Firmengründung GmbH-Kauf Beratung gmbh-mantel kaufen gesucht Reichtum

Beratungsvertrag der Hannmeike Schumann Küchengeräte Gesellschaft mbH

Zwischen

der Firma Hannmeike Schumann Küchengeräte Gesellschaft mbH
Sitz in Mülheim an der Ruhr
– Auftraggeber –
Vertreten durch den Geschäftsführer Hannmeike Schumann

und

der Firma Adolfa Westphal Haustechnik Ges. mit beschränkter Haftung
Sitz in Göttingen
Vertreten durch den Geschäftsführer Adolfa Westphal

– Auftragnehmer –

wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

Einstellung von folgenden Positionen:

1. – Sozialpädagogische/r Assistent/in / Kinderpfleger/in
2. – Wasserbauer/in
3. – Schifffahrtskaufmann/-frau
4. – Fachkraft – Lebensmitteltechnik
5. – Fluggerätelektroniker/in
6. – Feinpolierer/in
7. – Asphaltbauer/in

2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

§ 3 Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 80 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 3 fällig

Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
des Pkw: 76 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 7 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 109 TEURO ist zum 30 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 6 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

§ 5 Berichterstattung

Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………

Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 82 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………

Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

§ 7 Wettbewerbsverbot

Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

§ 10 Datenschutz

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 11 Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

§ 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr

Mülheim an der Ruhr, 05.04.2021 Göttingen, 05.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Hannmeike Schumann Küchengeräte Gesellschaft mbH Adolfa Westphal Haustechnik Ges. mit beschränkter Haftung
Hannmeike Schumann Adolfa Westphal


investor darlehen finanzierung

Angebot gmbh kaufen ohne stammkapital

gesellschaft kaufen stammkapital gmbh mantel kaufen deutschland


Top 10 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:

    gmbh anteile kaufen vertrag luxemburger gmbh kaufen Handelsvermittler Kapitalgesellschaften Gesellschaftskauf

    Handelsvertretervertrag zwischen Ingeborg Bader aus Kiel und Fini Neugebauer Ergotherapie Ges. mit beschränkter Haftung aus Regensburg

    Zwischen
    Fini Neugebauer Ergotherapie Ges. mit beschränkter Haftung aus Regensburg

    – nachfolgend Unternehmen genannt –

    und
    Herrn/Frau
    Ingeborg Bader aus Kiel

    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Kiel und im Umkreis von 73 km.

    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
    Die Fini Neugebauer Ergotherapie Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Ergotherapie.

    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

    § 3 Pflichten des Unternehmens

    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

    § 5 Höhe der Provision

    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 28 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

    § 7 Provisionsabrechnung

    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

    § 8 Kosten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

    – Reisekosten in die Zentrale nach Regensburg.

    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

    § 10 Wettbewerbsabreden

    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

    Das Vertragsverhältnis beginnt am 05.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

    § 12 Sonstige Bestimmungen

    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

    Regensburg, 05.04.2021 Kiel, 05.04.2021

    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
    Fini Neugebauer Ergotherapie Ges. mit beschränkter Haftung Augustus Clemens


    finanzierung firmen kaufen


    Top 3 unternehmenskaufvertrag:

      Crefo gesellschaft kaufen in berlin Businessplan gmbh kaufen stammkapital gmbhkaufen erfahrung

      Muster eines Businessplans

      Businessplan Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

      Elise Hering, Geschaeftsfuehrer
      Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
      Mainz
      Tel. +49 (0) 1380154
      Fax +49 (0) 3436474
      Elise Hering@hotmail.com

      Inhaltsverzeichnis

      MANAGEMENT SUMMARY 3

      1. UNTERNEHMUNG 4
      1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
      1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
      1.3. Unternehmensorganisation 4
      1.4. Situation heute 4

      2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
      2.1. Marktleistung 5
      2.2. Produkteschutz 5
      2.3. Abnehmer 5

      3. Markt 6
      3.1. Marktuebersicht 6
      3.2. Eigene Marktstellung 6
      3.3. Marktbeurteilung 6

      4. KONKURRENZ 7
      4.1. Mitbewerber 7
      4.2. Konkurrenzprodukte 7

      5. MARKETING 8
      5.1. Marktsegmentierung 8
      5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
      5.3. Preispolitik 8
      5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
      5.5. Werbung / PR 8
      5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

      6. STANDORT / LOGISTIK 9
      6.1. Domizil 9
      6.2. Logistik / Administration 9

      7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
      7.1. Produktionsmittel 9
      7.2. Technologie 9
      7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
      7.4. Wichtigste Lieferanten 10

      8. MANAGEMENT / BERATER 10
      8.1. Unternehmerteam 10
      8.2. Verwaltungsrat 10
      8.3. Externe Berater 10

      9. RISIKOANALYSE 11
      9.1. Interne Risiken 11
      9.2. Externe Risiken 11
      9.3. Absicherung 11

      10. FINANZEN 11
      10.1. Vergangenheit 11
      10.2. Planerfolgsrechnung 12
      10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
      10.4. Finanzierungskonzept 12

      11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

      Management Summary

      Die Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Mainz hat das Ziel Anhaenger in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Anhaenger Artikeln aller Art.

      Die Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung hat zu diesem Zwecke neue Anhaenger Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Anhaenger ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Anhaenger Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

      Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Anhaenger eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

      Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 10 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2023 mit einem Umsatz von EUR 55 Millionen und einem EBIT von EUR 8 Millionen

      1. Unternehmung

      1.1. Geschichtlicher Hintergrund

      Das Unternehmen wurde von
      a) Willi Wieland, geb. 1942, Mainz
      b) Aloys Uhl, geb. 1982, Neuss
      c) Marian Verleihnix, geb. 1960, Wirtschaftsjuristin, Dortmund

      am 23.7.202 unter dem Namen Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Mainz als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 711000.- gegruendet und im Handelsregister des Mainz eingetragen.

      Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 35% und der Gruender e) mit 14% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

      1.2. Unternehmensziel und Leitbild

      Raumgestaltung Innenarchitektur Innenarchitekt Navigationsmenü

      1.3. Unternehmensorganisation

      Die Geschaeftsleitung wird von Elise Hering, CEO, Wolfmar Abendstern CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2023 wie folgt aufgestockt werden:
      14 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
      8 Mitarbeiter fuer Entwicklung
      5 Mitarbeiter fuer Produktion
      10 Mitarbeiter fuer Verkauf
      Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Mainz im Umfange von rund 66000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

      1.4. Situation heute

      Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 20 Millionen und einen EBIT von EUR 392000.- erwirtschaftet.

      2. Produkte, Dienstleistung

      2.1. Marktleistung

      Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
      r darauf abgestimmt, ein harmonisches Ganzes zu bilden. Im 19. Jahrhundert wurde das Heim zu einer Zufluchtsstätte, deren Räume eindeutig bestimmten Zwecken zugeordnet wurden (Ess-, Schlaf-, Wohnzimmer) und welche nach persönlichem Geschmack gestaltet wurde.

      Inhalte
      Postmoderne bzw. neoklassizistische Innenarchitektur
      In industrialisierten Ländern mit stagnierender Bevölkerungsentwicklung wird weniger neu gebaut, als umgenutzt, saniert und modernisiert. Der Innenarchitektur kommt so eine zunehmende Bedeutung zu.
      Innenarchitektur umschreibt das Konzipieren, Entwerfen, Planen und Umsetzen von Innenräumen, im Hinblick auf praktische Aspekte wie Nutzbarkeit (und Umnutzbarkeit), ebenso wie auf ihre Atmosphäre, Symbolik und Wirkung.
      Die Umgebung übt Einfluss auf Körper, Geist und Verhalten von Menschen aus. Neben den technischen Aspekten gilt es, den Empfindungsraum zu gestalten, der dem Raum über die räumliche Wahrnehmung Beziehungen und Bedeutungen vermittelt (siehe auch: Gestaltungstherapie).
      Der Arbeitsbereich von Innenarchitekten überschneidet sich teilweise mit dem der Raumausstatter sowie mit der dekorativen Kunst.

      Themen
      Sitzungssaal
      Innenausbau, Raumbildender Ausbau (Trockenbau)
      Belichtung, Beleuchtung, Sonnenschutz
      Raumklima, Belüftung
      Materialien, Farben, Oberflächen (Fußbodenbelag, Tapete, Vertäfelung, Stuck)
      Technikintegration Facilitymanagement, Technischer Ausbau
      Klang, Raumakustik
      Ausstattung (Textilien, Kunstwerke, Möbel, Medien)
      Stile
      Art Deco
      Kennzeichnend für den Stil des Art déco sind geometrischen Formen, Stromlinien und klare Linien.[2][3] Insgesamt entsteht dabei ein elegantes und kühles Aussehen. Materialien wie Chrom, Glas, Edelstahl, glänzende Stoffe, Spiegel, Aluminium, Lack, bearbeitetes Holz und Häute aus Haifisch und Zebra können dabei verwendet werden.[4] Die Farben sind schlicht und ebenso kühl gehalten: metallfarben, neutral, glänzend, schwarz-weiß sowie Silber, Gold, Metallic-Blau, Anthrazit und Platin.[2][5] In den 1920ern und 30ern war auch das Schwarz-Weiß Farbschema als Schachbrettmuster, auf Fliesen, Fußböden oder Tapeten beliebt.[6]

      Japanischer Stil
      Dieser Stil basiert auf Handwerkskunst, Schönheit, sorgfältiger Ausarbeitung und Eleganz. Die Einrichtung ist sehr einfach gehalten, trotzdem wird Wert auf das Detail gelegt. Feinheit und Schlichtheit stehen im Vordergrund. Die Räume werden multifunktional genutzt mit Papierwänden oder Raumteilern, den sogenannten Shōji. Sie lassen Privatsphäre entstehen und sind lichtdurchlässig. Alternativ gibt es die Schiebetüren mit Namen Fusuma, die über die gesamte Wandbreite verlaufen. Bevorzugt werden Materialien wie edles Holz, Bambus, Seide, Reisstrohmatten und Shoijs. Natürliche und schlichte Farben wie schwarz, weiß, cremefarben, grau und braun werden gewählt.

      Innenarchitekt
      Berufsbild
      Innenarchitekten entwerfen Gesamtkonzepte und Detaillösungen für Innenräume von Gebäuden sowie temporären und mobilen Räumen. Darunter fallen die Gestaltung öffentlicher und repräsentativer Orte (z. B. Foyers, Museen, Hotels) und die Gestaltung von Geschäftsräumen (z. B. Läden, Restaurants). Weitere wichtige Themen sind Arbeitswelten (z. B. Büro) und der Freizeit- und Wohnbereich (z. B. individuelle und serielle Möbel).
      Innenarchitekten thematisieren Fragen der grundlegenden formalen Gestaltung von Innenräumen und deren struktureller Gliederung, der Material- und Produktauswahl, der Farb- und Lichtkonzepte, der Konstruktion und Fügungen der Möbel und Ausbauten sowie der Integration von Technik und Medien.
      Innenarchitekten tragen mit ihren Gestaltungsprodukten dazu bei, gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Ansprüchen in der Arbeits-, Geschäfts-, Freizeit- und Wohnwelt gestalterischen Ausdruck zu verleihen.
      Innenarchitek

      Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

      Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung kennenzulernen.

      2.2. Produkteschutz

      Die Spezialprodukte der Elise Hering Anhaenger Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sind mit den Patenten Nrn. 370.799, 635.579 sowie 566.766 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2050 geschuetzt.

      2.3. Abnehmer

      Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

      3. Markt

      3.1. Marktuebersicht

      Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 239 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 972000 Personen im Anhaenger Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 440000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 8 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2030 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

      Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

      3.2. Eigene Marktstellung

      Die eigene Marktstellung ist mit EUR 4 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 4 Jahren von 4 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 102 Millionen entsprechen duerfte.

      3.3. Marktbeurteilung

      Anhaenger ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Anhaenger hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu10 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 21 – 69 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 3 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

      Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Anhaenger wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Anhaenger Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

      Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

      Regionen Marktanteil Tendenz
      DeutschBundesrepublik Deutschland 75 %
      England 34%
      Polen 30%
      Oesterreich 31%
      Oesterreich 77%

      Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Anhaenger durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

      Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Anhaenger, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 34% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 51 mal kleiner.

      4. Konkurrenz

      4.1. Mitbewerber

      Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 19 – 59% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

      4.2. Konkurrenzprodukte

      Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

      5. Marketing

      5.1. Marktsegmentierung

      Kundensegemente:

      Marktgebiete:

      5.2. Markteinfuehrungsstrategie

      Erschliessung der Marktgebiete

      5.3. Preispolitik

      Preise bewegen sich rund 29% unter den Preisen der Mitbewerber.

      5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

      Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

      5.5. Werbung / PR

      Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

      5.6. Umsatzziele in EUR 407000

      Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
      Ist Soll Soll Soll Soll Soll
      Sets 2’000 22’000 47000 349’000 572’000 707’000
      Zubehoer inkl. Kleidung 7’000 21’000 67000 360’000 583’000 869’000
      Trainingsanlagen 1’000 25’000 82000 281’000 543’000 674’000
      Maschinen 1’000 11’000 38000 225’000 465’000 637’000
      Spezialitaeten 2’000 27’000 45000 302’000 503’000 943’000

      6. Standort / Logistik

      6.1. Domizil

      Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

      6.2. Logistik / Administration

      Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 15 Millionen.

      7. Produktion / Beschaffung

      7.1. Produktionsmittel

      Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

      7.2. Technologie

      Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 1 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

      7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

      Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

      7.4. Wichtigste Lieferanten

      Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

      Einkaufsvolumen von EUR 2 Millionen diskutiert.

      8. Management / Berater

      8.1. Unternehmerteam

      • CEO: Elise Hering

      • CFO: Wolfmar Abendstern

      Administration
      Marketing
      Verkauf
      Einkauf
      Entwicklung

      8.2. Verwaltungsrat

      Praesident:Willi Wieland (Mitgruender und Investor)
      Delegierter: Elise Hering (CEO)
      Mitglied: Dr. Aloys Uhl , Rechtsanwalt
      Mitglied: Wolfmar Abendstern, Unternehmer

      8.3. Externe Berater

      Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
      Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Mainz und das Marketingbuero Vater & Sohn in Mainz beraten.

      9. Risikoanalyse

      9.1. Interne Risiken

      Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

      9.2. Externe Risiken

      Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Anhaenger Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

      9.3. Absicherung

      Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

      10. Finanzen

      10.1. Vergangenheit

      Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 2 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 341000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 89000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

      Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 300000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

      10.2. Planerfolgsrechnung

      Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
      Nettoumsatz 7’449 7’146 21’102 42’470 55’574 135’232
      Warenaufwand 7’104 8’180 19’476 30’214 78’594 129’840
      Bruttogewinn 8’333 2’122 13’811 48’728 56’391 290’886
      Betriebsaufwand 2’501 5’283 10’484 36’343 67’334 166’665
      EBITDA 7’707 1’435 13’746 41’104 51’467 127’341
      EBIT 1’617 5’117 29’637 37’632 76’240 283’497
      Reingewinn 3’349 1’439 26’799 43’469 65’251 267’659
      Investitionen 3’119 9’882 10’695 44’863 66’123 161’462
      Dividenden 0 2 6 9 11 24
      e = geschaetzt

      10.3. Bilanz per 31.12.2019

      Aktiven Passiven

      Fluessige Mittel 55 Bank 283
      Debitoren 211 Kreditoren 783
      Warenlager 115 uebrig. kzfr. FK, TP 123
      uebriges kzfr. UV, TA 609

      Total UV 1721 Total FK 1’121

      Stammkapital 360
      Mobilien, Sachanlagen 715 Bilanzgewinn 81

      Total AV 453 Total EK 178

      8691 7’776

      10.4. Finanzierungskonzept

      Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 7,6 Millionen wie folgt zu finanzieren:
      Erhoehung des Stammkapitals von EUR 9,1 Millionen um EUR 9,1 Millionen auf neu EUR 5,5 Millionen mit einem Agio von EUR 8,9 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 6,6 Millionen.
      Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 200000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 6,7 Millionen abzuloesen.

      11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

      EUR 8,5 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 4% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 229000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


      gmbh mantel kaufen wiki kredit leasing

      kfz finanzierung schauen & kaufen gmbh norderstedt


      Top 10 Treuhandvertrag:

        Reichtum kfz zulassung Kredit gmbh mit 34d kaufen gmbh mantel kaufen verlustvortrag

        Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Diether Erdmann Sanierungen Gesellschaft mbH

        Zwischen

        Diether Erdmann Sanierungen Gesellschaft mbH
        Sitz in Münster
        – Darlehensnehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Diether Erdmann

        und

        Notburg Brinkmann
        Wohnhaft in Erfurt

        – Darlehensgeber –

        wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

        Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 817.17,- Euro.

        Der Darlehensbetrag wird mit einer 23 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 16.479 EURO monatlich, jeweils zum 7. des Monats.

        Das Darlehen hat eine Laufzeit von 26 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

        Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

        Lebensversicherung Nr. 401.401.747.902

        Münster, 04.04.2021 Erfurt, 04.04.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
        Diether Erdmann Sanierungen Gesellschaft mbH Notburg Brinkmann
        Diether Erdmann


        gmbh kaufen finanzierung Warenkreditversicherung

        gmbh anteile kaufen+steuer gmbh kaufen vorteile


        Top 3 datenschutz:

          Firmenmäntel gmbh mantel kaufen preis Werbeagentur gesellschaft gmbh kaufen was beachten
          Zur Suche springen

          Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.

          Eine Werbeagentur ist ein Dienstleistungsunternehmen, das für Unternehmen und andere Auftraggeber die Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung und Realisierung von Werbe- und sonstigen Kommunikationsmaßnahmen übernimmt.

          Inhaltsverzeichnis

          1 Geschichte
          2 Arten von Werbeagenturen
          3 Organisationsformen
          4 Gliederung des Agenturmarktes
          5 Die größten Werbeagenturen

          5.1 Weltweit
          5.2 Deutschland

          6 Agenturpersonal

          6.1 Kontakt/Beratung
          6.2 Account-Planning
          6.3 Kreation
          6.4 Weitere Berufe

          7 Kundenakquise
          8 Einzelnachweise

          Geschichte

          Ursprünglich waren (Werbe-)Agenturen Mittler zwischen Zeitungen und deren Anzeigenkunden: Sie gestalteten für Werbekunden Anzeigen, die in Zeitungen erschienen.

          Die Werbekunden zahlten ursprünglich nicht für die Arbeit der Agenturen. Sie zahlten für das Erscheinen ihrer Anzeigen an die Zeitungen. Dafür bekam die Werbeagentur von den Zeitungen Provisionen. Die aus den Anfangszeiten der Werbung stammende Provisionspraxis, nach der die Agenturen zusätzlich zur Bezahlung durch den Kunden Provisionen von Zeitungen, Druckereien usw. beanspruchen, ist umstritten, aber noch heute üblich.

          Die erste Agenturengründung fand vermutlich im Jahr 1786 statt, als William Taylor sein Londoner Büro eröffnete und sich im Maidstone Journal als Werbeagent (advertising agent) bezeichnete.[1]

          1855 gab es bereits in Altona (heute Hamburg) die Annoncenexpedition Ferdinand Haasenstein, die als unparteiischer Berater des inserierenden Publikums auftrat. Ebenfalls 1855 wurde in Berlin das Institut der Anschlag-Säulen von Ernst Litfaß gegründet.

          Am 23. September 1876 gründete William Alexander Wilkens das Centrale Annoncen Büro William Wilkens zur Anzeigenschaltung und Gestaltung. Bereits damals war Full-Service die Maxime des Hauses Wilkens. So konnte man schon damals Mediabuchung, Gestaltung, Texte und Anzeigen buchen. Die Agentur ging 2014 in der US-Agentur FCB auf.

          Erste Werbeberater kamen 1895 hinzu, deren Tätigkeit in erster Linie darin bestand Reklame künstlerisch und wirksam zu gestalten und den Kunden vor unnützen Ausgaben zu bewahren.

          1920 entstanden Advertising Service Agencies. So wurde zum Beispiel aus der Werbeabteilung von Lever die Lintas (Lever International Advertising Service). Pioniere im deutschen Markt waren Lintas, McCann Erickson und J. Walter Thompson. Die 1924 von Max Burchartz und Johannes Canis gegründete Agentur werbebau wurde vom Bauhaus beeinflusst und die erste moderne Werbeagentur in Deutschland.

          Im Jahr 1950 hat parallel zum sogenannten Wirtschaftswunder die vierte Gründungswelle mit einem stetigen Wachstum bis 2001 begonnen.

          1990 hat mit dem Internet und unter stärkerer Beachtung des Dialog-Marketings der Aus- und Umbau der Werbeagentur zu Kommunikationskonzernen begonnen, die alle Disziplinen wie Werbung, Internet, Dialog, PR, Promotion unter einem Dach gleichwertig zu konzertieren versuchen.

          Arten von Werbeagenturen

          Die klassische Form der Werbeagentur bietet Leistungen rund um die sogenannte klassische Werbung auch „ATL – Above the Line“ an. Damit sind Werbemaßnahmen in den Massenmedien gemeint:

          Zeitungswerbung (Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften)
          Außenwerbung (Plakate, Blow-Ups etc.)
          Rundfunkwerbung (Fernseh- und Radiowerbung)
          Fernsehwerbung
          Kinowerbung

          Mittlerweile haben sich neben den Full-Service-Agenturen, welche die klassische Above-the-line-Werbung abdecken, zahlreiche Geschäftsmodelle herausgebildet, die ausschließlich oder zusätzlich Leistungen für spezielle Bereiche „Below-the-line“ aus Kreation und Beratung anbieten:

          Internet (E-Mail Promotion)
          Public Relations
          Corporate Design
          Corporate Publishing
          Marketing (darunter z. B. Eventmarketing und Live-Kommunikation, Ambush Marketing, Virales Marketing, Entertainment Marketing)
          Direktwerbung
          Point of Sale
          Business-to-Business
          Ambient Media
          Finance Communication

          Organisationsformen

          Werbeagenturen treten als Einzelagenturen oder als so genannte Agentur-Netze, also Unternehmen mit vielen „Filialen“ auf. Sonderfälle sind die so genannten Hausagenturen großer Unternehmen (bsp.: Unilever – Lintas (nicht mehr existent)).

          Die klassische Werbeagentur ist die inhabergeführte, bei der der Eigentümer zugleich Geschäftsführer ist. In der Regel gibt es mehrere Inhaber. Daher auch die häufige Namensgebung nach dem Muster „Maier & Müller“.
          Durch die Beteiligung an der Agentur soll der gewöhnlich kurzen durchschnittlichen Verweildauer der kreativen Mitarbeiter von unter zwei Jahren entgegengewirkt werden. Daher sind Unternehmensbezeichnungen wie „Maier, Müller & Partner“ recht häufig.

          Aus einigen Einzelagenturen haben sich regelrechte Werbeimperien entwickelt. Berühmtestes Beispiel dafür ist vielleicht Ogilvy & Mather. Ab einer bestimmten Größe ist wie bei anderen Unternehmen eine gewisse Tendenz zum Wachstum durch Fusion zu beobachten.

          Gliederung des Agenturmarktes

          Großagenturen und internationale Networks
          Mitarbeiter > 100
          Gross Income > 10 Mio. €
          Etatgröße: ca. 3 Mio. €
          Anzahl Etats > 30
          Mittelgroße Agenturen
          Mitarbeiter 10–100
          Gross Income 1–10 Mio. €
          Etatgröße: < 1 Mio. €
          Anzahl Etats > 15–50
          Kleine Agenturen
          Mitarbeiter < 10
          Gross Income < 1 Mio. €
          Etatgröße: ca. < 0,4 Mio. €
          Anzahl Etats > 3–20

          Die größten Werbeagenturen

          Weltweit

          Die größten Werbeholdings der Welt sind derzeit Omnicom Group, Inc., New York und WPP, UK. So lenkt Omnicom z. B. über 1000 Werbeagenturen in mehr als 100 Ländern, die 1997 Werbung für über 22 Mrd. Dollar produzierten. Unter ihnen sind z. B. BBDO, DDB Worldwide und TBWA. Das größte europäischstämmige Netzwerk ist Publicis aus Frankreich.

          Deutschland

          In Deutschland gibt es zurzeit 12.000 Werbeagenturen. Davon sind nur ca. 3.000 im Handelsregister eingetragen. Jeder Gewerbetreibende kann sich „Werbeagentur“, „Textagentur“, „Kommunikationsagentur“ o. ÃƒÂ„. nennen, denn diese Bezeichnungen sind keine geschützten Begriffe.

          Die Rangliste nach Gross Income der 50 größten inhabergeführten Werbeagenturen wird jährlich von den Zeitschriften HORIZONT, Werben & Verkaufen (w&v) und dem GWA erstellt.

          Die größten in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Werbeagenturen 1987[2]

          Werbeagentur
          Nettoeinnahmen in DM
          Mitarbeiter

          TEAM/BBDO-Gruppe, Düsseldorf
          83,5 Mio. DM
          463

          Lintas Deutschland, Hamburg
          81,7 Mio. DM
          412

          McCann Erickson, Frankfurt am Main
          69,6 Mio. DM
          428

          Ogilvy & Mather, Frankfurt am Main
          69,3 Mio. DM
          389

          Young & Rubicam, Frankfurt am Main
          55,7 Mio. DM
          325

          Grey Group Germany, Düsseldorf
          54,7 Mio. DM
          314

          J. Walter Thompson, Frankfurt am Main
          53,4 Mio. DM
          345

          Die 10 größten inhabergeführten Werbeagenturen in Deutschland 2015 (Agentur-Ranking nach gemeldetem Netto-Honorarumsatz)[3][4]:

          Werbeagentur
          Netto-Honorarumsatz in Euro

          Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation, München
          250,12 Mio.

          Jung von Matt, Hamburg
          77,33 Mio.

          Media Consulta, Berlin
          54,93 Mio.

          Vertikom, Nürnberg
          53,67 Mio.

          Hirschen Group, Hamburg
          45,22 Mio.

          fischerAppelt, Hamburg
          42,00 Mio.

          Thjnk, Hamburg
          36,00 Mio.

          Medienfabrik, Gütersloh
          33,48 Mio.

          Kolle Rebbe, Hamburg
          29,65 Mio.

          Grabarz & Partner, Hamburg
          22,84 Mio.

          Agenturpersonal

          Im Laufe der Zeit haben sich gewisse Standard-Strukturen herausgebildet, die in mehr oder weniger variierter Form in den meisten Agenturen zu finden sind.

          Allerdings sind, wie im gesamten Dienstleistungssektor, die unten aufgeführten Berufe in Reinform und mit immer den gleichen Aufgaben immer seltener zu finden. Der Trend geht in Werbeagenturen zur Akademisierung, obwohl auch Quereinsteiger Berufsmöglichkeiten haben.

          Kontakt/Beratung

          Berater, auch Kontakter genannt, stellen das Bindeglied zwischen Agentur und Kunden dar und sind für Ziel-, Budget und Termineinhaltung zuständig.

          Je nach Hierarchie und Qualifikation sind Kontakter eher ausführend oder auch beratend tätig. Seniorberater übernehmen häufig die strategische Konzeption für den Kunden und sind agenturintern auch für die Akquisition von Neukunden zuständig.

          Voraussetzung für diesen Beruf ist nicht immer ein Studium. Ein betriebswirtschaftliches Studium mit Schwerpunkt Marketing, Medien oder Kommunikation kann jedoch von Vorteil sein. Spezielle Studiengänge oder berufsbegleitende Weiterbildungsangebote, die meist über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren gehen, existieren. Als Beispiel sei an dieser Stelle der Kommunikationswirt genannt. Einstiegsgehälter liegen je nach theoretischen und praktischen Vorkenntnissen zwischen 20.000 und 36.000 Euro pro Jahr.

          Der Kontakt gilt als Job für „Diplomaten“. Agenturmitarbeiter (beispielsweise Kreative) und Kunden sprechen – vorsichtig formuliert – „nicht immer“ die gleiche Sprache. Der Kontakt fungiert daher auch als Moderator zwischen den Projektbeteiligten.

          Account-Planning

          Account-Planning ist eine Disziplin in einer Werbeagentur. Sie setzt sich mit dem sogenannten „Creative Briefing“ der Kreativabteilung auseinander und/oder ist für die Kontrolle oder Erstellung der Kommunikationsstrategie zuständig.

          Zum einen geht es also um das „Übersetzen“ und Reduzieren des Kundenbriefings – idealerweise auf nur noch einen sogenannten Planningsatz. Zum anderen geht es um die Klärung der berühmten Lasswellschen Frage: „Wer sagt was zu wem mit welcher Absicht und über welchen Kanal?“ Wobei die Wahl des Kanals nicht Gegenstand des Account-Plannings ist, sondern Gegenstand der Mediaplanung oder des Channel-Plannings.

          Manche Agenturen unterscheiden nach Account-Planning (Fokus: Creative Briefing) und Strategic-Planning (Fokus: Strategie). Generell werden die Begriffe Account-Planning, Strategic-Planning, Planning oder auch Strategische Planung synonym verwendet. Abzugrenzen ist der Begriff gegen die strategische Unternehmensplanung. Wesentlicher Unterscheidungspunkt ist, dass Account-Planning lediglich die Kommunikation und Marke, nicht aber das gesamte Unternehmen in all seinen Funktionen betrachtet. Der Einsatz von Account-Planning limitiert sich auf Launches, Relaunches oder turnusmäßige Überprüfungen einer Marke. Daher verfügen i. d. R. nur mittlere und große Agenturen (> 40 Mitarbeiter) über eigene Planner oder gar Planningabteilungen. Account-Planning stellt die jüngste Disziplin innerhalb der Werbung dar und wird als dritte Säule neben Beratung und Kreation bezeichnet. Die Gründung geht auf englische Agenturen in den sechziger Jahren zurück. Ausgangspunkt war dabei der Wechsel vom Nachfrager- zum Anbietermarkt und der resultierende zunehmende Augenmerk auf den Endkunden. In Deutschland spielt „Planning“ seit Mitte/Ende der 1980er Jahre eine Rolle. Die Tätigkeit erfordert in aller Regel das Studium der Betriebswirtschaftslehre (Marketing) und/oder Soziologie und/oder Psychologie. Daneben gibt es erfahrene Texter/Konzeptioner oder Berater, die im Laufe ihrer Karriere zum Planning wechseln. Nur wenige deutsche Hochschulen wie bspw. die Berufsakademie Ravensburg haben Account-Planning in nennenswertem Umfang in ihre Lehrpläne integriert. Siehe auch Strategische Planung (Account Planning)

          Kreation

          Die Kreation bzw. Kreativabteilung konzipiert, gestaltet und produziert die Werbemittel für geplante Kommunikationsmaßnahmen. Die Kreativabteilung wird geleitet von einem Creative Director, der für sämtliche kreative Arbeiten innerhalb der Abteilung die Verantwortung trägt.

          Ihm unterstehen die Art Directoren, Grafiker, Reinzeichner und Werbetexter. Art Director und Werbetexter/Texter arbeiten meist in einem Team. Den Art Directoren unterstehen wiederum die Grafiker und Reinzeichner.

          Der Art Director ist für die komplette grafische Umsetzung verantwortlich, von der Fotografenauswahl bis zur Druckabnahme.

          Weitere Berufe

          In kleineren Agenturen arbeiten Kontakter und Texter/Grafiker teilweise in Personalunion. In größeren Agenturen kommt es hingegen zu teils extremen Spezialisierungen.

          Viele Mitarbeiter arbeiten selbständig („Freelancer“) und werden je nach Bedarf engagiert, z. B. Produktioner, Illustratoren, Fotografen, PR-Manager.

          Auch werden bei großem Projektaufkommen Traffic Manager eingesetzt, die zur Entlastung der Beratung beitragen.

          In vielen Agenturen werden Webentwickler sowie Serveradministratoren und Software-Entwickler benötigt.

          Aktuell setzt sich eine massive Spezialisierung im Bereich der Onlinewerbung/Onlinemarketing durch. Das hierfür benötigte Wissen und die Technik wird im Allgemeinen nicht durch das Repertoire einer klassischen Werbeagentur abgedeckt, sondern von Spezialisten im Onlinemarketing gewährleistet.

          Kundenakquise

          Ein wichtiges, aber nicht objektiv messbares Kriterium für die Wahl einer Agentur ist die sogenannte „Chemie“ der Zusammenarbeit.

          Objektiv messbare Kriterien sind: Größe der Agentur und Vorhandensein bestimmter Dienstleistungen oder Abteilungen, definierte Prozesse und transparente Abrechnungen, Mitgliedschaft in Standesorganisationen (z. B. GWA, DDV), Platzierungen in Rankings, Auszeichnungen bzw. Preisgewinne sowie aktuelle Arbeiten und Etatgewinne. Der Standort kann ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, beispielsweise, wenn Auftraggeber und Agentur permanent viele physische Dokumente unter hohem Zeitdruck austauschen müssen oder viele Treffen erforderlich sind.

          Meist werden Etats über so genannte Agenturpitches (Wettbewerbe) vergeben. Dem Pitch vorangehen dann Screenings, bei denen die Agenturen im persönlichen Gespräch evaluiert werden. Wesentlich seltener werden Agenturen aufgrund von Probeaufträgen oder spontan engagiert. Pitches sind allerdings künstliche Situationen und zudem aufwändig für beide Seiten: Agenturen erarbeiten Strategien und Ideen mit ihren besten Leuten und präsentieren diese sehr aufwändig. Mit der späteren täglichen Arbeit, die meist eher von organisatorischen Fragen geprägt ist, hat ein Pitch wenig zu tun. Manche Auftragnehmer engagieren Pitchconsultants, die bei der Auswahl des richtigen Partners behilflich sind.

          Werbeagenturen können einzelne Werbemaßnahmen (beispielsweise Anzeigen, TV-Spots, Plakate) oder ganze Werbekampagnen erstellen. Der Auftrag wird in Form eines Briefings mit dem Kunden abgesprochen.

          Einzelnachweise

          ↑ Heinz-Georg Tebrake: Meinungspflege als Beruf: Etablierung und Professionalisierung der PR-Beratung in der Bundesrepublik Deutschland bis 1974. 1. Auflage. Springer, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-24926-7, S. 85 (Dissertation, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2017). 

          ↑ Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 10. Februar 1988

          ↑ Ranking der Arbeitsgemeinschaft Rankingliste (Horizont, Werben&Verkaufen) auf wuv.de, abgerufen am 20. Februar 2017

          ↑ Artikel „Agentur-Ranking: Serviceplan legt zu – Jung von Matt schrumpft“ auf wuv.de vom 13. April 2016, abgerufen am 20. Februar 2017

          Normdaten (Sachbegriff): GND: 4065521-0 (OGND, AKS)

          Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Werbeagentur&oldid=210466126“
          Kategorien: GrafikdesignUnternehmensart (Werbung)WerbeagenturVersteckte Kategorie: Wikipedia:Belege fehlen

          Navigationsmenü


          gmbh mit steuernummer kaufen schauen & kaufen gmbh norderstedt


          Top 4 anlageprospekt:

            gmbh anteile kaufen notar kann gesellschaft immobilien kaufen Impressum investment gmbh grundstück kaufen

            Impressum der Pascal Rheinauer Zahnkosmetik Ges. m. b. Haftung

            Mehr Informationen zu unserem Team finden Sie auf
            unserer Teamseite unter www..info/das-team/

            Standort Wiesbaden:

            Pascal Rheinauer Zahnkosmetik Ges. m. b. Haftung
            .info
            Seeholzerstraße 462
            99338 Trier

            Telefon: 07070-50157
            Telefax: 07070-5015790
            E-Mail: e-nachricht@.info
            Web: www..info

            Registergericht: Amtsgericht Trier
            Registernummer: HRB 720134
            USt-IdNr: DE518697955

            Vorstand: Pascal Rheinauer und Hermfried Gehrke
            Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. jur. Harald Longbottom
            Diensteanbieter i.S.d. §5 TMG:

            Urheberrecht

            Alle Informationen, Inhalte, Bilder und Grafiken dieser Webseite unterliegen
            dem Urheberrecht und dürfen nur nach Genehmigung von Dritten veröffentlicht
            oder weiterverarbeitet werden.

            Haftungshinweise: Die Inhalte unserer Seiten wurden mit
            größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
            der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
            Weitere Pascal Rheinauer Zahnkosmetik Ges. m. b. Haftung Standorte: Darüber hinaus ist Pascal Rheinauer Zahnkosmetik Ges. m. b. Haftung
            mit lokalen Partnern an über 313 Standorten in Deutschland vertreten. Damit
            haben wir immer die passende auch lokale Lösung.
            Rufen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne: 07070-50157

            Google Analytics Datenschutz-Hinweise:

            Diese Website benutzt Google Analytics, einen
            Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog.
            „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine
            Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie
            erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel
            an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

            Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser
            übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google
            zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine
            entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie
            jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche
            Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können
            darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre
            Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie
            die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem
            folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren:
            http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

            Für die optimierte Auslieferung von Werbekampagnen im
            Internet sammelt Google auf dieser Seite anonymisierte Informationen und Daten
            über das Surfverhalten der User. Hierbei werden sogenannte Cookie-Textdateien
            auf Ihrem Computer gespeichert. Nach einer Algorithmus-basierten Analyse des
            Surfverhaltens kann Google auch auf anderen Webseiten gezielte
            Produktempfehlungen in Form von produktspezifischen Werbebannern
            aussprechen.

            Die Verwendung von Cookies dient dabei einzig der
            Optimierung des Angebots, eine persönliche Identifikation des Users bleibt
            ebenso ausgeschlossen wie die Verwendung und Weitergabe der Daten an Dritte.
            Sollten Sie der Verwendung anonymisierter Cookie-Dateien und der
            entsprechenden Analyse Ihres Surfverhaltens durch Google dennoch widersprechen
            wollen, so haben Sie auf den folgenden Seiten hierzu die Möglichkeit:
            https://www.google.com/ads/preferences/ (Anzeigenvorgaben-Manager von Google)
            oder http://www.networkadvertising.org/managing/opt_out.asp
            (Deaktivierungsseite der Netzwerkwerbeinitiative).

            Nutzer erhalten weitere Informationen, wenn sie auf die
            Links Google-Anzeigen, Anzeigenauswahl oder ähnliche Links klicken, die in
            den Anzeigen auf den Websites im Google Display-Netzwerk angezeigt werden.

            ©2018 .info – Pascal Rheinauer Zahnkosmetik Ges. m. b. Haftung. Alle Rechte
            vorbehalten.

            Kreditkartenabrechnungen werden durchgeführt von Stripe
            Stripe, Inc.
            510 Townsend Street
            San Francisco, CA 94103, USA

            Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
            EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
            Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
            OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
            Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
            Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
            Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


            GmbH als gesellschaft kaufen GmbH Gründung

            gmbh kaufen 1 euro Firmenmantel

            Anteilskauf gmbh kaufen hamburg


            Top 10 genussschein:

              Geld verdienen mit Gmbhs gmbh mantel kaufen hamburg Altersvorsorge Unternehmensgründung GmbH gesellschaft kaufen in deutschland
              Zur Suche springen

              Dieser Artikel erläutert die Situation in Deutschland, für Österreich siehe Zukunftsvorsorge, für die Schweiz siehe Drei-Säulen-System (Schweiz), für allgemeine Aspekte siehe Soziale Sicherung.

              In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Begriff Altersvorsorge die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Einzelne während seines Lebens trifft, um im Alter, regelmäßig nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit, seinen Lebensunterhalt – gegebenenfalls ohne Einschränkungen seines Lebensstandards – bestreiten zu können. Der Altersvorsorge dienen vornehmlich Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung, gegebenenfalls einem Versorgungswerk, der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Lebens- und Rentenversorgung, weiterhin Kapitalerträgen aus Sachbesitz und der selbst bewohnten Immobilie. Arbeitslebensbegleitend dienen – insbesondere zum Schutz des Familienverbandes – dazu auch Versorgungen zur Absicherung des Ausfalls des Eigenerwerbs und für den Fall des Wegfalls des Versorgers selbst.

              Inhaltsverzeichnis

              1 Geschichte
              2 Allgemeines
              3 Gesetzliche Vorsorge
              4 Betriebliche Altersversorgung

              4.1 Lebensarbeitszeitkonten

              5 Private Vorsorge

              5.1 Staatlich geförderte Vorsorge

              5.1.1 Riester-Rente
              5.1.2 Rürup-Rente

              5.2 Staatlich nicht geförderte Vorsorge

              5.2.1 Fondssparplan
              5.2.2 Immobilienbesitz
              5.2.3 Aktien

              6 Altersvorsorge bei Familienarbeit
              7 Altersvorsorgepflicht
              8 Gleichstellungsproblematik
              9 Literatur
              10 Siehe auch
              11 Weblinks
              12 Einzelnachweise

              Geschichte

              Altersvorsorge oblag traditionell dem Familienverband und wurde Jahrhunderte lang durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt (siehe z. B. Ausgedinge). Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation basierte die Versorgung im Alter vor allem auf einer ausreichenden Kinderzahl, auf Eigentum an Haus und/oder landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie – für eine kleine Minderheit der Bevölkerung – auf einem ausreichenden eigenen Vermögen. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden.

              Schon ab dem 17. Jahrhundert wurden erste staatliche Pensionssysteme für Zivilangestellte des Staates und Militärangehörige eingerichtet. Im 18. Jahrhundert entwickelten sich neben den Versorgungssystemen für Staatsbedienstete auch betriebliche Altersvorsorgesysteme.[1] Schließlich wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Invaliditäts- (heute Erwerbsminderungs-) und Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als teilweise kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 1950er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Die Entwicklung der letzten 150 Jahre hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Vor allem die demographische Entwicklung und die Alterung und Entjüngung der Gesellschaft und haben seit den 1990er Jahren für Reformer der Altersversorgung als Argument dazu gedient, die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker zu betonen.

              In Deutschland darf der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes den abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nicht allein auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen. Es gilt das aus ebendiesem Sozialstaatsprinzip fließende Prinzip des Überforderungsschutzes. Der Staat muss insoweit ordnungspolitisch tätig werden. Da hier ein grundlegendes Spannungsverhältnis zu den Freiheits- und Gleichheitsrechten besteht, müssen die staatlichen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein, d. h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. In der gesellschaftspolitischen Diskussion geht es im Wesentlichen nur noch darum, ob nicht auch bislang unversorgte Personengruppen einbezogen werden sollen. Weiterhin geht es um die Ausgestaltung dieser Versorgung.[2]

              Allgemeines

              Das heutige System der Alterssicherung in Deutschland basiert seit dem Altersvermögensgesetz und dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz auf dem so genannten „Drei-Säulen-Modell“:

              1. Säule: Die gesetzliche Vorsorge (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung): Umlageverfahren. Dazu zählen die Sozialversicherungsrente der Arbeitnehmer, die Alterssicherung der Landwirte (AdL), die Berufsständische Versorgung (BSV), die Künstlersozialversicherung und die Beamtenversorgung.
              2. Säule: Ergänzende erwerbsbasierte Alterssicherung. Dazu zählt hauptsächlich die Betriebliche Altersvorsorge, aber auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD).
              3. Säule: Private Vorsorge (Ansparung von Kapital mit der Möglichkeit des späteren Verzehrs): Fondssparpläne, Riester-Rente, Rürup-Rente, Lebensversicherung und Immobilienbesitz.

              Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern steuerliche Aspekte in den Vordergrund stellt:

              1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente (Kohortenversteuerung)
              2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente (nachgelagerte Versteuerung)
              3. Schicht: Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen (Ertragsanteilversteuerung), Immobilienbesitz und Wertpapierdepots.

              Bis heute wird kritisiert, dass das Anfang der 2000er Jahre eingeführte Drei-Säulen-Modell für die Versicherten teurer und in den Leistungen schlechter sei, als dies vormals die gesetzliche Rentenversicherung konnte.[3][4][5]

              Gesetzliche Vorsorge

              Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern für die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft). Die junge Generation kommt damit für die Rente der älteren Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen beziehungsweise zukünftigen Leistungskürzungen führen muss, wenn die aktuellen Rentenleistungen nicht reduziert werden sollen.

              2012 wurde das Regelrenteneintrittsalter angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1947 bedeutete das die Anhebung um einen Monat gegenüber dem 65. Lebensjahr. Die nachfolgenden Jahrgänge wurden steigend um je einen zusätzlichen Monat angepasst, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die (abschlagsfreie) Regelaltersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.

              Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Beitragszahler benötigt. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Beitragszahler fehlen.

              Politisch wird für eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nach einer verbreiteten Meinung nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern können wird.

              Beamte, Richter und Berufssoldaten zahlen keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge. „Die … geringeren Grundgehälter der Beamten gegenüber den Grundvergütungen der Arbeitnehmer werden .. als Beitragsleistung der Beamten für ihre Versorgung angesehen“.[6] Ähnlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2002.[7]

              Ähnlich wie Beamte werden Wahlbeamte und die gewählten Abgeordneten des Bundestages[8] und der Länderparlamente[9] behandelt.

              Betriebliche Altersversorgung

              → Hauptartikel: Betriebliche Altersversorgung

              Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt.
              Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.

              Das Betriebsrentengesetz sieht außerdem neben der Arbeitgeberfinanzierung auch ein initiatives Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor (Rechtsanspruch gemäß § 1a BetrAVG). In diesem Fall wird auf einen zukünftigen Teil des Gehaltes zugunsten einer Altersversorgung verzichtet. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich allgemeiner Beliebtheit. Betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.

              Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu fünf zulässige Durchführungswege:

              Direktzusage
              Pensionskasse
              Pensionsfonds
              Unterstützungskasse
              Direktversicherung

              Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Vertrag die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.

              Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen (Portabilität) – was für den neuen Arbeitgeber die Übernahme der bestehenden Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, nicht so bei Entgeltumwandlung, erst nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gesichert. Bei frühem Arbeitgeberwechsel (vor Eintritt der Unverfallbarkeit) kann der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.

              Der Anspruch auf Leistung richtet sich gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser sein Risiko auf einen externen Durchführungsweg ausgelagert hat (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers werden Leistungen aus Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds stets durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen eintreten muss.

              Lebensarbeitszeitkonten

              Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. für Fortbildung oder um den Renteneintritt vorzuziehen.

              Ein Wertkonto existiert auch als Geldwertkonto. Dabei hat der Betrieb in der Regel einen Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann Gehaltsbestandteile auf das Wertkonto übertragen. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bruttolohn entnommen. Dabei werden auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf dem Wertkonto gutgeschrieben.

              Das Wertkonto kann beispielsweise für ein Sabbatical oder für eine Elternzeit genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält Beträge aus dem Wertkonto, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

              Bei Eintritt in die Rente kann das Wertkonto steuergünstig in eine Altersversorgung überführt werden. Bei Kündigung oder Tod wird i. d. R. das Wertkonto aufgelöst und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Das eingezahlte Kapital wird nach der Fünftelregelung (wie bei Abfindungen) versteuert.

              Der Übertrag des Wertkontos auf eine Altersversorgung ist als Gehaltsumwandlung auszulegen und unterliegt daher Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Störfall. Lebensarbeitszeitkonten eignen sich daher nicht als Ersatz für eine betriebliche Altersvorsorge, sondern zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes.[10]

              Private Vorsorge

              Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahrens. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen nach Abzug der Kosten und gegebenenfalls des Abzugs von Beitragsanteilen für biometrische Risiken (wie Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung) dem Sparer zu. Er kann eine lebenslange Rente wählen und hat in bestimmten Konstellationen auch die Option zu einer Kapitalauszahlung.

              Staatlich geförderte Vorsorge

              Die Riester- und Rürup-Rente sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert, verpfändet oder vererbt werden kann. Ausnahmen sind möglich, z. B. lässt sich eine Riester-Rente an einen definierten Personenkreis vererben.[11]

              Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf ALG-II an. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Wenn im Todesfall kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.

              Riester-Rente

              → Hauptartikel: Riester-Rente

              Die Riester-Rente ist eine bekannte Form staatlich geförderter, freiwilliger Altersvorsorge (Stand 3. Quartal 2014: 16,01 Millionen[12])

              Rürup-Rente

              → Hauptartikel: Rürup-Rente

              Bei der Rürup-Rente handelt es sich ebenfalls um eine freiwillige Vorsorge. Sie ist vornehmlich für (versicherungsfreie) Selbständige und in Einzelfällen für Freiberufler interessant. Aber auch gutverdienende Angestellte und Beamte können so ergänzend für das Alter vorsorgen. Vereinfacht gesagt, kann sich die Rürup-Rente für alle Personen lohnen, die nicht sozialversicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind.

              Staatlich nicht geförderte Vorsorge

              Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen gesetzlich garantierten Bestandschutz der eingezahlten Beiträge. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlungszeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den „geförderten Produkten“ der betrieblichen Altersversorgung und der Riester- wie Rürup-Renten, welche im Alter der nachgelagerten Besteuerung der Rentenleistungen unterliegen, unterfallen die während der Anwartschaftszeit „nicht geförderten Produkte“ im Rentenalter umgekehrt, allein der günstigeren Ertragsanteilversteuerung.

              Fondssparplan

              → Hauptartikel: Fondssparplan

              Ein Fondssparplan ist ein Sparvertrag in den regelmäßig Geld eingezahlt wird und dafür Fondsanteile erworben werden. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.

              Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Anfallende Kosten (z. B. Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge) sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften dokumentiert.

              Immobilienbesitz

              Auch der Erwerb von Immobilien während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen (Stichwort: „mietfreies Wohnen“). Bei Vermietung muss der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten versteuert werden, was die Rendite schmälert.

              Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

              Aktien

              Auch der Kauf von Aktien ist eine Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

              Altersvorsorge bei Familienarbeit

              siehe auch: Gender Pension Gap

              Durch die Rahmenbedingungen von Haus- und Familienarbeit sowie von Erwerbsarbeit hat Deutschland im OECD-Vergleich den größten Geschlechterunterschied bezüglich der Altersvorsorge. 2011 war der Gender Pension Gap hier mit 44 % fast doppelt so hoch wie im OECD-Durchschnitt (28 %)[13][14]. Dies geht insbesondere auf die alten Bundesländer zurück[14], die 2014 bei einer Lücke von 42 % lagen, während die neuen Bundesländer mit 23 % unter dem OECD-Durchschnitt lagen.[15]

              Wer ganz oder zeitweise nicht erwerbstätig ist, um sich der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu widmen, erhält unter sehr begrenzten Umständen daraus eigene finanzielle Ansprüche für das Alter.

              In Deutschland wird gemäß § 56, § 249 und § 249a SGB VI eine begrenzte Anzahl von Jahren als Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten anerkannt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zeiten der Pflege von Angehörigen Beitragszeiten in der Rentenversicherung.

              Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht durchgängig erwerbstätig sind oder waren, wird von einer Versorgung durch den erwerbstätigen Partner ausgegangen. Im Falle einer Scheidung wird über den Versorgungsausgleich finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleistet. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Familiengericht. Das gilt auch für eine gescheiterte eingetragene Lebensgemeinschaft.

              Nach dem Tode eines Ehepartners besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der allerdings bei einer erneuten Eheschließung erlischt.

              Frauen sind häufiger von Altersarmut betroffen als Männer. Gründe hierfür sind die Zeit, die für die Kindererziehung aufgewendet wird, sowie das niedrigere Lohnniveau.[16] Zudem können Unterhaltsregelungen bei der Altersarmut eine Rolle spielen: Geschiedene Hausfrauen können bzw. konnten seit der Einführung des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nicht mehr auf einen Unterhalt vom Ex-Ehemann zusätzlich zur eigenen Altersrente zählen. Da aber viele Hausfrauen, im Vertrauen auf den zuvor geltenden Anspruch auf lebenslangen Versorgungsunterhalt, kaum selbst in die Rentenkasse eingezahlt haben, sind sie von Altersarmut bedroht.[17] Am 13. Dezember 2012 beschloss die Bundestagsmehrheit allerdings eine Ergänzung des § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausgleichsunterhalt in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe und von ehebedingten Nachteilen.[18]

              Altersvorsorgepflicht

              Seit vielen Jahren wird das Thema Altersvorsorgepflicht für Selbständige diskutiert. Ausgespart sind diejenigen Selbständigen, die über eine Berufsständische Versorgung pflichtversichert sind. Die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, die der Koalitionsvertrag vorsieht, ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Bundesarbeitsministerium hatte einen entsprechenden Gesetzesentwurf für Ende 2019 angekündigt, kann nun jedoch keinen Zeitplan mehr nennen.

              Die entsprechenden Rentenversicherungsberichte veröffentlicht das BMAS.[19] Sie sind zum Teil Grundlage der politischen Diskussionen.

              Bei Selbständigen geht es in der Diskussion immer wieder um die Einbeziehung in staatliche Versorgungseinrichtungen und um die Ausgestaltung der Versorgung.[20] Es gibt einschränkende und ausdehnende Regelungen für diese Versorgungssysteme.[21]

              Die möglichen Zielsetzungen von Altersversorgungssystemen im internationalen Vergleich reichen von Vermeidung der Altersarmut bis hin zur Sicherstellung des erreichten Lebensstandards.[22]

              Gleichstellungsproblematik

              Frauen verdienen häufig weniger als Männer und sie haben seltener gutbezahlte Führungspositionen inne. Außerdem hat ein Teil der Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung – meist längere – Ausfallzeiten. Hierdurch bedingt fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frauen im Durchschnitt deutlich niedriger aus als für Männer. Frauen waren als Hausfrau oft nie erwerbstätig und haben deshalb keinen eigenen Anspruch auf Rente (Altersarmut, Gender Pension Gap).

              Die längere Lebenserwartung von Frauen schlägt sich tariflich in Vorsorgeverträgen nieder, da eine längere Verteilzeit zu berücksichtigen ist, die die monatliche Rente schmälert.

              Zum 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Seitdem müssen Männer den gleichen Betrag wie Frauen entrichten, obwohl sie die Leistungen für einen statistisch kürzeren Zeitraum erhalten. Seit 2012 sind sämtliche Kalkulationen zu Versicherungstarifen geschlechterneutral umzusetzen (EuGH, Rechtssache C-236/09).[23]

              Literatur

              PricewaterhouseCoopers AG, Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersvorsorge. Beraten, gestalten, optimieren, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-08-352000-9
              Bund der Versicherten (Hrsg.): Leitfaden Altersvorsorge. Richtig vorsorgen und dabei sparen. Fördermöglichkeiten, Geldanlagen, Versicherungen. zu Klampen Verlag, Springe 2009, ISBN 978-3-86674-029-7.
              Andreas Buttler: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 5. Auflage 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-364-5
              Christopher Jung: Betriebliche Altersversorgung (CD/Hörbuch), Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2007
              Christian Christen: Politische Ökonomie der Alterssicherung – Kritik der Reformdebatte um Generationengerechtigkeit, Demographie und kapitalgedeckte Finanzierung. Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-872-5

              Siehe auch

              Europarente (PEPP)

              Weblinks

              Wiktionary: Altersvorsorge Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
              Aktuelle Analysen aus dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit: Rente mit 67/Neue Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik (pdf; 1002 kB)
              Altersvorsorge macht Schule ist eine Kampagne des Bundes, der Deutschen Rentenversicherung, des Deutschen Volkshochschulverbands und weiterer Partner zur Fortbildung zum Thema Altersvorsorge an den deutschen Volkshochschulen
              Informationen rund um das Thema Altersvorsorge Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

              Einzelnachweise

              ↑ Christian Christen, S. 36ff.

              ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand September 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14 Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

              ↑ Johannes Steffen, »Drei-Säulen-Modell« der Alterssicherung ist gescheitert – Trotz geförderter Privatvorsorge keine Lebensstandardsicherung. Portal-Sozialpolitik, 2014 (Memento vom 22. April 2015 im Internet Archive)

              ↑ Ingo Schäfer, Die Illusion von der Lebensstandardsicherung – Eine Analyse der Leistungsfähigkeit des >Drei-Säulen-Modells<. Arbeitnehmerkammer Bremen, 2015

              ↑ Winfried Schmähl, Politikberatung und Alterssicherung: Rentenniveau, Altersarmut und das Rentenversicherungssystem. Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung: Vol. 80, Politikberatung hinter den Kulissen der Macht, pp. 159-174

              ↑ Beamte oder Arbeitnehmer Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Band 6, Kapitel 4.2.3, Köln 1996, abgerufen am 15. August 2019

              ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 – Tz 183, abgerufen am 15. August 2019

              ↑ § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

              ↑ Siehe auch: Abgeordnetenentschädigung#Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der deutschen Bundesländer

              ↑ BMF Gz IV C 8 – S 2222/07/0003; IV C 5 – S 2333/07/0003 Doc 2008/0022798 Rz 195

              ↑ Az. IV C 3 – S 2222/09/10041. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Finanzen. 31. März 2010. Abgerufen am 20. Januar 2019.

              ↑ http://de.statista.com/statistik/daten/studie/39412/umfrage/anzahl-der-abgeschlossenen-riester-vertraege/

              ↑ New OECD data and analysis revealing the wide gap in pension benefits between men and women. OECD, Mai 2015, abgerufen am 14. März 2017. 

              ↑ a b Gender Pension Gap. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2011, abgerufen am 14. März 2017. 

              ↑ DIW Wochenbericht 5/2017: Gender Pension Gap

              ↑ Altersarmut in Deutschland, abgerufen am 27. Mai 2013

              ↑ Tina Groll: Arm, alt, weiblich. Zeit Online, 24. Dezember 2012, abgerufen am 2. Juni 2015. 

              ↑ Ergänzung des $ 1578b BGB vom 13. Dezember 2012 (PDF; 196 kB)

              ↑ http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenversicherungsbericht/inhalt.html – Stand: 9. Dezember 2014

              ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

              ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 3, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

              ↑ Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 4, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6

              ↑ InfoCuria Rechtsprechung

              Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

              Normdaten (Sachbegriff): GND: 4001479-4 (OGND, AKS)

              Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Altersvorsorge&oldid=204701355“
              Kategorien: AltersvorsorgeSozialversicherung (Deutschland)Private Finanzplanung

              Navigationsmenü


              Firmenmantel gesellschaften GmbH


              Top 10 AGB:

                darlehen finanzierung kontokorrent Mitarbeiter Unternehmer Vorratsgmbhs

                Arbeitsvertrag – Standard –

                Zwischen

                Wiltrud Becker Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                mit Sitz in Mainz
                Vertreten durch die Geschäftsführung Wiltrud Becker
                – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                und

                Kathie Nitschke aus Solingen
                – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.04.2021.

                § 2 Probezeit

                Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 4 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

                § 3 Tätigkeit

                Der Arbeitnehmer wird als Rechtsanwaltsfachangestellte/r eingestellt

                und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                Rechtsanwaltsfachangestellte/r

                …………………………………………………………………………………………………………

                Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                § 4 Arbeitszeit

                Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                § 5 Arbeitsvergütung

                Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 23,27 Euro.

                Überstunden von bis zu 5% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                § 6 Urlaub

                Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 15 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                § 7 Krankheit

                Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                § 8 Verschwiegenheitspflicht

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                § 9 Nebentätigkeit

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                § 10 Vertragsstrafe

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                § 11 Kündigung

                Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                …………………………………………………………………………………………………………

                …………………………………………………………………………………………………………

                § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                Mainz, 02.04.2021 Solingen, 02.04.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


                gmbh kaufen mit arbeitnehmerüberlassung Vorrats GmbH

                GmbH als gesellschaft kaufen gesellschaft kaufen in berlin

                schnell gmbh günstig kaufen


                Top 8 impressum:

                  Firmenmantel gmbh mit 34d kaufen bedingungen firmenmantel kaufen Firmengründung GmbH

                  Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ludolf Behringer Fitnesscenter Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                  Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

                  § 1 Geltungsbereich

                  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
                  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
                  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

                  § 2 Angebot und Vertragsabschluss

                  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

                  § 3 Überlassene Unterlagen

                  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                  § 4 Preise und Zahlung

                  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

                  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

                1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 61 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 13% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
                2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 9 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
                3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

                  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                  § 6 Lieferzeit

                  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
                  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 12 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 46 % des Lieferwertes.
                  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                  § 7 Gefahrübergang bei Versendung

                  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

                  § 8 Eigentumsvorbehalt

                  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
                  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
                  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                  § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

                  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
                  2. Mängelansprüche verjähren in 15 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
                  3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
                  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
                  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
                  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
                  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

                  § 10 Sonstiges

                  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
                  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                  Anhang 1:

                  Anmerkungen

                  Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

                  Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

                  Transparenzgebot

                  Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                  Gewährleistungsfristen

                  Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                  Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                  – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

                  – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                  Baumaterialien (sofern eingebaut)

                  – neu 5 Jahre

                  – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

                  – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

                  unbebaute Grundstücke keine

                  Bauwerke

                  – Neubau 5 Jahre

                  – Altbau keine

                  Mängelanzeigepflicht

                  Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                  Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                  Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                  Beschränkung auf Nacherfüllung

                  Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                  Haftungsbeschränkungen

                  Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                  Höhe der Verzugszinsen

                  Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

                  Bremen, 02.04.2021
                  Ludolf Behringer Fitnesscenter Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                  vertreten durch den Ludolf Behringer


                  GmbH kaufen gmbh anteile kaufen vertrag


                  Top 10 mietvertragGewerbe:

                    gesellschaft kaufen kosten GmbH als gesellschaft kaufen Firma kontokorrent finanzierung Schnell geld verdienen

                    Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

                    Zwischen

                    Frau / Herren
                    Julian Sauer

                    Wohnhaft in Düsseldorf

                    und

                    Frau / Herren
                    Maxi Will

                    Wohnhaft in Heidelberg

                    wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

                    § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

                    Zum gemeinsamen Betrieb eines – roh oder grob behauenhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

                    ‚Julian Sauer und Maxi Will, – roh oder grob behaueneinzelhandel‘

                    gegründet.

                    Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
                    Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

                    § 2 Dauer der Gesellschaft

                    Die Gesellschaft beginnt am 31.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 17 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

                    § 3 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                    § 4 Einlagen der Gesellschafter

                    Frau / Herr Julian Sauer bringt in bar 521.125,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 918.551,- EURO ein. Frau / Herr Maxi Will bringt in bar 744.639,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 907.765,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

                    § 5 Geschäftsführung und Vertretung

                    Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

                    Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

                    1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
                    2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
                    3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
                    4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 668.307,- EURO übersteigt
                    5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

                    § 6 Pflichten der Gesellschafter

                    Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 32.500 € vereinbart.

                    Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

                    Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

                    § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

                    Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 442.138,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

                    § 8 Kündigung eines Gesellschafters

                    Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
                    Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
                    Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

                    § 9 Tod eines Gesellschafters

                    Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

                    § 10 Einsichtsrecht

                    Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
                    Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

                    § 11 Salvatorische Klausel

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
                    Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

                    § 12 Änderungen des Vertrages

                    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                    Düsseldorf, 31.03.2021 Heidelberg, 31.03.2021

                    ____________________________ ____________________________

                    Unterschrift Julian Sauer Unterschrift Maxi Will


                    anteile einer gmbh kaufen firmenmantel kaufen

                    dispo erwerben

                    gmbh anteile kaufen und verkaufen gesellschaft kaufen gesucht


                    Top 6 arbeitsvertrag: