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Bau-Subunternehmervertrag der Wernhard Grunwald Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung

Zwischen

der Firma Wernhard Grunwald Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung
Sitz in Wiesbaden
– Generalunternehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Wernhard Grunwald

und

der Firma Marlis Koch Bedachungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Wolfsburg
Vertreten durch den Geschäftsführer Marlis Koch

– Subunternehmer –

wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 619483 durch den Subunternehmer.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

Rechtliche Bestandteile:

das Auftragsschreiben,
die Bestimmungen dieses Vertrages,
das Angebot des Generalunternehmers vom 10.03.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 10.03.2021 die in der Niederschrift vom 10.03.2021 festgehalten sind,
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

Technische Bestandteile:

Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
der Bauzeitenplan
die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.

Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

§ 3 Vergütung

Der Vertragspreis beträgt 117 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

Die Vertragspreise sind Festpreise.

In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
Monteur Euro/Stunde 24
Facharbeiter Euro/Stunde 44
Fachwerker Euro/Stunde 38

§ 5 Zahlungsbedingungen

Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Wernhard Grunwald Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 29 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 4% Skonto bezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

§ 6 Terminplan – Vertragsstrafe

Vertragstermine sind:
Arbeitsbeginn: 11.7.2020
Zwischentermine: 6.9.2020
Fertigstellungstermine: 6.9.2020

Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 18 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§ 7 Ausführung

Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

§ 8 Verteilung von Kosten

Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 5 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
Gerüste: €/m² + Monat 3
Unterkünfte: €/Bett + KT 7
Schuttabfuhr: €/Container 20

Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

§ 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 11 Sicherheitsleistung

Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

§ 12 Gewährleistung

Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 5 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

§ 13 Kündigung

Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

§ 14 Weitervergabe

Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

§ 15 Versicherungen

Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
Sachschäden: T€ 532
Personenschäden: T€ 849
Vermögensschäden: T€ 616

Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 10% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 50.

Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

Innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

§ 17 Freistellungsbescheinigung

Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

§ 18 Datenschutz

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

§ 19 Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

§ 20 Schiedsklausel

Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Wiesbaden, 10.03.2021 Wolfsburg, 10.03.2021

……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
Wernhard Grunwald Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung Marlis Koch Bedachungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wernhard Grunwald Marlis Koch


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    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Carsten Streichler Kosmetikinstitute Ges. m. b. Haftung

    Zwischen

    Carsten Streichler Kosmetikinstitute Ges. m. b. Haftung
    Sitz in Mainz
    – Darlehensnehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Streichler

    und

    Kriemhilde Guevara
    Wohnhaft in Freiburg im Breisgau

    – Darlehensgeber –

    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 526.962,- Euro.

    Der Darlehensbetrag wird mit einer 21 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 1.658 EURO monatlich, jeweils zum 5. des Monats.

    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 26 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

    Lebensversicherung Nr. 274.553.858.724

    Mainz, 08.03.2021 Freiburg im Breisgau, 08.03.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
    Carsten Streichler Kosmetikinstitute Ges. m. b. Haftung Kriemhilde Guevara
    Carsten Streichler


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      Arbeitsvertrag – Standard –

      Zwischen

      Birga Wolf Reiki GmbH
      mit Sitz in Aachen
      Vertreten durch die Geschäftsführung Birga Wolf
      – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

      und

      Lieselotte Heuer aus Braunschweig
      – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

      wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

      § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

      Das Arbeitsverhältnis beginnt am 07.03.2021.

      § 2 Probezeit

      Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 23 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

      § 3 Tätigkeit

      Der Arbeitnehmer wird als Stuckateur/in eingestellt

      und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

      Stuckateur/in

      …………………………………………………………………………………………………………

      Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

      § 4 Arbeitszeit

      Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

      Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

      § 5 Arbeitsvergütung

      Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 36,66 Euro.

      Überstunden von bis zu 18% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

      § 6 Urlaub

      Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 13 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

      Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

      Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

      Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

      Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

      § 7 Krankheit

      Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

      § 8 Verschwiegenheitspflicht

      Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

      Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

      Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

      § 9 Nebentätigkeit

      Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

      Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

      Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

      § 10 Vertragsstrafe

      Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

      § 11 Kündigung

      Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

      Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

      Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

      § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

      Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

      Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

      § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

      …………………………………………………………………………………………………………

      …………………………………………………………………………………………………………

      § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

      Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

      Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

      Aachen, 07.03.2021 Braunschweig, 07.03.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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        Dieser Artikel behandelt das UV-Strahlen-Gerät. Für das antike astronomische Bauwerk siehe Solarium Augusti.

        Solarium

        Ein Solarium (in Deutschland umgangssprachlich auch Sonnenbank) ist eine technische Einrichtung zur Bestrahlung des Körpers mit UV-Licht. In der Regel wird damit eine Bräunung der Haut aus kosmetischen Gründen bezweckt; Solarien werden aber auch in der Medizin zur Behandlung von Hautkrankheiten eingesetzt. Das lateinische Wort solarium existierte schon in der Antike. Es leitet sich von sol („Sonne“) ab und bezeichnete ursprünglich eine Terrasse oder ein Flachdach. Das Wort war zum ersten Mal in althochdeutscher Zeit entlehnt und lebt heute noch als Söller weiter. Nach statistischen Angaben von Dezember 2010 gab es 45.000 kommerziell betriebene Solariengeräte in Deutschland. Im Durchschnitt besuchen Deutsche ca. zwei- bis dreimal jährlich ein Solarium. Einzelpersonen lassen sich aber auch täglich bestrahlen (Stand 2002).[1]

        Zugleich warnen seit Jahren Politiker, Ärzte und Gesundheitsorganisationen wie die Deutsche Krebshilfe vor den Gefahren künstlicher UV-Strahlen, weil eine Benutzung das Risiko für Hautkrebs erhöhen kann. Ein Ergebnis ist, dass zum 1. Januar 2012 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)[2] [Verordnung nach §§ 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG)[3]] in Kraft trat. Sie sorgt „für mehr Sicherheit in Solarien“.[4] Der australische Bundesstaat New South Wales hat, per Beschluss vom Februar 2012, Solarien nach 2014 verboten.[5] In Wien wurden von 2007 bis 2017 40 % der Solarien geschlossen.[6]

        Inhaltsverzeichnis

        1 Technik
        2 UV-Schutz in Solarien
        3 Gesundheitsrisiken
        4 Aufklärung über Strahlenfolgen
        5 Vermeintliche positive gesundheitliche Wirkungen

        5.1 Winterdepressionen
        5.2 Vitamin-D-Mangel

        6 Siehe auch
        7 Weblinks
        8 Einzelnachweise

        Technik

        Die wesentlichen technischen Komponenten eines Solariums sind eine künstliche UV-Strahlenquelle, verschiedene Filter und Reflektoren sowie ein mechanischer Aufbau mit einer festgelegten Nutzfläche.[7]

        Als UV-Strahlenquelle verwendet man Quecksilberdampflampen.
        Es handelt sich um einen Glaskolben mit beidseitig angebrachten Elektroden. Bei Stromfluss werden durch diese Elektronen emittiert. Ein Zusammenstoß der Elektronen mit den im Glaskolben befindlichen Quecksilberatomen führt zu einer Emission von Ultraviolettstrahlung. Die in Solarien verwendeten Bräunungslampen sind mit einem Leuchtstoff beschichtet. Bei Auftreffen der Ultraviolettstrahlung wird diese durch die Leuchtschicht in das gewünschte langwellige Spektrum transformiert. Durch Anpassung der Charakteristika der Leuchtschicht ist es möglich, die gewünschten Anteile an UV-A- und UV-B-Strahlung zu erreichen.

        Teilweise werden in Solarien Niederdruckröhren eingesetzt. Diese verfügen über ein längeres Elektrodengestell als herkömmliche Leuchtröhren. In Niederdruckröhren ist die für die Funktionsweise notwendige Temperatur niedriger. Neben einer erhöhten Leistung ergibt sich durch diese Eigenschaft eine höhere Lebensdauer.

        Eine technische Besonderheit ist die in einigen Bräunungslampen eingesetzte (weiße) Reflektorschicht entlang der Hälfte des Zylinderumfangs. Durch Einschlämmung dieser in den Glaskolben werden Außenreflektoren in den Solarien obsolet.

        In verschieden starken Solarien können unterschiedliche Bräunungsergebnisse erzielt werden. Dies liegt zum einen an unterschiedlich starken UV-Röhren und zum anderen an den unterschiedlichen Verhältnissen zwischen den UV-A- und UV-B-Anteilen der UV-Strahlung. Während der UV-A-Anteil hauptsächlich eine oberflächliche Bräune erzeugt, die sehr schnell auftritt und intensiv ist, aber dafür auch schneller verblasst, ist die UV-B-Strahlung vor allem für längere Bräunungsergebnisse verantwortlich. Der Nachteil der UV-B-Strahlung ist, dass die Bräune erst ein bis zwei Tage nach dem Solariumbesuch sichtbar wird. Viele Sonnenbänke besitzen zudem im Bereich gegenüber dem Gesicht eine oder mehrere Quarzlampen zur zusätzlich intensiven Gesichtsfeldbräunung nach dem Prinzip der Höhensonne. Es ist also je nach dem gewünschten Bräunungsziel die entsprechende Sonnenbank zu wählen. Die Gerätebestückung in puncto Auswahl des Herstellers, des Gerätetyps und Modells kann von Sonnenstudio zu Sonnenstudio unterschiedlich sein und liegt im Ermessen des Betreibers. Es existieren vereinzelt noch ältere Geräte in den Studios, die aufgrund ihrer Strahlenstärke von 0,6 Watt/m² und mehr nicht mehr zertifiziert werden können und nach Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) eigentlich nicht mehr betrieben werden sollten.

        Neuere Geräte (z. B. „0,3-Watt-Geräte“) erfüllen die derzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen gemäß Brüsseler Beschluss vom Juli 2007 und gelten als unbedenklich. Dennoch soll der Umgang mit der künstlichen UV-Bestrahlung in Maßen und an den jeweiligen Hauttyp angepasst dosiert werden.

        UV-Schutz in Solarien

        Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

        Das BfS bietet Solarienbetreibern an, die Sicherheit ihrer Geräte freiwillig prüfen und zertifizieren zu lassen.[8] Allerdings haben in den ersten drei Jahren nur 90 von über 4000 gewerblichen Sonnenbankbetreibern diese Möglichkeit genutzt.[9] Im Jahre 2002 hatte das BfS bei Stichprobentests festgestellt: „Ein großer Teil der untersuchten Solarien wies Bestrahlungsintensitäten auf, die die Intensität der Mittagssonne am Äquator um ein Mehrfaches übertreffen.“[1] Daher ist die Bestrahlungsdauer im Solarium auch gewöhnlich wesentlich kürzer als ein Sonnenbad in der Natursonne.

        Ein Verbot der Solariennutzung für Minderjährige mit der Begründung der Krebsgefahr war Teil des geplanten und im Januar 2009 gescheiterten Umweltgesetzbuchs. Zunächst hatten die Behörden (auch das BfS) ein freiwilliges System versucht, doch die wenigsten der Sonnenstudios machten mit.[10] Das Verbot wurde daraufhin unabhängig vom Umweltgesetzbuch erlassen. Am 10. März 2009 wurde der Gesetzesentwurf von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel vom Bundeskabinett verabschiedet[11] und am 19. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen.[12][13] Am 21. Dezember 2011 wurde das Solarienverbot für Minderjährige vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[14][15][16]

        Die seit Januar 2012 geltende Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wurde im Dezember 2010 im Bundeskabinett verabschiedet. Danach sollte unter anderem die Anwesenheit von geschultem Fachpersonal in Solarien Pflicht werden und die wegen der damit verbundenen Umrüstungskosten oft nicht gegebene Einhaltung der europäischen Bestrahlungsgrenzwerte auch für Altgeräte auf dem Gesetzesweg erzwungen werden.[17][18] Die Verordnung[19] konkretisiert u. a. Anforderungen an das Personal, die Ausstattung und Informationspflichten für Betreiber von Solarien. Bei Gesetzesverstößen drohen seit dem 1. Januar 2012 empfindliche Strafen.

        Das Bundesamt für Strahlenschutz gab 2007 eine UV-Fibel mit zahlreichen Informationen heraus.[20][21] Unter anderem findet sich darin ein detaillierter Dosierungsplan mit zahlreichen zu beachtenden Hinweisen.

        Gesundheitsrisiken

        Die gutgemeinte Absicht, vor einem Urlaubsantritt eine Vorbräunung der Haut als sinnvoll erscheinen zu lassen, ist ein Trugschluss, da nur das UV-B selbst den Eigenschutz aktivieren kann, und es wird so auch das schädliche UV-A mit in Kauf genommen. Bei UV-Strahlung, die Bräune bewirkt, kann daher eine schädigende Hautveränderung nie ausgeschlossen werden.[22]

        17.000 Solarien stehen in frei zugänglichen Bereichen wie Münzstudios, Schwimmbädern, Hotels sowie Wellness- und Fitness-Einrichtungen und sollten aus Sicht von Gesundheitsexperten abgeschafft werden.[23] Von den derzeit rund 14 Millionen Solariennutzern in der Bundesrepublik zwischen 18 und 45 Jahren haben mehr als ein Viertel bereits im Alter von zehn bis 17 Jahren mit dem künstlichen Bräunen in Sonnenstudios begonnen.[24]

        Die treibende Kraft gegen die Nutzung von Solarien zu kosmetischen Zwecken ist seit den 1990er Jahren die Deutsche Krebshilfe. Rund 195.000 Menschen würden jährlich bundesweit an Hautkrebs erkranken, 24.000 davon an dem besonders gefährlichen schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom), an dem pro Jahr etwa 3.000 Betroffene sterben.[24] Das Krebsregister erfasst von den verschiedenen Arten des Hautkrebses nur das maligne Melanom.[25] Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs sei die natürliche und künstliche UV-Strahlung aus Sonne und Solarien.

        Die Weltgesundheitsorganisation lehnt die Benutzung von Solarien zur kosmetischen Bräunung der Haut ausdrücklich ab. Sie verweist auf den in medizinischen Forschungen nachgewiesenen, grundsätzlich negativen Einfluss von UV-Strahlen durch beschleunigte Hautalterung, erhöhtes Risiko zur Erkrankung an Hautkrebs und mögliche Schäden an den Augen.[26] Seit 2009 stuft die WHO Solarien als krebserregend ein.[27] Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weist darauf hin, dass mögliche Folgeschäden am Immunsystem wiederum den Organismus als Ganzes schädigen können.[1] Die Strahlenschutzkommission (SSK) rät sogar von der Nutzung von Solarien zu kosmetischen Zwecken grundsätzlich ab.[28] Nach einer Untersuchung des Instituts für Umweltmedizinische Forschung (IUF) in Düsseldorf[29] sorgt die ebenfalls austretende Infrarot-A-Strahlung auch für eine vorzeitige Hautalterung.[30] Personen, die auf die Nutzung eines Solariums nicht verzichten wollen, empfiehlt das BfS, vor dem Besuch das individuelle Risiko mit einem Hautarzt abzuklären, die Anzahl der Besuche zu minimieren, keinesfalls mehr als 50 Besuche einschließlich weiterer Sonnenbäder pro Jahr durchzuführen, vor dem Urlaub auf Solariumsbesuche zu verzichten, immer eine entsprechende Schutzbrille zu tragen und vorher keinen Gebrauch von Kosmetika, einschließlich Sonnencreme, zu machen.[31]

        Vor dem Besuch eines Solariums sollte für Erstbenutzer grundsätzlich die Feststellung des Hauttyps und eine Beratung durch das Personal stehen. Besonders hellhäutigen Menschen mit hohem Sonnenbrand- und Hautkrebsrisiko wird normalerweise von der Benutzung eines Solariums grundsätzlich abgeraten.

        Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ der Europäischen Kommission rät Personen mit bekannten Risikofaktoren für Hautkrebs, keine Sonnenbänke zu benutzen. Dazu gehören Personen mit einem empfindlichen Hauttyp, Sommersprossen, unregelmäßigen oder zahlreichen Leberflecken sowie familiärem Auftreten von Melanomen. Während der Benutzung von Sonnenbänken sollte ein Augenschutz getragen werden. Solarien dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren genutzt werden, da das Risiko für Hautkrebs besonders hoch ist, wenn Sonnenbänke in der Jugend genutzt werden.[32][13]

        Aufklärung über Strahlenfolgen

        Die spektakulärste Aufklärung über Gesundheitsschäden durch den Besuch von Solarien startete bisher die Deutsche Krebshilfe 2012 mit dem Ziel, vor allem Jugendliche vor den gefährlichen Strahlen im Solarium zu warnen. Sie stellte ein Video in das Internet, in dem das Schwein „Rosi“ im Labor mit UV-Strahlen verbrannt wird. Viele Menschen waren so empört, dass die Aktion im Netz vorzeitig abgebrochen wurde. Die Entwarnung kam dann im Rahmen der Sendung stern TV: Der Laborversuch war nur gespielt, dem mit Filmauftritten erfahrenen Schwein mit richtigem Namen Smarty geht es gut. Rund 3,5 Millionen Menschen im Alter bis zu 35 Jahren in Deutschland besuchen nach aktuellen Zahlen Solarien, darunter immer noch 167.000 Jugendliche.[33]

        Vermeintliche positive gesundheitliche Wirkungen

        Winterdepressionen

        Solarien wird zugeschrieben, gegen die sog. Winterdepression zu helfen. Darunter versteht man jahreszeitlich bedingte Depressionen, die vor allem in den dunklen Herbst- und Wintermonaten auftreten. Die geringe Intensität des Sonnenlichts wird als Ursache für diese Form der Depression angesehen. Betroffene versuchen daher oft, den Lichtmangel durch Besuche in Solarien auszugleichen, um der Winterdepression entgegenzuwirken. Um Winterdepressionen zu behandeln, ist die Bestrahlung in Solarien allerdings ungeeignet.[34][35]

        Winterdepressionen können durch eine Lichttherapie mit speziellen Lichttherapiegeräten behandelt werden. Wichtig dabei ist die Aufnahme von Licht über die Netzhaut im Auge. Das Licht der Sonnenbank ist jedoch für das menschliche Auge schädlich und für eine Lichttherapie gerade nicht geeignet.[36]

        Vitamin-D-Mangel

        Derzeit laufen mehrere medizinische Studien[37], inwieweit ein regelmäßiger Solarienbesuch einem Vitamin-D-Mangel vorbeugen kann. Einige Ärzte behaupten, dass für ausreichende Versorgung mit Vitamin D im Winter ein zweiwöchentlicher Besuch im Solarium notwendig wäre. Über diese Thematik wird in den Medien noch kontrovers diskutiert.[38]

        Siehe auch

        Pferdesolarium
        Sonnenbaden
        Höhensonne
        Tanorexie (Bräunungssucht)
        Nichtionisierende Strahlung

        Weblinks

        Commons: Solarien Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
        Wiktionary: Solarium Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
        Wiktionary: Sonnenbank Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

        Einzelnachweise

        ↑ a b c Jahresbericht 2002 (Memento des Originals vom 29. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bfs.de des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

        ↑ Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)

        ↑ Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

        ↑ Krebshilfe-Präsident Fritz Pleitgen zur Bewertung von Gesetz und Verordnung am 2. Januar 2012 in: Mehr Schutz vor UV-Strahlen beim künstlichen Sonnenbad, WAZ vom 18. Januar 2012.

        ↑ Solariums banned across NSW, Abc News, 4. Februar 2012

        ↑ Immer mehr Solarien sperren zu orf.at, 13. Februar 2017, abgerufen 13. Februar 2017.

        ↑ BfS: Was sind Solarien?

        ↑ BfS: Freiwilliges Zertifizierungsverfahren Solarien

        ↑ Kritische Bewertung der Zertifizierungsinitiative (sunpalace.de) (Memento des Originals vom 29. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sunpalace.de

        ↑ Neuer Anlauf für Solarienverbot? In: Ärzte Zeitung, 22. Februar 2009

        ↑ Focus:Gesundheit – Solarienverbot für Jugendliche

        ↑ Stern:Solarium für Jugendliche verboten (Memento vom 20. Juni 2009 im Internet Archive)

        ↑ a b Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). (PDF-Datei; 41 kB)

        ↑ Beschluss des BVerfG vom 21. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2007/10.

        ↑ Besprechung des Beschlusses durch Stefan Jablonski in der Zeitschrift für das Juristische Studium (PDF-Datei; 58 kB) (ZJS) 02/2012, 273

        ↑ Welt vom 19. Januar 2012: Sonnenstudio bleibt für Minderjährige Tabuzone

        ↑ Tagesschau.de (Memento vom 23. Dezember 2010 im Internet Archive) (abgerufen am 22. Dezember 2010)

        ↑ juravendis.de (Memento des Originals vom 24. März 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juravendis.de (abgerufen am 22. Dezember 2010)

        ↑ UV-Schutz-Verordnung – UVSV vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)

        ↑ UV-Fibel : Geprüftes Sonnenstudio, Zertifizierungskriterien des BfS

        ↑ BfS_2007_UV_Fibel.pdf

        ↑ Präventionsratgeber7 der Deutschen Krebshilfe, Ausgabe 5/2005

        ↑ Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 24. September 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jugendundwirtschaft.de nicht mehr abrufbar

        ↑ a b Hautkrebsgefahr durch Solariennutzung Deutsche Krebshilfe, 22. Dezember 2010

        ↑ Robert Koch-Institut (Herausgeber): Krebs in Deutschland 2005/2006 – Häufigkeiten und Trends. (Memento des Originals vom 3. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gekid.de 7. Ausgabe, 2010, S. 19f.

        ↑ Infobroschüre der WHO zur Benutzung von Solarien (englisch)

        ↑ WHO International Agency for Research on Cancer Monograph Working Group: A review of human carcinogens—Part D: radiation. In: The Lancet Oncology. Volume 10, Issue 8, August 2009, S. 751–752.

        ↑ Schutz des Menschen vor den Gefahren der UV-Strahlung in Solarien.@1@2Vorlage:Toter Link/www.ssk.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Empfehlung der Strahlenschutzkommission und Wissenschaftliche Begründung, Bonn, 2001.

        ↑ P. Schröder, J. Krutmann: Infrared-A induced skin aging. In: M. A. Farage, K. W. Miller, H. I. Maibach (Hrsg.): Textbook of aging skin. Springer, 2010, S. 421–426; P. Schröder, J. Haendeler, J. Krutmann: The role of near infrared radiation in photoaging of the skin. In: Exp Gerontol. 43 (7) 2008, S. 629–632; P. Schröder, S. M. Schieke, A. Morita: Premature skin aging by infrared radiation, tobacco smoke and ozone. In: B. A. Gilchrest, J. Krutmann (Hrsg.): Skin aging. Springer, Berlin/ Heidelberg 2006, S. 45–54.

        ↑ Solarium: Strahlender Verführer.@1@2Vorlage:Toter Link/www.brigitte.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf: brigitte.de, 4. Februar 2009.

        ↑ BfS: Hinweise für Solariennutzer

        ↑ Sonnenbänke & ultraviolette Strahlung. Zusammenfassung eines Berichts des SCCP

        ↑ Eckhard Breitbart, Vorsitzender der AG Dermatologische Prävention.

        ↑ Schweriner Volkszeitung – „Solarium nutzlos bei Winterdepression – Lichttherapie kann helfen“

        ↑ Deutsches Grünes Kreuz – „Künstliche Wintersonne gegen Depressionen? UV-Strahlen in Solarien haben keinen Einfluss auf Winterdepression“

        ↑ Stiftung Warentest – „Sonnenstudios: Was Sie wissen müssen“

        ↑ Solarium alle zwei Wochen füllt die Vitamin-D-Akkus Ärzte Zeitung online, 5. Februar 2012, abgerufen am 25. September 2012

        ↑ Gesundheit aus dem Solarium Spiegel online, 10. März 2005, abgerufen am 25. September 2012

        Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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          UR. Nr. 51225

          Heute, den 05.03.2021, erschienen vor mir, Kajetan Moll, Notar mit dem Amtssitz in Osnabrück,

          1) Frau Dominic Huber,
          2) Herr Wilhelma Biegsam,
          3) Herr Christa Löhr,

          1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
          Rüdiger Decker Personenschutz Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit dem Sitz in Osnabrück.

          2. Gegenstand des Unternehmens ist Feuerlöschanlagen und -geräte.

          3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 199772 Euro (i. W. eins neun neun sieben sieben zwei Euro) und wird wie folgt übernommen:

          Frau Dominic Huber uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 176259 Euro
          (i. W. eins sieben sechs zwei fünf neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

          Herr Wilhelma Biegsam uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 6079 Euro
          (i. W. sechs null sieben neun Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

          Herr Christa Löhr uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 17434 Euro
          (i. W. eins sieben vier drei vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

          Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
          50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

          4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Rüdiger Decker,geboren am 31.6.1995 , wohnhaft in Osnabrück, bestellt.
          Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

          5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
          Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

          6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
          scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

          7. Die Erschienenen wurden vom Notar Kajetan Moll insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

          Hinweise:
          1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
          2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
          3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
          4) Nicht Zutreffendes streichen.


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            Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Anica Wolff Trauerbegleitung Gesellschaft mbH und Meinfriede Hau den Lukas Tageslichtsysteme Ges. mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            Anica Wolff Trauerbegleitung Gesellschaft mbH
            Sitz in Braunschweig
            – ANBIETER –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Anica Wolff

            und

            der Firma Meinfriede Hau den Lukas Tageslichtsysteme Ges. mit beschränkter Haftung
            Sitz in Düsseldorf
            Vertreten durch den Geschäftsführer Meinfriede Hau den Lukas

            – ANWENDER –

            1. Vorbemerkungen

            Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

            Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

            2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

            Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 05.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

            Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

            3. Zeitplan

            Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

            Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

            4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

            Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 17.4.2024, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

            5. Geheimhaltung

            Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

            Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

            diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
            diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
            diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
            diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

            – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

            6. Schlussbestimmungen

            Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

            Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

            Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Braunschweig.

            Braunschweig, 05.03.2021 Düsseldorf, 05.03.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
            Anica Wolff Trauerbegleitung Gesellschaft mbH Meinfriede Hau den Lukas Tageslichtsysteme Ges. mit beschränkter Haftung
            Anica Wolff Meinfriede Hau den Lukas


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              Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Metallbau Gesellschaft mbH und Modellbau Ges. mit beschränkter Haftung

              Zwischen

              Metallbau Gesellschaft mbH
              Sitz in Heilbronn
              – ANBIETER –
              Vertreten durch den Geschäftsführer

              und

              der Firma Modellbau Ges. mit beschränkter Haftung
              Sitz in Magdeburg
              Vertreten durch den Geschäftsführer

              – ANWENDER –

              1. Vorbemerkungen

              Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

              Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschliessende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

              2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschliessenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

              Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 03.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

              Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

              3. Zeitplan

              Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

              Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

              4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

              Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 1.2.2026, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

              5. Geheimhaltung

              Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

              Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

              diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig in ihrem Besitz waren;
              diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
              diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
              diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

              – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

              6. Schlussbestimmungen

              Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

              Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

              Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

              Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

              Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Heilbronn.

              Heilbronn, 03.03.2021 Magdeburg, 03.03.2021

              ______________________________ ______________________________

              Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
              Metallbau Gesellschaft mbH Modellbau Ges. mit beschränkter Haftung


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                Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Lampen und Leuchten Gesellschaft mbH und Kosmetik Ges. mit beschränkter Haftung

                Zwischen

                Lampen und Leuchten Gesellschaft mbH
                Sitz in Frankfurt am Main
                – ANBIETER –
                Vertreten durch den Geschäftsführer

                und

                der Firma Kosmetik Ges. mit beschränkter Haftung
                Sitz in Saarbrücken
                Vertreten durch den Geschäftsführer

                – ANWENDER –

                1. Vorbemerkungen

                Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

                Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschliessende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

                2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschliessenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

                Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 03.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

                Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

                3. Zeitplan

                Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

                Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

                4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

                Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 5.12.2024, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

                5. Geheimhaltung

                Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

                Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

                diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig in ihrem Besitz waren;
                diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
                diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
                diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

                – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

                6. Schlussbestimmungen

                Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

                Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

                Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

                Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

                Frankfurt am Main, 03.03.2021 Saarbrücken, 03.03.2021

                ______________________________ ______________________________

                Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
                Lampen und Leuchten Gesellschaft mbH Kosmetik Ges. mit beschränkter Haftung


                KG-Mantel GmbH-Kauf


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                Top 3 AGB:

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                  Muster eines Businessplans

                  Businessplan Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung

                  , Geschaeftsfuehrer
                  Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung
                  Düsseldorf
                  Tel. +49 (0) 2108202
                  Fax +49 (0) 1791900
                  @hotmail.com

                  Inhaltsverzeichnis

                  MANAGEMENT SUMMARY 3

                  1. UNTERNEHMUNG 4
                  1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
                  1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
                  1.3. Unternehmensorganisation 4
                  1.4. Situation heute 4

                  2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
                  2.1. Marktleistung 5
                  2.2. Produkteschutz 5
                  2.3. Abnehmer 5

                  3. Markt 6
                  3.1. Marktuebersicht 6
                  3.2. Eigene Marktstellung 6
                  3.3. Marktbeurteilung 6

                  4. KONKURRENZ 7
                  4.1. Mitbewerber 7
                  4.2. Konkurrenzprodukte 7

                  5. MARKETING 8
                  5.1. Marktsegmentierung 8
                  5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
                  5.3. Preispolitik 8
                  5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
                  5.5. Werbung / PR 8
                  5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

                  6. STANDORT / LOGISTIK 9
                  6.1. Domizil 9
                  6.2. Logistik / Administration 9

                  7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
                  7.1. Produktionsmittel 9
                  7.2. Technologie 9
                  7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
                  7.4. Wichtigste Lieferanten 10

                  8. MANAGEMENT / BERATER 10
                  8.1. Unternehmerteam 10
                  8.2. Verwaltungsrat 10
                  8.3. Externe Berater 10

                  9. RISIKOANALYSE 11
                  9.1. Interne Risiken 11
                  9.2. Externe Risiken 11
                  9.3. Absicherung 11

                  10. FINANZEN 11
                  10.1. Vergangenheit 11
                  10.2. Planerfolgsrechnung 12
                  10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
                  10.4. Finanzierungskonzept 12

                  11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

                  Management Summary

                  Die Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung mit Sitz in Düsseldorf hat das Ziel Krankengymnastik in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Krankengymnastik Artikeln aller Art.

                  Die Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung hat zu diesem Zwecke neue Krankengymnastik Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Krankengymnastik ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Krankengymnastik Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

                  Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Krankengymnastik eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

                  Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 17 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2023 mit einem Umsatz von EUR 134 Millionen und einem EBIT von EUR 11 Millionen

                  1. Unternehmung

                  1.1. Geschichtlicher Hintergrund

                  Das Unternehmen wurde von
                  a) , geb. 1991, Düsseldorf
                  b) , geb. 1962, Pforzheim
                  c) , geb. 1979, Wirtschaftsjuristin, Magdeburg

                  am 7.6.2016 unter dem Namen Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung mit Sitz in Düsseldorf als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 606000.- gegruendet und im Handelsregister des Düsseldorf eingetragen.

                  Das Stammkapital ist aufgeteilt in ? nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) ? d) sind am Unternehmen mit 50% und der Gruender e) mit 19% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

                  1.2. Unternehmensziel und Leitbild

                  Hausmeisterservice Hausmeister in Deutschland Hausbesorger/Hausbetreuer in Österreich Hausmeister in der Schweiz Hausmeister in Frankreich Navigationsmenü

                  1.3. Unternehmensorganisation

                  Die Geschaeftsleitung wird von , CEO, CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2021 wie folgt aufgestockt werden:
                  6 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
                  18 Mitarbeiter fuer Entwicklung
                  27 Mitarbeiter fuer Produktion
                  20 Mitarbeiter fuer Verkauf
                  Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Düsseldorf im Umfange von rund 69000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

                  1.4. Situation heute

                  Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 20 Millionen und einen EBIT von EUR 411000.- erwirtschaftet.

                  2. Produkte, Dienstleistung

                  2.1. Marktleistung

                  Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
                  h meist Ansprechpartner für Mieter bei Problemen.[1]
                  Häufig wohnt ein Hausmeister auch in dem Gebäude, das er betreut. Bei einer solchen Hausmeisterwohnung handelt es sich insbesondere bei größeren oder öffentlichen Anlagen rechtlich in der Regel um eine Werkdienstwohnung.
                  Eine Sonderform stellt die Zwischennutzung etwa nach dem Grundsatz „Bewachung durch Bewohnung“, in welcher auch Hausmeisteraufgaben fixiert werden können, dar.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Hausmeister in Deutschland

                  1.1 Spezialisierte Dienstleister

                  2 Hausbesorger/Hausbetreuer in Österreich
                  3 Hausmeister in der Schweiz
                  4 Hausmeister in Frankreich
                  5 Literatur
                  6 Weblinks
                  7 Einzelnachweise

                  Hausmeister in Deutschland
                  In Deutschland gibt es für den Hausmeister keinen direkten Ausbildungsgang[1] und die Bezeichnung ist rechtlich nicht geschützt. Es gibt inzwischen aber eine Vielzahl von Lehrgängen, Seminaren und Vorträgen von privaten und öffentlichen Trägern, die insbesondere der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und z. T. sogar mit staatlich anerkannten Abschlüssen enden.[2] Es ist üblich, dass die Bewerber einen oder mehrere Handwerksberufe erlernt haben, da zu ihren Aufgaben auch kleinere Reparaturen gehören. In vielen Fällen übertragen ihnen die Wohnungs- und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen weitere Aufgaben wie das Anfertigen von Übergabeprotokollen bei Mieterwechsel, Zählerablesungen, das Überwachen von Handwerkern oder die Kontrolle von Aufmaßen. Weitere typische Aufgaben eines Hausmeisters sind Objektbetreuungen, Grünanlagenpflege, Entrümpelungen, Winterdienst und Ähnliches.
                  Oft werden Hausmeister bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ruhestörungen oder anderen Belästigungen (z. B. Rauchentwicklung beim Grillen) und Verstößen gegen die Hausordnung aufgefordert einzugreifen, obwohl sie nur in wenigen Fällen eine rechtliche Befugnis dazu haben. Oft handelt es sich um ausschließlich die Streitenden betreffende, zivilrechtliche Auseinandersetzungen; dann kann der Hausmeister lediglich den Hauseigentümer oder die Wohnungseigentümerversammlung über den Sachverhalt informieren.

                  Spezialisierte Dienstleister
                  Heute gibt es häufig Dienstleister, die nicht an ein Objekt gebunden sind und die als Unternehmen oder auf selbständiger Basis auf die Pflege und technische Betreuung von Immobilien spezialisiert sind. Branchenübliche Bezeichnungen sind Hausmeisterservice (HMS) oder Facility-Services (Gebäudedienstleistungen), da diese Dienstleister nur im Auftrag handeln und die Entscheidungen über ihr Tun und Lassen von anderen getroffen werden (wie zum Beispiel vom Hausverwalter).
                  Vielmehr erwartet man von solchen Dienstleistern eine große Bandbreite angebotener Leistungen in hoher Qualität, häufig auch eine handwerkliche Ausbildung. Großkunden beziehungsweise Eigentümer großer Objekte werden in aller Regel die Vorlage von Referenzen sowie eine jederzeitige Verfügbarkeit oder eine entsprechende personelle Ausstattung verlangen. Zum Umfang der Tätigkeiten gehört in solchen (aber – bedingt durch Modernisierung und Technisierung – mehr und mehr auch in kleineren) Objekten bzw. für kleinere oder selbständige Dienstleister neben der Haus- und Gartenpflege vor allem die Überwachung und Bedienung aller technischen Anlagen wie Heizungs-, Klima-, Aufzugs-, Garagenanlage etc.
                  Daraus kann ein Problem für kleine Dienstleister erwachsen, wenn Kunden bei Beauftragung oder im Laufe der Auftragserfüllung die Erbringung von Leistungen erwarten, die seine fachlichen und/oder juristischen Fähigkeiten überschreiten. Berührt werden dabei u. a. Haftungsfragen, das Handwerks- und Gewerberecht. Hilfestellung gibt den Dienstleistern ggf. die zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer), deren Mitglied sie zwangsweise sind. Insbesondere gilt dies für die Abgrenzung zulassungsfreier (erlaubter) handwerklicher Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die eine Meisterqualifik

                  Bei den Produkten lit. a) ? d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

                  Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung kennenzulernen.

                  2.2. Produkteschutz

                  Die Spezialprodukte der Krankengymnastik Ges. m. b. Haftung sind mit den Patenten Nrn. 792.407, 794.937 sowie 304.458 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2031 geschuetzt.

                  2.3. Abnehmer

                  Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

                  3. Markt

                  3.1. Marktuebersicht

                  Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 742 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 523000 Personen im Krankengymnastik Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 616000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 6 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2030 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

                  Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

                  3.2. Eigene Marktstellung

                  Die eigene Marktstellung ist mit EUR 3 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 4 Jahren von 7 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 119 Millionen entsprechen duerfte.

                  3.3. Marktbeurteilung

                  Krankengymnastik ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Krankengymnastik hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu3 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 20 ? 74 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 4 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

                  Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Krankengymnastik wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Krankengymnastik Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

                  Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

                  Regionen Marktanteil Tendenz
                  DeutschBundesrepublik Deutschland 44 %
                  England 27%
                  Polen 33%
                  Oesterreich 34%
                  Oesterreich 74%

                  Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Krankengymnastik durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

                  Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Krankengymnastik, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 15% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 21 mal kleiner.

                  4. Konkurrenz

                  4.1. Mitbewerber

                  Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 26 ? 65% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

                  4.2. Konkurrenzprodukte

                  Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

                  5. Marketing

                  5.1. Marktsegmentierung

                  Kundensegemente:

                  Marktgebiete:

                  5.2. Markteinfuehrungsstrategie

                  Erschliessung der Marktgebiete

                  5.3. Preispolitik

                  Preise bewegen sich rund 29% unter den Preisen der Mitbewerber.

                  5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

                  Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

                  5.5. Werbung / PR

                  Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

                  5.6. Umsatzziele in EUR 265000

                  Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
                  Ist Soll Soll Soll Soll Soll
                  Sets 6?000 13?000 56000 197?000 565?000 893?000
                  Zubehoer inkl. Kleidung 2?000 26?000 74000 218?000 441?000 715?000
                  Trainingsanlagen 8?000 15?000 77000 269?000 586?000 655?000
                  Maschinen 3?000 13?000 35000 153?000 508?000 845?000
                  Spezialitaeten 2?000 13?000 75000 210?000 499?000 881?000

                  6. Standort / Logistik

                  6.1. Domizil

                  Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

                  6.2. Logistik / Administration

                  Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 73 Millionen.

                  7. Produktion / Beschaffung

                  7.1. Produktionsmittel

                  Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

                  7.2. Technologie

                  Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 5 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

                  7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

                  Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

                  7.4. Wichtigste Lieferanten

                  Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

                  Einkaufsvolumen von EUR 8 Millionen diskutiert.

                  8. Management / Berater

                  8.1. Unternehmerteam

                  ? CEO:

                  ? CFO:

                  Administration
                  Marketing
                  Verkauf
                  Einkauf
                  Entwicklung

                  8.2. Verwaltungsrat

                  Praesident: (Mitgruender und Investor)
                  Delegierter: (CEO)
                  Mitglied: Dr. , Rechtsanwalt
                  Mitglied: , Unternehmer

                  8.3. Externe Berater

                  Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
                  Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Düsseldorf und das Marketingbuero Vater & Sohn in Düsseldorf beraten.

                  9. Risikoanalyse

                  9.1. Interne Risiken

                  Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

                  9.2. Externe Risiken

                  Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Krankengymnastik Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

                  9.3. Absicherung

                  Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

                  10. Finanzen

                  10.1. Vergangenheit

                  Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 1 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 211000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 52000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

                  Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 900000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

                  10.2. Planerfolgsrechnung

                  Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
                  Nettoumsatz 8?375 7?351 23?667 49?459 61?853 207?263
                  Warenaufwand 9?243 6?190 29?792 47?547 65?667 137?756
                  Bruttogewinn 8?103 5?640 17?396 36?185 54?518 202?894
                  Betriebsaufwand 6?588 7?531 13?704 48?479 80?440 264?458
                  EBITDA 7?446 5?198 17?827 47?762 77?381 258?556
                  EBIT 6?857 8?101 19?900 31?206 53?591 258?247
                  Reingewinn 9?304 2?308 10?467 33?811 79?883 203?715
                  Investitionen 6?349 8?544 10?641 31?704 69?350 262?761
                  Dividenden 2 4 4 6 10 38
                  e = geschaetzt

                  10.3. Bilanz per 31.12.2019

                  Aktiven Passiven

                  Fluessige Mittel 71 Bank 146
                  Debitoren 257 Kreditoren 414
                  Warenlager 329 uebrig. kzfr. FK, TP 868
                  uebriges kzfr. UV, TA 386

                  Total UV 5237 Total FK 1?359

                  Stammkapital 721
                  Mobilien, Sachanlagen 654 Bilanzgewinn 54

                  Total AV 876 Total EK 789

                  2853 7?711

                  10.4. Finanzierungskonzept

                  Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 9,5 Millionen wie folgt zu finanzieren:
                  Erhoehung des Stammkapitals von EUR 9,3 Millionen um EUR 2,5 Millionen auf neu EUR 5,7 Millionen mit einem Agio von EUR 5,2 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 7,5 Millionen.
                  Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 300000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 8,3 Millionen abzuloesen.

                  11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

                  EUR 34,1 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 4% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 168000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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