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Arbeitsvertrag – Standard –

Zwischen

Gundhilde Wessel Gebäudeautomation Ges. mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Dortmund
Vertreten durch die Geschäftsführung Gundhilde Wessel
– nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

und

Irenäus Eichler aus Erlangen
– nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.04.2021.

§ 2 Probezeit

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 20 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

§ 3 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Forstwirt/in eingestellt

und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

Forstwirt/in

…………………………………………………………………………………………………………

Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 31 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

§ 5 Arbeitsvergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 22,53 Euro.

Überstunden von bis zu 4% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

§ 6 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 3 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Krankheit

Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

§ 9 Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

§ 10 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen

…………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………

§ 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

Dortmund, 21.04.2021 Erlangen, 21.04.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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    Arbeitsvertrag – Standard –

    Zwischen

    Desiree Pabst Objektschutz Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    mit Sitz in Dortmund
    Vertreten durch die Geschäftsführung Desiree Pabst
    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

    und

    Evelin Morgenstern aus Düsseldorf
    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 20.04.2021.

    § 2 Probezeit

    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 8 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

    § 3 Tätigkeit

    Der Arbeitnehmer wird als Informatikkaufmann/-frau eingestellt

    und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

    Informatikkaufmann/-frau

    …………………………………………………………………………………………………………

    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

    § 4 Arbeitszeit

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

    Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

    § 5 Arbeitsvergütung

    Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 52,85 Euro.

    Überstunden von bis zu 23% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

    § 6 Urlaub

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 5 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 7 Krankheit

    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

    § 8 Verschwiegenheitspflicht

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

    Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

    § 9 Nebentätigkeit

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

    Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

    Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

    § 10 Vertragsstrafe

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

    § 11 Kündigung

    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

    Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

    Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

    § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

    …………………………………………………………………………………………………………

    …………………………………………………………………………………………………………

    § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

    Dortmund, 20.04.2021 Düsseldorf, 20.04.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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      Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

      UR. Nr. 7054

      Heute, den 20.04.2021, erschienen vor mir, Reinfried Spengler, Notar mit dem Amtssitz in Herne,

      1) Frau Lerke Maurer,
      2) Herr Gangolf GeiÃ?ler,
      3) Herr Edwin Rühl,

      1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
      Lilli Kock Trauerbegleitung Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Herne.

      2. Gegenstand des Unternehmens ist Pferdepension es Haltungsformen Pensionspferdehaltung Navigationsmenü.

      3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 380651 Euro (i. W. drei acht null sechs fünf eins Euro) und wird wie folgt übernommen:

      Frau Lerke Maurer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 73165 Euro
      (i. W. sieben drei eins sechs fünf Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

      Herr Gangolf GeiÃ?ler uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 132117 Euro
      (i. W. eins drei zwei eins eins sieben Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

      Herr Edwin Rühl uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 175369 Euro
      (i. W. eins sieben fünf drei sechs neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

      Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
      50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

      4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Lilli Kock,geboren am 10.11.1980 , wohnhaft in Herne, bestellt.
      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

      5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
      Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

      6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
      scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

      7. Die Erschienenen wurden vom Notar Reinfried Spengler insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

      Hinweise:
      1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
      2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
      3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
      4) Nicht Zutreffendes streichen.


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        Dieser Artikel behandelt das zoologische Taxon der Hunde; zu dem Haushund siehe dort. Für weitere Bedeutungen siehe Hunde (Begriffsklärung).

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        Hunde

        Polarfuchs (Vulpes lagopus) •
        Rotfuchs (Vulpes vulpes) •
        Mackenzie-Wolf (Canis lupus occidentalis) •
        Kojote (Canis latrans)

        Systematik

        Klasse:

        Säugetiere (Mammalia)

        Unterklasse:

        Höhere Säugetiere (Eutheria)

        Überordnung:

        Laurasiatheria

        Ordnung:

        Raubtiere (Carnivora)

        Unterordnung:

        Hundeartige (Caniformia)

        Familie:

        Hunde

        Wissenschaftlicher Name

        Canidae

        G. Fischer de Waldheim, 1817

        Tribus

        Echte Füchse (Vulpini)
        Echte Hunde (Canini)

        Die Hunde (Canidae) sind eine Familie innerhalb der Überfamilie der Hundeartigen (Canoidea). Zu den Canidae (deutsch Caniden) gehören beispielsweise die Füchse, verschiedene als „Schakal“ bezeichnete Arten, Kojoten und Wölfe, deren domestizierte Nachfahren (die Haushunde) als Namensgeber für die Gruppe dienten. In der Taxonomie nennt man diese Familie Canidae, von lat. Canis („Hund“). Das lateinische Wort für Wolf ist lupus. Daher heißt der Wolf Canis lupus. Haushunde stammen vom Wolf ab. Sie gehören also zur Spezies Canis lupus. Alle Haushunde werden als Unterart Canis lupus familiaris zusammengefasst. Dieser Artikel beschäftigt sich jedoch mit der gesamten Familie der Caniden.

        Inhaltsverzeichnis

        1 Merkmale
        2 Verbreitung
        3 Verhalten
        4 Entwicklung
        5 Systematik

        5.1 Heutige Arten der Hunde

        5.1.1 Klassische Taxonomie
        5.1.2 Taxonomie auf molekulargenetischer Basis

        5.2 Fossile Hunde

        6 Einzelnachweise
        7 Literatur
        8 Weblinks

        Merkmale

        Die Canidae verfügen über vier vollständige Zehen an den Hinterfüßen sowie vier (Lycaon) oder fünf (Canis, Cyon, Otocyon, Speothos) an den Vorderfüßen, wobei der erste Zeh der Vorderfüße nicht funktional (gewichtstragend) ist. Alle Caniden sind Zehengänger, das heißt, sie setzen beim Laufen nur die anatomischen Zehen, nicht den gesamten anatomischen Fuß auf.

        Das Gebiss der Caniden weist zumeist 42 Zähne auf. Auf jeder Seite sind oben und unten jeweils drei Incisiven (Schneidezähne), ein Caninus (Fangzahn) und vier Prämolaren (Vorbackenzähne) vorhanden sowie zwei Molaren (Backenzähne) oben und drei Molaren unten. Die Zahnformel für das vollständige Gebiss lautet demnach:

          3 · 1 · 4 · 2  

          3 · 1 · 4 · 3  

        Die Formel für die erste Zahngeneration („Milchgebiss“) lautet: 3 · 1 · 3 · 0, das heißt, Caniden haben im Jugendstadium keine Molaren und in jedem Viertel des Gebisses nur drei Prämolaren.[1]

        Verbreitung

        Canidae sind auf allen Kontinenten vertreten. Ursprünglich fehlten sie in Australien, Neuguinea, Neuseeland, Madagaskar und Antarktika, doch in vielen dieser Regionen sind sie, meist in Form des Haushundes, durch den Menschen eingeführt geworden. In Australien existiert mit dem Dingo sogar eine sekundär verwilderte Form des Haushundes.

        Verhalten

        Allgemeingültige Aussagen über das Verhalten von Caniden lassen sich kaum treffen, da sich die einzelnen Gattungen und Arten zu sehr unterscheiden. Beispielsweise sind zwar alle Caniden per Definition Carnivoren und weisen daher alle Jagd- und Tötungsverhalten auf, jedoch unterscheidet sich dieses bereits zwischen Wölfen und Haushunden erheblich.[2]

        Die unterschiedlichen Verhaltensweisen prägen sich beispielsweise bei Wölfen und Füchsen bereits zwischen der vierten und fünften Lebenswoche aus. Erik Zimen beobachtete bei Welpen, dass Füchse bei der Fütterung die Futterbrocken zunächst auflesen, in der Umgebung vergraben und erst dann mit dem Verzehr beginnen; junge Wölfe verschlingen dagegen so viel Nahrung wie möglich und beginnen erst danach, Futterreste zu vergraben.[3]

        Als generell ähnliche Verhaltensmuster bei allen Caniden beschreibt Michael W. Fox die Einleitung sozialer Begegnungen durch gegenseitige Untersuchung von Genital- und Analzone sowie teilweise auch von Ohren, Maul und Analdrüse. Das Beriechen der Schwanzdrüsen-Region wurde vor allem bei Rot-, Polar- und Graufüchsen beobachtet, seltener jedoch bei Präriewölfen und praktisch überhaupt nicht beim Haushund, da bei diesem die Schwanzdrüse nur selten vorhanden ist.[4]

        Teilweise werden Verhaltensmuster auch zwischenartlich erkannt. Fox beschreibt beispielsweise eine erfolgreiche Spielaufforderung an einen Chihuahua durch einen Präriewolf, gegenseitige Unterwürfigkeit zwischen jungen Kojoten und Wölfen sowie Spielsequenzen zwischen einem erwachsenen Wolf und einem Rotfuchs.[5]

        Entwicklung

        Nach Matthew, Colbert und anderen[6] lassen sich die Canidae auf Miacis zurückführen, ein „kleines, schleichkatzenähnliches fleischfressendes Säugetier“, das zwischen Eozän und Oligozän (vor ca. 40 Mio. Jahren) lebte. Aus Miacis entstanden in Nordamerika zwei Grundformen, Daphaenus (auch: Daphoenus) und Cynodictis (auch: Hesperocyon). Aus ersteren entwickelten sich die Bären (Ursidae), aus letzteren die „Urahnen“ der heutigen Hunde.

        Aus dem Hesperocyon bzw. Cynodictis spalteten sich Temnocyon, ein Vorfahr der afrikanischen Hyänenhunde sowie der asiatischen Rothunde, und Cynodesmus ab; dieser ist wiederum ein Vorfahr von Tomarctus, welcher als direkter Urahn von Wolf (Canis lupus), Füchsen (Vulpes) und einigen anderen wie Borophagus, Aelurodon und vermutlich auch Otocyon gilt.

        Systematik

        Heutige Arten der Hunde

        Klassische Taxonomie

        Die auf phänotypischen (morphologischen) Unterschieden basierende traditionelle Systematik teilt die rezenten Hunde in zwei Tribus, die der Echten Füchse (Vulpini) und die der Echten Hunde (Canini). Allerdings gibt es innerhalb der Echten Hunde auch viele Arten, die fuchsartig aussehen.

        Steppenfuchs (Vulpes corsac)
        Polarfuchs (Alopex lagopus)
        Löffelhund (Otocyon megalotis)
        Mähnenwolf (Chrysocyon brachyurus)
        Schabrackenschakal (Canis mesomelas)
        Tribus Vulpini
        Gattung Vulpes
        Bengalfuchs (Vulpes bengalensis)
        Afghanfuchs (Vulpes cana)
        Kapfuchs (Vulpes chama)
        Steppenfuchs (Vulpes corsac)
        Tibetfuchs (Vulpes ferrilata)
        Polarfuchs (Vulpes lagopus)
        Kitfuchs (Vulpes macrotis)
        Blassfuchs (Vulpes pallida)
        Rüppellfuchs (Vulpes rueppelli)
        Swiftfuchs (Vulpes velox)
        Rotfuchs (Vulpes vulpes)
        Fennek (Vulpes zerda)
        Gattung Urocyon
        Graufuchs (Urocyon argenteus)
        Insel-Graufuchs (Urocyon littoralis)
        Gattung Otocyon
        Löffelhund (Otocyon megalotis)
        Tribus Canini
        Gattung Dusicyon †
        Falklandfuchs (Dusicyon australis)
        Gattung Lycalopex
        Andenschakal (Lycalopex culpaeus)
        Darwin-Fuchs (Lycalopex fulvipes)
        Argentinischer Kampfuchs (Lycalopex griseus)
        Pampasfuchs (Lycalopex gymnocercus)
        Sechurafuchs (Lycalopex sechurae)
        Brasilianischer Kampfuchs (Lycalopex vetulus)
        Gattung Atelocynus
        Kurzohrfuchs (Atelocyon microtis)
        Gattung Cerdocyon
        Maikong (Cerdocyon thous)
        Gattung Speothos
        Waldhund (Speothos venaticus)
        Gattung Chrysocyon
        Mähnenwolf (Chrysocyon brachyurus)
        Gattung Nyctereutes
        Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
        Gattung Cuon
        Rothund (Cuon alpinus)
        Gattung Lycaon
        Afrikanischer Wildhund (Lycaon pictus)
        Gattung Canis
        Streifenschakal (Canis adustus)
        Afrikanischer Goldwolf (Canis anthus)
        Goldschakal (Canis aureus)
        Kojote (Canis latrans)
        Wolf (Canis lupus), einschließlich Haushund und Dingo
        Schabrackenschakal (Canis mesomelas)
        Rotwolf (Canis rufus)
        Äthiopischer Wolf (Canis simensis)

        Taxonomie auf molekulargenetischer Basis

        Moderne Methoden zur Ermittlung der Verwandtschaft und der gegenseitigen evolutionären Beziehungen der Organismen fußen neben objektiveren Methoden der Merkmalsanalyse (vgl. → Kladistik) auch auf dem Vergleich von Genen oder DNA-Sequenzen auf molekularer Ebene. 2005 stellten Lindblad-Toh et al. (2005) eine Verwandtschaftshypothese der Caniden vor, die mit den Methoden der Kladistik auf Grundlage solcher molekulargenetischer Daten erstellt wurde.[7] Dabei wurden ca. 15 Kilobasen an Exon- und Intron-Sequenzen miteinander verglichen.

        Diese Hypothese hatte einige grundlegende Konsequenzen in Bezug auf die klassische Systematik:

        Der auffälligste Unterschied ist, dass sich bei den Caniden nicht zwei, sondern drei oder vier Haupt-Entwicklungslinien (repräsentiert durch die Tribus bzw. Subtribus, im Kladogramm durch entsprechende Haupt-Kladen) erkennen lassen, die überdies eine ganz andere Evolutionsgeschichte aufzeigen: Die klassische Tribus Vulpini ist aufgeteilt in die Klade der Graufüchse und die Klade der Rotfuchsartigen, wobei die Klade der Rotfuchsartigen näher mit den beiden anderen Kladen (klassischer Tribus Canini) verwandt ist, als mit den Graufüchsen. Der Tribus Canini ist aufgeteilt in eine Südamerika-Klade und die Klade der Wolfsartigen, die ein Schwestergruppenverhältnis miteinander haben. Das bedeutet, dass die Graufuchslinie sich nicht, wie es die klassische Systematik spiegelt, direkt von der Rotfuchslinie getrennt hat, sondern viel früher, noch vor der Trennung der Linien von Rotfuchs und Wolf.
        Der Marderhund (Nyctereutes procyonoides), bislang zu den Canini gestellt, steht nun bei den „Vulpini“ bzw. in der Klade der Rotfuchsartigen.
        Die Gattung Canis lässt sich so, wie sie die Mehrheit der klassischen Systematiker bislang gesehen hat, nicht mehr aufrechterhalten. Grauwolf, Kojote, Goldschakal und Äthiopischer Wolf (alle Gattung Canis) sind näher mit dem Rothund (Gattung Cuon) und dem Afrikanischen Wildhund (Gattung Lycaon) verwandt als mit dem Streifen- und dem Schabrackenschakal (beide bislang ebenfalls Gattung Canis). Falls sich dies in kommenden Analysen bestätigt, müssten daher
        Rot- und Wildhund in die Gattung Canis aufgenommen werden oder
        für Streifen- und Schabrackenschakal entweder, wie dies einige Systematiker aufgrund morphologischer Merkmale schon seit ca. 100 Jahren praktizieren,[8] die Gattung Thos .mw-parser-output .Person{font-variant:small-caps}Oken, 1816 reaktiviert werden oder aber, Zrzavý und Řičánková (2004) folgend, die monotypischen Gattungen Schaeffia Hilzheimer, 1906 und Lupullella Hilzheimer, 1906 (mit den Spezies Schaeffia adusta beziehungsweise Lupulella mesomelas) „wiederbelebt“ werden.[9]

        Phylogenie der Hunde nach Lindblad-Toh et al. (2005)[7]

        Polarfuchs / Eisfuchs (Vulpes lagopus)

           

        Kitfuchs (Vulpes macrotis)

           

        Steppenfuchs (Vulpes corsac)

           

        Sandfuchs (Vulpes rueppelli)

           

        Rotfuchs (Vulpes vulpes)

           

        Kapfuchs (Vulpes chama)

           

        Afghanfuchs (Vulpes cana)

           

        Fennek / Wüstenfuchs (Vulpes zerda)

           

        Marderhund (Nyctereutes procyonoides)

           

        Löffelhund (Otocyon megalotis)

           

        Kurzohrfuchs (Atelocynus microtis)

           

        Maikong (Cerdocyon thous)

           

        Sechurafuchs (Lycalopex sechurae)

           

        Andenschakal (Lycalopex culpaeus)

           

        Pampasfuchs (Lycalopex gymnocercus)

           

        Patagonischer Fuchs (Lycalopex griseus)

           

        Darwin-Fuchs (Lycalopex fulvipes)

           

        Brasilianischer Kampfuchs (Lycalopex vetulus)

           

        Mähnenwolf (Chrysocyon brachyurus)

           

        Waldhund (Speothos venaticus)

           

        Goldschakal (Canis aureus)

           

        Haushund (Canis lupus forma familiaris)

           

        Grauwolf (Canis lupus)

           

        Kojote (Canis latrans)

           

        Äthiopischer Wolf (Canis simensis)

           

        Rothund (Cuon alpinus)

           

        Afrikanischer Wildhund (Lycaon pictus)

           

        Streifenschakal (Canis adustus)

           

        Schabrackenschakal (Canis mesomelas)

           

        Graufuchs (Urocyon cinereoargenteus)

           

        Insel-Graufuchs (Urocyon littoralis)

        Legende:
         Ã¢Â€Â“ Rotfuchs-Klade: rot
         Ã¢Â€Â“ Südamerika-Klade (Cerdocyonina): orange
         Ã¢Â€Â“ Wolfs-Klade (Canina): braun
         Ã¢Â€Â“ Graufuchs-Klade: blaugrün

        Rotfuchs-Klade: Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
        Südamerika-Klade: Andenschakal (Lycalopex culpaeus)
        Wolfs-Klade: Goldschakal (Canis aureus naria)
        Graufuchs-Klade: Graufuchs (Urocyon cinereoargenteus)

        Bei einer detaillierten „Supertree“-/„Supermatrix“-Analyse der Verwandtschaftsbeziehungen aller Raubtiere, in die neben den Kladogrammstrukturen vormaliger Analysen auch rund 45.000 Basenpaare aus der Datenbank GenBank einflossen, erzielen Nyakatura und Bininda-Emonds (2012) für die Caniden etwas andere Ergebnisse. Bei ihnen steht der Afrikanische Wildhund (Lycaon pictus) nicht in der Wolfs-Klade, sondern ist die Schwesterart des südamerikanischen Waldhundes (Speothos venaticus) und beide bilden die Schwestergruppe der gemeinsamen Klade aus Wolfs-Klade und Südamerika-Klade.[10] Demnach gäbe es innerhalb der klassischen Canini drei verschiedene Hauptlinien. In einer separat durchgeführten „Supermatrix“-Analyse, die nur auf den DNA-Daten basierte, wichen die Ergebnisse noch stärker ab, u. a. indem die Gattung Vulpes als paraphyletische Gruppierung an der Basis einer gemeinsamen Klade aus Canis und einigen südamerikanischen Vertretern erscheint.[10] Allerdings sind „Supertree“- und „Supermatrix“-Methode umstritten, da sie auf inkohärenten Datensätzen beruhen.

        Vereinfachtes Kladogramm nach Nyakatura und Bininda-Emonds[10]

         Canidae  

         Graufüchse (Urocyon)

           

         Löffelhund (Otocyon megalotis)

           

         Marderhund (Nyctereutes procyonoides)

           

         Rotfuchs-Klade i. e. S. (Vulpes)

           

         Waldhund (Speothos venaticus)

           

         Afrikanischer Wildhund (Lycaon pictus)

           

         Mähnenwolf (Chrysocyon brachyurus)

           

         Maikong (Cerdocyon thous)

           

         Kurzohrfuchs (Atelocyon microtis)

           

         Falklandfuchs (Dusicyon australis)

           

         Lycalopex

           

         Schabrackenschakal („Canis“ mesomelas)

           

         Streifenschakal („Canis“ adustus)

           

         Rothund (Cuon alpinus)

           

         Wolfs- und Schakalartige (Canis)

        Vorlage:Klade/Wartung/Style

        Fossile Hunde

        Man kennt heute neben den 34 noch lebenden Arten der Hunde insgesamt etwa 180 fossile Hundearten. Durch neue Funde steigt diese Zahl immer weiter an. In der Wirbeltierpaläontologie wird die Familie Canidae in drei Unterfamilien gegliedert: die Caninae, zu denen alle heutigen (rezenten) Hundearten zählen (demnach, zzgl. fossiler Vertreter, im Inhalt identisch mit der Familie Canidae im rezent-zoologischen Sinn, siehe oben), sowie die ausgestorbenen Unterfamilien Borophaginae und Hesperocyoninae.[11] Die Caninae stellen auch die erdgeschichtlich jüngsten fossilen Hunde, die erst vor rund 10.000 Jahren, am Ende des Pleistozän verschwanden, so etwa die amerikanischen Formen Aenocyon dirus und Protocyon.

        Die Klassifikation der Hesperocyoninae folgt Wang (1994),[12] die der Borophaginae Wang et al. (1999)[13] (Mya = Millionen Jahre vor heute).

        Aelurodon taxoides
        Borophagus cyonoides
        Verbreitungsgebiet der Borophaginae
        Unterfam. Borophaginae †[13]
        Gattung Aelurodon (16–12 Mya)
        Gattung Archaeocyon (32 Mya)
        Gattung Borophagus (12–5 Mya)
        Gattung Cynarctoides (30–18 Mya)
        Gattung Cynarctus (16–12 Mya)
        Gattung Desmocyon (24–19 Mya)
        Gattung Epicyon (12–10 Mya)
        Gattung Eulopocyon (18–16 Mya)
        Gattung Metatomarctus (19–16 Mya)
        Gattung Microtomarctus (18 Mya)
        Gattung Osteoborus (8 Mya)
        Gattung Otarocyon (34–30 Mya)
        Gattung Oxetocyon (32 Mya)
        Gattung Paracynarctus (19–16 Mya)
        Gattung Phlaocyon (30–19 Mya)
        Gattung Protepicyon (16 Mya)
        Gattung Psalidocyon (16 Mya)
        Gattung Rhizocyon (30 Mya)
        Gattung Tephrocyon (16 Mya)
        Gattung Paratomarctus (16–13 Mya)
        Gattung Protomarctus (18 Mya)
        Gattung Tomarctus (16 Mya)
        Unterfam. Hesperocyoninae †[12]
        Fossil von Hesperocyon gregarius
        Gattung Cynodesmus (32–29 Mya)
        Gattung Caedocyon ?
        Gattung Ectopocynus (32–19 Mya)
        Gattung Enhydrocyon (29–25 Mya)
        Gattung Hesperocyon (37–34 Mya)
        Gattung Mesocyon (34–29 Mya)
        Gattung Osbornodon (32–18 Mya)
        Gattung Paraenhydrodon (30–25 Mya)
        Gattung Philotrox (29 Mya)
        Gattung Prohespercyon (36 Mya)
        Gattung Sunkahetanka (29 Mya)
        Unterfam. Caninae
        Basale Caninae †
        Gattung Leptocyon (34–7 Mya)
        Tribus Canini
        Gattung Canis
        Gattung Cerdocyon
        Gattung Dusicyon †
        Gattung Eucyon † (8 Mya)
        Gattung Nurocyon †
        Gattung Protocyon †
        Gattung Theriodictis †
        Tribus Vulpini
        Gattung Nyctereutes (7,1 Mya bis heute)
        Gattung Vulpes (7 Mya bis heute)

        Einzelnachweise

        ↑ Vgl. St. G. Mivart: Monograph of the canidae. London: R. H. Porter and Dulan, 1890, zit. in: Fox 1975

        ↑ Vgl. hierzu bspw. Zimen 2003: S. 47–49 (Abschn. Unterschiede zwischen Wolf und Hund).

        ↑ Zimen 2003: S. 40–42 (Abschn. Unterschiede bei Wolf und Fuchs).

        ↑ Fox 1975: S. 66 f.

        ↑ Fox 1975: S. 148 ff. (Abschn. Zwischenartliche Verbindungen bei Caniden)

        ↑ W. D. Matthew: „The phylogeny of dogs„, in: Journal of Mammlogy 11/1930, S. 117–138; E. H. Colbert: „Origin of the Dog„, in: Natural History, 43/1939, S. 90–101

        ↑ a b Kerstin Lindblad-Toh et al.: „Resolving canid phylogeny.“ Abschnitt in: Kerstin Lindblad-Toh et al.: Genome sequence, comparative analysis and haplotype structure of the domestic dog. Nature 438, Dezember 2005; S. 803–819.

        ↑ Eberhard Trumler: Meine wilden Freunde. Die Wildhundarten der Welt. München, Piper Verlag, 1981. ISBN 3-492-02483-1. S. 68 f. — Für einen Überblick über die Thos/Canis-Debate siehe: Holger Homann: Thos vs. Canis. (Memento vom 13. November 2014 im Internet Archive) Holger Homann’s Home Page (holgerhomann.us, private kynologische Website), 2004 (englisch).

        ↑ Jan Zrzavý, Věra Řičánková: Phylogeny of Recent Canidae (Mammalia, Carnivora): Relative Reliability and Utility of Morphological and Molecular Datasets, in: Zoologica Scripta Band 33, Nr. 4, Juli 2004, S. 311–333, doi:10.1111/j.0300-3256.2004.00152.x.

        ↑ a b c Katrin Nyakatura, Olaf RP Bininda-Emonds: Updating the evolutionary history of Carnivora (Mammalia): a new species-level supertree complete with divergence time estimates. BMC Biology 10, 2012. doi: 10.1186/1741-7007-10-12

        ↑ Xiaoming Wang, Richard H. Tedford, Mauricio Antón: Dogs, their fossil relatives & evolutionary history. Columbia University Press, New York, 2008. ISBN 978-0-231-13528-3, Appendix 1 (S. 169 ff.), Appendix 2 (S. 177 f.)

        ↑ a b Xiaming Wang: Phylogenetic Systematics of the Hesperocyoninae (Carnivora: Canidae). Bulletin of the American Museum of Natural History No. 221, Sept. 15, 1994 (New York). ISSN 0003-0090 – Phylogenetische Analyse der Hesperocyoninae-Funde aus der Frick Collection aus dem American Museum of Natural History, New York.

        ↑ a b Xiamind Wang, R. H. Tedford, B. E. Taylor: Phylogenetic systematics of the Borophaginae (Carnivora: Canidae). Bulletin of the American Museum of Natural History No. 243, 1999, S. 1–391.

        Literatur

        Michael W. Fox: Vom Wolf zum Hund. Entwicklung, Verhalten und soziale Organisation. München: BLV 1975. ISBN 3-405-11365-2 – Standardwerk zu Hundeartigen/Caniden; engl. Originalausgabe: Behaviour of Wolfes, Dogs and Related Canids.
        Jean-Olivier Gransard-Desmond: Ètude sur les Canidae des temps pré-pharaoniques en Ègypte et au Soudan. BAR International Series 1260. Oxford: Archaeopress 2004. ISBN 1-84171-618-9 – Archäologische Studie zu den Ursprüngen der Hunde in Altägypten und im Sudan, mit Beschreibungen zahlreicher prähistorischer Funde und Katalog wichtiger Ausgrabungsstätten.
        Erik Zimen: Der Wolf. Stuttgart: Kosmos 2003. ISBN 3-440-09742-0.

        Weblinks

        Commons: Hunde Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Hunde (Canidae): Säugetiere (Memento vom 24. März 2012 im Internet Archive) (Informationszentrum Chemie Biologie Pharmazie der ETH Zürich) – ausführliche Linksammlung
        Canid Specialist Group der International Union for the Conservation of Nature (IUCN) (englisch)
        Canids: Foxes, Wolves, Jackals and Dogs – 2004 Status Survey and Conservation Action Plan (Memento vom 8. Dezember 2013 im Internet Archive) Canid Specialist Group der IUCN
        Normdaten (Sachbegriff): GND: 4398917-2 (OGND, AKS)

        Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Hunde&oldid=208039437“
        Kategorie: Hunde

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          Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

          UR. Nr. 70693

          Heute, den 17.04.2021, erschienen vor mir, Degenhard Moritz, Notar mit dem Amtssitz in Remscheid,

          1) Frau Pascal Schreiner,
          2) Herr Wulfhardt Brandt,
          3) Herr Rosalie Morgenstern,

          1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
          Thielo Stoll Heizöl Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Remscheid.

          2. Gegenstand des Unternehmens ist Maschine Definitionen Maschinen in Mythologie und Navigationsmenü.

          3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 206098 Euro (i. W. zwei null sechs null neun acht Euro) und wird wie folgt übernommen:

          Frau Pascal Schreiner uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 47034 Euro
          (i. W. vier sieben null drei vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

          Herr Wulfhardt Brandt uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 127121 Euro
          (i. W. eins zwei sieben eins zwei eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

          Herr Rosalie Morgenstern uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 31943 Euro
          (i. W. drei eins neun vier drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

          Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
          50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

          4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Thielo Stoll,geboren am 12.6.1970 , wohnhaft in Remscheid, bestellt.
          Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

          5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
          Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

          6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
          scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

          7. Die Erschienenen wurden vom Notar Degenhard Moritz insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

          Hinweise:
          1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
          2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
          3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
          4) Nicht Zutreffendes streichen.


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            GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Hardo Engelmann Anlageberatung Ges. m. b. Haftung

            zwischen

            der Hardo Engelmann Anlageberatung Ges. m. b. Haftung

            vertreten durch ihren Gesellschafter Hardo Engelmann

            nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

            und

            Herrn / Frau Steff Rau
            aus Mainz

            nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

            wird folgender

            A n s t e l l u n g s v e r t r a g

            geschlossen.

            Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.04.2021

            ist Herr / Frau Steff Rau
            (mit Wirkung vom 15.04.2021

            zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

            Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 15.04.2021.

            Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

            oder

            Der bisherige mit Herrn / Frau Hardo Engelmann bestehende Anstellungsvertrag vom 17.10.2016 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

            § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

            Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

            Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

            Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

            § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

            Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

            Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

            § 3 Selbstkontrahieren

            Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

            Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

            § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

            Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

            Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

            Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

            Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

            Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

            § 5 Haftung des Geschäftsführers

            Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

            Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

            Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 256 TEURO

            Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

            Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 8647 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

            § 6 Dienstort und Arbeitszeit

            Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

            Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

            An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

            § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

            Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

            Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

            Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

            Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

            Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

            § 8 Wettbewerbsverbot

            Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

            Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 7 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

            Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

            Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 30 % seiner innerhalb der letzten 18 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 23 eines Monats fällig.

            Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

            Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

            Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 7 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

            Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 4 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

            Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 40 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
            Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

            § 9 Vergütung

            (bei Festgehalt)

            Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

            a) Eine Vergütung von brutto 518 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

            b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 80 TEURO festgesetzt.

            c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 25 TEURO.

            d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 49 TEURO.

            Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

            Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

            § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

            Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 2 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

            Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

            Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

            Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

            Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

            Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 8 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

            § 11 Sonstige Leistungen

            Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

            § 12 Urlaub

            Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 31 Arbeitstagen.

            Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

            Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

            oder
            Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

            Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

            § 13 Erfindungen

            Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

            Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 11 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

            § 14 Versorgungszusage

            Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

            § 15 Vertragsdauer und Kündigung

            Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

            Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 9 Wochen gekündigt werden.

            Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

            der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

            der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

            der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

            der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

            das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

            Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

            Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

            Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 59 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

            § 16 Abfindung

            Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

            Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

            § 17 Geheimhaltung

            Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

            Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

            § 18 Schlussbestimmungen

            Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Mönchengladbach, 15.04.2021 Mainz, 15.04.2021

            ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

            Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Steff Rau


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              Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Kläre Haupt

              Zwischen

              Franzpeter Wacker Versicherungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Heilbronn
              vertreten durch die Geschäftsleitung Franzpeter Wacker und Ekkehard Wahl

              – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

              und

              Herrn/Frau

              Kläre Haupt

              Wohnhaft Dortmund

              – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

              wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

              § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

              Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 12.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

              § 2 Arbeitsfreistellung

              Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 20.337,- Euro € bis zum 12.04.2021 weitergezahlt.

              Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

              § 3 Urlaub

              Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

              § 4 Abfindung

              Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.682,- Euro € brutto zu zahlen.

              Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

              § 5 Wettbewerbsvereinbarung

              Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

              § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

              Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 12.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

              Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

              § 7 Sonstige Vereinbarungen

              __________________________________________

              __________________________________________

              § 8 Meldepflicht

              Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

              § 9 Ausgleich aller Ansprüche

              Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

              Davon unberührt bleiben

              __________________________________________

              __________________________________________

              Heilbronn, 12.04.2021

              ________________________ ________________________
              Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
              Franzpeter Wacker und Ekkehard Wahl Kläre Haupt


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                Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Rupprecht Hartwig

                Herrn/Frau
                Rupprecht Hartwig
                Koblenz

                Koblenz, 12.04.2021

                Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

                Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rupprecht Hartwig

                hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

                zum 29.7.2017 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

                Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 64 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

                Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

                Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

                Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
                Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
                Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
                Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

                Mit freundlichen Grüßen

                ……………………………………………………………
                Unterschrift Theolinde Küpper Fortbildung Ges. m. b. Haftung
                vertreten durch den Geschäftsführer: Theolinde Küpper

                Empfangsbestätigung

                Ich habe die Kündigung erhalten am: 12.04.2021

                ……………………………………………………………
                Unterschrift Rupprecht Hartwig


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                  Genussschein der Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung

                  Herr / Frau Kathie Haack dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  692.410 ,- EURO
                  (in Worten: sechs neun zwei vier eins null EURO)

                  am Genussrechtskapital der Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung,
                  Handelsregister: Amtsgericht Erlangen HRB 63292, beteiligt.

                  Erlangen, 11.04.2021 Hanna Scheller
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 19 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 4 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Hanna Scheller Umweltdienste Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 11.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2028.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Erlangen, 11.04.2021
                  Hanna Scheller


                  logistik Gmbh ohne Stammkapital


                  Top 10 Treuhandvertrag:

                    GmbH Kauf fairkaufen gmbh Gruendung laufende gmbh kaufen Unternehmer

                    Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

                    UR. Nr. 83738

                    Heute, den 11.04.2021, erschienen vor mir, Tilmann Burkhardt, Notar mit dem Amtssitz in Dortmund,

                    1) Frau Ewald Keller,
                    2) Herr Kaspar Küster,
                    3) Herr Erlwine Wild,

                    1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
                    Donate Kirchhoff Baustatik Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Dortmund.

                    2. Gegenstand des Unternehmens ist Elektrogeräte und -bedarf.

                    3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 238590 Euro (i. W. zwei drei acht fünf neun null Euro) und wird wie folgt übernommen:

                    Frau Ewald Keller uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 206580 Euro
                    (i. W. zwei null sechs fünf acht null Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

                    Herr Kaspar Küster uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 22720 Euro
                    (i. W. zwei zwei sieben zwei null Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

                    Herr Erlwine Wild uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 9290 Euro
                    (i. W. neun zwei neun null Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

                    Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
                    50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

                    4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Donate Kirchhoff,geboren am 2.5.1955 , wohnhaft in Dortmund, bestellt.
                    Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

                    5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
                    Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

                    6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
                    scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

                    7. Die Erschienenen wurden vom Notar Tilmann Burkhardt insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

                    Hinweise:
                    1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
                    2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
                    3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
                    4) Nicht Zutreffendes streichen.


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