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Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Holmer Renner

Herrn/Frau
Holmer Renner
Ulm

Ulm, 10.03.2021

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Holmer Renner

hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

zum 30.6.2031 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 48 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Mit freundlichen Grüßen

……………………………………………………………
Unterschrift Gerrit Martin Permanent-Make-up GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer: Gerrit Martin

Empfangsbestätigung

Ich habe die Kündigung erhalten am: 10.03.2021

……………………………………………………………
Unterschrift Holmer Renner


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    Beratungsvertrag der Kai Kemper Innenarchitekten Gesellschaft mbH

    Zwischen

    der Firma Kai Kemper Innenarchitekten Gesellschaft mbH
    Sitz in Pforzheim
    – Auftraggeber –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Kai Kemper

    und

    der Firma Burkhardt Ypsilon Kosmetikartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Sitz in Hamburg
    Vertreten durch den Geschäftsführer Burkhardt Ypsilon

    – Auftragnehmer –

    wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

    § 1 Vertragsgegenstand

    Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

    Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

    Einstellung von folgenden Positionen:

    1. – Holzmechaniker/in
    2. – Fachpraktiker/in für Textilreiniger (§66 BBiG/§42r HwO)
    3. – Elektroniker/in – Informations- und Systemtechnik

    2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

    Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

    § 2 Leistungen des Auftragnehmers

    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

    Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

    § 3 Vergütung

    Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 89 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 10 fällig

    Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

    der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
    eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
    des Pkw: 33 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

    Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

    Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 13 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 96 TEURO ist zum 24 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

    3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

    § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

    Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 1 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

    § 5 Berichterstattung

    Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

    In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

    Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

    § 6 Aufwendungsersatz

    Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………

    Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 112 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………
    ………………………………………………………………………………………

    Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

    § 7 Wettbewerbsverbot

    Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

    § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

    Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

    Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

    § 9 Schweigepflicht

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

    § 10 Datenschutz

    Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

    Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
    Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
    Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
    In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

    § 11 Vertragsdauer / Kündigung

    Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

    Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

    § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

    Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

    Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

    Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

    § 14 Schlussbestimmungen

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

    Gerichtsstand ist Pforzheim

    Pforzheim, 07.03.2021 Hamburg, 07.03.2021

    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

    Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
    Kai Kemper Innenarchitekten Gesellschaft mbH Burkhardt Ypsilon Kosmetikartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    Kai Kemper Burkhardt Ypsilon


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      GmbH Treuhandvertrag

      zwischen

      Steffan Hoyer Planungsbüros Ges. mit beschränkter Haftung, (Bottrop)

      (nachstehend „Treugeber“ genannt)

      und

      Esther Vorarlberger Baufinanzierungen Ges. m. b. Haftung, (Recklinghausen)

      (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

      1. Vertragsgegenstand

      1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Osnabrück), auf dem Konto Nr. 5009830 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

      1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

      Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

      1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

      1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

      2. Haftung

      Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

      3. Honorar

      Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 182.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

      4. Geheimhaltung

      Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

      5. Weitere Bestimmungen

      5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

      5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

      (Bottrop, Datum):

      Für Steffan Hoyer Planungsbüros Ges. mit beschränkter Haftung: Für Esther Vorarlberger Baufinanzierungen Ges. m. b. Haftung:

      ________________________________ ________________________________


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        Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Hannsjürgen Ritter Kinos Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Anneruth Vorderbucher Versicherungen Gesellschaft mbH

        Zwischen

        Hannsjürgen Ritter Kinos Gesellschaft mit beschränkter Haftung
        Sitz in Hannover
        – ANBIETER –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Hannsjürgen Ritter

        und

        der Firma Anneruth Vorderbucher Versicherungen Gesellschaft mbH
        Sitz in Bielefeld
        Vertreten durch den Geschäftsführer Anneruth Vorderbucher

        – ANWENDER –

        1. Vorbemerkungen

        Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

        Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

        2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

        Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 06.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

        Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

        3. Zeitplan

        Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

        Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

        4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

        Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 3.6.2029, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

        5. Geheimhaltung

        Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

        Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

        diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
        diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
        diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
        diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

        – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

        6. Schlussbestimmungen

        Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

        Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

        Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

        Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Hannover.

        Hannover, 06.03.2021 Bielefeld, 06.03.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
        Hannsjürgen Ritter Kinos Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anneruth Vorderbucher Versicherungen Gesellschaft mbH
        Hannsjürgen Ritter Anneruth Vorderbucher


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          Begräbnis ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter Begräbnis (Begriffsklärung) aufgeführt.

          Beisetzung eines Wolhyniendeutschen
          Rekonstruktion einer jungsteinzeitlichen Hausbestattung im Fußboden einer Rundhütte in Chirokitia

          Eine Bestattung (auch Beisetzung, Beerdigung oder Begräbnis) ist die Verbringung des Leichnams oder der Asche eines Verstorbenen (ggf. auch Tieres) an einen festen, endgültig bestimmten Ort in der Erde oder die Ausbringung der Asche in die Natur. Eine Bestattung schließt in der Regel eine religiöse oder weltliche Trauerzeremonie ein. Markante Unterschiede bestehen insbesondere zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung.

          Inhaltsverzeichnis

          1 Begriff

          1.1 Begriffsgeschichte und umgangssprachlicher Gebrauch
          1.2 Regionale Ausdrücke

          2 Geschichte

          2.1 Vorgeschichte
          2.2 Altertum
          2.3 Mittelalter

          3 Gesetzliche Bestimmungen

          3.1 Bestattungspflicht
          3.2 Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen

          3.2.1 Deutschland
          3.2.2 Österreich

          3.3 Kostentragungspflicht der Hinterbliebenen
          3.4 Störung von Bestattungsfeiern

          4 Arten der Bestattung

          4.1 Erdbestattung
          4.2 Feuerbestattung (Kremation)
          4.3 Flussbestattung
          4.4 Öko-Bestattungen

          4.4.1 Alkalische Hydrolyse
          4.4.2 Neptune Memorial Reef
          4.4.3 Promession

          4.5 Anonyme Bestattung
          4.6 Himmelsbestattung
          4.7 Alternativen zur Bestattung

          4.7.1 Kryonik
          4.7.2 Körperspende

          5 Bestattungsvorgang
          6 Bedeutung von Ritualen und Trauerbewältigung
          7 Weltanschauliche und religiöse Gestaltungsformen

          7.1 Weltliche Bestattung
          7.2 Christliche Bestattung
          7.3 Islamische Bestattung

          7.3.1 Islamische Regeln
          7.3.2 Unbegrenzte Liegefrist
          7.3.3 Tagesgenaue Bestattung
          7.3.4 Sarglose Bestattung

          7.4 Jüdische Bestattung
          7.5 Hinduismus
          7.6 Buddhismus

          8 Kosten einer Bestattung
          9 Siehe auch
          10 Literatur
          11 Weblinks
          12 Einzelnachweise

          Begriff

          Begriffsgeschichte und umgangssprachlicher Gebrauch

          Blumenschmuck bei einer englischen Bestattung

          Beisetzung und Bestattung werden umgangssprachlich häufig gleichgesetzt. Die Beisetzung im eigentlichen Sinne ist das Setzen der Urne, während Beerdigung und Begräbnis sich auf das Einbringen in die Erde beziehen.

          Sprachgeschichtlich ist der Begriff Beisetzen seit dem 15. Jahrhundert belegt und wesentlich älter als der Begriff Bestattung, denn die Grundbedeutung „etwas neben anderes hinzusetzen, hinzufügen“ geht der speziellen Bedeutung „begraben, bestatten“ um etwa 200 Jahre voraus. Die heutige Bedeutung der Bestattung kam erst im 17. Jahrhundert auf und bedeutet „den sterblichen Überresten eine Statt gebend“. Der Begriff bestatten war allerdings im Mittelhochdeutschen schon seit dem 12. Jahrhundert im anderen Sinne eines „an die Statt bringen“, „anstatten“ oder „ausstatten“ bekannt.

          Die heute etwas umgangssprachlich profane Bezeichnung des Begrabens hat sich gesellschaftlich nicht durchsetzen können, war früher wesentlich weiter verbreitet und ist beispielsweise im christlichen Glaubensbekenntnis („gestorben und begraben“) zu finden. Das Substantiv von begraben, das Begräbnis, stellt noch heute eine populäre Sprachform dar.

          Der Begriff Beerdigung leitet sich von der seit Jahrtausenden im Judentum, Christentum und Islam gebotenen Bestattungsform her: Der Leichnam wird „der Erde anvertraut, damit er wieder zu Erde werde, davon er genommen ist“.[1] Deswegen wird vor allem der Begriff Beerdigung für eine religiös motivierte Erdbestattung verwendet, ist sprachlich aber gleichbedeutend.

          Regionale Ausdrücke

          Im bayerischen, österreichischen[2] sowie im südfränkischen Sprachraum, im Odenwald und im Meißenischen[3] ist „Leich(e)“ für die Zeremonie des Begräbnisses in Benutzung, eingeschlossen die Nachfeier. Daraus erklärt sich die Bezeichnung „Leichenschmaus“. Diese Feier steht in Ergänzung zur vorherigen Erinnerung, mit einer Rede über den Toten. Das anschließende besinnliche Beisammensein dient der geselligen Erinnerung an das Leben des Verstorbenen und der Trauerbewältigung für die Hinterbliebenen.

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          In welchem süddeutschen Raum wird statt Begräbnis allgemein Gruftbestattung verwendet, dass ja eine spezielle Form der Bestattung darstellt. –K@rl 08:29, 22. Jun. 2015 (CEST)

          Bevorzugt im Süden des deutschsprachigen Raums ist nach Art und Weise die Bezeichnung Gruftbestattung üblich. In Niederbayern und Teilen Oberbayerns wird Beisetzung für die Überführung des Sargs in die Totenkapelle und Beerdigung für den Transport des Sarges zum und ins Grab genutzt, der meist zwei Tage später erfolgt.

          Regional sind auch weitere Bezeichnungen für die Bestattung üblich. So ist veraltend und in Österreich auch Begängnis üblich, im Meißnischen östlich von Leipzig wird sie Begrabe benannt.[4]

          Geschichte

          In diesem Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Hier fehlt noch vieles an Geschichte: Etruskischer Totenkult, Römisches Reich, Bestattungen in der Neuzeit, etc. Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

          Vorgeschichte

          Die ersten (vermutlich) bewusst vorgenommenen heute bekannten Bestattungen fanden in der Qafzeh-Höhle und der Skhul-Höhle in Israel statt und sind 90.000 bis 120.000 Jahre alt. Gelegentliche Bestattungen werden für den Neandertaler ab ca. 70.000 vor unserer Zeitrechnung diskutiert (Shanidar).[5] Bestattungen sind ein Indiz für erste metaphysische Vorstellungen.

          In der akeramischen Jungsteinzeit kam es im Mittelmeerraum auch zu sogenannten Hausbestattungen, bei denen der Verstorbene unterhalb des Fußbodens der noch kleinen Wohngebäude beigesetzt wurde (so zum Beispiel in Chirokitia auf Zypern).

          Tacitus schreibt über die Germanen: „Bei den Leichenbegängnissen gibt es kein Gepränge; nur darauf halten sie, dass die Leiber ausgezeichneter Männer mit bestimmten Holzsorten verbrannt werden. Den Scheiterhaufen bedecken sie weder mit Gewändern noch mit Wohlgerüchen; jedem wird seine Rüstung, manchen auch ihr Pferd ins Feuer mitgegeben. Das Grab baut sich aus Rasen auf. Denkmäler zu Ehren der Verstorbenen hoch und mühsam aufzutürmen verwerfen sie als für diese drückend. Wehklagen und Tränen legen sie rasch wieder ab, Schmerz und Betrübnis nur langsam. Für Frauen gilt das Trauern als angebracht, für Männer das Gedenken.“

          Altertum

          Ägypten

          Besondere Verfahren entwickelten sich im alten Ägypten, wobei sich die Bestattungsriten im Jahrtausendverlauf veränderten[6] so wurden anfangs die Toten in flachen Erdgruben mit wenig Beigaben bestattet, später entwickelte sich die Bestattung in Särgen und Sarkophagen und es wurden spezielle Grabbeigaben gefertigt. Die Totenhäuser, anfangs und für niedere Beamte als Mastabas wurden unter anderem für Pharaonen zu den aufwendigen Pyramiden entwickelt.[7] Die Vorstellung von der Reise ins Jenseits bestimmte den Aufwand für die Toten, also für die Ahnen.

          Griechische Antike

          Im antiken Griechenland war es Brauch, dem Toten zwei Münzen auf die Augen zu legen, den so genannten Charonspfennig. Sie sollten Charon als Bezahlung dienen, um die Seele des Verstorbenen sicher ins Reich der Toten zu überführen. Die Leiche wurde anschließend verbrannt. Man glaubte, ein Toter, der nicht zumindest symbolisch bestattet wurde, könne nicht ins Totenreich gelangen, sondern, dass seine Seele hundert Jahre an den Ufern des Totenflusses umherflattern müsse, bis ihr Charon die Überfahrt gestatte.[8] Daher war es für Antigone wichtiger, den Leichnam ihres erschlagenen Bruders Polyneikes mit Erde zu bestreuen, als dem Befehl des Kreon zu gehorchen, der eben dies verbot.[9] Horaz lässt in Ode I, 28 den griechischen Philosophen und Mathematiker Archytas von Tarent nach einem Schiffbruch um eine solche symbolische Beerdigung bitten.[10]

          Römische Provinzen

          Die Bestattungen in den Provinzen sind zwischen Brand- und Körperbestattung zu unterscheiden, wobei die Brandbestattung in der Kaiserzeit vorherrschend war.[11] Die Bestattungsorte dabei können sehr unterschiedlich sein. Außerhalb von städtischen Siedlungen gab es sogenannte Gräberstraßen, die jedoch der Elite vorbehalten waren. Andere Bestattungen waren meist auf Bestattungsplätzen außerhalb von Siedlungen untergebracht. Im Grunde galt die Regel, dass Erwachsene immer außerhalb der Stadt begraben werden mussten, bei Kindern wurde da jedoch zum Teil eine Ausnahme gemacht.[12]

          In den Gräbern findet man Ess- und Trinkgeschirr, Werkzeuge, Kleidungsreste. Seltener befinden sich dabei auch Münzen, Lampen, Öle und Salben sowie sogenannte Totenstatuen. Typische Beigaben für Frauen konnten auch Schmuck, Schmuckkästchen, Spiegel oder Kämme sein. Bei männlichen Bestattungen wurden teils Waffen gefunden, da diese jedoch unter römischer Herrschaft als Staatseigentum galten, ist dies sehr selten.[13]

          Mittelalter

          Das Christentum lehnte die Leichenverbrennung zugunsten der Erdbestattung ab, da auch Jesus nach seiner Kreuzigung in einem Felsengrab beigesetzt worden war. Die Totenklage wurde unter dem Eindruck des Glaubens an die Auferweckung der Toten durch Psalmengesang, Lesung und Gebet ersetzt. Die Sorge für Sterbende und Tote wurde zur Liebespflicht der Angehörigen und der ganzen Gemeinde.[14]

          Bis zur ersten Welle der Friedhofsverlegungen im Verlauf des 16. Jahrhunderts fanden Bestattungen größtenteils auf Kirchhöfen statt, die die Kirchen umgaben, vereinzelt in privilegierten Grabstätten direkt in der Kirche. Die Bestattung in größtmöglicher Nähe zum Altar galt als erstrebenswert.

          Es wurde ursprünglich kein ästhetischer Anspruch an die Gestaltung der Gräber oder Kirchhöfe erhoben, die liturgischen Handlungen orientierten sich an der nahe gelegenen Kirche als kultischem Zentrum. Die zuerst nur Geistlichen vorbehaltene privilegierte Grabstätte direkt in der Kirche entwickelte sich trotz mehrfacher Verbote zum käuflichen Statussymbol für die weltlichen Oberschichten.[15]

          Gesetzliche Bestimmungen

          Heute bestimmen eine Reihe von gesetzlichen, hygienischen und in vielen Ländern religiöse Vorschriften, wie Bestattungen durchgeführt werden müssen.

          Bestattungspflicht

          In Deutschland gilt Bestattungspflicht für Verstorbene und tot Geborene, nicht jedoch bei einer Fehlgeburt für einen Fetus unter 500 Gramm.

          Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen

          Deutschland

          In Deutschland ist das Bestattungswesen durch das Bestattungsrecht (in Form von Landesbestimmungen) gesetzlich geregelt, dazu gehören Bestattungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen. Kommunal oder auch durch die Religionsgemeinschaft werden diese Vorschriften in Friedhofsordnungen umgesetzt. Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Es können Einschränkungen zum Kreis der zu Bestattenden getroffen sein. Alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in einem Bestattungswald stellen dagegen noch Ausnahmen dar.

          Es ist jedem Bestattungsunternehmer in Deutschland möglich, Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Durch die Kommerzialisierung des Gewerbes kann es durch interne Regelungen zum Gebietsschutz kommen. Örtlich kann vom Gewerbeamt eine Neugründung eingeschränkt sein, wenn der „Bedarf“ bereits gedeckt ist. Der zur Totenfürsorge Berechtigte kann den Bestatter frei wählen. Für den Bestattungspflichtigen ist es in den meisten Fällen sinnvoll, ein Unternehmen aus der Nähe zu beauftragen. Preisvergleiche und Vertrauenswürdigkeit sind Auswahlkriterien. Eine vorhandene Bestattungsverfügung durch den Verstorbenen hat bei der Wahl unbedingten Vorrang.

          Weil die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und Österreich die Ausfolgung einer Aschenurne an die Hinterbliebenen in der Regel nicht zulassen, in der Schweiz oder den Niederlanden aber schon, hat sich ein Geschäftszweig des Bestattungswesens in deutschen Nachbarländern auf die Überführung Verstorbener aus Deutschland, deren Kremation und die diskrete formlose Übergabe der Urne an die Angehörigen spezialisiert.[16][17] Im Gegenzug haben sich in einigen Bundesländern, z. B. Bayern, die Bestattungsgesetze in den letzten Jahrzehnten etwas liberalisiert (siehe Bestattungsarten).

          Österreich

          Leichen- und Bestattungsgesetze sind in Österreich Angelegenheit der Landesgesetzgebung und variieren von Bundesland zu Bundesland. Die Webseite des Bundeskanzleramtes führt die jeweils gültige Fassung.[18] In Österreich werden die Friedhofsordnungen von den Friedhofsverwaltungen erlassen. Diese können in der Hand einer Glaubensgemeinschaft oder der Kommune liegen. Erst in den letzten Jahren wurde das Bestattungswesen dahingehend liberalisiert, dass jeder, der über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe verfügt, ein Bestattungsunternehmen eröffnen kann. Bis 2002 war für die Erlangung einer Konzession der Nachweis des Bedarfs nötig. Durch diese Zugangsbeschränkung war der freie Wettbewerb unterbunden. Der Wegfall dieser sogenannten Bedarfsprüfung nützte überregional tätigen Unternehmen, meinen Kritiker, welche mit finanzstarken Investoren versuchten, alteingesessene Bestatter „auszusitzen“. Derartige Entwicklungen seien in Kärnten und der Steiermark zu beobachten.

          Kostentragungspflicht der Hinterbliebenen

          Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

          Die Pflicht zur Veranlassung der Bestattung eines Verstorbenen (Bestattungspflicht) ist in den Bestattungsgesetzen der Länder öffentlich-rechtlich nach bestimmten Rangfolgen geregelt, wobei es Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt. Gibt es keine Bestattungspflichtigen oder übernehmen diese innerhalb der knappen Fristen der Bestattungsgesetze die Bestattung nicht, so veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde (zumeist das Ordnungsamt) eine Bestattung und lässt sich die Kosten von etwaigen später festgestellten Angehörigen erstatten (sog. Ersatzvornahmegebühr).

          Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die zivilrechtliche Verpflichtung, die Kosten endgültig zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Wichtigste Fälle sind die Kostentragungspflicht des Erben gemäß § 1968 BGB und die Kostentragungspflicht desjenigen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

          Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten mehr. Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestattungsgeld gewährt. Kann demjenigen, der endgültig zur Tragung der Kosten einer Bestattung verpflichtet ist, die Kostentragung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden, so hat er Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten der Bestattung durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII). Örtlich zuständig ist dabei (abweichend von der üblichen Weise) das Sozialamt des Sterbeortes (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Im Jahre 2010 kamen die Sozialämter in 22.651 Fällen für die Bestattungskosten auf; die Zahl lag um 64 % über derjenigen des Jahres 2006 (Statistisches Bundesamt).

          Wird das Erbe ausgeschlagen, sind zwar zivilrechtlich keine Bestattungskosten zu zahlen, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bleibt davon unberührt. Gegebenenfalls bleibt der Erbe also im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge dennoch bestattungspflichtig und muss (zumindest vorläufig) die Kosten tragen.

          Störung von Bestattungsfeiern

          Die Bestattung erfolgt typischerweise in einer rituellen Form. Es ist in Deutschland – ebenso in Österreich – verboten, Bestattungsfeiern zu stören. In Deutschland liegt der Strafrahmen hierfür bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in Österreich bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 167a StGB, in Österreich § 191 StGB.

          Arten der Bestattung

          Die Bestattungskultur in Deutschland und in Europa ist schon seit einigen Jahrzehnten tiefen Veränderungen unterworfen. Traditionelle Bestattungsformen weichen immer mehr individualisierten und pluralisierten Formen der Beisetzung mit verschiedensten Kombinationen neuer und überkommener Rituale.[19][20] Zu einem neueren Mainstream sind für Reiner Sörries anonyme Bestattungen, Naturbestattungen oder überhaupt pflegefreie Grabstätten geworden. Er stellt die digitalen Medien als entscheidend für den Wandel der Bestattungskultur heraus. In der Vielfalt des Umgangs mit Tod und Sterben im Internet spiegle sich der soziokulturelle Wandel einer von Mobilität, Individualität, Säkularisierung und Pluralität geprägten Gesellschaft. Örtlich fixierte Gedächtnisstätten und Familiengräber verlören demgegenüber zunehmend an Sinn.[21]

          Grundsätzlich rechtlich möglich sind in Deutschland, jedoch nicht in jedem Bundesland, folgende Bestattungsarten:

          Almwiesenbestattung
          Anonyme Bestattung
          Diamantbestattung
          Eisbestattung
          Erdbestattung
          Felsbestattung
          Feuerbestattung
          Flugbestattung
          Gruftbestattung
          Körperspende
          Luftbestattung
          Naturbestattung
          Öko-Bestattung
          Seebestattung
          Weltraumbestattung
          Wiesenbestattung
          vergrößern und Informationen zum Bild anzeigenSchematische Darstellung von in Europa und Asien üblichen Bestattungsarten

          Erdbestattung

          Grab mit Blumenschmuck nach einer Beerdigung

          Die Sargbestattung des Leichnams erfolgt typischerweise in der Erde eines Friedhofs oder einer dementsprechenden vorbereiteten Fläche. Die Beisetzung erfolgt dabei in einem

          Einzelgrab, als Wahlgrab oder in Reihenfolge als Reihengrab in jeweils gesonderten Stätten oder einem
          Gemeinschaftsgrab, üblicherweise bei Familien, indem mehrere Bestattungsfälle über einen längeren Zeitraum an derselben Stelle erfolgen.
          In Krisenzeiten werden notfalls mehrere Leichname in einem Massengrab beigesetzt, hierbei wird keine Trennung der Bestattungsfälle vorgenommen.
          Je nach Region oder Kulturkreis, oder aber für besonders würdige Bestattungen wird der Sarg in einem ummauerten Grab (Gruft) oder in einem Mausoleum beigesetzt.
          Bis in die frühe Neuzeit wurden gesellschaftliche Außenseiter, darunter Exkommunizierte und Suizidenten, entwürdigenden Formen einer Sonderbestattung unterworfen. Häufig wurden sie ohne jede Zeremonie und unter diskriminierenden Maßnahmen beigesetzt oder verscharrt (Eselsbegräbnis).

          Feuerbestattung (Kremation)

          Urnenwand

          Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam im Krematorium verbrannt. Die Trauerfeier kann vor der Einäscherung am Sarg oder nach der Einäscherung an der Urne zelebriert werden. Nach der Kremation erfolgt die Beisetzung der Asche mit oder ohne Urne in verschiedenen Formen:

          in der Erde, gewöhnlich auf einem umgrenzten, dafür vorgesehenen Friedhof
          im Wurzelbereich von Bäumen (insbesondere in Bestattungswäldern) oder auf Bergwiesen, für diese in jüngster Zeit üblicher gewordene Form werden schnell abbaubare Urnen benutzt. Solche Naturbestattungen sollen den Kreislauf zu neuem Leben symbolisieren
          in einer Urnenwand (Kolumbarium) oder in Nischen der Friedhofsmauer können Urnen eingestellt werden, eine schon bisher im mediterranen Raum vorherrschende Bestattungsform, die zunehmend in Nutzung kommt
          ohne eine Überurne, direkt aus der Aschekapsel, erfolgt das Verstreuen der Asche auf einer ausgewiesenen Aschestreuwiese als anonyme Bestattung, auf See oder aus einem Ballon.

          Sonderformen der Nutzung eines Teils der Asche in der Nachfolge einer Feuerbestattung sind die Umformung etwaigen amorphen Kohlenstoffs der Asche zum Diamanten als Erinnerungsstück. In exklusiven Fällen wird ein geringer Teil der Asche mit Raketen in den Weltraum befördert und dort der Ewigkeit übergeben, während der Hauptteil in der üblichen Form bestattet wird.

          Um eine Bestattungspflicht der Asche symbolisch zu umgehen gibt es auch die Möglichkeit, einen (geringen) Anteil der Asche aus der Feuerbestattung gesondert in Miniurnen den Nachkommen zu überlassen.

          Flussbestattung

          Eine Sonderform der Bestattung stellt die Bestattung auf beziehungsweise in einem Fluss nach vorheriger Kremation dar. In Deutschland ist diese Form der Bestattung gesetzlich nicht erlaubt.[22] Die Bundesländer regulieren in jeweiligen Landesgesetzen die erlaubten Bestattungsformen, und alle deutschen Länder gehen davon aus, dass eine Flussbestattung in Deutschland (zumindest noch) nicht zur historisch gewachsenen hiesigen Bestattungskultur passt. In Indien werden die Verstorbenen traditionell öffentlich kremiert und anschließend dem Ganges übergeben.[23]

          Wer in Deutschland eine Flussbestattung wünscht, wird in der Regel kremiert und dann in den Niederlanden, zum Beispiel in Maas, Waal oder Ijssel, oder in der Schweiz beigesetzt. Im Unterschied zur Seebestattung ist für die Angehörigen hier eher ein Ort der Trauer gegeben als auf hoher See. Hinterbliebene können leichter zur Stelle der Beisetzung gelangen und dort von einem Boot aus oder am Ufer die räumliche Nähe zum Verstorbenen suchen. Eine Flussbestattung muss daher nicht einen gänzlich anonymen Charakter haben.

          Die deutsche Gesetzgebung in den Ländern hat dieser Entwicklung bislang noch keine Rechnung getragen, sodass eine Flussbestattung bislang nur in den angrenzenden Ländern der Niederlande, Belgien und der Schweiz[24] möglich ist. Deutsche Bestatter bieten hier bereits oft entsprechende Dienstleistungen an.[25]

          Öko-Bestattungen

          Alternativ zu den bisherigen Bestattungsformen gewinnt der Gedanke des Naturschutzes an Einfluss. Der Trend zur „Öko-Bestattung“ findet ausgehend von den USA Verbreitung, wobei zu beachten ist, dass sich die Erdbestattungen in den USA erheblich von den im deutschsprachigen Raum üblichen Bestattungen unterscheidet: Verstorbene werden üblicherweise mit formaldehydhaltigen Stoffen einbalsamiert und in einem wasserdichten Sarg beigesetzt, was die Umwelt belastet und die Verwesung erheblich verlangsamt. Bei einem “green burial” in den USA wird vor allem auf das Einbalsamieren verzichtet und ein Sarg aus abbaubaren Materialien verwendet – es entspricht also ungefähr dem, was im deutschsprachigen Raum eine normale Erdbestattung ist.

          Der „Green Burial Council“ setzt sich für eine „Neue Ethik“ bei Bestattungen ein, worunter beispielsweise giftfreie Sarglackierung, biologisch abbaubare Urnen und die Umwelt wenig belastende Bestattungsformen verstanden werden.[26]

          Ein weiterer umweltfreundlicher Trend, der aber viel seltener ist, ist die Unterwasserbestattung, siehe Abschnitt Neptune Memorial Reef.

          Alkalische Hydrolyse

          Im Falle der Alkalischen Hydrolyse (Resomation) wird der Verstorbene in einem Edelstahltank in Kalilauge bei 170 °C eingelegt. Der Leichnam einschließlich des Sargs löst sich innerhalb von zwei bis drei Stunden völlig auf. Dadurch entsteht eine weitgehend rückstandsfreie und sterile Flüssigkeit, die in einer Abwasserreinigungsanlage nachbehandelt wird. Verbleibende Knochen werden gemahlen und in einer Urne übergeben. Diese Methode aus der Tierkadaver-Beseitigung wurde von den Schotten Sandy Sullivan und Craig Sinclair für eine ethisch-humane Form in einem Start-Up-Unternehmen umgesetzt.[26] Diese flüssige „Bio-Kremierung“ soll 85 Prozent weniger Energie gegenüber einer Feuerbestattung verbrauchen, erzeugt keine Toxine und Furane und verringert den Flächenverbrauch gegenüber der Erdbestattung. Belastbare Ökobilanzen liegen nicht vor. Das Verfahren ist in Kanada, Großbritannien und Australien zugelassen. In den USA ist es in acht Bundesstaaten zugelassen, in [veraltet] 17 laufen Zulassungsverfahren.[26]

          Neptune Memorial Reef

          „The Neptun Society“ schuf an der Küste Floridas das Neptune Memorial Reef. Aus der nach der Feuerbestattung erhaltenen Asche (Phosphate, Carbonate) wurde ein Unterwasserbau erschaffen. Dieses Riff gilt als umweltfreundlich, da es Korallen und Meerestieren einen neuen Lebensraum bietet,[27]

          Promession

          Promession ist eine Form des Wasserentzuges durch Schockfrosten und anschließende Kompostierung, um die mineralischen Bestandteile abzusondern. Zu diesem Zwecke hat die schwedische Biologin Susanne Wiigh-Mäsak mit ihrem Gatten Peter die Firma „Promessa Organic AB“ gegründet. In diesem Verfahren sollen Verstorbene zunächst anderthalb Wochen bei −18 °C gekühlt werden, anschließend kommt der Leichnam bei −196 °C in flüssigen Stickstoff. Dadurch sollen die etwa 70 % Wasser des Körpers entzogen und der Körper versprödet werden, sodass er durch Rütteln zu etwa 30 Kilogramm Pulver zerfällt. Restliches Wasser wird dann im Vakuum entzogen. Ein geruchloses Pulver soll im kompostierbaren Sarg aus Mais- oder Kartoffelstärke beigesetzt werden und ist innerhalb von zwölf Monaten zu Humus zersetzt und so wieder im Naturkreislauf. Der so verkürzte Prozess der Verwesung (die bei einer Erdbestattung auch weit länger als 20 Jahre dauern kann: Wachsleiche) bringt eine Verringerung des Flächenverbrauchs mit sich. Die Umsetzung dieser Bestattungsform ist jedoch noch nicht über die Ankündigung hinausgekommen. Ein britischer Lizenznehmer ist wieder zurückgetreten: „Die Entwicklung ist in der Konzeptphase stecken geblieben“.[26]

          Anonyme Bestattung

          Namensstelen an einem Gemeinschaftsgrab, Friedhof Stuhr-Moordeich

          Die anonyme Bestattung als namenlose Bestattung ist die meist kostengünstigste Bestattungsart. Sie kann dem Schutz der Grabstätte oder der Angehörigen dienen oder vermeiden, dass eine Stätte zum unerwünschten Wallfahrtsort wird. Im öffentlichen Sprachgebrauch bezeichnet die anonyme Bestattung oft eine Bestattung, bei der weder ihr Ort noch Zeitpunkt öffentlich bekannt ist. Nichtidentifizierbare Verstorbene werden ebenfalls anonym bestattet, beispielsweise Kriegs- oder Katastrophenopfer oder Anschauungsobjekte der Anatomie und Pathologie oder aus Lehrsammlungen.

          Urnenfeld auf dem Parkfriedhof Eichhof

          In jüngster Zeit wird der Begriff „anonyme Bestattung“ auch auf Sarg- oder Urnenbegräbnisse in Gemeinschaftsgräbern ausgedehnt, wenn zum Beispiel kein Geld zum Erwerb einer individuellen Grabstätte hinterlassen wurde bzw. keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die sich der Grabpflege widmen können. Bisweilen können der Name und die Lebensdaten des Verstorbenen gegen eine Gebühr auf einer Namenstafel eingetragen werden, so dass die Bezeichnung „namenlose Bestattung“ im strengen Sinn nicht mehr zutrifft.

          Himmelsbestattung

          Himmelsbestattung ist eine religiös begründete und von den Naturbedingungen definierte Form der Bestattung. Sie spielt in fernöstlichen Regionen noch eine gewisse Rolle. Bei den Parsen erfolgte die Bestattung auf den Türmen des Schweigens, wo die Leichname dem Fraß durch Greifvögel ausgesetzt waren und nur Skelette verblieben.

          Alternativen zur Bestattung

          Kryonik

          Kryostase ist die Konservierung bei tiefen Temperaturen (unter −125 °C), um in der Zukunft eine Wiederbelebung zu ermöglichen. Von Anhängern der Kryonik wird die Meinung vertreten, dass die Todeskriterien der heutigen Medizin fehlerhaft seien. Es seien oft keine körperlichen Veränderungen eingetreten, die ein Weiterleben grundsätzlich ausschließen. Vielmehr unterstellen die Anhänger, dass lediglich mit heutigen medizinischen Mitteln nicht behandelbare Komplikationen vorliegen, und nur deren fehlende Behandlungsmöglichkeit führe zu einer endgültigen Vernichtung des betroffenen Menschen.

          Die Anhänger der Kryonik konservieren deshalb Menschen und hoffen, dass in Zukunft die Möglichkeit bestehen wird, nach heutiger Definition Tote zu behandeln und ohne weitere Eingriffe am Leben zu erhalten. Beispielsweise hat sich das früher angewandte Kriterium des Herztodes nach Einführung von Herz-Lungen-Maschinen als unzureichend erwiesen und wurde durch das Kriterium des Gehirntods ersetzt. Deshalb halten Kryoniker einen Menschen erst dann für tot, wenn sich das Gehirn so weit zersetzt hat, dass die darin gespeicherten Informationen endgültig verloren sind und aus prinzipiellen Gründen auch mit fortschrittlichster Technologie nicht wiederherzustellen sind. Dieser „informationstheoretische Tod“ soll unter Normalbedingungen erst einige Stunden nach dem klinischen Tod eintreten.

          Körperspende

          Die Übergabe der Leiche an die Anatomie zu Forschungs- oder Präparationszwecken oder für die Hilfe von bedürftigen Kranken ist eine Möglichkeit der weiteren Vorgehensweise. Eventuell verbliebene Reste werden von den begünstigten Institutionen anschließend bestattet.
          In neuerer Zeit verlangen, auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Kosten, die meisten Institute, die Körperspenden annehmen, dass die Bestattungskosten vorab vom Körperspender aufgebracht werden.

          Das Präparieren einer Leiche zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken ist keine Bestattung, da der Tote vorher als „(verstorbenes) Lebewesen“ entwidmet wird, symbolisch also von der Seele befreit ist.

          Bestattungsvorgang

          Die Leichenschau ist die amtliche Feststellung des Todes.
          Die Bestattung beginnt mit der Abschiednahme vom Toten. Dies kann durch verschiedene Handlungen, wie Aufbahrung (zu Hause, in einer Aufbahrungshalle oder Kirche), Leichenwaschung, Ankleiden, Einsargen begleitet sein.
          Der nächste Schritt der Bestattung ist meist eine würdig gestaltete, ritualisierte Zeremonie zur Erinnerung an den Verstorbenen. Diese kann als Gottesdienst in Kirche oder Kapelle (Kirchliche Bestattung) oder in weltlicher Form als Totenfeier (Weltliche Trauerfeier) – zum Beispiel in einer Feierhalle – stattfinden. Hierbei wird mittels Musik oder Redner die Erinnerung an den Verstorbenen wahrgenommen. In manchen Fällen gibt es gesonderte Bestattungsformen, zum Beispiel das Begräbnis mit militärischen Ehren.
          Die Bestattung wird oft am Ort der Aufbewahrung – das „Aufnehmen“ – in der Erde oder in einer Gruft einem Grabhaus oder einem Mausoleum – fortgesetzt. Das Herablassen des Sarges in die Gruft ist die (eigentliche) Beerdigung oder das Begräbnis. Ist die Gruft, die den Sarg aufnahm, geschlossen, spricht man vom Grab.
          Direkt beim Einsetzen des Sarges oder nach dem Begräbnis folgt mitunter die Zeremonie der Beileidserklärung von Anwesenden gegenüber den engsten Angehörigen des Verstorbenen.

          Bei einer Feuerbestattung kann die Abschiednahme vor oder nach dem Kremieren stattfinden. Vom Verstorbenen verbleiben im Weiteren nur die mineralischen Anteile, dies ist keine Beerdigung im engeren Sinne. Beim Beisetzen der Urne kann die Grabrede mit einer „Urnenfeier“ folgen.

          Bedeutung von Ritualen und Trauerbewältigung

          Das Ritual der Bestattung dient vorrangig der Trauerbewältigung der Angehörigen. In unterschiedlichen Kulturkreisen gibt es dafür eigene Formen. Ein Teil dieser Bewältigung ist die Trauerrede oder gemeinsames Essen mit den Trauernden im Anschluss an die Beerdigung. Je nach der Vorstellung über ein Weiterbestehen, Wiederaufleben oder Vergänglichkeit nach dem körperlichen Tod ergeben sich unterschiedliche Bestattungsgewohnheiten oder Bestattungsvorschriften.

          Die Abschiednahme am offenen Sarg kann in verschiedenen Formen erfolgen. In Deutschland ist dies in Schauräumen möglich, aber oft wird die Zustimmung des lokalen Gesundheitsamtes gefordert. Die Begleitung im offenen Sarg bis zur Gruft ist hier nicht möglich. In Russland, in Großbritannien und in den USA bei ausgewählten Glaubensgemeinschaften ist es erlaubt oder sogar üblich. Die Hintragung zum Grab im offenen Sarg (Armenien) oder mit einem Sargfenster über dem Kopf (etwa in Mexiko) sind kulturbedingte Varianten.

          Die Bestattung ist abgeschlossen, sobald das benannte Ritual endet. Nachfolgende Vorgänge gehören nicht mehr zur Bestattung. Das Aufstellen von Grabmalen in unterschiedlicher Ausführung, mit Aufschriften und das Anlegen von Grabanlagen gehören nicht zur Bestattung. Kommt es wegen der Umsiedlung der Nachkommen, Friedhofsschließungen oder aus anderen Gründen zur Umbettung, so können die Bestattungsriten wiederholt werden, wenn die Vorstellung einer Wiederbestattung besteht.

          Weltanschauliche und religiöse Gestaltungsformen

          In Deutschland finden nach Schätzungen des Bundesverbands Deutscher Bestatter von 800.000 Bestattungen jährlich rund 500.000 als christliche Bestattungen statt, jeweils zur Hälfte katholisch und evangelisch, 250.000 werden von freien Trauerrednern gestaltet, die restlichen sind anonym oder ohne professionelle Begleitung.[28]

          Weltliche Bestattung

          Hauptartikel: Weltliche Trauerfeier

          Falls der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft angehört hat oder eine religiöse Feier zur Bestattung nicht gewünscht wird, kann im Rahmen der Bestattung eine weltliche Trauerfeier stattfinden, die meist von einem freien Trauerredner oder einem Redner einer Weltanschauungsgemeinschaft geleitet wird.

          Christliche Bestattung

          Aufgebahrter Sarg in einer Kapelle, Schweden
          Hauptartikel: Kirchliche Bestattung

          Angehörige von christlichen Religionsgemeinschaften werden nach ihrem Tode üblicherweise auf Friedhöfen im Rahmen einer kirchlichen Bestattung beigesetzt.

          Die Bestattungsfeier besteht traditionell aus drei Teilen: der Aussegnung oder Eröffnung im Trauerhaus, dem Gottesdienst in der Kirche oder Kapelle, der Beisetzung am Grab. Vielfach beschränkt sich die kirchliche Trauerfeier heute jedoch auf die beiden letzteren Teile.

          Wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Bestattung ist die Verkündigung der Auferstehungshoffnung. Die Erinnerung an das Leben des Verstorbenen wird eingebettet in die gottesdienstlichen Formen von Gebet, Lied und Segen.

          Islamische Bestattung

          Hauptartikel: Islamische Bestattung

          Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

          Im Islam gibt es genaue Regeln für die Begleitung beim Sterben.[29] Die Gebete, die rituelle Waschung des Leichnams und die Beerdigung sind im Ablauf festgeschrieben. Der oder die Sterbende soll in ruhiger, respektvoller Weise an das Glaubensbekenntnis erinnert werden: »Es gibt keine Gottheit außer Allah, Mohammed ist sein Prophet.« Der Leichnam einer Frau soll von Frauen, der eines Mannes von Männern gewaschen werden. Anschließend wird er in Leinentücher gewickelt. In diesen Tüchern, also ohne Sarg, soll er ins Grab gelegt werden. Rechtsseitig oder auf dem Rücken liegend geht die Blickrichtung nach Mekka. Die Bestattung soll unverzüglich, möglichst noch am Sterbetag, erfolgen.[30] Die Achtung vor dem Toten erfordert die Bestattung vor allen anderen Geschäften. Am Grab soll jede Geschäftigkeit unterbleiben, die Totenruhe sowie die Vermeidung von Personenkult haben Vorrang. Nahezu jede Form des Grabschmucks und der Grabpflege haben zu unterbleiben. Für gläubige Muslime ist die Erdbestattung die einzig mögliche Bestattungsform. Die Feuerbestattung ist im Islam nicht zugelassen.

          Die Bestattungsriten erklären sich aus Zeit der Verkündung des Koran, als die arabischen Völker als Hirten und Nomaden in Steppen- und Wüstengebieten lebten. In Deutschland kollidieren die islamischen Bestattungsbräuche mit den rechtlichen, meist staatlichen Regeln einer Gesellschaft mit christlicher Tradition.

          Die erste Generation muslimischer Migranten hatte noch starke Bindungen zu ihrer Heimat. Seit den 1970er Jahren sind Erwachsene aus der geschlossenen islamischen Kultur nach Deutschland gezogen. Den Widersprüchen zwischen islamischer Tradition und deutschem Friedhofsrecht ausweichend ließen die Angehörigen in der Regel den Leichnam überführen. Im Heimatland wurde der Tote traditionell begraben. Mit der zunehmenden Zahl muslimischer Migranten in Deutschland entstand der Wunsch nach einer Bestattung in Deutschland. Dennoch bestanden die muslimischen Regeln für die Bestattung. Ab Ende der 1990er Jahre entstanden islamische Gräberfelder auf deutschen Friedhöfen.

          Islamische Regeln

          Grundsätzlich ist die abweichende islamische Tradition bei Bestattungen im deutschsprachigen Raum zu beachten.
          Die Bestattung sollte am Todestag stattfinden können.
          Der Friedhof benötigt einen Raum für die rituelle Waschung.
          Das Gräberfeld muss ermöglichen, dass der Tote mit dem Gesicht nach Mekka (Qibla) weist. Der Winkel ist auf den Bruchteil des Grades, also auf Minuten genau, einzuhalten.
          Die Grabstätte muss sich in „jungfräulicher“ Erde befinden, in der noch keine andere Bestattung stattgefunden hat.
          Es wird ohne Sarg nur im leinenen Leichentuch bestattet.
          Weitere Vorschriften aus der Tradition sind zwischen Schiiten und Sunniten unterschiedlich.
          Es ist ein „ewiges Ruherecht“ vorzusehen.
          Grabschmuck oder Grabpflege sind nicht üblich.

          Unbegrenzte Liegefrist

          Die auf deutschen Friedhöfen geltenden Ruhefristen stehen den islamischen Regeln entgegen. Das Nutzungsende könnte auf Antrag (nur jeweils) verlängert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass von Beginn an verlängerbare Grabstellen gewählt werden. Eine strenge „ewige Nutzung“ ist so nicht gewährleistet. Die Religionsvorschriften schreiben zwar die ewige Ruhe nur symbolisch vor. Es darf aber keine Fläche sein, die zukünftig nicht mehr pietätsbefangen wäre, also in sonstiger Form genutzt wird. Auf islamischen Grabfeldern sollte ausgeschlossen sein, dass je andere Nutzungen stattfinden.

          Tagesgenaue Bestattung

          Das islamische Gebot, noch am Sterbetag zu bestatten, widerspricht der gesetzlichen, also unabhängig vom Friedhof bestehenden, Vorschrift, nach dem Tod eine Wartezeit bis zur Bestattung einzuhalten, in der Regel mindestens 48 Stunden.

          Sarglose Bestattung

          Nach deutschen Bestattungsgesetzen besteht neben dem Friedhofszwang eine Sargpflicht für Erdbestattungen. Dies kollidiert manchmal mit religiösen Vorschriften der zu Bestattenden. Meist wird in der Praxis der Leichnam bis unmittelbar ans Grab in einem Sarg transportiert, dann ohne Sarg, nur in den Leichentüchern, ins Grab gelegt, so in NRW oder Hessen. Prinzipiell sind Einzelgenehmigungen aus religiösen Gründen von der jeweils zuständigen Behörde, meist dem Gesundheitsamt, möglich.

          Das Land Berlin lockert mit dem „Gesetz zur Integration und Partizipation“ das Bestattungsgesetz durch die Abschaffung der Sargpflicht. Diese Regelung ist an keine bestimmte Religion gebunden. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Friedhof ein Grabfeld für die sarglose Bestattung ausgewiesen wird. Die Entscheidung über die Ausweisung entsprechender Grabfelder liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Friedhofsträger. § 18 des Berliner Bestattungsgesetzes soll dahingehend geändert werden: „abweichend von der Pflicht…, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden“.[31] Auch Baden-Württemberg hat den Sargzwang für die Beisetzung aufgehoben, nicht aber für den Transport des Leichnams.

          Gesonderte Bestattungsunternehmen sind in der Lage, islamischen Grundsätzen zu folgen. Sie verfügen oft über die notwendigen Einzelgenehmigungen. Sind besondere Grabfelder für islamische Bestattungen geschaffen, kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung der Bestattungsregeln möglich ist. Andernfalls ist der Leichnam schnellstmöglich (per Flug) in seine Heimat bzw. ein islamisches Land zu transportieren, damit er noch am gleichen Tage in die Erde gebettet werden kann.

          Jüdische Bestattung

          Hauptartikel: Jüdische Bestattung und Jüdischer Friedhof

          Da der Tote im Grab bis zur leiblichen Auferstehung am jüngsten Tage ruht, ist Erdbestattung vorgeschrieben. Diese muss so schnell wie möglich nach dem Tode erfolgen, da die Seele erst dann aus der ewigen Ruhe aufsteigen kann. Mit dem Tod sind alle Juden wieder gleich, die Kleider sind weiß und der Sarg ist außerhalb Israels eine einfache Holzkiste. Das weiße Totengewand nennt sich Sargenes oder Kittel[32]. Um die Gleichheit aller im Tod deutlich zu machen, darf der Sarg nicht mit Silber oder sonstigem Schmuck verziert werden. In der heiligen Erde Israels werden die Toten im Leinengewand beigesetzt, außerhalb Israels wird symbolisch eine kleine Menge der heiligen israelischen Erde oder ein Stein aus Israel in den Sarg mitgegeben.[33] Weder mit Musik noch mit Blumen wird die Beerdigung herausgehoben. Gewaschen und bekleidet wird der Tote durch die heilige Bruderschaft, die Chewra Kadischa. Für die Begräbnisriten ist ein Minjan erforderlich. Beim Begräbnis werden Psalmen zitiert und im Kaddisch-Gebet die Herrlichkeit HaSchems (Name Gottes, wie er für das Gebet verwendet wird, da er weder geschrieben noch unnütz ausgesprochen werden darf) beschworen. Die Trauergäste werfen Erde auf den Sarg, Männer stehen am Grab, dahinter die Frauen. Männer tragen eine Kippa.[34] Die Trauernden werden in der sozialen Gemeinschaft gehalten, es erfolgen gemeinsame Essen und es wird Trost gespendet. Für die Einhaltung der Vorschriften gibt es gesonderte jüdische Friedhöfe; auf vielen städtischen Friedhöfen gibt es besondere jüdische Grabfelder, um die ewige Ruhe zu ermöglichen. Die Hinterbliebenen sollen nach der Beerdigung eine siebentägige Trauerwoche (Schiv’a) einhalten.

          Hinduismus

          Unter diesem Begriff wird eine Reihe unterschiedlicher religiöser Vorstellungen und Rituale verstanden und so sind die Bestattungsregeln nach Tradition, Familie und Kaste unterschiedlich. Einheitlich ist, dass der Tod die Wiedereinkehr in den Kreislauf der Wiedergeburt ist. Der Sterbende soll nicht allein gelassen sein, durch ein Mantra soll seine Seele möglichst rein gehalten werden. Der Körper des Toten wird gewaschen und es wird ein Totengebet gesprochen. Die Leichen der Verstorbenen werden eigentlich öffentlich verbrannt, was nach dem Bestattungsrecht in Mitteleuropa nicht möglich ist. Hindus werden immer kremiert, die Verbrennung wird in Europa im Krematorium durchgeführt. Die Totenvorbereitung erfolgt im Krematorium, was eine gesonderte Abteilung erfordert. Hindus werden oft nach Indien überführt, um sich traditionsgerecht bestatten zu lassen.

          Buddhismus

          Der Ritus erfordert, dass der Tote zunächst im Hause aufgebahrt wird, auch wenn er im Krankenhaus verstorben ist. Hier erfolgt die Abschiednahme durch Nachkommen und Trauergäste in gemeinsamen Gesängen und Liedern, wie dem Herz-Sutra. Die Abschiedsfeier im Hause erfordert meist eine besondere behördliche Genehmigung. Die Anwesenheit buddhistischer Mönche bei der heimatlichen Abschiedszeremonie mit Gebeten und Ritualen wird deshalb in Mitteleuropa oft in nahe gelegene Klöster verlegt. Aber auch die Trauerhalle eines Friedhofes ist grundsätzlich geeignet. Der Tote wird verbrannt und die Asche wird beerdigt, also im Wortsinn der Erde übergeben.[35]

          Kosten einer Bestattung

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          Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

          Die bei einer Bestattung von den Hinterbliebenen zu erstattenden Kosten verteilen sich auf folgende Leistungen

          Gebühren und Fremdleistungen
          Bestattungsgrundgebühr
          Grabnutzungsgebühr
          Einrichtung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes
          Kremierung und Urnenbeisetzung
          Benutzung der Friedhofseinrichtungen
          Gebühren für Behörden und Kirche
          Aufbewahrungsgebühren
          Sonstige Kosten
          Überführungskosten
          Sarg oder Urne
          Blumenschmuck
          Trauerdrucksachen
          Redner, Träger, musikalische Umrahmung
          ärztlicher Leichenschauschein
          private Kosten
          Trauerkleidung
          Leichenschmaus
          Nachfolgekosten, diese können über die Ruhezeit jährlich oder als Gesamtsumme mit der Bestattung anfallen.
          Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten für die gesamte Ruhezeit oder als Dauerpflege durch einen Friedhofsgärtner
          Grabstein vom Steinmetz
          Erstellen des Fundamentes, Beschriftung
          Grabeinfassung
          Entfernen des Grabmals nach Ende der Ruhezeit
          Umbettung im Zuge persönlicher Ortsveränderungen.

          Für eine nach derzeitigem Verständnis als „würdig“ anzusehende Erdbestattung werden in Deutschland ab 1800 Euro bis weit über 10.000 Euro aufgewandt. Die Gebühren des Friedhofsträgers für die Grabstelle sind in Statuten und Verordnungen festgeschrieben. Bei den Gebühren sollte beachtet werden, dass teilweise jährliche Gebühren, an anderer Stelle aber eine Gesamtsumme für die Nutzungsdauer gebildet ist.

          Die einmaligen Nebenkosten beim Bestatter können dabei stark schwanken, Bestattungsunternehmen sind Wirtschaftsunternehmen. Durch Paketpreise oder Individualberatung ergeben sich höchst unterschiedliche Kalkulationen. Die Kosten für den Bestatter, der alle Formalitäten erledigt, können zwischen 700 und 5000 € liegen.

          Ist eine einfache Urnenbestattung ohne Sargfeier geplant, so genügt oft ein preiswerter Verbrennungssarg für knapp 100 Euro. Die ersparten Kosten, statt über 1000 Euro für einen teuren Eichensarg, können für andere Ausgaben eingesetzt werden, etwa die Trauerfeier. Der Blumenschmuck einer Urnengemeinschaftsanlage muss wegen der kleineren Fläche bescheidener sein als bei der Bestattung in einem Familiengrab, einer Doppel- oder Dreifachwahlstelle.

          Bestattungsunternehmen sind vielfach wegen ihrer geschäftlichen Praxis kritisiert worden.[36]

          Die Stiftung Warentest veröffentlichte im November 2004 die Ergebnisse einer Untersuchung, in die „elf Anbieter, die in mindestens einer Stadt ab 500.000 (West) bzw. 450.000 (Ost) Einwohnern und mit insgesamt mindestens zehn Geschäftsadressen in den ‚Gelben Seiten‘ bzw. im Internet vertreten waren“, außerdem „eine Gruppe von neun Berliner Bestattern ohne Filialnetz sowie neun Bestatter, die ihr Angebot über das Internet … vermarkten“ einbezogen wurden. Vor allem die hohen Preisunterschiede für die gleiche Leistung bei verschiedenen Anbietern fielen dabei auf; sie betrugen für eine einfache Erdbestattung zwischen 499 und 1570 Euro für die Bestatterleistung. Die meisten Bestatter gingen im Test auf den Wunsch nach einer möglichst preisgünstigen Bestattung nicht ein, sondern erstellten ein sehr viel umfangreicheres Angebot. Kein untersuchtes Unternehmen schnitt bei der Kostentransparenz besser als „befriedigend“ ab, zwei große Bestatter sogar nur mit „mangelhaft“. „Detaillierte Kostenvoranschläge sind in der Branche nicht selbstverständlich.“ Preise werden dem Test zufolge nur sehr selten öffentlich gemacht.[37]

          Um Kosten zu sparen, weichen Hinterbliebene zunehmend auf Discounter im Internet aus. Aber auch hier haben Verbraucherschützer vor überhöhten Kosten gewarnt. In einem DPA-Bericht hieß es im Jahr 2005, nur wer sich mit dem Basisangebot eines solchen Bestatters zufriedengebe, könne Kosten sparen.[38]

          Durch Eigenleistungen können Angehörige die Bestattungskosten um einige hundert Euro senken. Hält ein Angehöriger des Verstorbenen die Trauerrede, können bis zu 400 Euro eingespart werden. Auch die musikalische Gestaltung der Trauerfeier kann von einem Familienmitglied oder Freund übernommen werden. Die Kosten für einen Musiker entfallen damit ebenfalls. Grundsätzlich können Angehörige bei fast allen Bestatterleistungen mithelfen. Durch Eigenleistungen können Angehörige nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen persönlicheren Abschied gestalten, der bei der Trauerbewältigung hilft. Sind Eigenleistungen gewünscht, können diese mit dem Bestatter besprochen werden.

          Besondere Bestattungswünsche verursachen mitunter höhere Kosten. Für eine Baumbestattung sind leicht abbaubare Urnen nötig, die es in sehr anspruchsvoller und dekorativer Ausführung gibt. Für Wiesen-, Seebestattungen, Ballonbestattungen oder die sogenannten Diamantbestattungen bieten Bestatter oft Festpreise, da sie nur Wiederverkäufer sind. Für eine „kryonische Aufbewahrung“ (also das Einfrieren) entstehen Kosten bis zu 200.000 Dollar.

          Kostengünstig ist eine Körperspende, da die oben aufgeführten Gebühren vom Anatomischen Institut ganz oder teilweise beglichen werden.

          Auch wenn Krankenhäuser und Pflegeheime Verträge mit Bestattungsunternehmen zur Überführung auf den Friedhof haben, steht dem Angehörigen das Recht der freien Wahl des Bestatters zu. Wenn der Hinterbliebene nicht ausdrücklich zugestimmt hat, muss er in der Regel die Abholung vom Heim durch den „Vertragsbestatter“ nicht bezahlen.[39]

          Bei der Erbschaftsteuer können für Nachlassverbindlichkeiten (darunter auch Bestattungskosten) pauschal 10.300 Euro abgezogen werden, ein höherer Betrag ist gegen Nachweis möglich. Die Pauschale wird jedoch aufgeteilt, wenn mehrere Erben die Kosten gemeinsam tragen. Die Höhe richtet sich in diesem Fall nach dem Erbanteil. Sollte die Erbschaft für die Kosten nicht ausreichen, können außergewöhnliche Belastungen entstehen.

          Siehe auch

          Akademisches Leichenbegängnis
          Herzbestattung
          Kinderbegräbnis
          Museum für Sepulkralkultur
          Tierbestattung
          Trauerzug

          Literatur

          Dominic Akyel: Die Ökonomisierung der Pietät. Der Wandel des Bestattungsmarkts in Deutschland. Campus, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-593-39878-5.
          Philippe Ariès: Geschichte des Todes. 7. Auflage. dtv, München 1995, ISBN 3-423-04407-1.
          Thorsten Benkel, Matthias Meitzler: Sinnbilder und Abschiedsgesten. Soziale Elemente der Bestattungskultur. Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-6177-9
          Claudia Denk, John Ziesemer (Hrsg.): Der bürgerliche Tod. Städtische Bestattungskultur von der Aufklärung bis zum frühen 20. Jahrhundert. (= ICOMOS – Hefte des Deutschen Nationalkomitees. Heft 44). Schnell & Steiner, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7954-1946-2.
          Axel Ertelt: Die thailändische Bestattungskultur im Wandel der Zeit. NIBE-Verlag, Alsdorf 2019, ISBN 978-3-96607-010-2.
          Wolfgang Fauth: Bestattung. In: Der kleine Pauly. Band 1 (1979), Sp. 873–876.
          Norbert Fischer: Bestattungskultur der Gegenwart. In: Michael Klöcker und Udo Tworuschka (Hrsg.): Handbuch der Religionen. 58. Ergänzungslieferung 2018, I – 14.7.3. Loseblattwerk, Westarp Science – Fachverlage, Hohenwarsleben ISBN 978-3-86617-500-6.
          Heinzpeter Hempelmann u. a. (Hrsg.): Handbuch Bestattung. Impulse für eine milieusensible kirchliche Praxis. Neukirchener Verlagsgesellschaft, Neukirchen-Vluyn 2015, ISBN 978-3-7887-2967-7.
          Martin Illi: Wohin die Toten gingen. Begräbnis und Kirchhof in der vorindustriellen Stadt. Zürich 1992
          Kenneth V. Iserson: Death to Dust. What Happens to Dead Bodies? Galen Press, Tucson 1994 (englisch).
          Magdalena Köster: Den letzten Abschied selbst gestalten – alternative Bestattungsformen. Christoph Links Verlag, Berlin 2012.
          Otto Langer: Über Totenbestattung im 16. Jahrhundert, vornehmlich in Zwickau. In: Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde 28 (1907), S. 1–16.
          Christine Rädlinger: Der verwaltete Tod. Eine Entwicklungsgeschichte des Münchner Bestattungswesens. Buchendorfer Verlag, München 1996, ISBN 3-927984-59-0.
          Zentralinstitut für Sepulkralkultur Kassel (Hrsg.): Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur. Wörterbuch zur Sepulkralkultur. 5 Bände. Thalacker Medien, Braunschweig seit 2002, DNB 963152122.
          Band 1: Volkskundlich-kulturgeschichtlicher Teil: Von Abdankung bis Zweitbestattung. Thalacker-Medien, Braunschweig 2002, ISBN 3-87815-173-X.
          Band 2: Archäologisch-kunstgeschichtlicher Teil: Von Abfallgrube bis Zwölftafelgesetz. Thalacker-Medien, Braunschweig 2005, ISBN 3-87815-182-9.
          Band 3: Praktisch-aktueller Teil. Von Abfallbeseitigung bis Zwei-Felder-Wirtschaft. Praxis und Gegenwart. Thalacker-Medien, Braunschweig 2010, ISBN 978-3-940087-67-6.
          Band 4: (noch nicht erschienen).
          Band 5: Biographien. Biographischer Teil: von Abraham â Sancta Clara bis Johannes Zwingli. Thalacker-Medien, Braunschweig 2016, ISBN 978-3-943787-53-5.
          Reiner Sörries: Ruhe sanft. Kulturgeschichte des Friedhofs. Kevelaer 2009.
          Reiner Sörries: Ein letzter Gruß. Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur. Kevelaer 2016.

          Weblinks

          Commons: Bestattung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
          Wiktionary: Bestattung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

          Einzelnachweise

          ↑ 2. Schöpfungsbericht: 1 Mose 3, 19 (auch 2, 7)

          ↑ Österreichisches Wörterbuch: Leich, Beispiel: A schöne Leich [1], abgerufen am 14. April 2014

          ↑ Wörterbuch der sächsischen Sprache: Das war aber eine schöne Leiche.

          ↑ Gunter Bergmann: Kleines sächsisches Wörterbuch. Bibliographisches Institut, Leipzig 1989. Westliches Elbeelstergebiet und Westosterländisch: „zur Begrabe geht mer nich in bloßen Koppe“.

          ↑ Robert H. Gargett: Grave Shortcomings: The Evidence for Neandertal Burial. Current Anthropology 30/2, 1989, S. 157–190.

          ↑ Wolfram Grajetzki: Burial Customs in Ancient Egypt: Life in Death for Rich and Poor

          ↑ siehe dazu
          Burial Customs (Memento vom 16. April 2014 im Internet Archive)(Ägyptisches Bestattungsbrauchtum in der Entwicklung, englisch)

          ↑ Vergil, Aeneis 6, 324–330.

          ↑ Eveline Krummen: Sophokles. In: Kai Brodersen (Hrsg.): Große Gestalten der griechischen Antike. 58 historische Portraits von Homer bis Kleopatra. C.H. Beck, München 1999, S. 139.

          ↑ Ross S. Kilpatrick: Archytas at the Styx (Horace Carm. 1. 28). In: Classical Philology 63, No. 3 (1968), S. 201–206; Gerhard Fink (Hrsg. und Übers.): Q. Horatius Flaccus. Oden und Epoden. Sammlung Tusculum, Artemis & Winkler, Düsseldorf/Zürich 2002, ISBN 978-3-11-036002-8, S. 382 f. (abgerufen über De Gruyter Online).

          ↑ M. Altjohann, H. v. Hesberg: Gräber. In: Thomas Fischer (Hrsg.): Die Römischen Provinzen. Eine Einführung in ihre Archäologie. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 978-3-8062-1591-5, S. 195–203. 

          ↑ H. v. Hesberg: Gräber. In: Thomas Fischer (Hrsg.): Die Römischen Provinzen. Eine Einführung in ihre Archäologie. Theiss, Stuttgart 2001, ISBN 978-3-8062-1591-5, S. 200–201. 

          ↑ L. Berger/S. Martin-Kilcher: Gräber und Bestattungssitten. Hrsg.: Schweizerische Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie der Schweiz. Band 5, Die römische Epoche. Basel 1976, S. 153–162. 

          ↑ Reiner Kaczynski: Sterbe- und Begräbnisliturgie. In: Bruno Kleinheyer, Emmanuel von Severus, Reiner Kaczynski: Sakramentliche Feiern II. Regensburg 1984, ISBN 3-7917-0940-2 (Gottesdienst der Kirche: Handbuch der Liturgiewissenschaft Teil 8), S. 193–232, hier S. 206ff.

          ↑ Sven Friedrich Cordes: Die Bestattung im Mittelalter (Online-Fassung) aus: Cordes: „Ich will ja niemandem zur Last fallen!“ Sozialwissenschaftliche Perspektiven auf die Ökonomisierung im Bestattungswesen. GRIN Verlag GmbH, München 2012.

          ↑ Harald Martenstein: Über deutsche Asche, in ZEITmagazin Nr. 29/2013 vom 11. Juli 2013, auch online in [2]

          ↑ Judith Liere: Ruhe billig! in Die Zeit Nr. 33/2012 vom 16. August 2012, auch online in [3]

          ↑ Bundeskanzleramt Österreich zu Leichen- und Bestattungsgesetzen in Österreich

          ↑ Thomas Klie (Hrsg.): Performanzen des Todes: Neue Bestattungskultur und kirchliche Wahrnehmung, Kohlhammer-Verlag 2008.

          ↑ Lin Hierse: Bestattungskultur in Deutschland: Wie wir sterben wollen. In: Die Tageszeitung: taz. 7. April 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 17. Mai 2019]). 

          ↑ Reiner Sörries: Ein letzter Gruß. Die neue Vielfalt der Bestattungs- und Trauerkultur. Kevelaer 2016, S. 160 f.

          ↑ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=10236&menu=1&sg=0&keyword=bestattungsgesetz

          ↑ Vgl.: Michael v. Brück, Ewiges Leben und Wiedergeburt – Sterben, Tod und Jenseitshoffnung in europäischen und asiatischen Kulturen, Herder Verlag 2012

          ↑ [4] Ruhe im Rhein – umstritten, aber legal (Tagesanzeiger, 29. November 2011)

          ↑ http://www1.wdr.de/fernsehen/aks/themen/bestattungen100.html

          ↑ a b c d VDI nachrichten 18. Januar 2013: Emissionsarm auf die letzte Reise. Seite 3

          ↑ VDZB (Hrsg.): Bestattung Heft August 2008. Bonn 2008. ISSN 1613-4850

          ↑ Heidi Friedrich: Braucht es die Kirche für den perfekten Abschied? In: Berliner Zeitung, 3./4. November 2018, S. B 7.

          ↑ Islamische Bestattungsriten

          ↑ Klaus Dirschauer: Die islamische Bestattung und die Bräuche der Trauer. In: Mit Worten begraben: Traueransprachen entwerfen und gestalten. Donat Verlag, Bremen 2012, S. 101–112

          ↑ Pressemitteilung des Beauftragten des Senats für Integration und Migration vom 6. August 2010: Geplante Regeln zur sarglosen Bestattung gelten nicht nur für Muslime

          ↑ aus dem Jiddischen; Kaufmann Kohler, Judah David Eisenstein: Sargenes. In: Isidore Singer (Hrsg.): Jewish Encyclopedia. Funk and Wagnalls, New York 1901–1906..

          ↑ dradio

          ↑ Klaus Dirschauer: Das jüdische Begräbnis. In: Mit Worten begraben: Traueransprachen entwerfen und gestalten, Donat Verlag, Bremen 2012, S. 91–99

          ↑ Tod im Buddhismus

          ↑ Michael Schomers: Todsichere Geschäfte. Wie Bestatter, Behörden und Versicherungen Hinterbliebene ausnehmen. Aktualisierte Ausgabe. Ullstein, Berlin 2009, ISBN 978-3-548-37241-9 (Ullstein 37241). Peter Waldbauer: Die Bestattungsmafia. Wie mit dem Tod Geschäfte gemacht werden. Herbig, München 2007, ISBN 978-3-7766-2530-1.

          Bestattungen: Die teuren Toten. In: test. November 2004, S. 14–19 (abgerufen über test.de am 9. Dezember 2012).

          ↑ DPA/DPA: Bestattungen: Billig per Internet. In: stern.de. 17. März 2005, abgerufen am 24. April 2019. 

          Veröffentlichung der Bestatterinnung. In: Berliner Zeitung, 14. November 2008

          Normdaten (Sachbegriff): GND: 4006054-8 (OGND, AKS)

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