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Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Bertold Aguzzi Informationstechnologie GmbH und Raimunde Ulrich Tourismus GmbH

Zwischen

Bertold Aguzzi Informationstechnologie GmbH
Sitz in Hagen
– ANBIETER –
Vertreten durch den Geschäftsführer Bertold Aguzzi

und

der Firma Raimunde Ulrich Tourismus GmbH
Sitz in Mannheim
Vertreten durch den Geschäftsführer Raimunde Ulrich

– ANWENDER –

1. Vorbemerkungen

Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 13.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

3. Zeitplan

Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 20.1.2027, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

5. Geheimhaltung

Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

– diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

6. Schlussbestimmungen

Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Hagen.

Hagen, 13.04.2021 Mannheim, 13.04.2021

______________________________ ______________________________

Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
Bertold Aguzzi Informationstechnologie GmbH Raimunde Ulrich Tourismus GmbH
Bertold Aguzzi Raimunde Ulrich


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    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Burglinde Sorglos Lieferservice Ges. m. b. Haftung

    Zwischen

    Burglinde Sorglos Lieferservice Ges. m. b. Haftung
    Sitz in Wiesbaden
    – Darlehensnehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Burglinde Sorglos

    und

    Hanswilhelm Herbst
    Wohnhaft in Hamburg

    – Darlehensgeber –

    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 815.732,- Euro.

    Der Darlehensbetrag wird mit einer 37 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 96.49 EURO monatlich, jeweils zum 19. des Monats.

    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 16 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

    Lebensversicherung Nr. 745.834.344.489

    Wiesbaden, 07.04.2021 Hamburg, 07.04.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
    Burglinde Sorglos Lieferservice Ges. m. b. Haftung Hanswilhelm Herbst
    Burglinde Sorglos


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      Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Garne aus Flachs (Leinengarne), i.A.E.)

      Zwischen (Unternehmen 1)

      Adeline Haag Lagersysteme Gesellschaft mbH
      mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein
      Vertreten durch die Geschäftsführung Adeline Haag
      – nachfolgend Käufer genannt –

      und

      Heidemarie Heinrichs Beschriftungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      mit Sitz in Freiburg im Breisgau
      Vertreten durch die Geschäftsführung Heidemarie Heinrichs
      – nachfolgend Verkäufer genannt –

      wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

      Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

      Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 129614414 vom 06.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

      §1 Vertragsgegenstand

      Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 754446 St. Garne aus Flachs (Leinengarne), i.A.E..

      §2 Gültigkeitszeitraum

      Der Vertrag tritt am 06.04.2021 in Kraft und endet am 06.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

      §3 Liefertermin

      Lieferzeitraum ist vom 06.5.2021 bis zum 06.-3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 754446 St Garne aus Flachs (Leinengarne), i.A.E. zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 12 eines Monats an den Käufer zu liefern.

      Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

      §4 Vertragsstrafen

      Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 2 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 1387 je Teil-Lieferung begrenzt.

      §5 Kaufpreis

      Der Preis beträgt 32441178,72 Euro für 754446 St. Garne aus Flachs (Leinengarne), i.A.E.. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

      §6 Zahlungsbedingungen

      Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 28 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

      Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 11 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 1 Prozent berechtigt.

      §7 Lieferbedingungen

      Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

      §8 Gewährleistung

      Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Garne aus Flachs (Leinengarne), i.A.E. ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

      Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 5 Jahren.

      §9 Eigentumsvorbehalt

      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

      §10 Erfüllungsort

      Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Ludwigshafen am Rhein. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 26782813 unter § 12 genannten Erfüllungsort.

      §11 Gerichtsstand

      Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 63387050 unter § 10 genannten Gerichtsstand.

      §12 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
      Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

      §13 Textformklausel

      Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

      §14 Anlagen

      Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 28250278 vom 06.04.2021 beigefügt.

      Ludwigshafen am Rhein, 06.04.2021 Erfurt, 06.04.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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        Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Karleugen Schweizer

        Zwischen

        Witmar Lippert Bodenbeläge GmbH
        Pforzheim
        vertreten durch die Geschäftsleitung Witmar Lippert und Wilmut Wahl

        – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

        und

        Herrn/Frau

        Karleugen Schweizer

        Wohnhaft Frankfurt am Main

        – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

        wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

        § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 05.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

        § 2 Arbeitsfreistellung

        Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 6.940,- Euro € bis zum 05.04.2021 weitergezahlt.

        Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

        § 3 Urlaub

        Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

        § 4 Abfindung

        Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 8.514,- Euro € brutto zu zahlen.

        Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

        § 5 Wettbewerbsvereinbarung

        Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

        § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

        Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 05.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

        Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

        § 7 Sonstige Vereinbarungen

        __________________________________________

        __________________________________________

        § 8 Meldepflicht

        Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

        § 9 Ausgleich aller Ansprüche

        Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

        Davon unberührt bleiben

        __________________________________________

        __________________________________________

        Pforzheim, 05.04.2021

        ________________________ ________________________
        Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
        Witmar Lippert und Wilmut Wahl Karleugen Schweizer


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          Genussschein der Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH

          Herr / Frau Erna Kunkel dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
          mit einem Nominalbetrag von
          604.820 ,- EURO
          (in Worten: sechs null vier acht zwei null EURO)

          am Genussrechtskapital der Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH,
          Handelsregister: Amtsgericht München HRB 47225, beteiligt.

          München, 04.04.2021 Monika Ahrens
          Unterschrift


          Bedingungen

          § 1 Genussrechtskapital

          1. Das Genussrechtskapital Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
          2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
          3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
            Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
          4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

          § 2 Gewinnanspruch

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 6 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
          2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 2 % übersteigt.
          3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Monika Ahrens Fußbodenbeläge Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 04.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

          § 3 Ausschüttungsfälligkeit

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
          2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

          § 4 Laufzeit / Kündigung

          1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2030.
          2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
          3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
          4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

          § 5 Information

          1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
          2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
          3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

          München, 04.04.2021
          Monika Ahrens


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          Top 4 Treuhandvertrag:

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            Geschäftsraummietvertrag

            Zwischen

            Herta Kersten Farben und Lacke Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            Vertreten durch die Geschäftsführung Herta Kersten
            (Vermieter)

            und

            Ulli Hartwig Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung
            Vertreten durch die Geschäftsführung Ribana Wimmer
            (Mieter)

            wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

            §1 Mieträume

            Vermietet werden im Geschäftshaus in Fürth folgende Räume:
            Erdgeschoss: 1099 qm
            1. Etage: 1219 qm
            2. Etage: 1407 qm
            3. Etage: 199 qm

            Keller: 141 qm
            Dachboden: 201 qm

            Die Mietfläche beträgt 4266 qm.

            Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
            13 Schlüssel

            Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

            Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

            §2 Mietzweck

            Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Farben und Lacke:

            Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

            §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

            Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

            Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

            Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

            §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

            Das Mietverhältnis beginnt am 04.04.2021 und endet nach 5 Jahren.

            Das Mietverhältnis verlängert sich um 2 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

            Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

            §5 Fristlose Kündigung

            Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

            a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

            oder
            b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

            oder
            c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

            oder
            d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

            Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

            Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

            §6 Mietzins

            Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 34128
            Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
            IBAN DE36 8739 8179 6671 5282 69

            Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

            Betriebskosten in Höhe von Euro 12798
            sonstige Kosten in Höhe von Euro 81054

            §7 Anpassung des Mietzinses

            Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

            Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

            Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

            Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

            §8 Mietkaution

            Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

            §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

            Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

            Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

            Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

            Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

            Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

            §10 Betreten der Mietsache

            Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

            §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

            Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

            Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

            §12 Untervermietung, Nachmieter

            Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
            Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

            Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

            §13 Außenreklame

            Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

            Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

            Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

            Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

            Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

            §14 Sachen des Mieters

            Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

            Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
            …………………………………………………………………………………………

            …………………………………………………………………………………………

            §15 Wettbewerbsschutz

            Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

            Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

            §16 Besondere Vereinbarungen

            ………………………………………………………………………………………………………

            ………………………………………………………………………………………………………

            §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

            Gerichtsstand ist Fürth.

            Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

            §18 Sonstiges

            Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

            Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

            Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

            Fürth, 04.04.2021

            ……………………………………………….. ………………………………………………..

            Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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              Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Gebhard Lehner

              Erscheinungsdatum: 03.04.2021

              § 1 Angebot und Vertragsabschluss

              1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

              § 2 Überlassene Unterlagen

              1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

              § 3 Preise und Zahlung

              1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
              2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
              3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 74 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 24 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

              § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

              1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

              § 5 Lieferzeit

              1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
              2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
              3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
              4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
              5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

              § 6 Eigentumsvorbehalt

              1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
              2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
              3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
              4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

              § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

              1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
              2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
              3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
              4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
              5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
              6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
              7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
              8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

              § 8 Sonstiges

              1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
              2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

              Anhang 1:

              Anmerkungen

              Transparenzgebot

              Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

              Gewährleistungsfristen

              Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 15 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

              Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

              – neu, Käufer ist Verbraucher = 2 Jahre

              – neu, Käufer ist Unternehmer = 8 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 13 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

              Baumaterialien (sofern eingebaut)

              – neu 14 Jahre

              – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 12 Jahr

              – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

              unbebaute Grundstücke

              keine

              Bauwerke

              – Neubau 14 Jahre

              – Altbau keine

              Mängelanzeigepflicht

              Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

              Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

              Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

              Beschränkung auf Nacherfüllung

              Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

              Haftungsbeschränkungen

              Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

              Höhe der Verzugszinsen

              Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 10 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 1 % über dem Basiszinssatz.

              Krefeld, 03.04.2021
              Gebhard Lehner


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                Gabelstapler 1: Umlenkrolle 2: Mast 3: Hebekette 4: Maststeuerhebel 5: Hydrauliksystem 6: Gabelträger 7: Gabel 8: Chassis 9: Motorraum 10: Schutzdach
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                Gabelstapler oder Hubstapler gehören zu den Flurförderzeugen und dienen dem innerbetrieblichen Warenumschlag und Transport. Im Gegensatz etwa zu einfachen Hubwagen haben sie einen eigenen Antrieb und ein Hubgerüst, um Stapel zu bilden oder Lagerregale zu bedienen.

                Die gebräuchlichsten Hublasten liegen zwischen ein und acht Tonnen. Hubhöhen bis zu sechs Meter sind üblich. Es sind jedoch auch weit größere Fahrzeuge erhältlich; die Tragkraft von Gabelstaplern kann je nach Größe und Gewicht über 70 Tonnen[1] betragen, Hubgerüste können auf bis zu zwölf Meter ausgelegt sein, um Hochregale bedienen zu können. Grundsätzlich gestatten die Berufsgenossenschaften in Deutschland nur Stapel- und Einlagerungsvorgänge bis zehn Meter Höhe, an denen Menschen durch Flurfördermittel direkt beteiligt sind; Ausnahmeregelungen sind möglich.

                (In Hochregallagern mit entsprechend hohen Deckenhöhen werden (deshalb) – häufig bereits computergesteuerte – Regalförderer verwendet. Sie sind fest mit dem Regalsystem verbunden und sind im Gegensatz zu den Flurfördermitteln durch den Einlagerungsvorgang nicht umsturzgefährdet; außerdem brauchen sie weniger Platz und können die Ware in der Regel schneller und präziser einlagern, vor allem wenn sie automatisiert sind. Sie übernehmen die einzulagernde Ware von den Flurförderfahrzeugen und lagern sie ein.)

                Gabelstapler sind insbesondere für den Transport von Paletten ausgelegt. Wesentliches Element des Gabelstaplers ist seine Hubeinheit, die aus Hubmast und Gabelträger besteht. Der Gabelträger trägt (in der Regel) zwei in ihrem Abstand verstellbare stählerne Zinken, die üblicherweise mit einem Hydraulikzylinder über einen Flaschenzug mit einer Laschenkette auf und ab bewegt werden können. Manche Gabeln sind auch als Schlitten quer beweglich oder der Abstand der Gabelstaplerzinken zueinander kann hydraulisch verändert werden. Die Zinken werden Gabel genannt und geben dem Gabelstapler seinen Namen.

                Der erste Gabelstapler wurde von Mitarbeitern des Unternehmers Eugene Clark im Jahre 1924 entwickelt. Aus dieser Erfindung heraus entstand die Clark Material Handling Company, die noch heute existiert.[2][3] Heute wird ein Großteil der Gabelstapler in Asien gefertigt, wobei bestehende Qualitätsstandards durch die Verwendung europäischer und japanischer Bauteile (Nissan- oder Cummins-Motoren, Okamura-Getriebe, Iskra-Hydraulik, Hoesch-Profile, ZF-Getriebe, Metalrota-Rollen, Steuerungen von Curtis Instruments) eingehalten werden.

                In größeren Lagern kommen Staplerleitsysteme zum Einsatz, die für eine optimale Disposition der Fahrzeuge sorgen sollen.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Abgrenzung und Unterscheidung
                2 Technik
                3 Bedienung

                3.1 Bedienhebel
                3.2 Lenkung
                3.3 Sitz
                3.4 Sonstiges

                4 Sondervarianten

                4.1 Geländestapler
                4.2 Schubmaststapler
                4.3 Schmalgangstapler
                4.4 Vier- und Mehrwegestapler
                4.5 Seitenstapler

                5 Anbaugeräte
                6 Sicherheit
                7 Fahrberechtigungen
                8 Ähnliche Fahrzeuge
                9 Siehe auch
                10 Literatur
                11 Weblinks
                12 Einzelnachweise

                Abgrenzung und Unterscheidung

                Weitere motorbetriebene Flurförderzeuge sind zum Beispiel elektrisch angetriebene Hubwagen, Geräte zum Containerumschlag oder fahrerlose Transportfahrzeuge.

                Ähnliche Aufgaben können auch andere Fahrzeuge – insbesondere Radlader und Traktoren – durch entsprechende Anbaugeräte (insbesondere Gabelzinken) wahrnehmen. Diese Fahrzeuge werden – als Einschränkung der breiteren Sichtweise der Lagerlogistiktheorie – von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht den Flurförderzeugen zugerechnet.

                Besondere Stapler wie Teleskoplader und Reach-Stacker benötigen in der Regel eine weitergehende zusätzliche Schulung und Unterweisung für die Fahrer.

                Gabelstapler können nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

                Antriebsart (Diesel, Gas, Elektro)
                Radzahl (drei- oder vierrädrig)
                Unterfahrbarkeit (radunterstützt, freitragend, Schubmast)
                Bediener-, Sitzposition bzw. Bedienungsstand (Deichselführung, Steh- oder Sitzstapler als Quer-, Seit- oder Frontsitz)
                Hubhöhe (Einfach- bis Viermast)
                Bereifung (Luft, Superelastik, Vollgummi)
                Sicherheitsgesichtspunkten (explosionsgeschützte Stapler)

                Technik

                Gabelstapler werden in der Regel durch einen mitfahrenden Bediener gesteuert und mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben. Die Verbrennungsmotoren arbeiten mit einem Propan/Butan-Gemisch (Flüssiggas), Dieselkraftstoff oder Erdgas. Benzingetriebene Gabelstapler kommen in der EU praktisch nicht mehr vor.

                Elektrische oder mit Gas betriebene Gabelstapler dürfen auch in Innenräumen arbeiten. In der Schweiz dürfen Stapler mit Verbrennungsmotor nur nach gründlicher Abklärung in Innenräumen verwendet werden.

                Die Kraft zum Kippen, Heben und teilweise dem Lenken wird hydraulisch übertragen, beim Fahrantrieb von Geräten mit Verbrennungsmotor auch mit Strömungsgetriebe.

                Antriebe mit Elektromotor vermeiden Schadstoffemissionen. Sie benötigen eine Traktionsbatterie, deren Masse in diesem Fall zum Schwerpunktausgleich beiträgt. Oft werden daher Bleibatterien in Stahltrögen, meist mit einer Nennspannung von 80 Volt eingesetzt. Es werden Gleichstrom- und Drehstrommotoren mit Umrichter eingesetzt. Der Motor dient auch als generatorische Bremse.

                Gabelstapler haben eine Hecklenkung mit sehr großem Lenkeinschlag zum Erreichen eines geringen Wendekreises. In der Regel ist der Wendekreis etwa nur so groß wie die Fahrzeuglänge. Es werden Gabelstapler mit drei oder vier Rädern gebaut. Bei dreirädriger Bauweise ist das Einzelrad hinten, bei den vierrädrigen sind die hinteren Räder in der Regel durch eine pendelnde Starrachse verbunden, die in einem Punkt mit dem Stapler tragend fixiert ist. Dadurch kann der Stapler auch unebene Flächen befahren, allerdings bleibt damit das Standdreieck erhalten, wodurch beim unbeladenen Stapler eine höhere Kippgefahr besteht als beim Fahrzeug mit Standviereck, da der eigene Schwerpunkt näher an den seitlichen Kippkanten liegt, die sich im Auflagepunkt der Pendelachse treffen.

                Um die Standsicherheit zu verbessern, haben die meisten Gabelstapler keine Achsfederung. Bei vierrädrigen Staplern können jedoch Schwingungsdämpfer an der hinteren Pendelachse montiert sein, die ein Schwanken verhindern sollen. Die Federung übernehmen spezielle Gabelstapler-Reifen sowie ein gefederter Fahrersitz, der auf das Gewicht des Fahrers eingestellt werden kann.

                Bedienung

                Gabelstapler werden über Pedale und Handhebel bedient. Da sie fast ausnahmslos synchronisierte Automatikgetriebe haben, gibt es im Wesentlichen zwei Bedienungssysteme. Das erste hat ein rechtes Fahr- und ein linkes Bremspedal und die Fahrtrichtung wird über einen Handhebel angewählt, der sich meistens am Lenkrad befindet. (Dieser Fahrrichtungsgeber kann sich aber zum Beispiel auch am ersten Hebel, der Bedieneinheit für das Hubgerüst befinden, damit der Fahrer die Hand an den Schalthebeln lassen kann.)

                Zweitens gibt es ein System, bei dem für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt jeweils ein eigenes Pedal verwendet wird; dies gilt insbesondere für Gabelstapler des Herstellers Linde. Bei diesem System entfällt der richtungsgebende Schalter.

                Bei der erstgenannten Variante ist oft zusätzlich ein sogenanntes Inchpedal vorhanden, welches dafür sorgt, dass der Stapler bei Stillstand seine volle hydraulische Kraft für die Stapelvorgänge nutzen kann. Charakteristisch kommt dieses Pedal damit einem Kupplungspedal nahe, wird vom Fahrer aber eher als zusätzliche Bremse wahrgenommen, die gerne während der Stapelvorgänge eingesetzt wird, da sie in der Regel mit weniger Kraftaufwand als die eigentliche Bremse und weniger umständlich als die Feststellbremse betrieben werden kann.

                Bedienhebel

                Die Bedienhebel für das Hubgerüst und/oder anderer Vorrichtungen zur Lastaufnahme befinden sich in der Regel rechts vom Fahrer. Die ersten beiden Hebel fahren den Hubmast aus und neigen ihn. Weitere Hebel steuern eventuell angeschlossene dynamische Anbaugeräte, die mit den Hydrauliksystem verbunden wurden und dem Stapler zusätzliche Funktionen und Möglichkeiten verleihen.

                Insbesondere ist es üblich über den dritten Hebel – häufig bereits ab Werk – einen Seitenschieber zu betreiben, mit dem der Gabelrücken (mit den daran befestigten Gabelzinken) nach links und rechts verschoben werden können. Für Gabelstapler gibt es – ähnlich wie für Radlader und ähnliche Fahrzeuge – eine Vielzahl von Anbaugeräten, die dann in der Regel über diesen dritten oder vierten Hebel gesteuert werden können.

                Bei einigen Gabelstaplern werden statt dieser Steuerhebel – die vorwärts und rückwärts gezogen werden – ein Steuerstick ähnlich einem Joystick verwendet, bei dem jeweils einer die Funktion von zwei klassischen Steuerhebeln wahrnehmen kann. Dadurch soll dem Fahrer der Handwechsel erspart werden.

                Lenkung

                Gängige Frontgabelstaplern haben überwiegend ein Lenkrad (in der Regel mit Lenkknauf) oder alternativ einen Joystick. Insbesondere bei Seitenschubmaststaplern werden als Lenkräder mangels Platz die Lenkradbauformen „Mini“ und „Midi“ eingesetzt. Bei Minilenkrädern liegt die linke Handfläche auf dem Kurbelknopf, während der dazugehörige Arm auf einer Armlehne ruht, die sich den Bewegungen des Fahrers anpassen kann. Bei Midilenkrädern kann die gesamte Lenkeinheit ergonomisch angepasst werden.

                Die Lenkung ist in der Regel auch bei Lenkrädern hydraulisch unterstützt und lenkt das Hinterrad (oder die Hinterräder) weit stärker ein, als das etwa bei einem Personenkraftwagen möglich ist. Daraus ergibt sich die große Wendigkeit eines Staplers. Seit einigen Jahren setzen Unternehmen vermehrt auch auf eine elektrische Lenkung, die eine deutliche Senkung des Energieverbrauchs ermöglicht.[4]

                Ein üblicher Stapler benötigt meistens nur seine eigene Fahrzeuglänge zum Wenden und dreht dabei bei vollständigem Lenkeinschlag mehr oder minder um den kurveninneren Vorderreifen. Bei Vierwegestaplern könne alle Räder gelenkt werden, wodurch der Stapler ohne Wendemanöver auskommt. Wegen dieser Fahreigenschaften stellen Gabelstapler für Fußgänger und die Fahrer anderer Fahrzeuge eine Gefahr dar, da diese – unter anderem bei Versuchen, nahe an einem Gabelstapler vorbei zu kommen – vom ausschwenkenden Heck, plötzlichen Richtungsänderungen und sonstigen, anderen Fahrzeugen nicht möglichen Fahrmanövern überrascht werden können.

                Sitz

                Der Sitz des Fahrers ist nicht immer in Richtung einer Vorwärtsfahrt montiert; insbesondere bei Seitenschubmaststaplern ist der Sitz um 90 Grad gedreht angebracht und der Fahrer muss zum Beispiel bei Vorwärtsfahrten nach rechts und bei Rückwärtsfahrt nach links blicken. Einige Staplersitze lassen sich (mit Pedalen und Hebeln) eingeschränkt nach links und rechts drehen; fortgeschrittene Stapler können sogar die gesamte Fahrerkabine um 360 Grad drehen.

                Gabelstaplersitze sind in der Regel gefedert, da dies die einzige Möglichkeit ist, Stöße – insbesondere auf die Bandscheiben der Fahrer – zu dämpfen, die durch das Fahrwerk übertragen werden. Um die Last sicher aufzunehmen, haben Gabelstapler keine gefederten Achsen und fahren in der Regel mit profillosen Vollgummi- oder profiltragenden Superelastikreifen anstatt mit Luftreifen. Die Federung des Sitzes kann an das Gewicht des Fahres angepasst werden, um diese Gesundheitsgefährdung fehlender sonstiger Abfederung zu kompensieren.

                Moderne Stapler fragen die Sitzeinstellung über einen Sensor ab; wird die eingestellte Belastung des Sitzes nicht erreicht, verweigert der Stapler die Anfahrt.

                Sonstiges

                Moderne Stapler haben einen berührungsempfindlichen Bildschirm, der weitere Einstellungen und Anzeigen zulässt statt einer Instrumententafel mit Schaltern und Anzeigelampen. So können Störmeldungen aus den Hydraulik- und Bremssystemen, Ölstände, Tank- und Ladestände, aber auch Betriebsstunden und Wartungsintervalle im Klartext, als Grafiken oder Zahlen angezeigt werden.

                Das Schaltverhalten des Synchrongetriebes wird über die sogenannte Hase-Schildkröte-Einstellung in fünf Fahrstufen eingestellt; wobei bei Stufe fünf die Höchstgeschwindigkeit erreicht werden kann, während bei niedrigerer Fahrstufe das Synchrongetriebe die höheren Gänge nicht auswählt.

                Auch wird die gesamte Beleuchtung, vorhandene Blinker, Lüftung etc. über ein solches Panel oder über Knöpfe und Schalter gesteuert. Die Vielfalt und Unterschiede – selbst bei Staplern des gleichen Herstellers – lassen eine (ohnehin gesetzlich vorgeschriebene) Unterweisung eines neuen Fahrers und ein Studium des Handbuches als unabdingbar erscheinen.

                Sondervarianten

                Manitou-Geländestapler

                Geländestapler

                Eine besonders imposante Variante der Gegengewichtsstapler ist der Geländestapler, auch Großreifenstapler genannt. Im Vordergrund steht hier die Geländegängigkeit durch hohe Bodenfreiheit, Niederdruckreifen, hohe Traktion, äußerst robuste Bauweise bei Chassis, Hubgerüst und Lenkachse, starke Motoren, in der Regel Dieselmotoren, bei Spitzenmodellen hydrostatisches Getriebe und hohe Standsicherheit bei guter Steigfähigkeit. Zum Teil haben diese Stapler Allradantrieb. Geländestapler werden auch außerbetrieblich in schwerem Terrain eingesetzt, zum Beispiel in Forstwirtschaft, Holzindustrie, Bergwerken, Recyclingindustrie, Schwerindustrie, im Anlagenbau, in Betonwerken und Ziegeleien.

                Schubmaststapler

                Querläufer-Schubmaststapler von Linde Material Handling

                Eine weitere Spezialvariante ist der Schubmaststapler. Schubmaststapler sind freitragend und radunterstützt zugleich. Zur Lastenaufnahme wird der Mast vorgeschoben, so dass die Gabel frei vor dem Fahrzeug liegt und sich bis auf den Boden absenken lässt. Zum Transport der Last wird jedoch der Mast zwischen die Radarme zurückgezogen, was die Fahrstabilität verbessert und den Bedarf an Gegengewicht verringert. Bei seitlich angeordnetem Mast wird die Last mit dem seitlich angeordneten, ausfahrbaren Hubgerüst aufgenommen und für den Transport auf dem Tisch abgesetzt. Da man auf diesem Stapler seitlich sitzt, spricht man auch von einem Seitsitzstapler. Schubmaststapler sind für den innerbetrieblichen Transport insbesondere langer Lasten gedacht. Schubmaststapler gibt es seit jeher nur mit Elektroantrieb.

                Schmalgangstapler

                Um eine möglichst hohe Flächennutzung zu erreichen, werden Schmalganglager angelegt. Die Flure zwischen den Regalen sind hierbei so eng, dass der Stapler zwischen den Regalen keinen Platz mehr zum Rangieren hat. Der Schmalgangstapler hat deshalb eine um 90 Grad zur Fahrtrichtung gedrehte Gabel, die seitlich aus- und eingefahren werden kann. Da diese Lager eine Höhe von zehn Metern und mehr erreichen können und man vom Boden aus keinen guten Überblick mehr über die aus- oder einzulagernden Waren hat, wird bei einigen Schmalgangstaplern die Führerkabine mit der Gabel angehoben. Im Schmalgang werden die Stapler meist mit Führungsschienen oder elektronischen Systemen in der Spur gehalten, da zwischen Stapler und Regal nur wenige Zentimeter Platz sind.

                Vier- und Mehrwegestapler

                Um die Manövrierfähigkeit beim innerbetrieblichen Transport speziell von langen Lasten zu erhöhen, werden Mehrwege- und Vierwegestapler eingesetzt. Zu unterscheiden sind Vierwege-Schubmaststapler (Quergabelstapler), die in der Regel Paletten und Langgut transportieren, sowie Vierwege- und Mehrwege-Seitenstapler, die vorwiegend auf den Langguttransport spezialisiert sind. Mit schwenkbaren Rädern ausgestattet, können sie ohne aufwendige Rangiervorgänge quer zur Laderichtung in Lagergänge einfahren. Sind die Räder um 90 Grad schwenkbar, spricht man von Vierwegestaplern, bei beliebig schwenkbaren Rädern von Mehrwegestaplern.[5]

                Besonders die Branchen Holzindustrie, Metallindustrie, Stahlweiterverarbeiter und Stahlhandel setzen diese Seitenstapler ein.

                Seitenstapler

                Mitnehm-/Huckepackstapler
                Ferngesteuerter Unterflur-Mitnahmestapler
                Anhängevorrichtung für Mitnahmestapler

                Beim Seitenstapler oder Quergabelstapler, ist das Gabelpaar quer zur Verfahrrichtung angeordnet. Die Lastaufnahme geschieht quer zur Fahrtrichtung. Die Ware wird der Länge nach transportiert, so können Längen bis zu 34 Meter gehoben und transportiert werden. Deshalb eignen sich Seitenstapler zum Befördern langer Lasten, deren Transport mit Frontstaplern ansonsten zum Beispiel durch die Breite von Gängen oder Hallentoren Grenzen gesetzt wäre. Stapler dieser Art werden häufig im Holzhandel, in Zimmereien und in der Stahlindustrie eingesetzt. Sie zeichnen sich durch große Bodenfreiheit und eine Vielzahl von Bereifungsvarianten aus. Auch für schlechte Bodenverhältnisse und hohe Fahrgeschwindigkeiten sind sie geeignet.[6]

                Anbaugeräte

                Für Sonderanwendungen ist ein Gabelstapler mit speziellen Anbaugeräten ausrüstbar. Diese sind nach DIN-Norm bei älteren Geräten oder nach FEM-Norm seit ca. 1980 weltweit kompatibel. Gängige Anbaugeräte sind neben verlängernden hohlen Aufsteck-Zinken (Gabelschuhe) auch Schaufeln, Teleskopgabeln, Drehgeräte, Seitenschieber, Zinkenversteller sowie Papierrollen- und Fassklammern. Beim Einsatz der zum Teil recht schweren und ausladenden Anbaugeräte reduziert sich die Resttragfähigkeit. Die Reduzierung ergibt sich aus der Vergrößerung des Lastschwerpunktabstandes sowie der Eigenmasse der Anbaugeräte.

                Die Tragkraftreduktion kann mit der nachstehenden Formel in vier Schritten berechnet werden:

                Staplermoment MSt = Q · (X + C)
                Anbaugerätemoment ME = GE · (ESP + X)
                Restmoment MR = MSt − ME
                Resttragkraft G L = MR ÷ (X + V + L/2)

                die Abkürzungen stehen für:

                MSt .. Eigenmoment Stapler
                Q .. Nenntragkraft des Staplers
                X .. Maß Mitte Vorderachse, Gabelträger-Rücken
                C .. Lastschwerpunkt (des Staplers)
                MR .. Restmoment
                GE .. Eigengewicht Anbaugerät
                ESP .. Eigenschwerpunkt Anbaugerät
                GL .. maximal zulässiges Gewicht der Last
                V .. Vorbaumaß des Anbaugerätes
                L/2 .. Schwerpunktabstand der Last

                Außerdem gibt es auf den Websites mancher Anbaugerätehersteller auch einfach zu bedienende Berechnungsprogramme.

                Mit einem am Gabelstapler anzubringenden Resttragfähigkeitsdiagramm lässt sich die maximal zu hebende Last als Funktion der Hubhöhe ablesen. Wurde das Anbaugerät bereits ab Werk montiert und bildet eine schwer zu trennende Einheit mit dem ursprünglichen Gerät (insbesondere beim Seitenschieber), wird häufig das ursprüngliche Lastdiagramm weggelassen und durch das Resttragfähigkeitsdiagramm ersetzt.

                Das Resttragfähigkeitsdiagramm enthält in der Regel die Gerätenummer des Typenschildes, das grundsätzlich an jedem Anbaugerät angebracht sein muss.

                Sicherheit

                In Deutschland ist eine jährliche Überprüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften vorgeschrieben, die durchgeführte Prüfung wird mit einer Plakette angezeigt.
                Bei Treibgasstaplern ist eine jährliche Treibgasanlagenprüfung (Über- oder Unterdruckverfahren) vorgeschrieben.
                Bei Treibgasstaplern ist eine halbjährliche Abgasuntersuchung vorgeschrieben. Der CO-Gehalt im Teillast- und Volllastbetrieb ist auf ein Minimum zu reduzieren.
                Bei Gabelstaplern mit Dieselverbrennungsmotor ist eine jährliche Abgasuntersuchung vorgeschrieben. Grundlage hierfür ist die TRGS 554 (die Schwärzungszahl bei Volllast- und Teillastbetrieb ist ausschlaggebend).
                Ein Befähigungsnachweis (Fahrausweis bzw. Flurfördermittelschein) zum innerbetrieblichen Führen von Flurförderfahrzeugen ist grundsätzlich die Voraussetzung in Deutschland zur ordnungsgemäßen Benutzung aller Gabelstapler (elektrisch oder mit Verbrennungsmotor betrieben) nach Richtlinien der Berufsgenossenschaften.

                Am gesamten meldepflichtigen Unfallgeschehen am Arbeitsplatz beträgt der Anteil von Unfällen mit Gabelstaplern 1,3 Prozent. Die Zahl der tödlichen Unfälle ist stark rückläufig. Mit 58 Prozent an erster Stelle stehen die sogenannten Anfahrunfälle. Dies sind Unfälle, bei denen Beteiligte vom Stapler angefahren, gestreift oder eingequetscht werden. Unfälle beim Auf- und Absteigen haben einen Anteil von 18 Prozent. Kippunfälle wegen zu hoher Geschwindigkeit besonders in Kurven oder bei unvorschriftsmäßiger Fahrt mit angehobener Last machen nur 4 Prozent aus. Die restlichen 20 Prozent der Unfälle entfallen auf Schäden durch herunterfallende Lasten, unbefugtes Mitfahren oder Montage und Reparatur. Ursache der meisten Unfälle sind Fahrfehler. Aber auch unzureichende Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs und Wartungsmängel haben ihren Anteil.[7]

                Fahrberechtigungen

                → Hauptartikel: Flurfördermittelschein

                In Deutschland ist die Fahrberechtigung zum innerbetrieblichen Führen nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) der DGUV geregelt. Der Nachweis der Befähigung erfolgt durch einen Flurfördermittelschein, im Allgemeinen (Gabel-)Staplerschein genannt, der durch eine Ausbildung erworben werden kann, deren Umfang nach DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGG 925) in der theoretischen Ausbildung mindestens zehn Unterrichtsstunden a 45 Minuten betragen muss; die Dauer der Praxis mit Fahrprüfung ist nicht bestimmt worden. Außerdem muss der Betrieb eine Schriftliche Beauftragung erteilen und seine ausgebildeten Fahrer unterweisen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen. Weitere Unterweisungen sind einmal pro Jahr vorgeschrieben. Die Fahrer müssen gesundheitlich geeignet sein. Der Zwang auf die Unternehmen, vor Arbeitsaufnahme bei ausgewiesenen Ärzten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 als Nachweis zwingend einzusetzen, wurde entschärft. Sie wird von vielen Firmen aber weiterhin eingesetzt, um keine Nachweislücken entstehen zu lassen.

                Der Flurfördermittelschein ist keine Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Gabelstapler fällt (in Deutschland) in die Führerscheinklasse L, die unter anderem in der Führerscheinklasse B enthalten ist. Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschritten wird, gelten die Gewichtsbeschränkungen der Klasse B auf 3,5 Tonnen nicht. Bei Fahraufträgen mit höheren Geschwindigkeiten und Gewichtsklassen – soweit der Stapler dazu technisch fähig und zugelassen ist – muss sonst – abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – eine höhere geeignete Fahrerlaubnis (C1 bzw. C) vorliegen.

                Der Gabelstapler muss entsprechend seiner Zulassung zum Straßenverkehr ausgerüstet sein. Ab einer Geschwindigkeit 25 km/h sind Luftreifen vorgeschrieben. Ausnahmegenehmigungen sind lokal möglich, in diesen seltenen Fällen werden aber heute in der Regel unter anderem Blinker und Spiegel verlangt.

                Sollte der Fahrer eines Gabelstaplers seinen Führerschein verlieren, weil er zum Beispiel im Straßenverkehr mit seinem PKW zu schnell gefahren ist, dann ist er gemäß DGUV dazu verpflichtet, diesen Verlust seinem Arbeitgeber mitzuteilen, da er für die Dauer des Führerscheinentzugs keine motorisierten Flurförderzeuge, die der Fahrerlaubnis-Verordnung unterliegen würden, außerhalb eines Firmengeländes oder Sonderbereiches fahren darf. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann für den Arbeitgeber ein Hinweis sein, die gesundheitliche und charakterliche Eignung des Fahrers außer der Reihe zu überprüfen und gegebenenfalls die erteilte Schriftliche Fahrerlaubnis zurückzuziehen. Eine dabei vom Arbeitgeber verlangte neue G25-Untersuchung (DGUV Information 205-427), die zu entsprechenden Befunden gelangt, führt darüber hinaus zu einer Sperre des Fahrers für weiteres Fahren unter betrieblichen Bedingungen. In einigen Firmen ist die betriebliche Erlaubnis zum Führen des Gabelstaplers an den Besitz eines gültigen Führerscheins gekoppelt; in diesen Fällen erlischt mit dem Verlust der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr automatisch auch die Berechtigung, in diesen Betrieben fahren zu dürfen.

                Flurfördermittelscheine gelten zurzeit nur national. In der Schweiz sind zum Beispiel das Unfallversicherungsgesetz (UVG), das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnung zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) maßgebend. Gefahren wird dort nur mit einem Suva-anerkannten Ausweis. Anerkannt sind die Ausbildung durch das Militär und die Ausbildung durch die (interne) Suva-geprüfte Fahrschule.

                In Österreich muss aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Fachkenntnisnachweis-Verordnung ein Kurs im Ausmaß von 20,5 Unterrichtseinheiten[8] mit anschließender Prüfung gemacht werden.

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                Ähnliche Fahrzeuge

                Hubwagen
                Radlader
                Teleskoplader
                Containerstapler

                Siehe auch

                Liste der Hersteller von Flurfördergeräten
                Staplerleitsystem
                Staplerfahrer Klaus

                Literatur

                Walter Rödig, Gerhard Vogel: Dr. Rödigs Enzyklopädie der Flurförderzeuge. 6. Aufl. AGT Verlag Thum 2001, ISBN 978-3-87009-007-4.

                Weblinks

                Wiktionary: Gabelstapler Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Wiktionary: Hubstapler Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Commons: Gabelstapler Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

                Einzelnachweise

                ↑ https://www.kalmar.de/equipment/stapler/super-heavy-forklift/

                ↑ logisticshalloffame.net: EUGENE BRADLEY CLARK

                ↑ Clark Material Handling Company: History

                ↑ Elektro-Mehrwege-Gegengewichtsstapler: unschlagbar wendig | HUBTEX. Abgerufen am 6. November 2020. 

                ↑ Silvia Rumetshofer: Video eines Mehrwege Seitenstaplers. In: Youtube. Bulmor industries, 10. März 2016, abgerufen am 17. Juni 2020. 

                ↑ Spezielle Seitenstapler | HUBTEX. Abgerufen am 6. November 2020. 

                ↑ Lars Range: Gabelstapler sicher fahren – Lehrbuch Güterkraft. Verlag Heinrich Vogel, München 2007, Seite 11

                ↑ Österreich: Ausbildungsinhalt für den Staplerschein

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4019041-9 (OGND, AKS)

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Gabelstapler&oldid=209900440“
                Kategorien: HafenwirtschaftFlurförderzeug

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                  Zwischen

                  Jannine Faber Messtechnik Gesellschaft mbH
                  mit Sitz in Hamburg
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Jannine Faber
                  – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                  und

                  Albrecht KloÃ? aus Cottbus
                  – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                  wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                  § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                  Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.04.2021.

                  § 2 Probezeit

                  Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Wochen gekündigt werden.

                  § 3 Tätigkeit

                  Der Arbeitnehmer wird als Fachpraktiker/in für Bürokommunikation (§66 BBiG/§42r HwO) eingestellt

                  und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                  Fachpraktiker/in für Bürokommunikation (§66 BBiG/§42r HwO)

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                  § 4 Arbeitszeit

                  Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                  Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                  § 5 Arbeitsvergütung

                  Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 45,49 Euro.

                  Überstunden von bis zu 11% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                  § 6 Urlaub

                  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 11 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                  Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                  Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                  Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                  § 7 Krankheit

                  Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                  § 8 Verschwiegenheitspflicht

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                  Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                  § 9 Nebentätigkeit

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                  Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                  Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                  § 10 Vertragsstrafe

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                  § 11 Kündigung

                  Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                  Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                  § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                  Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                  Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                  § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  …………………………………………………………………………………………………………

                  § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                  Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                  Hamburg, 02.04.2021 Cottbus, 02.04.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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                    Handelsvertretervertrag zwischen Hansgünther Hecker aus Solingen und Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bottrop

                    Zwischen
                    Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bottrop

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Hansgünther Hecker aus Solingen

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Solingen und im Umkreis von 250 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Catrin Gruber Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Herrenausstatter.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 19 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Bottrop.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 02.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Bottrop, 02.04.2021 Solingen, 02.04.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
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