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Versorgungstechnische Installationen in einem Fabrikgebäude
Installation für die Prozessversorgung
Unter Versorgungstechnik werden im Allgemeinen alle technischen MaÃÂnahmen zusammengefasst, die Gebäude, Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen versorgen.
Versorgungstechnische Anlagen dienen
der energetischen Versorgung, z. B. mit Strom, Gas und Wärme zur Gebäudeheizung,
der stofflichen Versorgung, z. B. mit Wasser und Gas,
der Entsorgung von Abwasser und Abfall und
der Herstellung von Kommunikations- und Datenverbindungen.
Welche Anlagen im Einzelnen dazu gezählt werden, hängt vom Kontext ab.
Die Versorgungstechnik kann als Teilbereich sowohl der Gebäudetechnik, des Anlagenbaus wie auch der Verfahrenstechnik angesehen werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Begrifflichkeiten
1.1 Bereiche der Versorgungstechnik und Kurzbezeichnungen
2 Teilgebiete
3 Entwicklung
3.1 Jüngere Zeitgeschichte
4 Berufsbild
4.1 Studium
5 Regelwerke
6 Organisationen
7 Siehe auch
8 Literatur
9 Weblinks
10 Einzelnachweise
Begrifflichkeiten
Weder in dem Entwurf der DIN 4749[1] noch im Blatt 1 der VDI 4700[2] wird der Begriff Versorgungstechnik definiert. Gebräuchlicher sind die Begriffe Technische Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. Gebäudetechnik oder Gebäudetechnische Anlage (GTA) sowie das englische MEP (Mechanical Electrical and Plumbing), die sich in der Regel zwar nur auf Anlagen innerhalb von Gebäuden beziehen, die aber eine groÃÂe Schnittmenge mit der Versorgungstechnik gemein haben. Die Begriffe werden teilweise auch synonym verwendet.
Alternativ zu Gebäudetechnik sind noch die Begriffe Technischer Ausbau, Technische Ausrüstung (HOAI) sowie Haustechnik gebräuchlich. Der Begriff Haustechnik wird von Handwerkern umgangssprachlich meist nur auf Anlagen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik im Bereich von Wohngebäuden bezogen. Im eigentlichen Wortsinn zählen aber auch Elektrotechnische, elektromechanische und steuerungstechnische Anlagen zur Technik, die in Häusern fest verbaut ist.
Bereiche der Versorgungstechnik und Kurzbezeichnungen
Zusammengefasst werden Heizungsbau, Klima- und Lüftungstechnik häufig als HKL- oder HLK-Technik, also Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik bezeichnet. Insbesondere in der Schweiz wird auch die Abkürzung HLKK-Technik für Heizungs-, Lüftungs- Klima- und Kältetechnik verwendet.
Ohne die Kältetechnik wird alternativ auch die zusammenfassende Bezeichnung WBR für Wärmeversorgung, Brauchwassererwärmung und Raumlufttechnik gebraucht.
Die entsprechende internationale Bezeichnung lautet HVAC für âÂÂHeating, Ventilation and Air ConditioningâÂÂ.
Wenn der verwandte Bereich der Sanitärtechnik ausdrücklich erwähnt werden soll, werden die Abkürzungen SHK-Technik, für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, HLS für Heizung, Lüftung, Sanitär oder HKLS für Heizung, Klimatechnik, Lüftung, Sanitär verwendet.
Der Bereich der Sanitärtechnik selber wird gelegentlich auch als GWI für Gas-Wasser-Installation oder GWA abgekürzt, was für Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (oder Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik) steht.
RLT steht für Raumlufttechnik.
ELT steht für Elektrotechnik.
FMT wird gelegentlich für Fernmeldetechnik verwendet.
GLT steht für Gebäudeleittechnik.
MSR steht für MeÃÂ-, Steuer- und Regeltechnik.
AFL steht für Aufzugs-, Förder- und Lagertechnik.
Teilgebiete
Die Versorgungstechnik umfasst:
Technik zur Umwandlung von Energie: z. B. Kraftwerk oder Heizung,
Technik zur ÃÂbertragung von Energie und Stoffen: z. B. ErschlieÃÂung von Grundstücken und Gebäuden, Stromnetz, Fernwärmenetz, Wasserversorgung oder Kanalisation,
Technik zur Bereitstellung von Energie und Stoffen (z. B. Steckdose, Beleuchtung, Kommunikationsanlage, Klimatisierung, Heizkörper oder Zapfstelle)
Technik zur Steuerung von Energie- und Stoffflüssen: z. B. Gebäudeautomation
Eine Einteilung der versorgungstechnischen Anlagen nach Kostengruppen wird in der Kostengliederung der DIN 276 âÂÂKosten im Bauwesenâ vorgenommen (Abschnitt Kostengruppe 400 Bauwerk â Technische Anlagen und 550 Technische Anlagen). Die Gliederung der 2. Ebene der 400er KG aus der DIN 276 wird vielfach genutzt. So teilt die HOAI die Fachplanung der technischen Ausrüstung im Anwendungsbereich nach Anlagengruppen auf. Auch der Verein deutscher Ingenieure (VDI) verwendet strukturiert verschiedenen Richtlinien nach Kostengruppen oder verweist auf diese. Auch die Gliederung des VDI-Fachbereich Technische Gebäudeausrüstung kann als Richtschnur dienen. Allerdings fällt hier auf, dass dem Bereich Reinraumtechnik ein eigner Fachausschuss gewidmet wurde.[3]
In der nachfolgenden Tabelle sind die einzelnen Teilgebiete den Kostengruppen (KG) der DIN 276 und der Anlagengruppen (AG) der HOAI zugeordnet. Hierbei ist zu beachten, dass die AG der HOAI nach aktueller Kommentierung auch die jeweilig zugehörigen Anlagenteile aus der KG 550 (bis 2018-12: KG 540) umfasst.[4] Dies passt auch zu Abs. 4, ç54 der HOAI, wo es heiÃÂt: „Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche ErschlieÃÂung und die Technischen Anlagen in AuÃÂenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.“[5]
KG der DIN 276
Bez. der DIN 276
AG der HOAI
Bez. der HOAI
VDI-Fachausschuss
Bemerkung
410
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
Sanitärtechnik
–
420
Wärmeversorgungsanlagen
2
Wärmeversorgungsanlagen
Wärmetechnik/Heiztechnik
s. a.: Heizungstechnik
430
Raumlufttechnische Anlagen
3
Lufttechnische Anlagen
Raumlufttechnik
s. a.: Lüftungstechnik und Klimatechnik
440
Elektrische Anlagen
4
Starkstromanlagen
Elektrotechnik und Gebäudeautomation (FA-ELT)
s. a.: VDE
450
Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
5
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Elektrotechnik und Gebäudeautomation (FA-ELT)
–
460
Förderanlagen
6
Förderanlagen
Aufzugstechnik (FA-AUF)
–
470
Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
7
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
–
–
480
Gebäude- und Anlagenautomation
8
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Elektrotechnik und Gebäudeautomation (FA-ELT)
–
490
Sonstige MaÃÂnahmen für technische Anlagen
–
–
–
–
Bei dieser Einteilung unberücksichtig bleiben technische Anlagen, die funktional im direkten Zusammenhang zu Anlagen der KG 300 wie zum Beispiel kraftbetätigte Türen oder Tore, elektromechanischer Sonnenschutz oder RWA-Anlagen stehen.
Entwicklung
Die Gebäudetechnik ist keine Erfindung der neueren Zeit, bereits in frühesten Wohngebäuden/Hütten sind erste Ansätze technischer Ausstattung zu finden. Bereits in der Antike war die Gebäudetechnik auf hohem Niveau angelangt, so denke man z. B. an die Wasserversorgung im Römischen Reich mit Hilfe von Aquädukten und Leitungssystemen (Bleirohre) oder die schon bei den Kretern und Römern betriebene FuÃÂbodenheizung mittels Durchleitung von Rauchgasen in darunterliegenden Kammern (Hypokaustenheizung).[6]
Jüngere Zeitgeschichte
Im VDI wurde 1975 die Fachgesellschaft TGA gegründet. Die Gebäudetechnik nimmt einen immer gröÃÂeren Anteil an Aufwand und Kosten von Gebäuden ein. Ihr Anteil im Hochbau beträgt je nach Gebäudeart zwischen 25 % und 60 % der Gesamtbaukosten.[7] Bei komplexen Bauprojekten wird die Gebäudetechnik durch Fachplaner betreut. Der Objektplaner (z. B. ein Architekt) oder ein Projektsteuerer übernimmt nur noch die übergreifende Koordination.
Berufsbild
Im deutschsprachigen Raum finden sich verschiedene Berufe, die mit versorgungstechnischen Anlagen zusammenhängen.
Im akademischen Bereich sind eine Reihe Berufsbilder vertreten, die Anlagen entwickeln, fertigen oder planen. In der Regel werden von den mit versorgungstechnischen Anlagen befassten Ingenieuren auf Grund der Komplexität der Materie nur fachliche Teilbereiche der Versorgungstechnik während der beruflichen Tätigkeit abgedeckt.
ÃÂhnlich verhält es sich mit den dualen Berufsausbildungen der Versorgungstechnik: technischen Zeichnern, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und Installateur (Schweiz: Sanitärinstallateur). In ÃÂsterreich ist die Installations- und Gebäudetechnik ein Modullehrberuf. Im Bereich der Aufzugstechnik gibt es in Deutschland aktuell (2016) weder einen Ausbildungsberuf noch einen Studiengang.[8]
Durch eine Aufstiegsfortbildung können Personen im Bereich der Versorgungstechnik zum Techniker werden, zum Beispiel zum Techniker für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik.
Studium
In Deutschland wird Versorgungstechnik als ein eigenständiger Studiengang an verschiedenen Fachhochschulen angeboten. Die Studienrichtung deckt in der Regel weite Teile der Versorgungstechnik ab, ohne aber alle Teilgebiete im Rahmen der Ausbildung vertiefen zu können.[8] In der DDR hieàder entsprechende Studiengang meist Technische Gebäudeausrüstung. An einigen (Technischen) Universitäten wird Versorgungstechnik als Fachrichtung im Rahmen des Verfahrenstechnik- oder Maschinenbau-Studiums angeboten.
Vor Beginn des Bologna-Prozess wurde nach dem Abschluss des Studiums der akademische Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ verliehen. Im Bologna-Prozess haben die meisten Fachhochschulen ihre Studiengänge auf das international verbreitete System mit dem Abschluss „Bachelor of Engineering“ und dem Aufbaustudium zum „Master of Engineering“ umgestellt.
An den Hochschulen werden die Fachbereiche oft noch in Spezialisierungen bzw. Fachrichtungen unterteilt. Die verbreitetste Fachrichtung dürfte die Technische Gebäudeausrüstung sein. Darüber hinaus gibt es z. B. Energie- und Umwelttechnik, Entsorgungstechnik und Facilitymanagement.
Hochschulen und Universitäten, die den Studiengang Versorgungstechnik anbieten, sind z. B.:
Beuth-Hochschule für Technik Berlin (Gebäude- und Energietechnik (Bachelor), Gebäudetechnik und Energiemanagement (Master))
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Facility-Management (Bachelor), Gebäudeenergie- und -informationstechnik (Bachelor / Master))
Technische Universität Berlin (Studiengang Energie- und Prozesstechnik (Bachelor), Gebäude-Energie-Systeme (Master))
Fachhochschule Bingen (Fachrichtung Energie- und Prozesstechnik (Bachelor))
Hochschule Biberach (Gebäudeklimatik)
Hochschule Bremerhaven
Hochschule Coburg (Fachrichtung Gebäudetechnik im Studiengang Bauingenieurwesen)
Hochschule Darmstadt (Gebäudesystemtechnik: Energieeffiziente Wohn- und Gebäudetechnologie (Bachelor of Engineering))
Fachhochschule Dortmund (Fachrichtung Elektrotechnik mit Vertiefung Gebäudesystemtechnik)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (Maschinenbaustudium mit TGA als mögliches Hauptstudium)
Technische Universität Dresden (Vertiefungsmodul Gebäudeenergietechnik der Studienrichtung Energietechnik des Studiums Maschinenbau)
Fachhochschule Erfurt (Gebäude- und Energietechnik (Bachelor/Master))
Hochschule Esslingen
Westfälische Hochschule
HAWK Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen [1]
Technische Hochschule Köln
Hochschule Lausitz
Hochschule Magdeburg-Stendal (Studienrichtung Bauingenieurwesen)
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim (Studienrichtung Versorgungs- und Energiemanagement [2] des Studiums Maschinenbau)
Technische Hochschule Mittelhessen (Fachbereich Maschinenbau, Energie- und Wärmetechnik, Studiengang Energiesysteme mit dem Schwerpunkt Gebäudesystemtechnik)[9]
Hochschule für angewandte Wissenschaften München
Fachhochschule Münster (Fachbereich Energie÷Gebäude÷Umwelt, Bachelor- und Master-Studiengänge)
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
Hochschule Offenburg
Fachhochschule Südwestfalen (Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen-Gebäudesystemtechnologie“, Schwerpunkt Gebäudesystemtechnologie, Bachelor of Engineering)
Hochschule Trier
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften in Wolfenbüttel FH- Energie- und Gebäudetechnik (Bachelor), Bio- und Umwelttechnik (Bachelor), Energie- und Gebäudetechnik im Praxisverbund (Bachelor), Energiesystemtechnik (Master), Netztechnik- und Betrieb (Master)
Berufsakademie Sachsen â Staatliche Studienakademie Glauchau (BA Glauchau) (Studiengang Versorgungs- und Umwelttechnik)
Westsächsische Hochschule Zwickau
Fachhochschule Lübeck (Energie- und Gebäudeingenieurwesen (Bachelor))
Hochschule 21 (Gebäudetechnik DUAL)
Den Abschluss Bachelor of Science in Kältetechnik und Klimatechnik bietet auch die Europäische Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung in Frankfurt/Main an.
Regelwerke
Siehe auch: Anerkannte Regeln der Technik
Technische Regeln, Normen und Verordnungen, die sich mit dem Bereich der Versorgungstechnik beschäftigen, gibt es viele. Das Deutsche Institut für Normung, der VDI und der VdS veröffentlichen ihre Regelwerke über den Beuth Verlag.[10]
Für den Bereich der öffentlichen Verwaltungen in Deutschland gibt der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) Empfehlungen zu Planung, Bau und Betrieb der Technischen Gebäudeausrüstung heraus.[11]
Die Bundeswehr bedient sich der „Baufachlichen Richtlinien“ (BFR), welche vom Fachinformation Bundesbau erstellt und herausgegeben werden.[12]
Organisationen
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung â BTGA, ein 1898 gegründeter Dachverband
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft â bdew
CECED Home Appliances Interoperating Network â CHAIN â Ein Standard für die Kommunikation elektrischer Hausgeräte der Convergence Working Group des europäischen Verbands der Hausgerätehersteller CECED.
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches â DVGW, ein 1859 gegründeter Branchenverband
European Drinking Water â EDW
Figawa â Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e. V. â Technisch-wissenschaftliche Vereinigung mit Sitz in Köln
German Water Partnership e.V. â GWP â Netzwerk rund 350 privater und öffentlicher Unternehmen aus dem Wasserbereich, sowie Fachverbänden und Institutionen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Geschäftsfeld im Ausland, Beförderung von Innovationen sowie Lösungen wasserwirtschaftlicher Probleme
Gas- und Wärme-Institut Essen e.V., ein 1937 gegründetes Forschungsinstitut
International Water Association â IWA
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches
Suissetec â Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband â Branchenverband für die Gebäudetechnik in der Schweiz und in Liechtenstein
Zentralverband Sanitär Heizung Klima/ Gebäude- und Energietechnik Deutschland â ZVSHK/GED
Siehe auch: Kategorie:Organisation (Wasserwirtschaft)
Siehe auch
Gebäudeleittechnik
Gebäudeautomation
Literatur
Klaus Daniels: Gebäudetechnik, Ein Leitfaden für Architekten und Ingenieure. vdf, Hochschulverlag an der ETH Zürich, 2000, ISBN 3-7281-2727-2.
Thomas Laasch, Erhard Laasch: Haustechnik. 13. Auflage. Springer Vieweg, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-8348-1260-5.
Wolfram Pistohl: Handbuch der Gebäudetechnik. Band 1: Allgemeines, Sanitär, Elektro, Gas. 7. Auflage. Werner Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-8041-4684-6.
Wolfram Pistohl: Handbuch der Gebäudetechnik. Band 2: Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Energiesparen. 7. Auflage. Werner Verlag, Köln, ISBN 978-3-8041-4685-3.
Edwin Wellpott, Dirk Bohne: Technischer Ausbau von Gebäuden. 9., völlig überarb. und aktualisierte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17-018911-5.
HLH â „Lüftung/Klima, Heizung/Sanitär, Gebäudetechnik“ (ursprünglicher Titel Heizung, Lüftung, Haustechnik), Fachzeitschrift für Technische Gebäudeausrüstung, herausgegeben vom Verein Deutscher Ingenieure
Weblinks
BTGA â Bundesindustrieverband für Technische Gebäudeausrüstung e.V.
Baunetz Wissen Gebäudetechnik â Online-Lexikon mit Fachwissen, Objektbeispielen, Terminen, Adressen, â¦
Wissensdatenbank zur Gebäudetechnik â Online-Informationsdienst für Gebäudetechnik
VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik
Einzelnachweise
â DIN 4749:2018-05 Terminologie
â VDI 4700 Bl. 1:2015-10 Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik
â Bauen und Gebäudetechnik. VDI, abgerufen am 2. Januar 2019.
â R. Jochem: HOAI-Kommentar, Springer, 2016, ISBN 978-3658028312, S. 984âÂÂ995.
â HOAI 2013. Abgerufen am 2. Januar 2019.
â Klaus W. Usemann, Martin Grassnick: Bäder und hygienische Einrichtungen als Zeugnisse früherer Kulturen. Oldenbourg Wissenschaftsverlag 1992, ISBN 978-3486262278.
â VDI 6026 Bl. 1:2008-05 Dokumentation in der technische Gebäudeausrüstung, Einleitung, S. 2
â a b Qualifizierung in der Technischen Gebäudeausrüstung. VDI, September 2016, abgerufen am 2. Januar 2019.
â Unsere Studienangebote – Energiesysteme. Technische Hochschule Mittelhessen, abgerufen am 12. Februar 2019.
â Alle Regelwerke im ÃÂberblick. Beuth Verlag GmbH, abgerufen am 4. Januar 2019.
â Startseite. Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik, abgerufen am 4. Januar 2019.
â Richtlinien. BMVg und BMI, abgerufen am 4. Januar 2019.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4188027-4 (OGND, AKS)
Abgerufen von âÂÂhttps://de..org/w/index.php?title=Versorgungstechnik&oldid=208479610âÂÂ
Kategorien: Technisches FachgebietVersorgungstechnikIngenieurwissenschaftliches Fachgebiet
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Top 10 aufhebungsvertrag:
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Valentine Christiansen
Erscheinungsdatum: 31.03.2021
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
- Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 2 Ãberlassene Unterlagen
- An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  auch in elektronischer Form Â, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung
- In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschlieÃlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 109 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen:  … ist der Kaufpreis innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar oder  … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbarÂ). Verzugszinsen werden in Höhe von 17 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
- Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschlieÃlich unverbindliche Angaben.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäÃe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Der Besteller kann X Wochen nach Ãberschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschlieÃlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und auÃergerichtlichen Kosten einer Klage gemäà § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäÃig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
- Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maÃgebend.
- Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen ÃuÃerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
- Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäÃigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
- Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Ãbrigen nicht. Die in den Sätzen 1  3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien  sofern eingebaut  beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anhang 1:
Anmerkungen
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 7 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen auÃer Baumaterialien
– neu, Käufer ist Verbraucher = 18 Jahre
– neu, Käufer ist Unternehmer = 7 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
– neu 8 Jahre
– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 2 Jahr
– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine
unbebaute Grundstücke
keine
Bauwerke
– Neubau 14 Jahre
– Altbau keine
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäà § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer  in zweiter Linie  Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 18 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.
Stuttgart, 31.03.2021
Valentine Christiansen
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Top 4 Mustergruendungsprotokoll:
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Helmtraut Hahn
Herrn/Frau
Helmtraut Hahn
Karlsruhe
Karlsruhe, 31.03.2021
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Helmtraut Hahn
hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht
zum 30.6.2015 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 77 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Ein Verstoà gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Mit freundlichen GrüÃen
……………………………………………………………
Unterschrift Gerdi Alverize Krankenkassen Ges. mit beschränkter Haftung
vertreten durch den Geschäftsführer: Gerdi Alverize
Empfangsbestätigung
Ich habe die Kündigung erhalten am: 31.03.2021
……………………………………………………………
Unterschrift Helmtraut Hahn
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Top 10 urteil:
Handelsvertretervertrag zwischen Kersten Hinz aus Hagen und Ingemarie Atair Holzhäuser Gesellschaft mbH aus Kiel
Zwischen
Ingemarie Atair Holzhäuser Gesellschaft mbH aus Kiel
– nachfolgend Unternehmen genannt –
und
Herrn/Frau
Kersten Hinz aus Hagen
– nachfolgend Handelsvertreter genannt –
§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Hagen und im Umkreis von 210 km.
Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.
Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.
Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
Die Ingemarie Atair Holzhäuser Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in Holzhäuser.
Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.
Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.
§ 2 Pflichten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.
Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.
Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.
Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.
Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.
Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.
§ 3 Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.
Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.
Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.
Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.
Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte
Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.
Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.
Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.
Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.
§ 5 Höhe der Provision
Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 35 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.
Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.
§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.
Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.
§ 7 Provisionsabrechnung
Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.
Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.
Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.
§ 8 Kosten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:
– Reisekosten in die Zentrale nach Kiel.
§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub
Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.
Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.
Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.
§ 10 Wettbewerbsabreden
Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage  genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.
Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.
Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.
Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.
Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.
Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt am 30.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.
Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.
Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann  obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist  nicht mehr durchgesetzt werden.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
Dieser Vertrag hat  Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.
Kiel, 30.03.2021 Hagen, 30.03.2021
                                                       Â
Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
Ingemarie Atair Holzhäuser Gesellschaft mbH Ehrentrudis Gruber
gmbh kaufen in der schweiz steuern sparen
Top 7 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:
Bilanz
Uranius Volkmann Sondermaschinen Gesellschaft mbH,Mannheim
Bilanz | |||
Aktiva | |||
Euro | 2021 Euro |
2020 Euro |
|
A. Anlagevermögen | |||
I. Immaterielle Vermögensgegenstände | 9.099.109 | 4.603.029 | 1.998.050 |
II. Sachanlagen | 2.017.415 | 3.911.832 | 3.119.138 |
III. Finanzanlagen | 2.121.161 | ||
B. Umlaufvermögen | |||
I. Vorräte | 2.449.774 | 6.374.636 | 9.434.830 |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | 6.358.911 | 5.168.539 | 5.556.246 |
III. Wertpapiere | 2.856.963 | 4.261.583 | 8.548.701 |
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks | 7.829.112 | 3.121.676 | |
C. Rechnungsabgrenzungsposten | 7.253.168 | 4.225.499 | 1.596.038 |
Summe | |||
Passiva | |||
2021 Euro |
2020 Euro |
||
A. Eigenkapital | |||
I. Gezeichnetes Kapital | 5.597.969 | 8.973.687 | |
II. KapitalrÜcklage | 9.992.163 | 338.343 | |
III. GewinnrÜcklagen | 8.375.335 | 8.118.503 | |
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag | 1.254.647 | 8.224.375 | |
V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag | 5.965.389 | 4.781.050 | |
B. RÜckstellungen | 2.421.392 | 799.467 | |
C. Verbindlichkeiten | 9.862.638 | 3.506.335 | |
D. Rechnungsabgrenzungsposten | 4.757.023 | 4.161.976 | |
Summe |
Gewinn- u. Verlustrechnung
Uranius Volkmann Sondermaschinen Gesellschaft mbH,Mannheim
Gewinn- und Verlustrechnung | ||||
01.01.2021 – 01.01.2021 | 01.01.2020 – 01.01.2020 | |||
EUR | EUR | EUR | EUR | |
1. Sonstige betriebliche Erträge | 8.207.804 | 257.574 | ||
2. Personalaufwand | ||||
a) Löhne und Gehälter | 5.051.391 | 9.727.942 | ||
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung | 4.859.654 | 8.665.894 | 7.972.223 | 8.922.867 |
– davon fÜr Altersversorgung  0,00 (2020  0,00) | ||||
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten |
5.538.950 | 6.342.903 | ||
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen | 1.209.403 | 520.368 | ||
4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 266.760 | 5.489.653 | ||
Jahresfehlbetrag | 2.035.938 | 8.281.181 | ||
5. JahresÜberschuss | 7.994.327 | 2.848.038 | ||
6. Verlustvortrag aus dem 2020 | 3.713.393 | 1.450.047 | ||
7. Bilanzverlust | 4.878.355 | 5.982.178 |
Entwicklung des Anlagevermögens
Uranius Volkmann Sondermaschinen Gesellschaft mbH,Mannheim
Entwicklung des Anlagevermögens | |||||||||||
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Abschreibungen | Buchwerte | |||||||||
01.01.2021 | Zugänge | Abgänge | 01.01.2021 | 01.01.2021 | Zugänge | Abgänge | 01.01.2021 | 01.01.2021 | 01.01.2021 | ||
I. Sachanlagen | |||||||||||
1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken | 2.272.293 | 4.711.935 | 4.188.836 | 467.641 | 8.505.148 | 5.433.044 | 1.676.813 | 4.744.442 | 3.549.534 | 479.944 | |
2. Technische Anlagen und Maschinen | 7.296.659 | 5.838.677 | 8.267.146 | 5.549.695 | 2.620.174 | 6.404.084 | 4.167.475 | 8.903.188 | 7.618.924 | 1.185.756 | |
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 4.803.422 | 5.868.711 | 1.021.851 | 3.807.497 | 2.522.723 | 7.812.061 | 2.953.698 | 8.612.072 | 6.916.345 | 9.437.931 | |
1.523.450 | 8.520.185 | 9.395.031 | 1.653.309 | 2.552.213 | 6.659.974 | 571.541 | 7.844.340 | 4.355.011 | 4.105.457 | ||
II. Finanzanlagen | |||||||||||
1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 1.025.695 | 346.002 | 2.318.165 | 6.595.207 | 4.673.621 | 4.736.944 | 6.542.999 | 837.893 | 6.301.160 | 152.120 | |
2. Genossenschaftsanteile | 9.773.965 | 9.313.029 | 5.669.178 | 142.581 | 3.208.873 | 9.570.659 | 849.486 | 2.960.495 | 5.530.486 | 7.760.013 | |
3.531.518 | 6.069.491 | 4.985.646 | 2.643.130 | 2.977.841 | 9.612.906 | 3.663.272 | 937.034 | 7.545.528 | 3.091.154 | ||
1.948.349 | 7.129.079 | 7.533.509 | 3.980.077 | 5.454.253 | 520.651 | 1.591.103 | 4.291.650 | 7.160.118 | 1.326.057 |
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Top 8 gmbhgeschaeftsfuehrervertrag:
Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts
Zwischen
Frau / Herren
Kerstin Faber
Wohnhaft in Gelsenkirchen
und
Frau / Herren
Winnimar Barthel
Wohnhaft in Erfurt
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Zum gemeinsamen Betrieb eines Thurländer Salate und Feinkost
Freihofer Gourmet Lachs (Aldi Nord)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:
‚Kerstin Faber und Winnimar Barthel, Thurländer Salate und Feinkost
Freihofer Gourmet Lachs (Aldi Nord)einzelhandel‘
gegründet.
Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Gelsenkirchen.
§ 2 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am 30.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 23 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
Frau / Herr Kerstin Faber bringt in bar 250.516,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 959.973,- EURO ein. Frau / Herr Winnimar Barthel bringt in bar 975.267,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 669.563,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im AuÃenverhältnis allein.
Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:
- Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
- Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
- Aufnahme von Krediten, Ãbernahme von Bürgschaften
- Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 971.192,- EURO übersteigt
- Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters auÃerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 90.500  vereinbart.
Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.
Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach MaÃgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 601.302,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 9 Tod eines Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der MaÃgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.
§ 10 Einsichtsrecht
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Ãbersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Ãbrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.
§ 12 Ãnderungen des Vertrages
Ãnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Gelsenkirchen, 30.03.2021 Erfurt, 30.03.2021
____________________________ ____________________________
Unterschrift Kerstin Faber Unterschrift Winnimar Barthel
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Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).
Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.
Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.
Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.
Paragraph 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: Heinzjürgen Faust Lohnsteuerhilfe Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Gelsenkirchen
Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Wohnung Rechtliche Definition Wohnen als Begriff Berechnung der WohnflÃÂäche Wohneigentumsquote Geschichte Wohnungstypen Nachhaltiges Wohnen NavigationsmenÃÂü
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.
Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 70882,00 EUR
Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
a. Heinzpeter Matthes eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 25181,
b. Tania Hamburger eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 21781,
c. Steph Cushing eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 23920.
Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss
Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.
Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.
Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:
a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.
Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.
Einberufung
a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.
Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.
Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,
a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,
wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens
a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.
Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.
Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.
Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Gelsenkirchen vereinbart
Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)
Notarieller Beurkundungshinweis
……………………………………….. ………………………………………..
Gelsenkirchen, 30.03.2021 Unterschrift
Anmerkung zu Paragraph 15 (4):
a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.
>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.
b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.
[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben
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Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern
UR. Nr. 23669
Heute, den 30.03.2021, erschienen vor mir, Jobst Korte, Notar mit dem Amtssitz in Hamburg,
1) Frau Stilla Budde,
2) Herr Hellgard Beck,
3) Herr Sigurd Arndt,
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine GesellÂschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Diane Unterweger Imkereien Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Hamburg.
2. Gegenstand des Unternehmens ist Wasserbett Geschichte Technik Vorteile Nachteile NavigationsmenÃÂü.
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 162885 Euro (i. W. eins sechs zwei acht acht fünf Euro) und wird wie folgt übernommen:
Frau Stilla Budde uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 95358 Euro
(i. W. neun fünf drei fünf acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),
Herr Hellgard Beck uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 31673 Euro
(i. W. drei eins sechs sieben drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),
Herr Sigurd Arndt uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 35854 Euro
(i. W. drei fünf acht fünf vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Diane Unterweger,geboren am 2.1.1976 , wohnhaft in Hamburg, bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des BürgerÂlichen Gesetzbuchs befreit.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglauÂbigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroniÂ
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt  KörperschaftÂsteuerstelle Â.
7. Die Erschienenen wurden vom Notar Jobst Korte insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen IdentiÂtätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative geÂstrichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.