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Bilanz
Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

Bilanz
Aktiva
Euro 2021
Euro
2020
Euro
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 5.829.114 9.022.105 2.287.821
II. Sachanlagen 5.986.704 4.109.471 9.761.363
III. Finanzanlagen 4.825.867
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte 5.808.172 2.708.580 6.010.709
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 4.047.740 5.796.853 3.903.316
III. Wertpapiere 6.422.633 8.535.583 7.953.900
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 7.481.774 1.453.223
C. Rechnungsabgrenzungsposten 272.874 8.800.427 9.291.441
Summe
Passiva
2021
Euro
2020
Euro
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital 8.363.002 701.714
II. KapitalrÜcklage 369.278 8.038.733
III. GewinnrÜcklagen 2.878.458 348.334
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 7.704.183 1.597.958
V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 1.159.839 8.856.650
B. RÜckstellungen 5.848.714 5.452.630
C. Verbindlichkeiten 6.237.330 4.021.289
D. Rechnungsabgrenzungsposten 4.485.522 5.647.076
Summe


Gewinn- u. Verlustrechnung
Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

Gewinn- und Verlustrechnung
01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
EUR EUR EUR EUR
1. Sonstige betriebliche Erträge 9.865.099 6.362.725
2. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter 9.780.054 5.129.307
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 3.141.691 9.642.438 4.255.144 6.141.275
– davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
Abschreibungen
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
6.175.246 7.480.780
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9.470.352 9.001.479
4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 8.397.973 8.904.781
Jahresfehlbetrag 1.282.012 6.789.088
5. JahresÜberschuss 7.417.479 5.584.587
6. Verlustvortrag aus dem 2020 6.221.869 4.602.709
7. Bilanzverlust 9.143.646 8.107.514


Entwicklung des Anlagevermögens
Louis Sailer Schreinereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Duisburg

Entwicklung des Anlagevermögens
Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
I. Sachanlagen
1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 8.368.018 3.450.461 1.031.703 3.603.104 404.273 9.725.393 130.932 7.195.150 1.482.202 2.110.997
2. Technische Anlagen und Maschinen 3.177.689 1.617.160 4.219.897 4.136.254 6.013.085 6.379.506 4.125.063 3.749.589 3.557.183 7.540.931
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 934.705 7.723.061 1.289.081 4.208.552 8.715.429 8.426.388 3.787.906 2.365.636 9.282.244 457.520
5.606.268 1.097.229 2.580.004 6.585.307 5.067.397 2.831.335 6.753.391 5.552.576 9.996.002 4.252.161
II. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.753.605 2.455.627 2.604.266 6.479.253 7.008.737 5.318.832 800.182 7.855.037 1.577.216 9.216.913
2. Genossenschaftsanteile 1.401.408 6.183.114 3.854.655 3.411.113 6.754.275 9.328.208 5.212.935 4.198.572 7.532.898 9.555.087
9.554.150 887.216 4.883.194 3.296.487 417.453 4.805.108 1.992.847 6.147.748 5.616.629 1.233.521
8.693.210 4.289.976 2.399.430 5.022.440 4.768.374 3.556.401 1.107.379 4.361.380 2.475.416 4.792.840

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    Reitsport ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zu Reitsport auf anderen Tieren siehe Kamelrennen und Elefantenpolo.

    Springreiten
    Porträt mit Rennpferd und Jockey, Johann Closterman, Öl auf Leinwand, um 1690

    Der Pferdesport ist ein Teilbereich des Sports, der alle Sportarten umfasst, die mit dem Pferd als Partner ausgeübt werden. Er lässt sich grob in Reitsport, Fahrsport, Voltigieren und Bodenarbeit unterteilen. Wettkämpfe im Pferdesport werden als Turniere bezeichnet (zum Beispiel Reitturniere).

    Inhaltsverzeichnis

    1 Reitsport

    1.1 Dressurreiten
    1.2 Springreiten
    1.3 Vielseitigkeitsreiten (früher Military, heute auch „Eventing“)
    1.4 Jagdreiten
    1.5 Distanzreiten
    1.6 Orientierungsreiten
    1.7 Westernreiten
    1.8 Gangprüfungen
    1.9 Hestadagar
    1.10 Freizeitreiten
    1.11 Wanderreiten
    1.12 Formations- und Quadrillereiten
    1.13 Kunstreiten
    1.14 Pferderennen
    1.15 Reitspiele

    1.15.1 Buzkashi
    1.15.2 Horseball
    1.15.3 Mounted Games
    1.15.4 Pato
    1.15.5 Patrouillenritt
    1.15.6 Polo
    1.15.7 Polocrosse
    1.15.8 Ringreiten
    1.15.9 Rolandreiten

    1.16 Reiten lernen, Reitschule und Reiterurlaub
    1.17 Altersklassen im Reitsport
    1.18 Siehe auch

    2 Fahrsport
    3 Voltigieren
    4 Handarbeit/Bodenarbeit
    5 Therapeutisches Reiten
    6 Reitsport von Menschen mit Behinderungen
    7 Leistungspflügen
    8 Vereine und Verbände
    9 Literatur
    10 Siehe auch
    11 Weblinks

    11.1 Verbände
    11.2 Weitere

    12 Einzelnachweise

    Reitsport

    Im Unterschied zum touristischen Reiten, das in der Reitersprache auch als „sich vom Pferde tragen lassen“ umschrieben wird, ist Reitsport als eine aktive Betätigung zu verstehen: Beim sportlichen Reiten sitzt der Reiter nicht passiv auf dem Pferde, sondern geht aktiv mit der Bewegung des Pferdes mit und beeinflusst sie willentlich. Das Pferd wird dazu ausgebildet sich von den Hilfen führen zu lassen, etwa durch Gewichtsverlagerung, Schenkeldruck und Zügelführung. Der Mensch, nicht das Pferd, bestimmt Tempo, Richtung, Gangart der gemeinsamen Bewegung. Die Stimme ist ein Hilfsmittel, das bei Dressurturnieren nicht zulässig ist. Weitere Hilfsmittel sind Gerte, Kandare und Sporen. Eine Besonderheit im Pferdesport ist, dass Geschlechtertrennung nicht üblich ist. Die einzigen olympischen Sportarten bei denen Frauen und Männer gemeinsam antreten sind die Reitsportdisziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit. Von Ausnahmen abgesehen, gibt es auch bei Pferden keine Unterscheidung hinsichtlich Rasse und Geschlecht. Sie werden jedoch nach Größe in Ponys und Pferde unterteilt: bis 1,48 m Pony, ab 1,49 m ist es ein Pferd. In Deutschland gibt es schätzungsweise 3,89 Millionen Reiter, rund 1,3 Millionen davon betreiben den Sport dabei intensiv (Stand 2016).[1]

    Dressurreiten

    → Hauptartikel: Dressurreiten
    Trakehner in der Dressur

    Die Dressurarbeit ist der Grundstock zur Ausübung aller Reitdisziplinen. Eine Dressur ist eine Aus- und Weiterbildung des Pferdes und seiner natürlichen Bewegungen. Sie beginnt mit dem Anreiten des jungen Pferdes und endet nach Durchlaufen der Ausbildungsskala, im Abprüfen der vollendeten Versammlung durch perfektes Ausführen aller bekannten Dressurlektionen. Beim Anreiten sorgt der Reiter dafür, dass das Pferd unter seinem Gewicht ins Gleichgewicht kommt, dass es lernt, geradeaus und auf gebogenen Linien in allen drei Grundgangarten geradegerichtet zu gehen, sowie die Gewichts-, Schenkel- und Zügelhilfen des Reiters zu verstehen und die verschiedenen Lektionen auszuführen. Dabei steht die professionelle, artgerechte und pferdeschonende Gymnastizierung im Vordergrund. Nur ein gut durchgymnastiziertes und durchlässiges (d. h. auf alle Hilfen gut reagierendes Pferd) kann ein zuverlässiger, leistungsfähiger und gesunder Partner im Sport werden. Die verschiedenen Schwierigkeitsstufen (In Deutschland: E – Einsteiger, A – Anfänger, L – Leicht, M – Mittelschwer, S – Schwer, in Österreich: A – Anfänger, L – Leicht, LM – Übergangsklasse, M – Mittelschwer und S – Schwer) enthalten bestimmte, sich steigernde Lektionen und Aufgaben, wobei jedes Gebrauchspferd mindestens den Anforderungen einer A-Dressur entsprechen sollte. In jeder Klasse präsentiert sich die gelernte und bestehende Harmonie zwischen Reiter und Pferd im Ausführen der verschiedenen Dressurlektionen. Dressurreiten ist eine olympische Disziplin, ausgetragen in der Klasse Grand Prix, Grand Prix Spezial und Grand Prix Kür. Die Mannschaftswertung erfolgt durch Summierung der Ergebnisse der drei besten Reiter jeder Mannschaft im Grand Prix, die Einzelwertung durch Summierung der Ergebnisse der drei Teilprüfungen jedes Reiters. Die Kür zur Musik ist ein Publikumsmagnet und wird immer bedeutender in allen Klassen. Seit der Weltmeisterschaft im Jahr 2006 werden die Einzelwertungen in zwei Kategorien bewertet; zum einen der/ die Einzelmeister/in im Grand Prix Special und zum anderen der/ die Einzelmeister/in der Kür.

    Springreiten

    → Hauptartikel: Springreiten
    Parcours-Besichtigung
    Sprung über Wassergraben

    Springreiten ist das Überwinden von Hindernissen zu Pferde. Es erfordert vom Reiter viel Geschicklichkeit, Balanciervermögen, Rhythmusgefühl und präzise Einwirkung der Reiterhilfen, um ein Pferd korrekt über Hindernisse zu reiten. Die Schwierigkeit beim Springreiten besteht darin, ein Pferd an den Sprung so heran zu reiten, dass das Pferd beim Absprung eine optimale Flugkurve entwickeln kann. Das Pferd darf also nicht zu nah am Hindernis abspringen, und auch nicht in zu großer Entfernung. Als Faustregel gilt, dass der Abstand vom Hindernis beim Absprung etwa der Höhe des Hindernisses entsprechen sollte. Das heißt, bei einer Hindernishöhe von 1,20 Meter sollte das Pferd etwa 1,20 Meter vor dem Hindernis abspringen können. Es gibt feste Hindernishöhen für die bestimmten Klassen, dabei dürfen zwanzig Prozent der Sprünge in einem Parcours bis zu zehn Zentimeter erhöht werden. Auch werden bei der Linienführung des Parcours bei höheren Klassen zunehmende Anforderungen an die Rittigkeit des Pferdes und die taktische Übersicht des Reiters gestellt.

    Klassen und entsprechende Höhen / Weiten von Springprüfungen in Deutschland:

    E-Springen (Eingangsstufe): 0,80–0,90 m / 0,75–1,05 m
    A*-Springen (Anfangsstufe): 0,90–1,00 m / 0,85–1,15 m
    A**-Springen (Anfangsstufe): 1,00–1,10 m / 0,95–1,25 m
    L-Springen (Leicht): 1,10–1,20 m / 1,05–1,35 m
    M*-Springen (Mittelschwer): 1,20–1,30 m / 1,15–1,30 m
    M**-Springen (Mittelschwer): 1,30–1,40 m / 1,25–1,55 m
    S*-Springen (Schwer): 1,35–1,45 m / beliebig
    S**-Springen (Schwer): 1,40–1,50 m / beliebig
    S***-Springen (Schwer): 1,45–1,60 m / beliebig
    S****-Springen (Schwer): 1,50–1,60 m / beliebig

    Ausnahme Triplebarre Weite + 50 cm

    Vielseitigkeitsreiten: Festes Hindernis und Graben im Gelände

    Vielseitigkeitsreiten (früher Military, heute auch „Eventing“)

    → Hauptartikel: Vielseitigkeitsreiten

    Das Vielseitigkeitsreiten setzt sich aus drei Teilprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen und Geländereiten innerhalb eines Wettbewerbes zusammen. Die Prüfung hat einen militärischen Ursprung.
    Bei der Vielseitigkeitsprüfung benötigen Pferd und Reiter oftmals sehr viel Mut, Vertrauen, Ausdauer und Flexibilität. Eine besondere Rolle spielen eine oder mehrere Verfassungsprüfung(en) des Pferdes zur Vermeidung von Überlastung.
    Ab der Geländeprüfung der Klasse A sind die Strecken über einen Kilometer lang. Deshalb ist auch die Ausdauer des Pferdes und des Reiters gefragt.

    Jagdreiten

    → Hauptartikel: Jagdreiten

    Unter Jagdreiten versteht man das Reiten in Jagdfeldern hinter einem Master. Geritten wird auf einer Geländestrecke mit natürlichen und angelegten Hindernissen. Anders als die Parforcejagd ist Jagdreiten reiner Pferdesport, es wird also kein Wild gejagt. Es gibt Schleppjagden, die mit Hundemeute geritten werden, sowie Fuchsjagden, welche ohne Hunde geritten werden.

    Eine andere Art des Jagdreitens ist das Bogenreiten bzw. das berittene Bogenschießen. Während das Pferd innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Bahn entlang galoppiert, schießt der Reiter mit dem Bogen auf drei unterschiedlich ausgerichtete Scheiben in der Mitte der Bahn.
    Entsprechend der Scheibenausrichtung (nach vorne – mittig – nach hinten) und des jeweiligen Scheibenringes werden Punkte vergeben. Sind Pferd und Reiter schneller als die vorgegebene Zeit, werden die Sekunden als Bonuspunkte gutgeschrieben.

    Distanzreiten

    → Hauptartikel: Distanzreiten

    Die aufkommende Sportart Distanzreiten erfordert große Ausdauer von Pferd und Reiter. Als führend im Distanzsport gelten die Vereinigten Arabischen Emirate, Italien und Frankreich.
    In Deutschland wurde das Distanzreiten als Wettkampfsport Ende der 1960er Jahre entdeckt. Der deutsche Distanzreitsport ist seit 1976 im „Verein deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V.“ organisiert, gegenwärtig gibt es rund 2.000 Mitglieder.[2]

    Wie bei anderen Wettbewerben auch, gibt es beim Distanzreiten eine Unterteilung in verschiedene Kategorien, von kurzen Strecken bis zur härtesten von 160 Kilometer Länge. Pferd und Reiter müssen die jeweilige Strecke in Mindestgeschwindigkeit zurücklegen, nur in der Bronze-Kategorie bzw. Anfangsstufe wird eine Höchstgeschwindigkeit vorgegeben. Die Pferde werden regelmäßig tierärztlich kontrolliert und müssen alle Stationen gesund und mit einer Pulsfrequenz von höchstens 64 Schlägen pro Minute (nach 20 min) erreichen. Wenn das Pferd die tierärztliche Prüfung nicht besteht, wird es disqualifiziert, um zu vermeiden, dass es durch zu große Belastung Schaden erleidet.

    Beim Distanzreiten gibt es Bestimmungen, die u. a. die Qualifizierung für verschiedene Klassen reglementieren. Zu den einfacheren Klassen gehört der „bronze buckle qualifier“ (Länge 32,2 km, Geschwindigkeit von 10,5 km/h bis 12,8 km/h). Jeder, der in höheren Klassen antreten will, muss ein Protokoll über sein Pferd führen. Dieses Protokoll muss vor Wettkampfbeginn vorgelegt werden. Die Pferde oder Ponys müssen mindestens fünf Jahre alt sein, um am Distanzreitsport teilnehmen zu können. Für den „endurance riders“ (Goldkategorie und härteste Strecke) muss das Pferd mindestens sieben Jahre alt sein. Ein bekannter Distanzritt ist der „golden horeshoe“ in Exmoor,[3] eine sehr schwere Strecke von 160 Kilometer Länge, die in zwei Tagen geritten werden muss.

    Orientierungsreiten

    Orientierungsreiten (T.R.E.C.) ist Wanderreiten in der Natur nach Tempovorgabe mit Karte und Kompass als Wettkampf. TREC-Ritte nach FITE-Reglement gliedern sich in drei Kategorien: Der Orientierungsritt (POR, bis zu 60 Kilometer, inkl. Marschzahlenroute und Point-to-Point-Aufgaben), die Geländehindernisstrecke (PTV, 16 Natur- und naturnahe Hindernisse auf einer drei bis fünf Kilometer langen Strecke) sowie der Rittigkeit (MA, jeweils ohne Taktfehler: 150 m im langsamen Galopp und 150 Meter im schnellen Schritt).

    In Österreich wird diese Sportart auch innerhalb des Reglements in Einsteigerwettbewerben geführt. Dabei sind die Streckenlängen nur 20 bis 25 Kilometer mit geringer Schwierigkeit und geringem Tempo. In der PTV gibt es keine Sprünge, viele Übungen sind „an der Hand“. Bei diesen Einsteigerwettbewerben ist auch keine Mitgliedschaft oder Pferderegistrierung notwendig, sodass eine offene Beteiligung möglich wird.

    Daneben finden vielerorts nicht nach FITE reglementierte Orientierungsritte statt. Hier sind neben dem eigentlichen Orientierungsritt noch Aufgaben zu meistern, die das gegenseitige Vertrauen von Reiter und Pferd beweisen. Gerade vom Frühjahr bis Spätsommer werden auch von etlichen Reitvereinen O-Ritte angeboten. Manche finden mit einer Karte statt, andere haben ausgeschilderte Wege. Auf der Strecke gibt es nach zwei bis fünf Kilometern (abhängig von der Gesamtlänge des O-Rittes) Stationen, bei denen Aufgaben wie vom Pferd aus zu werfen oder einen Wassereimer von einem Ort zum anderen reitend zu tragen ohne Wasser zu verschütten. Manche Aufgaben gehen auf Zeit. Es wird nicht nur das Geschick des einzelnen Reiters getestet, sondern auch sein Fachwissen über Pferde, ihre Bedürfnisse und ihre Gesundheit. Für jede Aufgabe gibt es Punkte. Am Schluss des O-Rittes werden die Punkte aller Teilnehmer gezählt und die besten Drei prämiert (meist mit Sachprämien wie Futter, Putzzeug, Trensen). Es kann einzeln oder in zweier Gruppen gestartet werden (abhängig vom Veranstalter).

    Westernreiten

    Sliding Stop
    → Hauptartikel: Westernreiten

    Das Westernreiten ist eine ursprünglich aus dem Westen der USA stammende Reitweise, die sich an den Erfordernissen der Cowboy-Arbeit zu Pferde anlehnt, zu der es Prüfungen in unterschiedlichen Disziplinen und Schweregraden gibt. Die Disziplinen sind u. a. Western Pleasure, Westernhorsemanship, Trail, Westernriding, Reining, Superhorse, Hunter under Saddle, Hunt Seat Equitation, Hunter Hack, Pleasure Driving, Cutting, Working Cowhorse, Team und Cattle Penning, Rodeo, Pole Bending und Barrel Racing. Außerdem gibt es folgende Westernreit- bzw. Zuchtverbände: EWU (Erste Westernreiter Union), AQHA (American Quarter Horse Association), DQHA (Deutsche Quarter Horse Association), NSBA (National Snaffle Bit Association), APHA (American Paint Horse Assn.), PHCG (Paint Horse Club Germany), ApHC (Appaloosa Horse Club), ApHCG (Appaloosa Horse Club Germany), NRHA (National Reining Horse Association), NCHA (National Cutting Horse Association), GTPA (German Team Penning Association) und weitere, kleinere Verbände. Die beliebtesten Westernpferde sind Quarter Horses, Paint Horses und Appaloosas, wobei sich auch immer mehr andere Rassen (z. B. Haflinger) immer größerer Beliebtheit erfreuen. Aber auch Ponys werden immer öfter eingesetzt.

    Die Disziplin Reining nimmt eine Sonderstellung ein. Im Jahr 2000 wurde Reining durch die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) neben Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Fahren, Voltigieren, Distanzreiten als siebte Disziplin anerkannt. In Deutschland wird Reining vom Fachverband, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf, betreut. Jedes Jahr werden die deutschen Meisterschaften Reining FN für Jugendliche und Senioren ausgetragen. Alle zwei Jahre findet die FEI Europameisterschaft statt, im jeweiligen Wechsel mit den Weltreiterspielen bzw. im Olympiajahr mit einer Einzelweltmeisterschaft. Einzelweltmeisterschaften sind den Reitsportdisziplinen vorbehalten, die nicht zu den olympischen Reiterspielen – Dressur, Springen und Vielseitigkeit – gehören.

    Gangprüfungen

    Gangpferdeprüfungen sind eine Sportart zur Bewertung der Ausdruckskraft. Es wird in den Gangarten Tölt, Pass und ihren Variationen (siehe Pferdegangart und Gangpferd) ausgeübt. Bei einer Töltprüfung müssen mehrere Tempi auf beiden Händen geritten werden. Schwierigkeitsgrade sind hier wie folgt

    Sport C
    Sport B
    Sport A

    Hestadagar

    → Hauptartikel: Hestadagar

    Das Hestadagar-Konzept entstammt der Islandpferde-Reiterei. Hestadagar sind Veranstaltungen mit Wettbewerben für Freizeitreiter. Hestadagar haben ein eigenes Aufgabenprogramm mit speziellem Leitgedanken für den Breitensport. Hestadagar sind prinzipiell offen für alle Pferderassen, wenn diese für die jeweilige Aufgabe geeignet sind.

    Freizeitreiten

    → Hauptartikel: Freizeitreiten

    Freizeitreiter sind eine große und heterogene Gruppe. Sie legen oft Wert auf eine harmonische Beziehung zwischen Mensch, Pferd und Natur. Sie halten ihre Pferde häufig im Offenstall und reiten oftmals gemäß der Leichten Reitweise (siehe auch: Ursula Bruns) oder dem Westernreiten. Sie nehmen selten an Turnieren, jedoch zunehmend an Breitensportwettbewerben teil, beispielsweise Hestadagar oder Gelassenheitprüfung.

    Wanderreiten

    → Hauptartikel: Wanderreiten

    Wanderritte können allein, in kleinen oder großen Gruppen, selbst organisiert oder geführt, über einzelne oder mehrere Tage bis Wochen durchgeführt werden. Beim Wanderreiten steht das gemeinsame Erleben der Natur im Vordergrund. Es gibt spezielle Reitwanderkarten, in denen getestete und teilweise speziell fürs Wanderreiten gepflegte Wege mit allen notwendigen Stationen verzeichnet sind. Auch Kurse, Lehrgänge, Wettkämpfe und Abzeichen werden angeboten.

    Formations- und Quadrillereiten

    Volten in der Quadrille – Reitschule

    Das Formationsreiten bezeichnet das koordinierte Reiten von verschiedenen Hufschlagfiguren mit einer Gruppe von Reitern. Bereits Xenophon berichtet von solchen Ritten. Systematisiert und perfektioniert wurde das Formationsreiten in den Kavallerieschulen. Das Quadrillereiten ist eine Spezialform des Formationsreitens mit einer durch vier teilbaren Anzahl von Teilnehmern. Die Bezeichnung Quadrille stammt vom gleichnamigen formalen, ursprünglich französischen Tanz. Eine Formationentheorie definiert ein Modell zum Formationsreiten.
    Bekannte Formen sind:

    Dressurquadrillen
    Pas de deux
    Springquadrillen
    Fahrquadrillen (besteht aus mehreren Gespannen)
    Tandem- oder Fahrschul-Quadrillen (je ein Reiter führt ein weiteres Pferd vom Sattel aus)
    Historische Quadrillen
    Militärische Formationen

    Kunstreiten

    → Hauptartikel: Kunstreiten

    Beim Kunstreiten werden akrobatische Übungen auf einem sich bewegenden Pferd ausgeführt. Anders als beim Voltigieren, geht das Pferd nicht an einer Longe, sondern wird vom Kunstreiter gelenkt.

    Pferderennen

    → Hauptartikel: Pferderennen

    Unter Pferderennen versteht man meist Galopp- oder Trabrennen. Hauptsächlich werden Vollblüter eingesetzt, es gibt aber auch Kaltblut- und Warmblutrennen.

    Reitspiele

    Buzkashi

    → Hauptartikel: Buzkashi

    Buzkashi (persisch بزکشی,, DMG buzkašī, ‚Ziege greifen‘: buz ‚Ziege‘ + kashi ‚herausnehmen‘) ist ein traditionelles Reiterspiel in Afghanistan, ähnlich dem Polo, nur dass bei diesem Spiel statt um einen Ball um eine tote Ziege bzw. totes Kalb gespielt wird.

    Horseball

    → Hauptartikel: Horseball
    Horseball

    Horseball ist eine Art Basketball zu Pferde. Dabei gibt es zwei Mannschaften mit jeweils sechs Spielern, davon zwei Auswechselspielern. Gespielt wird 2 × 10 Minuten mit drei Minuten Halbzeitpause. Der Ball ist ähnlich wie ein Fußball, wobei jedoch außen sechs Schlaufen zum Festhalten angebracht sind. Jede Mannschaft versucht, den Ball in den Korb der gegnerischen Mannschaft zu werfen, wobei mindestens drei Spieler Kontakt zum Ball gehabt haben müssen. Dabei darf man sich den Ball untereinander zuwerfen, darf ihn aber nicht länger als zehn Sekunden in der Hand behalten. Fällt der Ball auf den Boden, wird er vom Pferd aus wieder aufgenommen, wobei das Pferd mindestens im Schritt sein muss.

    Mounted Games

    → Hauptartikel: Mounted Games
    Mounted Games

    Mounted Games („Spiele zu Pferde“) sind ein Mannschafts-Reitsport, der in Indien entstand, um Reitersoldaten in Friedenszeiten fit zu halten. Mit Ausnahme von Deutschland werden Mounted Games ausschließlich auf Ponys geritten.

    Ein Mounted Games-Team besteht aus fünf Reitern mit ihren Ponys, wobei pro Spiel immer nur vier Reiter hintereinander zum Einsatz kommen. Wie bei Staffelrennen in der Leichtathletik spielen immer mehrere Teams direkt gegeneinander. Zwischen den 54 Meter auseinander liegenden Start- und Wechsellinien sind dabei von jedem Reiter bestimmte Aufgaben (Spiele) zu bewältigen. Die Spiele werden in drei Kategorien eingeteilt: Tempo-, Technik- und Aufspringspiele. Werden Fehler gemacht, müssen diese zunächst korrigiert werden, bevor das Rennen fortgesetzt werden darf. Der letzte Reiter ist mit einem Kappenband gekennzeichnet und bestimmt beim Überqueren der Ziellinie die Position seines Teams. Auf Turnieren finden in der Regel zwei Qualifikationsläufe mit jeweils sechs bis acht Spielen statt. Die erfolgreichsten Mannschaften kämpfen anschließend im A- Finale mit meist zehn Spielen um den Turniersieg, die anderen Teams treten im B-, C- oder D-Finale gegeneinander an.

    Pato

    → Hauptartikel: El Pato

    Pato ist eine mit dem Polo verwandte Reitsportart, die vor allem in Argentinien gespielt wird.

    Patrouillenritt

    Bei einem Patrouillenritt reiten Zweiergruppen, sogenannte Patrouillen, eine vorgegebene Strecke mit Posten ab. Sie orientieren sich anhand von Wegmarkierungen, mündlichen Wegbeschreibungen oder mit Hilfe einer Landkarte. An den Posten müssen verschiedene Aufgaben gelöst werden. Es gibt Posten, an denen Wissen abgefragt wird und Geschicklichkeitsstationen, an denen Aufgaben mit und ohne Pferd absolviert werden müssen. Typische Aufgaben sind beispielsweise vom Pferd aus einen Tisch zu decken oder ein Tor zu öffnen, durchzureiten und es wieder zu schließen, mit dem Pferd über Geschicklichkeitshindernisse zu reiten, ein Geschicklichkeitsparcours für den Reiter, während dessen er das Pferd am Zügel führen muss, Pferdequiz, Verkleidung von Reiter und Pferd passend zum Motto des Patrouillenritts (z. B. Indianer, Hollywood oder Jagd) und Quizfragen. Für die Aufgaben werden Punkte verteilt und am Ende gibt es eine Siegerehrung für die teilnehmenden Patrouillen.[4] Patrouillenritte sind in der Schweiz und im deutschen Grenzgebiet zur Schweiz verbreitet.

    Polo

    → Hauptartikel: Polo (Sport)
    Polo

    Polo ist eine Mannschaftssportart zu Pferd, die viel Ähnlichkeit zum Hockey und zum Pato aufweist. Die Spieler versuchen mittels des sogenannten Stick oder Mallet, einer Art verlängerter Hockeyschläger, einen Ball vom Pferd aus ins gegnerische Tor zu treiben. Es spielen dabei immer „vier gegen vier“, und nach jedem Tor wird die Richtung gewechselt. Das Spiel wird von zwei Schiedsrichtern, ebenfalls beritten, und einem dritten am Spielfeldrand geleitet. Eine Variante des Polo ist Arena-Polo, hier bestehen die Mannschaften jeweils nur aus drei Spielern. Die meisten professionellen Polo-Spieler kommen aus Argentinien, wo Polo großes Ansehen hat, genauso wie die Pferdezucht etc.

    Polocrosse

    → Hauptartikel: Polocrosse

    Polocrosse ist eine Kombination aus Polo und Lacrosse, welches zu Pferde gespielt wird.

    Ringreiten

    → Hauptartikel: Ringreiten
    Ringreiter in Epenwöhrden, Dithmarschen

    Beim Ringreiten muss mit einem Speer (manchmal auch ein kleiner Stecher, den man wie eine Pistole in der Hand hält) ein kleiner Ring im Galopp getroffen werden. Der Ring hängt an einem als Galgen (oder auch Gallich) bezeichneten Gestell, unter dem man im Galopp hindurchreiten muss.
    Diese Reitsportart ist vor allem in Schleswig-Holstein und Dänemark sehr beliebt.

    Rolandreiten

    → Hauptartikel: Rolandreiten

    Das Rolandreiten ist ein dem Ringreiten ähnlicher Pferdesport, bei dem eine menschenähnliche Holzfigur, beziehungsweise dessen Holzschild, getroffen werden muss.

    Reiten lernen, Reitschule und Reiterurlaub

    Es gibt ein breites Angebot von Vereinen und Reitschulen, die es auch Anfängern ohne jegliche Erfahrung und ohne eigenes Pferd ermöglichen ihre ersten Erfahrungen im Umgang mit dem Pferd zu sammeln. Bei der Auswahl einer Reitschule sollte besonders auf die Gesundheit der Schultiere geachtet werden. So sollte statt Ständerhaltung eine artgerechte Haltungsform, z. B. in geräumigen und hellen Boxen (nach Möglichkeit mit einem Fenster nach draußen) gewählt worden sein. Ebenfalls sollten alle Schulpferde täglich Auslauf im Paddock oder Weidegang erhalten und regelmäßig durch ausgebildete Reiter in Beritt genommen werden, um Fehlverhalten ausschließen zu können. Sattelzeug, also der Sattel, die Trense (oder auch Zaumzeug bzw. Gebiss), muss für jedes Pferd vorhanden sein und passen. So kann kein Satteldruck am Rücken der Pferde auftreten. Um dies weiterhin zu verhindern, sollte der oder die Reitlehrerin vor der Stunde bei jedem Pferd die Lage des Sattelzeugs überprüfen.
    In einem gut geführten Stall darf es außerdem nicht vorkommen, dass ein Pferd, das aus medizinischer Sicht krank ist, weiter im Unterricht laufen muss. Deutliche Anzeichen für Krankheiten sind zum Beispiel stumpfes Fell, glasige oder trübe Augen sowie Desinteresse. In besseren Ställen werden neben dem praktischen Reitunterricht auch regelmäßige Theoriestunden angeboten, bei denen man viel über Pferdehaltung und -pflege lernt. Neben den gesundheitlichen Aspekten ist auch auf die reiterlichen Vorlieben des Reitschülers zu achten.

    Es gibt noch viele weitere Punkte, die man beachten sollte bei der Auswahl eines Stalles, dies ist nur eine Auswahl.

    Daneben besteht die Möglichkeit, das Reiten in einem Reiterurlaub zu erlernen. Dieser Reiterurlaub kann sich neben Anfängern durchaus auch an sehr fortgeschrittene Reiter wenden, die neue Reitweisen erlernen oder auch einfach einmal eine Weile auf anderen Pferden reiten wollen.
    Auch hierbei gelten die gleichen Auswahlkriterien für die Wahl eines geeigneten Stalles wie bei einem Reitstall für regelmäßigen Reitunterricht.

    Altersklassen im Reitsport

    Im Turniersport werden die Reiter in verschiedene Altersklassen eingeteilt. Diese sind vor allem bei Championaten (von Stadt-/Kreismeisterschaften bis hin zu Weltmeisterschaften) von Bedeutung, bei denen fast immer getrennte Wertungen nach den Altersklassen vorgenommen. Auch im übrigen Turniersport haben Altersklassen ihre Bedeutung, so werden einzelne Prüfungen oder ganze Turniere nur für bestimmte Altersklassen ausgeschrieben.

    Die Altersklassen sind von der FEI wie folgend gegliedert:

    Ponyreiter: von 12 bis 16 Jahre auf Ponys
    „Children“: von 12 bis 14 Jahre auf Großpferden
    Junioren: von 14 bis 18 Jahre
    Junge Reiter: von 16 bis 21 Jahre
    Reiter: von 22 Jahre bis 39 Jahre
    Senioren: ab 40 Jahre (international „Veteran Riders“, früher war man nach der Jungen-Reiter-Zeit sofort Senior)

    Alle Prüfungen, die keine Einschränkung bezüglich des Alters haben, beziehen sich auf die Altersklasse der Reiter. Jeder Reiter zählt ab dem Alter von 22 Jahren automatisch in diese Altersklasse, die Wettbewerbe sind jedoch auch schon für jüngere Reiter offen. Die Altersklasse der Senioren existiert im internationalen Sport nur im Springreiten. Dort starten jedoch viele Reiter oberhalb von 40 Jahren in den Wettbewerben der „Reiter“.

    Die Aufteilung der Altersklassen kann auf nationaler Ebene vom vorgenannten Schema abweichen.[5][6][7]

    Siehe auch

    Klassische Reitkunst iberischer, französischer und deutsch/österreichischer Prägung
    Parforcejagd Hetzjagd
    Liste der Olympiasieger im Reitsport

    Fahrsport

    → Hauptartikel: Fahrsport
    Fahrsport: Dressurfahren mit dem Einspänner

    Fahrsport bezeichnet im weitesten Sinne das Fahren mit Pferdefuhrwerken als Sport und zu Hobbyzwecken (Freizeitfahren).

    Die sportlichen Einzeldisziplinen sind die Dressur, das Hindernisfahren sowie das Geländefahren. Zu den Kombinationen von Wagen, Kutschen und Pferden ist im Artikel Anspannung beschrieben.

    Voltigieren

    → Hauptartikel: Voltigieren
    Gruppenvoltigieren (Kür)

    Beim Voltigieren werden akrobatische Turn- und Gymnastikübungen auf dem Pferd ausgeführt und auf verschiedenen Wettkämpfen vorgestellt. Dabei wird zwischen Einzel-, Doppel- und Gruppenvoltigieren unterschieden. Gruppen bestehen aus sechs oder acht Sportlern, wobei sich maximal drei Voltigierer gleichzeitig auf dem Pferd befinden. Es werden Pflicht und Kür geturnt, die einzelnen Wertungen werden zu einer Endnote zusammengerechnet.

    Das Voltigieren fördert das Gleichgewichtsgefühl und hat speziell bei jüngeren Personen einen positiven Einfluss auf die Ausbildung der Motorik. Außerdem lernt der Voltigierer den Umgang mit dem Pferd, ebenso das tägliche Putzen und Versorgen des Pferdes.

    2008 wurden die Leistungsklassen neu eingeteilt. LK D wurde zu A, LK C wurde zu L, LK B wurde zu M*, LK A wurde zu M**
    Die LK S kommt neu dazu und wird noch einmal in Junior und Senior aufgeteilt.

    heute
    vor 2008
    Pflicht

    A
    D
    Aufsprung, Grundsitz, Fahne, Liegestütz, Innen- und Außensitz, Knien, Stützschwung vorwärts, Abgang

    L
    C
    Aufsprung, Grundsitz, Fahne mit Arm (erst Bein, dann Arm), Stehen, Stützschwung vorwärts, halbe Mühle, Stützschwung rückwärts, Abgang nach innen

    M *
    B
    Aufsprung, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke 1. Teil, Hohe Wende nach außen ab

    M **
    A
    Aufsprung, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke

    S Junior

    Aufsprung, Grundsitz, halbe Mühle, Stützschwung rückwärts, Fahne mit Arm gleichzeitig, Stützschwung vorwärts und Hohe Wende nach außen ab

    S Senior

    Aufsprung, Grundsitz, Fahne mit Arm gleichzeitig, ganze Mühle, Schere, Stehen, Flanke

    Handarbeit/Bodenarbeit

    Bodenarbeit auch zur Show: Friesenhengst am langen Zügel

    Das Arbeiten des Pferdes vom Boden aus, das heißt ohne zu reiten. Bodenarbeit ist dabei der Oberbegriff, dem unterzuordnen sind beispielsweise Longenarbeit, Zirkuslektionen, Freiarbeit, reines Dominanztraining – wie es im Join Up praktiziert wird – und die Handarbeit.

    Handarbeit im engeren Sinne der klassischen Reitkunst ist eine Technik, bei der ein Pferdeführer ein Pferd führt und dabei hinter oder schräg hinter dem Pferd mitgeht. Dabei ist die Arbeit an einem langen Zügel genauso möglich wie die Arbeit mit einer Doppellonge. Bei der Arbeit am langen Zügel steht der Pferdeführer seitlich neben dem Pferd. Arbeit am einfachen Zügel mit dem Pferd wird insbesondere im iberischen Raum praktiziert. Das Pferd kann dabei praktisch alle Lektionen bis zur hohen Schule erlernen und ausführen.
    Lektionen können so erst an der Hand erarbeitet werden, ohne das für das Pferd störende Reitergewicht. Ist der Bewegungsablauf und das Bewegungsmuster gefestigt, lassen sich so die Lektionen auf das Reiten übertragen.

    Bodenarbeit ausschließlich durch Körpersprache, Stimme und Peitsche nennt man Freiheitsdressur. Ein Meister dieser Disziplin war Fredy Knie sen. vom Circus Knie, Schweiz.

    Freiarbeit setzt Stimme und Körpersprache ein. Das Buch „Der Pferdeflüsterer“ machte die Arbeit mit Körpersprache auch unter Nichtreitern bekannt.

    Auch beim Westernreiten und beim Freizeitreiten wird die Bodenarbeit intensiv genutzt, zum einen um dem Pferd wie in der klassischen Reitkunst gymnastizierende Übungen zunächst ohne Reitergewicht näher zu bringen, zum anderen aber um Geschicklichkeit und Gehorsam des Pferdes zu trainieren. Dazu werden auch Hindernisse benutzt (Fässer, Balken, Wippe). Zur effektiven Bodenarbeit wird ein Knotenhalfter verwendet, das im Gegensatz zum Stallhalfter eine Kommunikation mit dem Pferd ermöglicht. In Deutschland wurde diese Arbeit geprägt durch Linda Tellington-Jones und Ursula Bruns.

    Therapeutisches Reiten

    → Hauptartikel: Therapeutisches Reiten

    Therapeutisches Reiten ist ein Überbegriff für Heilpädagogisches Voltigieren und Heilpädagogisches Reiten als Arbeit mit Menschen mit psychischen und sozialen Auffälligkeiten, und Hippotherapie als Physiotherapie auf dem Pferd. Das Pferd hat im Schritt die gleichen Bewegungen wie der Mensch. Dadurch dient Therapeutisches Reiten den Menschen, die nach einem Unfall, einer Erkrankung o. ÃƒÂ¤. nicht mehr aufrecht gehen können, es wieder zu erlernen. Wenn die geschädigten Menschen im Schritt geführt werden, wird die Bewegung des Pferdes vom Gehirn gespeichert. Die Speicherung dient zur Hilfe, bald wieder gehen zu können, bzw. eine Kräftigung der Muskulatur und/oder Korrektur der Haltung zu erreichen. Psychisch erkrankte Menschen können im Umgang mit Tieren, insbesondere mit Pferden, wieder Vertrauen erlangen.

    Reitsport von Menschen mit Behinderungen

    Beim Behindertenreitsport betreiben behinderte Menschen Reitsport – in olympischen Disziplinen bis zu den Paralympics.

    Leistungspflügen

    Bauer mit Zweigespann und Einscharpflug beim Leistungspflügen

    Leistungspflügen ist eine Wiederbelebung jahrhundertealter Traditionen. Mit Pferden und (meist) Einscharpflügen werden festgelegte Bereiche eines Stoppelackers (oft 10 ÃƒÂ— 40 m) gepflügt. Die Bewertung erfolgt neben dem Allgemeinbild des gepflügten Ackers nach der Furchentiefe, Schnittfurche und Schlussfurche. Ebenso wird die Handhabung der Pferde bewertet. Üblicherweise tritt neben dem Pflüger ein Pferdeführer an, einige beherrschen neben dem Pflügen das gleichzeitige Führen der Pferde.

    Vereine und Verbände

    Turnierreiter sind verpflichtet, in einem Verein Mitglied zu sein. Es gibt auch Vereine für Freizeitreiter, Wanderreiter, Westernreiter, Distanzreiter oder für das Fahren und Züchten.

    Deutsche Reiterliche Vereinigung (Fédération Equestre Nationale)
    Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN – Fédération Equestre Nationale) ist der deutsche Dachverband für klassische Dressur- und Springreiterei (Siehe auch: klassische Reitkunst) sowie für Voltigieren, Vielseitigkeit und Fahren. 2009 gehörten dem Verband 7.663 Reit- und Fahrvereine und insgesamt 748.839 Mitglieder an.[8] Die FN betreut damit nicht nur den Turniersport, sondern auch den Breitensport mit Pferden. Ferner befasst sich der 1905 gegründete Verband mit Fragen der Pferdezucht und Pferdehaltung, des Tier- und Landschaftsschutzes, sowie mit gesetzlichen Regelungen, die den Pferdesport betreffen, wie etwa Reitwegerechte. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) ist Teil der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI – Fédération Équestre Internationale). Von der FEI werden zum Beispiel die Weltreiterspiele und internationale Turniere mitorganisiert und überwacht.
    Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. (IPZV e.V.)
    Der Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. (IPZV e.V.) ist der Dachverband aller Islandpferdevereine in Deutschland. Mit 160 Vereinen in elf Landesverbänden, darunter dem größten deutschen Reitverein insgesamt, dem Islandpferde Zucht- und Sportverein Nord e.V. (IPZV Nord e.V.), sind mehr als 25.000 Islandpferdereiter- und Züchter im IPZV Dachverband organisiert.
    Verband für Reiterspiele e. V. Mounted Games Deutschland (VRMGD)
    Dachverband für die nationalen Mounted Games-Aktivitäten. Assoziiertes Mitglied der FN, Mitglied der IMGA (International Mounted Games Association)
    Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD)
    Vornehmlich dem Breitensport mit dem Pferd und Fragen der artgerechten Pferdehaltung verschrieben hat sich die 1973 gegründete Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD). Ursprünglich aus einer Initiative gegen eine Anfang der siebziger Jahre geplante starke Einschränkung des Reitrechts in Wald und Flur entstanden, stellt die Lobbyarbeit für Reitrechte auch heute noch einen wichtigen Bestandteil der Arbeit des VFD dar. Darüber hinaus bietet der VFD Ausbildungen etwa im Bereich Pferdekunde, Wander- und Geländereiten an und veranstaltet eigene Turniere und Prüfungen.
    Verein der Distanzreiter und Fahrer Deutschlands
    In ihm sind die Distanzreiter und Fahrer organisiert.
    Erste Westernreiter Union Deutschland (EWU)
    Die 1978 gegründete erste Westernreiter-Union Deutschland (EWU) wendet sich an Westernreiter. Die EWU organisiert Turniere unter anderem in den Disziplinen: Western Pleasure, Horsemanship, Trail, Westernriding, Superhorse, Reining, Cutting und Working Cowhorse. Darüber hinaus bietet sie in den Bereichen Pferdekunde und Geländereiten Prüfungen und Lehrgänge für interessierte Westernreiter ohne Turnierambitionen an. Seit 1993 ist die EWU auf Bundesebene der FN angeschlossen.
    Deutsche Wanderreiter-Akademie e. V. (DWA)
    ist ein eingetragener Verein der sich als Verband für Wanderreiter sieht. Der Schwerpunkt liegt in der Ausbildung von Wanderreitern und der Organisation von Wanderritten im In- und Ausland.

    Literatur

    Jasper Nissen: Pferde, Reiter, Fahrer, Züchter. 1979.

    Siehe auch

    Portal: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Pferdesport
    Commons: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wikiquote: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Zitate
    Wiktionary: Pferdesport Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Leistungstraining Pferd
    Liste von Pferdesportveranstaltungen

    Weblinks

    Verbände

    FEI (internationale Dachorganisation für den Pferdesport)
    Nationale Verbände
    Deutsche Reiterliche Vereinigung – Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht
    Österreich
    Schweiz
    Luxemburg
    Italien
    Belgien
    FIP (internationale Polo-Dachorganisation)
    IMGA (internationale Mounted Games-Dachorganisation)

    Weitere

    Linkkatalog zum Thema Pferdesport bei curlie.org (ehemals DMOZ)
    Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (Deutschland)

    Einzelnachweise

    ↑ Zahlen & Fakten Pferdesport und Pferdezucht. pferd-aktuell.de, abgerufen am 13. März 2019. 

    ↑ www.vdd-aktuell.de (Memento vom 28. Oktober 2016 im Internet Archive)

    ↑ www.visit-exmoor.co.uk (Memento vom 16. Oktober 2016 im Internet Archive)

    ↑ Alpen Patrouillenritt@1@2Vorlage:Toter Link/www.flumserberg.ch (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)

    ↑ Bezeichnungen der internationalen Turniere und ihre Abkürzungen durch die FEI (Memento vom 25. Juli 2011 im Internet Archive), Deutsche Reiterliche Vereinigung (PDF-Datei)

    ↑ EM Children – Eine Altersklasse hat sich etabliert (Memento vom 17. Juni 2010 im Internet Archive), Deutsche Reiterliche Vereinigung

    ↑ siehe hierzu auch Dressurprüfung#Reiter unter 25

    ↑ Deutsche Reiterliche Vereinigung: Pferdethemen A-Z: Zahlen, Daten und Fakten. (Memento vom 1. Oktober 2010 im Internet Archive) (letzter Abruf: 23. September 2010)

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4045517-8 (OGND, AKS) | LCCN: sh85062136

    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Pferdesport&oldid=209580122“
    Kategorien: PferdesportSportgattungVersteckte Kategorie: Wikipedia:Weblink offline

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      Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

      Zwischen

      Frau / Herren
      Benedicta Schuster

      Wohnhaft in Herne

      und

      Frau / Herren
      Linhilde Schuh

      Wohnhaft in Bielefeld

      wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

      § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

      Zum gemeinsamen Betrieb eines Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, nicht chemisch modifizierthandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

      ‚Benedicta Schuster und Linhilde Schuh, Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, nicht chemisch modifizierteinzelhandel‘

      gegründet.

      Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
      Sitz der Gesellschaft ist Herne.

      § 2 Dauer der Gesellschaft

      Die Gesellschaft beginnt am 12.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
      Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

      § 3 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

      § 4 Einlagen der Gesellschafter

      Frau / Herr Benedicta Schuster bringt in bar 773.886,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 307.741,- EURO ein. Frau / Herr Linhilde Schuh bringt in bar 193.603,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 539.514,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

      § 5 Geschäftsführung und Vertretung

      Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

      Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

      1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
      2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
      3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
      4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 533.753,- EURO übersteigt
      5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

      § 6 Pflichten der Gesellschafter

      Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 24.500 € vereinbart.

      Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

      Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

      § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

      Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 85.483,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

      § 8 Kündigung eines Gesellschafters

      Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
      Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
      Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

      § 9 Tod eines Gesellschafters

      Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

      § 10 Einsichtsrecht

      Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
      Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

      § 11 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
      Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

      § 12 Änderungen des Vertrages

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      Herne, 12.03.2021 Bielefeld, 12.03.2021

      ____________________________ ____________________________

      Unterschrift Benedicta Schuster Unterschrift Linhilde Schuh


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        Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Hariolf Adamas Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        Hariolf Adamas Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
        Sitz in Salzgitter
        – Darlehensnehmer –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Hariolf Adamas

        und

        Henni Brandt
        Wohnhaft in Recklinghausen

        – Darlehensgeber –

        wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

        Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 518.463,- Euro.

        Der Darlehensbetrag wird mit einer 6 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 41.919 EURO monatlich, jeweils zum 15. des Monats.

        Das Darlehen hat eine Laufzeit von 18 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

        Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

        Lebensversicherung Nr. 179.799.765.453

        Salzgitter, 11.03.2021 Recklinghausen, 11.03.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
        Hariolf Adamas Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Henni Brandt
        Hariolf Adamas


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          Allgemeine Verkaufsbedingungen der Centa Jung Lebensmittelherstellung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

          § 1 Geltungsbereich

          1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
          2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
          3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

          § 2 Angebot und Vertragsabschluss

          1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

          § 3 Überlassene Unterlagen

          1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

          § 4 Preise und Zahlung

          1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

          Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

        1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 4 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
        2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 9 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
        3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

          1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

          § 6 Lieferzeit

          1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
          2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
          3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 13 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 24 % des Lieferwertes.
          4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

          § 7 Gefahrübergang bei Versendung

          1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

          § 8 Eigentumsvorbehalt

          1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
          2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
          3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
          4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
          5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

          § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

          1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
          2. Mängelansprüche verjähren in 28 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
          3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
          4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
          5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
          6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
          7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
          8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

          § 10 Sonstiges

          1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
          2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
          3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

          Anhang 1:

          Anmerkungen

          Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

          Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

          Transparenzgebot

          Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

          Gewährleistungsfristen

          Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

          Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

          – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

          – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

          Baumaterialien (sofern eingebaut)

          – neu 5 Jahre

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

          unbebaute Grundstücke keine

          Bauwerke

          – Neubau 5 Jahre

          – Altbau keine

          Mängelanzeigepflicht

          Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

          Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

          Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

          Beschränkung auf Nacherfüllung

          Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

          Haftungsbeschränkungen

          Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

          Höhe der Verzugszinsen

          Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

          Mülheim an der Ruhr, 09.03.2021
          Centa Jung Lebensmittelherstellung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
          vertreten durch den Centa Jung


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            Allgemeine Verkaufsbedingungen der Carmen Armagnac Maurerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

            § 1 Geltungsbereich

            1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
            2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
            3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

            § 2 Angebot und Vertragsabschluss

            1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

            § 3 Überlassene Unterlagen

            1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

            § 4 Preise und Zahlung

            1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

            Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

          1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 9 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
          2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
          3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

            1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

            § 6 Lieferzeit

            1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
            2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
            3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 31 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
            4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

            § 7 Gefahrübergang bei Versendung

            1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

            § 8 Eigentumsvorbehalt

            1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
            2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
            3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
            4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
            5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

            § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

            1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
            2. Mängelansprüche verjähren in 22 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
            3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
            4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
            5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
            6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
            7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
            8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

            § 10 Sonstiges

            1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
            2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
            3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Anhang 1:

            Anmerkungen

            Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

            Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

            Transparenzgebot

            Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

            Gewährleistungsfristen

            Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

            Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

            – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

            – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            Baumaterialien (sofern eingebaut)

            – neu 5 Jahre

            – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

            – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

            unbebaute Grundstücke keine

            Bauwerke

            – Neubau 5 Jahre

            – Altbau keine

            Mängelanzeigepflicht

            Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

            Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

            Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

            Beschränkung auf Nacherfüllung

            Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

            Haftungsbeschränkungen

            Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

            Höhe der Verzugszinsen

            Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

            Dresden, 07.03.2021
            Carmen Armagnac Maurerarbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            vertreten durch den Carmen Armagnac


            übernehmen Sofortgesellschaften

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            Top 5 Zweck:

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              Genussschein der Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH

              Herr / Frau Isabell Seifert dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
              mit einem Nominalbetrag von
              634.454 ,- EURO
              (in Worten: sechs drei vier vier fünf vier EURO)

              am Genussrechtskapital der Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH,
              Handelsregister: Amtsgericht Chemnitz HRB 55532, beteiligt.

              Chemnitz, 05.03.2021 Oslinde Jäger
              Unterschrift


              Bedingungen

              § 1 Genussrechtskapital

              1. Das Genussrechtskapital Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
              2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
              3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
              4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

              § 2 Gewinnanspruch

              1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 11 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
              2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 7 % übersteigt.
              3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Oslinde Jäger Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 05.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

              § 3 Ausschüttungsfälligkeit

              1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
              2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

              § 4 Laufzeit / Kündigung

              1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2029.
              2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
              3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
              4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

              § 5 Information

              1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
              2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
              3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

              Chemnitz, 05.03.2021
              Oslinde Jäger


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                Handelsvertretervertrag zwischen Marietta Anders aus Köln und Kathrina Maier Babyausstattungen GmbH aus Osnabrück

                Zwischen
                Kathrina Maier Babyausstattungen GmbH aus Osnabrück

                – nachfolgend Unternehmen genannt –

                und
                Herrn/Frau
                Marietta Anders aus Köln

                – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Köln und im Umkreis von 128 km.

                Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                Die Kathrina Maier Babyausstattungen GmbH hat ihren Schwerpunkt in Babyausstattungen.

                Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                § 3 Pflichten des Unternehmens

                Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                § 5 Höhe der Provision

                Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 30 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                § 7 Provisionsabrechnung

                Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                § 8 Kosten des Handelsvertreters

                Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                – Reisekosten in die Zentrale nach Osnabrück.

                § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                § 10 Wettbewerbsabreden

                Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                Das Vertragsverhältnis beginnt am 05.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                § 12 Sonstige Bestimmungen

                Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                Osnabrück, 05.03.2021 Köln, 05.03.2021

                ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                Kathrina Maier Babyausstattungen GmbH Wastl Ries


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                  Genussschein der Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung

                  Herr / Frau Helmut Jung dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  580.421 ,- EURO
                  (in Worten: fünf acht null vier zwei eins EURO)

                  am Genussrechtskapital der Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung,
                  Handelsregister: Amtsgericht Paderborn HRB 66463, beteiligt.

                  Paderborn, 04.03.2021 Benno Michaelis
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 17 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 5 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Benno Michaelis Chemische Industrie Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 04.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sieben Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2022.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Paderborn, 04.03.2021
                  Benno Michaelis


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