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Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Margunde Stiller

Herrn/Frau
Margunde Stiller
Köln

Köln, 05.03.2021

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Margunde Stiller

hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

zum 7.12.2011 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 55 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Mit freundlichen Grüßen

……………………………………………………………
Unterschrift Alheid Schütz Meditation Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vertreten durch den Geschäftsführer: Alheid Schütz

Empfangsbestätigung

Ich habe die Kündigung erhalten am: 05.03.2021

……………………………………………………………
Unterschrift Margunde Stiller


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    Klinik und Klinikum sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Zu anderen Bedeutungen siehe Klinik (Begriffsklärung).

    Das Universitätsklinikum Aachen ist eines der größten Krankenhausgebäude Europas.
    Das Bezirkskrankenhaus in Chemnitz
    Das Klinikum Augsburg besitzt die höchstgelegene Luftrettungsstation Deutschlands.

    Ein Krankenhaus (als organisatorischer Teilbereich auch Klinik oder Klinikum[1]) ist eine medizinische Einrichtung. Dort werden durch ärztliche und
    pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder körperlichen Schäden festgestellt und durch eine Behandlung geheilt oder gelindert. Auch die Geburtshilfe und die Sterbebegleitung gehören zu den Aufgaben eines Krankenhauses.

    Rechtlich wird in Deutschland unter einem Krankenhaus ein Betrieb im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verstanden, in dem die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

    Synonym verwendete Bezeichnungen sind auch Hospital, in Österreich und der Schweiz auch Spital. Ein militärisches Krankenhaus wird Lazarett genannt.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Geschichte des Krankenhauses
    2 Aufgaben eines Krankenhauses
    3 Klassifikation
    4 Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]
    5 Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten
    6 „Kliniksterben“

    6.1 Allgemeines
    6.2 Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem
    6.3 Situation im Jahr 2010
    6.4 Heutige Situation

    7 Privatisierung von Krankenhäusern
    8 Gliederung eines Krankenhauses

    8.1 Organisatorische Gliederung
    8.2 Neuere (modulare) Gliederung
    8.3 Funktionelle Gliederung

    9 Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

    9.1 Überblick
    9.2 Daten nach § 21 KHEntgG
    9.3 Überblick nach Bundesländern
    9.4 Personalkosten
    9.5 Sachkosten

    10 Bettenbelegung
    11 Risiken im Krankenhaus
    12 Situation in Österreich
    13 Situation in der Schweiz
    14 Siehe auch
    15 Literatur
    16 Weblinks
    17 Einzelnachweise

    Geschichte des Krankenhauses

    → Hauptartikel: Geschichte des Krankenhauses

    Die Aufgaben eines Krankenhauses haben sich im Laufe der Zeit gewandelt. Ursprünglich war die Medizin eng mit der Religion verbunden. So dienten die Tempel des Alten Ägyptens auch der Behandlung von Kranken. Die ersten eigenständigen Einrichtungen, die sich um Kranke kümmerten, sind aus Sri Lanka und später auch aus Indien bekannt. Die ersten Lehrkrankenhäuser entstanden im alten Persien.

    Unter Borsuye, der auch als Chefarzt des Königlichen Krankenhauses unter Chosrau I. wirkte,[2] gab es im 6. Jahrhundert n. Chr. die ersten nach Krankheitsbildern getrennten Abteilungen.[3]

    Im frühen Mittelalter entstanden Krankenhäuser besonders in größeren Städten der arabisch-islamisch dominierten Welt, deren Gelehrte und Ärzte bereits Medikamente entwickelten und Operationen auf vergleichsweise hohem Niveau durchführten.[4] Allein Bagdad verfügte als Hauptstadt des Abassidenreiches über rund hundert Kliniken im 11. Jahrhundert.[5]

    Im europäischen Mittelalter diente ein „Krankenhaus“ auch als Armenhaus oder Unterkunft für Pilger. Die damals verwendete Bezeichnung Hospital leitet sich über lateinisch hospitalis (‚gastfreundlich‘) vom lateinischen Wort hospes für „Gast, Fremder“ ab. Meistens wurde die Pflege von Mönchen oder Nonnen geleistet, so zum Beispiel im Hôtel-Dieu. Im 18. Jahrhundert kamen die ersten modernen Krankenhäuser auf. So wurde im Jahre 1710 die Charité als Pestkrankenhaus gegründet.

    Seit der Gründung allgemeiner Krankenhäuser (z. B. in Wien um 1780) wurden die Hospitäler immer weniger eine Stätte der Versorgung für Arme, sondern ein Platz intensiver medizinischer Diagnostik und Therapie, sowie ein Platz der Lehre und Ausbildung.

    Im Laufe des 20. Jahrhunderts und insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg setzte eine ökonomische Durchdringung des Krankenhauswesens ein, die die Art und Weise der Leistungserbringung im Krankenhaus sehr umfassend und nachhaltig veränderte. Ausgehend von den USA gewannen Markt- und Wettbewerbsmechanismen in den Krankenhaussektoren von nahezu allen Industrieländern massiv an Bedeutung, was letztlich zu einer bis heute anhaltenden „Industrialisierung des Krankenhauswesens“ führte, deren gesamtgesellschaftliche Folgewirkungen noch immer nicht abschließend beurteilt werden können.[6]

    Aufgaben eines Krankenhauses

    Die Rettungskette

    Das moderne Krankenhaus ist ein Dienstleistungsanbieter im Sektor Gesundheitswesen. Seine Aufgaben liegen darin, den kranken, leidenden und hilfesuchenden Menschen Diagnostik, Therapie und Pflege zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation oder der angemessenen palliativen Begleitung bei unheilbarer Erkrankung anzubieten. Diese Aufgabe wird als Krankenhausbehandlung bezeichnet und umfasst die Bereiche:

    Notfallbehandlung
    vollstationäre und teilstationäre Behandlungen
    vorstationäre und nachstationäre Behandlungen
    ambulante Behandlung
    rehabilitative Behandlung

    Oft sind Krankenhäuser als Universitätsklinikum auch ein Zentrum von Lehre und Forschung.

    Der Begriff Fachklinik wird für Krankenhäuser verwandt, die sich auf begrenzte, oft aber hochspezialisierte stationäre Gesundheitsdienstleistungen konzentrieren. Für Deutschland gilt: Nur wenn eine Fachklinik in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen wird, handelt es sich um ein Fachkrankenhaus.[7]

    Da in Krankenhäusern immer neben der Pflege auch eine medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet wird, bieten sie auch eine medizinische Notfallversorgung an, meistens über eine Rettungsstelle oder über eine zentrale Notaufnahme, Ambulanz oder Poliklinik. Die Ausstattung und personelle Kapazität für diese Art der Notfallversorgung sind sehr unterschiedlich. So bieten spezialisierte Traumazentren bedingt durch Ausstattung und Übung eine bessere Versorgung an. Mehrere Studien zeigen, dass mit der Anzahl der Fälle auch die Qualität der Versorgung ansteigt.

    Neben der Notfallversorgung wird auch bei geplanten Eingriffen zunehmend auf die Fallzahlen geachtet, und Zentren mit spezialisierter Diagnostik werden gebildet (z. B. Brustzentrum).

    Zum Ende eines Klinikaufenthalts müssen Überlegungen zur Nachsorge angestellt werden. Mit Pflegeüberleitung wird die Organisation und Koordination der häuslichen Versorgung und Pflege der entlassenen Patienten durch Mitarbeiter der Klinik und der Sozialstationen benannt. Evtl. folgt auch eine Heimaufnahme zur ständigen stationären Pflege (= Pflegeheim o. ÃƒÂ„.). Eine weitere Besonderheit ergibt sich in der Brückenpflege zur Versorgung onkologischer Patienten in deren häuslicher Umgebung durch Mitarbeitende der Klinik.

    Klassifikation

    Unter einem Akutkrankenhaus oder einer Akutklinik versteht man ein Krankenhaus, in dem akut erkrankte Patienten stationär oder ambulant behandelt werden und eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft besteht. Die Ergänzung zum Akutbereich bilden die Rehabilitationskliniken – Kliniken, die medizinische Rehabilitation, Nachsorge und Anschlussheilbehandlung (AHB) durchführen.

    Krankenhäuser kann man weiter nach der Zahl der Patienten, der Zahl der (Plan-)Betten, nach dem Träger oder nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt klassifizieren.

    Die Klassifikation nach dem Krankenhausträger unterscheidet öffentliche, freigemeinnützige und private Träger. Öffentliche Träger sind zum Beispiel Länder, Kreise und Städte, freigemeinnützige zum Beispiel die Kirchen oder das Rote Kreuz. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurden im Jahr 2015 von 1.956 Kliniken in Deutschland 29,5 % von öffentlichen Trägern, 34,7 % von freigemeinnützigen Trägern und 35,8 % von privaten Unternehmen betrieben.[8] Öffentliche Träger betreiben mittlerweile ihre Krankenhäuser meist in privatrechtlicher Rechtsform: 60,1 % der öffentlichen Kliniken werden in den Rechtsformen der GmbH oder AG geführt. Die früher vorherrschende Rechtsform einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung (Regie- oder Eigenbetrieb) hat mit einem Anteil von 16,5 % aller öffentlichen Krankenhäuser nur noch untergeordnete Bedeutung.[9]

    In der staatlichen Krankenhausplanung wurde im Rahmen der Gesundheitsvorsorge nach Versorgungsstufen unterteilt (gestrichener § 23 Krankenhausfinanzierungsgesetz):

    Krankenhaus der Maximalversorgung
    Krankenhaus der Schwerpunktversorgung
    Krankenhaus der Regelversorgung

    Die meisten Bundesländer verzichten heute jedoch in ihren Krankenhausgesetzen auf die Einteilung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen.

    Krankenhaus-Statistik Deutschland[10]

    In Deutschland gibt es (Daten für 2015) 1.956 Krankenhäuser mit insgesamt 499.351 Betten, in denen mehr als 19,2 Mio. Behandlungsfälle von mehr als 1,19 Mio. Beschäftigten, darunter 174.391 Ärzte, versorgt werden. Damit stehen für jeweils 1.000 Einwohner 6,1 Betten zur Verfügung. Im Durchschnitt verfügt ein Krankenhaus über 255 Betten.

    Die durchschnittliche Verweildauer der deutschen Patienten in den Allgemeinkrankenhäusern hat sich seit 1991 von rund 14 Tagen auf 7,3 Tage (2015) verringert, die Anzahl der Krankenhausfälle hat sich im selben Zeitraum hingegen von 1.822 Fälle je 10.000 Einwohner auf 2.355 Fälle je 10.000 Einwohner erhöht. Die sinkende Verweildauer beruht zu einem Teil auf neuen diagnostischen, therapeutischen und operativen Verfahren. Eine andere grundlegende Ursache für den Umbruch in der Krankenhausversorgung sind die Veränderungen in der Krankenhausfinanzierung, diagnosebezogene Fallpauschalen setzen Anreize für einen möglichst kurzfristigen Aufenthalt (wobei eine sinkende Verweildauer kein automatischer gesundheitspolitischer Erfolgsindikator ist, zu frühzeitige Entlassungen führen, neben dem Risiko für den Patienten, zu Mehrkosten wegen der häufiger wieder notwendigen Behandlung der Krankheit).[11] Zu beachten ist, dass sich die durchschnittliche Verweildauer je nach Fachabteilung stark unterscheidet: die Bandbreite reicht hierbei von 2,9 Tagen in der Augenheilkunde bis zu 42,2 Tagen in der Psychotherapeutischen Medizin / Psychosomatik.

    Im Zeitraum seit 1991 hat die Anzahl der Krankenhäuser von 2.411 auf 1.956 (2015) abgenommen. Zugleich sank der Anteil öffentlicher Einrichtungen (von 46 % auf 29,5 %) stark. Im Rahmen eines kontinuierlichen Kapazitätsabbaus wurden darüber von 1990 bis 2015 hinaus die Betten, ausgehend von 685.976 im Jahr 1990 auf rund 499.351 Betten reduziert. 2007 wurden rund 20 von 100 Einwohnern pro Jahr in einem deutschen Krankenhaus behandelt.

    Die Bettenauslastung ist von 1991 (84,5 %) bis 2003 deutlich gesunken und seitdem relativ konstant. 2015 lag die Quote bei 77,5 Prozent.

    Träger der Krankenhäuser seit 1966

    Überschrift
    öffentliche
    frei-
    gemeinnützige
    privat-
    wirtschaftliche
    Gesamt

    Krankenhäuser 2015
    577
    679
    700
    1.956

    Krankenhäuser 2013
    596
    706
    693
    1.995

    Krankenhäuser 2012
    601
    719
    697
    2.017

    Krankenhäuser 2010
    630
    755
    679
    2.064

    Krankenhäuser 1991
    1.109
    944
    358
    2.411

    Krankenhäuser 1966
    1.366
    1.291
    978
    3.635

    Betten 2015
    240.653
    167.566
    91.132
    499.351

    Betten 2013
    240.541
    170.095
    89.949
    500.585

    Betten 2012
    240.275
    171.170
    90.044
    501.489

    Betten 2010
    244.254
    173.457
    85.038
    502.749

    Betten 1991
    297.731
    200.859
    48.710
    547.300

    Betten 1966
    352.603
    233.651
    54.118
    640.372

    * Daten von 1966 nur Westdeutschland inkl. Westberlin.

    Nachfolgende Werte über die Anzahl der Einrichtungen, Betten und Patientenbewegungen zwischen 1991 und 2015 wurden vom Statistischen Bundesamt erhoben.[12] Die Zahlen für 1971 entstammen dem Fischer Weltalmanach 1973.[13]

    Jahr

    Kranken-
    häuser

    Betten

    Fallzahl
    in 1000

    Belegungstage
    in 1000

    Durchschnittliche
    Verweildauer
    in Tagen

    Durchschnittliche
    Bettenauslastung
    in Prozent

    1966*

    3.635

    640.372

    k. A.

    k. A.

    19,5

    k. A.

    1971*

    3.545

    690.236

    k. A.

    k. A.

    17,3

    k. A.

    1991

    2.411

    665.565

    14.577

    204.204

    14,0

    84,1

    1992

    2.381

    646.995

    14.975

    198.769

    13,2

    83,9

    1993

    2.354

    628.658

    15.191

    190.741

    12,5

    83,1

    1994

    2.337

    618.176

    15.498

    186.049

    11,9

    82,5

    1995

    2.325

    609.123

    15.931

    182.627

    11,4

    82,1

    1996

    2.269

    593.743

    16.165

    175.247

    10,8

    80,6

    1997

    2.258

    580.425

    16.429

    171.837

    10,4

    81,1

    1998

    2.263

    571.629

    16.847

    171.802

    10,1

    82,3

    1999

    2.252

    565.268

    17.093

    169.696

    9,9

    82,2

    2000

    2.242

    559.651

    17.263

    167.789

    9,7

    81,9

    2001

    2.240

    552.680

    17.325

    163.536

    9,4

    81,1

    2002

    2.221

    547.284

    17.432

    159.904

    9,2

    80,1

    2003

    2.197

    541.901

    17.296

    153.518

    8,9

    77,6

    2004

    2.166

    531.333

    16.802

    146.746

    8,7

    75,5

    2005

    2.139

    523.824

    16.539

    143.244

    8,7

    74,9

    2006

    2.104

    510.767

    16.833

    142.251

    8,5

    76,3

    2007

    2.087

    506.954

    17.179

    142.893

    8,3

    77,2

    2008

    2.083

    503.360

    17.520

    142.535

    8,1

    77,4

    2009

    2.084

    503.341

    17.817

    142.414

    8,0

    77,5

    2010

    2.064

    502.749

    18.033

    141.942

    7,9

    77,4

    2011

    2.045

    502.029

    18.343

    141.676

    7,7

    77,3

    2012

    2.017

    501.475

    18.620

    142.024

    7,6

    77,4

    2013

    1.995

    500.671

    18.787

    141.340

    7,5

    77,3

    2014

    1.980

    500.680

    19.149

    141.534

    7,4

    77,4

    2015

    1.956

    499.351

    19.239

    141.281

    7,3

    77,5

    * = Daten nur für Westdeutschland und Westberlin

    Daten für die einzelnen Bundesländer 2011

    Jahr/Bundesland

    Kranken-
    häuser

    Betten

    Fallzahl
    in 1000

    Belegungstage
    in 1000

    Durchschnittliche
    Verweildauer
    in Tagen

    Durchschnittliche
    Bettenauslastung
    in Prozent

    Baden-Württemberg

    285

    56.910

    2.095

    19.120

    7,8

    77,1

    Bayern

    370

    75.827

    2.812

    22.378

    7,5

    76,7

    Berlin

    79

    19.905

    771

    5.981

    7,8

    82,3

    Brandenburg

    53

    15.210

    545

    4.425

    8,1

    79,5

    Bremen

    14

    5.134

    203

    1.467

    7,3

    78,3

    Hamburg

    47

    12.071

    461

    3.659

    7,9

    83,0

    Hessen

    174

    35.941

    1.299

    10.067

    7,7

    76,7

    Mecklenburg-Vorpommern

    39

    10.375

    410

    2.987

    7,3

    78,9

    Niedersachsen

    197

    42.204

    1.616

    12.353

    7,6

    80,2

    Nordrhein-Westfalen

    401

    121.556

    4.286

    33.534

    7,8

    75,6

    Rheinland-Pfalz

    95

    25.375

    891

    6.752

    7,6

    72,9

    Saarland

    23

    6.451

    267

    2.045

    7,7

    86,9

    Sachsen

    80

    26.467

    986

    7.649

    7,8

    79,2

    Sachsen-Anhalt

    49

    16.388

    591

    4.498

    7,6

    75,2

    Schleswig-Holstein

    94

    15.990

    581

    4.505

    7,8

    77,2

    Thüringen

    45

    16.193

    569

    4.526

    8,0

    76,6

    USA
    2001

    Australien
    2000

    Schweden
    2000

    Deutschland
    2004

    Akutbetten
    pro 1000 Einw.

    2,9

    3,8

    3,2

    5,7

    Verweildauer
    in Tagen

    5,8

    6,1

    5

    8,7

    Krankenhausfälle
    pro 1000 Einw.

    112,4

    157,7

    162,6

    191,6

    In Deutschland liegt der Bettenstand im Vergleich mit anderen Ländern relativ hoch. Dabei ist ein kontinuierlicher Trend zum Bettenabbau zu verzeichnen. Auch bei der Einweisungsquote und Verweildauer sind die deutschen Zahlen vergleichsweise hoch, wobei die Verweildauer in den letzten Jahren in Deutschland deutlich gesunken ist (siehe Tabelle und obige Ursachen). Dies ist in der unterschiedlichen Strukturierung des Gesundheitswesens der verschiedenen Länder begründet. Eher unterdurchschnittlich sind in Deutschland die Kosten pro Fall, was man einerseits mit der eher niedrigen Personalausstattung, zum anderen mit der Verteilung der Kosten auf viele Fälle erklären kann. So sichern 10,8 Krankenhausmitarbeiter je 1.000 Einwohner die stationäre Versorgung in Deutschland, während zum Beispiel in Österreich 15,3, Irland 14,9 und Italien 12,3 Mitarbeiter pro tausend Einwohnern in der stationären Versorgung arbeiten. Den höchsten Personaleinsatz im Krankenhaus verzeichnen die USA mit einem Wert von 16,1.

    Bei den Krankenhauskosten pro Fall wurden in Deutschland 2005 im Durchschnitt pro Patient 5.478 Dollar aufgewendet, während die Vereinigten Staaten 13.452 Dollar, Luxemburg 11.640 Dollar, Kanada 10.334 Dollar, Italien 6.803 Dollar oder Schweden 5.674 Dollar aufwendeten.[14]

    Die 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationären Krankenhauspatienten

    Die Angaben gelten für Deutschland 2009 mit ICD-Code und absoluten Fallzahlen.[15]

    ICD-10
    Diagnose
    Behandlungsanlass
    Gesamt
    davon
    männlich
    davon
    weiblich

    Z38
    Lebendgeborene einschließlich gesunde Neugeborene
    459.315
    230.510
    228.805

    I50
    Herzinsuffizienz
    363.662
    171.870
    191.792

    F10
    Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol
    339.092
    249.250
    89.842

    I20
    Angina Pectoris (Herzschmerzen)
    260.505
    165.838
    94.667

    S06
    Intrakranielle Verletzung (Schädel-Hirn-Trauma)
    240.576
    132.929
    107.647

    I48
    Vorhofflattern und Vorhofflimmern
    231.686
    121.100
    110.586

    I63
    Ischämischer Schlaganfall (Hirninfarkt)
    226.581
    110.222
    116.359

    J18
    Pneumonie (Lungenentzündung), Erreger nicht näher bezeichnet
    221.356
    121.960
    99.404

    K80
    Cholelithiasis (Gallenstein)
    213.680
    74.359
    139.321

    I21
    Akuter Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
    207.691
    132.428
    75.263

    M17
    Gonarthrose (Kniegelenksarthrose)
    205.659
    73.964
    131.695

    I10
    Essentielle (primäre) Hypertonie (Bluthochdruck)
    199.096
    64.099
    134.997

    I25
    Chronische ischämische Herzkrankheit (Herzkranzgefäße)
    192.452
    139.202
    53.250

    C34
    Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (Lungenkrebs)
    188.081
    127.985
    60.096

    J44
    Sonstige chronische obstruktive Lungenkrankheit
    185.396
    104.706
    80.690

    E11
    Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes)
    171.299
    92.124
    79.175

    K40
    Hernia inguinalis (Leistenbruch)
    168.574
    148.272
    20.302

    M16
    Koxarthrose (Hüftgelenksarthrose)
    164.004
    65.886
    98.118

    S72
    Fraktur des Femurs (Bruch des Oberschenkelknochens)
    160.510
    47.874
    112.636

    „Kliniksterben“

    Kliniksterben ist ein in Deutschland in politischen Diskussionen und in der Berichterstattung verwendetes Schlagwort, mit dem die abnehmende Zahl von Krankenhäusern und Kliniken bezeichnet wird.[16][17][18][19][20] In anderen Ländern wird versucht, die Ambulanzbetreuung aus dem Krankenhaussektor zurückzudrängen und die stationäre Behandlung als deren Kernkompetenz zu fördern.[21]

    Allgemeines

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    Als Folge der demografischen Entwicklung in Verbindung mit der Differenzierung der Dienste nach stationärer Behandlung, ambulanter Behandlung und Rehabilitation sowie chronisch oder geriatrisch bedingter Dauerbehandlung wird nach Analysen verschiedener Beratungsunternehmen die Zahl der Krankenhäuser weiter abnehmen. 2012 wurde ein Überangebot von ca. 10 % der Betten für stationäre Behandlung geschätzt. Die Situation wird sich verschärfen, wenn eine weitere Differenzierung der Behandlung nach erreichbarem Outcome und versichertem Aufwand hinzu kommen sollte.

    Nach Berechnungen der Unternehmensberatung McKinsey wird jede dritte der untersuchten Kliniken nach der Konvergenzphase ihre Kosten nicht mehr decken können. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schätzte, dass in Deutschland bis 2014 ungefähr 330 von ehemals 2.200 Krankenhäusern überzählig sein werden.

    Befürworter der Veränderungen sehen die zunehmende Reduzierung von Krankenhausbetten in Deutschland aus wirtschaftlichem und gesundheitspolitischem Blickwinkel als dringend notwendigen Abbau von Überkapazitäten, unter dem die Qualität der flächendeckenden Versorgung nicht leiden werde. Vielmehr werde damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Finanzierung des Gesundheitssystems geleistet.

    Es besteht die Erwartung, dass in strukturschwachen Gebieten die flächendeckende Versorgung mit allen Leistungen nicht mehr im Nahbereich gewährleistet werden kann (vgl. Lüngen, Lauterbach 2002). Dem steht der Auftrag und der politische Wille vieler Landesregierungen gegenüber, die Versorgung in strukturschwachen Regionen zu sichern.

    Statistik der Krankenhäuser nach Bundesländern (2009)

    Kliniken mit niedrigem Personalbestand, verringerten Betriebskosten bzw. gesteigerter Effizienz und Abstinenz in der Ausbildung von Nachwuchs kommen wirtschaftlich gegenüber Häusern mit klassischem Versorgungsauftrag besser zurecht. Klassische Produktivitätsbegriffe sind aufgrund des unstetigen Aufkommens an Patienten und des gesetzlich bestimmten Versorgungsauftrags nicht ohne weiteres anwendbar.

    Bisher haben nur wenige Krankenhäuser Insolvenz angemeldet, etwa im Jahr 2005 das Evangelische Krankenhaus Rheda-Wiedenbrück (70 Betten). Die Zahl der Schließungen von Krankenhäusern seit dem Jahr 2000 ist gering. 2003–2014 wurden in Deutschland 74 Krankenhäuser geschlossen.[20] In der Regel werden Krankenhäuser in wirtschaftlich kritischer Situation von den Gemeinden, Kreisen und den Ländern (z. B. Universitätskliniken) an private Krankenhausketten verkauft. Universitätskliniken werden zunehmend in andere Rechtsformen, z. B. als Anstalt des öffentlichen Rechts überführt.

    Wechsel der Betreiber oder Änderungen der Rechtsform sollen erlauben, Mitarbeiter nach Haustarifverträgen entlohnen zu können. Dies läuft der erwarteten Verknappung von qualifiziertem Personal und der damit langfristig zu erwartenden gegenüber dem Verbraucherpreisindex stärkeren Steigerung der Gehälter entgegen.

    Änderung des Vergütungsschemas durch das DRG-Abrechnungssystem

    Als Folge der langjährigen Reformbestrebungen im deutschen Krankenhausbereich, zuletzt der Einführung des DRG-Abrechnungssystems, traten strukturelle Veränderungen in der Krankenhauslandschaft ein, die auch nach Abschluss der Konvergenzphase 2009 weiter andauern werden. Das DRG-System ersetzt die früher individuell verhandelten Pflegesätze zunächst durch eine klinikspezifische, bis 2009 jedoch bundeslandweit einheitliche diagnoseabhängige Pauschalvergütung für jeden Behandlungsfall.[22] Auch nach 10 Jahren kann das DRG-Abrechnungssystem aus medizinischen Gründen keine vollständige Daten liefern. Die Ausnahmen werden insbesondere für Besondere Einrichtungen durch die jährliche Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen – VBE von der Selbstverwaltung festgelegt.

    Seit der DRG-Einführung ist die Krankenhausverweildauer zunächst gesunken: von 8,9 Tagen 2003 auf 8,7 Tage 2004 und 7,3 Tage 2015. Ein Nachweis, dass sich diese Entwicklung fortsetzt oder halten wird, steht aus. Um die Kritiker der DRG-Einführung zu beruhigen, hat der Gesetzgeber in § 17 b Abs. 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz festgelegt, einen Begleitforschungsbericht vorlegen zu müssen[23]. Ein Nachweis, dass sich das DRG-Abrechnungssystem langfristig als Konzept zur Senkung der Gesamtkosten erweisen wird, steht aus. Vielmehr zeigen wirtschaftlich erfolgreiche Kliniken eine Strategie spezifisch vermehrter Behandlungsfälle bei gleichem Patientenaufkommen. Eine kritische politische Diskussion erfolgt bisher nicht zusammenhängend.

    Situation im Jahr 2010

    Im Mai 2010 erschien der „Krankenhaus Rating Report 2010“ des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).[24]
    Gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft Admed analysierte das RWI mehr als 700 Jahresabschlüsse von Krankenhäusern. Demnach sind etwa 20 % der Häuser mit weniger als 200 Betten insolvenzgefährdet, bei den großen Kliniken sind es 13 %.

    Die 2009 gewährte Finanzspritze der Bundesregierung zur Krankenhausförderung (über drei Milliarden Euro) hat geholfen: Heutzutage (Stand 2010) geht es den meisten deutschen Kliniken wirtschaftlich relativ gut.
    Wenn sie ihre Effizienz in den nächsten Jahren aber nicht steigern, droht die Zahl der von Insolvenz bedrohten Kliniken von zuletzt 11 % auf 18 % im Jahr 2020 zu steigen.
    Kleine Krankenhäuser dürften v. a. deshalb erhebliche Schwierigkeiten bekommen, wenn ihr Leistungsportfolio zu breit ist. Bei der Analyse der Zahlen schneiden Kliniken mit nur einer oder zwei Fachabteilungen deutlich besser ab als solche mit drei oder mehr Abteilungen.

    Ein Erfolgsrezept könnte also die Fokussierung auf wenige(r) Leistungen sein.

    Kliniken in Westdeutschland drohen hohe Pensionsaufwendungen durch Zahlungen in Versorgungskassen. Ostdeutsche Häuser gehören meist keiner öffentlichen Zusatzversorgung an.
    Gerade für ländliche Gebiete prognostiziert die Studie, dass die derzeitige Infrastruktur mittel- bis langfristig nicht mehr dem Bedarf entspricht und nicht in ihrem heutigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Wegbrechende Steuereinnahmen der Kommunen (Wirtschaftskrise) verschärfen die Situation. Das jährliche Defizit der kommunalen Kliniken werde sich in den nächsten drei Jahren auf 439 Mio. Euro fast verdoppeln.
    Die mehr als 2.000 Krankenhäuser müssen ihre Effizienz weiter verbessern, damit die Kosten nicht stärker als die Erlöse steigen. Da die öffentlichen Investitionen ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz tendenziell sinken, sollten die Betriebe ihre Innenfinanzierungskraft stärken, also Investitionsmittel aus eigener Kraft erwirtschaften.
    Dabei könnten zufriedene Patienten helfen. Kliniken, in denen die Patienten eine hohe Zufriedenheit zeigen, haben laut Studie tendenziell eine bessere Bewertung („rating“) als andere.

    Heutige Situation

    2019 veröffentlichte die gemeinnützige Bertelsmann Stiftung eine Simulation und Analyse einer Neustrukturierung der Krankenhausversorgung am Beispiel einer Versorgungsregion in Nordrhein-Westfalen.[25] Die mitwirkenden Experten forderten eine signifikante Reduzierung der Anzahl deutscher Kliniken, um die Versorgung insgesamt zu verbessern. Die schwierige Finanzlage mache dies notwendig.[26] Nur in ausreichend großen Kliniken könnten Facharztstellen rund um die Uhr besetzt werden. Auch der Mangel an Pflegekräften könne dort gemindert werden. Ferner verbessere sich die Verfügbarkeit von Computertomografen und anderen wichtigen Geräten.[27] Die Vorschläge wurden unter anderem von Seiten der Kliniken scharf kritisiert, weil man eine Einschränkung der Grundversorgung befürchtete.[28]

    Privatisierung von Krankenhäusern

    Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

    Erster mischfinanzierter und privat geführter Akutkrankenhaus-Neubau Deutschlands – Helios Klinikum Meiningen (1995)

    Während von 1991 bis 2017 der Anteil öffentlicher Anstalten von 46 % auf 28,8 % abgenommen hat, hat sich der Anteil der Einrichtungen in privater Trägerschaft von 14,8 % auf 37,1 % ausgeweitet.[29] Den Krankenhausmarkt bestimmen dabei zunehmend große, gewinnorientierte Unternehmen wie Asklepios, Rhön, Sana oder Helios.[30] Allerdings werden aufgrund der durchschnittlich höheren Bettenzahl pro Klinik insgesamt 48,0 % der Krankenhausbetten von den öffentlichen Einrichtungen getragen (18,7 % von den Privaten), wobei auch dort der Trend in dieselbe Richtung geht.[30]

    Private Klinikbetreiber in Deutschland mit Umsatzzahlen in Mio. Euro[31]

    Klinikbetreiber
    Umsatz 2006
    Umsatz 2010
    Umsatz 2011

    Umsatz

    2015

    Rhön-Klinikum
    1.933
    2.550
    2.629

    1.108[32]

    Helios Kliniken/Fresenius
    1.673
    2.520
    2.665

    5.578[33]

    Asklepios
    2.150
    2.305
    2.557

    3.099[34]

    Sana Kliniken
    792
    1.485
    1.629

    2.329[35]

    Schön Kliniken
    348
    558
    575

    743[36]

    Damp Holding
    422
    487
    475

    Mediclin
    378
    487
    493

    555[37]

    Ameos
    244
    377
    > 400

    685[38]

    SRH Kliniken
    342
    360
    565

    841[39]

    Paracelsus-Kliniken
    284
    336
    331

    373[40]

    Zum Vergleich größter kommunaler Krankenhauskonzern:

    Vivantes
    718
    837
    865

    1.085[41]

    Zum Vergleich größter konfessioneller Krankenhauskonzern:

    St. Franziskus-Stiftung Münster
    400
    602
    624

    Gliederung eines Krankenhauses

    Organisatorische Gliederung

    Ein Krankenhaus wird nach den Fachabteilungen gegliedert (z. B. Chirurgie, Innere Medizin etc.). Dabei wird zwischen bettenführenden und diagnostischen Abteilungen (z. B. Radiologie) unterschieden. An größeren Krankenhäusern gibt es zudem eine Reihe medizinischer Institute (z. B. Pathologie). Alle kleineren Einheiten (Ambulanzen, Tageskliniken) sind einer Fachabteilung zugeordnet. Jede Fachabteilung wird von einem Chefarzt geleitet.

    Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus dem Leiter der Verwaltung (Kaufmännischer Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor), dem Ärztlichen Leiter (Ärztlicher Direktor) und der Pflegedienstleitung.

    Immer mehr gehen Krankenhäuser jedoch den Weg, sich von den historischen vertikalen hierarchischen Strukturen zu lösen und stellen die Prozessorganisation in den Vordergrund.

    Neben der Ambulanz zur kurzen Behandlung sonst zuhause lebender Patienten gibt es die stationäre Krankenhausaufnahme. Dabei bezeichnet Aufnahme sowohl eine Verwaltungsabteilung im Krankenhaus zur Erledigung der Aufnahmeformalitäten wie auch diese Formalitäten selbst (Patientenaufnahme). Die Krankenhausaufnahme ist mit einem Vertragsabschluss verbunden, der neben der Krankenbehandlung Wahlleistungen, z. B. die Unterbringungsform, Chefarztbehandlung und deren Bezahlung umfassen kann. Bis zur Entlassung müssen durch die Verwaltung die verschiedenen Dienstleistungen dem Behandlungsverlauf entsprechend und zeitnah erfasst und in Rechnung gestellt werden. Dazu dient ein Krankenhausinformationssystem, das als Datenbank angelegt ist und vor allem den „Workflow“ nachvollziehbar macht (auch Koordinierendes Klinik Management genannt). Die gesammelten Informationen können den beteiligten Fachabteilungen (evtl. über das Controlling) durch das Rechenzentrum schnell und in ausreichend anonymisierter Form zu Verfügung gestellt werden.

    Neuere (modulare) Gliederung

    Krankenzimmer

    In jüngerer Zeit wird die Organisationsstruktur von Krankenhäusern mit dem Ziel größerer Effizienz[42] auf ein sogenanntes Modulsystem bzw. eine modulare Organisation umgestellt. Dabei werden nur therapeutische, diagnostische und pflegerische
    Bereiche unterschieden.[43]

    Nach diesem System gibt es in der Krankenpflege die folgenden Bereiche:

    Low Care Station
    Zur Aufnahme von nur geringfügig pflegebedürftigen oder kurzzeitig stationär behandelten, meist relativ mobilen Patienten.
    Normalstation
    Dient zur Pflege und Behandlung bettlägeriger Patienten, die keiner Intensivpflege bedürfen.
    Überwachungsstation (Intermediate Care)
    Eine Station, in der nicht beatmete Patienten am Monitor intensivmedizinisch überwacht werden können, jedoch keine (umfassende) intensivmedizinische Betreuung möglich ist.
    Intensivstation (Intensive Care)
    Betreuung pflegeintensiver Langliegepatienten und beatmungspflichtiger Patienten.

    Es gibt auch eine Bildung von Zentren, in denen man sich an Krankheitsbildern orientiert. Dadurch sollen die sogenannten Behandlungspfade in der Patientenversorgung optimiert werden.

    Funktionelle Gliederung

    Ein Krankenhaus lässt sich in funktionale Bereiche gliedern:

    Untersuchung und Behandlung (Ambulanz, Poliklinik, Rettungsstelle (oder ZPA = Zentrale Patienten-Aufnahme), Schockraum, Endoskopie, Operationssaal, Kreißsaal usw.)
    Pflegedienst (Bettenstationen)
    Physiotherapie
    Soziale Dienste, Seelsorge (Sozialdienst, Krankenhauskapelle)
    Patienten- und Besucherservice (Rezeption, Cafeteria)
    Ver- und Entsorgung (Werkstätten, Lager, Küche, Apotheke, Zentralsterilisation, OP; s. a. Krankenhauslogistik)
    Verwaltung (Leitung, Betriebswirtschaft, Personalwesen, Technik, EDV, Betriebsrat usw.)
    Forschung und Lehre (Hörsaal, Unterrichtsräume)
    Sonstige Bereiche (z. B. Rettungswache, Fremdfirmen, Kindergarten)

    In Deutschland regelt die DIN 13080 die Unterteilung eines Krankenhauses, ein Umstand, der bei der staatlichen Förderung von Krankenhäusern eine wichtige Rolle spielt.

    Kosten der Krankenhäuser in Deutschland

    Siehe auch: Krankenhausfinanzierung

    Überblick

    In allen Bundesländern Deutschlands gibt es zusammen 1925 Einrichtungen, die der Definition eines Krankenhauses entsprechen (Stand per Ende 2018). Die Zahl verringerte sich laut dem Statistischen Bundesamt seit 1991 um 486, während die Zahl der behandelten Personen von 14,6 Millionen auf 19,4 Millionen wuchs. Die Verringerung beabsichtigt laut der Gesundheitsverwaltung, eine bessere Qualität und eine bessere Auslastung der Krankenhäuser zu erreichen, die Kosten zu verringern und die Personalausstattung zu bündeln. – Vorrang hatte bis zum Beginn der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses mithilfe eines Strukturfonds, der die Schließungen finanziert. Nun wird jedoch seitens der Politik ein Umdenken in Betracht gezogen. Im Vordergrund soll die wohnortnahe umfassende Patientenversorgung stehen. Der Kernauftrag der Krankenhäuser mit dem Schutz und der Rettung von Leben soll Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge werden, die nicht marktwirtschaftlich gesteuert werden darf. – Es gibt aber auch weiterhin Befürworter für den Abbau von Krankenhäusern, zu denen der Gesundheitsexperte Karl Lauterbach gehört. Er und andere berufen sich vor allem auf eine von der Bertelsmann Stiftung unter Verantwortung von Reinhard Busse durchgeführte Studie.[44]

    Die Krankenhausfinanzierung kann monistisch, oder wie bei öffentlichen Häusern in Deutschland üblich über eine Duale Finanzierung durch die öffentliche Hand (Investitionszuschüsse der Länder) und den Krankenkassen erfolgen. Zu diesen Einnahmen kommen noch zusätzliche sonstige Leistungen.

    Die Kosten der Krankenhäuser betrugen im Jahr 2011 insgesamt 81,8 Milliarden Euro. Zusätzlich noch die Kosten der Ausbildungsstätten in Höhe von 600 Mio. Euro und die Aufwendungen für den Ausbildungsfonds in Höhe von 1,1 Mrd. Euro, der in mehreren Bundesländern zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung dient. Enthalten sind hierbei auch Kosten für nichtstationäre Leistungen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro, davon 3,7 Mrd. Euro für die ambulanten Kosten und 2,7 Mrd. Euro für wissenschaftliche Forschung und Lehre. Die Kosten nur für die stationäre Krankenhausversorgung lagen demnach 2011 bei 72,6 Mrd. Euro.

    Die stationäre Behandlung eines Patienten in Deutschland kostete 2011 durchschnittlich 3.960 Euro pro Fall. Insgesamt 18,3 Millionen Patienten wurden 2011 vollstationär im Krankenhaus behandelt.

    Daten nach § 21 KHEntgG

    Nach dem deutschen Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG muss jedes deutsche Krankenhaus spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres bestimmte Krankenhaus- und fallbezogene Daten an die DRG-Datenstelle übermitteln. Zu diesen Daten gehören u. a. das Alter des Patienten, Aufnahme- und Entlassungszeitpunkt, Diagnosen, Prozeduren etc. Nicht übermittlungspflichtig sind z. B. Angaben über ambulant behandelte Patienten. Durch die Einführung der Übermittlungspflicht werden von den deutschen Krankenhäusern vergleichbare Daten übermittelt. Dies ermöglicht Leistungsvergleiche, die sowohl vom Bund als auch von einzelnen Krankenhäusern im Zweckverband durchgeführt werden.

    Auszug aus § 21 KHEntgG:
    „Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle)“

    Zusätzlich übermitteln einige sog. „Kalkulationshäuser“ ihre Kostendaten zu diesen Fällen. Die übermittelten Daten werden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Kalkulation der DRG-Fallpauschalen genutzt, siehe auch German Diagnosis Related Groups (G-DRG).

    Da die Daten von jedem Krankenhaus erhoben werden, gibt es auch zahlreiche (kostenpflichtige) Programme, die die erhobenen Daten für die Krankenhäuser aufbereiten und für diverse Zwecke zu Verfügung stellen, sei es für Reportingzwecke oder für die Erstellung von Qualitätsberichten. Damit sind die Daten mittlerweile eine Datenquelle, die aus dem Krankenhaus kaum noch wegzudenken ist, da sie aufgrund der gesetzlichen Normvorgabe gerade der Einsatz von diversen Programmen verschiedener Hersteller in breiter Masse erst ermöglichen.

    Überblick nach Bundesländern

    Kosten der Krankenhäuser in Deutschland 2011 (Statistisches Bundesamt)[45]

    Jahr/Bundesland

    Bevölkerung 31. Dez. 2011

    Kranken-
    häuser

    Betten

    Fallzahl

    Brutto-Gesamtkosten
    in EUR

    davon
    Personalkosten
    in EUR

    Anteil der
    Personalkosten

    davon
    Sachkosten
    in EUR

    Anteil der
    Sachkosten

    Bereinigte Kosten
    je Fall in EUR*

    Baden-Württemberg

    10.786.227

    285

    56.910

    2.059.083

    10.462.693.000

    6.450.228.000

    61,65 %

    3.696.022.000

    35,33 %

    4.218

    Bayern

    12.595.891

    370

    75.827

    2.811.503

    12.756.283.000

    7.643.317.000

    59,92 %

    4.780.687.000

    40,08 %

    4.041

    Berlin

    3.501.872

    79

    19.905

    771.418

    3.873.529.000

    2.137.817.000

    55,19 %

    1.638.180.000

    44,81 %

    4.276

    Brandenburg

    2.495.635

    53

    15.210

    544.582

    2.046.111.000

    1.169.716.000

    57,17 %

    838.347.000

    42,83 %

    3.569

    Bremen

    661.301

    14

    5.134

    200.279

    935.471.000

    528.823.000

    56,53 %

    375.888.000

    43,47 %

    4.424

    Hamburg

    1.798.836

    47

    12.071

    461.221

    2.594.567.000

    1.383.746.000

    53,33 %

    1.210.821.000

    46,67 %

    4.628

    Hessen

    6.092.126

    174

    35.941

    1.299.328

    5.867.105.000

    3.345.084.000

    57,01 %

    2.342.194.000

    42,99 %

    4.060

    Mecklenburg-Vorpommern

    1.634.734

    39

    10.375

    410.150

    1.661.860.000

    962.588.000

    57,92 %

    674.509.000

    42,08 %

    3.575

    Niedersachsen

    7.913.502

    197

    42.204

    1.615.879

    7.391.018.000

    4.413.907.000

    59,72 %

    2.738.473.000

    40,28 %

    3.890

    Nordrhein-Westfalen

    17.841.956

    401

    121.556

    4.286.435

    19.513.513.000

    11.665.002.000

    59,78 %

    7.249.342.000

    40,22 %

    3.876

    Rheinland-Pfalz

    3.999.117

    95

    25.375

    890.729

    3.815.467.000

    2.408.637.000

    63,13 %

    1.298.649.000

    36,87 %

    3.807

    Saarland

    1.013.352

    23

    6.451

    266.487

    1.239.818.000

    754.341.000

    60,84 %

    442.742.000

    39,16 %

    4.193

    Sachsen

    4.137.051

    80

    26.467

    986.173

    3.904.149.000

    2.220.194.000

    56,87 %

    1.637.693.000

    43,13 %

    3.694

    Sachsen-Anhalt

    2.313.280

    49

    16.388

    591.354

    2.365.056.000

    1.438.438.000

    60,82 %

    896.358.000

    39,18 %

    3.645

    Schleswig-Holstein

    2.837.641

    94

    15.990

    580.808

    2.706.199.000

    1.561.176.000

    57,69 %

    1.058.138.000

    42,31 %

    3.993

    Thüringen

    2.221.222

    45

    16.193

    568.731

    2.282.955.000

    1.402.903.000

    61,45 %

    843.955.000

    38,55 %

    3.630

    Deutschland

    81.843.743

    2.045

    502.029

    18.342.989

    83.415.795.000

    49.485.917.000

    59,32 %

    31.647.443.000

    40,68 %

    3.960

    *= Bereinigte Kosten = Brutto-Kosten abzüglich nichtstationärer Kosten (zum Beispiel Ambulanz, wissenschaftliche Forschung und Lehre). Zu den Sachkosten zählen auch Aufwendungen für den Ausbildungsfonds, Kosten der Ausbildungsstätten und Zinsen.

    Personalkosten

    Kostenart
    Summe in Euro
    Anteil
    Berufsgruppen (Auswahl)

    Pflegedienst
    15.708.848.000
    31,7 %
    Pflegedienstleitung (Pflegedirektor), Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit (Stationsleitung), Fachgesundheits- und Krankenpfleger (Stationsdienst), Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Pflegeassistent/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Hygienefachkraft etc.

    Ärztlicher Dienst
    14.729.248.000
    29,8 %
    Ärztlicher Direktor, Chefärzte, Oberärzte, Assistenzärzte etc. (ohne Honorarärzte)

    Medizinisch-technischer Dienst
    06.675.885.000
    13,4 %
    Apotheker, Case Manager, Chemiker, Diätassistenten, Kliniksozialdienst (Sozialpädagogen, Sozialarbeiter), Masseur und medizinischer Bademeister, Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer, Schreibkräfte im ärztlichen und medizinisch-technischen Bereich), Medizinisch-technische Assistenten, Logopäden, Orthoptist, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Psychologen

    Funktionsdienst
    04.870.612.000
    09,8 %
    Anästhesietechnischer Assistent, Chirurgisch-Technischer Assistent, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie, Fachpflegekraft im Operationsdienst, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankentransportdienst, Operationstechnische Assistenten, Beschwerde- und Risikomanager, Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege

    Verwaltungsdienst
    03.160.629.000
    06,4 %
    Kaufmännischer Geschäftsführer, Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirt, Fachwirt Sozialwesen, Kaufmännischer Assistent, Kaufmann im Gesundheitswesen, Bürokaufmann, Medizincontroller, Bilanzbuchhalter, Sekretäre etc.

    Wirtschafts- und Versorgungsdienst
    01.607.176.000
    03,2 %
    Einkäufer, Fachkraft für Lagerlogistik, Lageristen, Küchenpersonal und Ernährungsberater, Pförtner, Versorgungsassistenten, Mitarbeiter für Entsorgung, Hol- und Bringdienste etc.

    Übrige Personalkosten (bspw. Klinisches Hauspersonal, Technischer Dienst, Sonderdienste)
    02.733.520.000
    05,5 %
    Handwerker (bspw. Elektroinstallateur, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gärtner/Gartenbaufachwerker, Maler und Lackierer), Hausmeister, Hauswirtschaftliche Betriebsleiter, Haus- und Reinigungskräfte (Gebäudereiniger, Reinigungskräfte, Textilreiniger), Medizintechniker, Technischer Leiter, Technischer Fachwirt, IT-Systemelektroniker, Systemadministrator, Seelsorger, sowie nicht zurechenbare Personalkosten etc.

    Sachkosten

    Die Einnahme- und Ausgabestruktur wird anhand der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ermittelt.

    Kostenart
    Summe in Euro
    Anteil
    Beispiele

    Medizinischer Bedarf
    15.460.952.000
    48,9 %
    Arzneimittel, Infusionslösungen, ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Spritzen, Kanülen, Krankenunterlagen, Wundverbände etc.), Blutkonserven, Dialysebedarf, Implantate (bspw. Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator, Herzschrittmacher, Gefäßprothesen, Stents), medizinische Instrumente, Laborbedarf, Narkose- und sonstiger OP-Bedarf, Transplantate, Verbandmittel, siehe auch: Liste von Medizinprodukten.

    Pflegesatzfähige Instandhaltung
    03.142.338.000
    09,9 %
    Nach § 4 Abgrenzungsverordnung (AbgrV) sind Pflegesatzfähig nur die Kosten die von Leistungen (Instandhaltungen), die für den Bereich der voll- und teilstationären Krankenhausleistungen sowie im Falle des Erlösabzugs für vor- und nachstationäre Leistungen erbracht wurde. Nicht hierzu zählt die Vermehrung, erhebliche Veränderung oder Verlängerung der Nutzungsdauer des Anlagegutes des Krankenhauses.

    Wirtschaftsbedarf
    02.883.563.000
    09,1 %
    Desinfektionsmittelbedarf, Reinigungsbedarf, Wäschereinigung, Gartenpflege, kultureller Sachaufwand

    Verwaltungsbedarf
    02.110.344.000
    06,7 %
    Büromaterialien (Kopierpapier, Briefumschläge), Druckerzeugnisse (Formulare, Vordrucke), Portokosten, Bankgebühren, Personalbeschaffungskosten, Rundfunkbeitrag, Telefon- und Providerkosten, Reisekosten, Literatur, EDV-Aufwand (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Toner, Software, Datensicherung) etc.

    Wasser, Energie, Brennstoffe
    02.057.357.000
    06,5 %
    Abwasser, Strom, Fernwärme, Erdöl, Erdgas, Wasser

    Übrige Sachkosten
    05.992.889.000
    18,9 %
    Lebensmittel, Honorarärzte, Zeitarbeiter (Arbeitnehmerüberlassung), Kosten für Mieten und Pachten, Versicherungen (bspw. Betriebshaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung), Kosten für zentrale Gemeinschaftsdienste (Gemeinsam mit anderen Krankenhäusern betriebene Einrichtungen bspw. auch Konzerntochtergesellschaften) oder Kosten für externe Dienstleistungsunternehmen (bei Outsourcing von Bereichen wie bspw. Labor, Reinigung, Speisenversorgung, Logistik, Pförtnerdienst, Medizintechnik, Handwerker etc.), Gemeindeabgaben (Müllabfuhr, Straßenreinigung), Entsorgungskosten

    Bettenbelegung

    Die OECD in Paris hat die durchschnittliche Belegungsrate in Akutkrankenhäusern erhoben. 2005 belief sie sich in 17 erfassten OECD-Ländern auf durchschnittlich 74,2 % (2000: 73,6 %). Die Rangliste für 2005: Norwegen 87,5, Schweiz 86,1, Irland 85,6, Großbritannien 83,9, Japan 79,2, Österreich 79, Ungarn 75,7, Deutschland und Tschechische Republik 75,6, Frankreich 73,4, Portugal 73,2, USA 67,4, Slowakische Republik 66,7, Luxemburg 64,7, Türkei 64,5, Niederlande 63,9 und Mexiko 61 %. (OECD Health Data 2007, OECD Paris 2007)

    Siehe auch: Belegungsmanagement

    Anzahl der Krankenhäuser in Deutschland nach der Anzahl der Betten 2016:

    Anzahl der Betten
    Anzahl der allg. Krankenhäuser[46]

    1 bis 49
    292

    50 bis 99
    193

    100 bis 149
    201

    150 bis 199
    151

    200 bis 299
    227

    300 bis 399
    157

    400 bis 499
    122

    500 bis 599
    95

    600 bis 799
    73

    800 bis 999
    36

    über 1000
    60

    Risiken im Krankenhaus

    Eine Auswertung von zahlreichen Studien ergab, dass in Deutschland pro Jahr im Krankenhausbereich mit 5–10 % unerwünschter Ereignisse, 2–4 % Schäden, 1 % Behandlungsfehler und 0,1 % Todesfälle, die auf Fehler zurückgehen, zu rechnen ist. Bei jährlich 17 Millionen Krankenhauspatienten entspricht dies 850.000 bis 1,7 Mio. unerwünschten Ereignissen, 340.000 Schäden (vermeidbare unerwünschte Ereignisse), 170.000 Behandlungsfehler (mangelnde Sorgfalt) und 17.000 auf vermeidbare unerwünschte Ereignisse zurückzuführende Todesfälle.[47] Der gesamte ambulante Bereich ist darin nicht enthalten. (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, „Kooperation und Verantwortung“, BMG 2007)

    Im Jahr 2000 hat eine Analyse des Institute of Medicine („To Err is Human“) ergeben, dass es in den USA jährlich zu 44.000 bis 98.000 (Krankenhaus-)Todesfällen komme, die durch Fehler verursacht werden,[47] womit die tödliche Komplikationsrate, bezogen auf die Einwohnerzahl, ähnlich hoch wie in Deutschland liegen dürfte.

    1991 wurden 14 Millionen Patienten stationär versorgt, die im Schnitt zwei Wochen blieben. 2009 waren es 18 Millionen Patienten, die etwa acht Tage blieben.[48]
    Zwischen 1996 und 2008 wurden beim Pflegepersonal 50.000 Stellen abgebaut.[48] Gleichzeitig wurden 18.000 Stellen allein im medizinischen Bereich aufgebaut und weitere Stellen im Assistenzbereich geschaffen.[49]
    Für zwei Drittel aller Fehler, die bei der Medikation passieren, sind Ärzte verantwortlich, zum Beispiel durch Nichtbeachten von Kontraindikationen oder negativen Wechselwirkungen. Das übrige Drittel an Medikationsfehlern liegt in der Verantwortung des Pflegepersonals, zum Beispiel durch Medikamenten-Verwechslungen.[48]
    1.000 Audiomitschnitte von Arzt-Patienten-Begegnungen ergaben, dass nur in 6 % der Fälle über Vorteile und Risiken einer Therapiemethode aufgeklärt wurde; nur in jeder fünften Unterredung wurden die Wünsche des Patienten diskutiert.[48]

    Jährlich erkranken etwa 500.000 Patienten im Krankenhaus an Infektionen. Etwa 150.000 davon werden auf mangelnde Hygiene von Ärzten und Pflegepersonal zurückgeführt.[48]
    Beiträge wie der Stern-Artikel „Krisengebiet Krankenhaus“ im Jahre 2010 haben schließlich dazu beigetragen, dass das Thema Hygiene mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist.

    Hygiene ist in gesundheitspolitischer Sicht Ländersache und durch entsprechende Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daher keine Einflussmöglichkeit. Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Empfehlungen aussprechen, also keine Auswahl hygienischer Kliniken anbieten. Dabei sind hier, insbesondere bei MRSA, große Unterschiede in der Verbreitung multiresistenter Keime zwischen einzelnen Krankenhäusern und in verschiedenen Bundesländern zu beobachten. Alternativen sind Bewertungsportale für Kliniken. Indirekte Bewertungen lassen sich aus der Zahl der Behandlungsfehler gewinnen, die auch als Kunstfehler bezeichnet werden.

    Situation in Österreich

    Krankenhäuser werden in Österreich meistens Spitäler genannt, in der Bezeichnung der Häuser jedoch eher selten (z. B. Orthopädisches Spital Speising). Die Grundversorgung mit allgemein öffentlichen Spitälern wird vor allem durch landeseigene Häuser gewährleistet. Daneben bestehen Gemeinde- und Ordensspitäler.[50]

    Landeskrankenhäuser im Eigentum der Bundesländer bzw. deren Gesellschaften
    4 Bezirkskrankenhäuser im Eigentum von Gemeindeverbänden eines Bezirkes
    4 Allgemeine Krankenhäuser im Eigentum von Städten und Gemeinden (Linz, Dornbirn, Hallein, Oberndorf)
    Ordens- und Diakoniekrankenhäuser
    7 Unfallkrankenhäuser im Eigentum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt AUVA
    private Spitäler und Sanatorien

    Situation in der Schweiz

    Krankenhäuser werden in der deutschsprachigen Schweiz meistens Spitäler genannt. Landesweit existieren verschiedene Kategorien von Spitälern: Universitätsspitäler in den Städten mit Universitäten, die medizinische Fakultäten führen, Kantonsspitäler in sämtlichen Kantonen, Regional- und Gemeindespitäler sowie Privatspitäler und -kliniken. Gegenwärtig wird eine politische Diskussion geführt, ob der Fachbereich Herzchirurgie aus Kostengründen in je einem einzigen Zentrumsspital in der deutsch- und in der französischsprachigen Schweiz zusammengefasst werden soll. Ebenfalls aus Kostengründen wird darüber gestritten, wie viele kleinere Spitäler geschlossen werden können, ohne den Versorgungsauftrag (etwa Notfalldienste) zu gefährden.[51]

    Im Kanton Zürich sind die Gemeinden nicht mehr verantwortlich für die Spitalversorgung. Beim See-Spital werden die von den Trägergemeinden investierten Beiträge der letzten zehn Jahre in ein verzinsbares Darlehen umgewandelt. Die meisten Zürcher Gemeinden sind neu nicht mehr Defizit-Garanteure, sondern Gläubiger und Aktionäre. Viele bisherige Spital-Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Institutionen werden zu privatrechtlichen Trägerschaften in der Form von Aktiengesellschaften oder Stiftungen umgewandelt.[52]

    Siehe auch

    Belegarzt – Deutsche Krankenhausgesellschaft – Grenzverweildauer – Krankenhausapotheke – Krankenhausrevision – Maßregelvollzug – Patientenaufnahme – Pflegedienstleitung – Pflegepersonal – Pflegeskandal – Pflegestandard – Studienhospital – Tagesklinik – Visite

    Krankenhausarten: Anthroposophisches Krankenhaus – Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik – Fachkrankenhaus – Privatklinik – Psychiatrische Klinik – Psychosomatische Klinik – Sanatorium – Unfallkrankenhaus

    Literatur

    Michael Arnold, Jürgen Klauber, Henner Schellschmidt: Krankenhaus-Report 2002. Schattauer, Stuttgart 2002, ISBN 3-7945-2219-2. (Periodikum).
    Ernst Bruckenberger: Dauerpatient Krankenhaus: Diagnosen und Heilungsansätze. Lambertus, Freiburg im Breisgau 1989, ISBN 3-7841-0440-1.
    Peter Eichhorn, Hans-Jürgen Seelos, Johann-Matthias G Schulenburg (Hrsg.): Krankenhausmanagement. Urban und Fischer, München/Jena 2000, ISBN 3-437-21590-6.
    M. Eversmeyer: Das DRG-System stoppt in Australien nicht den Ausgabenanstieg. In: f&w, Führen und Wirtschaften im Krankenhaus. 3(2001), S. 230–232.
    Michel Foucault: Die Geburt der Klinik. 1963. (Taschenbuchausgabe: Fischer, Frankfurt am Main 1988, ISBN 3-596-27400-1).
    Dieter Jetter: Grundzüge der Krankenhausgeschichte. 1800–1900. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, ISBN 3-534-07278-2.
    Ludwig Klasen: Grundriss-Vorbilder von Gebäuden aller Art. Abth.IV. Gebäude für Gesundheitspflege und Heilanstalten. Baumgartner, Leipzig 1884.
    Jürgen Klauber, Bernt-Peter Robra, Henner Schellschmidt (Hrsg.): Krankenhaus-Report 2006 – Schwerpunkt: Krankenhausmarkt im Umbruch. Schattauer, Stuttgart 2006, ISBN 3-7945-2490-X.
    M. Lüngen, K. Lauterbach: Führen DRG zur Spezialisierung von Krankenhäusern? In: Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement. 7 (2002), S. 93–95.
    Bernhard Mann: Krankenhaussoziologie und Gesundheitswesen. In: Soziologische Revue. Jahrgang 27 (2004), ISSN 0343-4109, S. 480–491.
    Axel Hinrich Murken: Vom Armenhospital zum Grossklinikum. Die Geschichte des Krankenhauses vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. DuMont, Köln 1988, ISBN 3-7701-2134-1.
    Barbara Schmidt-Rettig, Siegfried Eichhorn: Krankenhausmanagementlehre. Theorie und Praxis eines integrierten Konzepts. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019914-9.
    Norbert Andersch: Krankenhausentwicklung und gewerkschaftliche Krankenhauspolitik: eine Übersicht unter besonderer Berücksichtigung der ÖTV. Verl. Arbeit & Gesellschaft, Marburg 1990, ISBN 3-89419-010-8. (Zugl.: Frankfurt (Main), Univ., Diss.)
    A. Vera, K. Foit: Modulare Krankenhausorganisation und Effizienz In: ZfB – Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 4, 2005, S. 357–382.
    A. Vera, M. Lüngen: Die Reform der Krankenhausfinanzierung in Deutschland und die Auswirkungen auf das Krankenhausmanagement In: WiSt – Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 11, 2002, S. 638–643.
    A. Vera: Neue Organisationsstrukturen in deutschen Krankenhäusern nach der DRG-Einführung In: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement, 1, 2004, S. 25–31.
    A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161–162 und S. e10-e17.
    Arne Thomsen: Katholisches Krankenhauswesen im Ruhrrevier. Entwicklungen und Akteure von den Anfängen der Industrialisierung bis zum Ersten Weltkrieg (Quellen und Studien. Veröffentlichungen des Instituts für kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen Band 14). Aschendorff Verlag, Münster 2012, ISBN 978-3-402-14621-7.

    Weblinks

    Wiktionary: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wiktionary: Klinik Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wiktionary: Spital Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wikiquote: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Zitate
    Commons: Krankenhaus Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
    Linkkatalog zum Thema Krankenhäuser und Kliniken bei curlie.org (ehemals DMOZ)
    Statistisches Bundesamt (Destatis): Themenbereich Krankenhäuser.
    Deutsches Krankenhausinstitut e. V. (DKI)
    Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG)
    Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK) (Sitz in Berlin, vertritt mehr als 1.000 Kliniken)

    Krankenhausverzeichnisse

    Krankenhaussuche der Weissen Liste (unabhängig und werbefrei)
    Verzeichnis für Krankenhäuser in Deutschland mit Qualitätsvergleich und aktuellen Qualitätsberichten
    Verzeichnis für Deutschland, Österreich und die Schweiz (hospital-abc.de)
    Verzeichnis für Österreich (netdoktor.at)
    Verzeichnis für die Schweiz (spitaeler.ch)
    Krankenhaussverzeichnis im deutschen Telefonbuch
    Kliniksuche und Erfahrungsberichte auf klinikbewertungen.de

    Krankenhaus-Gesundheitspolitik

    Qualitätsberichte der Krankenhäuser
    Kliniksterben.de
    Kliniken-in-Not.de
    Gabriele Roth: Auswirkungen der DRG-Einführung auf die Krankenhauslandschaft. (Memento vom 7. April 2004 im Internet Archive) (PDF)
    Gesundheitspolitik. Bundeszentrale für politische Bildung

    Einzelnachweise

    ↑ Klinik: von griechisch klinikós, ‚bettlägerig‘, von klínē, ‚Lager‘; als im Deutschen seit 1843 verwendete Bezeichnung für Anstalt zum Unterricht in der Heilkunde (vgl. Vorklinik und Klinik beim Medizinstudium) über französisch clinique von griechisch klinīkḗ I. Versorgungsstufebzw. klinīkḗ téchnē, ‚Heilkunde‘, woraus auch Clinik entstand und seit 1813 als „ausübende Heilkunde“ (vgl. auch Klinik im Sinne von klinisches Bild) belegt ist. Quelle: Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 377 f.

    ↑ Reza Madjderey: Borsuye. In: Borsuye. Zeitschrift für Medizin u. Kultur 10, 1998, 39, S. 47

    ↑ Kaveh Farrokh: Shadows in the Desert: Ancient Persia at War. Osprey Publishing, Oxford 2007, S. 241.

    ↑ Manfred Mai: Weltgeschichte. Carl Hanser Verlag, 2002, S. 47.

    ↑ Tamin Ansary: Die unbekannte Mitte der Welt, Campus Verlag, 2010, S. 115.

    ↑ A. Vera: Die „Industrialisierung“ des Krankenhauswesens durch DRG-Fallpauschalen – eine interdisziplinäre Analyse. In: Das Gesundheitswesen, 3, 2009, S. 161 f., S. e10 ff.

    ↑ Matthias Klein: Streifzug durch das Krankenhausrecht – Tagungsbericht zum Krankenhausrechtstag 2013 in Düsseldorf, NZS 2013, S. 777

    ↑ Grunddaten der Krankenhäuser. Statistisches Bundesamt, 2015

    ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

    ↑ Grunddaten der Krankenhäuser 2015 – Fachserie 12 Reihe 6.1.1. (PDF) Statistisches Bundesamt, abgerufen am 19. Oktober 2016. 

    ↑ Entwicklung der Krankenhausversorgung 1991–2010 (PDF; 175 kB), Sozialpolitik-aktuell – Universität Duisburg-Essen; siehe Kommentierung und methodische Hinweise

    ↑ destatis.de des Statistischen Bundesamtes

    ↑ G. Fochler-Hauke (Hrsg.): Der Fischer Weltalmanach 1973 – Zahlen, Daten, Fakten. Fischer, Frankfurt/M. 1972, S. 62.

    ↑ DKG zu den neuesten OECD-Zahlen: Deutsche Krankenhauser im internationalen Vergleich Spitze. findarticles.com, Ergotherapie & Rehabilitation, September 2007

    ↑ Diagnosen Insgesamt. (Nicht mehr online verfügbar.) Statistisches Bundesamt Deutschland, archiviert vom Original am 20. Oktober 2011; abgerufen am 30. September 2015. 

    ↑ Ist das Kliniksterben noch zu stoppen?

    ↑ Dirk Andres: Kliniksterben in Deutschland?: Wie Krankenhäuser einen Weg aus der Schieflage finden können. In: Focus Online. 20. Juni 2015, abgerufen am 14. Oktober 2018. 

    ↑ aerzteblatt.de

    ↑ presseportal.de

    ↑ a b aerztezeitung.de

    ↑ Vergl. etwa Volle Ambulanzen: Überfüllte Spitäler, leere Ordinationen. Andreas Wetz in: Die Presse online, 6. Januar 2014.

    ↑ A. Vera, M. Lüngen: Die Reform der Krankenhausfinanzierung in Deutschland und die Auswirkungen auf das Krankenhausmanagement. In: WiSt – Das Wirtschaftsstudium, 11, 2002, S. 638 ff.

    ↑ Begleitforschung gemäß § 7b Abs. 8 KHG. Abgerufen am 19. Oktober 2016. 

    ↑ http://www.admed.com/website_deu/pdf/ADMED-RWI-Krankenhaus-Rating-Report-2010-ExecSum-SK.pdf (Link nicht abrufbar)

    ↑ Stefan Loos, Martin Albrecht, Karsten Zich: Zukunftsfähige Krankenhausversorgung. Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2019, doi:10.11586/2019042 (bertelsmann-stiftung.de [PDF; abgerufen am 12. September 2019]). 

    ↑ Radikale Forderung in Bertelsmann-Studie: Sollte mehr als jede zweite Klinik in Deutschland schließen? In: Manager Magazin. 15. Juli 2019, abgerufen am 6. September 2019. 

    ↑ Studie zur Krankenhausversorgung: Experten fordern, jede zweite Klinik zu schließen. In: Spiegel Online. 15. Juli 2019, abgerufen am 6. September 2019. 

    ↑ Rolf Zamponi: Kliniken kritisieren Studie scharf. In: Hamburger Abendblatt. Ausgabe Hamburg-Harburg. 19. Juli 2019, S. 23. 

    ↑ Grunddaten der Krankenhäuser. (PDF) Statistisches Bundesamt, 2017, S. 8

    ↑ a b Statistisches Bundesamt (2015), Krankenhausstatistik, Fachserie 12, Reihe 6.1.1.

    ↑ Süddeutsche Zeitung, 19. Oktober 2007.

    ↑ Rhön-Klinikum AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015. Band 2015, S. 210. 

    ↑ Umsatz und Ergebnis. Helios Kliniken GmbH, abgerufen am 19. August 2017. 

    ↑ Asklepios Klinik GmbH (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015. Hamburg, S. 81. 

    ↑ Sana Kliniken AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015 Sana Kliniken AG – 40 Jahre bewegen. Ismaning, S. 138. 

    ↑ Schön Klinik SE (Hrsg.): Geschäftsbericht Schön Klinik SE 2015. S. 45. 

    ↑ Konzernumsatz um 3,2 % auf 555,3 Mio. Euro und Konzern-EBIT um 51,7 % auf 23,6 Mio. Euro gestiegen. Mediclin AG, abgerufen am 19. August 2017. 

    ↑ AMEOS 2015 – das Portrait. (PDF) Ameos Gruppe, abgerufen am 19. August 2017. 

    ↑ SRH Holding (Hrsg.): Geschäftsbericht 2015 SRH Kliniken. 

    ↑ Paracelsius-Kliniken Deutschland (Hrsg.): Werte leben Sicherheit – Jahresbericht 2015. S. 115. 

    ↑ Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (Hrsg.): Vivantes – Geschäftsbericht 2015. Berlin, S. 71. 

    ↑ A. Vera, K. Foit: Modulare Krankenhausorganisation und Effizienz. In: ZfB – Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 4, 2005, S. 357 ff.

    ↑ A. Vera: Neue Organisationsstrukturen in deutschen Krankenhäusern nach der DRG-Einführung. In: Gesundheitsökonomie & Qualitätsmanagement, 1, 2004, S. 25 ff.

    ↑ Kai Schlieter: Das staatlich geförderte Ende von Krankenhäusern. In: Berliner Zeitung, 25. Juni 2020, S. 2.

    ↑ destatis.de

    ↑ gbe-bund.de

    ↑ a b Operationsfeld Patient. In: Süddeutsche Zeitung, 4. Juni 2008, S. 2

    ↑ a b c d e Krisengebiet Krankenhaus. In: Stern, 36/2010, S. 34 ff.

    ↑ de.statista.com

    ↑ Spitalskompass (Memento vom 14. Februar 2014 im Internet Archive)

    ↑ E. Gruner, B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz.

    ↑ nzz.ch (abgerufen am 5. Juni 2012).

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    Rettungskette

    Eigenschutz |
    Notruf |
    Erste Hilfe |
    Rettungsdienst |
    Krankenhaus

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4032786-3 (OGND, AKS)

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      GmbH Geschäftsführer – Anstellungsvertrag der Inga Brauer Umwelttechnik GmbH

      zwischen

      der Inga Brauer Umwelttechnik GmbH

      vertreten durch ihren Gesellschafter Inga Brauer

      nachfolgend ‚Gesellschaft‘ genannt,

      und

      Herrn / Frau Thilo Jubler
      aus Mönchengladbach

      nachfolgend ‚Geschäftsführer‘ genannt,

      wird folgender

      A n s t e l l u n g s v e r t r a g

      geschlossen.

      Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2021

      ist Herr / Frau Thilo Jubler
      (mit Wirkung vom 04.03.2021

      zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

      Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit ab dem 04.03.2021.

      Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.

      oder

      Der bisherige mit Herrn / Frau Inga Brauer bestehende Anstellungsvertrag vom 6.6.2010 wird hiermit einvernehmlich in vollem Umfang beendet und durch den nachfolgenden Anstellungsvertrag ersatzlos ersetzt.

      § 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

      Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

      Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der jeweilig gültigen Geschäftsordnung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

      Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen.

      § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

      Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

      Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen.

      § 3 Selbstkontrahieren

      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

      Anmerkung: Nach § 181 BGB sind Insich-Geschäfte grds. unzulässig. Auch der Geschäftsführer kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ist rechtlich für die GmbH vorteilhaft. Ist im Gesellschaftervertrag die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen, sollte dies auch in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

      § 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

      Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesen Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

      Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

      Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.

      Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

      Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Abs. 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

      § 5 Haftung des Geschäftsführers

      Sind in der Satzung der Gesellschaft Haftungsbeschränkungen des – ansonsten unbeschränkt haftenden – Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft vorgesehen, sind folgende Regelungen möglich:

      Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

      Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag von 537 TEURO

      Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht, sofern und soweit er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter tätig geworden ist.

      Zu Gunsten des Geschäftsführers ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5545 TEURO abzuschließen und während der Dauer dieses Anstellungsvertrages abgeschlossen zu halten, deren Prämien von der Gesellschaft getragen werden. Die Gesellschaft hat vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

      § 6 Dienstort und Arbeitszeit

      Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

      Der Geschäftsführer hat – soweit keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden – seine volle Arbeitskraft und alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.

      An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung.

      § 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

      Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

      Veröffentlichungen und Vorträge, die die Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.

      Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtender Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.

      Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung in anderen Unternehmen, und Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.

      Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.

      § 8 Wettbewerbsverbot

      Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

      Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder in selbständiger, unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 9 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

      Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 28 % seiner innerhalb der letzten 16 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung ist jeweils am 23 eines Monats fällig.

      Auf die Entschädigung gemäß Abs. 5 sind diejenigen Einkünfte anzurechnen, die der Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt. Zu den anzurechnenden Einkünften zählt auch ein ggf. vom Geschäftsführer bezogenes Arbeitslosengeld. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

      Wird dieser Vertrag durch den Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand beendet, finden die vorstehenden Absätze 3-6 keine Anwendung.

      Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von 6 Monaten nach Abgabe der Erklärung.

      Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb 12 Monats/ (Monaten) nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben.

      Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 25 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht. Zugleich entfällt für den Monat, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, die Zahlung der Entschädigung gemäß Abs. 5.
      Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Zugleich entfällt für jeden angefangenen Monat die Zahlung der Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

      § 9 Vergütung

      (bei Festgehalt)

      Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit

      a) Eine Vergütung von brutto 112 TEURO pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt wird.

      b) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme. Diese wird von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt. Bei der Festsetzung werden auch die Leistungen des Geschäftsführers berücksichtigt. Der Mindestbetrag der Tantieme wird auf 129 TEURO festgesetzt.

      c) Eine Weihnachtsgratifikation, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat November in Höhe von brutto 6 TEURO.

      d) Ein Urlaubsgeld, zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Juni in Höhe von brutto 29 TEURO.

      Hat das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers während des Jahres begonnen, werden die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld zeitanteilig für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt.

      Über das bzw. die vereinbarten Entgelt hinaus werden keine sonstigen Bezüge gewährt.

      § 10 Vergütung bei Dienstverhinderung und Tod

      Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung hat der Geschäftsführer für die Dauer von 5 Monaten Anspruch auf Fortzahlung seiner vertragsmäßigen Bezüge, längstens jedoch bis zum Endes des Anstellungsvertrags.

      Für eine diesen Zeitraum überschreitende Erkrankung oder sonstige unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer für die Dauer von……. weiteren Monaten von der Gesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen einem von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem monatlichen Nettobetrag seines Festgehaltes gewährt.

      Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird als Krankengeld im Sinne dieses Absatzes der Betrag zugrunde gelegt, den der Geschäftsführer durch eine seinem Einkommen gemäße Versicherung bei der zuständigen Ortskrankenkasse erhalten hätte. Die Lohn- und ggf. anfallende Kirchensteuer auf die Differenzzahlung trägt die Gesellschaft.

      Mit Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Fortzahlungszeitraumes wird die dem Geschäftsführer zustehende Tantieme für jeden angefangenen Kalendermonat fortbestehender Dienstverhinderung um je ein Zwölftel gekürzt.

      Der Geschäftsführer tritt im Falle einer Verletzung durch Dritte sämtliche Ansprüche gegen den Verursacher seiner Dienstunfähigkeit bis zur Höhe der nach diesem Vertrag von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungsfortzahlung einschließlich darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge ab.

      Verstirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, so wird seinem Ehepartner das Festgehalt für die auf den Sterbemonat folgenden 6 Monate fortbezahlt. Ist der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, so steht dieser Anspruch unterhaltsberechtigten ehelichen Kindern des Geschäftsführers zu.

      § 11 Sonstige Leistungen

      Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.

      § 12 Urlaub

      Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen.

      Der Geschäftsführer hat den Urlaubszeitpunkt und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung und der Belange und Interessen der Gesellschaft zu wählen und mit dem Mitgeschäftsführer bzw. dem Mehrheitsgesellschafter zu vereinbaren.

      Kann der Geschäftsführer den Urlaub im Kalenderjahr aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig nehmen, so kann der Urlaub bis zum 31.0 des Folgejahres übertragen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen wurde, verfällt, ohne dass ein Abgeltungsanspruch besteht.

      oder
      Kann der Geschäftsführer den Urlaub weder im Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum aus geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen nehmen oder nicht vollständig nehmen, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten. Das Urlaubsabfindungsentgelt bemisst sich nach der Höhe des Grundgehaltes für jeden nicht genommenen Urlaubstag.

      Besteht das Anstellungsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, so reduziert sich der Urlaubsanspruch nach Abs. 1 zeitanteilig.

      § 13 Erfindungen

      Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Soweit es sich um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzubieten.

      Die Gesellschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 11 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung zu erklären, ob und in welchem Umfang sie die Erfindung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Für den Fall der Inanspruchnahme erhält der Geschäftsführer eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und der dazu ergangenen Vergütungsrichtlinien. Alle übrigen Arbeitsergebnisse sind mit der vertragsgemäßen Vergütung des Geschäftsführers abgegolten.

      § 14 Versorgungszusage

      Bei der Vereinbarung einer Versorgungszusage sind die steuer- und bilanzrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Durchführung der Altersversorgung kann entweder unmittelbar durch die Gesellschaft oder mittelbar über einen Versorgungsträger erfolgen, sog. Durchführungswege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1 b Abs. 2 bis 4 BetrAVG (siehe: Beck’sches Formularbuch GmbH-Recht, Lorz/Pfisterer/Gerber, 1. Anstellungsvertrag für einen Fremd-Geschäftsführer). Die Erstellung einer individuellen und passgenauen Pensionszusage sollte durch einen zugelassenen, fachlich spezialisierten Berater erfolgen, um bilanzielle bzw. finanzielle Risiken zu vermeiden.

      § 15 Vertragsdauer und Kündigung

      Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

      Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.

      Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

      Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

      der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, oder als Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;

      der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

      der Geschäftsführer Maßnahmen gem. § 2 Abs. 2 vornimmt ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;

      der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen ’Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, dass diese ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers fordern;

      das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.

      Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

      Eine Kündigung des Geschäftsführers ist an jeden weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft oder für den Fall, dass kein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, an denjenigen Gesellschafter zu richten, der über die höchste Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft verfügt.

      Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 62 Lebensjahr vollendet oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

      § 16 Abfindung

      Im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Monatsgrundgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Für die Berechnung der Abfindung werden die bei Beendigung des Vertrages abgeleisteten vollen Dienstjahre und das während des letzten Dienstjahres im Monatsdurchschnitt bezogene Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.

      Die Abfindung ist zum Ablauf des Dienstvertrages fällig und wird unter Beachtung der hierfür geltenden steuerlichen Bestimmungen gezahlt.

      § 17 Geheimhaltung

      Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zuhaltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen oder zu Gunsten Dritter zu benutzen. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.

      Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden ebenso wie sämtliches anderes Eigentum der Gesellschaft vollständig zu übergeben, sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

      § 18 Schlussbestimmungen

      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber der Textform[1] und der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Rückwirkende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig. Alle Vertragsänderungen und -ergänzungen wirken nur für die Zukunft

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

      Hamm, 04.03.2021 Mönchengladbach, 04.03.2021

      ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

      Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Thilo Jubler


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        Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Glasbau Gesellschaft mbH und Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung

        Zwischen

        Glasbau Gesellschaft mbH
        Sitz in Braunschweig
        – ANBIETER –
        Vertreten durch den Geschäftsführer

        und

        der Firma Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Hamburg
        Vertreten durch den Geschäftsführer

        – ANWENDER –

        1. Vorbemerkungen

        Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

        Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschliessende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

        2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschliessenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

        Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 03.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

        Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

        3. Zeitplan

        Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

        Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

        4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

        Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 11.5.2025, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

        5. Geheimhaltung

        Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

        Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

        diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig in ihrem Besitz waren;
        diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
        diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
        diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

        – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

        6. Schlussbestimmungen

        Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

        Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

        Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

        Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Braunschweig.

        Braunschweig, 03.03.2021 Hamburg, 03.03.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
        Glasbau Gesellschaft mbH Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung


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