gmbh kaufen in der schweiz gmbh kaufen stammkapital Genussschein firmenmantel kaufen Existenzgründung


Genussschein der Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung

Herr / Frau Wolfhard Gehrmann dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
mit einem Nominalbetrag von
456.688 ,- EURO
(in Worten: vier fünf sechs sechs acht acht EURO)

am Genussrechtskapital der Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung,
Handelsregister: Amtsgericht Duisburg HRB 63614, beteiligt.

Duisburg, 08.04.2021 Margaritta Knauer
Unterschrift


Bedingungen

§ 1 Genussrechtskapital

  1. Das Genussrechtskapital Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

§ 2 Gewinnanspruch

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 8 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 9 % übersteigt.
  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Margaritta Knauer Offsetdruckereien Ges. m. b. Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 08.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

§ 3 Ausschüttungsfälligkeit

  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

§ 4 Laufzeit / Kündigung

  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2028.
  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

§ 5 Information

  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

Duisburg, 08.04.2021
Margaritta Knauer


gmbh anteile kaufen+steuer Unternehmer

gmbhkaufen anwalt gmbh mantel kaufen verlustvortrag


Top 7 impressum:

    gmbhkaufen erfahrung cash back kfz Kaufvertrag transport ags

    Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von – Andere Waren aus Papier oder Pappe, a.n.g. (z.B. Bierdeckel))

    Zwischen (Unternehmen 1)

    Manhardt Schmidt Informationstechnologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    mit Sitz in Berlin
    Vertreten durch die Geschäftsführung Manhardt Schmidt
    – nachfolgend Käufer genannt –

    und

    Hansgünter Kramer Industriemontage Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    mit Sitz in Fürth
    Vertreten durch die Geschäftsführung Hansgünter Kramer
    – nachfolgend Verkäufer genannt –

    wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

    Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

    Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 96924605 vom 07.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

    §1 Vertragsgegenstand

    Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 441379 St. – Andere Waren aus Papier oder Pappe, a.n.g. (z.B. Bierdeckel).

    §2 Gültigkeitszeitraum

    Der Vertrag tritt am 07.04.2021 in Kraft und endet am 07.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

    §3 Liefertermin

    Lieferzeitraum ist vom 07.5.2021 bis zum 07.-1.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 441379 St – Andere Waren aus Papier oder Pappe, a.n.g. (z.B. Bierdeckel) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 17 eines Monats an den Käufer zu liefern.

    Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

    §4 Vertragsstrafen

    Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 6 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 12391 je Teil-Lieferung begrenzt.

    §5 Kaufpreis

    Der Preis beträgt 882758,19 Euro für 441379 St. – Andere Waren aus Papier oder Pappe, a.n.g. (z.B. Bierdeckel). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

    §6 Zahlungsbedingungen

    Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 23 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

    Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

    §7 Lieferbedingungen

    Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

    §8 Gewährleistung

    Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware – Andere Waren aus Papier oder Pappe, a.n.g. (z.B. Bierdeckel) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

    §9 Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

    §10 Erfüllungsort

    Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Berlin. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 55288996 unter § 8 genannten Erfüllungsort.

    §11 Gerichtsstand

    Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 134705995 unter § 20 genannten Gerichtsstand.

    §12 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
    Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

    §13 Textformklausel

    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

    §14 Anlagen

    Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 102601418 vom 07.04.2021 beigefügt.

    Berlin, 07.04.2021 Düsseldorf, 07.04.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


    gmbh kaufen was beachten gmbh kaufen 1 euro


    Top 3 impressum:

      gmbh kaufen risiko gmbh kaufen mit arbeitnehmerüberlassung Treuhand gmbh kaufen erfahrungen gmbh mantel kaufen hamburg

      GmbH Treuhandvertrag

      zwischen

      Birke Ford Einrichtungshäuser Ges. m. b. Haftung, (Ingolstadt)

      (nachstehend „Treugeber“ genannt)

      und

      Mario Goldfinger Schreinereien GmbH, (Recklinghausen)

      (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

      1. Vertragsgegenstand

      1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Gelsenkirchen), auf dem Konto Nr. 2989363 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

      1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

      Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

      1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

      1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

      2. Haftung

      Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

      3. Honorar

      Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 473.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

      4. Geheimhaltung

      Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

      5. Weitere Bestimmungen

      5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

      5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

      (Ingolstadt, Datum):

      Für Birke Ford Einrichtungshäuser Ges. m. b. Haftung: Für Mario Goldfinger Schreinereien GmbH:

      ________________________________ ________________________________


      gesellschaft kaufen in deutschland schauen & kaufen gmbh norderstedt

      kaufen Millionär

      firmenmantel kaufen gmbh-mantel kaufen gesucht


      Top 4 ordentlicheKuendigung:

        kauf Geld verdienen mit Firmen Geldanlage kfz finanzierung gmbhkaufen erfahrung

        Anlageprospekt der Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

        Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

        Verwahrstelle: Madita Nitsche Hochzeitsfotos GmbH

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH erfolgt

        position:absolute;left:207.24px;

        auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

        und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

        gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

        sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

        ten E und F abgedruckt.

        Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH Ren-

        dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

        dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

        gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

        tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

        ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

        rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

        Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

        bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

        ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

        Die Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH und/oder der Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH sind und

        werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

        Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

        United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

        gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

        auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

        darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

        werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

        hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

        Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

        der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

        den.

        WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

        Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

        Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

        Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

        Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

        deutschen Übersetzung zu versehen. Die Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH wird ferner die ge-

        samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

        Das Rechtsverhältnis zwischen Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH und dem Anleger sowie die vor-

        vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH -Ge-

        ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH

        Seite 1

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

        anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

        heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

        Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

        inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

        Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

        schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

        gung anstrengen.

        Die Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

        einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

        Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

        Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

        versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

        teil.

        Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

        Büro der Ombudsstelle des BVI

        Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

        Unter den Linden 42

        10117 Kiel

        Telefon: (030) 6449046 – 0

        Telefax: (030) 6449046 – 29

        Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

        Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

        weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

        also zu Privatzwecken handeln.

        Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

        nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

        gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

        Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

        onalen Schlichtungsstelle.

        Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

        Wertpapier-Kennnummer / ISIN: KAHJQLDZBV / DE000

        Auflegungsdatum: 15.05.2008

        Stand:

        05.04.2021

        Hinweis:

        Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

        aktualisiert.

        Seite 2

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Inhaltsverzeichnis

        A.

        Kurzübersicht über die Partner des Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        6

        1.

        Kapitalverwaltungsgesellschaft

        6

        2.

        Verwahrstelle

        7

        3.

        Asset Management-Gesellschaft

        7

        4.

        Abschlussprüfer

        8

        B.

        Grundlagen

        9

        1.

        Das Sondervermögen (der Fonds)

        9

        2.

        Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        9

        3.

        Anlagebedingungen und deren Änderungen

        9

        4.

        Verwaltungsgesellschaft

        10

        5.

        Verwahrstelle

        11

        6.

        Asset Management-Gesellschaft

        12

        7.

        Risikohinweise

        13

        Risiken einer Fondsanlage

        14

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        16

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

        vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

        20

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        21

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        22

        8.

        Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        24

        9.

        Erhöhte Volatilität

        24

        10.

        Profil des typischen Anlegers

        24

        11.

        Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        24

        Anlageziel

        24

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        25

        12.

        Anlageinstrumente im Einzelnen

        26

        Wertpapiere

        26

        Geldmarktinstrumente

        27

        Bankguthaben

        30

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

        Derivaten sowie Bankguthaben

        30

        Seite 3

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        31

        Investmentanteile

        33

        Derivate

        34

        Terminkontrakte

        35

        Optionsgeschäfte

        35

        Swaps

        36

        Swaptions

        36

        Credit Default Swaps

        36

        Total Return Swaps

        36

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        36

        OTC-Derivatgeschäfte

        37

        Sicherheitenstrategie

        37

        Kreditaufnahme

        38

        Hebelwirkung (Leverage)

        38

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

        39

        13.

        Bewertung

        39

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        39

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        39

        14.

        Wertentwicklung

        41

        15.

        Teilinvestmentvermögen

        41

        16.

        Anteile

        41

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        42

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        42

        Liquiditätsmanagement

        43

        Börsen und Märkte

        44

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        45

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        45

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        46

        17.

        Kosten

        46

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        46

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        46

        18.

        Vergütungspolitik

        50

        19.

        Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        51

        Ertragsausgleichsverfahren

        51

        Seite 4

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Ertragsverwendung

        51

        Geschäftsjahr

        51

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        51

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        53

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        55

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        57

        22. Auslagerung

        62

        23. Interessenkonflikte

        62

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        65

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

        65

        65

        C.

        Liste der Unterverwahrer

        73

        D.

        Recht des Käufers zum Widerruf

        79

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        80

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        92

        Seite 5

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        A. Kurzübersicht über die Partner des Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Name

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH

        Hausanschrift

        Paderborn

        Postanschrift

        Postfach 98 48 31

        60079 Potsdam

        Telefon: (549) 3448978

        Telefax: (848) 1518102

        Gründung

        2014

        Rechtsform

        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Handelsregister

        Potsdam (HRB 3740)

        Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

        € 78.428.711,00 (Stand: 05.04.2021)

        Eigenmittel

        € 384.117.730,00(Stand: 05.04.2021)

        Geschäftsführer

        Friedegunde Riedl, Paderborn

        Denise Uhlig, Potsdam

        Josefine Brandl, Potsdam

        Dorina Henkel, Halle

        Hiltrude Schnell1, Lübeck

        Aufsichtsrat

        Prof. Dr. Arnim Mayer, Vorsitzender

        Rechtsanwalt, Kiel

        Dr. Theobald Müller-Lüdenscheidt

        Senior Advisor Kriemhilde Kranz, Potsdam

        Sunhild Trapp

        Director Kriemhilde Kranz, Potsdam

        Sunhild Trapp

        Vorstandsvorsitzender der Recklinghausen Versorgungskam-

        mer, Paderborn

        1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH -.

        Seite 6

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        2. Verwahrstelle

        Name

        Madita Nitsche Hochzeitsfotos GmbH

        Hausanschrift

        Halle

        Telefon

        6908-510113 – 0

        Telefax

        (0211) 5938 – 77

        Rechtsform

        eingetragene Genossenschaft

        Handelsregister

        Halle (HRB 273581)

        Haftendes Eigenkapital

        € 208.302.375,00 (Stand: Dezember 2016)

        Vorstand

        Sibilla Winkelmann Vorsitzender

        Holmer Muth

        Kord Adlikoner

        Dr. Egbert Horkrux (stv. Vorsitzender)

        Reglindis Lukas

        Vorsitzender des Aufsichtsrates

        Prof. Dr. med. Laura Wölfli

        3. Asset Management-Gesellschaft

        Name

        Bankhaus Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH KG

        Postanschrift

        Lübeck

        Telefon

        6788-7471758 – 0

        Telefax

        9939-4736801 – 1 1

        Internet

        Handelsregister

        Kiel (HRB 68193)

        Persönlich haftende Gesellschafter

        Gabi Klein (Sprecher),

        Randolph Fritzsche,

        Rhiane Streicher

        Seite 7

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        4. Abschlussprüfer

        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

        The Squaire

        Am Flughafen

        60549 Potsdam

        Seite 8

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        B. Grundlagen

        1. Das Sondervermögen (der Fonds)

        Das Sondervermögen Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

        Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

        lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

        Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

        bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

        Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

        versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

        Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

        der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

        gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

        zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

        kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

        Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

        ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

        darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

        rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

        gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

        dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

        und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

        müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

        „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

        2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

        tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

        der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH.com

        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

        managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

        Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

        schaft erhältlich.

        3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

        Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

        Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

        gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

        bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

        Seite 9

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

        den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

        gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

        grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

        nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

        der Gesellschaft unter http://www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

        gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

        die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

        ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

        Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

        ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

        Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

        Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

        weitere Informationen erlangt werden können.

        Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

        ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

        wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

        nate nach Bekanntmachung in Kraft.

        4. Verwaltungsgesellschaft

        Firma, Rechtsform und Sitz

        Der Fonds wird von der am 4. November 1995 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

        Investment mit Sitz in Potsdam verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

        dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Gert Engadiner Beerdigungsinstitute Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

        , Potsdam, die Josefine Brandl Import u. Export Ges. mit beschränkter Haftung, die Rimbert Schaffhauser Arbeitsmedizinische Dienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

        gungsholding GmbH, Kiel, und die Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Halle.

        Die Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

        in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

        Die Gesellschaft darf seit 1972 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

        2.8.1991 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

        fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

        ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

        nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

        dem 13.2.1974 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

        seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

        taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

        2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

        vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

        krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

        21. Juli

        2013

        Seite 10

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

        OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

        Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

        Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

        gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

        tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

        Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

        Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

        nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

        „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

        durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

        bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

        haftenden Eigenkapital umfasst.

        5. Verwahrstelle

        Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

        Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

        gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

        Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

        Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

        entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

        solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

        Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

        schriften des KAGB vereinbar ist.

        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

        • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

        • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

        Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

        • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

        der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

        • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

        bedingungen verwendet werden,

        • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

        benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

        Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

        Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Sibilla Winkelmann Naturheilkunde Gesellschaft mbH-

        mit Sitz in Halle als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

        Seite 11

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

        schäft.

        Unterverwahrung

        Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

        übertragen:

        • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

        (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

        stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

        Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

        Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

        kanntgegeben.

        Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

        Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

        formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

        nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

        derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

        Haftung der Verwahrstelle

        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

        mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

        Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

        der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

        Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

        sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

        erfüllt hat.

        Zusätzliche Informationen

        Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

        Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

        6. Asset Management-Gesellschaft

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

        sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH KG, Kiel (nachfol-

        gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

        Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

        Recht und ist ein seit dem 20.10.1984 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

        BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

        Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

        Seite 12

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

        A dieses Verkaufsprospektes.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

        rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

        einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

        Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

        Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

        nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

        Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

        genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

        Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

        sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

        des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

        Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

        begründet.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

        abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

        Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

        Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

        das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

        tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

        der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

        (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

        zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

        und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

        ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

        strumenten anlegen.

        7. Risikohinweise

        Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

        genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

        Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

        Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

        deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

        gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

        wirken.

        Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

        dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

        werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

        vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

        Seite 13

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

        siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

        vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

        Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

        Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

        Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

        die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

        scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

        Risiken.

        Risiken einer Fondsanlage

        Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

        bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

        Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

        Schwankung des Fondsanteilwerts

        Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

        kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

        gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

        Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

        und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

        oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

        Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

        Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

        gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

        Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

        chen Steuerberater wenden.

        Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

        aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

        weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

        erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

        halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

        91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

        sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

        Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

        unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

        Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

        schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

        nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

        dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

        Seite 14

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

        zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

        Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

        när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

        werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

        Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

        Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

        auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

        gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

        ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

        zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

        gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

        litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

        Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

        werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

        Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

        Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

        der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

        gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

        Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

        zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

        teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

        des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

        die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

        Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

        Auflösung des Fonds

        Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

        Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

        einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

        das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

        auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

        Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

        gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

        Seite 15

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

        vestmentvermögen (Verschmelzung)

        Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

        gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

        dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

        Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

        ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

        waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

        ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

        men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

        Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

        vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

        der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

        Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

        tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

        muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

        ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

        bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

        Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

        Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

        teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

        Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

        nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

        gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

        zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

        zehren.

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

        durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

        auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Wertveränderungsrisiken

        Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

        siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

        dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

        Seite 16

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Kapitalmarktrisiko

        Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

        der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

        lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

        meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

        gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

        Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

        Kursänderungsrisiko von Aktien

        Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

        rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

        emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

        Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

        Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

        über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

        bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

        Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

        nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

        starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

        Zinsänderungsrisiko

        Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

        Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

        zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

        Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

        entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

        ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

        zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

        haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

        Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

        che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

        zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

        schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

        Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

        Risiko von negativen Habenzinsen

        Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

        des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

        Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

        barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

        Seite 17

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

        fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

        Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

        Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

        zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

        Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

        tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

        Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

        Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

        sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

        Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

        sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

        •

        Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

        sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

        •

        Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

        mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

        gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

        Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

        •

        Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

        den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

        schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

        •

        Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

        fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

        schlossen) werden.

        •

        Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

        der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

        fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

        werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

        zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

        Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

        •

        Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

        ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

        Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

        luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

        •

        Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

        bunden.

        •

        Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

        genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

        hinein als unrichtig erweisen.

        Seite 18

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

        Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

        kauft bzw. verkauft werden.

        Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

        Risiken auftreten:

        • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

        OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

        • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

        schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

        Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

        Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

        ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

        spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

        Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

        Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

        wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

        ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

        verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

        wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

        Verluste tragen.

        Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

        Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

        nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

        Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

        Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

        wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

        Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

        tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

        gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

        Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

        Verluste entstehen.

        Inflationsrisiko

        Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

        liegen.

        Währungsrisiko

        Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

        Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

        Seite 19

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

        gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

        Konzentrationsrisiko

        Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

        Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

        Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

        fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

        gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

        zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

        fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

        hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

        Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

        entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

        einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

        bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

        ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

        Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

        nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

        zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

        der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

        Risiken aus dem Anlagespektrum

        Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

        und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

        litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

        chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

        sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

        turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

        für das abgelaufene Berichtsjahr.

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

        sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

        risiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

        kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

        nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

        oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

        nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

        Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

        vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

        Seite 20

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

        Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

        Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

        Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

        Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

        lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

        Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

        rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

        können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

        gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

        Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

        nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

        von Verlusten veräußert werden können.

        Risiko durch Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

        sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

        sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

        Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

        vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

        Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

        Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

        Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

        abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

        veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

        stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

        Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

        Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

        beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

        lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

        kann.

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

        hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

        dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

        Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

        das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

        Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

        „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

        Seite 21

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

        die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

        Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

        Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

        Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

        für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

        Risiko durch zentrale Kontrahenten

        Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

        stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

        diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

        tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

        nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

        chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

        trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

        wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

        Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

        gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

        lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

        Anleger investierte Kapital auswirken.

        Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

        Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

        durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

        oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

        Länder- oder Transferrisiko

        Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

        Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

        tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

        können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

        einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

        in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

        Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

        Rechtliche und politische Risiken

        Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

        keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

        lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

        von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

        liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

        Seite 22

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

        kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

        können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

        die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

        Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

        Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

        bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

        oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

        nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

        lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

        schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

        grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

        für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

        nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

        steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

        in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

        der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

        Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

        Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

        fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

        Schlüsselpersonenrisiko

        Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

        möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

        gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

        verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

        Verwahrrisiko

        Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

        bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

        ren kann.

        Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

        Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

        zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

        wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

        Fonds.

        Seite 23

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

        denen sich Chancen und Risiken ergeben:

        • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

        • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

        • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

        • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

        • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

        (Spread-Entwicklung).

        • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

        ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

        Risiken ergeben.

        Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

        onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        9. Erhöhte Volatilität

        Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

        Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

        Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

        10. Profil des typischen Anlegers

        Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

        haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

        deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

        langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

        dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

        Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

        11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Anlageziel

        Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

        Seite 24

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

        Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

        führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

        ändern.

        Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

        der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

        Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

        Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

        geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

        einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

        aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

        torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

        falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

        Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

        im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

        quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

        vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

        deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

        Portfolio beigemischt werden.

        Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

        digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

        Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

        Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

        tragen.

        Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

        damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

        Die Fondswährung ist Euro.

        Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

        Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

        Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

        Seite 25

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        12. Anlageinstrumente im Einzelnen

        Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

        gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

        „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

        ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

        Wertpapiere

        Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

        hen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

        1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

        deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

        zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

        diesen einbezogen sind,

        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

        dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

        Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

        Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

        Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

        Ausgabe erfolgt.

        Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

        • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

        trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

        sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

        litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

        von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

        es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

        mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

        • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

        Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

        eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

        werben darf.

        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

        • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

        übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

        Seite 26

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

        Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

        kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

        teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

        Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

        • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

        verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

        worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

        • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

        mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

        eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

        • Das Wertpapier ist handelbar.

        • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

        Fonds.

        • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

        Weise erfasst.

        Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

        • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

        • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

        Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

        die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

        Geldmarktinstrumente

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

        der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

        auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

        haben.

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

        Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

        in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

        • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

        oder das der Zinsanpassung erfüllen.

        Seite 27

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

        1.

        an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

        über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        2.

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

        einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

        3.

        von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

        staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

        oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

        schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

        dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

        tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

        4.

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

        2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        5.

        von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

        nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

        diese einhält,

        6.

        von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

        a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

        seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

        gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

        b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

        schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

        oder

        c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

        ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

        Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

        nannte Asset Backed Securities).

        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

        sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

        hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

        sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

        in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

        die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

        Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

        hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

        nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

        sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        Seite 28

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

        hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

        Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

        zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

        Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

        marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

        den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

        übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

        Agentur bewertet werden.

        Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

        von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

        garantiert worden:

        •

        Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

        tiert:

        o der EU,

        o dem Bund,

        o einem Sondervermögen des Bundes,

        o einem Land,

        o einem anderen Mitgliedstaat,

        o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

        o der Europäischen Investitionsbank,

        o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

        o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

        EU angehört,

        müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

        rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

        liegen.

        •

        Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

        unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

        programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

        Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

        heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

        (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

        ditrisiken ermöglichen.

        Seite 29

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        •

        Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

        terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

        gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

        o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

        schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

        nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

        o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

        „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

        „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

        Agentur.

        o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

        das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

        Rechts der EU.

        •

        Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

        Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

        Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

        onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

        des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

        benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

        prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

        ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

        ermöglichen.

        Bankguthaben

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

        zwölf Monaten haben.

        Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

        instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

        fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

        Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

        Allgemeine Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

        anlegen.

        Seite 30

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

        Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

        staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

        Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

        den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

        vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

        schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

        Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des Fonds nicht übersteigen.

        Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

        und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

        Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

        der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

        denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

        Kombination von Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

        mögensgegenstände anlegen:

        • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

        • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

        • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

        schäfte in Derivaten.

        Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

        Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

        Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

        genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

        ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

        siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

        Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

        mente anlegen:

        • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

        Seite 31

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

        die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

        geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

        tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

        nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

        den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

        •

        Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

        wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

        strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

        bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

        Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

        chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

        verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

        marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

        die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

        füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

        bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

        •

        Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

        o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

        staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

        Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

        ist, oder

        o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

        antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

        zugelassen ist,

        sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

        •

        Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

        können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

        a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

        der OECD,

        b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

        Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

        Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

        derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

        wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

        die Gebietskörperschaft ansässig ist,

        c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

        den EWR,

        Seite 32

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

        des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

        wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

        nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

        e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

        leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

        Investmentanteile

        Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

        dische Investmentvermögen sind.

        Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

        nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

        der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

        EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

        vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

        sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

        Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

        fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

        gen:

        • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

        fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

        für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

        • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

        inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

        der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

        Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

        • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

        und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

        Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

        • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

        begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

        In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

        In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

        für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

        Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

        die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

        des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

        kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

        Seite 33

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        der Gesellschaft ist unter http://www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

        fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

        Derivate

        Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

        gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

        rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

        spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

        weise erhöhen.

        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

        anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

        sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

        zusammen „Derivate“).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

        sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

        sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

        bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

        fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

        ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

        Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

        Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

        Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

        fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

        Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

        vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

        sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

        aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

        setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

        chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

        sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

        Caps).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

        nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

        vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

        Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

        mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

        des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

        99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

        kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

        Vergleichsvermögens.

        Seite 34

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

        geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

        hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

        preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

        in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

        benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

        künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

        mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

        werden.

        Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

        Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

        den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

        • Zinssätze

        • Wechselkurse

        • Währungen

        • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

        darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

        Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

        raus.

        Terminkontrakte

        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

        verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

        als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

        Optionsgeschäfte

        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

        wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

        rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

        Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

        ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

        del teilnehmen.

        Seite 35

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Swaps

        Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

        oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

        des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

        • Zins-

        • Währungs-

        • Zins-Währungs-

        • Varianz-

        • Equity-

        • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

        Swaptions

        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

        einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

        nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

        schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

        abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

        Credit Default Swaps

        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

        andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

        Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

        chend.

        Total Return Swaps

        Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

        sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

        einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

        damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

        Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

        Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

        aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

        des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

        nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

        Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

        Seite 36

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

        Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

        Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

        schränkt ist.

        OTC-Derivatgeschäfte

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

        Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

        sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

        schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

        dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

        handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

        des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

        rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

        ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

        anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

        tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

        lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

        auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

        sierten Markt gehandelt wird.

        Sicherheitenstrategie

        Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

        gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

        teilweise zu reduzieren.

        Arten der zulässigen Sicherheiten

        Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

        • Bankguthaben

        • Wertpapiere

        • Geldmarktinstrumente

        Umfang der Besicherung

        Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

        trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

        Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

        stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

        betragen.

        Seite 37

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

        Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

        die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

        stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

        Anlage von Barsicherheiten

        Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

        oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

        nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

        Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

        Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

        bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

        Kreditaufnahme

        Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

        des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

        wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        Hebelwirkung (Leverage)

        Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

        (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

        mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

        wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

        aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

        „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

        dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

        gen wird.

        Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

        dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

        Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

        bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

        durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

        von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

        zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

        schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

        Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

        Seite 38

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

        schaft

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

        Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

        schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

        sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

        mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

        Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

        13. Bewertung

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

        Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

        ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

        letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

        nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

        ders angegeben.

        Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

        der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

        Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

        organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

        fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

        geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

        sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

        stände“ nicht anders angegeben.

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

        Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

        einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

        leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

        werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

        und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

        und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

        Veräußerbarkeit.

        Seite 39

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Optionsrechte und Terminkontrakte

        Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

        Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

        Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

        Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

        kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

        tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

        Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

        Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

        Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

        zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

        Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

        nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

        gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

        dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

        modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

        des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

        umgerechnet.

        Seite 40

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        14. Wertentwicklung

        Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

        wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

        zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

        Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH.com veröffentlicht.

        Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

        Wertentwicklung.

        15. Teilinvestmentvermögen

        Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

        16. Anteile

        Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

        Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

        gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

        verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

        scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

        Seite 41

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        Ausgabe von Anteilen

        Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

        Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

        der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

        Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

        stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

        weise oder vollständig einzustellen.

        Rücknahme von Anteilen

        Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

        die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

        nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

        sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

        rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

        nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

        bei können zusätzliche Kosten entstehen.

        Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

        Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

        dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

        Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

        nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

        oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

        termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

        meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

        Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

        annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

        dert werden.

        Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

        Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

        modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

        wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

        wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

        des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

        Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

        erforderlich ist.

        Seite 42

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

        zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

        aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

        kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

        mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

        Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

        aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH.com über die Ausset-

        zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

        depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

        informiert.

        Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

        gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

        tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

        zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

        Liquiditätsmanagement

        Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

        lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

        profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

        Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

        gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

        Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

        die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

        Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

        Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

        genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

        o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

        gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

        Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

        o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

        ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

        passt.

        o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

        der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

        die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

        den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

        o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

        die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

        dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

        des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

        nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

        Seite 43

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

        gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

        Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

        Rücknahmebestimmungen verfolgt.

        o

        Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

        quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

        Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

        einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

        sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

        o

        Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

        erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

        Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

        stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

        nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

        bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

        o

        Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

        Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

        stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

        sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

        tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

        In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

        gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

        pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

        o

        Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

        Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

        und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

        durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

        ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

        nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

        Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

        Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

        tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

        Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

        Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

        Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

        und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

        „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

        wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

        Börsen und Märkte

        Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

        ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

        Märkten gehandelt werden.

        Seite 44

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

        ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

        Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

        weichen.

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

        nicht gebildet.

        Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

        gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

        eine Anteilklasse.

        Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

        gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

        Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

        Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

        Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

        Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

        unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

        gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

        toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

        wert“).

        Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

        Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

        die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

        ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

        Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

        nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

        Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

        Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

        Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

        schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

        Seite 45

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Ausgabeaufschlag

        Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

        Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

        niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

        sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

        duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

        den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

        von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

        Rücknahmeabschlag

        Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        17. Kosten

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

        zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

        Berechnung zusätzlicher Kosten.

        Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

        Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

        den.

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

        Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

        Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

        berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

        sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

        Seite 46

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

        einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

        nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

        stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

        nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

        tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

        tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

        tungstages errechnet wird, betragen.

        Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

        Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

        wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

        Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

        mationen);

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

        preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

        tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

        mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

        Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

        für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

        benen Ansprüchen;

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

        tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

        Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

        Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

        mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

        Seite 47

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

        belastenden Beträge gegeben werden:

        Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

        und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

        Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

        Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

        Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

        Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

        In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

        der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

        waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

        Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

        klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

        nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

        Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

        Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

        die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

        kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

        dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

        tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

        Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

        Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

        gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

        mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

        der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

        der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

        schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

        Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

        den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

        Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

        von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

        Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

        eine Prognose.

        Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

        gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

        Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

        Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

        Aufwendungen nicht.

        Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

        erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

        Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

        Seite 48

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

        der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

        Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

        ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

        gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

        Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

        Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

        der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

        aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

        zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

        Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

        Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

        gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

        Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

        Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

        Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

        mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

        werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

        fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

        mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

        darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

        folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

        dürfen.

        Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

        waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

        verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

        der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

        Fonds berechnen.

        Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

        legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

        berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

        ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

        Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

        Anteile berechnet wurde.

        Gesamtkostenquote

        Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

        offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

        Seite 49

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

        der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

        können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

        Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

        wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

        Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

        Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

        sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

        schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

        Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

        berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

        und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

        anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

        Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

        als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

        dauerhaften Kundenbeziehung.

        18. Vergütungspolitik

        Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

        Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

        die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

        systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

        Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

        schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

        prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

        Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

        tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

        Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

        fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

        ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

        zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

        tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

        risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

        schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

        Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

        http://www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

        schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

        gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

        Seite 50

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

        in Papierform zur Verfügung gestellt.

        19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

        ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

        können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

        tieren.

        Ertragsausgleichsverfahren

        Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

        während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

        gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

        vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

        angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

        Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

        tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

        aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

        der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

        ihn vermehren.

        Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

        je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

        Ertragsverwendung

        Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

        rierung).

        Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

        Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

        Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

        Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

        resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

        dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

        werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

        Seite 51

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

        mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

        Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

        Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

        die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

        migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

        Verfahren bei Auflösung des Fonds

        Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

        Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

        Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

        tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

        wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

        löses haben.

        Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

        der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

        der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

        die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

        beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

        sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

        Übertragung des Fonds

        Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

        verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

        BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

        Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

        außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

        elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

        nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

        waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

        chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

        auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

        Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

        Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

        hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

        ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

        oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

        bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

        Seite 52

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

        anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

        Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

        Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

        lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

        Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

        mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

        zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

        Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

        den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

        zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

        sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

        gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

        destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

        Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

        mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

        gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

        der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

        punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

        mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

        Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

        am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

        gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

        legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

        Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

        laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

        Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

        Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

        zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

        sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

        worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

        der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

        Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

        gen verwaltet.

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

        steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

        der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

        Seite 53

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

        mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

        Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

        gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

        Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

        teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

        Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

        Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

        ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

        tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

        Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

        die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

        Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

        Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

        kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

        den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

        Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

        lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

        auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

        Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

        gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

        freistellung).

        Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

        so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

        geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

        bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

        lensteuern angerechnet.

        Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

        ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

        der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

        lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

        an (sog. Günstigerprüfung).

        Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

        der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

        ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

        dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

        2

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

        1.602.

        Seite 54

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

        erlich erfasst.

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

        ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

        in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

        nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

        Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

        daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        3

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

        EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 55

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

        Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

        Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

        Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

        abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

        Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

        lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

        Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

        den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

        ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

        Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

        Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

        ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

        ner Einkommensteuererklärung angeben.

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

        gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

        worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

        angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

        31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

        nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

        sind steuerfrei.

        Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

        Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

        züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

        chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

        von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

        Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

        teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

        4

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 56

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

        die Verlustverrechnung vor.

        Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

        2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

        zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

        den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

        Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

        Vorabpauschalen zu mindern.

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

        ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

        Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

        nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

        oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

        mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

        Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

        teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

        ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

        ländischen Staat.

        Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

        fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

        drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

        wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

        auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

        angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

        chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

        Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

        Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

        Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

        Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

        stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

        eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

        Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

        Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

        einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

        Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

        tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

        dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

        Seite 57

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

        lung zu berücksichtigen.

        Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

        Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

        Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

        sinnvoll.

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

        erpflichtig.

        Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

        tig.

        Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

        schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

        die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

        erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

        Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

        zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

        Seite 58

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

        Negative steuerliche Erträge

        Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

        Abwicklungsbesteuerung

        Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

        Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

        Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

        Ausschüttungen

        Vorabpauschalen

        Veräußerungsgewinne

        Inländische Anleger

        Einzelunternehmer

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

        Abstandnahme

        Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

        Materielle Besteuerung:

        Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

        für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

        Gewerbesteuer)

        Regelbesteuerte

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        Körperschaften

        Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

        Abstandnahme

        (typischerweise

        Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

        Industrieunternehmen;

        berücksichtigt)

        Banken, sofern Anteile

        nicht im

        Materielle Besteuerung:

        Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

        Handelsbestand

        für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

        gehalten werden;

        Gewerbesteuer)

        Sachversicherer)

        Lebens- und Kranken-

        Kapitalertragsteuer:

        versicherungs-

        Abstandnahme

        unternehmen und

        Pensionsfonds, bei

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

        für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

        denen die

        Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

        Fondsanteile den

        Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Kapitalanlagen

        zuzurechnen sind

        Banken, die die

        Kapitalertragsteuer:

        Fondsanteile im

        Abstandnahme

        Handelsbestand halten

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

        Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

        Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Steuerbefreite ge-

        Kapitalertragsteuer:

        meinnützige, mild-

        Abstandnahme

        tätige oder kirchliche

        Anleger (insb. Kirchen,

        Materielle Besteuerung:

        gemeinnützige

        Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

        werden

        Stiftungen)

        Andere steuerbefreite

        Kapitalertragsteuer:

        Anleger (insb.

        Abstandnahme

        Pensionskassen,

        Materielle Besteuerung:

        Sterbekassen und

        Steuerfrei

        Unterstützungskassen,

        sofern die im

        Körperschaftsteuer-

        gesetz geregelten

        Voraussetzungen

        erfüllt sind)

        Seite 59

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

        Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

        nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

        depotführenden Stelle vorgelegt werden.

        Steuerausländer

        Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

        wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

        Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

        Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

        wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

        gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

        Solidaritätszuschlag

        Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

        zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

        Kirchensteuer

        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

        ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

        chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

        Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

        bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

        Ausländische Quellensteuer

        Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

        halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

        Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

        In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

        Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

        auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

        von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

        Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

        tung zu behandeln.

        Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

        den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

        ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

        5

        &spect; 37 Abs. 2 AO.

        6

        &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

        Seite 60

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

        Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

        Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

        Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

        schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

        Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

        Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

        licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

        2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

        tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

        nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

        weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

        zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

        Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

        stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

        sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

        (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

        ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

        jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

        übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

        Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

        des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

        burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

        Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

        Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

        der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

        Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

        ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

        institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

        deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

        sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

        den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

        steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

        ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

        Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

        erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

        der Anleger weiterleiten.

        Allgemeiner Hinweis

        Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

        Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

        Seite 61

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

        lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        22. Auslagerung

        Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

        • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

        • Interne Revision

        • Portfoliomanagement

        Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

        Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

        • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

        liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

        Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

        das Investmentvermögen zu erwerben.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

        ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

        23. Interessenkonflikte

        Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

        Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

        • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

        leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

        mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

        und

        • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

        legern und Kunden der Gesellschaft

        oder

        • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

        oder

        • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

        oder

        • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

        Seite 62

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

        •

        Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

        Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

        möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

        gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

        Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

        lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

        dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen und/oder Individualportfolios

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

        •

        „Frequent Trading“

        •

        Festlegung der Cut off-Zeit

        •

        IPO-Zuteilungen

        •

        Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

        •

        Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

        •

        Aufgaben der Verwahrstelle

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

        im Fonds aufrechterhalten wollen

        •

        Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

        megrundsätzen des Fonds.

        Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

        Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

        Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

        geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

        Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

        lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

        Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

        der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

        die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

        Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

        ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

        offenzulegen:

        • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

        von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

        Seite 63

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        •

        Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

        Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

        •

        Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

        wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

        ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

        •

        Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

        dungen

        •

        Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

        Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

        gen zu verhindern

        •

        Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

        Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen

        •

        Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

        mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

        Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

        dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

        teilungsgrundsatzes

        •

        Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

        stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

        stand den Anlegern gegenüber offengelegt

        •

        Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

        Einzelanlagen von erheblichem Umfang

        •

        Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

        Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

        schaft verwalteten Investmentvermögen

        •

        Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

        sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

        •

        Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

        •

        Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

        der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

        •

        Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

        externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

        band Investment und Asset Management e.V.

        •

        Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

        pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

        Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

        Seite 64

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

        in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

        lich.

        Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

        in Potsdam beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

        fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

        des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

        Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

        in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

        Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

        Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

        schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

        tragt:

        • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

        die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Rhiane Streicher Fachzahnärzte GmbH Limited, Motley Rice

        LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

        tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

        Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

        stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

        tige Informationen

        Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

        halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

        gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

        auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        Seite 78

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        D. Recht des Käufers zum Widerruf

        Widerrufsrecht

        Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

        außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

        kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

        Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

        recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

        ständigen Geschäftsräume hat.

        Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

        dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

        rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

        zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

        Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

        erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

        Der Widerruf ist zu richten an

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH

        Paderborn

        Telefax: (470) 9145983

        Email: info@Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH .com

        Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

        braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

        geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

        sucht hat.

        Widerrufsfolgen

        Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

        Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

        ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

        gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

        Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

        Seite 79

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH ,

        Potsdam,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für die von der Gesellschaft verwalteten

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

        mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

        aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

        gelten.

        &spect; 1

        Grundlagen

        (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

        ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

        (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

        Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

        zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

        OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

        Sammelurkunden ausgestellt.

        (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

        festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

        bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

        rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

        (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

        meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

        mögens und dem KAGB.

        &spect; 2

        Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

        die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

        der Anleger.

        (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

        geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

        Seite 80

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

        Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

        (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

        legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

        Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

        wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

        stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

        eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

        men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

        bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

        ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

        der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

        wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

        nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

        wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

        &spect; 3

        Fondsverwaltung

        (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

        gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

        Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

        hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

        (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

        gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

        sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

        den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

        (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

        währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

        sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

        kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

        hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

        &spect; 4

        Anlagegrundsätze

        Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

        schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

        gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

        Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

        gen erworben werden dürfen.

        &spect; 5

        Wertpapiere

        Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

        Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

        piere nur erwerben, wenn

        a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

        lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

        in diesen einbezogen sind,

        Seite 81

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        b)

        sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

        außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

        nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

        oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

        (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

        c)

        ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

        del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

        Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

        zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

        eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

        d)

        ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

        Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

        Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

        sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

        folgt,

        e)

        sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

        schaftsmitteln zustehen,

        f)

        sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

        werden,

        g)

        sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

        ten Kriterien erfüllen,

        h)

        sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

        erfüllen.

        Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

        die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

        rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

        &spect; 6

        Geldmarktinstrumente

        (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

        die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

        Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

        Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

        Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

        während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

        gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

        spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

        Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

        sie

        a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

        gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind,

        8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 82

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        b)

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

        oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

        dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

        c)

        von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

        Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

        oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

        päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

        einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

        desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

        destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

        werden,

        d)

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

        Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        e)

        von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

        mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

        werden, oder

        f)

        von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

        (2)

        Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

        jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

        &spect; 7

        Bankguthaben

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

        Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

        nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

        werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

        Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

        nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

        &spect; 8

        Investmentanteile

        (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

        gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

        dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

        an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

        Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

        (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

        lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

        Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

        talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

        9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 83

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

        der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

        Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

        schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

        offenen AIF angelegt werden dürfen.

        &spect; 9

        Derivate

        (1)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

        &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

        und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

        lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

        Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

        der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

        über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

        hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

        (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

        (2)

        Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

        von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

        aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

        plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

        einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

        zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

        zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

        Grundformen von Derivaten sind:

        a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

        Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

        b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

        nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

        stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

        Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

        gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

        null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

        c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

        d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

        ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

        e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

        Credit Default Swaps).

        (3)

        Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

        neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

        nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

        Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

        tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

        des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

        Seite 84

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

        (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

        gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

        grenzen abweichen.

        (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

        cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

        gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

        (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

        menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

        vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

        nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

        unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

        resbericht bekannt zu machen.

        (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

        Gesellschaft die DerivateV beachten.

        &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

        &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

        (1)

        Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

        bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

        (2)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

        papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

        des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

        Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

        strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

        steigt.

        (3)

        Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

        mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

        päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

        tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

        ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens anlegen.

        (4)

        In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

        von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

        ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

        vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

        der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

        Seite 85

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

        nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

        gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

        keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

        werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

        mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

        Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

        (5)

        Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

        ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

        Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

        Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

        Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

        nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

        werden dürfen.

        (6)

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

        haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

        (7)

        Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

        a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

        geben werden,

        b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

        c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

        genen Geschäfte,

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

        satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

        schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

        genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

        übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

        (8)

        Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

        marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

        40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

        (9)

        Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

        &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

        Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

        Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

        ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

        mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

        im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

        &spect; 12 Verschmelzung

        (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

        a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

        gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

        Seite 86

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen;

        b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

        kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

        (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

        Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

        (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

        zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

        vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

        dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

        Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

        &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

        (1)

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

        hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

        ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

        konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

        Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

        mögens nicht übersteigen.

        (2)

        Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

        mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

        Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

        Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

        gegenstände anzulegen:

        a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

        Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

        Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

        päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

        b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

        auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

        c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

        derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

        Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

        (3)

        Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

        anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

        nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

        dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

        bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

        die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

        und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

        (4)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

        tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

        erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        Seite 87

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        &spect; 14 Pensionsgeschäfte

        (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

        papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

        ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

        abschließen.

        (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

        bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

        (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

        (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

        teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

        werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        &spect; 15 Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

        Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

        der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        &spect; 16 Anteile

        (1)

        Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

        (2)

        Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

        tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

        teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

        dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

        dingungen festgelegt.

        (3)

        Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

        chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

        über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

        tigte.

        (4)

        Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

        melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

        schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

        geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

        ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

        wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

        effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

        den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

        Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

        Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

        ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

        mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

        KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

        den.

        Seite 88

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

        (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

        behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

        (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

        erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

        von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

        (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

        schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

        OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

        (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

        KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

        ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

        (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

        hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

        Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

        mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

        über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

        der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

        richten.

        &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

        (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

        der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

        aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

        durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

        unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

        wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

        Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

        Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

        (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

        zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

        gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

        OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

        gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

        (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

        den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

        weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

        (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

        deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

        Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

        zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

        kaufsprospekt.

        Seite 89

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        &spect; 19 Kosten

        In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

        Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

        werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

        bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

        welcher Berechnung sie zu leisten sind.

        &spect; 20 Rechnungslegung

        (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

        macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

        gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

        (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

        Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

        (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

        auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

        gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

        zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

        len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

        Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

        Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

        lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

        &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

        (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

        destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

        Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

        kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

        richten.

        (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

        Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

        Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

        wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

        stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

        wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

        kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

        pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

        der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

        (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

        KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

        resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

        Seite 90

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

        mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

        der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

        (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

        oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

        gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

        ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

        anzeiger wirksam.

        (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

        Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

        &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

        (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

        (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

        desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

        mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

        schaft.

        (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

        ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

        pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

        lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

        Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

        Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

        derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

        kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

        lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

        &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

        trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

        (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

        in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

        Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

        &spect; 24 Erfüllungsort

        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

        Seite 91

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH ,

        Potsdam,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für das von der Gesellschaft verwaltete

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH,

        die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

        von der Gesellschaft aufgestellten

        Allgemeinen Anlagebedingungen

        gelten.

        ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

        &spect; 1

        Vermögensgegenstände

        Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

        ben:

        1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

        Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

        gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

        &spect; 2

        Anlagegrenzen

        (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

        Seite 92

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        (2)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

        &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

        (3)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

        zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

        wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

        (4)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

        Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

        (5)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

        der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

        benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

        geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

        vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

        vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

        len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

        ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

        ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

        nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

        mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

        &spect; 3

        Anlageausschuss

        Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

        schusses bedienen.

        ANTEILKLASSEN

        &spect; 4

        Anteilklassen

        (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

        meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

        des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

        Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

        der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

        male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft.

        (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

        Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

        tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

        waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

        oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

        Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

        (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

        zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

        sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

        schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

        &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

        Seite 93

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

        teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

        (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

        gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

        abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

        Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

        schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

        ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

        &spect; 5

        Anteile

        Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

        Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

        &spect; 6

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

        gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

        hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

        jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

        (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        &spect; 7

        Kosten

        (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

        zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

        Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

        Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

        tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

        gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

        bene Verwaltungsvergütung an.

        (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

        oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

        gedeckt.

        (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

        OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

        wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

        gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

        stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

        Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

        stellenvergütung an.

        Seite 94

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        (4)

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

        kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

        Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

        ges errechnet wird, betragen.

        (5)

        Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

        OGAW-Sondervermögens:

        a)

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

        die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        b)

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

        benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

        Anlegerinformationen);

        c)

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

        nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

        richtes;

        d)

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

        Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

        Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

        termittlung;

        e)

        Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

        OGAW-Sondervermögens;

        f)

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

        die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        g)

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

        Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

        h)

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

        gen erhoben werden;

        i)

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

        j)

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        k)

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

        l)

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

        Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

        schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

        Steuern.

        (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

        mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

        ständen entstehenden Kosten belastet.

        (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

        richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

        Seite 95

        Friedegunde Riedl Oldtimer Reparaturen Gesellschaft mbH

        KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

        sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

        durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

        schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

        Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

        sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

        schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

        telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

        Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

        ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

        &spect; 8

        Thesaurierung der Erträge

        Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

        Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

        der an.

        &spect; 9

        Ausschüttung

        (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

        Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

        dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

        Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

        Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

        (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

        schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

        des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

        übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

        (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

        vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

        (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

        jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

        &spect; 10 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

        folgenden Jahres.

        Seite 96

        Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH , , Paderborn

        info@Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH .com, www.Denise Uhlig Mediation Gesellschaft mbH .com


        deutsche Unternehmensgründung GmbH


        Top 8 datenschutz:

          kredite leasing cash back auto Bedingungen übernehmen Aktiengesellschaft

          Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Kirstin Clausen

          Erscheinungsdatum: 04.04.2021

          § 1 Angebot und Vertragsabschluss

          1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

          § 2 Überlassene Unterlagen

          1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

          § 3 Preise und Zahlung

          1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
          2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
          3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 96 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 26 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

          § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

          1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

          § 5 Lieferzeit

          1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
          2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
          3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
          4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
          5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

          § 6 Eigentumsvorbehalt

          1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
          2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
          3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
          4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

          § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

          1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
          2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
          3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
          4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
          5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
          6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
          7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
          8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

          § 8 Sonstiges

          1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
          2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

          Anhang 1:

          Anmerkungen

          Transparenzgebot

          Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

          Gewährleistungsfristen

          Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 13 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

          Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

          – neu, Käufer ist Verbraucher = 9 Jahre

          – neu, Käufer ist Unternehmer = 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 15 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

          Baumaterialien (sofern eingebaut)

          – neu 1 Jahre

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

          unbebaute Grundstücke

          keine

          Bauwerke

          – Neubau 11 Jahre

          – Altbau keine

          Mängelanzeigepflicht

          Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

          Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

          Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

          Beschränkung auf Nacherfüllung

          Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

          Haftungsbeschränkungen

          Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

          Höhe der Verzugszinsen

          Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 6 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 6 % über dem Basiszinssatz.

          Solingen, 04.04.2021
          Kirstin Clausen


          Unternehmer GmbH kaufen


          Top 8 bausubunternehmervertrag:

            gmbh kaufen mit arbeitnehmerüberlassung aüg AGB gesellschaft kaufen kredit kredit finanzierung

            Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vollrath Thelen Konstruktionsbüros GmbH

            §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

            (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

            Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

            §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

            (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.VollrathThelenKonstruktionsbürosGmbH.de.

            (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

            Vollrath Thelen Konstruktionsbüros GmbH
            Vollrath Thelen
            D-90662 Rostock
            Registernummer 116564
            Registergericht Amtsgericht Rostock

            zustande.

            (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
            (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

            Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

            1) Auswahl der gewünschten Ware
            2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
            3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
            4) Betätigung des Buttons zur Kasse
            5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
            6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
            7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

            Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

            (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.VollrathThelenKonstruktionsbürosGmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

            §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

            (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

            (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

            (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
            Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

            §4 Lieferung

            (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

            (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

            §5 Eigentumsvorbehalt

            Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

            ****************************************************************************************************

            §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

            Widerrufsrecht für Verbraucher

            Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

            Widerrufsbelehrung

            Widerrufsrecht

            Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

            Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

            Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
            Vollrath Thelen Konstruktionsbüros GmbH
            Vollrath Thelen
            D-90662 Rostock
            Registernummer 116564
            Registergericht Amtsgericht Rostock
            E-Mail info@VollrathThelenKonstruktionsbürosGmbH.de
            Telefax 088629225
            mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

            Widerrufsfolgen

            Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

            Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

            Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

            Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

            Finanzierte Geschäfte

            Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
            Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

            Ende der Widerrufsbelehrung

            ****************************************************************************************************

            §7 Widerrufsformular

            Muster-Widerrufsformular
            (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
            An :
            Vollrath Thelen Konstruktionsbüros GmbH
            Vollrath Thelen
            D-90662 Rostock
            E-Mail info@VollrathThelenKonstruktionsbürosGmbH.de

            Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

            _____________________________________________________

            Bestellt am (*)/erhalten am (*)

            __________________

            Name des/der Verbraucher(s)

            _____________________________________________________

            Anschrift des/der Verbraucher(s)

            _____________________________________________________

            Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

            __________________

            Datum

            __________________

            (*) Unzutreffendes streichen.

            §8 Gewährleistung

            Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

            §9 Verhaltenskodex

            Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

            §10 Vertragssprache

            Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

            ****************************************************************************************************

            §11 Kundendienst

            Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

            Telefon: 05123 45678911
            Telefax: 04202 208069
            E-Mail: info@VollrathThelenKonstruktionsbürosGmbH.de
            zur Verfügung.

            ****************************************************************************************************

            Stand der AGB Jan.2019


            gmbh anteile kaufen+steuer gmbh gesetz kaufen

            GmbH Gründung gmbh kaufen berlin

            GmbHmantel Unternehmensgründung GmbH


            Top 10 kaufvertrag:

              gmbh mit 34c kaufen gmbh in polen kaufen Firma gmbh kaufen risiko firma kaufen

              Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

              Zwischen

              Frau / Herren
              Edeltraut Jacobi

              Wohnhaft in Neuss

              und

              Frau / Herren
              Friedhart Katz

              Wohnhaft in Siegen

              wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

              § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

              Zum gemeinsamen Betrieb eines Chromoxide und -hydroxide; Manganoxide; Bleioxide; Mennige und Orangemennige; Kupferoxide und -hydroxidehandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

              ‚Edeltraut Jacobi und Friedhart Katz, Chromoxide und -hydroxide; Manganoxide; Bleioxide; Mennige und Orangemennige; Kupferoxide und -hydroxideeinzelhandel‘

              gegründet.

              Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
              Sitz der Gesellschaft ist Neuss.

              § 2 Dauer der Gesellschaft

              Die Gesellschaft beginnt am 02.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 7 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
              Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

              § 3 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

              § 4 Einlagen der Gesellschafter

              Frau / Herr Edeltraut Jacobi bringt in bar 852.750,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 619.252,- EURO ein. Frau / Herr Friedhart Katz bringt in bar 274.598,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 579.337,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

              § 5 Geschäftsführung und Vertretung

              Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

              Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

              1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
              2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
              3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
              4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 718.898,- EURO übersteigt
              5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

              § 6 Pflichten der Gesellschafter

              Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 61.500 € vereinbart.

              Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

              Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

              § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

              Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 733.613,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

              § 8 Kündigung eines Gesellschafters

              Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
              Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
              Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

              § 9 Tod eines Gesellschafters

              Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

              § 10 Einsichtsrecht

              Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
              Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

              § 11 Salvatorische Klausel

              Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
              Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

              § 12 Änderungen des Vertrages

              Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

              Neuss, 02.04.2021 Siegen, 02.04.2021

              ____________________________ ____________________________

              Unterschrift Edeltraut Jacobi Unterschrift Friedhart Katz


              Vorrat GmbH gmbh kaufen welche risiken

              firmenmantel kaufen firma kaufen


              Top 3 anlageprospekt:

                gmbh mantel kaufen österreich kaufung gmbh planen und zelte Bedingungen gmbh kaufen mit 34c gmbh in polen kaufen

                Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Emmi Adlerfeder

                Erscheinungsdatum: 01.04.2021

                § 1 Angebot und Vertragsabschluss

                1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

                § 2 Überlassene Unterlagen

                1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

                § 3 Preise und Zahlung

                1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
                2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
                3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 86 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 29 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 14 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

                § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

                1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                § 5 Lieferzeit

                1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
                2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
                4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
                5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

                § 6 Eigentumsvorbehalt

                1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
                2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
                3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
                4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

                § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

                1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
                2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
                3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
                4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
                5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
                6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
                7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
                8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

                § 8 Sonstiges

                1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
                2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

                Anhang 1:

                Anmerkungen

                Transparenzgebot

                Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

                Gewährleistungsfristen

                Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 8 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

                Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

                – neu, Käufer ist Verbraucher = 4 Jahre

                – neu, Käufer ist Unternehmer = 8 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 5 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                Baumaterialien (sofern eingebaut)

                – neu 8 Jahre

                – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 2 Jahr

                – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

                unbebaute Grundstücke

                keine

                Bauwerke

                – Neubau 2 Jahre

                – Altbau keine

                Mängelanzeigepflicht

                Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

                Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

                Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

                Beschränkung auf Nacherfüllung

                Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

                Haftungsbeschränkungen

                Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

                Höhe der Verzugszinsen

                Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 6 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.

                Dortmund, 01.04.2021
                Emmi Adlerfeder


                Gesellschaftsgründung GmbH Kapitalgesellschaften

                GmbH kaufen kann gesellschaft haus kaufen


                Top 4 anlageprospekt:

                  GmbH gmbh anteile kaufen risiken Spiel GmbHmantel gmbh gesellschaft kaufen arbeitnehmerüberlassung
                  Zur Suche springen

                  Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Spiel (Begriffsklärung) aufgeführt.

                  Brueghel: Die Kinderspiele, 1560
                  Kinder spielen Plumpsack

                  Spiel (von althochdeutsch: spil für „Tanzbewegung“) ist eine Tätigkeitsform, Spielen eine Tätigkeit, die zum Vergnügen, zur Entspannung, allein aus Freude an ihrer Ausübung, aber auch als Beruf ausgeführt werden kann (Theaterspiel, Sportspiel, Violinspiel). Es ist eine Beschäftigung, die oft als spielerische Auseinandersetzung in Gemeinschaft mit anderen vorgenommen wird. Ein Großteil der kognitiven Entwicklung und der Entwicklung von motorischen Fertigkeiten sowie sozialer Kompetenz findet durch Spielen statt, beim Menschen ebenso wie bei zahlreichen Tierarten. In der Pädagogik wird das Spiel auch gezielt als Lernmethode eingesetzt. Einem Spiel liegen oft ganz bestimmte Handlungsabläufe zugrunde, aus denen, besonders in Gemeinschaft, verbindliche Regeln hervorgehen können. Die konkreten Handlungsabläufe können sich sowohl aus der Art des Spiels selbst, den Spielregeln (Völkerball, Mensch ärgere Dich nicht), als auch aus dem Wunsch verschiedener Individuen ergeben, gemeinschaftlich zu handeln (Bau einer Sandburg, Kooperatives Spiel).

                  Es gibt eine große Vielfalt von Spielen. Ihre Zahl ist nicht begrenzt und Spiele werden fortwährend neu erfunden und variiert.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Definitionsvorschläge und Merkmale
                  2 Spieleinteilungen

                  2.1 Raum
                  2.2 Bewegung
                  2.3 Ruhe
                  2.4 Geselligkeit
                  2.5 Kampf
                  2.6 Spielgerät
                  2.7 Wissenschaftliche Kategorisierung

                  3 Anthropologische und kulturelle Bedeutung
                  4 Geschichtliche Einordnung

                  4.1 Das Alter von Spielen

                  5 Das Spielen bei Tieren
                  6 Das Spiel im Sprichwort
                  7 Das Spiel auf Wappen
                  8 Zitate
                  9 Literatur
                  10 Siehe auch
                  11 Weblinks
                  12 Einzelnachweise

                  Definitionsvorschläge und Merkmale

                  Spiele werden von der Spielwissenschaft erforscht. Diese systematisiert unter Verwendung der Erkenntnisse weiterer Disziplinen wie der Spiel-Psychologie, Spiel-Soziologie, der Spielpädagogik, der Spieldidaktik und der Geschichte des Spiels das umfassende Phänomenfeld des Spiels und des Spielens.

                  Am Beispiel des Begriffs „Spiel“ arbeitete der Philosoph Ludwig Wittgenstein heraus, dass Vertreter einer Kategorie oft über keine gemeinsamen Eigenschaften verfügen, sondern nur über ein Netz von sich überlappenden Eigenschaften miteinander verbunden sind. Diese Eigentümlichkeit nannte er Familienähnlichkeit. Wittgenstein machte diese Überlegungen zum Zentrum seiner Analyse der Sprache.[1] Dabei wechselt er den Fokus, indem er sich mit der Alltagssprache beschäftige, statt mit philosophischen Kunstsprachen und gelangte so zum Begriff des Sprachspiels, einem zentralen Begriff seines Entwurfs. Wittgensteins Überlegungen zum Spiel zeigen, dass der Begriff sich einer klaren Definition entzieht. Gleichwohl wurden zahlreiche Versuche unternommen, den Begriff des Spiels zu definieren oder wenigstens angemessen zu illustrieren. Die Analogien zwischen den Tätigkeiten des Sprechens und des Spielens versteht Wittgenstein nicht als oberflächliche, sondern verraten eine strukturelle Ähnlichkeit, auf die er an verschiedenen Stellen[2] eingeht:

                  „Systeme der Verständigung […] will ich ‘Sprachspiele‘ nennen. Sie sind dem, was wir im gewöhnlichen Spiele nennen mehr oder weniger verwandt; Kinder lernen ihre Muttersprache mittels solcher Sprachspiele, und hier haben sie vielfach den unterhaltenden Charakter des Spiels.“

                  – Wittgenstein: 1939/1991, S. 121

                  Ein alter Definitionsversuch für Spiel stammt von dem niederländischen Kulturanthropologen Johan Huizinga, der in seinem Hauptwerk Homo ludens schreibt:

                  „Spiel ist eine freiwillige Handlung oder Beschäftigung, die innerhalb gewisser festgesetzter Grenzen von Zeit und Raum nach freiwillig angenommenen, aber unbedingt bindenden Regeln verrichtet wird, ihr Ziel in sich selber hat und begleitet wird von einem Gefühl der Spannung und Freude und einem Bewusstsein des ‚Andersseins‘ als das ‚gewöhnliche Leben‘.“

                  – Huizinga: 1938/1991, S. 37

                  Dagegen unterscheidet die Spielwissenschaft zwischen zweckfreien und zweckgerichteten Spielen.[3] Als zweckfrei gelten etwa die Funktionsspiele, als zweckgerichtet die Lernspiele. Das zweckgerichtete Spiel gab es bereits bei den Philanthropen, etwa bei Guts Muths.[4] Das Lernspiel soll dem Zweck des Lernens dienen, aber dennoch spielerisch sein.[5]
                  Neben dem Lernspiel hat sich seit etwa 1995 eine Spielbewegung etabliert, die als Bildungsspiel[6] bezeichnet werden kann: Playing Arts.[7]

                  Das Sportspiel nimmt eine Sonderstellung ein: Es ist sowohl als Arbeit und Einnahmequelle (beispielsweise Berufsfußball) zu verstehen, als auch mit Spielfreude verbunden.
                  Es gibt auch einen heiligen Ernst des Spieles: Das Spiel enthält dann kultische und religiöse Züge.

                  Für Roger Caillois werden sämtliche Spiele stets von mindestens einem der folgenden vier Prinzipien geprägt:

                  Agon (Wettkampf)
                  Alea (Zufall)
                  Mimikry (Maske) und
                  Ilinx (Rausch).

                  Diese Prinzipien können sich vielfältig mischen. Allerdings sieht Caillois eine wesentliche Trennungslinie zwischen Wettkampf und Zufall einerseits und Maske und Rausch andererseits. Hier stellte er einen Zusammenhang zwischen der Spielkultur und der allgemeinen Verfassung einer Gesellschaft her. Archaische oder sogenannte primitive Gesellschaften fänden sich eher von Maske und Rausch, sogenannte zivilisierte Gesellschaften von Wettkampf und Zufall beherrscht.[8] Das Schlagwort von der „Leistungsgesellschaft“ ist bekannt – es ist aber auch offenkundig, dass in dieser durch den Zufall der Geburt, Erbschaft, Beziehung, Chance viel gewürfelt wird.

                  Friedrich Georg Jünger sieht im Wettkampfgedanken keinen Entstehungsgrund von Spielen. Er führt sämtliche Spiele auf nur drei Prinzipien zurück, nämlich Geschicklichkeit, Zufall und Ahmung [sic!]. Das letzte Prinzip – das Darstellung und Beschwörung zugleich meint – deckt sich nur streckenweise mit Caillois’ Prinzip Maske und Rausch. Jünger schreibt:[9]

                  „Ein Geschicklichkeitsspiel stützt sich nie auf den Agon, sondern auf die Geschicklichkeit. Wettbewerb, Konkurrenz, Agon sind etwas zum Spiel Hinzukommendes. Sichtbar wird das dort, wo das gleiche Spiel bald von Spielern gespielt wird, die ihre Geschicklichkeit messen, bald von einem einzelnen Spieler, dessen Lust das Spiel selbst ist und der nicht daran denkt, in einen Wettbewerb einzutreten.“

                  Spielen gewinnt eine besondere Qualität, wenn kreative Aspekte überwiegen, das heißt weiterreichende Entwicklungen der teilnehmenden Persönlichkeiten und ihrer gesellschaftlichen Beziehungen ins Auge gefasst werden. Obwohl solche Spiele nach ökonomischen Kriterien keinesfalls Arbeit sind, tragen sie aus sozialwissenschaftlicher Sicht doch ganz wesentliche Arbeitsmerkmale. Es kommt auf die Rolle und Funktion des Beteiligten im Spiel oder Nicht-Spiel und auf die Sichtweise des Beobachters an.

                  Spielen, so Natias Neutert als ehemaliger Dozent für Polyästhetik, schärfe gegenüber der kruden Wirklichkeit den Möglichkeitssinn: „Spielen erzeugt eine eigene Wirklichkeit: die der Möglichkeiten.“[10]

                  Eine Herangehensweise an das Spiel basiert auf der Frage nach dem Motiv. Jeder Schachspieler spielt zwar das gleiche Spiel, die jeweiligen Motive können dabei unterschiedlich sein: Der Eine spielt, weil er die Gemeinschaft mit einem anderen Schachspieler pflegt, der Andere, weil er sich mit einem anderen messen will. Mihaly Csíkszentmihályi führt in seinem Buch Das Flow-Erlebnis acht verschiedene Motive an, die er bei einer Erhebung über das Schachspiel festgestellt hat.[11] Die Lehre daraus ist, dass der Begriff Spiel ein einheitlicher ist und nur nach dem Motiv bzw. dem Zweck unterteilt werden kann.

                  Spieleinteilungen

                  Man kann Spiele einfach nach dem Materialangebot unterteilen; so finden sich in handelsüblichen Spielesammlungen beispielsweise Kartenspiele und Brettspiele (siehe Kategorie:Spiel nach Ausstattung). Spielesammlungen erlauben eine Vermittlung von Spielgut und Spielbeispielen, die für die unmittelbare Nutzung gedacht sind und keinen systematisierenden Anspruch erheben. Sie enthalten daher in der Regel gebrauchsfertige Spielvorschläge mit einem vorgegebenen Regelwerk und Hinweisen für den praktischen Einsatz nach Altersstufen, erforderlicher Spielerzahl und Variationen für die Spielabläufe.[12][13][14]

                  Raum

                  Spiele drinnen, draußen oder in virtuellen Räumen – Stubenspiele und Freiluftspiele – Waldspiele – Sportplatzspiele – Wasserspiele

                  Bewegung

                  Ein tansanischer Junge bei einem Laufspiel mit einer Fahrradfelge

                  Bewegungsspiele, zu denen die Versteck-, die Lauf-, Hüpf- und Fangspiele gehören.

                  Als eine besondere Form des Bewegungsspiels kann das Tanzspiel angesehen werden. So schreibt Hugo Rahner im letzten Kapitel (mit der Überschrift: „Das himmlische Tanzspiel“) seines spieltheologischen Werks Der spielende Mensch: „Alles Spiel ist irgendwo am Grunde seines Wesens ein Tanz, ein Reigen um die Wahrheit. Immer war das sakrale Spiel ein Tanzspiel.“[15] Womit sich auch wieder der Kreis zur etymologischen Wurzel des Spiel-Begriffs (spil) schließt.

                  Ruhe

                  Ruhespiele, die der Schärfung der Beobachtung und der Aufmerksamkeit und der Betätigung des Geistes dienen oder Meditationsspiele

                  Geselligkeit

                  Hierhin gehören die meisten der sogenannten Gesellschaftsspiele, Karten-, Brettspiele

                  Kampf

                  Hierzu rechnet man die Wettkampfspiele, die das Messen mit den Fähigkeiten anderer zum Ziel haben, etwa das Völkerballspiel, Laufstaffeln oder Spiele wie algorithmische Spiele, darunter Streichhölzer wegnehmen, Tic-Tac-Toe, Go, Halma und Schach.

                  Spielgerät

                  Ball-, Kugel-, Kegel-, Murmelspiele

                  Bei jedem Einteilungsversuch ergeben sich Überschneidungen. Einteilungen eignen sich aber als nützliche Übersichten, etwa im Rahmen einer Spielesammlung für den Praxisgebrauch.

                  Junge mit Seifenblasen, Gemälde von Edouard Manet, 1867

                  Schon im Spätmittelalter trat, hauptsächlich in den Städten, das Spielen um Geld in den Vordergrund; auch Glücksspiele sind als Spiele zu verstehen, ebenso wie Schach oder Backgammon, auch wenn sie dem Berufsspieler zum Gelderwerb dienen. Somit sind die Grenzen der Einordnung in eine Kategorie grundsätzlich fließend und oft von der Grundeinstellung des Spielers und von den Rahmenbedingungen abhängig.

                  Meist hat das Spiel(en) zwanglosen Charakter. Doch kann der sogenannte Spieltrieb des Menschen, wenn er nicht mehr beherrscht wird, auch in Sucht ausarten.

                  In den meisten Gesellschaften, zumal den industriellen, sind spielerische Tätigkeiten ihrem Wesen nach nicht der Arbeit, sondern der Freizeit zugeordnet, wo sie dem lustbetonten Zeitvertreib bzw. der Entspannung des Spielers oder einer Spielgemeinschaft dienen. Anhänger egalitärer und ganzheitlich orientierter Gesellschaftsmodelle sehen darin allerdings eine verhängnisvolle Trennung, die sowohl dem Schaffen das Vergnügliche als auch der Muße die Bildsamkeit raubt.[16]

                  Jedem Kind sind die Neugier und die Lust zum Spielen angeboren. Sie werden entwicklungspsychologisch als die Haupttriebkräfte der frühkindlichen Selbstfindung und späteren Sozialisation des Menschen angesehen. Danach reflektiert, erforscht und erkennt der Mensch die Welt zuerst im Kinderspiel. Um den Wert des Spiels wussten schon die Gesetzgeber und Philosophen des Altertums. Später ist es vor allem durch Jean-Jacques Rousseau und die Pädagogen Johann Heinrich Pestalozzi und Friedrich Wilhelm August Fröbel auch erzieherisch zur Geltung gekommen. Die Bewegungsspiele haben das Turnen, insbesondere das Schulturnen stark beeinflusst.

                  Die Rolle des Spielens in der Gesellschaft erforschen die Soziologie und die Ludologie. Die mathematische Spieltheorie beschäftigt sich mit mathematischen Modellen, die das Verhalten von Spielern und ihren Spielstrategien beschreiben.

                  Wissenschaftliche Kategorisierung

                  Wissenschaftliche Kategorisierungen des Spiels legen ihren Systematisierungen in der Regel die etablierten Spielgattungen zugrunde. Sie orientieren sich dabei beispielsweise am kulturhistorischen Entstehungsvorgang von Spielformen,[17] an bestimmten Prinzipien, die Spiel charakterisieren[18] an der kindlichen Entwicklung des Spielvermögens.[19] oder an den Sinngebungen, die zum Spielen führen und entsprechend seine Strukturen und Abläufe charakterisieren.[20][21][22]

                  Die Psychologen Rolf Oerter und Leo Montada haben in ihrem Standardwerk über Entwicklungspsychologie eine Einteilung vorgenommen, die bereits von wissenschaftlichen Vorgängern, wie etwa von Jean Piaget in seinem kognitiven Entwicklungskonzept, verfolgt wurde. Sie nimmt die graduelle Entwicklung der Spielfähigkeiten des Kindes in den Fokus und leitet daraus eine Systematik ab:

                  Funktionsspiel (Freude an der Bewegung)
                  Informationsspiel (Lernspiel)
                  Konstruktionsspiel (Bauklötze)
                  Illusionsspiel (Als-ob-Spiel)
                  Rollenspiel („Vater, Mutter, Kind“)
                  Regelspiel (Mensch ärgere Dich nicht)
                  Freies Spiel mit Spielkarten: Ein Kartenhaus

                  Ein weiterer Begriff spielt in der Frühpädagogik eine bedeutende Rolle, nämlich das Freispiel (das Kind wählt Spielmaterial, -ort, -dauer und Mitspieler selbst). Das Freispiel (Kindergarten, Kindertagesstätte) gilt im Unterricht an deutschen Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. an Fachakademien als Methode – z. B. im Gegensatz zum angeleiteten Spiel. Schüler haben zu lernen, wie man ein Freispiel organisiert und welche Grundsätze zu beachten sind. In der Erlebnispädagogik bekommt das angeleitete Spiel als kooperatives Spiel, Teamspiel oder Teamaufgabe eine neue bedeutsame Rolle: in ihm und einer sich anschließenden Reflexion soll eine Gruppe einen stärkeren Zusammenhalt entwickeln.

                  Weitere Wissenschaftler, die sich mit dem Spiel beschäftigt haben, sind der niederländische Anthropologe Frederik Jacobus Johannes Buytendijk[23], die Pädagogen Andreas Flitner, Wolfgang Einsiedler, sowie Siegbert A. Warwitz und Anita Rudolf. Letztere teilen aus pädagogischer Sicht die Spiele unter dem Aspekt der „Sinngebung“ ein. Darunter sind etwa Kennenlernspiele (spielend Kontakte knüpfen), Wettspiele (spielend sich messen) und weitere Kategorienvorschläge.

                  Es gibt keine allgemeingültige Klassifizierung von Spielen. Die Kriterien für Klassifizierungen sind schwer zu finden. Die Autoren legen entsprechend ihrer Herkunft und Spielabsichten jeweils andere Schwerpunkte für Spielarten oder Spielformen fest. So stellt etwa Johan Huizinga den Kulturaspekt, Jean Piaget den Lernaspekt oder Moritz Lazarus den Gesellschaftsaspekt in den Vordergrund. Beim konkreten Spiel zeigt sich gelegentlich, dass man es mehreren Kategorien zuordnen könnte. Das ist auch ein Problem für die Forschung und für die Vergleichbarkeit von wissenschaftlichen Untersuchungen zum Spiel. Der Spielforscher Jens Junge schlägt eine strukturierte Orientierung an den Begrifflichkeiten im englischen Sprachgebrauch vor: Play, Toy, Game, Gambling und Sport.[23] Gleichwohl ist das Spiel eine der bedeutendsten Möglichkeiten kindlicher Förderung bzw. therapeutischer Bemühungen. Den Praktiker des Spielens interessiert die Kategorisierung vorrangig bei der Suche nach geeigneten Spielen in den Spielesammlungen, mit denen er den konkreten Lerneffekt oder therapeutischen Erfolg erreichen kann.[24]

                  Die Funktion des Spiels unterscheidet sich entsprechend dem pädagogischen oder freizeitlichen Betätigungsfeld. Während für Kinder wie für die Erwachsenen im schulischen Bereich eher der Lerneffekt im Vordergrund steht, ist im Freizeitbereich bei beiden die reine Spielfreude ausgeprägter. Kinder sind auch eher zum Spielen zu animieren, während sich Erwachsene häufig zurückhalten, Spiele ablehnen oder ihnen lediglich zuschauen.

                  Anthropologische und kulturelle Bedeutung

                  Der Bildungswert des Spielens für die Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit erwächst nicht nur aus dem Lernspiel, sondern realisiert sich schon im reinen Funktionsspiel. Diese Erkenntnis setzte sich nach einer Verfemung des Spiels im Mittelalter als nichtsnutzigem Treiben[25] und der Instrumentalisierung als didaktischer Methode bei den Philanthropen oder Friedrich Ludwig Jahn erst in der Neuzeit mit den Reflexionen von Philosophen, Psychologen, Anthropologen und Spielwissenschaftlern wie Friedrich Schiller, Frederik Jacobus Johannes Buytendijk,[26] Johan Huizinga oder Hans Scheuerl[5] allmählich durch:

                  Die Form des in sich sinnvollen selbstvergessenen Tuns, das Schiller in den berühmten Satz fasste „…der Mensch spielt nur, wo er in voller Bedeutung des Worts Mensch ist, und er ist nur da ganz Mensch, wo er spielt“,[27] signalisiert ein Umdenken auf die nicht mehr vom Nutzdenken geprägte ganzmenschliche Bildungswirkung des Spielens. Diese ereignet sich – meist ungewollt und unbewusst – wenn sich Menschen voll auf ein Spiel mit den Gegebenheiten und Möglichkeiten ihrer Umwelt einlassen und sich dabei eigene Aufgaben stellen. Aus der Freude am reinen Tun, das sich autotelisch selbst belohnt und keiner Außenbestätigung bedarf, entfalten sich nach Huizinga die menschlichen Fähigkeiten, entstehen andererseits kulturelle Schöpfungen wie die Literatur, die Kunst, die Musik, die Wissenschaft.[28] Das Freisetzen der kreativen Kräfte ist von einer Sinnerfahrung begleitet, die belebende Impulse auf Seele, Geist und Körper ausübt und die emotionale Befindlichkeit in Form von Glücksgefühlen erhöht. Der Spielwissenschaftler Siegbert A. Warwitz bezeichnet diese Wirkung als die „geheime Weisheit des Spielens“, die sich in ihrer optimalen Phase in einer Art Flow-Zustand äußert.[29] Sie wird am deutlichsten im ungelenkten Kinderspiel erkennbar, das ganz in einer selbstgewählten Aufgabe aufgeht.

                  Geschichtliche Einordnung

                  Achilles und Ajax beim Würfelspiel

                  Vom spielerischen Umgang mit der Materie ist der Mensch schon immer fasziniert gewesen. Es liegt im Wesen des Menschen, spielen zu wollen. Hiervon zeugen zahlreiche Motive in Frankreich gefundener Höhlenzeichnungen und Tonmalereien.

                  Laut der griechischen Mythologie erfanden die Götter das Spiel. Die Erfindung des Würfels zum Zweck des Spielens soll auf den Gott Hermes zurückzuführen sein. Darüber hinaus wird die Fähigkeit des Hellsehens und des Sehens in die Zukunft dem Sohn des Zeus zugeschrieben (ähnlich werden Spielkarten seit dem 17. Jahrhundert zum Wahrsagen benutzt). Die Chinesen benannten vor zwei Jahrtausenden ein Zahlenlotto Keno, das auffällige Regelübereinstimmungen mit dem heutigen Bingo aufweist; da es eingesetzt wurde, die Chinesische Mauer zu finanzieren, mag es die erste staatliche Lotterie der Menschheit gewesen sein, sofern nicht archäologische Funde noch älterer Beweisstücke ergeben, dass schon weit vor dieser Zeit Glückslotterien zu Staatsfinanzierungen benutzt wurden, deren Charakter im Altertum jedoch nicht der persönlichen Bereicherung der Mitspieler, sondern dem Bewusstsein des Einzelnen entsprach, in spielerischer Weise dem Allgemeinwohl zu dienen. Archäologische Funde zeugen davon, dass das altägyptische Schlangenspiel sich bis etwa 2800 Jahre v. Chr. zurückverfolgen lässt.

                  Wettlauf bei den panathenäischen Spielen, 530 vor Chr.

                  Im Altertum nahmen die großen öffentlichen Kampfspiele die oberste Stelle ein, aber auch gesellige Spiele Ã¢Â€Â“ vor allem bei den Griechen (bei Trinkgelagen der „Weinklatsch“ Kottabos) Ã¢Â€Â“ hatten ihren Platz im Alltag.

                  Es ist zu vermuten, dass die großen Feldherren seinerzeit den Göttern des Glücks folgten. Sie machten ihre Kriegsstrategien oft vom Ausgang eines zuvor erfolgten Spiels abhängig. Nach alten Überlieferungen gab es königliche Lotto-Generaldirektoren. Oft wurden Kriege mittels ausgerufener Lotterien finanziert, denen damals der heutige Glücksspielcharakter fehlte. Die Ausrufung einer Kriegslotterie hatte zu früheren Zeiten einen Massenandrang der Bevölkerung zur Folge, die dem Glücksspiel eher puritanisch gegenüberstand. Archivierten Gemeindeschreibungen des kolonialen Amerikas ist beispielsweise zu entnehmen, dass es der gesellschaftliche Anlass war, an einer Kriegslotterie im Sezessionskrieg teilzunehmen. Es handelte sich um ein patriotisches Handeln, bei dem der Einzelne so oft ein Los kaufte, bis er etwas gewonnen hatte. Dabei genoss derjenige das höchste Ansehen, der die meisten Lose bis zum Treffer ziehen musste und damit die meisten Mittel für die Kriegsfinanzierung zur Verfügung gestellt hatte.

                  In frühgeschichtlicher Zeit waren Spiele häufig von der Magie bestimmt. Der Wurf eines Loses oder eines Würfels galt als Versuch, den göttlichen Willen oder Unwillen zu ermitteln.

                  Das bei Griechen und Römern sehr beliebte Ballspiel und das Würfelspiel, das Richterspiel der Kinder Ã¢Â€Â“ sie alle wurden mit Hingabe veranstaltet.

                  Das heute unter dem Namen Mikado weltweit bekannte Geschicklichkeitsspiel war bereits den Römern 100 v. Chr. bekannt. Anhand der Anordnung der in der Hand gedrehten und dann auf eine ebene Fläche fallen gelassenen Stäbchen wurde orakelt. Aus der Fähigkeit des Spielers, die Stäbchen einzeln aus der Anordnung heraus zu entfernen, ohne andere Stäbchen dabei zu bewegen, wurden entsprechende, auf den Spieler bezogene Rückschlüsse gezogen. Hierbei hatten die verschieden gekennzeichneten Stäbchen jeweils die vor Spielbeginn festgelegten Eigenschaften, sodass der Fall aller Stäbchen als Gesamtereignis vorbestimmt wurde. Sowohl die den Stäbchen zugeordneten Eigenschaften, die der Spieler beanstandungslos aus der Formation ziehen konnte, als auch die beim Ziehen bewegten „gestörten Eigenschaften“ sagten etwas über die zukünftige Entwicklung des Gesamtereignisses sowie über das persönliche Schicksal des Spielers voraus.

                  Ein Brettspiel namens petteia, nach der Sage eine Erfindung des Palamedes, erscheint bereits bei Homer als Unterhaltung der Freier in Ithaka (siehe Odyssee, I, 107). Allerdings fehlen genauere Angaben über die Art der griechischen Brettspiele.

                  Puffspiel oder Backgammon

                  Dem heutigen Schach- oder Damespiel scheint das „Städtespiel“ ähnlich gewesen zu sein. Von den verschiedenen Gattungen der römischen Brettspiele sind einigermaßen bekannt der ludus latrunculorum (Räuberspiel), eine Art Belagerungsspiel und der ludus duodecim scriptorum. Im Räuberspiel wurden die vorhandenen Steine in Bauern und Offiziere geteilt und es galt, die feindlichen Steine zu schlagen oder festzusetzen. Beim ludus duodecim scriptorum, dem Spiel der 12 Linien, musste in einem in zweimal 12 Felder geteilten Wurfbrett das Vorrücken der je 15 weißen und schwarzen Steine durch die Höhe des jedem Zug vorangehenden Würfelwurfs bestimmt werden (Vorläufer des Backgammon). Auch ein dem Halma ähnliches Spiel existierte.

                  Eine Vielzahl der noch heute gängigen Gesellschaftsspiele hat ihren Ursprung im Mittelmeerraum.

                  Sehr beliebt war im Altertum das Fingerraten, das noch heute in Italien als Morraspiel verbreitet ist (siehe auch Schere, Stein, Papier).

                  Aus dem deutschen Sprachraum ist im Mittelalter vor allem als Volksspiel der Schwerttanz zu erwähnen. Daneben waren auch Steinstoßen, Speerwerfen und Wettlaufen beliebt. Auch das Kegeln und das stets mit Leidenschaft betriebene Würfelspiel sind in Mitteleuropa schon lange heimisch. Während das Landvolk an diesen Spielen festhielt, wandten sich die höfischen Kreise der Ritterzeit vorwiegend den Kampfspielen zu, aus denen sich unter fremdem Einfluss die eigentlichen Ritterspiele (Tjost, Buhurt und Turnier) entwickelten. Daneben wurde das Ballspiel (meist von der weiblichen Jugend) und als beliebtestes Verstandesspiel das Brettspiel und das Schachspiel (seit dem 11. Jahrhundert) betrieben.

                  Die ersten Olympischen Spiele in Griechenland datieren auf das Jahr 776 v. Chr. Erst die fortschreitende archäologische Forschung lässt Rückschlüsse auf die Uneigennützigkeit und den sogenannten olympischen Grundgedanken zu, auf den noch heute ein jeder Teilnehmer der neuzeitlichen Spiele einen Eid leisten soll; so waren den frühzeitlichen hellenischen Spielen keinesfalls auf Grund der dem Sieger zugutekommenden Ehrung, dem Ansehen und der lebenserleichternden Vergünstigungen in seinem Herkunftsort, nur uneigennützige Beweggründe zuzuordnen. Spielbetrug (beispielsweise das Versetzen von Markierungssteinen für die Leistungsbewertung und unfaires Verhalten) ist entgegen der heute überlieferten und allgemein als beispielhaft dargestellten „sportlichen Einstellung“ genauso missbräuchlich eingesetzt worden, wie heute mit Drogen Leistungssteigerungen erzielt werden. Erschwerend kam für die Teilnehmer hinzu, dass es kein „Siegertreppchen“ gab; nur der Gewinner erlangte im Altertum Ruhm und Ehre Ã¢Â€Â“ und Vermögen nach der Heimkehr. Schon der Zweitplatzierte der jeweiligen Disziplin versank in Bedeutungslosigkeit, was wohl eine Verrohung der Wettkämpfe zur Folge hatte. So führte das rücksichtslose Verhalten der Beteiligten beim Wagenrennen, dem abschließenden Höhepunkt der jeweiligen Spiele, dessen Sieger entsprechend hoch angesehen war, regelmäßig zu Todesopfern.

                  Je weiter man sich aus dem Mittelmeerraum in Richtung Norden bewegt, desto mehr verlagert sich der Charakter der betriebenen Spiele in „Kraftspiele“, in der körperlichen Leistungsmessung als Vorläufer der späteren Sportveranstaltungen.

                  Seit der uns bekannten Existenz von Spielen ist ersichtlich, dass Menschen auch um Sachwerte, anfangs um Naturalien, mit Aufkommen der ersatzweisen Zahlungsmittel (der ersten Münzen) um Geld gespielt haben. Mit diesem Vermögenseinsatz war der Begriff der Wette geschaffen. Schon damals nahm der Nervenkitzel, das scheinbar vorgegebene Schicksal zu korrigieren und Fortuna, die Göttin des Glücks, herauszufordern zu. Die Formen entwickelten sich aus ihrer Ursprünglichkeit vergangener Jahrtausende heraus immer weiter.

                  Es entwickelten sich allerdings nicht nur die Anlässe, weswegen gespielt wurde, sondern auch die Formen des Spiels und die Einsätze. Manche Germanenstämme setzten Weib und Kind ein, ja setzten sich sogar selber mit Verschreiben ihres Leibs und ihrer Seele aufs Spiel, was in Einzelfällen bis in die Sklaverei ihrer Person führte (Leibeigenschaft).

                  Zwischen fortschreitender Aufklärung und erzkonservativer Haltung von Moralisten galt das Spiel im Mittelalter über lange Zeitspannen hinweg als Gotteslästerung.

                  Hatten kirchliche Fundamentalisten und Moralisten das Sagen, galt das Spielen als ketzerisch, und immer wieder wurden Verbote ausgesprochen, untermauert mit Bestrafungen, die in keinem Verhältnis zu den Anlässen standen.
                  Hatten weltliche Machtinhaber die gesellschaftlichen Geschicke zu bestimmen, wurden die Verbote aufgeweicht, sodass das Spielen zwar als gesellschaftlich unproduktiv galt und somit als verpönt angesehen wurde, aber geduldet war.

                  Die Situation änderte sich, als die Landesfürsten eine Möglichkeit wiederentdeckten, der sich schon frühe Feldherren für ihre Kriegsfinanzierung bedient hatten, nämlich, mit der Ausrichtung von Spielen ihre Staatskassen zu füllen. Mit den Erträgen aus dem öffentlichen, staatlich kontrollierten Spiel konnte man hervorragend Haushalte, Baumaßnahmen oder Investitionen im Bildungswesen finanzieren.

                  Auch seitens der kirchlichen Institutionen wurden zwischenzeitliche Verbote aufgehoben, weil der Kapitalbedarf (beispielsweise für die Errichtung eines Klosters) für einen Orden anders nicht mehr aufzubringen war. Forschungsstätten und Sozialeinrichtungen, insbesondere die Bekämpfung aufkommender Seuchen (wie der Pest im Mittelalter), die Pflege alter und kranker Menschen, konnte durch den Ertrag kirchlicher Produktionen nicht mehr aufgebracht werden, und längst konnten die Steuereinnahmen den Kapitalbedarf der Kirche nach Beendigung der Inquisition und mit der Aufgabe des Ausschreibens sogenannter Ablassbriefe nicht mehr decken. So ist letztlich die Aufhebung des Spielverbots seitens des Vatikans im 17. Jahrhundert in Italien nicht anzusehen als Kapitulation vor dem menschlichen Bedürfnis zu spielen, sondern als wirtschaftlicher Faktor Ã¢Â€Â“ gewissermaßen ein Vorläufer späterer Soziallotterien. Von der Einführung des Zahlenlottos 1620 in Genua bis zur ersten öffentlichen Ziehung der Lottozahlen im Deutschen Fernsehfunk (DFF) brauchte es 337 Jahre.

                  Pferdewette

                  Wettkämpfe und Glücksspiele gab es folglich schon immer, und die Lust darauf zu setzen wohl auch Ã¢Â€Â“ so wurde beim Spiel, im Grundgedanken frei von Eigennutz und materiellem Denken, schon bei den Griechen auf den Sieger gesetzt. Sprachforscher vermuten, dass aus der Tatsache, auf jede Leistungsmessung der an Spielen Beteiligten seitens Unbeteiligter Wetten abgeschlossen wurden, das Wort Wettkampf entstanden ist, das erstmals im Zusammenhang mit den Olympioniken im Altertum auftauchte.

                  Lotterien erfreuten sich in der breiten Bevölkerung schon damals großer Beliebtheit. Dem Prinzip des heutigen Zahlenlottos entsprechende Ziehungen gab es seit dem 16. Jahrhundert in Italien und in England. Lotto entsprechend den heute bestehenden Regeln wurde Anfang des 17. Jahrhunderts in Italien erfunden, in dem man politische Entscheidungen mittels Zahlenauslosungen ermittelte. Bei einer Ziehung 5 aus 90 wurden fünf Ratsherren im Zufallsprinzip bestimmt. Historiker sehen in diesem politischen Hergang die Entwicklung der numerischen Wette; dennoch sind jene Kriterien nicht dem „Glück“, sondern einer höheren Fügung zuzuordnen, als Ratsherr bestimmt zu werden.

                  Mangels kommunikativer und publikativer Möglichkeiten wurden Spiele dieser Art zunächst in administrativen Gebäuden offizialisiert und später in eigens dafür bestimmten Häusern, den sogenannten „Spielhäusern“ offeriert. Aus ihnen entwickelten sich erst später, im 18. Jahrhundert, die ersten Spielbanken, in denen schwerpunktmäßig Würfelspiele und Kartenspiele an Hohltischen betrieben wurden. Im Lauf der Zeit konstruierte man die ersten Lotteriemaschinen, bei denen die Trefferchancen mechanisch gezogen werden konnten, um Manipulationen seitens der Bedienenden auszuschließen.

                  Einen wahren Siegeszug seiner Zeit trat „Pharo“ an, eine Wette auf die Karte, die als nächste gezogen und aufgedeckt wurde. Auch bei diesem Spiel galt anfangs der Grundgedanke des Erzielens eines besseren Ergebnisses gegenüber den Mitspielern, und nicht der des materiellen Zugewinns. Im 19. Jahrhundert war Trente-et-un (31) das geläufigste Gesellschaftsspiel in den Kasinos, ihm folgte Vingt-et-un (21), das mit veränderten Regeln heute im Glücksspiel Blackjack wiederzufinden ist. Absoluter Renner unter den öffentlichen Spielen wurde schon im vorigen Jahrhundert das klassische Roulette, das zwar als Glücksspiel anzusehen ist, dessen Reiz für viele Spieler jedoch durch taktisches Vorgehen mittels seines Spieleinsatzes besteht, aus dem Prozess zufällig gefallener Zahlenreihen auf den weiteren zukünftigen Verlauf zu spekulieren und zu reagieren, sodass es von den Spielern auch als Strategiespiel angesehen wird. Bis heute sind die Würfel und der Roulettekessel mit seiner Zahlendrehscheibe das Spielsymbol schlechthin.

                  Computerspiel Terranigma mit Spielkonsole

                  Vielfach sind elektronische Spiele und digital animierte Spiele mit Strategie-, Geschicklichkeits- oder Kreativaufgaben an die Stelle ihrer Vorgänger gerückt Ã¢Â€Â“ bekannt unter ihnen sind „Counter-Strike“ und das zurzeit aktuelle „World of Warcraft“. Durch die Vernetzung von Spielerterminals zu einer Plattform erhöht sich die Anzahl der an einem Spiel Beteiligten, um den Reiz der Teilnahme am Spiel zu erhöhen. Durch die heutigen technologischen Möglichkeiten hinsichtlich der kommunikativen Datenübertragung und im Rahmen interaktiver Inhalte der spielspezifischen Software, spielen bis zu mehrere Tausend Spieler auf weltweit für jedermann zugänglichen Servern im Internet.

                  So haben sich die Ursprünge im Zusammenhang mit dem sogenannten menschlichen Spieltrieb bis heute gehalten, zunächst als menschliches Grundbedürfnis der Zerstreuung oder als unmoralisch angesehenes Ärgernis.

                  Das Alter von Spielen

                  Mikado aus dem 17. Jahrhundert
                  Mehen, das Schlangenspiel (3.000 v. Chr., Ägypten), mit Ähnlichkeiten zum heutigen Gänsespiel
                  Senet (2.600 v. Chr., Ägypten)
                  Königliches Spiel von Ur (2.300 v. Chr., Mesopotamien, heute Irak)
                  Mühlespiel (2000 v. Chr., Spuren in Irland, Ägypten, China)
                  Olympische Spiele, erste bekannte frühzeitliche körperliche Leistungsmessung (776 v. Chr., Griechenland)
                  Go (um 500 v. Chr. erste gesicherte Funde von Vorläufern des Go in China)
                  Ostomachion des Archimedes, Geschicklichkeitsspiel (3. Jh. v. Chr., Griechenland)
                  Mikado Geschicklichkeitsspiel (1. Jh. v. Chr.)
                  Schach (5. Jh. n. Chr., Indien, Chaturanga war der Urahn des Schachs)
                  Mancala (6. Jh. n. Chr., Äthiopien; Deutung älterer Funde umstritten)
                  Pachisi (6. Jh. n. Chr., Indien)
                  Domino (3. Jh. oder 11. Jh., China)
                  Dame (12. Jh., Südfrankreich)
                  Skat (1820, Altenburg)
                  Halma (1883, Erfinder war der amerikanische Chirurg George Howard Monks)
                  Käsekästchen (1889, Frankreich)
                  Salta (1899, Deutschland)
                  Kreuzworträtsel (um 1900, Londoner Times) → Scrabble (1938, USA)
                  Monopoly (1903 als The Landlord’s Game, USA)
                  Mensch ärgere Dich nicht (1907/08, Deutschland)
                  Risiko (1957, Albert Lamorisse)
                  Malefiz (1959, Werner Schöppner)
                  Hare and Tortoise (1973, David Parlett) – 1979 als Hase und Igel erstes Spiel des Jahres
                  Pac-Man (1980 Namco, Japan)
                  Tetris (1985 Alexey Pajitnov; Dmitri Pawlowski; Wadim Gerasimow, Russland)
                  Die Siedler von Catan (1995, Klaus Teuber), 1995 zum Spiel des Jahres gewählt (außerdem Gewinner des Deutschen Spielepreises)
                  Carcassonne (2000, Klaus-Jürgen Wrede), 2001 zum Spiel des Jahres gewählt (außerdem Gewinner des Deutschen Spielepreises)

                  Das Spielen bei Tieren

                  → Hauptartikel: Spielverhalten der Tiere

                  Auch die Individuen einiger Tierarten zeigen Spielverhalten. So finden sich nicht nur bei Säugetieren teilweise hochkomplexe Verhaltensweisen zum vergnüglichen Zeitvertreiben, sondern auch bei Vögeln und Reptilien wurden einfache Ball- und Tauziehspiele beobachtet.[30]

                  Spiele haben ebenso bei Tieren einen Lernhintergrund: Junge Tiere lernen und erproben bestimmte Verhaltensweisen, die sie im Erwachsenenalter zum Überleben benötigen. Bei Säugetieren spielen junge Tiere gerne mit Geschwistern und anderen Gleichaltrigen.

                  Das Spiel im Sprichwort

                  In Wanders Deutsches Sprichwörter-Lexikon finden sich 264 Sprichwörter für Spiel, 125 für Spielen und 55 für Spieler. Weitere gibt es für zusammengesetzte Worte: Spielgeld, Spielhansel, Spielhaus, Spielkarte, Spielleute, Spielmann, Spielschatz, Spielstein, Spielteufel, Spieluhr, Spielverderber, Spielverlöper, Spielwerk und Spielzeug.

                  Das Spiel auf Wappen

                  Heraldisch werden Schach und Dame in Ströbeck und Trebbin dargestellt. Der Würfel ist unter anderem in Pfaffing zu sehen.

                  Zitate

                  „Die Welt? Ein Kind beim Spiel, die Brettsteine setzend.“ – Heraklit von Ephesos 500 v. Chr.
                  „Denn, um es endlich auf einmal herauszusagen, der Mensch spielt nur, wo er in voller Bedeutung des Worts Mensch ist, und er ist nur da ganz Mensch, wo er spielt.“ Ã¢Â€Â“ Friedrich Schiller (Über die ästhetische Erziehung des Menschen, 15. Brief). Dieses Zitat bezieht sich auf das Theaterspielen.
                  „Urbild des Menschen im Flow ist das spielende Kind, das sich im glückseligen Zustand des totalen Bei-sich-Seins befindet. – Siegbert Warwitz (Sinnsuche im Wagnis, 2. Auflage, Schneider Verlag, Baltmannsweiler 2016, S. 209)
                  „Das Spiel ist das einzige, was Männer wirklich ernst nehmen. Deshalb sind Spielregeln älter als alle Gesetze der Welt.“ Ã¢Â€Â“ Peter Bamm
                  „Am Ende des Spiels wartet der Teufel.“ (Spiel. In: Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Band 4, Leipzig 1876, Sp. 694)
                  „Am Spiel erkennt man, was in einem steckt.“ (Karl Friedrich Wilhelm Wander; s. o.)
                  „Das Ziel beim Spielen ist zu gewinnen, aber nicht das Gewinnen ist wichtig, sondern das Ziel.“ – Reiner Knizia
                  „Rituale haben im menschlichen Leben größere Bedeutung, als man in der scheinbar endritualisierten Gegenwart annehmen möchte. Sie stehen in enger Beziehung zum Spiel.“ Rolf Oerter[31]

                  Literatur

                  Alain (d. i. Émile-Auguste Chartier): Lebensalter und Anschauung. Berlin/ Wien/ Leipzig 1932 (franz. Erstausgabe 1927), darin das vierte Buch „Die Spiele“, S. 167–210.[32]
                  Michael Andres: Sport – Spiel – Spannung. Philosophische Untersuchung des Spiels und seiner Inszenierung im Sport. Turnshare, London 2007, ISBN 978-1-84790-001-2.
                  Frederik Jacobus Johannes Buytendijk: Wesen und Sinn des Spiels. Wolff, Berlin 1933.
                  Roger Caillois: Die Spiele und die Menschen: Maske und Rausch. Ullstein, Frankfurt am Main/ Berlin/ Wien 1958/1982.
                  Ruth Dirx: Das Buch vom Spiel. Das Spiel einst und jetzt. Gelnhausen: Burckhardthaus-Verlag. 1981 (Erstausgabe 1968), ISBN 978-3766420213.
                  U. Eerke: Hamer: Die Anfänge der „Spielbewegung“ in Deutschland (= Beiträge und Quellen zu Sport und Gesellschaft. In: Band. 3). Arena Publ., London 1989, ISBN 0-902175-48-3.
                  Manfred Eigen, Ruthild Winkler: Das Spiel. Piper, München 1988, ISBN 3-492-20410-4.
                  Daniil Elkonin: Psychologie des Spiels. Pahl-Rugenstein, Köln 1980, ISBN 3-7609-0497-1.
                  Eugen Fink: Spiel als Weltsymbol. Neuauflage hrsg. von Cathrin Nielsen u. Hans Rainer Sepp. Alber, Freiburg 1960/2009, ISBN 978-3-495-46315-4.
                  Karl Groos: Die Spiele der Tiere. 3. Auflage. G. Fischer, Jena 1896/1930.
                  Karl Groos: Die Spiele der Menschen. G. Fischer, Jena 1899.
                  Bernhard Hauser: Spielen. Frühes Lernen in Familie, Krippe und Kindergarten. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-021975-5.
                  Karl Heldmann: Mittelalterliche Volksspiele in den thüringisch-sächsischen Landen. Halle/S. 1908
                  Hans Hoppe: Spiele Finden und Erfinden. Lit-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8258-9651-X.
                  Johan Huizinga: Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel. Rowohlt, Reinbek 1939/2004, ISBN 3-499-55435-6.
                  Olaf Jansen, Norbert Kühne: Spiele und Spielgeschichten im Freien – die vergessene Variante der Kreativität? In: Praxisbuch Sozialpädagogik. Band 5, Troisdorf 2008, ISBN 978-3-427-75413-8, S. 115ff.
                  Friedrich Georg Jünger: Die Spiele. Ein Schlüssel zu ihrer Bedeutung. Frankfurt am Main 1953.
                  Moritz Lazarus: Über die Reize des Spiels. Dümmler, Berlin 1883
                  Hans Mogel: Psychologie des Kinderspiels: Von den frühesten Spielen bis zum Computerspiel. 3. Auflage. Springer, Berlin 2008, ISBN 978-3-540-46623-9.
                  Stephen Nachmanovitch: Das Tao der Kreativität. Schöpferische Improvisation in Leben und Kunst. O.W. Barth, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-502-61189-9.
                  Natias Neutert (Hrsg.): Spielen. Kunsthaus, Hamburg 1971.
                  Birger P. Priddat: Schönheit, Spiel und Muße. Friedrich Schillers ästhetische Erziehung des Menschen, S. 29 – 52 in: derselbe: Arbeit und Muße, Marburg: Metropolit 2019.
                  Rolf Oerter: Psychologie des Spiels. 2. Auflage. PVU, Weinheim 1997, ISBN 3-621-27377-8.
                  Hugo Rahner Der spielende Mensch. Johannes Verlag Einsiedeln, Freiburg 2008.
                  Hans Scheuerl: Das Spiel. Untersuchungen über sein Wesen, seine pädagogischen Möglichkeiten und Grenzen. 11. Auflage. Weinheim/ Basel 1990
                  Friedrich Schiller: Über die ästhetische Erziehung des Menschen. Reclam, Stuttgart 1795/2000, ISBN 3-15-018062-7.
                  Siegbert A. Warwitz, Anita Rudolf: Vom Sinn des Spielens. Reflexionen und Spielideen. 5. Auflage, Baltmannsweiler 2021, ISBN 978-3-8340-1664-5
                  Siegbert A. Warwitz: Über die Weisheit des Spielens. In: Spiel weise, Journal des Bildungsforums. 25. Internationaler Spielmarkt Potsdam 2015, S. 20–24.

                  Siehe auch

                  Portal: Spiele Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Spiele
                  Liste der Spiele
                  Kategorie:Spielart
                  Spieleindustrie, Spiel (Spieltheorie)
                  Computerspiel, Glücksspiel, Onlinespiel
                  Kategorie:Spielepreis
                  Ballspiel, Spielplatz, Spielstraße, Spielzeug
                  Spieler, Spielleiter, Schauspieler, Klavierspiel
                  Spieltheorie in der Logik und Informatik, Ludologie, Spielpädagogik
                  Spielwissenschaft
                  Spieldidaktik
                  Spielmethodik
                  Spiele in der Transaktionsanalyse
                  Arbeit, Arbeit (Sozialwissenschaften), New-Games-Spielbewegung in den 1970er Jahren
                  Wortspiel, Sprachspiel

                  Weblinks

                  Wikiquote: Spiel Ã¢Â€Â“ Zitate
                  Wiktionary: Spiel Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Wiktionary: spiel Ã¢Â€Â“ in der amerikanischen Umgangssprache ein langes oder extravagantes Gerede, oft mit unaufrichtiger Absicht
                  Commons: Spiele Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                  Commons: Spielzeug Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                  Deutsches Spiele-Archiv
                  Institut für Ludologie
                  Playing Arts Netzwerk
                  Spielen – kindergesundheit-info.de: unabhängiges Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
                  Blogbeitrag auf spielen.de: Spielen? Was ist das?
                  Artikel Ethnography and Games auf der Seite des Elliott Avedon Museum and Archive of Games, University of Waterloo (englisch)
                  Warum wir spielen – Von Würfeln, Karten und Rollenspielen Sendung in RadioWissen des BR vom 30. April 2014
                  Auf der Homepage von Rolf Oerter findet man unter ‚Publikationen‘ weitere Literaturhinweise zum Spiel aus psychologischer Perspektive
                  Games. Computerspiele von KünstlerInnen Ausstellung kuratiert von Tilman Baumgärtel
                  Spielwiki Umfangreiche, stetig wachsende Sammlung an Gesellschaftsspielen, Partyspielen, Rätseln und Drudel von Heinrich Pegelow

                  Einzelnachweise

                  ↑ Ludwig Wittgenstein: Philosophische Untersuchungen, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1984, S. 277 f (§ 66 f).

                  ↑ Ludwig Wittgenstein: Eine philosophische Betrachtung (Das Braune Buch) in: Das Blaue Buch. Werkausgabe Bd. 5. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 1991, S. 121.

                  ↑ Siegbert A. Warwitz, Anita Rudolf: Was Spielen bedeutet und welche Merkmale es kennzeichnen. In: Dies.: Vom Sinn des Spielens. Reflexionen und Spielideen. 4. Auflage, Baltmannsweiler 2016, S. 18–22.

                  ↑ I.C.F. Guts Muths: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und des Geistes. Schnepfenthal 1796

                  ↑ a b Hans Scheuerl: Das Spiel. Untersuchungen über sein Wesen, seine pädagogischen Möglichkeiten und Grenzen. 11. Auflage. Weinheim/ Basel 1990

                  ↑ Benedikt Sturzenhecker, Christoph Riemer (Hrsg.): Playing Arts. Impulse ästhetischer Bildung. Weinheim/ München 2005.

                  ↑ Christoph Riemer, Benedikt Sturzenhecker (Hrsg.): Playing Arts. Gelnhausen 2002

                  ↑ Roger Caillois: Die Spiele und die Menschen. Paris 1958, erste deutsche Ausgabe Stuttgart 1960, siehe darin v. a. Kapitel VII und VIII

                  ↑ Friedrich Georg Jünger: Die Spiele. Frankfurt am Main 1953, S. 190. Obwohl fünf Jahre früher erschienen, wird Jüngers anregende Untersuchung von Caillois nicht erwähnt. Sie behandelt auch Sport, Dressuren, Jagd, Stierkampf, Krieg, Liebe und dergleichen.

                  ↑ Natias Neutert: Spielen ist ein ernster Fall. In: Hamburger Morgenpost. Nr. 77, 1. April 1971, Magazin, S. 4.

                  ↑ Mihaly Csíkszentmihályi: Das Flow-Erlebnis. Jenseits von Angst und Langeweile im Tun aufgehen. 8. Auflage. Klett-Cotta. Stuttgart 2000. S. 207f

                  ↑ J.C.F. Guts Muths: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und des Geistes. Schnepfental 1796 (Berlin 1959).

                  ↑ Ulrich Baer: 666 Spiele für jede Gruppe für alle Situationen. Kallmeyerische (Edition: Gruppe und Spiel), ISBN 3-7800-6100-7.

                  ↑ Terry Orlick: Neue kooperative Spiele. Mehr als 200 konkurrenzfreie Spiele für Kinder und Erwachsene. 4. Auflage, Weinheim und Basel 1996.

                  ↑ Hugo Rahner: Der spielende Mensch. Johannes Verlag Einsiedeln, Freiburg 2008, S. 59.

                  ↑ Beispielsweise Henner Reitmeier in seinem „Relaxikon“ Der Große Stockraus, Berlin 2009, im Artikel „Urlaub“

                  ↑ Johan Huizinga: Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel. Rowohlt, Reinbek 1939/2004.

                  ↑ Roger Caillois: Die Spiele und die Menschen: Maske und Rausch. Ullstein, Frankfurt am Main/ Berlin/ Wien 1958/1982

                  ↑ Rolf Oerter, Leo Montada: Entwicklungspsychologie. 5. Auflage. Weinheim 2002

                  ↑ F.J.J. Buytendijk: Wesen und Sinn des Spiels. Wolff, Berlin 1933

                  ↑ Siegbert A. Warwitz, Anita Rudolf: Vom Sinn des Spielens. Reflexionen und Spielideen. 4. Auflage, Baltmannsweiler 2016.

                  ↑ Hugo Rahner: Der spielende Mensch. Johannes Verlag Einsiedeln, Freiburg 2008.

                  ↑ Spielen? Was ist das?, Blogartikel von Jens Junge auf spielen.de abgerufen am 16. Oktober 2018.

                  ↑ Begleitung des Freien Spiels als Förderansatz

                  ↑ Rabelais: Gargantua und Pantagruel 1535.

                  ↑ F.J.J. Buytendijk: Wesen und Sinn des Spiels. Wolff, Berlin 1933.

                  ↑ Friedrich Schiller: Über die ästhetische Erziehung des Menschen. Reclam, Stuttgart 1795/2000, S. 591–595.

                  ↑ Johan Huizinga: Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel. Rowohlt, Reinbek 1939/2004.

                  ↑ Siegbert A. Warwitz: Über die Weisheit des Spielens. In: Spiel weise, Journal des Bildungsforums. 25. Internationaler Spielmarkt Potsdam 2015, S. 20–24.

                  ↑ Der Spiegel: Warum Tiere spielen: So ein Unfug. Macht aber Sinn vom 11. Januar 2015, abgerufen am 12. Januar 2015.

                  ↑ In: Psychologie des Spiels – Ein handlungstheoretischer Ansatz, Quintessenz Verlag, München 1993, S. 17.

                  ↑ Die Kapitel des vierten Buches: Die Arbeiten, Die Werke, Die kindliche Arbeit, Das Spiel, Das Volk der Kinder, Die Spiele der Erwachsenen, Von der Chance. Der französische Philosoph grenzt das Spielen ausdrücklich sowohl vom Arbeiten wie vom künstlerischen Schaffen ab; dazu siehe besonders S. 167 und 183.

                  Normdaten (Sachbegriff): GND: 4056218-9 (OGND, AKS)

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Spiel&oldid=210242746“
                  Kategorien: SpielEntwicklungspsychologiePädagogische PsychologieLernen

                  Navigationsmenü


                  gmbh GmbH

                  gmbh mantel kaufen verlustvortrag gmbh mantel kaufen schweiz

                  Angebote zum Firmenkauf gmbh-mantel kaufen gesucht


                  Top 4 datenschutz:

                    gmbh gründen haus kaufen export import Vertrag gmbh deckmantel kaufen gmbh auto kaufen oder leasen

                    Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Helwin Porsche

                    Zwischen

                    Irina Leimener Fertigbau Ges. m. b. Haftung
                    Lübeck
                    vertreten durch die Geschäftsleitung Irina Leimener und Timotheus Kunze

                    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                    und

                    Herrn/Frau

                    Helwin Porsche

                    Wohnhaft Gelsenkirchen

                    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                    wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

                    § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                    Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 30.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

                    § 2 Arbeitsfreistellung

                    Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 2.229,- Euro € bis zum 30.03.2021 weitergezahlt.

                    Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

                    § 3 Urlaub

                    Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

                    § 4 Abfindung

                    Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 12.188,- Euro € brutto zu zahlen.

                    Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

                    § 5 Wettbewerbsvereinbarung

                    Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

                    § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

                    Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 30.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

                    Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

                    § 7 Sonstige Vereinbarungen

                    __________________________________________

                    __________________________________________

                    § 8 Meldepflicht

                    Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

                    § 9 Ausgleich aller Ansprüche

                    Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

                    Davon unberührt bleiben

                    __________________________________________

                    __________________________________________

                    Lübeck, 30.03.2021

                    ________________________ ________________________
                    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
                    Irina Leimener und Timotheus Kunze Helwin Porsche


                    autovermietung finanzierung Unternehmensgründung GmbH

                    KG-Mantel Barmittel

                    Firmenübernahme gmbh kaufen vertrag


                    Top 9 ordentlicheKuendigung: