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Handelsvertretervertrag zwischen Richardis Neuhaus aus Bielefeld und Kathrein Xiang Bodenbeläge Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Kiel

Zwischen
Kathrein Xiang Bodenbeläge Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Kiel

– nachfolgend Unternehmen genannt –

und
Herrn/Frau
Richardis Neuhaus aus Bielefeld

– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Bielefeld und im Umkreis von 250 km.

Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
Die Kathrein Xiang Bodenbeläge Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Bodenbeläge.

Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

§ 3 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

§ 5 Höhe der Provision

Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 11 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

§ 7 Provisionsabrechnung

Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

– Reisekosten in die Zentrale nach Kiel.

§ 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

§ 10 Wettbewerbsabreden

Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 24.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

Kiel, 24.03.2021 Bielefeld, 24.03.2021

………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
Kathrein Xiang Bodenbeläge Gesellschaft mit beschränkter Haftung Margitta Hartung


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    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Marilen Bader

    Herrn/Frau
    Marilen Bader
    Herne

    Herne, 22.03.2021

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr Marilen Bader

    hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

    zum 19.1.2018 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 34 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

    Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
    Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
    Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Nunzius Kurth Dachdecker GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer: Nunzius Kurth

    Empfangsbestätigung

    Ich habe die Kündigung erhalten am: 22.03.2021

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Marilen Bader


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        Bau-Subunternehmervertrag der Lindhilde Vandemaan Weinhandel Gesellschaft mbH

        Zwischen

        der Firma Lindhilde Vandemaan Weinhandel Gesellschaft mbH
        Sitz in Heilbronn
        – Generalunternehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Lindhilde Vandemaan

        und

        der Firma Kirsten Sparsam Handwerkerdienste Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Bremerhaven
        Vertreten durch den Geschäftsführer Kirsten Sparsam

        – Subunternehmer –

        wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

        § 1 Gegenstand des Vertrages

        Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 347662 durch den Subunternehmer.

        § 2 Vertragsgrundlagen

        Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

        Rechtliche Bestandteile:

        das Auftragsschreiben,
        die Bestimmungen dieses Vertrages,
        das Angebot des Generalunternehmers vom 21.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 21.03.2021 die in der Niederschrift vom 21.03.2021 festgehalten sind,
        die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
        das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
        Werkzeichnungen,
        Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

        Technische Bestandteile:

        Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
        die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
        Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
        der Bauzeitenplan
        die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
        VDI-Richtlinien.

        Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

        Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

        § 3 Vergütung

        Der Vertragspreis beträgt 707 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

        Die Vertragspreise sind Festpreise.

        In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

        Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

        § 4 Stundenlohnarbeiten

        Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

        Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
        Monteur Euro/Stunde 23
        Facharbeiter Euro/Stunde 40
        Fachwerker Euro/Stunde 40

        § 5 Zahlungsbedingungen

        Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Lindhilde Vandemaan Weinhandel Gesellschaft mbH zu richten.

        Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

        Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

        Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 15 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 1% Skonto bezahlt.

        Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

        § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

        Vertragstermine sind:
        Arbeitsbeginn: 30.11.2020
        Zwischentermine: 28.8.2020
        Fertigstellungstermine: 21.8.2020

        Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

        Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

        Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 20 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

        Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

        § 7 Ausführung

        Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

        Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

        Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

        Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

        Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

        Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

        Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

        § 8 Verteilung von Kosten

        Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 3 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

        Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
        Gerüste: €/m² + Monat 30
        Unterkünfte: €/Bett + KT 11
        Schuttabfuhr: €/Container 25

        Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

        § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

        Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

        Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

        § 10 Gefahrtragung

        Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

        § 11 Sicherheitsleistung

        Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

        Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

        § 12 Gewährleistung

        Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 15 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

        § 13 Kündigung

        Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

        Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

        § 14 Weitervergabe

        Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

        § 15 Versicherungen

        Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
        Sachschäden: T€ 516
        Personenschäden: T€ 160
        Vermögensschäden: T€ 326

        Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 41.

        Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

        § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

        Innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

        Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

        § 17 Freistellungsbescheinigung

        Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

        § 18 Datenschutz

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

        Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

        Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

        § 19 Mediationsklausel

        Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

        § 20 Schiedsklausel

        Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

        § 21 Schlussbestimmungen

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

        Heilbronn, 21.03.2021 Bremerhaven, 21.03.2021

        ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

        Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
        Lindhilde Vandemaan Weinhandel Gesellschaft mbH Kirsten Sparsam Handwerkerdienste Ges. mit beschränkter Haftung
        Lindhilde Vandemaan Kirsten Sparsam


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          Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken))

          Zwischen (Unternehmen 1)

          Mania Sievers Zauberkünstler Ges. mit beschränkter Haftung
          mit Sitz in Neuss
          Vertreten durch die Geschäftsführung Mania Sievers
          – nachfolgend Käufer genannt –

          und

          Carlheinz Schüller Spielwaren Ges. m. b. Haftung
          mit Sitz in Bremerhaven
          Vertreten durch die Geschäftsführung Carlheinz Schüller
          – nachfolgend Verkäufer genannt –

          wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

          Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

          Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 5931481 vom 20.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

          §1 Vertragsgegenstand

          Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 859718 St. Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken).

          §2 Gültigkeitszeitraum

          Der Vertrag tritt am 20.03.2021 in Kraft und endet am 20.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

          §3 Liefertermin

          Lieferzeitraum ist vom 20.4.2021 bis zum 20.3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 859718 St Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 29 eines Monats an den Käufer zu liefern.

          Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

          §4 Vertragsstrafen

          Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 4 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 3841 je Teil-Lieferung begrenzt.

          §5 Kaufpreis

          Der Preis beträgt 78234338,50 Euro für 859718 St. Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

          §6 Zahlungsbedingungen

          Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 22 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

          Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2 Prozent berechtigt.

          §7 Lieferbedingungen

          Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

          §8 Gewährleistung

          Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Bekleidung und Bekleidungszubehör einschl. Unterhemden, Spielhöschen, Unterhosen, Strampelanzügen, Handschuhen und Oberbekleidung, für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (ohne Windeln u.ä.) (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

          §9 Eigentumsvorbehalt

          Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

          §10 Erfüllungsort

          Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Neuss. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 13906359 unter § 4 genannten Erfüllungsort.

          §11 Gerichtsstand

          Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 93965129 unter § 17 genannten Gerichtsstand.

          §12 Salvatorische Klausel

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
          Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

          §13 Textformklausel

          Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

          §14 Anlagen

          Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 133002452 vom 20.03.2021 beigefügt.

          Neuss, 20.03.2021 Duisburg, 20.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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            Homo signorum aus den Très Riches Heures des Herzogs von Berry (1412–1416; Chantilly, Musée Condé, Ms. 65, fol. 14 v)

            Die Astrologie (im 16. Jahrhundert als griechisch astrologia, Sterndeutung, gebildet aus altgr. ἄστρον astron ‚Stern‘ und λόγος logos ,Lehre‘) ist die Deutung von Zusammenhängen zwischen astronomischen Ereignissen bzw. Gestirnskonstellationen und irdischen Vorgängen. Sie wurde schon in vorchristlicher Zeit in verschiedenen Kulturkreisen praktiziert, insbesondere in China, Indien und Mesopotamien. Die „westliche“ Astrologie hat ihre Ursprünge in Babylonien und Ägypten. Ihre in Grundzügen noch heute erkennbaren Deutungs- und Berechnungsgrundlagen erfuhr sie im hellenistisch geprägten griechisch-ägyptischen Alexandria. Lange Zeit bildete sie mit der Astronomie eine kaum unterscheidbare Einheit.

            In Europa hatte die Astrologie eine wechselvolle Geschichte. Nach der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion im Römischen Reich wurde sie teils bekämpft, teils ans Christentum angepasst und zeitweilig auch ins Abseits gedrängt. Im Laufe des Frühmittelalters lebte die Astrologie, vor allem die gelehrte Astronomie-Astrologie, im Byzantinischen Reich etwa ab dem späten 8. Jahrhundert erneut auf, wie etwas später auch im muslimischen Al-Andalus auf der Iberischen Halbinsel. Vom späteren Hochmittelalter an und vor allem in der Renaissance bis ins 17. Jahrhundert galt sie in Europa, immer verbunden mit der Astronomie, vielfach als eine Wissenschaft, wenn auch als durchaus umstrittene. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts begannen sich Astronomie und Astrologie stärker zu trennen, und die Astronomie entwickelte sich zur deutungsfreien Beobachtung und mathematischen Erfassung des Weltalls, während die Astrologie in den gebildeten Kreisen Europas ihre Plausibilität verlor. Um 1900 entstand wieder ein ernsthaftes Interesse an der Astrologie, häufig auch im Fahrwasser neuer esoterischer Strömungen wie der Theosophie oder der Okkultismus-Mode ab dem späteren 19. Jahrhundert. Ab dem 20. Jahrhundert verlagerte sich der Schwerpunkt besonders der „westlichen“ Astrologie stark auf die Deutung des Geburtshoroskops des Menschen. Seit den späten 1960er Jahren, ausgehend von der New-Age-Bewegung, hat sie in der westlichen Hemisphäre meist in Form der Geburtshoroskopie und der Zeitungs-Horoskope ein hohes Maß an Popularität erlangt.

            Wissenschaftlich werden heutzutage vor allem die Entstehung, Entwicklung und Erscheinungsformen der Astrologie erforscht; beispielsweise aus religionswissenschaftlicher, altphilologischer, archäoastronomischer, ethologischer sowie kultur-, mathematik-, medizin- und wissenschaftshistorischer Perspektive, vielfach auch interdisziplinär.

            Seit den 1960er Jahren wurden Aussagen von Astrologen im westlichen Kulturraum vermehrt empirisch-wissenschaftlich untersucht. Die Ergebnisse aller methodisch korrekten Nachprüfungen zeigen, dass die überprüften Aussagen nicht statistisch signifikant besser zutreffen als willkürliche Behauptungen.

            Inhaltsverzeichnis

            1 Begriff
            2 Zugrundeliegende Weltanschauungen
            3 Wissenschaftstheoretische Einordnungen
            4 Geschichte der westlichen Astrologie

            4.1 Mesopotamien, der Einfluss Ägyptens und Antike
            4.2 Byzantinisches Reich
            4.3 Mittelalter
            4.4 Renaissance und kopernikanische Wende
            4.5 Niedergang
            4.6 Entwicklung der modernen Astrologie

            5 Astrologie in anderen Kulturräumen

            5.1 China
            5.2 Indien
            5.3 Maya

            6 Das Horoskop

            6.1 Berechnung
            6.2 Verschiedene Horoskoparten
            6.3 Planeten
            6.4 Tierkreiszeichen
            6.5 Aszendent
            6.6 Häuser oder Felder
            6.7 Aspekte

            7 Rezeption

            7.1 Empirische Studien
            7.2 Psychologie
            7.3 Kirchen
            7.4 Naturwissenschaft
            7.5 Bevölkerung

            8 Rechtliche Situation in Deutschland
            9 Literatur
            10 Weblinks
            11 Einzelnachweise

            Begriff

            Die heute inhaltlich strenge Trennung von Astronomie/astronomia und Astrologie/astrologia gab es bis in die Spätantike hinein so nicht. Beide Begriffe konnten jeweils die Deutung des angeblichen Effektes der Himmelskörper auf die sogenannte sublunare Sphäre, mithin die Erde, meinen, oder die Himmelsbeobachtung zum Zweck der Erfassung wie Erforschung der Himmelskörperbewegungen. Entsprechend fanden die astrologischen Aspekte der Sternkunde bei antiken Astronomen wie Ptolemäus oder Hipparch Interesse und Anerkennung, was in der Sternkunde mit deutlich abnehmender Akzeptanz teils bis zum Ende des 17. Jahrhunderts noch so blieb. Wann die Trennung zwischen wissenschaftlicher Astronomie und unwissenschaftlicher Astrologie endgültig vollzogen war, ist umstritten. Der Philosoph Siegfried Wollgast nennt die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts,[1] der Altphilologe Stephan Heilen nennt dafür das Zeitalter der Aufklärung,[2] nach Kocku von Stuckrad war der Prozess in letzter Konsequenz erst im 19. und 20. Jahrhundert abgeschlossen.[3]

            Die Astrologie entstand antik zunächst als Mundanastrologie; seit dem Hellenismus kamen noch vor Christi Geburt die Astrologie-Bereiche der Geburtshoroskopie, der Katarchen-Horoskope für den besten Zeitpunkt eines öffentlichen oder privaten Handlungsbeginnes sowie das sogenannte thema mundi dazu, einer Art „Ur-Horoskop“ für den legendären Zeitpunkt der Welterschaffung.[4] Heute wird unter Astrologie meist nur die Geburtshoroskopie verstanden.

            Zugrundeliegende Weltanschauungen

            Die Astrologie beruhte bis ins 18. Jahrhundert vielfach auf der Annahme, dass es einen physikalischen Zusammenhang zwischen den Positionen und Bewegungen von Planeten sowie Sternen und irdischen Ereignissen gebe, häufig unter dem Begriff der so genannten „natürlichen Astrologie“ geführt, die beispielsweise auf das Wetter, die Landwirtschaft und in der Medizin wirken sollte. Auf der anderen, weit weniger eindeutig physikalisch verstandenen Seite stand besonders die Geburtshoroskop-Astrologie mit ihren Auswirkungen auf das Leben der Menschen, die oft den Anspruch erhob, zukünftige Entwicklungen des menschlichen Lebens vorhersagen zu können, und die in ihren Deutungen oft genug tatsächlich oder vermeintlich lange tradierte, weit zurück reichende Astrologie-Erfahrungen wiederholte. Dies geht bei der Geburtshoroskop-Astrologie u. a. auf die Vorstellung zurück, von Makrokosmos (All) und Mikrokosmos (Erde bzw. Mensch) zurück, die als Einheit aufeinander bezogen gedacht werden. Der Mensch als Mikrokosmos sei ein Spiegel des Makrokosmos, es gäbe eine Entsprechung des menschlichen Körpers mit Teilen des Kosmos, und damit ein System gegenseitiger Abhängigkeiten der Teile des kosmischen Organismus. Einige gehen von einer direkten Einwirkung des Makro- auf den Mikrokosmos aus (Wirkungstheorie), andere glauben lediglich an eine Widerspiegelung (Symboltheorie).[5] „Wie oben, so unten“, wie es in der hermetischen Tabula Smaragdina heißt. Diese Weltsicht ist im weiteren Sinne religiöser Natur.[6]

            In der heutigen westlichen Astrologie lassen sich vier Auffassungen über die Natur astrologischer Aussagen unterscheiden. Die esoterische Astrologie beruft sich auf ein von göttlichen Wesen oder von „Eingeweihten“ mitgeteiltes Wissen. Die symbolische Astrologie setzt ein tradiertes Deutungssystem voraus, in dem astronomischen Gegebenheiten eine Bedeutung in Bezug auf irdische zugeschrieben wird. Daneben wird eine „Astrologie als Erfahrungswissenschaft“ vertreten, die sich um eine empirische Grundlegung bemüht, und schließlich gibt es noch die Einflusshypothese, wonach die astrologischen Planeten auf Lebewesen in einer bislang nicht näher bekannten Weise einwirken.[7]

            Wissenschaftstheoretische Einordnungen

            Mosaik mit Tierkreiszeichen in der Synagoge in Beth Alpha, Israel aus dem 6. Jahrhundert

            Aus wissenschaftstheoretischer Perspektive können astrologische Lehren, wie sie im Laufe der Antike im östlichen Mittelmeerraum und Orient entstanden, als Protowissenschaft betrachtet werden. Sie basierten seit dem Hellenismus zunehmend auf der Physik des Aristoteles, dass Himmelskörper – die supralunare Sphäre – direkten Einfluss auf den sublunaren Weltbereich der irdischen Atmosphäre mit den vier Elementen ausüben und damit Ereignisse bewirken.[8] Zuvor hatten Astrologen-Astronomen ab etwa dem fünften bis vierten vorchristlichen Jahrhundert begonnen, immer mehr mathematische Modelle bzw. Berechnungen zu entwickeln, um Regelmäßigkeiten in beobachtbaren Naturphänomenen aufzuweisen und voraus berechnen zu können. Da der Zeitpunkt eine entscheidende Rolle spielte, wurden aber schon zuvor seit Jahrhunderten detaillierte Tabellen angelegt, um den Eintritt bestimmter Ereignisse zu prognostizieren, da man zu entsprechenden Berechnungen noch nicht in der Lage war. Zur Bestimmung der Position und Umlaufbahn von Planeten waren z. T. komplexe Berechnungen mit Hilfe der Geometrie und Trigonometrie notwendig. Daher handele es sich bei diesen Praktiken nicht um Aberglauben, sondern um eine Frühform der Wissenschaft.[9] Die Suche nach Regelmäßigkeiten in Naturerscheinungen und deren umfassende Beschreibung in rationaler Form ist ein typisch wissenschaftliches Programm.[10] Daher sah auch der Philosoph Ernst Cassirer (1925) in der Astrologie eine prinzipiell wissenschaftliche Denkform. Sie verwende Erklärungen, „die, wie unsicher und haltlos sie im Einzelnen scheinen mögen, doch dem allgemeinen Typus des ursächlichen Denkens, des kausalen Folgerns und Schließens, angehören“.[11] Die Astrologie sei damit eine zur neuzeitlichen Naturwissenschaft ebenbürtige Weltbeschreibung, die auf einem ganz anderen „Weltbegriff“ beruhe, und deshalb sei eine Falsifikation der Astrologie gerade aus wissenschaftstheoretischer Sicht nicht möglich.[12]

            Karl Popper unterschied Anfang der 1950er Jahre zwischen Wissenschaft, Pseudowissenschaft und Metaphysik im Rahmen des von ihm begründeten Kritischen Rationalismus, der die Wissenschaftstheorie bis in die 1970/1980er Jahre, in der Hochmoderne, stark prägte.[13][14] Der Fall Astrologie stellt nach Popper ein übliches Unterscheidungsmerkmal in Frage: Oft werde argumentiert, dass sich Wissenschaft von Pseudowissenschaft oder Metaphysik dadurch abgrenze, dass sie eine empirische Methode verwende, die von Beobachtungen und Experimenten ausgeht. Dies treffe aber auch auf die Astrologie zu, die eine stupende Masse von empirischen, auf Beobachtung basierenden Belegen sammle und dennoch nicht wissenschaftlichen Standards genüge. Für Popper lag das daran, dass Astrologie (darin in seiner Sicht der Psychoanalyse ähnlich) eher wie ein „Mythos“ funktioniert, der nach Bestätigung seiner Überzeugungen sucht, statt Hypothesen ergebnisoffen an der Wirklichkeit zu testen. Astrologen seien beeindruckt und fehlgeleitet von dem, was sie für Bestätigungen ihrer Annahmen halten. Mehr noch, sie formulierten ihre Interpretationen und Prophezeiungen so vage, dass alles, was als Widerlegung gelten könnte, leicht wegargumentiert werden könne. Das zerstöre die Testbarkeit der Theorie, die dadurch nicht falsifizierbar sei.[15] So sei auch nicht die Herleitung aus archaischen Mythen das wesentliche Problem der Astrologie – das gelte für alle wissenschaftlichen Theorien –, sondern dass sie sich nicht in Richtung einer Testfähigkeit entwickelt habe. In diesem Sinne sei die Astrologie in der Vergangenheit aus den falschen Gründen kritisiert worden: Anhänger von Aristoteles und andere Rationalisten, bis hin zu Isaac Newton, hätten vor allem die Annahme der planetarischen Wirkung auf terrestrische Ereignisse angegriffen. Dabei basiere sowohl Newtons Theorie der Schwerkraft als auch die Gezeiten­theorie im Kern auf astrologischen Denktraditionen. Während dieser Umstand bei Newton großen Widerwillen ausgelöst habe, hätte Galileo Galilei die – heute allgemein anerkannte – Gezeitentheorie aufgrund ihrer historischen Wurzeln komplett abgelehnt.[16] Für Popper war Astrologie somit eine Pseudowissenschaft (Scheinwissenschaft), da sie zwar induktiv und empirisch vorgeht (und damit wissenschaftlichen Anschein erweckt), sich aber systematisch ihrer Überprüfung entzieht und damit den wissenschaftlichen Anschein nicht einlöst.

            Thomas S. Kuhn wendete ab den späteren 1960er Jahren gegen Poppers Argumentation ein, dass weder die Vorhersagemethoden noch der Umgang mit Falschprognosen die Astrologie aus dem wissenschaftlichen Kanon ausschließe. Astrologen hätten von jeher die epistemologischen Probleme ihres Vorgehens reflektiert, auf die Komplexität und Fehleranfälligkeit ihrer Methoden hingewiesen und unerwartete Ergebnisse diskutiert. Für ihn ist Astrologie aus einem anderen Grund keine Wissenschaft: Astrologie sei ihrem Wesen nach eher praktisches Handwerk, darin dem Ingenieurswesen, der Meteorologie oder der frühen Medizin ähnlich. So gab es Regeln und Erfahrungswissen, aber keine übergeordnete Theorie. Im Mittelpunkt stand Anwendung, nicht Forschung.[17] Ohne theoriegeleitete Problemlösung habe die Astrologie keine Wissenschaft werden können, selbst wenn die Annahme richtig gewesen wäre, dass die Sterne das menschliche Schicksal bestimmen. Auch wenn Astrologen testbare Vorhersagen trafen und feststellten, dass diese nicht immer zutrafen, bildeten sie keine wissenschaftstypischen Strukturen aus (Normalwissenschaft).

            Für Paul Feyerabend war in den 1970er Jahren weder die mangelnde Testfähigkeit noch die fehlende Problemlösungsabsicht das Kernproblem der Astrologie, sondern deren fehlende Weiterentwicklung. So habe die Astrologie sehr interessante und fundierte Ideen gehabt, diese aber nicht konsequent fortgeführt und auf neue Bereiche übertragen.[18]

            Der Philosoph und Wissenschaftstheoretiker Paul R. Thagard versuchte 1978 eine Synthese der bisherigen Abgrenzungsversuche. Er suchte ein komplexes Kriterium, das neben den logischen Erwägungen Poppers auch die sozialen und historischen Gesichtspunkte Kuhns und Feyerabends einbezieht. In Abgrenzung zu Popper und in Übereinstimmung mit Kuhn und Feyerabend verwies Thagard auf die „Progressivität“ einer Theorie. In seiner Definition ist eine Theorie oder Disziplin, die beansprucht, wissenschaftlich zu sein, dann pseudowissenschaftlich, wenn sie über einen längeren Zeitraum weniger progressiv ist als alternative Theorien und zugleich zahlreiche ungelöste Probleme beinhaltet. Weitere Merkmale sind: Die Vertreter der Theorie unternehmen wenige Versuche einer Weiterentwicklung, bereinigen nicht konkrete Widersprüche, setzen die Annahmen ihrer Theorie nicht in Beziehung zu anderen Theorien und gehen selektiv mit möglichen Widerlegungen um. All dies sei bei der Astrologie der Fall, weshalb er sie als Pseudowissenschaft bezeichnet, und damit lasse sich an ihrem Beispiel eine allgemeine Abgrenzungsmatrix entwickeln.[19]

            Heute schätzen Wissenschaftstheoretiker und Wissenschaftler astrologische Lehren fast durchgehend nicht als Wissenschaft ein, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen und Zuordnungen. Astrologische Lehren stellen ein klassisches Fallbeispiel dar für die moderne Suche der Wissenschaftssphäre nach eindeutigen und umfassenden, aber doch möglichst wenigen und sicheren Unterscheidungskriterien von Wissenschaft und Nicht-Wissenschaft. Der Astronom Joachim Herrmann definiert sie als einen zu einem System entwickelten Glauben an einen Einfluss der Gestirne auf die Menschen, der nicht stichhaltig sei.[20] Der Theologe Werner Thiede versteht Astrologie „als Funktionalisierung astronomisch-quantitativer Beobachtungen und Berechnungen zugunsten einer kosmisch- und anthropologisch-qualitativen Deutung der Gestirne“, die von „der Allverwobenheit aller Dinge und einem damit zusammenhängenden, auch magische Vorstellungen begünstigenden Analogiedenken ausgeht“.[21] Der Altphilologe Wolfgang Hübner nennt die Astrologie „falsche Lehren“, die in ihrer Mischung aus Mythos und Rationalität trotz allem die Zeiten überdauert hätten.[22] Martin Mahner, ein Vertreter der Skeptikerbewegung, reiht die Astrologie in die Pseudotechnologien ein, da sie eine angewandte Disziplin sei.[23] An anderer Stelle nennt er sie eine Nicht-Wissenschaft und zeigt ihre mögliche Einordnung als Parawissenschaft bzw. Paratechnologie auf.[24] Der Philosoph Massimo Pigliucci bezeichnet die Astrologie als „fast perfektes Beispiel für Pseudowissenschaft“ bzw. als „Unsinn“ („bunk“), da ihre Grundannahmen mit den Naturwissenschaften nicht in Einklang zu bringen seien und sie in der Praxis nachgewiesenermaßen nicht funktioniere.[25] Laut dem schwedischen Philosophen Sven Ove Hansson besteht, ganz unabhängig davon, wie man das Demarkationsproblem zwischen „echter“ Wissenschaft und Nicht-Wissenschaft bzw. Pseudowissenschaft löst, große Einigkeit darüber, dass Astrologie, ebenso wie Kreationismus, Homöopathie, Präastronautik, Holocaustleugnung und Klimawandelleugnung eine Pseudowissenschaft ist.[26]

            Einige Wissenschaftstheoretiker schätzen das Demarkationsproblem selber dagegen als Pseudo-Problem ein.[27] Entsprechend wird in manchen wissenschaftlichen bzw. wissenschaftstheoretischen Publikationen die Astrologie beispielsweise eine Kunstlehre oder auch Nicht-Wissenschaft genannt, aber nicht mehr eine Pseudo-Wissenschaft. So wird in der Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie die Astrologie als „stark umstrittene Kunstlehre“ bezeichnet.[28] Der Astronom Jürgen Hamel nennt sie lediglich eine „Lehre“ und bekräftigt ihre Nicht-Wissenschaftlichkeit.[29]

            Geschichte der westlichen Astrologie

            → Hauptartikel: Geschichte der westlichen Astrologie
            Stonehenge ist nach einer von mehreren Theorien die Ruine eines Observatoriums aus dem 3. Jahrtausend v. Chr.

            Vorläufer der Astrologie: Sinnvollerweise unterscheidet man zwischen der ‚klassischen‘ Astrologie, die hauptsächlich im Hellenismus bzw. Ptolemäerreich ab dem 3. Jahrhundert v. Chr. entstand, und Vorformen wie z. B. Astralkulte für Sonne, Mond und Venus sowie weitere Himmelskörper samt ihren Kult-Anlagen und -Gegenständen, Astralmythologien, Kult-Kalender, astrale Divinationen etc. Sie waren vor- und frühgeschichtlich wie antik weit verbreitet.[30]

            Mesopotamien, der Einfluss Ägyptens und Antike

            Eine Tontafel aus der Bibliothek Assurbanipals mit astrologischen Vorhersagen

            Für Mesopotamien bzw. besonders Babylonien können drei Phasen unterschieden werden. Die Omen-‚Astrologie‘ mit einer Blütezeit etwa zwischen dem 14. und dem 7. Jahrhundert v. Chr., die Anfänge einer Astrologie-Vorform mit dem noch unvollständigen Tierkreis etwa im 6. Jahrhundert v. Chr. und die erste Entwicklung eines astrologischen Systems ab dem 5. Jahrhundert v. Chr. mit den zwölf Tierkreiszeichen, berechneten Planetenpositionen und omenartiger Deutung individueller Geburtskonstellationen.[31]

            Östlicher Mittelmeerraum: Im Alten Ägypten entstand gegen Ende des 3. Jahrtausends v. Chr. als Vorform der Astrologie mit den Dekan-Sternen bzw. den 36 Dekan-Göttern und Auf- und Untergängen am Horizont eine umfangreiche Bewertung günstiger und ungünstiger Tage. Die 36 Dekane wurden wohl im ptolemäischen Ägypten mit dem ebenfalls 360° umfassenden, babylonischen Tierkreis kombiniert. Daraus entstand vermutlich zunächst die Lehre vom bei Geburt am Ost-Horizont aufsteigenden „Tierkreis-Dekan“, bald darauf vom aufsteigenden Tierkreis-Grad, dem Horoskop-Aszendenten.[32]

            Die griechische Kultur übernahm ca. ab dem 6. Jahrhundert v. Chr. Elemente der babylonischen Astronomie.[33] Die babylonische Omen-Astrologie und ihre Elemente waren nicht mit übernommen worden. Nach den Eroberungszügen Alexanders des Großen im 4. Jahrhundert v. Chr. breiteten sich viele östliche Mysterienreligionen in der hellenistischen Welt aus, mit diesen waren oft astrologische Lehren verbunden. In den beiden Jahrhunderten vor und nach der Zeitwende bildete sich vor allem in Ägypten bzw. Alexandria das System der klassischen bzw. Hellenistischen Astrologie heraus.

            Elemente der klassischen Astrologie:[34][35] die zwölf Tierkreiszeichen, genaue Zeichenposition der Planeten mit Sonne und Mond, Planeten-Erhöhungen in bestimmten Zeichen; Konzept der 36 Dekane, mit dem aufsteigenden Dekan am Ost-Horizont, aus dem sich die Idee des Aszendenten entwickelte[36]; die vier Elemente, „männliche“ und „weibliche“ Zeichen, Zeichen-Herrschersystem (z. B. der Mond „herrscht“ über das Zeichen Krebs), Planetenstunden; die zwölf Horoskophäuser, Planeten-Aspekte, die „pars fortuna“ oder der „Glückspunkt“, das jährliche Solar-Horoskop, eine stundenastrologische Methode mit dem Begriff „Katarchen-Horoskope“ (Wahl eines astrologisch günstigen Zeitpunktes).

            In Rom erlangte die Astrologie ab dem ersten nachchristlichen Jahrhundert eine große Popularität in allen Bevölkerungsschichten.[37] Der Einfluss der Astrologie bzw. von Astrologen am Kaiserhof hatte im Laufe des 2. Jahrhunderts allerdings wieder nachgelassen. Die Vorstellung, dass die Bewegungen der Planeten das Schicksal der Menschen vollkommen bestimmten, galt zu dieser Zeit weithin als plausibel. Eine philosophische Rechtfertigung erfuhr die Astrologie vor allem aufgrund der Stoa mit ihrem Fatalismus. Alle Philosophenschulen der Antike griffen die Astrologie auf mit Ausnahme des Epikureismus.[38] Dennoch gab es immer auch Widerstände. Marcus Tullius Cicero etwa referiert in seinem 44 v. Chr. entstandenen Werk De divinatione die skeptischen Argumente der mittleren Akademie und des Stoikers Panaitios: Ganz offenkundig teilten Zwillinge, die doch dasselbe Geburtshoroskop hätten, nicht dasselbe Schicksal; und Menschen, die dasselbe Schicksal erlitten, hätten ganz unterschiedliche Horoskope. Angesichts der nahezu unendlichen Entfernung der Himmelskörper von der Erde sei es nicht plausibel, ihnen einen wesentlichen Einfluss zuzubilligen; wichtiger als die Gestirne seien immer die Erbanlagen der Eltern. Daher bezeichnet Cicero die Astrologie als eine lateinisch „delirationem incredibilem“, einen „unglaublichen Unsinn“.[39] Sextus Empiricus, ein Vertreter der pyrrhonischen Skepsis des 2. Jahrhunderts, sah die Astrologie in einem Trilemma: Ereignisse geschähen entweder aus Notwendigkeit oder aus Zufall oder durch menschliches Handeln. Wenn sie notwendig einträfen, sei die Astrologie nutzlos, weil sich auch durch das Vorwissen, das sie vermittle, nichts ändern ließe. Wenn Ereignisse aber zufällig oder von Menschen beabsichtigt einträfen, sei die Astrologie unmöglich, weil sie dann nicht vorhersehbar seien.[40]

            Darstellung des Tierkreises in einer byzantinischen Ausgabe des Tetrabiblos aus dem 9. Jahrhundert

            Das frühe Christentum befand sich in einem Zwiespalt gegenüber der Astrologie, da nach Auffassung vieler Kirchenlehrer die Vorherbestimmung des Schicksals dem freien Willen als unbedingter Voraussetzung (conditio sine qua non) des christlichen Glaubens widerspricht, andererseits ein astronomisches Ereignis mit einer astrologischen Aussage bezüglich der Geburt Christi verbunden wurde.[41] So verschwand die Astrologie nach Erhebung des Christentums zur Staatsreligion des Römischen Reiches im 4. Jahrhundert zunehmend aus der gelehrten Wahrnehmung wie Öffentlichkeit.[42] Astrologische Anschauungen wurden fortan christlich überformt und die Beschäftigung mit der Astrologie verlagerte sich in persische, mesopotamische und muslimische Kulturräume.[43]
            Infolge der Schwächung und Auflösung des Weströmischen Reiches im 5. Jahrhundert versiegte in diesen Territorien die Astrologie als ausgeübte und gelehrte Tradition weitgehend. Im Oströmischen Reich bzw. Byzanz blieb die Astrologie erhalten, wenngleich geschwächt bzw. von großen Schwankungen auch in der späteren, allerdings ab dem 7./8. Jahrhundert herkömmlich schon dem Mittelalter zugerechneten Geschichte von Byzanz geprägt.[44][45]

            Der Komplex bzw. Teile der Hellenistischen bzw. klassischen Astrologie selber wurden wohl bereits ab dem 2. Jahrhundert n. Chr. z. B. nach Indien weiter vermittelt und ab dem 3. Jahrhundert im großpersischen Sassanidenreich aufgenommen.[46] Das neue muslimisch-arabische Reich wiederum rezipierte bzw. übersetzte nach der Eroberung des Sassanidenreiches im 7. Jahrhundert offenkundig vielfach das dort vorgefundene astrologische Gedankengut hellenistischer, persischer und indischer Herkunft.[47]

            Byzantinisches Reich

            → Hauptartikel: Astrologie im Byzantinischen Reich

            Byzantinisches Reich: Die Kultur und das geistige Leben des Byzantinischen Reiches kann noch vor dem lateinischen-christlichen Europa als der unmittelbare, christliche Erbe der spätantiken, hellenistischen Astrologie im mittelalterlich-christlichen Raum betrachtet werden. Mit der astrologischen Blütezeit im benachbarten islamisch-arabischen Orient wurde die dortige Astrologie, inklusive der rezipierten hellenistischen oder klassischen Astrologie-Werke, vielfältig im konkurrierenden Byzantinischen Reich rezipiert. Während der byzantinischen Geschichte schwankte das Interesse an der Astrologie-Astronomie sowie ihre Ausübung erheblich. Einen Höhepunkt erreichten Praxis und Lehre während der Makedonischen Renaissance im 9./10. Jahrhundert. Im 11. und 12. Jahrhundert fand erneut ein Aufschwung während der Komnenen-Dynastie statt.

            Manuel II. Palaiologos: Überliefertes Horoskop für die Proklamation als Mitkaiser (25. September 1373)[48]

            Für die byzantinische Palaiologen-Dynastie (13.–15. Jh.) kann eine weitere Blütezeit der Astrologie festgestellt werden, an welcher auch der kaiserliche Hof in Konstantinopel mitbeteiligt war. Im späten 14. Jahrhundert sind gleich zwei Gelehrte und Astronomen-Astrologen, Johannes Abramios und Eleutherios von Elis, in einem Kreis weiterer Schüler und Astrologen, wohl u. a.in Konstantinopel wirkend, durch verschiedene, teils umfangreichere Handschriften greifbar.[49]

            Mittelalter

            In der mittelalterlichen Periode der Astrologie zwischen Antike bzw. Spätantike, mit ihrer klassischen, hellenistischen Astrologie, und der Neuzeit dominierten in der astrologischen Praxis und Lehre die Fragehoroskope und „Elektionen“ – Wahl eines astrologisch günstigen Zeitpunktes für ein Vorhaben – aus dem Bereich der so genannten Stundenastrologie sowie mundanastrologische Themen. Die Deutung von Geburtshoroskopen war im Hochmittelalter eher selten bzw. kaum möglich.[50]

            Im Mittelalter wurde die spätantike Astrologie vor allem im islamischen Kulturbereich weiter gepflegt unter Rezeption besonders der hellenistischen Astrologie sowie indischen und wie auch persisch-sassanidischen Astrologie-Elementen. Die arabisch-islamische Astrologie erlebte im Orient eine Blütezeit bis ins 11. Jahrhundert. Schließlich kam mit der Eroberung von Bagdad (1258) und des arabisch-islamischen Kalifenreich durch die Mongolen u. a. die breite Lehre und Ausübung der ‚wissenschaftlichen‘ und Hof-Astrologie vielfach zum Erliegen.[51] Doch vor allem während der arabisch-islamischen Herrschaft auf der Iberischen Halbinsel (8.–15. Jh.), Al-Andalus genannt, und der einsetzenden christlichen Rückeroberung wurden u. a. zahlreiche Astrologie-Texte z. B. in Toledo durch Übersetzungen ab dem 12. Jahrhundert nach und nach von Südeuropa her im hochmittelalterlichen, christlichen Europa rezipiert, was ab dem 13. Jahrhundert zu einer ersten europäischen Blüte der Astrologie führte.[52][53]

            Leistungen der arabischen Astrologie:[54] verbesserte, präzisere Planetentafeln – die Ephemeriden; Weiterentwicklung der sogenannten Katarchen-Astrologie zur noch heute verwendeten Stundenastrologie; mundanastrologische Geschichtsbetrachtung, besonders mit der so genannten Großen Konjunktion; Wiederkehrhoroskop bzw. Solar-Horoskop für den genauen Zeitpunkt der Sonnen-Wiederkehr auf die exakte Position der Geburts-Sonne; Verwendung und Deutung der so genannten Mondhäuser aus indischer Herkunft.

            Das lateinisch-christliche Europa: Weil bis in die Spätantike hinein astrologische Werke fast ausschließlich auf Griechisch verfasst wurden, war die eigentliche Astrologie im Westen bis ins Hochmittelalter unbekannt. Ein weiterer Grund hierfür war ihre Verdammung durch die Kirche.[55] Einfache, laienastrologische Formen aus dem Komplex der Astrologie, wie beispielsweise schlichte Tierkreiszeichen-Deutungen vor allem im Rahmen einer Adaption an christliche Lehren, prägten bis weit ins Hochmittelalter die zunächst wenigen und meist zaghaften Anwendungen astrologischer Herkunft. Astrologische Prognosen und Deutungen, Anwendungen wie Methoden auf Basis einer gelehrten, wissenschaftlichen Astrologie in Verbindung mit den dafür notwendigen mathematisch-astronomischen Kenntnissen sind erst ab dem 12. Jahrhundert im lateinisch-christlichen Europa greifbar.[56][57] Dies geschah vor allem in Folge der arabisch-islamischen Herrschaft auf der Iberischen Halbinsel (8.–15. Jh.) und der einsetzenden christlichen Rückeroberung. In diesen Zusammenhang wurden u. a. zahlreiche Astrologie-Texte z. B. in Toledo durch Übersetzungen ab dem 12. Jahrhundert nach und nach im hochmittelalterlichen, christlichen Europa rezipiert, mit einer ersten Astrologie-Blüte im 13. Jahrhundert.[52][53]

            Ab der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts verbreitete sich die gelehrte Astrologie im lateinischen Europa von Süden her allmählich in den zahlreich entstehenden größeren Städten aus, in Norditalien vielleicht sogar von Sizilien ausgehend, wo in Forlì mit Guido Bonatti der vermutlich bekannteste und vielfach noch weit später zitierte Astrologe/Astronom des 13. Jahrhunderts praktizierte.[58] Das lateinisch-europäische Spätmittelalter mit wachsender Bevölkerung, steigender Wirtschaftsleistung und weiteren Gründungen von Universitäten und städtischen Gymnasien verstärkte die Nachfrage und Verbreitung wie eigenständige Weiterentwicklung der Astronomie/Astrologie. Als Teil des Quadriviums der sieben freien Künste hatte sie einen festen Platz im Bildungsgang der Universitäten.[59] Ging es um Astrologie im heutigen (westlichen) Sinne, so nannte man sie im lateinischen, westlicheren Europa des Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit meist astrologia divinatoria („prophezeiende Astrologie“),[60] astrologia superstitiosa („weissagerische“ oder „abergläubische Astrologie“)[61] oder astrologia iudicaria („urteilende Astrologie“).[62][63]

            Einen weiteren, merklichen Anstoß erfuhr die Astrologie im Übergang von Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit ab dem Renaissance-Humanismus. Typischerweise rückte entlang dieser Entwicklung das Individuum mitsamt einer stärker antikisierenden-pantheistischen Weltsicht mehr in den Mittelpunkt, sodass die Erstellung und Deutung von Geburtshoroskopen deutlich zunahm.[64]

            Renaissance und kopernikanische Wende

            Im Renaissance-Humanismus und in der Renaissance erlebte die gelehrte Astrologie eine weitere Blütezeit, die bis in das späte 17. Jahrhundert andauerte.[65] Sie wurde vor allem an Höfen und an Universitäten gepflegt, wo sie mit der Astronomie und der Medizin verknüpft war. Der Schwerpunkt lag zunächst in Italien. Von Italien aus verbreitete sie sich dann in ganz Europa. Es gab aber auch bereits Widerstände: Der italienische Philosoph Giovanni Pico della Mirandola (1463–1494) verfasste zwölf Bücher Disputationes adversus astrologiam divinatricem, in denen er die Schicksalsgläubigkeit der Astrologie (in ihrer Ausprägung als astrologia divinatoria) scharf kritisierte.[66][67]

            Griechische Ausgabe des Tetrabiblos von 1535

            Die Erfindung des Buchdrucks im späten 15. Jahrhundert beschleunigte die Verbreitung und Häufung sowie Verbesserung astrologischer Werke und Lehrwerke wie Ephemeriden stark. Nun setzte die Produktion zahlreicher populär-astrologischer Schriften wie Vorhersagen, Jahresprognosen, Almanachen und Darstellungen der astrologischen Medizin ein.[68] Zur Entwicklung der Renaissance-Astrologie trug bei, dass antike Schriften wiedergefunden wurden, die im Mittelalter unbekannt gewesen waren, und dass arabische und mittelalterliche Schriften in gedruckter Form Verbreitung fanden.

            Die sogenannte astronomische Revolution, die Herausbildung des heliozentrischen Weltbilds, zunächst durch Nikolaus Kopernikus und dann Johannes Kepler, stellte die Astrologie vor neue Herausforderungen. Einige Astrologen versuchten, ihr System auf die neue Lehre umzustellen, doch ohne Erfolg.[69] Kepler selbst, der wie Kopernikus und auch Galileo Galilei von der Richtigkeit einer recht verstandenen Astrologie überzeugt war, betonte, sie sei mit dem heliozentrischen Weltbild problemlos vereinbar, da es ja nicht auf die Stellung der Himmelskörper an sich ankomme, sondern ihre auf geometrische Beziehung zueinander, wie sie von der Erde aus gesehen werde.[70] Kopernikus und Kepler verneinten weitgehend einen aristotelisch-physikalischen Einfluss der Sterne auf das menschliche Schicksal, verstanden die Astrologie in einer platonischen Perspektive mit Betonung eines ganzheitlichen Kosmos und der Entsprechung von Mikro- und Makrokosmos, verbunden mit einer symbolischen Bedeutung der Sterne.[71] Weil Anpassungen an das neue Weltbild insofern nicht nötig sind, bedienen sich Astrologen bis heute der Begrifflichkeiten aus vorkopernikanischer Zeit. Die Kulturwissenschaftlerin Angela Schenkluhn formuliert, dass ihre „Grundannahmen auf den mathematischen Berechnungen des geozentrischen Weltbildes der Antike“ beruhen.[72]

            Problematisch für die Astrologie wurde vielmehr das neue Paradigma, das sich seit den Veröffentlichungen Kopernikus‘, Keplers sowie nicht zuletzt des (ebenfalls astrologiegläubigen) Isaac Newton durchsetzte: Statt einer kategorialen Trennung einer sublunaren und einer supralunaren Sphäre galten nun die gleichen Naturgesetze überall im Kosmos, statt der Annahme einer geheimnisvollen „Sympathie“ zwischen unbelebten Gegenständen galt nun nur das noch was empirisch messbar war. Astrologen, die sich nicht wie Kepler auf die symbolische Deutung von Sternkonstellationen beschränken wollten, sondern am traditionellen Weltbild festhielten, gaben sich der Lächerlichkeit preis.[73]

            Niedergang

            Neben der kopernikanischen Wende trugen im konfessionellen Zeitalter die massive Instrumentalisierung der Astrologie für politische, vor allem konfessionspolitische Zwecke, die Popularisierung abergläubischer Prophezeiungen und die Verschärfung der kirchlichen Kontrolle über die Wissenschaften im Zuge der Gegenreformation zu einem allmählichen Niedergang der Astrologie bei.[74] Nach dem Konzil von Trient verbot eine Index-Kommission am 4. Dezember 1563 sämtliche Bücher, die mit Divination, Magie, Zauberei und deterministisch orientierter Astrologie zu tun hatten.[75] In der Bulle Constitutio coeli et terrae verschärfte Papst Sixtus V. 1586 das Verbot der Astrologie,[76] wenngleich in Italien Astrologen, die das aristotelisch-neuscholastische System gegen das kopernikanische verteidigten, weiterhin akzeptiert wurden. Mit dem Durchbruch zum heliozentrischen Weltbild geriet die Astrologie in Frankreich als altmodische und unwissenschaftliche Methode in Verruf und ihr Studium wurde den Mitgliedern der Französischen Akademie streng verboten. Am 31. Juli 1682 verbot König Ludwig XIV. astrologische Kalender und Almanache in Frankreich.[77] Als sich gegen Ende des 17. Jahrhunderts die Naturphilosophie zunehmend einer mechanistischen Betrachtung des Universums zuwendete, verloren die philosophischen Grundlagen der Astrologie an Plausibilität.[78]

            Im Zeitalter der Aufklärung distanzierten sich gebildete Kreise noch deutlicher von der Astrologie,[78] die sich den Kriterien der wissenschaftlichen Rationalität entzog. Obschon die Astrologie nach 1750 als Aberglaube galt, und die Aufklärer sie als „Pseudo-Wissenschaft“ betrachteten, scheiterte Friedrich der Große mit seinem Verbot der astrologischen Hauskalender am Protest der Bauern. Kaiserin Maria Theresia verbot 1736 „alle astrologischen Wahrsagereyen und abergläubischen Mutmaßungen“ in Kalendern und die Neuauflage von Ephemeriden, womit sie den Sterndeutern das Fundament entzog.[79] Die Astrologie verschwand aus den Universitäten und aus dem öffentlichen Bewusstsein,[80] der Astrologiehistoriker S. Jim Tester spricht von einem „zweiten Tod der Astrologie“.[81]

            Entwicklung der modernen Astrologie

            Im 19. Jahrhundert kam es speziell in England erneut zu einer Blüte astrologischer Studien, die sich an der ptolemäischen Richtung orientierten und sich vor allem mit technischen Aspekten und empirischen Überprüfungen befassten.[82] In Frankreich dagegen wurde die Astrologie erst im späten 19. Jahrhundert überwiegend in Geheimgesellschaften wieder gepflegt. Parallel entwickelte sich im englischen Sprachraum im Umfeld der 1875 gegründeten Theosophischen Gesellschaft eine esoterische Spielart der Astrologie, deren wichtigste Vertreter Sepharial und Alan Leo waren. Leos Lehrbücher trugen sehr zur Popularisierung der Astrologie bei. In Deutschland bewirkte vor allem Karl Brandler-Pracht ab etwa 1905 ein Wiederaufleben der Astrologie.[83] In den folgenden Jahrzehnten wurden dort diverse neue Ansätze entwickelt, u. a. die Halbsummen-Astrologie von Alfred Witte, die von der Schülern Reinhold Ebertins bekannt gemacht wurde.[84]

            In den 1920er Jahren wurden im deutschsprachigen Raum erstmals Astrologie-Titel mit stark psychologischer Orientierung in der Deutung veröffentlicht. Das erste greifbare Buch dieser Richtung stammte von Oscar A. H. Schmitz, das 1922 unter dem Titel Der Geist der Astrologie erschien und bereits von der Analytischen Psychologie Carl Gustav Jungs geprägt war. Weitere Vertreter dieser Richtung waren Herbert Freiherr von Kloeckler und die Ärztin Olga von Ungern-Sternberg.[85] Im englischsprachigen Bereich folgte eine erste Hinwendung zur neueren Psychologie durch Dane Rudhyar mit seinem Buch The Astrology of Personality (1936).[83]

            Nach dem Zweiten Weltkrieg erfreute sich die Astrologie wieder steigender Beliebtheit. Sie erlebte eine regelrechte Blütezeit, da viele Menschen eskapistisch versuchten, aus ihrer als bedrückend empfundenen Realität zu fliehen. Nach dem Abflauen der Kriegswirkungen ließ ihre Verbreitung nach. Insofern deutet der Religionssoziologe Günter Kehrer sie als eine Art „Krisensymptom“.[86]

            In der Gegenwart bildet die Astrologie einen großen Markt, der weitgehend von der so genannten Vulgär-Astrologie abgedeckt wird: Hierzu zählen etwa kommerzielle Horoskope in Zeitungen, per Telefon oder Computer sowie mehrere Zeitschriften und Almanache. Diese Form der Astrologie gilt generell als wertlos.[87] Sie bezieht sich ausschließlich auf die Sonnenzeichen, kann daher keine sehr spezifischen Prognosen machen, da ja ein Zwölftel der Menschheit im selben Zeichen geboren ist und schwerlich an ein und demselben Tag dasselbe Schicksal zu erwarten hat. Sie dient vornehmlich der Unterhaltung. Es gibt aber auch reine Geschäftemacher, die es unter Vorspiegelung astrologischer Kenntnisse darauf anlegen, ihren Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen.[88]

            In der seriösen[89] Astrologie (in Unterscheidung zur Vulgär- oder Populärastrologie) finden sich heute drei wichtige Schulen: eine, die die Astrologie als esoterische Geheimwissenschaft versteht, eine zweite empirisch orientierte, die stark statistisch arbeitet, und eine dritte, die sich an der Psychologie orientiert.[90] Letztere steht Prognosen skeptisch bis ablehnend gegenüber und legt besonderen Wert auf die Willensfreiheit und die Entwicklungsmöglichkeiten des Menschen.[91] Die meisten Vertreter dieser Richtung beziehen sich auf Jungs Tiefenpsychologie, in der das Synchronizitätsprinzip eine bedeutende Rolle einnimmt. Seit den späten 1960er Jahren erlebt die westliche Astrologie einen ausgesprochenen Boom. Ein wesentlicher Auslöser war das Konzept des Wassermannzeitalters, wie es durch das Musical Hair bekannt wurde.[83] Seitdem gewinnt die Astrologie als Lebenshilfe und Mittel der Selbstfindung wieder neue Attraktivität, wobei sie verstärkt das Individuum in den Blick nimmt und auf spekulative Prognosen verzichtet.[92] Laut dem Religionswissenschaftler Karl Hoheisel passt die verbreitete Annahme lediglich akausaler Beziehungen zwischen Gestirnen und Menschenleben aber schlecht zur Postulierung eines neuen geschichtsphilosophischen Zeitalters, dem implizit ja doch kausale Wirkungen unterstellt würden.[93] Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs findet sie auch zunehmend Anhänger im ehemaligen Ostblock, und im Zuge der Globalisierung verbreitet sie sich weltweit.[94]

            Astrologie in anderen Kulturräumen

            China

            → Hauptartikel: Chinesische Astrologie
            Tiere des chinesischen Tierkreises, Qingyanggong-Tempel, Chengdu

            Im Kaiserreich China wurde der Kaiser als Sohn des Himmels verehrt. Mindestens seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. beschäftigten sich chinesische Kosmographen mit der Katalogisierung von Sternbildern und der Aufzeichnung der Gestirnsbewegungen. An den fürstlichen Höfen der Kriegsherren hielten Astrologen ständig Ausschau nach zukünftigen Ereignissen, die sich am Himmel abzeichneten. Während der 2. Han-Dynastie (25–225 n. Chr.) entstanden unterschiedliche Schulen, nach welchen das Weltbild zu erklären versucht wurde. Eine der ältesten Auslegungen bezeichnete den Himmel als einen beweglichen Baldachin (t’ien kai), unter welchem die Erde in Gestalt einer viereckigen, geköpften Pyramide bewegungslos ruht.[95] Die chinesische Astrologie schuf einen 28-teiligen, den kaiserlichen Palästen zugeordneten Mondkalender wie auch einen zwölfgeteilten Tierkreis. In der Chinesischen Astrologie nimmt eher der Jupiter als die Sonne eine zentrale Rolle ein, wodurch mittels Abstraktion auch die bekannten und in ganz Ostasien volkstümlichen Begriffe wie „Jahr der Ratte“, „Jahr des Hasen“ zustande kommen. Schon vor Christi Geburt beobachteten chinesische Astrologen den Halleyschen Kometen, ab 28 v. Chr. Sonnenflecken.

            Indien

            → Hauptartikel: Jyotisha

            Die indische oder vedische Astrologie wird Jyotisha genannt. Sie beruht auf bestimmten Schriften aus dem Corpus der Veden (2. Jahrtausend v. Chr.). Sie war fester Bestandteil der höheren Gelehrsamkeit und wird auch heute noch praktiziert. Die indische Astrologie bezieht viele Fixsterne in ihre Deutungen ein und bevorzugt die realen Sternbilder. Die zwölf Tierkreiszeichen, nach den in der heutigen westlichen Astrologie die in jeweils 30° großen Himmelsabschnitte benannt wurden, werden in der indischen Astrologie ebenfalls benutzt und haben sogar ähnliche Namen (Mesha – Widder, Kartaka – Krebs usw.). Manchmal wird die indische Astrologie auch „Mondastrologie“ genannt, weil die Position des Mondes das eigentliche „Sternzeichen“ darstellt. Die wichtigsten erhaltenen Werke vedischer bzw. indischer Astrologie sind das Brihat-Jataka von Varaha Mihira und das Hora Shastra von Parashara Muni. Als zeitgenössische Autoren wichtiger astrologischer Abhandlungen sind in Indien besonders B. V. Raman, Ojhas und Shyamasunadara Dasa bekannt geworden. B. V. Raman schrieb über ein Dutzend Werke in englischer Sprache, wie Graha Bhava Balas und Notable horoscopes. Im Gegensatz zur heutigen westlichen Astrologie geht die indische Astrologie vom real sichtbaren Sternenhimmel aus, bei dem die jährliche Verschiebung der Polarachse berücksichtigt wird (Ayanamsa). Deshalb gibt es einen Unterschied von etwa 24 Grad zwischen der Position der Planeten in der westlichen und der indischen Astrologie. Es gibt in Indien viele Tempel, in denen von den Astrologen die neun Hauptplaneten (Nava Graha) als Gottheiten verehrt werden. Auch kennt sie neben der Erstellung eines Geburtshoroskopes noch viele andere Techniken der Weissagung, wie Prashna, d. h. die Berechnung des Zeitpunktes einer konkreten Frage. Weltweites Aufsehen erregte in neuerer Zeit die Existenz sogenannter Palmblattbibliotheken, von denen in Indien einige Dutzend existieren, die aber nicht alle von den führenden Astrologen anerkannt sind. Hier wurde angeblich auf Palmblättern vor einigen Jahrtausenden die gesamte Geschichte der Menschheit festgehalten. Einige dieser angeblich antiken Dokumente wurden jedoch inzwischen als plumpe Fälschungen entlarvt.

            Maya

            Das Caracol-Observatorium in der antiken Stadt Chichén Itzá in Mexiko.

            Aus präkolumbianischer Zeit liegen für Mittelamerika Hinweise auf astrologische Aktivitäten vor, vor allem für die Zivilisation der Maya. Dort wurde neben Sonne und Mond vor allem der Venus große Bedeutung beigemessen. Diese galt als Unglücksbote und Kriegsbringer und wurde daher sehr aufmerksam beobachtet.[96] Insbesondere das Erscheinen der Venus als Morgenstern wurde als unheilvoll betrachtet; dem Morgenstern waren mehrere Kriegsgottheiten zugeordnet. Das durch die Venus verkündete Unheil versuchte man durch Zeremonien abzuwenden. Der Tierkreis der Maya bestand aus dreizehn Zeichen.

            Das Horoskop

            → Hauptartikel: Horoskop

            In der westlichen Astrologie werden Aussagen und Deutungen oft aus einem Horoskop bzw. einer Horoskop-Grafik abgeleitet, welche die Positionen der Himmelskörper stark vereinfachend zweidimensional darstellen.[6] Diese Positionen für ein Horoskop wurden bereits in der Antike mathematisch auf Basis tabellarischer Ephemeriden errechnet, da der Großteil der entsprechenden Himmelskörper zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht beobachtbar bzw. sichtbar waren und sind: wegen Tageslicht und Wolken, bei Nacht und da der Himmel nur über dem Horizont sichtbar ist. Heutzutage kann das auch mit Hilfe von Computerprogrammen geschehen. Bei der Deutung des Horoskops spielen tradierte Interpretationsmuster eine Rolle, an die der Astrologe aber nicht gebunden ist.

            Vielfach verwendete Grundelemente des Horoskops sind beispielsweise der Tierkreis, die Planeten und deren Aspekte sowie die sogenannten Horoskop-Häuser, der Aszendent und verschiedene Knotenpunkte wie aufsteigender Mondknoten sowie sensitive Punkte wie der sogenannte Glückspunkt.[97] Der Tierkreis ist eine Einteilung der geozentrisch betrachteten Bahn der Sonne (Ekliptik) über den Fixsternhimmel in zwölf gleich große Abschnitte. Die zwölf Abschnitte sind die Tierkreiszeichen. Die Planeten der Astrologie sind die „Wandelsterne“ der früheren geozentrischen Astronomie, also diejenigen Himmelskörper, die sich von der Erde aus betrachtet sichtbar gegenüber dem Fixsternhimmel bewegen. Neben den Planeten der heutigen Astronomie sind das auch Sonne und Mond. Die Häuser sind ebenfalls eine Teilung der Ekliptik in zwölf Abschnitte, in diesem Fall nach der Sichtbarkeit zum betreffenden Zeitpunkt an dem betreffenden Ort.

            Berechnung

            Mit der Berechnung eines Horoskopes ist normalerweise die Erstellung einer Horoskop-Zeichnung bzw. -Figur für ein Ereignis an einen bestimmten Ort auf der Erde und eine bestimmte Zeit gemeint. Mit der Zeichnung wird in einer lediglich zweidimensionalen Perspektive das Sonnensystem aus Sicht des Ereignisortes abgebildet. Der Ort wird nach geografischer Länge und Breite berücksichtigt, die Ereignis-Zeit am Ort in astronomische Sternzeit umgerechnet. Grundlagen sind rein astronomische Berechnungsmethoden. Früher wurden zur Berechnung die Ephemeriden und sogenannte Häusertabellen (zur Berechnung der Horoskop-Häuser) genutzt; heute wird meistens eine Astrologie-Software verwendet, die auf diese zurückgreift. Das Ereignis kann eine Geburt sein, eine Krönung oder Staatsgründung, eine Vertragsunterschrift oder Schiffstaufe, auch Unglücke aller Art, Grundsteinlegungen oder Jahreshoroskope usw. Dem erst folgt die eigentliche astrologische Tätigkeit, die Deutung.[97][98]

            Verschiedene Horoskoparten

            Modernes Horoskop (Radix): Vereidigungs-Horoskop von Donald Trump.[99]

            Einige geozentrische Horoskopformen im Überblick:

            Geburtshoroskop (Radix): Es soll die Deutungsgrundlage für die Beschreibung der Persönlichkeitsmerkmale und des Schicksals eines Menschen, eines anderen Lebewesens oder auch eines Staates sein. Das Radixhoroskop gibt grafisch die genaue Gestirnstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. Fügt man diesem ein weiteres, später entstandenes hinzu, spricht man von einem Transithoroskop, aus dem der Astrologe die astrologische Konflikt- oder Harmoniesituation zu diesem Zeitpunkt ablesen kann.
            Elektionshoroskop: Es wird auf einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft erstellt und soll dabei helfen, günstige „Konstellationen“ für geplante Unternehmungen auszuwählen. In der klassischen Astrologie bis in das Mittelalter hinein war diese Art der Astrologie ein wichtiger Zweig, der vor bedeutsamen politischen Ereignissen und auch für den Zeitpunkt einer kriegerischen Handlung als Orakel verwendet wurde.
            Partnerschaftshoroskop (auch Beziehungshoroskop, Synastrie): Dieses soll Aufschluss über die Beziehung zwischen Menschen und auch Institutionen (Vergleich von Staatshoroskopen) geben, also auch die Beziehung zwischen Geschäftsfreunden, Arbeitskollegen, zwischen einem Elternteil und einem Kind oder zwischen Geschwistern.

            Davon zu unterscheiden ist die Publikationsform des sogenannten Zeitungshoroskops. Als deren Erfinder gilt der Brite R. H. Naylor. Am 24. August 1930 veröffentlichte er im Sunday Express ein ausführliches Horoskop der neugeborenen Prinzessin Margaret und sagte im selben Beitrag verschiedene Ereignisse für die laufende Woche voraus. Naylor veröffentlichte am 31. August desselben Jahres einen Folgebeitrag mit geburtstagsabhängigen astrologischen Vorhersagen für Personen, die im September geboren waren. Am 5. Oktober folgte ein entsprechender Artikel für Personen mit Geburtstag im Oktober. Ab dem 12. Oktober 1930 wurde daraus eine wöchentliche Kolumne. Bezüge auf das Tierkreiszeichen enthielt die Kolumne ab 1935. Später teilte Naylor seine Vorhersagen nicht mehr nach Monaten ein, sondern nach dem Datumsbereich des jeweiligen Tierkreiszeichens. Dieses Publikationsformat für Horoskope wurde nach und nach von zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften übernommen und erfreut sich bis heute großer Beliebtheit.

            Planeten

            Die klassische Astrologie berücksichtigt vor allem die folgenden sieben Himmelskörper: Sonne, Mond, Merkur, Venus, Mars, Jupiter und Saturn. Nach der Entdeckung der mit bloßem Auge nicht sichtbaren Planeten Uranus (1781) und Neptun (1846) und des Zwergplaneten Pluto (1930) wurden diese nachträglich in das astrologische Weltbild integriert, und gelegentlich werden auch weitere Zwergplaneten und Asteroiden, zum Beispiel (1) Ceres und (4) Vesta, herangezogen.

            Im 17. Jahrhundert nennt der Astrologe William Lilly für die Himmelskörper u. a. noch folgende Qualitäten/Eigenschaften:[100]

            Mond: weiblicher, nächtlicher Planet; kalt, feucht, phlegmatisch; gut gestellt: ruhige, gelassene Art, zartes Wesen; ängstlich, friedliebend, unbeständig; neigt dazu, umzuziehen und Wohnung umzustellen; Liebhaber ehrlicher und geistreicher Wissenschaften; schlecht gestellt: Vagabund, ohne Geist, unberechenbar, mit keiner Lebensbedingung zufrieden;[101]
            Merkur: weder männlich, noch weiblich; kalt und trocken, melancholisch; gut gestellt: Menschen mit spitzfindigem, staatspolitischem Gehirn, Intellekt und Wahrnehmung; sehr guter Gegner und Logiker; beredtsam; lernt fast alles ohne Lehrer; unermüdliche Phantasie, Händler, Sucher von Mysterien; sehnt sich nach Reisen und fremden Landstrichen; schlecht gestellt: mühseliger Verstand, verwirrter Mann mit Zunge und Feder gegen jeden; Lügner, Schwätzer, Geschichtenerzähler, leichtgläubig, Esel ohne eigenen Stadtpunkt und Meinung; ohne Urteilskraft, Stehler;[102]
            Venus: weiblicher Planet, mäßig kalt und feucht, nachtbetont, das kleiner Glück, Urheber von Fröhlichkeit und Lustigkeit, bei den Launen phlegmatisch in Blut und Geist; gut gestellt: ruhiger Mensch, angenehm, nett und sauber; liebt Fröhlichkeit in Wort und Handlung; musikalisch; mag Bäder, fröhliche Treffen und Bühnenspiele; meidet Arbeit und Mühsal; Gesellschafter; schlecht gestellt: liederlich, verschwenderisch, Ehebrecher, ohne Guthaben; Atheist und ungezwungener Mann, verbraucht sein Vermögen in Bierhäusern und Tavernen; fauler Geselle;[103]
            Mars: männlich, Nachtplanet, heiß und trocken, cholerisch, das kleine Unglück, Urheber von Streit; gut gestellt: in Kriegskunst und Mut unbeziegbar, unterwirft sich keinesfalls, kühn, standhaft, streitsüchtig, liebt den Krieg, wagt jede Gefahr, gehorcht keinem; schlecht gestellt: Schwätzer ohne Maß und Ehrlichkeit, Mörder, Anstifter und Aufrührer, Verräter, unbesonnen, Unterdrücker, gewalttätig;[104]
            Sonne: heiß, trocken, männlich, Tagplanet, bei guter Stellung gleichbedeutend mit Glück; gute Stellung: vertrauensvoll, hält Versprechen; dringendes Verlangen, überall zu regieren und zu herrschen; klug und große Urteilskraft; leutselig, sehr menschlich zu allen Leuten, großherzig, liebt Pracht und Herrlichkeit; schlecht gestellt: arrogant, überheblich, schätzt Menschen gering, anstrengend, töricht, Verschwender, rastlos;[105]
            Jupiter: Tagplanet, männlich, mäßig heiß und feucht, das große Glück, Urheber von Mäßigkeit, Gerechtigkeit; gut gestellt: großmütig, vertrauensvoll, macht glorreiche Dinge, ehrenwert, religiös, liberal, respektvoll alten Menschen gegenüber, Liebhaber von fairem Teilen, weise, kraftvoll; schlecht gestellt: heuchlerisch religiös, verschwendet Erbe, dogmatisch, sorglos, abtrünnig, jeder prellt ihn; von grober Aufnahmefähigkeit;[106]
            Saturn: Tagplanet, kalt, trocken, erdig, männlich, größeres Unglück, Urheber von Einsamkeit; gut gestellt: profunde Vorstellungskraft, ernst in seinen Handlungen, in Worten zurückhaltend, sehr sparsam im Sprechen und Geben; bei der Arbeit geduldig, strebsam, in Diskussionen gewichtig; schlecht gestellt: neidisch, misstrauisch, gewinnsüchtig, stur, verborgener Lügner, niemals zufrieden, bösartig;[107]

            Peter Niehenke führt dagegen in Astrologie. Eine Einführung (2000) zu den Himmelskörpern diese astrologischen Grundprinzipien an:[108]

            Mond: Aufrechterhaltung der Lebensprozesse, Bedürfnis nach menschlicher Nähe und Geborgenheit, assoziatives Denken, Träumen;
            Merkur: Zentrales Nervensystem, Informationsverarbeitung, Sprache, Nüchternheit, Zweckdenken, Verstand;
            Venus: homöostatische Prozesse, weibliche Geschlechtsorgane, Lust-Unlust, Sexualität, denken eher in ästhetischen Kategorien;
            Mars: Muskeln, Blut, männliche Geschlechtsorgane, Aggression, Risikobereitschaft, Scharfsinn, Denken in klaren Alternativen;
            Sonne: Antriebskraft, Lebensenergie, Herz, Selbstbewusstsein, mit sich im Einklang sein, Mentalität (Denkungsart, Einstellungen);
            Jupiter: Wachstum, Reifen, die Assimilation von Nährstoffen, Leber; Bedürfnis, gut zu sein; Talent zum Glück; Vernunft; Fähigkeit, intuitiv größere Zusammenhänge zu erkennen;
            Saturn: Abwehr, Milz, Haut, Schmerz, Anpassungsbereitschaft, Gedächtnis;
            Uranus: Beziehungen zum Nervensystem, Hypophyse; Impuls, Veränderungen vorzunehmen; Intuition, Geistesblitz;
            Neptun: Sonnengeflecht, Durchlässigkeit und Verbundenheit; Altruismus, Ahnen, erfinden;
            Pluto: Regeneration, biologische Tod; Drängen zu destruktiven Handlungen; Zerstörung der Lebensgrundlagen; aktiv auf Beendigung gerichtet;

            Der Astronom und Astronomie-Historiker Jürgen Hamel wiederum notiert in Begriffe der Astrologie (2010) u. a. folgende astrologischen Planetenzuordnungen:[109]

            Mond: weibliche Macht, Symbol für Rhythmus, zyklische Zeit, Veränderung, Unbeständigkeit des Irdischen, beherrscht die Zeiten, weiblich, feucht und kalt;[110]
            Merkur: Führer, Bote, Redner, Beschützer des Handels, steht in Verbindung mit Wissenschaft, wenig ausgeprägt, ihn aspektierende Planeten prägen ihn; kalt und feucht; Neigung zu Rhetorik, Geometrie und Philosophie;[111]
            Venus: das kleine Glück, Liebe, Fruchtbarkeit, Krieg, weiblich, kalt und feucht, irdische Freude, vorübergehendes Wohl, Gesang, Musik;[112]
            Mars: das kleine Unglück, Krieg, aufrührerisch, unberechenbar, Anstrengung, männlich, trocken und heiß, Arbeitskraft, Unternehmungslust;[113]
            Sonne: männlich, positiv, warm und mäßig trocken, gütig, Symbol für Herrscher aller Art, Verbindung zu Gold, Verständnis und Freigiebigkeit, Reichtum, mild und ehrlich, gerecht;[114]
            Jupiter: männlich, großes Glück, mäßig warm und feucht, streben nach höheren Werten, Großzügigkeit, Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens, friedlich, Gerechtigkeit, vernünftig und weltweise, religiös, fröhlich; hilft Leuten, sobald er kann;[115]
            Saturn: das große Unglück, kalt und trocken, männlich, Gerechtigkeit, Beständigkeit, Ordnung, Konzentration aufs Wesentliche, Realitätsbezug, Disziplin, Abgrenzung (zu anderen), Herr der Zeit, Verderber und Feind der Natur, verkörpert Arbeiten müssen, schwer, Schwermut, selten reich, unglücklich, bleibt gerne allein,[116]
            Uranus: Streben nach Freiheit und Individualität, schöpferische Ideen und Impulse, intuitive Verbindung zu universellem Bewusstsein, plötzlicher Umschwung, Aufbruch in andere Dimensionen;[117]
            Neptun: weiblich, Grenzen langsam auflösend, Sehnsucht, Transzendenz, Spiritualität, Aufgehen in Größerem, Inspiration;[118]
            Pluto: Massenbewegungen, tiefe Wandlungsprozesse, Krise, Heilung, Transformation, Intensität, Urgewalt;[119]

            Tierkreiszeichen

            → Hauptartikel: Tierkreiszeichen
            Tierkreis

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            Es gibt zwei unterschiedliche Tierkreiszeichen-Systeme, die denselben Messkreis, den 360°-Tierkreis mit zwölf Zeichen zu je 30°-Abschnitten auf der Ekliptik benutzen. Dabei differieren die Positionen der astrologisch berücksichtigten Himmelskörper und Zeichen zwischen den Systemen. Die überwiegend westlich ausgerichtete Methode benutzt den tropischen Tierkreis. Die Abschnitte bzw. einzelnen Tierkreiszeichen tragen die gleichen Namen wie Namen die antik ursprünglich neben ihnen liegenden Sternbilder.

            Siderischer Tierkreis
            Die überwiegend indisch ausgerichtete Methode, als Vedische Astrologie bekannt, benutzt die Sternbilder des siderischen Tierkreises. Sie teilt den Messkreis wie beim tropischen Tierkreis in zwölf Abschnitte zu 30° und orientiert sich nach wie vor an dem antiken Sternbild Widder als Beginn für den Tierkreis, dessen Ayanamsha-Wert – ein in den Ephemeriden aufgeführter Wert, der angibt, um wie viele Bogengrade, -minuten und -sekunden sich der tropische vom siderischen Tierkreis unterscheidet – sich offiziell an der Opposition zu Spica orientiert. Da sich die jährlich wiederkehrenden Positionen der Sternbilder aufgrund der Präzession ganz langsam ändern (um ca. 1° in 72 Jahren), wandert der Punkt des Frühjahr-Äquinoktiums um den 21. März im tropischen Tierkreis scheinbar rückwärts entlang der Tierkreis-Sternbilder derzeit durch das Sternbild Fische und wird nach Vedischer Sternbild-Einteilung im Jahr 2442 n. Chr. das Sternbild Wassermann erreichen.
            Tropischer Tierkreis
            In der westlichen Astrologie wird weitgehend der tropische Tierkreis verwendet. Seine Ausrichtung an den vier Ekliptikpunkten der Äquinoktien und Solstitien der Sonne gab dem tropischen Tierkreis seinen Namen, der sich ableitet vom griechischen τρόποι, trópoi, was „Wendungen, Wendepunkte“ bedeutet. Anhand der Äquinoktien und den Solstitien wird dabei ausgehend vom Frühlingspunkt die Ekliptik in zwölf Abschnitte zu 30° unterteilt, die zwölf Tierkreiszeichen. Der tropische Tierkreis ist also eine geometrische Abstraktion, da er nicht mit den Sternbildern auf der Ekliptik korrespondiert. In der Spätantike, nach dem 5. Jahrhundert, setzte er sich schließlich gegen den siderischen Tierkreis durch. Astronomen hatten schon mehrere Jahrhunderte zuvor bemerkt, dass der damals noch am siderischen Tierkreis bzw. Ekliptiksternbild Widder und an den früher so bezeichneten „Normalsternen“ genormte astronomische Frühlingsbeginn immer später im Jahreslauf erreicht wurde, mithin aufgrund der Präzession in Richtung meteorologischer Sommer wanderte, wodurch sich auch die Ekliptiksternbilder im Verhältnis zum Jahreskreis verschoben.[120][121][122]
            Zusammenschau von siderischen Sternbildern und tropischem Tierkreis (schematisch) für das Jahr 2000

            Um etwa 300 v. Chr. entwickelte sich im Hellenismus die Idee, den einzelnen Tierkreisabschnitten eine bestimmte Deutung zu unterlegen. Unterstützt wurde sie von der bereits seit langem in Ägypten praktizierten Unterteilung des Himmels in Dekane mit ihren Bedeutungen. Später entwickelten sich daraus die Dekan-Deutungen innerhalb der Geburtshoroskopie. Aufgrund der bereits bekannten Vier-Elemente-Lehre (Wasser, Luft, Feuer, Erde), die sich vom 6. bis 5. Jahrhundert v. Chr. ausgebildet hatte (Thales von Milet, Anaximenes, Heraklit, Empedokles), in antiken Vorstellungen Ausdruck einer grundlegenden Vierheit, sowie der Harmonielehre der Pythagoreer, die mit Zählsteinen geometrische Figuren, Dreiecke (Trigone) und Vierecke (Tetraktys), formten und ihnen große Bedeutung beimaßen (ungerade Zahlen: begrenzt, männlich; gerade Zahlen: unbegrenzt, weiblich) entstand zusammen mit dem Tierkreis eine neue Kombination und Zuordnung.

            Doch erst mit Aristoteles‘ (384–322 v. Chr.) damals sehr erfolgreichen, systematisierenden Ausführungen zu Physik und Kosmos wurde die etablierte Vier-Elemente-Lehre fest in den Komplex astronomisch-astrologischer Lehren übernommen. Zusätzlich erweiterte er die Vier-Elemente-Lehre mit den Zuordnungen Trockenheit bzw. Feuchtigkeit und Wärme bzw. Kälte. Die sich daraus bildende Zusammenstellung führte zu einer Ordnung, in der sich bilden: Trockenheit und Wärme das Feuer; Feuchtigkeit und Wärme die Luft; Feuchtigkeit und Kälte das Wasser; Trockenheit und Kälte die Erde.

            Die vier Elemente werden u. a. in Verbindung mit den Tierkreiszeichen-Qualitäten bzw. -Modalitäten kardinal, fix und beweglich bzw. variabel den zwölf Zeichen zugeordnet, in dem jeweils ein Element und eine Modalität mit einem Tierkreiszeichen verbunden werden. Der Löwe beispielsweise gilt daher als Feuer-Zeichen mit fixer Qualität, Merkmale wie Stabilität und Ausdauer, Unbeirrbarkeit und Festigkeit usw. zählen zu den fixen Qualitäten. Die Tierkreiszeichen können weiterhin nach den jeweiligen Elementen in die Feuerzeichen (Widder, Löwe, Schütze) und Erdzeichen (Stier, Jungfrau, Steinbock), in Luftzeichen (Zwillinge, Waage, Wassermann) und Wasserzeichen (Krebs, Skorpion, Fische) eingeteilt werden.[123][124]
            Die zwölf Zeichen werden zudem noch häufig nach den zwei Geschlechtern weiblich und männlich unterschieden, abwechselnd aufeinanderfolgend im Tierkreis: Das Tierkreiszeichen Krebs gilt als weiblich, das nachfolgende Löwe-Zeichen entsprechend als männlich, die dem Löwe-Zeichen folgende Jungfrau wiederum als weiblich usw.

            Aszendent

            → Hauptartikel: Aszendent (Astrologie)

            Der Aszendent bildet den zu einem bestimmten Zeitpunkt am Horizont aufsteigenden Ekliptik-Punkt ab, der an einem bestimmten Zeitpunkt und Ort im Osten des Ereignisortes aufsteigt, er fällt auf einen bestimmten Grad des zeitgleich am Osthorizont stehenden Tierkreizeichens. Der Aszendent wird als eigenständiger, besonders wichtiger und individueller Wirkpunkt im Horoskop betrachtet, der einerseits den Anfang des I. Hauses abbildet, alle nachfolgenden Horoskophäuser sind vom Aszendenten abhängig. Andererseits wird ihm astrologisch eine besondere Qualität und Funktion zugeordnet, die vielfach ähnlich bedeutsam wie jene der Sonne im Horoskop sein soll. So verbindet man den Aszendenten beispielsweise mit den persönlichen Anlagen des Geborenen, dem im Leben angelegten Grundbedürfnis, Charakter und Temperament, der Erscheinung und Körperlichkeit, der Individualität eines Menschen, in der psychologischen Astrologie das Ich schlechthin, in Zusammenhang mit dem Tierkreiszeichen bzw. auch Tierkreiszeichen-Abschnitt, in welchem der Aszendent steht.[125][126]

            Häuser oder Felder

            Die charakterprägende Zeitqualität am Beispiel des Geburtshoroskopes von Barack Obama, der am 4. August 1961 um 19h24 in Honolulu geboren wurde. Äußerer Ring: 12 Tierkreiszeichen; innerer Ring: zwölf Häuser mit den Symbolen verschiedener Gestirne. Rote Linien ~ disharmonische, grüne und blaue Linien ~ harmonische Winkel (Aspekte).

            Der genaue Zeitpunkt und der geographische Ort, für den ein geozentrisches Horoskop berechnet wird, bestimmen die Position der „Häuser“, auch Felder genannt, die sich aus der Momentaufnahme der Erdrotation errechnet. Die Häuser sind die Darstellung des geozentrischen Blickwinkels von einem geographischen Punkt aus auf den Tierkreis. Der Ekliptikgrad, der gerade über den Horizont steigt, wird Aszendent (Asz.) genannt und markiert den Beginn des ersten Hauses. Es folgen drei Häuser bis zum Punkt der unteren Kulmination des Tierkreises, das heißt dem tiefsten Punkt unter dem Horizont, dann drei Häuser bis zum gerade untergehenden Punkt des Tierkreises (Deszendent, DC), drei Häuser zur oberen Kulmination, und schließlich drei Häuser zurück zum Aszendenten. Wegen des Winkels von rund 23° 26′ zwischen der Erdbahn-Ebene und dem Äquator sind die Häuser im Allgemeinen auf der Ekliptik unterschiedlich groß.

            Der Aszendent markiert die Spitze des ersten Hauses, von welchem aus man nun die übrigen, gegen Osten unter dem Horizont fortgehend, zählt. Die Häuser folgen der Reihe nach aufeinander als 1. bis 12. Haus. Bildlich kann man sich die Häuser wie eine in zwölf gleiche Stücke nach der üblichen Art aufgeschnittene Orangenschale vorstellen, wobei Stängelansatz und Blütenrest der Orange genau am Nord- und Südpunkt des Horizonts liegen, eine Schnittlinie von Norden nach Süden den Himmel entlang läuft und unter der Erde wieder zurück nach Norden, eine am Horizont entlang, und auf jeder Seite noch je zwei Schnitte dazwischen liegen. Allerdings wird der Abstand der Planeten zur Ekliptik meist bei der Häuserzuordnung nicht berücksichtigt.

            Je nach astrologischer Schule oder Richtung werden die Häuser teilweise nach verschiedenen Systemen berechnet, die zu abweichenden oder sogar sich widersprechenden Aussagen führen können. Ein Häusersystem ist jenes nach Campanus von Novara, andere nach Porphyrios und Regiomontanus, Placidus de Titis oder Walter Koch.[127] Beim oft eingesetzten äqualen System werden die Häuser vom Aszendenten aus gleich groß in 30°-Abschnitten dargestellt. Bei den anderen Systemen sind die Häuser je nach der verwendeten Projektionsebene (der Schnittebene im Orangenbild) unterschiedlich groß.

            So wie den Tierkreiszeichen in der Deutung verschiedene Charaktereigenschaften und den Himmelslichtern (Planeten, Sonne, Mond) verschiedene Eigenschaften zugesprochen werden, so stellen die Häuser unterschiedliche Lebensbereiche dar (ich bin, ich habe, ich denke, ich fühle u. ÃƒÂ¤.), in denen sich die dort präsenten Tierkreiszeichen und Planeten entsprechend bemerkbar machen sollen. Diese Lebensbereiche werden der Reihe nach in symbolischer Analogie zu den Eigenschaften der Tierkreiszeichen, beginnend mit Widder, den Häusern zugeordnet.

            Aspekte

            → Hauptartikel: Aspekt (Astrologie)

            Der Abstand zwischen zwei Horoskopfaktoren, wie den Planeten, wird durch Winkel ausgedrückt. Einigen Winkelgrößen wird eine besondere Bedeutung zugemessen, diese Winkel werden als Aspekte (lateinisch aspiciere – anblicken, betrachten) bezeichnet und in Horoskopen häufig als Verbindungslinien eingezeichnet. Traditionell waren dies bis weit ins 20. Jahrhundert das Sextil und das Quadrat, das Trigon und die Opposition sowie die Konjunktion. Letztere galt antik wie auch noch Jahrhunderte später nicht als Aspekt und speziell die Konjunktion von Jupiter sowie Saturn erfuhr seit der Spätantike bis weit in die Neuzeit hinein eine gesonderte Deutung unter dem Begriff der Großen Konjunktion für die astrologische Geschichtsbetrachtung.[128][129][130] Als Sonderfall gelten häufig die sogenannten Spiegelpunkte, die in der Astrologiegeschichte wiederum teilweise nicht zu den Aspekten gerechnet und entsprechend eben sowenig mitgedeutet wurden. Mittlerweile werden eine immer noch zunehmende Zahl von weiteren Aspekten, je nach astrologischer Richtung oder Schule, in die Deutung einbezogen. So z. B. das Halbquadrat oder Quintil. Die von Alfred Witte eingeführten Halbsummendeutungen berücksichtigen insbesondere die Symmetrieeigenschaften der Aspekte.[131] Nach astrologischer Auffassung beschränkt sich die Wirksamkeit der Aspekte nicht auf die exakten Winkelabstände, die praktisch nie gegeben sind. Vielmehr wird um diese herum ein Streubereich, der sogenannte Orbis zugelassen, der je nach astrologischer Schule unterschiedlich groß sein kann. Neuere Auffassungen gehen von einer kontinuierlichen Abnahme der Wirksamkeit mit dem Abstand von exakten Wert aus.

            Rezeption

            Die Kritik an der Astrologie bewegte sich lange Zeit zumeist auf einer abstrakten und philosophischen Ebene.[132] So wurden etwa die unterschiedlichen Schicksale von Menschen diskutiert, die zum selben Zeitpunkt geboren waren, oder das Fehlen plausibler Darlegungen, wie die postulierten astrologischen Einflüsse stattfinden sollten. Heutige Kritik an der Astrologie beruft sich dagegen vor allem auf kontrollierte empirische Studien, in denen die – auch psychologisch begründbare – Fähigkeit von Astrologen geprüft wurde, aus Horoskopen Aussagen über die zugehörige Person abzuleiten, die aber regelmäßig keine über den Zufall hinausgehende Trefferrate zum Ergebnis hatten.

            Empirische Studien

            Im Jahre 1979 stellte Kelly[133] in einer Metaanalyse der bis dahin vorliegenden Studien fest, dass

            die große Mehrheit der empirischen Studien, die zu dem Zweck durchgeführt wurden, die astrologische Lehre zu überprüfen, deren Behauptungen nicht bestätigen konnte und
            “the few studies that are positive need additional clarification.” (deutsch: „die wenigen stützenden Studien weiterer Klärung bedürfen.“)[134]

            Einige wissenschaftliche Studien kamen zu dem Ergebnis, dass es keinen feststellbaren Zusammenhang gebe zwischen Deutungselementen der Astrologie und menschlichen Eigenschaften wie Intelligenz oder Persönlichkeit, wie sie in der Psychologie typischerweise begrifflich operationalisiert werden.[135] Auch weitere Untersuchungen konnten einen Zusammenhang zwischen Sternzeichen und der Persönlichkeit nicht nachweisen.[136] Bei der Voraussage künftiger Ereignisse schneiden Astrologen nicht besser ab als bei zufälligem Erraten.[137][138] Eine der bekanntesten Untersuchungen ist der Doppel-Blindtest von Shawn Carlson, der 1985 in der Fachzeitschrift Nature publiziert wurde.[139]

            David Voas ging der Frage nach, ob der Erfolg in der Beziehung und ein Hingezogenfühlen zum Lebenspartner mit den astrologischen Aussagen, die spezifisch dies konstatieren, korrelieren. Hierfür standen ihm Personendaten von über elf Millionen Menschen aus Wales und England zur Verfügung. Die Studie zeigte, dass weder Ehen von unter astrologischen Gesichtspunkten „geeigneteren“ Partnern länger anhalten würden, noch, dass es eine höhere Verteilung an astrologisch „kompatibleren“ Partnern gebe.[140]

            Ein dänisch-deutsches Forscherteam um Peter Hartmann wertete in einer großangelegten Studie die Daten von insgesamt mehr als 15.000 Personen statistisch aus: ein Zusammenhang zwischen Geburtsdatum – und damit auch dem so genannten „Sternzeichen“ (dem Tierkreiszeichen, in dem zum Zeitpunkt der Geburt die Sonne steht) – und individuellen Persönlichkeitsmerkmalen konnte nicht nachgewiesen werden.[135] „Damit könne zwar nicht die Astrologie als Ganzes widerlegt werden, doch ein direkter Zusammenhang zwischen der Geburt in einem bestimmten Tierkreiszeichen und der Persönlichkeit existiere höchstwahrscheinlich nicht, schließen die Forscher.“[141]

            Darüber hinaus betonen verschiedene Autoren entscheidende methodische Schwächen scheinbar stützender Studien wie selektive Auswahl der Testpersonen, Ungenauigkeiten bei der Geburtszeit oder zu geringe Probandenzahlen. Für die positiven Befunde solcher Studien fanden die Forscher alternative Erklärungen, so tendieren Personen mit astrologischen Kenntnissen dazu, sich gemäß ihren Erwartungen zu ihrem jeweiligen Sternzeichen zu verhalten.[142][143]

            Astrologische Zwillinge, das sind Personen, die zum selben Zeitpunkt geboren sind, sollten nach Auffassung vieler Astrologen und Kritiker der Astrologie der beste Test für die Leistungsfähigkeit der Astrologie sein.[137] In einer umfangreichen, wissenschaftlich durchgeführten Studie konnten keine Korrelationen zwischen Geburtsdatum und signifikant höheren Ähnlichkeiten bei astrologischen Zwillingen – im Vergleich zu anderen Personen – festgestellt werden.[137]

            Im Jahr 1997 wollte Gunter Sachs in seinem Buch Die Akte Astrologie[144] mittels 300.000 untersuchten Fällen nachweisen, dass statistisch signifikant erscheinende Korrelationen zwischen den Tierkreiszeichen der untersuchten Personen und Alltagsphänomenen wie Heirat, Unfall, Krankheit, Interessen oder Selbstmord bestünden: So kam er u. a. auf 25 statistisch signifikant häufige und seltene Eheschließungskombinationen. Er glaubte, diese auch mittels Kontrollexperiment (künstliche Sternzeichen mittels Zufallsauswahl) verifizieren zu können. Allerdings wurden von Statistikern grobe methodische Fehler in Sachs’ Buch aufgezeigt. Eine im März 2011 veröffentlichte Stellungnahme der Statistiker Katharina Schüller und Walter Krämer kam zu dem Schluss, dass die handwerklich-methodischen Fehler, die Statistiker zuvor den Auswertungen von Gunter Sachs nachsagten, nicht vorhanden seien[145] – was allerdings nicht als Beweis für die Richtigkeit von Sachs’ Behauptungen missverstanden werden dürfe.

            Psychologie

            Neben der Selbstprojektion finden sich in der Psychologie weitere Theorien, etwa die Fremdprojektion (ähnlich dem Erlernen der Geschlechterrolle) sowie der Bejahungsfaktor bei schwammigen Aussagen (sogenannter Barnum-Effekt), die die Selbstbestätigung über das Horoskop in Frage stellen. Diese Bejahungstendenz ist beispielsweise gegeben bei Persönlichkeitsbeschreibungen, die Gegensätze in einem ausgewogenen Verhältnis gegenüberstellen („Sie sind ein im Grunde kontaktfreudiger Mensch, aber manchmal ziehen Sie sich zurück und wollen mit niemandem reden“). Für diese Effekte gibt es jeweils fundierte Studien, die deren teils starke Wirkung beschreiben. Ähnlich wie mit der physikalischen Kritik bleibt für den astrologischen Anteil hier nur ein kaum messbarer Hauch eines äußeren Einflusses übrig. Mögliche Beobachtungen sind vielmehr der Ausdruck des Erlernten als direkte Folge der Prägung der Psyche durch das astrologische Modell. In diesem Zusammenhang hat eine Untersuchung, die im Jahr 1978 von den Psychologen Mayo, White und Eysenck durchgeführt wurde, gezeigt, dass abhängig vom jeweiligen Wissen um Gestirnstände Personen, die dieses Gedankengebäude kennen und für sich auch als wichtig betrachten, auch Stellungen der Planeten widerspiegeln.[146] Diese Auffälligkeiten verschwanden jedoch genau dann, wenn Personen getestet wurden, die keine astrologischen Behauptungen kannten.

            Einzig die Analytische Psychologie nach C. G. Jung steht der Astrologie offen gegenüber und begreift sie als einen Ausdruck von Synchronizität. Jung hat besonders die so genannte «psychologische Astrologie» erheblich beeinflusst.[147] Jungs Begriffe und ihre inhaltlichen Beschreibungen wie «Animus/Anima» und der «Schatten», die Persona und die «Individuation», die «Archetypen-Lehre» sowie das Modell der «Synchronizität» werden in der Astrologie z. B. vielfach bei der Deutung von Geburtshoroskopen verwendet. Darüber hinaus verfügte Jung selber über umfangreiche Astrologiekenntnisse, so dass er beispielsweise bei der Arbeit mit seinen Klienten Geburtshoroskope von ihnen erstellte und die Horoskopdeutung in die psychologische Arbeit mit einbezog, wie Jung bereits 1911 in einem Brief an Sigmund Freud geschrieben hatte.[148]
            Vertreter einer jungianisch geprägten Astrologie sind z. B. die Psychoanalytikerin und Astrologin Liz Greene, der Komponist, Maler und Astrologe Dane Rudhyar sowie der Psychologe, Therapeut und Astrologe Peter Orban.

            Allerdings werden Theorien und Modelle der analytischen Psychologie von der akademischen Psychologie mehr kritisch gesehen, da aus Sicht der universitären Psychologie vielfach mit unwissenschaftlichen Methoden gewonnen.

            Kirchen

            Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) rät ihren Gläubigen zu einem vorsichtigen und distanzierten Umgang mit der Astrologie als Instrument der Vorhersage eines vermeintlich festgelegten Schicksals. Die Zentralstelle für Weltanschauungsfragen der EKD sieht in der Popularität der Astrologie sowie speziell in ihrer Ausprägung als eine Methode der Lebensberatung einen Bedarf geistlicher Orientierung in der modernen Welt. Das Denken in Symbolen, wie es bei der Astrologie der Fall sei, könne dabei durchaus konstruktive Selbsterkenntnis in einem guten Sinne fördern. Gleichzeitig komme bei der astrologischen Deutung einem fremden Menschen eine enorme Deutungshoheit über das eigene Leben zu, woraus Abhängigkeiten und andere negative Konsequenzen entstehen könnten. Aus christlicher Perspektive seien jedoch nicht die Sterne Herrscher über das Leben, sondern nur Gott. Der christliche Glaube basiere auf der grundsätzlichen Freiheit eines Christen, sein Leben in eigener Verantwortung vor Gott zu leben und sein Schicksal selbst zu bestimmen. Diese Freiheit und damit auch das eigenverantwortliche Handeln vor Gott sei gefährdet, wenn man den Sternen oder einem Sternendeuter Autorität über das eigene Schicksal zubillige. Martin Luther habe auf die astrologische Warnung davor, die Elbe an einem bestimmten Tag im Boot zu überqueren, mit den Worten „Domini sumus“ (‚Wir sind des Herrn‘) geantwortet und sei in den Kahn gesprungen. Dies sei ein Beispiel dafür, wie als Christ mit dem Thema konstruktiv umzugehen sei.[149] Der evangelische Hochschulpfarrer Andreas Fincke kritisiert, dass die Astrologie oft religiöse bzw. ersatzreligiöse Züge trage und die Überzeugung vermittle, von unpersönlichen, transkosmischen Mächten abhängig oder geprägt zu sein, statt ein Leben in Freiheit und Verantwortung vor Gott zu führen.[150]

            Die katholische Kirche lehnt die Astrologie und sämtliche Formen der „Wahrsagerei“ ab. In ihrem Katechismus werden im Abschnitt 2116 mit Bezug auf Bibelstellen alle „Handlungen, von denen man zu Unrecht annimmt, sie könnten die Zukunft ‚entschleiern‘“, abgelehnt. Hinter derartigen Aktivitäten verberge sich der Wille, Macht über die Geschichte und andere Menschen zu erlangen sowie sich „andere Mächte geneigt zu machen“. Dies widerspreche „der mit liebender Ehrfurcht erfüllten Hochachtung“, die man als Katholik „allein Gott“ schulde.[151]

            Naturwissenschaft

            Die Naturwissenschaft lehnt jede Form der Astrologie aufgrund ihrer „unstrittigen Unwissenschaftlichkeit“ ab. Im Jahr 1975 veröffentlichte die amerikanische Zeitschrift The Humanist eine Erklärung mit dem Titel Einwände gegen die Astrologie.[152] Einleitend hieß es: „Wir, die Unterzeichner – Astronomen, Astrophysiker und Naturwissenschaftler anderer Fachrichtungen – möchten die Öffentlichkeit vor einem ungeprüften Vertrauen zu den Vorhersagen und Ratschlägen warnen, die Astrologen privat und öffentlich machen und erteilen. Wer an die Astrologie glauben möchte, sollte sich vor Augen halten, daß es für ihre Lehren keine wissenschaftliche Grundlage gibt.“[153] Unterzeichnet wurde die Erklärung von 186 Wissenschaftlern, darunter 18 Nobelpreisträgern. Im Jahr darauf wurde das Committee for the Scientific Investigation of Claims of the Paranormal (CSICOP) gegründet, was zu großen Teilen eine Antwort auf die enorme Popularität der Astrologie war.[154] Dem folgten bald ähnliche Organisationen der naturalistischen Positionen vertretenden Skeptikerbewegung in anderen Ländern. Diese machten es sich zu einem ihrer Hauptanliegen, dem Glauben an die Astrologie und andere ihrem Verständnis nach mit den Naturwissenschaften nicht vereinbare Themen wie Entführungen durch Außerirdische, Hellsehen, Homöopathie usw. entgegenzuwirken und vor ihrer Anwendung zu warnen.[155]

            Bevölkerung

            Nach Umfragen in einigen westlichen Ländern ist etwa ein Viertel der Bevölkerung davon überzeugt, dass die Astrologie zutreffende Aussagen über Persönlichkeitszüge oder über Ereignisse im Leben eines Menschen treffen kann.[156] So glaubten 2009 etwa 25 % der US-Amerikaner an Astrologie, vermischten dies aber mit Reinkarnation und spiritueller Energie.[157] In Deutschland glaubten 23 %, dass „Sterne unser Leben beeinflussen, aber […] nicht die einzigen Einflussfaktoren“ sind, und 2 %, dass „unser Lebensweg […] einzig von den Sternen bestimmt“ wird.[158]

            38% der Wiener glauben 2017, dass „die Beschreibung des eigenen Sternzeichens zumindest eher auf den eigenen Charakter und das Verhalten zutrifft.“[159] In Vorarlberg glaubten 28 % (sehr) stark, dass „die Stellung von Sternen oder Planeten [i]hr Leben“ beeinflusse und 16 % finden Horoskope in Zeitungen, Zeitschriften oder im Radio (sehr) wichtig.[160] Die Tendenz, an Astrologie zu glauben, ist zumindest zum Teil dadurch erklärt, was Personen über Wissenschaft wissen, aber auch durch Persönlichkeitsmerkmale.[161] So glauben zum Beispiel 8 % der US-Amerikaner, dass Astrologie sehr wissenschaftlich ist.[162]

            Rechtliche Situation in Deutschland

            Das Recht, sich astrologisch zu betätigen, ist in Deutschland durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt. Im Jahre 1965 hob das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil unter Verweis auf Art. 12 GG Verbote auf, die bis dahin in einigen Bundesländern in Kraft waren, beispielsweise die Bremer Wahrsageverordnung vom 6. Oktober 1934.[163] Da aber das Berufsbild „Astrologe“ gesetzlich nicht näher definiert ist und keiner staatlichen Aufsicht unterliegt, bestehen hinsichtlich des Zugangs und der Ausübung des Astrologenberufs keinerlei Einschränkungen. Lediglich die Anzeigepflicht gemäß § 14 der Gewerbeordnung ist zu beachten.

            Bis zum Jahr 2011 galt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass ein „Vertrag über Stellen von Horoskopen auf astrologischer Grundlage […] auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet [ist], die zur Nichtigkeit führt.“[164] Im Zuge des Urteils III ZR 87/10[165] im Jahr 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass „Wahrsager […] generell Anspruch auf Honorar“ haben, „es sei denn, sie beuten labile Menschen aus“.[166] Vorausgegangen war die Klage einer Kartenlegerin auf ihr Honorar für erbrachte Leistungen. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin, dass die Leistung beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. „Erkauft“ sich jedoch jemand Leistungen in dem vollen Bewusstsein, dass deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen, würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch zu verneinen.[167]

            Literatur

            Udo Becker: Lexikon der Astrologie. Freiburg 1981.
            Nicholas Campion: A History of Western Astrology. 2 Bände. Continuum, London/New York 2008, 2009.
            Hans Jürgen Eysenck, David Nias: Astrologie – Wissenschaft oder Aberglaube? List Verlag, 1987, ISBN 3-471-77417-3.
            Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Von Abendstern bis Zwillingsproblem. Harri Deutsch Verlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-8171-1785-7.
            James Herschel Holden: A History of Horoscopic Astrology. 2. Auflage. American Federation of Astrologers, Tempe (USA) 2006.
            Wolfgang Hübner: Naturwissenschaften V: Astrologie. In: Der Neue Pauly, Bd. 15/1, J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000.
            Ivan W. Kelly: Why Astrology Doesn’t Work. In: Psychological Reports. 82 (1998), S. 527–546.
            Gustav-Adolf Schoener: Astrologie in der Europäischen Religionsgeschichte. Kontinuität und Diskontinuität (= Tübinger Beiträge zur Religionswissenschaft. Band 8). Peter Lang Verlag, Frankfurt 2016.
            Christoph Schubert-Weller: Wege der Astrologie – Schulen und Methoden im Vergleich. Chiron Verlag, Mössingen 2000, ISBN 3-925100-22-9.
            Kocku von Stuckrad: Das Ringen um die Astrologie. Jüdische und christliche Beiträge zum antiken Zeitverständnis. De Gruyter, Berlin 2000.
            Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50905-3.
            Christl Oelmann: Macht und Ohnmacht im Horoskop: Astrologische Deutung – psychologische Hilfe. Astrodata, Wettswil 2019, ISBN 978-3-906881-05-8.

            Weblinks

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            Einzelnachweise

            ↑ Siegfried Wollgast: Philosophie in Deutschland zwischen Reformation und Aufklärung 1550–1650. De Gruyter, Berlin 2016, S. 249.

            ↑ Stephan Heilen (Hrsg.): ‚Hadriani genitura‘ – die astrologischen Fragmente des Antigonos von Nikaia. Walter de Gruyter, Berlin 2015, S. 15 f.

            ↑ Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2007, S. 266.

            ↑ Wolfgang Hübner: Astrologie. In: Hubert Cancik, Helmuth Schneider (Hrsg.): Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, Band 2. Stuttgart 1997, S. 123 f.

            ↑ Angela Schenkluhn: Astrologie. In: Metzler Lexikon Religion. Gegenwart – Alltag – Medien. J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2005, Band 1, S. 101; Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Harri Deutsch Verlag, Frankfurt am Main 2010, S. 389 f., s. v. Makrokosmos und Makrokosmos-Mikrokosmos; ähnlich Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2003, S. 16.

            ↑ a b Annelies van Gijsen: Astrology I: Introduction. In: Wouter J. Hanegraaff (Hrsg.): Dictionary of Gnosis and Western Esotericism. Leiden 2006, S. 109 f.

            ↑ Peter Niehenke: Kritische Astrologie. J. Kamphausen Verlag, Freiburg 1987, S. 89–97.

            ↑ Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am Main 2010, Stichwort Aristoteles, S. 125 f.; Stichwort Astrologie, S. 143–147, hier S. 143.

            ↑ Mark Graubard: Astrology and Alchemy: Two Fossile Sciences. Philosophical Library, New York 1953 (Rezension, PDF); ähnlich Lawrence E. Jerome: Astrology and Modern Science: A Critical Analysis. In: Leonardo, Bd. 6, 1973, S. 121–130.

            ↑ Lynn Thorndike: The True Place of Astrology in the History of Science. In: Isis, Bd. 46, Nr. 3, September 1955, S. 273–278.

            ↑ Ernst Cassirer: Wesen und Wirkung des Symbolbegriffs. Darmstadt 1956, S. 24.

            ↑ Ernst Cassirer: Zur modernen Physik. 7. Auflage. Darmstadt 1994, S. bes. S. 109 f. 

            ↑ Karl Popper: Science: Conjectures and Refutations. Vorlesung, gehalten 1953, veröffentlicht unter dem Titel Philosophy of Science: a Personal Report in: C. A. Mace (Hrsg.): British Philosophy in Mid-Century, 1957 (PDF).

            ↑ Johann August Schülein, Simon Reitze: Wissenschaftstheorie für Einsteiger. 4. Auflage. Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Wien 2016, S. 234.

            ↑ Popper: Conjecture and Refutation. S. 3.

            ↑ Popper: Conjecture and Refutations. S. 16.

            ↑ “In the absence [of a more articulated theory], however, neither the astrologer nor the doctor could do research. Though they had rules to apply, they had no puzzles to solve and therefore no science to practise.” Thomas S. Kuhn: Logic of Discovery or Psychology of Research? In: I. Lakatos, A. Musgrave (Hrsg.): Criticism and the Growth of Knowledge. Cambridge University Press, London 1970 (23 Seiten; PDF (Memento vom 12. Mai 2013 im Internet Archive)).

            ↑ “The remarks should not be interpreted as an attempt to defend astrology as it is practiced now by the great majority of astrologists. Modern astrology is in many respects similar to early mediaeval astronomy: it inherited interesting and profound ideas, but it distorted them, and replaced them by caricatures more adapted to the limited understanding of its practitioners. The caricatures are not used for research; there is no attempt to proceed into new domains and to enlarge our knowledge of extra-terrestrial influences; they simply serve as a reservoir of naive rules and phrases suited to impress the ignorant.” Paul Feyerabend: The Strange Case Of Astrology. In: Science in a Free Society. Verso, 1978, S. 96 (PDF).

            ↑ Paul R. Thagard: Why Astrology is a Pseudoscience. PSA: Proceedings of the Biennial Meeting of the Philosophy of Science Association, Jg. 1978, Bd. 1, S. 223–234 (PDF).

            ↑ Joachim Herrmann: Astrologie. In: Irmgard Oepen et al. (Hrsg.): Lexikon der Parawissenschaften. Bd. 3, Schriftenreihe der Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften (GWUP). Lit Verlag, Münster/Hamburg/London 1999, S. 26–29.

            ↑ Werner Thiede: Astrologie I. religionsgeschichtlich. In: Religion in Geschichte und Gegenwart. Vierte, völlig neue bearbeitete Auflage, Bd. 1, Mohr Siebeck, Tübingen 1998, Sp. 856.

            ↑ Wolfgang Hübner: Naturwissenschaften V: Astrologie. In: Der Neue Pauly, Bd. 15/1, J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, Sp. 831 f.

            ↑ Martin Mahner, Stichwort Parawissenschaft/Pseudowissenschaft/Pseudotechnologie, in: Irmgard Oepen u. a. (Hrsg.): Lexikon der Parawissenschaften. Band 3, Schriftenreihe der Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften (GWUP). Lit Verlag Münster Hamburg London 1999, S. 228–230, hier S. 230.

            ↑ Martin Mahner: Demarcating Science from Non-Science. In: General Philosophy of Science. Elsevier, 2007, ISBN 978-0-444-51548-3, S. 516–575, 516; 560–564, doi:10.1016/b978-044451548-3/50011-2 (englisch, elsevier.com [abgerufen am 30. März 2019]). 

            ↑ Massimo Pigliucci: Nonsense on Stilts. How to Tell Science from Bunk. University of Chicago Press, Chicago 2010, S. 62–68, S. 62.

            ↑ Sven Ove Hansson: Science and Pseudo-Science, Abschnitt 6. Unity in diversity. In: Stanford Encyclopedia of Philosophy (2008/2017), Zugriff am 29. September 2019.

            ↑ Steven French, Juha Saatsi (Hrsg.): The Bloomsbury Companion of Philosophy of Science. Bloomsbury Academic, London/New York 2011, S. 438 f., Stichwort Demarcation Problem.

            ↑ Jürgen Mittelstraß (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie. Band 1: A–B. Springer, Stuttgart/Weimar 2005, S. 267 f., s. v. Astrologie.

            ↑ Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am Main 2010, s. v. Astrologie, S. 143–147, hier S. 143.

            ↑ Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Wissenschaftlicher Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am Main 2010, S. 157 ff., Stichwort prähistorische Astrologie und Astronomie.

            ↑ Jürgen Hamel: Begriffe der Astrologie. Wissenschaftlicher Verlag Harri Deutsch, Frankfurt am Main 2010, S. 139, Stichwort babylonische Astrologie.

            ↑ Stephan Heilen: ‚Hadriani genitura‘ – Die astrologischen Fragmente des Antigonos von Nikaia. Walter de Gruyter, Berlin 2015, S. 237.

            ↑ Hubert Cancik, Helmuth Schneider (Hrsg.): Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Band 2. Metzler Verlag, Stuttgart 1997, S. 130 (Stichwort Astronomie).

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoscopic Astrology. American Federation of Astrologers, Tempe (USA) 2006, S. 12–15.

            ↑ Vettius Valens: Blütensträusse. Scripta Mercaturae Verlag, St. Katharinen 2004, S. 204–211.

            ↑ Stephan Heilen: ‚Hadriani genitura‘ – die astrologischen Fragmente des Antigonos von Nikaia. Walter de Gruyter, Berlin 2015, S. 694–696.

            ↑ Bara, S. 112

            ↑ Wolfgang Hübner: Naturwissenschaften V: Astrologie. In: Der Neue Pauly, J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, Sp. 832.

            ↑ Cic. div II, 43 (hier das Zitat) – 47, zitiert bei Glen M. Cooper: Astrology: The Science of Signs in the Heavens. In: Paul T. Keyser and John Scarborough (Hrsg.): Oxford Handbook of Science and Medicine in the Classical World. Oxford University Press, New York 2018, S. 381–408, hier S. 394 f.

            ↑ Glen M. Cooper: Astrology: The Science of Signs in the Heavens. In: Paul T. Keyser and John Scarborough (Hrsg.): Oxford Handbook of Science and Medicine in the Classical World. Oxford University Press, New York 2018, S. 381–408, hier S. 395.

            ↑ Paul-Richard Berger: Rabbi Jehoschua ben Chanaja. In: Folker Siegert: Grenzgänge: Menschen und Schicksale zwischen jüdischer, christlicher und deutscher Identität. Lit Verlag, Münster 2002, ISBN 3-8258-5856-1, S. 100–101.

            ↑ Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2003, S. 119.

            ↑ Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2003, S. 124.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 101.

            ↑ Gerd Mentgen: Astrologie und Öffentlichkeit im Mittelalter. Anton Hiersemann, Stuttgart 2005, S. 168.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 100.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 100, S. 103 f.

            ↑ David Pingree: The Astrological School of John Abramius. In: Dumbarton Oaks Papers, Bd. 25 (1971), S. 193.

            ↑ Herbert Hunger: Die hochsprachliche profane Literatur der Byzantiner: 2. Philologie, Profandichtung, Musik, Mathematik und Astronomie, Naturwissenschaften, Medizin, Kriegswissenschaften, Rechtsliteratur. Beck, München 1978, S. 254 f.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoscopic Astrology. American Federation of Astrologers, Tempe (USA) 2006, S. 145.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 153.

            ↑ a b James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 134.

            ↑ a b Kocku von Stuckrad: Geschichte der Astrologie. Beck, München 2003, S. 183 f.

            ↑ James Herschel Holden: A History of Horoskopic Astrology. From the Babylonian Period to the Modern Age. Tempe (Arizona, USA) 2006, S. 145, S. 146–147, S. 150, S. 154.

            ↑ Wolfgang Hübner: Naturwissenschaften V: Astrologie. In: Der Neue Pauly, Bd. 15/1, J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, Sp. 834.

            ↑ Wolfgang Hübner: Astrologie in der Renaissance. In: Klaus Bergdolt, Walther Ludwig (Hrsg.): Zukunftsvoraussagen in der Renaissance. Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 2005, S. 241–279, hier S. 243.

            ↑ Gerd Mentgen: Astrologie und Öffentlichkeit im Mittelalter. Anton Hiersemann, Stuttgart 2005, S. 171 f., S. 174 f.

            ↑ Gerd Mentgen: Astrologie und Öffentlichkeit im Mittelalter. Anton Hiersemann, Stuttgart 2005, S. 186–187, S. 189–191.

            ↑ Klaus Matthäus: Astrologie II/2: Reformations- und Neuzeit. In: Theologische Realenzyklopädie. Band 4, de Gruyter, Berlin 1979, S. 288 (abgerufen über De Gruyter Online)

            ↑ Edwin Habel, Friedrich Gröbel (Hrsg.): Mittellateinisches Glossar. Mit einer Einführung von Heinz-Dieter Heimann. Mit einer neuen Einführung versehener, im Wörterbestand unveränderter Nachdruck der 2. Auflage 1959. Schöningh, Paderborn u. a. 2008, ISBN 978-3-8252-1551-4, S. 118 (divinare: prophezeien).

            ↑ Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. (superstitiosus).

            ↑ Edwin Habel, Friedrich Gröbel (Hrsg.): Mittellateinisches Glossar. 2008, S. 210 (iudicare: berichten, urteilen, Recht schaffen, hinrichten, berichten, verfügen, herrschen, vermachen).

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            ↑ Diese Unterscheidung bei Katja Furthmann: Die Sterne lügen nicht. Eine linguistische Analyse der Textsorte Pressehoroskop. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2006, S. 49 f.; auch Kocku von Stuckrad, Geschichte der Astrologie, Beck, München 2003. S. 366, verwendet die Bezeichnung seriöse Astrologie.

            ↑ Wolfgang Hübner: Naturwissenschaften V: Astrologie. In: Der Neue Pauly, Bd. 15/1, J.B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, Sp. 845.

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            Normdaten (Sachbegriff): GND: 4003305-3 (OGND, AKS)

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              GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Philip Fantomas Internetauktionen Ges. m. b. Haftung

              zwischen

              der Philip Fantomas Internetauktionen Ges. m. b. Haftung

              vertreten durch ihren Gesellschafter Philip Fantomas

              nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

              und

              Herrn / Frau Friedwin Ultimo
              aus Regensburg

              nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

              wird folgender

              A n s t e l l u n g s v e r t r a g

              geschlossen.

              Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.03.2021

              ist Herr / Frau Friedwin Ultimo
              (mit Wirkung vom 20.03.2021

              zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

              Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 20.03.2021.

              Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

              oder

              Der bisherige mit Herrn / Frau Philip Fantomas bestehende Anstellungsvertrag vom 30.10.2011 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

              § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

              Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

              Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

              Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

              § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

              Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

              Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

              § 3 Selbstkontrahieren

              Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

              Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

              § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

              Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

              Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

              Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

              Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

              Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

              § 5 Haftung des Geschäftsführers

              Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

              Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

              Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

              Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 682 TEURO

              Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

              Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3376 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

              § 6 Dienstort und Arbeitszeit

              Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

              Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

              An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

              § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

              Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

              Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

              Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

              Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

              Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

              § 8 Wettbewerbsverbot

              Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

              Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

              Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 4 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

              Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

              Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 27 % seiner innerhalb der letzten 7 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 15 eines Monats fällig.

              Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

              Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

              Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 6 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

              Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 1 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

              Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 25 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
              Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

              § 9 Vergütung

              (bei Festgehalt)

              Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

              a) Eine Vergütung von brutto 622 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

              b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 136 TEURO festgesetzt.

              c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 49 TEURO.

              d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 44 TEURO.

              Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

              Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

              § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

              Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 9 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

              Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

              Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

              Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

              Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

              Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 6 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

              § 11 Sonstige Leistungen

              Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

              Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

              § 12 Urlaub

              Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 34 Arbeitstagen.

              Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

              Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

              oder
              Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

              Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

              § 13 Erfindungen

              Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

              Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 9 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

              § 14 Versorgungszusage

              Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

              § 15 Vertragsdauer und Kündigung

              Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

              Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.

              Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

              Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

              der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

              der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

              der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

              der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

              das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

              Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

              Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

              Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 59 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

              § 16 Abfindung

              Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

              Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

              § 17 Geheimhaltung

              Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

              Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

              § 18 Schlussbestimmungen

              Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

              Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

              Solingen, 20.03.2021 Regensburg, 20.03.2021

              ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

              Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Friedwin Ultimo


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              Top 3 Treuhandvertrag:

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                Genussschein der Margrid Huber Obsthöfe GmbH

                Herr / Frau Helmtraud Freiburger dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                mit einem Nominalbetrag von
                696.589 ,- EURO
                (in Worten: sechs neun sechs fünf acht neun EURO)

                am Genussrechtskapital der Margrid Huber Obsthöfe GmbH,
                Handelsregister: Amtsgericht Regensburg HRB 84856, beteiligt.

                Regensburg, 20.03.2021 Margrid Huber
                Unterschrift


                Bedingungen

                § 1 Genussrechtskapital

                1. Das Genussrechtskapital Margrid Huber Obsthöfe GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                  Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                § 2 Gewinnanspruch

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 11 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Margrid Huber Obsthöfe GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Margrid Huber Obsthöfe GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
                3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Margrid Huber Obsthöfe GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 20.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                § 4 Laufzeit / Kündigung

                1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2030.
                2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                § 5 Information

                1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                Regensburg, 20.03.2021
                Margrid Huber


                Unternehmer gmbh mantel kaufen preis


                Top 10 genussschein:

                  kredit leasing Gmbh ohne Stammkapital Firma gmbh kaufen münchen gesellschaft kaufen gesucht

                  Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

                  Zwischen

                  Frau / Herren
                  Katja Löffler

                  Wohnhaft in Ulm

                  und

                  Frau / Herren
                  Otwin Schü�ler

                  Wohnhaft in Jena

                  wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

                  § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

                  Zum gemeinsamen Betrieb eines Molke, auch modifizierthandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

                  ‚Katja Löffler und Otwin SchüÃ?ler, Molke, auch modifizierteinzelhandel‘

                  gegründet.

                  Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
                  Sitz der Gesellschaft ist Ulm.

                  § 2 Dauer der Gesellschaft

                  Die Gesellschaft beginnt am 19.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 9 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                  Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

                  § 3 Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                  § 4 Einlagen der Gesellschafter

                  Frau / Herr Katja Löffler bringt in bar 477.643,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 972.472,- EURO ein. Frau / Herr Otwin SchüÃ?ler bringt in bar 291.279,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 743.764,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

                  § 5 Geschäftsführung und Vertretung

                  Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

                  Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

                  1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
                  2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
                  3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
                  4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 987.899,- EURO übersteigt
                  5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

                  § 6 Pflichten der Gesellschafter

                  Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 14.500 € vereinbart.

                  Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

                  Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

                  § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

                  Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 912.229,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

                  § 8 Kündigung eines Gesellschafters

                  Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
                  Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
                  Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

                  § 9 Tod eines Gesellschafters

                  Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

                  § 10 Einsichtsrecht

                  Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
                  Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

                  § 11 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
                  Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

                  § 12 Änderungen des Vertrages

                  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  Ulm, 19.03.2021 Jena, 19.03.2021

                  ____________________________ ____________________________

                  Unterschrift Katja Löffler Unterschrift Otwin Schü�ler


                  Gmbh ohne Stammkapital autovermietung

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                    Handelsvertretervertrag zwischen Udo Ritter aus Augsburg und Hannes Müller Gesundheitsvorsorge GmbH aus Göttingen

                    Zwischen
                    Hannes Müller Gesundheitsvorsorge GmbH aus Göttingen

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Udo Ritter aus Augsburg

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Augsburg und im Umkreis von 74 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Hannes Müller Gesundheitsvorsorge GmbH hat ihren Schwerpunkt in Gesundheitsvorsorge.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 18 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Göttingen.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 19.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Göttingen, 19.03.2021 Augsburg, 19.03.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
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