid=210177777“
                Kategorie: Flagge

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                  Beratungsvertrag der Ulfrida Krüger Forderungsmanagement Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                  Zwischen

                  der Firma Ulfrida Krüger Forderungsmanagement Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                  Sitz in Lübeck
                  – Auftraggeber –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Ulfrida Krüger

                  und

                  der Firma Zeno Seibel Esoterik Ges. m. b. Haftung
                  Sitz in Moers
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Zeno Seibel

                  – Auftragnehmer –

                  wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

                  § 1 Vertragsgegenstand

                  Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

                  Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

                  Einstellung von folgenden Positionen:

                  1. – Betonfertigteilbauer/in
                  2. – Fachpraktiker/in Service in sozialen Einrichtungen (§66 BBiG/§42r HwO)
                  3. – Fachkraft – Lederherstellung und Gerbereitechnik

                  2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

                  Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

                  § 2 Leistungen des Auftragnehmers

                  Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

                  Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

                  § 3 Vergütung

                  Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 115 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 1 fällig

                  Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

                  der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
                  eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
                  des Pkw: 23 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

                  Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

                  Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 5 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 91 TEURO ist zum 18 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

                  3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

                  § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

                  Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

                  Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 6 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

                  § 5 Berichterstattung

                  Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

                  In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

                  Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

                  § 6 Aufwendungsersatz

                  Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
                  ………………………………………………………………………………………
                  ………………………………………………………………………………………
                  ………………………………………………………………………………………

                  Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 122 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
                  ………………………………………………………………………………………
                  ………………………………………………………………………………………
                  ………………………………………………………………………………………

                  Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

                  § 7 Wettbewerbsverbot

                  Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

                  § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

                  Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

                  Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

                  § 9 Schweigepflicht

                  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

                  § 10 Datenschutz

                  Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

                  Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
                  Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
                  Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
                  In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

                  § 11 Vertragsdauer / Kündigung

                  Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

                  Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                  Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

                  § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

                  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

                  § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

                  Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

                  Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

                  Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

                  § 14 Schlussbestimmungen

                  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

                  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

                  Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

                  Gerichtsstand ist Lübeck

                  Lübeck, 13.04.2021 Moers, 13.04.2021

                  ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                  Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
                  Ulfrida Krüger Forderungsmanagement Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zeno Seibel Esoterik Ges. m. b. Haftung
                  Ulfrida Krüger Zeno Seibel


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