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GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Erdmute Matthes Controlling Ges. m. b. Haftung

zwischen

der Erdmute Matthes Controlling Ges. m. b. Haftung

vertreten durch ihren Gesellschafter Erdmute Matthes

nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

und

Herrn / Frau Ã?nnchen Braun
aus Mönchengladbach

nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

wird folgender

A n s t e l l u n g s v e r t r a g

geschlossen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.04.2021

ist Herr / Frau Ã?nnchen Braun
(mit Wirkung vom 08.04.2021

zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 08.04.2021.

Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

oder

Der bisherige mit Herrn / Frau Erdmute Matthes bestehende Anstellungsvertrag vom 7.10.2016 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

§ 3 Selbstkontrahieren

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

§ 5 Haftung des Geschäftsführers

Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 845 TEURO

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 4943 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Dienstort und Arbeitszeit

Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

§ 8 Wettbewerbsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 29 % seiner innerhalb der letzten 18 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 20 eines Monats fällig.

Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 1 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 9 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 28 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

§ 9 Vergütung

(bei Festgehalt)

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

a) Eine Vergütung von brutto 450 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 79 TEURO festgesetzt.

c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 25 TEURO.

d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 9 TEURO.

Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

§ 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 1 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 12 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

§ 11 Sonstige Leistungen

Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

§ 12 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 21 Arbeitstagen.

Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

oder
Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

§ 13 Erfindungen

Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

§ 14 Versorgungszusage

Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Wochen gekündigt werden.

Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 66 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

§ 16 Abfindung

Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

§ 17 Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 18 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Hamburg, 08.04.2021 Mönchengladbach, 08.04.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Ã?nnchen Braun


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    GmbH Treuhandvertrag

    zwischen

    Holk Simon Nachlässe Ges. m. b. Haftung, (Heilbronn)

    (nachstehend „Treugeber“ genannt)

    und

    Diether Hauck Elektromaschinen GmbH, (Bottrop)

    (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

    1. Vertragsgegenstand

    1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Magdeburg), auf dem Konto Nr. 4034184 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

    1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

    Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

    1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

    1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

    2. Haftung

    Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

    3. Honorar

    Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 382.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

    4. Geheimhaltung

    Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

    5. Weitere Bestimmungen

    5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

    5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

    5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

    (Heilbronn, Datum):

    Für Holk Simon Nachlässe Ges. m. b. Haftung: Für Diether Hauck Elektromaschinen GmbH:

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      Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle)

      Zwischen (Unternehmen 1)

      Ricarda Bachmann Immobilienmakler Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      mit Sitz in Dortmund
      Vertreten durch die Geschäftsführung Ricarda Bachmann
      – nachfolgend Käufer genannt –

      und

      Valentine Haber Informationstechnologie Ges. mit beschränkter Haftung
      mit Sitz in Düsseldorf
      Vertreten durch die Geschäftsführung Valentine Haber
      – nachfolgend Verkäufer genannt –

      wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

      Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

      Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 34541162 vom 02.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

      §1 Vertragsgegenstand

      Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 337487 St. Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle.

      §2 Gültigkeitszeitraum

      Der Vertrag tritt am 02.04.2021 in Kraft und endet am 02.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

      §3 Liefertermin

      Lieferzeitraum ist vom 02.5.2021 bis zum 02.1.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 337487 St Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 15 eines Monats an den Käufer zu liefern.

      Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

      §4 Vertragsstrafen

      Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 5 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 5823 je Teil-Lieferung begrenzt.

      §5 Kaufpreis

      Der Preis beträgt 2362409,74 Euro für 337487 St. Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

      §6 Zahlungsbedingungen

      Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 12 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

      Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 4 Prozent berechtigt.

      §7 Lieferbedingungen

      Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

      §8 Gewährleistung

      Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

      Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 1 Jahren.

      §9 Eigentumsvorbehalt

      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

      §10 Erfüllungsort

      Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Dortmund. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 85987666 unter § 6 genannten Erfüllungsort.

      §11 Gerichtsstand

      Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 69755204 unter § 9 genannten Gerichtsstand.

      §12 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
      Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

      §13 Textformklausel

      Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

      §14 Anlagen

      Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 138552921 vom 02.04.2021 beigefügt.

      Dortmund, 02.04.2021 Berlin, 02.04.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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        Bau-Subunternehmervertrag der Yasmin Baumgarten Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        der Firma Yasmin Baumgarten Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
        Sitz in Stuttgart
        – Generalunternehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Yasmin Baumgarten

        und

        der Firma Anuschka Wirtz Glasbau Ges. m. b. Haftung
        Sitz in Münster
        Vertreten durch den Geschäftsführer Anuschka Wirtz

        – Subunternehmer –

        wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

        § 1 Gegenstand des Vertrages

        Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 146181 durch den Subunternehmer.

        § 2 Vertragsgrundlagen

        Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

        Rechtliche Bestandteile:

        das Auftragsschreiben,
        die Bestimmungen dieses Vertrages,
        das Angebot des Generalunternehmers vom 01.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 01.04.2021 die in der Niederschrift vom 01.04.2021 festgehalten sind,
        die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
        das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
        Werkzeichnungen,
        Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

        Technische Bestandteile:

        Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
        die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
        Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
        der Bauzeitenplan
        die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
        VDI-Richtlinien.

        Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

        Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

        § 3 Vergütung

        Der Vertragspreis beträgt 436 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

        Die Vertragspreise sind Festpreise.

        In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

        Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

        § 4 Stundenlohnarbeiten

        Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

        Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
        Monteur Euro/Stunde 18
        Facharbeiter Euro/Stunde 46
        Fachwerker Euro/Stunde 39

        § 5 Zahlungsbedingungen

        Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Yasmin Baumgarten Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten.

        Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

        Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

        Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 22 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

        Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

        § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

        Vertragstermine sind:
        Arbeitsbeginn: 8.7.2020
        Zwischentermine: 12.9.2020
        Fertigstellungstermine: 9.7.2020

        Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

        Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

        Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 27 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

        Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

        § 7 Ausführung

        Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

        Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

        Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

        Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

        Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

        Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

        Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

        § 8 Verteilung von Kosten

        Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 5 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

        Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
        Gerüste: €/m² + Monat 6
        Unterkünfte: €/Bett + KT 18
        Schuttabfuhr: €/Container 27

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

        § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

        Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

        Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

        § 10 Gefahrtragung

        Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

        § 11 Sicherheitsleistung

        Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

        Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

        § 12 Gewährleistung

        Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 22 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

        § 13 Kündigung

        Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

        Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

        § 14 Weitervergabe

        Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

        § 15 Versicherungen

        Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
        Sachschäden: T€ 390
        Personenschäden: T€ 454
        Vermögensschäden: T€ 309

        Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 3% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 7.

        Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

        § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

        Innerhalb von 18 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

        § 17 Freistellungsbescheinigung

        Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

        § 18 Datenschutz

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

        Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

        § 19 Mediationsklausel

        Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

        § 20 Schiedsklausel

        Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

        § 21 Schlussbestimmungen

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

        Stuttgart, 01.04.2021 Münster, 01.04.2021

        ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

        Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
        Yasmin Baumgarten Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anuschka Wirtz Glasbau Ges. m. b. Haftung
        Yasmin Baumgarten Anuschka Wirtz


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        Top 9 gbrgesellschaftsvertrag:

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          Impressum der Hellmut Wetzel Autoverwertungen GmbH

          Mehr Informationen zu unserem Team finden Sie auf
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          Standort Wiesbaden:

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          .de
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          Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
          EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
          Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
          OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
          Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
          Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
          Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Alrik Allschwiler Solartechnik Gesellschaft mbH

            Zwischen

            Alrik Allschwiler Solartechnik Gesellschaft mbH
            Sitz in Halle
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Alrik Allschwiler

            und

            Irmengard Schmitz
            Wohnhaft in Karlsruhe

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 958.148,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 8 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 76.327 EURO monatlich, jeweils zum 24. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 16 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 677.782.770.335

            Halle, 31.03.2021 Karlsruhe, 31.03.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Alrik Allschwiler Solartechnik Gesellschaft mbH Irmengard Schmitz
            Alrik Allschwiler


            Crefo Index gesellschaft kaufen mantel


            Top 10 unternehmenskaufvertrag:

              gmbh kaufen ebay gmbh anteile kaufen finanzierung Businessplan annehmen gründung GmbH

              Muster eines Businessplans

              Businessplan Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH

              Krimhild Two Hawks, Geschaeftsfuehrer
              Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH
              Bochum
              Tel. +49 (0) 9872345
              Fax +49 (0) 3239282
              Krimhild Two Hawks@hotmail.com

              Inhaltsverzeichnis

              MANAGEMENT SUMMARY 3

              1. UNTERNEHMUNG 4
              1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
              1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
              1.3. Unternehmensorganisation 4
              1.4. Situation heute 4

              2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
              2.1. Marktleistung 5
              2.2. Produkteschutz 5
              2.3. Abnehmer 5

              3. Markt 6
              3.1. Marktuebersicht 6
              3.2. Eigene Marktstellung 6
              3.3. Marktbeurteilung 6

              4. KONKURRENZ 7
              4.1. Mitbewerber 7
              4.2. Konkurrenzprodukte 7

              5. MARKETING 8
              5.1. Marktsegmentierung 8
              5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
              5.3. Preispolitik 8
              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
              5.5. Werbung / PR 8
              5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

              6. STANDORT / LOGISTIK 9
              6.1. Domizil 9
              6.2. Logistik / Administration 9

              7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
              7.1. Produktionsmittel 9
              7.2. Technologie 9
              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
              7.4. Wichtigste Lieferanten 10

              8. MANAGEMENT / BERATER 10
              8.1. Unternehmerteam 10
              8.2. Verwaltungsrat 10
              8.3. Externe Berater 10

              9. RISIKOANALYSE 11
              9.1. Interne Risiken 11
              9.2. Externe Risiken 11
              9.3. Absicherung 11

              10. FINANZEN 11
              10.1. Vergangenheit 11
              10.2. Planerfolgsrechnung 12
              10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
              10.4. Finanzierungskonzept 12

              11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

              Management Summary

              Die Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH mit Sitz in Bochum hat das Ziel Tagungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Tagungsstätten Artikeln aller Art.

              Die Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH hat zu diesem Zwecke neue Tagungsstätten Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Tagungsstätten ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Tagungsstätten Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

              Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Tagungsstätten eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

              Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 34 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2024 mit einem Umsatz von EUR 138 Millionen und einem EBIT von EUR 6 Millionen

              1. Unternehmung

              1.1. Geschichtlicher Hintergrund

              Das Unternehmen wurde von
              a) Anje Schütze, geb. 1952, Bochum
              b) Leonhardt Schneider, geb. 1953, Duisburg
              c) Dorena Baumann, geb. 1944, Wirtschaftsjuristin, Köln

              am 5.1.201 unter dem Namen Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH mit Sitz in Bochum als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 376000.- gegruendet und im Handelsregister des Bochum eingetragen.

              Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 37% und der Gruender e) mit 32% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

              1.2. Unternehmensziel und Leitbild

              Künstleragentur Geschäftsmodell Navigationsmenü

              1.3. Unternehmensorganisation

              Die Geschaeftsleitung wird von Krimhild Two Hawks, CEO, Fidelius Poirot CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2020 wie folgt aufgestockt werden:
              20 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
              36 Mitarbeiter fuer Entwicklung
              27 Mitarbeiter fuer Produktion
              33 Mitarbeiter fuer Verkauf
              Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Bochum im Umfange von rund 56000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

              1.4. Situation heute

              Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 6 Millionen und einen EBIT von EUR 600000.- erwirtschaftet.

              2. Produkte, Dienstleistung

              2.1. Marktleistung

              Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
              ünstlers je nach Vertragslage einen rechtlichen Anspruch auf alleinige Vermittlung (Exklusivvertrag) von Engagements, wofür sie in der Regel auf Provisionsbasis bezahlt werden. Dieser Exklusivvertrag darf den Künstler nicht in eine Scheinselbständigkeit zwingen, sofern die Kunst dessen einzige Erwerbsquelle ist.
              In Deutschland ist es laut einer Verordnung nach § 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung gesetzlich verboten, bei der Vermittlung von Künstlern in ein Arbeitsverhältnis mehr als 18 % Provision (bei der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bis sieben Tage), bzw. 14 % (bei der Vermittlung mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten) abzuführen.[1] Das gilt auch, wenn laut Gesetz ein Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen zusammenarbeitet.[2] Der Künstler kann sich aber auch selbst vermarkten und/oder aber auch mehreren Künstleragenturen seine Vermittlungsrechte im Sinne eines nicht exklusiven Kontaktes übertragen. Im Gegensatz dazu sind bei Gastspieldirektionen meistens die Veranstalter und nicht die Künstler direkte Vertragspartner.
              Schauspieleragenturen übernehmen ähnliche Dienstleistungen für Schauspieler. In Deutschland sind diese Agenturen im Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater, dem Verband Deutscher Schauspieler-Agenturen und dem Verband deutscher Nachwuchs-Agenturen (VdNA) organisiert. Bekannte Künstler aus dem Bereich der Darstellenden Kunst werden oft durch selbständige Manager vertreten.
              Eine Konzertagentur oder Bookingagentur ist eine Agentur, die Künstler für Liveveranstaltungen bucht. Sie ist Bindeglied zwischen Veranstaltern von Live-Clubs, Festivals und Freiluftkonzerten, den Künstlern und gegebenenfalls ihrer Plattenlabels und arbeiten mit diesen in Bezug auf Promotion und Terminierung eng zusammen. Zum Aufgabenbereich gehören Tourneeplanung- und Durchführung, Buchungen, Vertragsaushandlungen, Vermarktung, Buchhaltung, Künstler- und Kundenbetreuung sowie Pressearbeit.

              Siehe auch
              Künstler-Agentur der DDR
              Literatur
              „Konzertdirektionen und Künstlervermittlung“, in: Deutscher Musikrat (Hrsg.): Musik-Almanach 2007/08. Daten und Fakten zum Musikleben in Deutschland, Regensburg, ConBrio, 2006, S. 955–996.
              Weblinks
              Konzertdirektionen und Künstlervermittlung in Deutschland (Liste des Deutschen Musikinformationszentrums)
              Manuel Brug „Die unheimliche Macht“. Die Welt vom 30. Januar 2009
              Einzelnachweise

              ↑ Hans-Jürgen Homann: Der Künstlermanagementvertrag: Erscheinungsbild, Vertragstypologie und rechtliche Untersuchung des Vertragsverhältnisses zwischen Künstler und Manager im Bereich der Musik. Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg 2013, ISBN 978-3-642-33874-8, S. 293 (Dissertation): „Bei der Vermittlung von kurzzeitigen Engagements mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 7 Tagen darf die Beteiligungsvergütung einschließlich Umsatzsteuer bis zu 18% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts betragen […] Die in der Vertragsanalyse ermittelten üblichen Beteiligungsvergütungen des Künstlermanagers in Höhe von 20 bis 25% liegen somit über den zulässigen Vergütungsgrenzen der VermVO und würden damit gegen die §§ 296 Abs. 3, 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III verstoßen. Nach früherem Recht ließ § 13 Abs. 2 S. 1 AVermVO auch die Vereinbarung einer die zulässigen Grenzen übersteigende Vergütung zu, wenn der Arbeitsvermittler vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer ständig umfassend zu beraten. Nach § 13 Abs. 2 S. 2 AVermV war die Vergütung für die Arbeitsvermittlung gesondert auszuweisen. Diese Regelung enthält die VermVO jedoch nicht mehr.“ 

              ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/vermittvergv/BJNR243900002.html

              Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Künstleragentur&ol

              Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH, vgl. Ziffer 2.2.

              Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH kennenzulernen.

              2.2. Produkteschutz

              Die Spezialprodukte der Krimhild Two Hawks Tagungsstätten Gesellschaft mbH sind mit den Patenten Nrn. 636.984, 871.391 sowie 278.947 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2039 geschuetzt.

              2.3. Abnehmer

              Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

              3. Markt

              3.1. Marktuebersicht

              Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 814 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 213000 Personen im Tagungsstätten Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 763000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 15 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2029 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

              Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

              3.2. Eigene Marktstellung

              Die eigene Marktstellung ist mit EUR 4 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 2 Jahren von 6 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 106 Millionen entsprechen duerfte.

              3.3. Marktbeurteilung

              Tagungsstätten ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Tagungsstätten hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu4 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 19 – 51 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 5 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

              Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Tagungsstätten wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Tagungsstätten Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

              Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

              Regionen Marktanteil Tendenz
              DeutschBundesrepublik Deutschland 79 %
              England 56%
              Polen 22%
              Oesterreich 30%
              Oesterreich 77%

              Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Tagungsstätten durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

              Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Tagungsstätten, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 5% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 19 mal kleiner.

              4. Konkurrenz

              4.1. Mitbewerber

              Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 19 – 60% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

              4.2. Konkurrenzprodukte

              Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

              5. Marketing

              5.1. Marktsegmentierung

              Kundensegemente:

              Marktgebiete:

              5.2. Markteinfuehrungsstrategie

              Erschliessung der Marktgebiete

              5.3. Preispolitik

              Preise bewegen sich rund 11% unter den Preisen der Mitbewerber.

              5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

              Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

              5.5. Werbung / PR

              Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

              5.6. Umsatzziele in EUR 573000

              Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
              Ist Soll Soll Soll Soll Soll
              Sets 2’000 25’000 33000 329’000 565’000 624’000
              Zubehoer inkl. Kleidung 8’000 20’000 45000 104’000 542’000 649’000
              Trainingsanlagen 6’000 28’000 81000 162’000 440’000 879’000
              Maschinen 8’000 30’000 35000 206’000 536’000 824’000
              Spezialitaeten 4’000 14’000 72000 150’000 581’000 947’000

              6. Standort / Logistik

              6.1. Domizil

              Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

              6.2. Logistik / Administration

              Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 24 Millionen.

              7. Produktion / Beschaffung

              7.1. Produktionsmittel

              Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

              7.2. Technologie

              Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 5 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

              7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

              Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

              7.4. Wichtigste Lieferanten

              Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

              Einkaufsvolumen von EUR 7 Millionen diskutiert.

              8. Management / Berater

              8.1. Unternehmerteam

              • CEO: Krimhild Two Hawks

              • CFO: Fidelius Poirot

              Administration
              Marketing
              Verkauf
              Einkauf
              Entwicklung

              8.2. Verwaltungsrat

              Praesident:Anje Schütze (Mitgruender und Investor)
              Delegierter: Krimhild Two Hawks (CEO)
              Mitglied: Dr. Leonhardt Schneider , Rechtsanwalt
              Mitglied: Fidelius Poirot, Unternehmer

              8.3. Externe Berater

              Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
              Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Bochum und das Marketingbuero Vater & Sohn in Bochum beraten.

              9. Risikoanalyse

              9.1. Interne Risiken

              Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

              9.2. Externe Risiken

              Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Tagungsstätten Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

              9.3. Absicherung

              Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

              10. Finanzen

              10.1. Vergangenheit

              Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 3 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 396000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 38000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

              Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 400000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

              10.2. Planerfolgsrechnung

              Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
              Nettoumsatz 4’888 4’815 18’883 38’228 60’837 117’466
              Warenaufwand 9’465 5’111 15’339 47’695 64’252 191’253
              Bruttogewinn 4’189 2’718 18’200 33’583 56’217 246’694
              Betriebsaufwand 1’217 7’426 14’594 30’245 65’345 159’690
              EBITDA 2’270 9’436 15’620 34’810 69’766 283’575
              EBIT 7’302 4’150 29’197 47’670 68’419 167’424
              Reingewinn 9’861 3’649 12’321 30’479 70’394 267’662
              Investitionen 2’185 8’277 16’748 49’459 71’423 128’404
              Dividenden 0 2 4 8 12 21
              e = geschaetzt

              10.3. Bilanz per 31.12.2019

              Aktiven Passiven

              Fluessige Mittel 33 Bank 296
              Debitoren 387 Kreditoren 618
              Warenlager 146 uebrig. kzfr. FK, TP 308
              uebriges kzfr. UV, TA 233

              Total UV 4475 Total FK 1’269

              Stammkapital 808
              Mobilien, Sachanlagen 316 Bilanzgewinn 54

              Total AV 787 Total EK 737

              4216 6’118

              10.4. Finanzierungskonzept

              Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 4,7 Millionen wie folgt zu finanzieren:
              Erhoehung des Stammkapitals von EUR 0,8 Millionen um EUR 2,7 Millionen auf neu EUR 2,8 Millionen mit einem Agio von EUR 3,3 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 9,7 Millionen.
              Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 100000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 5,1 Millionen abzuloesen.

              11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

              EUR 22,5 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 2% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 626000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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                Arbeitsvertrag – Standard –

                Zwischen

                Wolfhardt Winkler Kinos Ges. m. b. Haftung
                mit Sitz in Trier
                Vertreten durch die Geschäftsführung Wolfhardt Winkler
                – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                und

                Heyko Winkler aus Heidelberg
                – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                Das Arbeitsverhältnis beginnt am 31.03.2021.

                § 2 Probezeit

                Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 17 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

                § 3 Tätigkeit

                Der Arbeitnehmer wird als Rechtsanwaltsfachangestellte/r eingestellt

                und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                Rechtsanwaltsfachangestellte/r

                …………………………………………………………………………………………………………

                Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                § 4 Arbeitszeit

                Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                § 5 Arbeitsvergütung

                Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 34,54 Euro.

                Überstunden von bis zu 4% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                § 6 Urlaub

                Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 2 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                § 7 Krankheit

                Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                § 8 Verschwiegenheitspflicht

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                § 9 Nebentätigkeit

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                § 10 Vertragsstrafe

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                § 11 Kündigung

                Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                …………………………………………………………………………………………………………

                …………………………………………………………………………………………………………

                § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                Trier, 31.03.2021 Heidelberg, 31.03.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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                  Dieser Artikel behandelt das Kleben als Verbinden von verschiedenen Teilen. Zu anderen Bedeutungen siehe Kleben (Begriffsklärung).

                  DIN 8593-8

                  Bereich

                  Fertigungsverfahren Fügen

                  Titel

                  Kleben

                  Kurzbeschreibung:

                  Einordnung, Unterteilung, Begriffe

                  Letzte Ausgabe

                  September 2003

                  Das Kleben ist ein Fertigungsverfahren aus der Hauptgruppe Fügen. Wie Schweißen und Löten gehört auch das Kleben zu den stoffschlüssigen Fügeverfahren. Durch Kleben werden Fügeteile mittels Klebstoff miteinander verbunden.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Geschichte
                  2 Grundlagen

                  2.1 Adhäsion
                  2.2 Verfestigung des Klebstoffs – Kohäsion
                  2.3 Eigenschaften einer Klebung
                  2.4 Klebstoffauswahl

                  3 Vorteile und Nachteile des Klebens

                  3.1 Vorteile des Klebens
                  3.2 Nachteile des Klebens
                  3.3 Vergleich der Fügeverfahren

                  4 Anwendungen (Auswahl)

                  4.1 Briefmarke
                  4.2 Automobilindustrie

                  4.2.1 Windschutzscheibe
                  4.2.2 Fahrzeugelektronik

                  4.3 Hausgeräteindustrie
                  4.4 Verpackungsindustrie
                  4.5 Medizin und Medizintechnik

                  5 Klebtechnische Normung, Aus- und Weiterbildung
                  6 Vorbehandlung der Oberflächen

                  6.1 Physikalische Verfahren

                  6.1.1 Wässerige Reiniger
                  6.1.2 Lösemittelhaltige Reiniger
                  6.1.3 Strahlen

                  6.2 Physikalisch thermische Verfahren

                  6.2.1 Beflammen

                  6.3 Physikalisch chemische Verfahren

                  6.3.1 Haftvermittler, Primer, Aktivatoren
                  6.3.2 Excimer-Ozon

                  7 Siehe auch
                  8 Literatur
                  9 Einzelnachweise
                  10 Weblinks

                  Geschichte

                  Auch wenn das Kleben als Fügeverfahren eng mit der Entwicklung der Kunststoffe verbunden ist – die meisten heute verwendeten Klebstoffe sind von der Natur her Kunststoffe – ist es doch ein sehr altes Fügeverfahren. Erste Nachweise für die Verwendung von Birkenpech zeigen, dass schon vor 220.000 Jahren Birkenpech durch trockene Destillation aus Birkenrinde gewonnen und als Klebstoff zur Herstellung von Werkzeugen verwendet wurde[1] Weitere Beispiele zur Geschichte des Klebens findet man unter Klebstoff.

                  Grundlagen

                  Universalklebstoff

                  Die kraftübertragende Wirkung eines Klebstoffs beruht auf dem Zusammenspiel von Adhäsion – der Fähigkeit eines Stoffes zu der Oberfläche eines anderen Stoffes, Haftkräfte aufzubauen – und Kohäsion – der inneren Festigkeit des (verfestigten) Klebstoffs.

                  Adhäsion

                  Die Wechselwirkungen zwischen Klebstoff und Fügeteiloberfläche, auf denen die Adhäsion hauptsächlich beruht, haben mit weniger als 1 Nanometer eine nur äußerst geringe Reichweite. Deshalb ist eine gute Benetzung der Fügeteile durch den noch nicht verfestigten, also flüssigen Klebstoff eine notwendige Voraussetzung für die Herstellung einer qualitativ hochwertigen Klebung. Neben der Benetzungsfähigkeit müssen Klebstoff und Fügeteil zueinander passende Molekülgruppen aufweisen, damit es zur Ausbildung von Wechselwirkung zwischen Klebstoff und Fügeteiloberfläche und somit zur Adhäsion kommen kann.

                  Die Adhäsionskräfte beruhen meist auf physikalischen Wechselwirkungen, wie z. B. auf solchen zwischen polaren oder polarisierbaren Gruppen, auf Wasserstoffbrückenbindungen oder den sogenannten van der Waals-Kräften. Beim Kleben von Kunststoffen insbesondere mit lösemittelhaltigen Klebstoffen können zudem Diffusionsprozesse auftreten. Hierbei wird der Kunststoff an der Fügeteiloberfläche durch das im Klebstoff enthaltene Lösemittel angelöst. Dies führt zu einer erhöhten Beweglichkeit der Polymerketten, was wiederum eine Durchdringung der Polymerketten des Fügeteils mit denen des Klebstoffs erlaubt. Im Endeffekt kommt es zur Ausbildung zusätzlicher Wechselwirkungen zwischen den Polymerketten des Klebstoffs und des Fügeteils. Nach dem Verdunsten des Lösemittels entsteht so eine feste Verbindung. Chemische Bindungen sind bei bestimmten Fügeteil-Klebstoff-Kombinationen, z. B. beim Kleben von Glas mit Silikonklebstoffen, von Holz mit Polyurethanklebstoffen oder von Aluminium mit Epoxidklebstoffen ebenfalls möglich. Im Vergleich zu physikalischen Wechselwirkungen führen chemische Wechselwirkungen zu deutlich höheren Adhäsionskräften. Zusätzlich kann es durch ein Eindringen des flüssigen Klebstoffs in Hinterschneidungen nach seiner Härtung zu einem gewissen, die Festigkeit erhöhenden zusätzlichen Formschluss kommen.

                  Da das Zustandekommen von Adhäsionskräften zwischen Klebstoff und Fügeteiloberfläche nicht nur eine für den jeweiligen Fügeteilwerkstoff geeignete Klebstoffzusammensetzung erfordert, sondern auch hohe Anforderungen an die Fügeteiloberfläche stellt, kommt dieser für das Kleben eine hohe Bedeutung zu. So ist es einsichtig, dass aufgrund der geringen Reichweiten der Adhäsionskräfte die Beschaffenheit der äußersten Oberflächenschicht ausschlaggebend ist. Diese muss zudem ausreichend fest mit dem Untergrund verbunden sein; auf einer korrodierten Stahloberfläche haften viele Klebstoffe sehr gut, jedoch ist die Korrosionsschicht – der Rost – nicht fest mit dem Untergrund verbunden. Bei Belastung kommt es zu einem Versagen in dem korrodierten Material oder zwischen der Rostschicht und dem unveränderten Stahl. Ähnliches gilt für beschichtete Fügeteile. Hier stellt die Beschichtung die Oberfläche dar, zu der der Klebstoff Adhäsion aufbauen muss. Die Beschichtung wiederum muss ausreichend fest mit dem Untergrund verbunden sein.

                  Genauso verhindern Verunreinigungen, insbesondere solche, die aufgrund ihrer geringen Oberflächenspannung einer Benetzung durch den Klebstoff entgegenwirken (z. B. Öle, Trennmittel etc.) die Ausbildung der, die Adhäsion ausmachenden Wechselwirkungen. Verunreinigungen bilden sozusagen eine Barriere zwischen Klebstoff und Fügeteiloberfläche, die von den Adhäsionskräften aufgrund ihrer geringen Reichweite nicht überbrückt werden können.

                  Daher müssen Verunreinigungen in der Regel vor dem Kleben entfernt werden. Hierbei gilt die Faustformel: Nicht so sauber wie möglich, sondern so sauber wie nötig. Einige spezielle Klebstoffe zeigen eine gewisse Verträglichkeit mit bestimmten Ölen. Sie sind in der Lage bestimmte Öle während der Klebstoffhärtung, die bei erhöhter Temperatur erfolgt in sich aufzunehmen und somit aus der Grenzschicht zwischen Klebstoff und Fügeteil zu entfernen. Derartige Klebstoffe werden z. B. im Karosseriebau der Automobilindustrie verwendet. Sie erlauben das Kleben von mit Korrosionsschutz- und Ziehölen behafteter Blechteile ohne deren vorherige Reinigung; die Klebstoffhärtung erfolgt hier in den nachfolgenden für die Lackhärtung erforderlichen Öfen bei Temperaturen zwischen ca. 150 und 200 °C.[2][3]

                  Verfestigung des Klebstoffs – Kohäsion

                  Mit zunehmender Verfestigung des Klebstoffs steigt dessen innere Festigkeit, die Kohäsion an. Die Kohäsion beruht ebenfalls auf physikalischen Wechselwirkungen, hier zwischen den einzelnen Klebstoffpolymeren. Bei Klebstoffen, die durch eine chemische Reaktion härten, die Bildung der Polymere also durch eine chemische Reaktion der Klebstoffbestandteile erfolgt spielen die dabei entstehenden chemischen Bindungen eine wichtige Rolle.

                  Eigenschaften einer Klebung

                  Die Kohäsions- und Adhäsionseigenschaften des Klebstoffs bestimmen im Zusammenspiel mit dem Fügeteil die Eigenschaften einer Klebung. Während die Adhäsionseigenschaften im Wesentlichen bestimmen, ob ein Klebstoff auf einem Fügeteil klebt (haftet), leisten die Kohäsionseigenschaft einen großen Beitrag zu den mechanischen Eigenschaften der Klebung, insbesondere dem Verformungsverhalten bei Lasteinwirkung.

                  Es ist zu berücksichtigen, dass Klebverbindungen nicht nur einer gewissen Alterung unterliegen, sondern ihre Eigenschaften von den jeweiligen Umgebungsbedingungen, insbesondere der Temperatur abhängig sind. Auch können sowohl die, die Adhäsion bildenden Wechselwirkungen zwischen Klebstoff und Fügeteil, als auch die die Kohäsion bewirkenden Inter- intramolekularen Wechselwirkungen durch äußere Einflüsse (u. a. Temperatur, Feuchtigkeit, Chemikalien, Strahlung, mechanische Belastung) nachteilig beeinflusst werden. Das Ausmaß der Beeinträchtigung ist von der Art der einwirkenden Bedingungen und deren Zeitdauer abhängig; der Vorgang wird als Alterung bezeichnet. Bei der Planung einer Klebung müssen also neben den real einwirkenden Umgebungsbedingungen auch deren eventuell langfristige Wirkung berücksichtigt werden.

                  Aufgrund der Vielzahl von Einflussparametern und zum Teil gegensätzlichen Anforderungen an Klebverbindungen wird leicht verständlich, dass es den sogenannten „Alleskleber“ nicht geben kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass, entgegen dem häufig noch üblichen Sprachgebrauch der Begriff „Klebstoff“ das Material beschreibt, dass durch das Zusammenspiel von Adhäsion und Kohäsion Fügeteile verbindet. Der „Kleber“ dagegen ist die, die Klebung herstellende Person.

                  Klebstoffauswahl

                  Wichtige, bei der Klebstoffauswahl zu berücksichtigende Kriterien

                  Die Auswahl eines geeigneten Klebstoffs für eine spezielle Anwendung sollte auf Basis eines spezifischen Anforderungsprofils erfolgen. In diesem Anforderungsprofil werden alle unmittelbaren, überprüfbaren Anforderungen an das zu klebende Bauteil und daraus resultierend an die Klebung und den Klebstoff aufgeführt. Es kann zwischen Anforderungen unterschieden werden, die zwingend erfüllt werden müssen und solchen, deren Erfüllung vorteilhaft aber eben nicht zwingend notwendig ist. Berücksichtigt werden müssen darüber hinaus Vorgaben aus dem Klebprozess, einschließlich solcher aus vor- und nachgelagerten Prozessschritten. Die nebenstehende Abbildung gibt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen Überblick über die wichtigsten, bei der Klebstoffauswahl zu berücksichtigenden Parameter.

                  Vorteile und Nachteile des Klebens

                  Vorteile des Klebens

                  Die wichtigsten Vorteile sind:

                  es können nahezu alle Werkstoffe mittels Kleben mit sich selbst oder anderen Werkstoffen verbunden werden;
                  aufgrund der flächigen Kraftübertragung wird eine gleichmäßige Verteilung der Kräfte über die gesamte Klebfläche erreicht. Dies erlaubt eine optimale Ausnutzung der Fügeteileigenschaften;
                  durch Wahl einer entsprechend großen Klebfläche können relativ hohe Kräfte auch zwischen dünnen Fügeteile übertragen werden was gerade für Leichtbauanwendungen vorteilhaft ist;
                  durch Wahl eines elastischen Klebstoffs können Bewegungen der Fügeteile relativ zueinander kompensiert werden, z. B. können Fügeteildehnungen bei Temperaturschwankungen ausgeglichen und Schwingungen effektiv gedämpft und somit eine Materialschädigung oder -ermüdung des Fügeteils vermieden werden;
                  es erfolgt keine Materialverletzung der Fügeteile durch Bohrlöcher für z. B. Nieten oder Schrauben;
                  optisch ansprechende Oberflächen können realisiert werden;
                  mit dem Kleben ist keine oder nur eine geringe Wärmebelastung verbunden, sodass Wärmeverzug, Wärmespannungen oder eine Änderungen der Gefügestruktur und in der Folge eine Änderung der mechanischen Eigenschaften der Fügeteilwerkstoffe weitestgehend vermieden werden;
                  Fügeteiltoleranzen können mittels spaltüberbrückender Klebstoffe ausgeglichen werden
                  Kleben ist sowohl für kleine, als auch für große Teile gleichermaßen geeignet. So liegen in der Mikroelektronik die Klebstoffmengen pro Bauteil z. T. bei nur wenigen Mikrogramm während bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen mehrere hundert Kilogramm pro Bauteil benötigt werden.
                  neben der Kraftübertragung können zusätzlichen Eigenschaften, wie z. B.
                  dichtende Verbindung
                  akustische Entkopplung, Dämpfung
                  elektrische Isolation (Vermeidung von Kontaktkorrosion)
                  elektrisch leitend
                  thermisch isolierend
                  thermisch leitend (Wärmemanagement bei elektronischen Bauteilen)

                  integriert werden.

                  Nachteile des Klebens

                  Nachteile sind z. B.:

                  in der Regel wird eine Sofortfestigkeit nicht erreicht. Die vielfach in Form von doppelseitigen Klebebändern eingesetzten Haftklebstoffe, die schnell härtenden, oft auch als „Sekundenklebstoffe“ bezeichneten Cyanacrylate, und viele lichthärtenden Klebstoffe erreichen schon nach Abschluss des Fügevorgangs oder sehr kurz danach, wenn auch noch nicht ihre Endfestigkeit, so doch eine gewisse Anfangsfestigkeit, die ausreicht die geklebte Baugruppe weiter zu bearbeiten;
                  Klebverbindungen weisen, je nach chemischer Basis eine eingeschränkte thermische und chemische Belastbarkeit/Beständigkeit auf;
                  die mechanischen Eigenschaften der Klebung sind temperaturabhängig;
                  Klebstoffe zeigen z. T. eine gewisse Neigung zum Kriechen;
                  die Langzeitbeständigkeit einer Klebung unterliegt Alterungsvorgängen;
                  eine Wiederlösbarkeit der Verbindung ist häufig nicht ohne Beschädigung mindestens eines der Fügeteile möglich;
                  Kleben ist ein sogenannter „spezieller Prozess“, d. h. eine Prüfung ist nicht vollständig durch zerstörungsfreie Methoden realisierbar. Daher muss zur Fehlervermeidung der Klebprozess beherrscht werden. Mit der DIN 2304-1[4] (Klebtechnik – Qualitätsanforderungen an Klebprozesse – Teil: 1: Prozesskette Kleben) sind die Anforderungen für eine qualitätsgerechte Ausführung von lastübertragenden Klebverbindungen entlang der Prozesskette Kleben – von der Entwicklung über die Fertigung bis zur Nacharbeit – festgelegt;
                  viele Klebstoffe und für den Klebprozess benötigte Hilfsstoffe (Lösemittel zur Reinigung, Primer) sind Gefahrstoffe und erfordern entsprechende Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang.

                  Vergleich der Fügeverfahren

                  Der Nachteil der bei vielen Klebstoffen nicht gegebenen Sofortfestigkeit kann durch eine Kombination mit einem zweiten, schnell härtenden Klebstoff (z. B. doppelseitigen Klebeband) oder mit einem anderen Fügeverfahren, z. B. Punktschweißen, Nieten, Schrauben, oder Durchsetzfügen kompensiert werden. Bei diesen als Hybridfügen bezeichneten Verfahren kommt es aufgrund der flächigen Verbindung der Fügeteile zwischen den anderen Fügepunkten zu einer deutlichen Verringerung der Spannungsspitzen an eben diesen Fügepunkten und es wird eine Sofortfestigkeit erreicht.

                  Anwendungen (Auswahl)

                  Siehe auch: Klebstoff

                  Moderne Klebstoffe sind aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Man findet sie in einer Vielzahl von Produkten sowohl des täglichen Lebens, als auch in Spezialprodukten. Hier einige Beispiele aus verschiedenen Bereichen:

                  Briefmarke

                  Siehe auch: Briefmarke

                  Die Geschichte der 1849 zuerst im Königreich Bayern eingeführten Briefmarke ist eng mit Klebstoffen verbunden. Damals bestand der Briefmarkenklebstoff aus natürlich vorkommenden Rohstoffen wie Zuckermelasse, Kartoffelstärke und gelegentlich auch Fischleim, zeigte jedoch deutliche Schwächen. So hafteten die Briefmarken entweder aneinander oder fielen vorzeitig ab und zeigten einen penetranten Geruch. Hinzu kam, dass die Briefmarken vor dem Aufkleben befeuchtet werden mussten, was häufig durch Anlecken erfolgte. Aufgrund des unangenehmen Geschmacks war dies jedoch eher unbeliebt. Mit der Entwicklung von synthetischen Klebstoffen konnte in der Mitte des 20. Jahrhunderts auf die Verwendung von geschmacks- und geruchsneutrale Klebstoffe aus Polyvinylacetat bzw. Polyvinylalkohol umgestellt werden. Dadurch wurde auch das Problem des Aneinanderhaftens und vorzeitigen Abfallens gelöst. Heute werden mehr und mehr Briefmarken angeboten bei denen das Befeuchten entfällt. Diese selbstklebenden Briefmarken sind auf der Rückseite mit einem Haftklebstoff beschichtet und müssen lediglich von einem mit einer Antihaftbeschichtung versehenen Träger abgezogen werden, bevor sie z. B. auf einen Brief geklebt werden.[5]

                  Automobilindustrie

                  Die Herstellung moderner Autos wäre ohne Klebstoffe nicht möglich, hier zwei Beispiele:

                  Windschutzscheibe

                  Heutige Windschutzscheiben bestehen aus Verbundsicherheitsglas, das aus zwei oder mehreren mit einer reißfesten, zähelastischen, transparenten Schmelzklebstoff-Folie verbundenen Glasscheiben besteht. Diese Folie sorgt u. a. dafür, dass die Scheibe nach einem Bruch als Einheit verbunden bleibt und somit das Verletzungsrisiko durch Glasbruchstücke minimiert wird. Während früher die Windschutzscheiben mittels einer Gummidichtung mit der Karosserie befestigt waren, werden sie heute fest eingeklebt und sind konstruktiver Bestandteil der Karosserie. Dies ist nur durch die Verwendung eines, in seinen mechanischen Eigenschaften an die Anwendung angepassten Klebstoffs möglich. Der Klebstoff bietet einerseits eine ausreichende Festigkeit, um die Scheibe sicher mit der Karosserie zu verbinden und ist andererseits ausreichend elastisch um die z. B. im Fahrbetrieb auftretenden Relativbewegungen zwischen Karosserie und Scheibe zu kompensieren, also Glasbruch zu verhindern. Da die eingeklebte Windschutzscheibe mit zur Steifigkeit der Karosserie beiträgt, können im Karosseriebau in bestimmten Bereichen dünnere Bleche eingesetzt und dadurch das Fahrzeuggewicht und letztendlich der Energieverbrauch verringert werden.[6]

                  Fahrzeugelektronik

                  Der Einzug von immer mehr Elektronik in Kraftfahrzeuge, von der Motorsteuerung, über Sicherheitsbauteile, wie ABS und ESP und Fahrerassistenzsysteme bis hin zu Komfort erhöhende Elemente wäre ebenfalls ohne moderne Klebstoffe nicht möglich. Angesichts der geringen Größe von z. B. Steuergeräten, Sensoren, Kameras etc. stößt man mit konventionelle Fügeverfahren rasch an Grenzen. Daher sind die heute verwendeten Bauteile in großem Umfang geklebt.

                  Um eine ordnungsgemäße Funktion der Steuergeräte und der dazugehörigen Sensoren, die mehr und mehr sicherheitsrelevante Aufgaben erfüllen zu gewährleisten, muss die Elektronik vor äußeren Einflüsse, wie z. B. Feuchtigkeit, Salz, Treibstoff und sonstige Betriebsstoffen sicher geschützt werden. Viele Sensoren werden daher vergossen oder sind durch absolut dichte Gehäuse geschützt. In beiden Fällen kommen Klebstoffe zum Einsatz. Beim Bauteilverguss muss ein blasenfreier Verguss erreicht werden und das gehärtete Vergussmaterial muss neben einer ausreichenden Medienbeständigkeit auch eine gewisse mechanische Stabilität aufweisen, um im Fahrbetrieb den abrasiven Belastungen durch Sand- und Splitbeschuss zu widerstehen. Andererseits muss es eine ausreichende Elastizität aufweisen, um zu vermeiden, dass es bei den z. T. schockartig auftretenden Temperaturwechselbeanspruchungen aufgrund des unterschiedlichen thermischen Ausdehnungsverhaltens der beteiligten Werkstoffe zu Spannungen und als deren Folge zu Undichtigkeiten oder zum Abreißen von Lötverbindungen und somit zum Ausfall kommt.

                  Durch die stetig steigende Zahl von elektronischen Komponenten wächst auch die Gefahr einer gegenseitigen Störung durch eine unzureichende elektromagnetische Verträglichkeit (EMV). Um die EMV zu gewährleisten werden z. B. Metallgehäuse verwendet bei denen der Deckel mittels, spezielle Füllstoffe enthaltender Klebstoffe aufgeklebt ist. Dadurch wird neben der geforderten Dichtigkeit auch die erforderliche EMV gewährleistet.

                  Hausgeräteindustrie

                  Ähnlich wie in der Automobilindustrie werden auch bei der Herstellung von Hausgeräten Klebstoffe für eine Vielzahl von, in den Anforderungen sehr unterschiedlichen Klebungen verwendet. So kommen bei der Herstellung von Cerankochfeldern oder der Befestigung der Sichtscheibe in Backofentüren temperaturstabile Silikonklebstoffe zum Einsatz. Die Verbindungen müssen Temperaturen bis zu 250 °C standhalten und dürfen natürlich keinesfalls irgendwelche Schadstoffe freisetzen. Folientastaturen als Bedienelemente sowie auch die Beschriftungsblenden für konventionelle Bedienelemente werden mittels doppelseitiger Klebebänder an den Geräten, wie z. B. Herden und Öfen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern befestigt.

                  Aber auch bei der Herstellung von Elektrokleingeräten wird geklebt. So wird z. B. bei Kaffeemaschinen vielfach der Kunststoffgriff an den aus Glas bestehenden Kannenkörper geklebt. Gegenüber der Befestigung mittels Spannring aus Metall bietet das Kleben hier Vorteile in der Fertigung durch die Vermeidung von Glasbruch. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass sich bei Gebrauch zwischen Kannenkörper und Spannring Schmutzpartikel ansammeln und sich Feuchtigkeit längere Zeit halten kann, was langfristig zu Korrosion des Spannrings und somit zu einem unschönen Aussehen führen kann, was bei einer Kleblösung ohne Spannring nicht mehr erfolgen kann. Verwendet werden Klebstoffe auf Basis von Polyurethan oder Silikon, entweder als 2K-System oder feuchtigkeitsvernetzend. Die Klebstoffe müssen u. a. über die gesamte Lebensdauer der Kaffeemaschine auch bei Temperaturen bis zu 100 °C eine ausreichende Festigkeit aufweisen, Spülmaschinentauglich sein und eine ausreichende Elastizität aufweisen, um das unterschiedliche thermische Ausdehnungsverhalten von Glas und dem Kunststoffmaterial des Griffs auszugleichen und so Glasbruch zu verhindern.

                  Auch die Herstellung von Allround-Geräten, die in einem Gerät verschiedene Funktionen, wie z. B. Kochen, Rühren, Kneten, Mixen und Mahlen vereinen wäre in der heutigen Form ohne moderne Klebstoffe nicht realisierbar. Das Herzstück derartiger Geräte ist z. B. ein extrem leistungsfähiger, bürstenloser Elektromotor. Um z. B. Nüsse zu zerkleinern werden hohe Drehzahlen, für das Kneten von Kuchenteig dagegen hohe Drehmomente bei niedrigen Drehzahlen benötigt. Da die Geräte auch zum Kochen geeignet sind, ist eine entsprechende Temperaturbeständigkeit erforderlich. Lichthärtende Klebstoffe sorgen dafür, dass Rotor und Stator, die beiden wesentlichen Bestandteile des Motors eine feste Einheit bilden. Die Härtung des Klebstoffs erfolgt innerhalb kürzester Zeit, sodass hohe Stückzahlen kostengünstig hergestellt werden können. Bei der Härtung werden aus den im Klebstoff enthaltenen Photoinitiatoren unter dem Einfluss von Licht zunächst hochreaktive Moleküle gebildet die wiederum den chemischen Härtungsprozess des Klebstoffharzes bewirken.[7]

                  Verpackungsindustrie

                  Die meisten Tiefkühl- und Mikrowellenverpackungen bestehen heute aus biologisch abbaubaren Folienverbunden. Natürlich müssen auch die zur Herstellung dieser Folienverbunde verwendeten Klebstoffe biologisch abbaubar sein. Erreicht wird dies durch die Verwendung von Molekülen, die denen natürlich vorkommender Polymere, wie z. B. Cellulose und Stärke, ähnlich sind und durch Mikroorganismen mit Hilfe von Enzymen zu Wasser, Kohlendioxid und Biomasse abgebaut werden können.[8][9]

                  Medizin und Medizintechnik

                  In der Medizin und der Medizintechnik spielen Klebstoffe eine immer größere werdende Rolle. So wird von einem Pflaster einerseits eine gute Haftung auf den unterschiedlichsten Hauttypen und andererseits ein möglichst schmerzfreies Entfernen verlangt. Hinzu kommt, dass manche Pflaster z. B. als transdermales Pflaster[10] medizinische Wirkstoffe über einen längeren Zeitraum über die Haut in den Blutkreislauf abgeben und andere zum Teil für die langfristige Befestigung von Sensoren z. B. für die kontinuierliche Messung des Blutzuckerspiegels auf der Haut verwendet werden. Diese Pflaster müssen bis zu 14 Tage sicher kleben und dies auch unter z. T. extremen Bedingungen wie z. B. beim Duschen, bei einem Schwimmbad- oder Saunabesuch sowie bei sportlicher Betätigung. Eine entsprechende Hautverträglich ist selbstverständlich. Als Klebstoffe kommen spezielle Haftklebstoffe sowohl auf Basis von Acrylaten, als auch von Synthesekautschuk zum Einsatz.

                  In der Chirurgie werden Klebstoffe bei der Versorgung von bestimmten Operationswunden verwendet. Diese Klebstoffe basieren meist auf Fibrin, dem natürlichen (Kleb)stoff, der bei Verletzungen für die Blutgerinnung sorgt. Als körpereigene Substanz hat dies den Vorteil, dass der Klebstoff nicht vom Körper abgestoßen wird. Hinzu kommt, dass er sich mit der Zeit von selbst abbaut, was eine aufwendige Nachbehandlung wie das Ziehen von Fäden bei einer Naht überflüssig macht. Diese Eigenschaft ist gerade bei Eingriffen am Herzen oder dem Magen-Darm-Trakt von Bedeutung.[11]

                  Am weitesten entwickelt ist das medizinische Kleben in der Zahnmedizin. Klebstoffe finden nicht nur Verwendung zur Füllung von Karieslöchern und der Herstellung von Zahnersatz, sondern helfen in der Kieferorthopädie. Die sogenannten Brackets, durch die Drähte einer festen Zahnklammer gezogen werden, werden mittels spezieller Klebstoffe an den Zähnen befestigt. Einerseits sollen die Brackets in dem, aus Klebstoffsicht kritischen feucht-warmen Milieu des Mundraumes sicher halten, sich später aber wieder rückstandslos entfernen lassen.

                  Auch in der Medizintechnik haben sich Klebstoffe bewährt. So werden die Kanülen von Spritzen in der Regel eingeklebt. Die Edelstahlkanüle muss sicher mit dem vielfach aus Kunststoff bestehenden Adapter verbunden werden. Aufgrund der hohen Stückzahlen sind kurze Taktzeiten gefordert. Es kommen häufig lichthärtende Klebstoffe zum Einsatz, die schon nach wenigen Sekunden Bestrahlung mit Licht einer bestimmten Wellenlänge eine ausreichende Festigkeit erreichen und auch den anschließend erfolgenden Sterilisationsvorgang mittels Heißdampf, Ethylenoxid oder Gamma-Strahlung unbeschadet überstehen.

                  Die Herstellung von Endoskopen, wo es u. a. auf eine spannungsfreie Befestigung von Linsen bei immer kleineren Abmessungen ankommt, ist ebenfalls ein gutes Beispiel für die Leistungsfähigkeit moderner Klebstoffe. Hier kommt es neben der Festigkeit auf den Ausgleich der unterschiedlichen Wärmedehnungen der Fügepartner an. Hierbei dürfen keine, die Bildqualität beeinflussenden Spannungen vom Linsenhalter auf die Linse übertragen werden.

                  Klebtechnische Normung, Aus- und Weiterbildung

                  Mit dem zunehmenden Einsatz der Klebtechnik in Industrie und Handwerk und dem daraus resultierenden, steigenden Anforderungen an die Qualität und Dauerhaftigkeit der geklebten Produkte entstand, ähnlich wie bei anderen Fügeverfahren mit hohen Anforderungen, ein umfangreiches Regelwerk nationaler und internationaler Normen u. a. zur Charakterisierung, Klassifizierung und Prüfung von Klebstoffen oder Klebverbindungen.

                  Da das Kleben nur in wenigen Berufen Bestandteil der beruflichen Ausbildung ist und dann auch nur die für den jeweiligen Beruf relevanten Klebverfahren vermittelt werden entstand ein Bedarf an qualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen für Personal, das an der Entwicklung, Herstellung und Reparatur geklebter Produkte beteiligt ist. Diesem Bedarf wurde mit der Einführung eines dreistufigen Weiterbildungskonzeptes begegnet. Die Weiterbildung zum Klebpraktiker, zur Klebfachkraft und zum Klebfachingenieur ist in harmonisierten Richtlinien des DVS (für Deutschland) bzw. des EWF (für Europa) festgelegt. Mit der im Jahre 2003 erschienenen und 2012 überarbeiteten DVS-Richtlinie DVS-3310[12] wurden die betrieblichen Anforderungen für klebtechnische Prozesse erstmals beschrieben. Im Jahr 2007 trat mit der Veröffentlichung der Normenreihe DIN 6701[13] (Kleben von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen) erstmals eine Vorschrift in Kraft, mit der für den Schienenfahrzeugbau die Qualitätsstandards klebtechnischer Anwenderbetriebe festgelegt und Konstruktionsvorgaben sowie Ausführungsregeln und die Qualitätssicherung von Klebprozessen festgeschrieben wurden. Mit der im März 2016 veröffentlichten DIN 2304-1 (Klebtechnik – Qualitätsanforderungen an Klebprozesse – Teil: 1: Prozesskette Kleben)[14] wurde der Stand der Technik für die fachgerechte Ausführung von allen lastübertragenden Klebverbindungen branchen- und produktübergreifend sowie für alle Klebstoffklassen und Werkstoffkombinationen erstmals in einer Deutschen Norm festgelegt. Die Norm regelt die technische und organisatorische Qualitätssicherung bei der Herstellung von Klebverbindungen entlang der Prozesskette Kleben, von der Entwicklung über die Fertigung bis hin zu einer eventuell erforderlichen Nacharbeit oder Reparatur.

                  Vorbehandlung der Oberflächen

                  Die wichtigsten Verfahren zur Oberflächenvorbehandlung (nach H. Gleich)[15]

                  Die Haftfestigkeit der Klebung lässt sich in vielen Anwendungsfällen stark erhöhen, insbesondere durch Reinigen, Entfetten, Aufrauen und Beschichten mit einem Haftvermittler (Primer), der eine bessere Verbindung mit dem Bauteil eingeht, als der eigentliche Klebstoff.

                  Die zu verbindenden Teile werden in der Regel zunächst gereinigt, getrocknet und durch Lösungsmittel entfettet.
                  Für hoch beanspruchte Verklebungen werden die Oberflächen auch durch Beflammen, Niederdruckplasma- oder Normaldruckplasma-Behandlung und die Koronaentladungstechnik vorbehandelt.
                  Einige Kunststoffe lassen sich ohne diese Verfahren oder die Verwendung von Haftvermittler gar nicht verkleben.

                  Durch Reinigung vorbehandelte Oberflächen müssen gegebenenfalls vor korrosiven Einflüssen der umgebenden Atmosphäre bewahrt werden. Etwa indem sie durch den Auftrag von Haftvermittlern konserviert oder sofort verklebt werden.
                  Metallische Werkstoffe neigen zur Oxidation. Sie können unter Umständen mit Korrosionsschutzöl konserviert werden, wenn der verwendete Klebstoff ölverträglich ist. Andernfalls müssen die sich bildenden Reaktionsschichten entfernt werden, sofern diese nicht am Ausgangsmaterial ebenso wie am Klebstoff fest haften.

                  Physikalische Verfahren

                  Wässerige Reiniger

                  Wässerige Reiniger werden meist leicht alkalisch eingestellt. Gegebenenfalls können auch saure Reiniger und Neutralreiniger verwendet werden.

                  Wisch-, Tauch- oder Sprühverfahren können eingesetzt werden. Emulgatoren verbessern die Reinigungswirkung bei unpolaren Verunreinigungen wie Fetten und Ölen.
                  Ebenso verbessert die Erwärmung der Reinigungsflotte auf 40 Ã‚°C bis 90 Ã‚°C und der Einsatz von Bürsten oder von Ultraschall (Kavitation) die Reinigungswirkung.

                  Lösemittelhaltige Reiniger

                  Lösemittelhaltige Reiniger werden ebenfalls im Wisch-, Tauch- und Sprühverfahren und zusätzlich in der Dampfentfettung angewandt, bei der die zu reinigenden Bauteile in eine Kammer mit siedendem Lösemittel eingebracht werden.
                  Das verdampfte Lösemittel kondensiert am Bauteil und trägt die gelösten Verunreinigungen mit zurück in den Siedesumpf, wo diese verbleiben, während das Reinigungsmittel erneut verdampft und kondensiert.

                  Strahlen

                  Beim Strahlen wird die Oberfläche durch das Auftreffen des Strahlmittels (z. B. Korund oder Glaskugeln) zugleich gereinigt und aufgeraut. Das Strahlmittel wird durch Druckluft oder ein Schleuderrad beschleunigt und kann auch hartnäckige Beläge und Oxidschichten abtragen.
                  Die abgetragenen Partikel verbleiben im Strahlmittel, welches daher regelmäßig ausgetauscht oder aufbereitet werden muss.

                  Durch die entstehende Reibungswärme und tribochemische Vorgänge können Bestandteile des Strahlmittels mit der Bauteiloberfläche reagieren oder sich mit dieser verkrallen, was die Haftung des Klebstoffes vermindern kann.

                  Gelegentlich werden dem Strahlmittel bewusst Stoffe zugesetzt, welche die Oberfläche chemisch verändern.

                  Physikalisch thermische Verfahren

                  Behandlung mit Plasma (z. B. mit Niederdruckplasma, Atmosphärendruckplasma oder Koronabehandlung)
                  Beflammen
                  Laser-Vorbehandlung
                  Ionenätzen/ Sputtern

                  Beflammen

                  Kunststoffe werden beflammt, indem eine Flamme mit gleichmäßigem Abstand und Geschwindigkeit an der Oberfläche vorbei geführt wird. Ebenso muss das Verhältnis des Brenngases zum Sauerstoff konstant gehalten werden. Je nach Kunststoff wird die Flamme reduzierend oder oxidierend eingestellt. Bei der Flammenbeschichtung wird die Oberfläche durch den Auftrag von reaktiven Substanzen vorbehandelt, die der Flamme zugesetzt werden.

                  Das Beflammen kann die Reinigung des Werkstücks nicht ersetzen, es dient vielmehr zur stofflichen Umwandlung der Oberfläche.
                  Eine zu starke Erhitzung der Bauteiloberfläche kann zur Bildung von unerwünschten Schichten führen, die eine trennende Wirkung haben.

                  Physikalisch chemische Verfahren

                  Haftvermittler, Primer, Aktivatoren

                  Haftvermittler funktionieren ähnlich wie Klebstoffe, werden jedoch in der Regel nur sehr dünn appliziert und trocknen ab, bevor der eigentliche Klebstoff aufgetragen und die Bauteile zusammengefügt werden.

                  Haftvermittler werden in erster Linie dann verwendet, wenn unterschiedliche Materialien verbunden werden sollen, die sich nicht mit dem gleichen Klebstoff verbinden lassen. In selteneren Fällen ermöglichen sie den Einsatz eines Klebstoffs mit speziellen Eigenschaften, der aber nicht ohne weiteres auf dem gewünschten Substrat haftet, verbessern die Dauerhaftigkeit der Verklebung.

                  Haftvermittler schützen gereinigte Oberflächen vor Oxidation und Bildung von andersartigen Reaktionsschichten, können verschiedene reaktive Gruppen für das Fügeteil und den Klebstoff enthalten und die Oberfläche des Substrats gegebenenfalls besser benetzen als der Klebstoff selbst.

                  Excimer-Ozon

                  Durch die energiereiche UV-Strahlung des Xenon-Excimers werden molekulare Bindungen an der Oberfläche der Klebefläche angeregt und Sauerstoffmoleküle in der umgebenden Atmosphäre wandeln sich zu Ozon. Sauerstoffatome reagieren mit den Bindungen, reinigen und diffundieren in die Oberfläche. Dadurch erhöhen sich Oberflächenenergie und Benetzbarkeit der Oberfläche durch den Klebstoff, was die Verklebung von schwierigen Materialien teilweise erst möglich macht.[16]

                  Siehe auch

                  Hybridfügen, Hybridkleben und Punktschweißkleben

                  Literatur

                  Walter Brockmann u. a.: Klebtechnik. Klebstoffe, Anwendungen und Verfahren. Wiley-VCH, Weinheim 2005, ISBN 3-527-31091-6.
                  Hermann Onusseit: Praxiswissen Klebtechnik. Band 1: Grundlagen. Hüthig, 2008, ISBN 978-3-410-21459-5.
                  Manfred Rasche: Handbuch Klebtechnik. Carl Hanser Verlag, München/ Wien, ISBN 978-3-446-42402-9.
                  Wilhelm Endlich: Kleb- und Dichtstoffe in der modernen Technik. Praxishandbuch der Kleb- und Dichtstoffanwendung. Vulkan-Verlag, Essen 1998, ISBN 3-8027-2183-7.
                  Gerhard Gierenz, Frank Röhmer: Klebstoffe. Arbeitsbuch Kleben und Klebstoffe. Cornelsen-Verlag, Düsseldorf 1991, ISBN 3-590-12939-5.
                  Gerd Habenicht: Kleben. Grundlagen, Technologie, Anwendungen. Springer, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-26273-3.
                  Gerd Habenicht: Kleben – erfolgreich und fehlerfrei. Vieweg, Wiesbaden 2003, ISBN 3-528-24969-2.
                  Industrieverband Klebstoffe e. V.: Handbuch Klebtechnik. Vieweg, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-14529-3.
                  Industrieverband Klebstoffe e. V., Fonds der Chemischen Industrie im VCI e. V.: Unterrichtsmaterial Klebstoffe – Die Kunst des Klebens. Fonds der chemischen Industrie
                  Elastisches Kleben. Verlag moderne Industrie, Landsberg/Lech 1998, ISBN 3-478-93192-4.
                  Elastisches Kleben auf dem Bau. Verlag moderne Industrie, Landsberg/Lech 2001, ISBN 3-478-93245-9. (Grundwissen mit dem Know-how führender Unternehmen)
                  Karl F Berger, Sandra Kiefer (Hrsg.): Dichtungstechnik Jahrbuch 2007. ISGATEC, 2006, ISBN 3-9811509-0-2.
                  BOND it – Nachschlagewerk zur Klebtechnik. DELO Industrie Klebstoffe, 2007, ISBN 978-3-00-020649-8.
                  DVS-3310 Qualitätsanforderungen in der Klebtechnik. DVS Media, Februar 2012. (Richtlinie)
                  DIN 6701 Kleben von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen. Beuth-Verlag, Berlin, 2007. (Norm)
                  Detlef Symietz, Andreas Lutz: Strukturkleben im Fahrzeugbau. Eigenschaften, Anwendungen und Leistungsfähigkeit eines neuen Fügeverfahrens. (= Die Bibliothek der Technik. Band 291). Verlag Moderne Industrie, 2006, ISBN 3-937889-43-4, S. 7–13, S. 27, S. 37, S. 68.
                  DIN 2304-1 Klebtechnik – Qualitätsanforderungen an Klebprozesse. Teil 1: Prozesskette. Kleben Beuth-Verlag, Berlin 2016.

                  Einzelnachweise

                  ↑ Paul Peter Anthony Mazza, Fabio Martini, Benedetto Sala u. a.: A new Palaeolithic discovery: tar-hafted stone tools in a European Mid-Pleistocene bone-bearing bed. In: Journal of Archaeological Science. Band 33, Nr. 9, 2006, S. 1310–1318.

                  ↑ Horst Stepanski: Punktschweißkleben im Automobilbau. In: Adhäsion: kleben & dichten. 5/2010 und 6/2010. Vieweg + Teubner – Springer Fachmedien, Wiesbaden 2010. 

                  ↑ H. Kollek: Die Haftmechanismen. In: O.-D. Hennemann, W. Brockmann, H. Kollek (Hrsg.): Handbuch Fertigungstechnologie Kleben. Carl Hanser, München/ Wien 1992, ISBN 3-446-17165-7, S. 209 ff. 

                  ↑ DIN 2304-1:2016 Klebtechnik – Qualitätsanforderungen an Klebprozesse – Teil: 1: Prozesskette Kleben. Beuth Verlag, Berlin 2016. 

                  ↑ Briefmarkengummierung – Das klebrige Geheimnis wird gelüftet. In: Industrieverband Klebstoffe e. V. (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Mai 2015, S. 36 f. (kleben-fuers-leben.de). 

                  ↑ Windschutzscheibe – Geklebt hält besser. In: Industrieverband Klebstoffe e. V. (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Nr. 5/2016, S. 26 f. (kleben-fuers-leben.de). 

                  ↑ Noch nie war Kochen so einfach – Revolution in der Küchenwelt. In: Industrieverband Klebstoffe e. V. (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Mai 2016, S. 43 f. 

                  ↑ Adhäsion: kleben & dichten. Nr. 7-8/2017. Springer Vieweg, Wiesbaden, S. 47. 

                  ↑ Bio-Verpackungen – Auf den Kompost statt in die Tonne. In: Industrieverband Klebstoffe e. V. (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Mai 2016, S. 42. 

                  ↑ Wirkstoffaufnahme via Pflaster – Schluss mit Spritzen. In: Industrieverband Klebstoffe (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Mai 2011, S. 24. 

                  ↑ Medizin/-technik – Klebstoff statt Nadel und Faden. In: Industrieverband Klebstoffe e. V. (Hrsg.): Kleben fürs Leben. Mai 2015, S. 29. 

                  ↑ DVS – Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (Hrsg.): DVS Richtlinie DVS 3311. Mai 2012. 

                  ↑ Kleben von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen. Beuth Verlag, Berlin 2007. 

                  ↑ DIN 2304-1:2016 Klebtechnik – Qualitätsanforderungen an Klebprozesse – Teil: 1: Prozesskette Kleben. Beuth Verlag, Berlin. 

                  ↑ Henning Gleich, Andreas Hartwig, Hartwig Lohse: Warum das Vorbehandeln so wichtig ist. In: Adhäsion: kleben & dichten. Nr. 9/2016. Springer Vieweg, Wiesbaden, S. 34 ff. 

                  ↑ iot-gmbh.de: Excirad 172 Oberflächenbehandlung

                  Weblinks

                  Industrieverband Klebstoffe e. V. klebstoffe.com

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Kleben&oldid=208652493“
                  Kategorien: Fügendes FertigungsverfahrenKlebenHolzverbindungstechnik

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                    Vertreten durch die Geschäftsführung Tiemo Bach
                    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                    und

                    Hannspeter Haller aus Mainz
                    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 30.03.2021.

                    § 2 Probezeit

                    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

                    § 3 Tätigkeit

                    Der Arbeitnehmer wird als Fachkraft – Lagerlogistik eingestellt

                    und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                    Fachkraft – Lagerlogistik

                    …………………………………………………………………………………………………………

                    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                    § 4 Arbeitszeit

                    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                    Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                    § 5 Arbeitsvergütung

                    Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 12,93 Euro.

                    Überstunden von bis zu 22% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                    § 6 Urlaub

                    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 7 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                    Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                    § 7 Krankheit

                    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                    § 8 Verschwiegenheitspflicht

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                    Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                    § 9 Nebentätigkeit

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                    Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                    Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                    § 10 Vertragsstrafe

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                    § 11 Kündigung

                    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                    Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                    Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                    § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

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                    § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                    Siegen, 30.03.2021 Mainz, 30.03.2021

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                    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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