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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Freimuth Jahnke Busunternehmen GmbH

Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 112 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 22% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 8 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • § 5 Zurückbehaltungsrechte

    1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    § 6 Lieferzeit

    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 11 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 40 % des Lieferwertes.
    4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

    1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

    § 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in 16 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
    3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

    § 10 Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    Anhang 1:

    Anmerkungen

    Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

    Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

    Transparenzgebot

    Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

    Gewährleistungsfristen

    Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

    Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

    – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

    – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    Baumaterialien (sofern eingebaut)

    – neu 5 Jahre

    – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

    – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

    unbebaute Grundstücke keine

    Bauwerke

    – Neubau 5 Jahre

    – Altbau keine

    Mängelanzeigepflicht

    Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

    Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

    Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

    Beschränkung auf Nacherfüllung

    Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

    Haftungsbeschränkungen

    Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

    Höhe der Verzugszinsen

    Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

    Siegen, 25.03.2021
    Freimuth Jahnke Busunternehmen GmbH
    vertreten durch den Freimuth Jahnke


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      Muster eines Businessplans

      Businessplan Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

      Aribert Ahlers, Geschaeftsfuehrer
      Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
      Dresden
      Tel. +49 (0) 1746656
      Fax +49 (0) 4631549
      Aribert Ahlers@hotmail.com

      Inhaltsverzeichnis

      MANAGEMENT SUMMARY 3

      1. UNTERNEHMUNG 4
      1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
      1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
      1.3. Unternehmensorganisation 4
      1.4. Situation heute 4

      2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
      2.1. Marktleistung 5
      2.2. Produkteschutz 5
      2.3. Abnehmer 5

      3. Markt 6
      3.1. Marktuebersicht 6
      3.2. Eigene Marktstellung 6
      3.3. Marktbeurteilung 6

      4. KONKURRENZ 7
      4.1. Mitbewerber 7
      4.2. Konkurrenzprodukte 7

      5. MARKETING 8
      5.1. Marktsegmentierung 8
      5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
      5.3. Preispolitik 8
      5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
      5.5. Werbung / PR 8
      5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

      6. STANDORT / LOGISTIK 9
      6.1. Domizil 9
      6.2. Logistik / Administration 9

      7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
      7.1. Produktionsmittel 9
      7.2. Technologie 9
      7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
      7.4. Wichtigste Lieferanten 10

      8. MANAGEMENT / BERATER 10
      8.1. Unternehmerteam 10
      8.2. Verwaltungsrat 10
      8.3. Externe Berater 10

      9. RISIKOANALYSE 11
      9.1. Interne Risiken 11
      9.2. Externe Risiken 11
      9.3. Absicherung 11

      10. FINANZEN 11
      10.1. Vergangenheit 11
      10.2. Planerfolgsrechnung 12
      10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
      10.4. Finanzierungskonzept 12

      11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

      Management Summary

      Die Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Dresden hat das Ziel Propangas in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Propangas Artikeln aller Art.

      Die Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung hat zu diesem Zwecke neue Propangas Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Propangas ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Propangas Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

      Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Propangas eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

      Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 44 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2021 mit einem Umsatz von EUR 21 Millionen und einem EBIT von EUR 4 Millionen

      1. Unternehmung

      1.1. Geschichtlicher Hintergrund

      Das Unternehmen wurde von
      a) Mathis Bierbauch, geb. 1973, Dresden
      b) Brunhilde Funk, geb. 1952, Moers
      c) Nico David, geb. 1992, Wirtschaftsjuristin, Gelsenkirchen

      am 18.2.208 unter dem Namen Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Dresden als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 280000.- gegruendet und im Handelsregister des Dresden eingetragen.

      Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 49% und der Gruender e) mit 24% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

      1.2. Unternehmensziel und Leitbild

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      1.3. Unternehmensorganisation

      Die Geschaeftsleitung wird von Aribert Ahlers, CEO, Hartger Horn CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2021 wie folgt aufgestockt werden:
      29 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
      27 Mitarbeiter fuer Entwicklung
      23 Mitarbeiter fuer Produktion
      8 Mitarbeiter fuer Verkauf
      Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Dresden im Umfange von rund 48000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

      1.4. Situation heute

      Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 11 Millionen und einen EBIT von EUR 412000.- erwirtschaftet.

      2. Produkte, Dienstleistung

      2.1. Marktleistung

      Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
      g&oldid=196579240“
      Kategorie: Begriffsklärung

      Navigationsmenü

      Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

      Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung kennenzulernen.

      2.2. Produkteschutz

      Die Spezialprodukte der Aribert Ahlers Propangas Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sind mit den Patenten Nrn. 809.414, 151.161 sowie 240.114 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2053 geschuetzt.

      2.3. Abnehmer

      Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

      3. Markt

      3.1. Marktuebersicht

      Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 993 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 229000 Personen im Propangas Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 378000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 18 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2022 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

      Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

      3.2. Eigene Marktstellung

      Die eigene Marktstellung ist mit EUR 3 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 10 Jahren von 2 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 118 Millionen entsprechen duerfte.

      3.3. Marktbeurteilung

      Propangas ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Propangas hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu4 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 18 – 66 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 4 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

      Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Propangas wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Propangas Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

      Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

      Regionen Marktanteil Tendenz
      DeutschBundesrepublik Deutschland 39 %
      England 14%
      Polen 28%
      Oesterreich 47%
      Oesterreich 59%

      Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Propangas durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

      Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Propangas, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 25% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 19 mal kleiner.

      4. Konkurrenz

      4.1. Mitbewerber

      Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 30 – 45% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

      4.2. Konkurrenzprodukte

      Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

      5. Marketing

      5.1. Marktsegmentierung

      Kundensegemente:

      Marktgebiete:

      5.2. Markteinfuehrungsstrategie

      Erschliessung der Marktgebiete

      5.3. Preispolitik

      Preise bewegen sich rund 30% unter den Preisen der Mitbewerber.

      5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

      Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

      5.5. Werbung / PR

      Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

      5.6. Umsatzziele in EUR 341000

      Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
      Ist Soll Soll Soll Soll Soll
      Sets 1’000 29’000 31000 387’000 570’000 975’000
      Zubehoer inkl. Kleidung 2’000 12’000 62000 276’000 544’000 900’000
      Trainingsanlagen 3’000 24’000 69000 158’000 580’000 835’000
      Maschinen 5’000 21’000 71000 274’000 446’000 964’000
      Spezialitaeten 6’000 17’000 37000 209’000 440’000 674’000

      6. Standort / Logistik

      6.1. Domizil

      Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

      6.2. Logistik / Administration

      Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 54 Millionen.

      7. Produktion / Beschaffung

      7.1. Produktionsmittel

      Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

      7.2. Technologie

      Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 3 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

      7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

      Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

      7.4. Wichtigste Lieferanten

      Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

      Einkaufsvolumen von EUR 7 Millionen diskutiert.

      8. Management / Berater

      8.1. Unternehmerteam

      • CEO: Aribert Ahlers

      • CFO: Hartger Horn

      Administration
      Marketing
      Verkauf
      Einkauf
      Entwicklung

      8.2. Verwaltungsrat

      Praesident:Mathis Bierbauch (Mitgruender und Investor)
      Delegierter: Aribert Ahlers (CEO)
      Mitglied: Dr. Brunhilde Funk , Rechtsanwalt
      Mitglied: Hartger Horn, Unternehmer

      8.3. Externe Berater

      Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
      Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Dresden und das Marketingbuero Vater & Sohn in Dresden beraten.

      9. Risikoanalyse

      9.1. Interne Risiken

      Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

      9.2. Externe Risiken

      Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Propangas Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

      9.3. Absicherung

      Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

      10. Finanzen

      10.1. Vergangenheit

      Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 5 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 271000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 66000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

      Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 800000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

      10.2. Planerfolgsrechnung

      Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
      Nettoumsatz 5’709 8’181 26’364 42’812 72’763 268’535
      Warenaufwand 5’893 7’713 13’575 40’658 79’481 154’610
      Bruttogewinn 1’216 6’556 24’883 45’464 74’205 227’772
      Betriebsaufwand 2’419 9’313 26’272 50’684 59’590 221’775
      EBITDA 5’724 7’199 30’420 33’595 64’575 142’734
      EBIT 1’783 3’718 12’802 37’413 76’158 292’531
      Reingewinn 8’185 7’505 17’556 43’774 72’129 137’230
      Investitionen 5’709 3’838 16’104 41’517 53’344 267’849
      Dividenden 1 4 4 10 14 34
      e = geschaetzt

      10.3. Bilanz per 31.12.2019

      Aktiven Passiven

      Fluessige Mittel 80 Bank 115
      Debitoren 314 Kreditoren 335
      Warenlager 109 uebrig. kzfr. FK, TP 651
      uebriges kzfr. UV, TA 862

      Total UV 1734 Total FK 1’375

      Stammkapital 114
      Mobilien, Sachanlagen 264 Bilanzgewinn 39

      Total AV 798 Total EK 709

      5391 9’591

      10.4. Finanzierungskonzept

      Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 3,7 Millionen wie folgt zu finanzieren:
      Erhoehung des Stammkapitals von EUR 2,1 Millionen um EUR 7,2 Millionen auf neu EUR 9,3 Millionen mit einem Agio von EUR 9,6 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 9,9 Millionen.
      Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 800000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 2,1 Millionen abzuloesen.

      11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

      EUR 50,1 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 1% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 205000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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        Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Mariele Lorenz – BFH vom 26.9.1950 – Az. y 878 Nk 6967/17

        Der Gesellschafter Ewald Schütz einer erst noch zu gründenden GmbH (Mariele Lorenz Transportunternehmen GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

        Der Gesellschafter Ewald Schütz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Mariele Lorenz Transportunternehmen GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ewald Schütz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

        Urteil des BFH vom 12.1.1997
        Aktenzeichen: 0 247 jE 7046/19
        GmbHR 2015, 37654


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          Handelsvertretervertrag zwischen Trautchen Arnold aus Oldenburg und Harro Lorenz Fahrzeugteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Köln

          Zwischen
          Harro Lorenz Fahrzeugteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Köln

          – nachfolgend Unternehmen genannt –

          und
          Herrn/Frau
          Trautchen Arnold aus Oldenburg

          – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

          § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

          Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Oldenburg und im Umkreis von 133 km.

          Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

          Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

          Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
          Die Harro Lorenz Fahrzeugteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Fahrzeugteile.

          Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

          Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

          § 2 Pflichten des Handelsvertreters

          Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

          Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

          Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

          Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

          Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

          Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

          Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

          Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

          § 3 Pflichten des Unternehmens

          Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

          Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

          Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

          Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

          Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

          § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

          Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

          Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

          Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

          Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

          Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

          Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

          § 5 Höhe der Provision

          Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 12 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

          Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

          Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

          § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

          Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

          Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

          Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

          § 7 Provisionsabrechnung

          Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

          Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

          Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

          § 8 Kosten des Handelsvertreters

          Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

          – Reisekosten in die Zentrale nach Köln.

          § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

          Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

          Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

          Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

          Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

          § 10 Wettbewerbsabreden

          Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

          Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

          Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

          Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

          Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

          Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

          § 11 Vertragsdauer, Kündigung

          Das Vertragsverhältnis beginnt am 21.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

          Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

          Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

          Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

          Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

          § 12 Sonstige Bestimmungen

          Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

          Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

          Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

          Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

          Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

          Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

          Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

          Köln, 21.03.2021 Oldenburg, 21.03.2021

          ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

          Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
          Harro Lorenz Fahrzeugteile Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ortmund Solothurner


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            Aktiva
            Euro 2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Anlagevermögen
            I. Immaterielle Vermögensgegenstände 7.772.121 2.720.924 8.768.291
            II. Sachanlagen 5.160.950 9.120.509 1.489.577
            III. Finanzanlagen 7.091.011
            B. Umlaufvermögen
            I. Vorräte 3.594.668 6.822.715 2.949.061
            II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 5.204.365 3.564.186 2.852.677
            III. Wertpapiere 1.857.446 670.005 3.354.164
            IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 1.923.068 2.831.577
            C. Rechnungsabgrenzungsposten 2.226.252 5.300.621 7.093.926
            Summe
            Passiva
            2021
            Euro
            2020
            Euro
            A. Eigenkapital
            I. Gezeichnetes Kapital 3.019.089 1.971.157
            II. KapitalrÜcklage 3.555.207 8.917.009
            III. GewinnrÜcklagen 1.164.217 5.296.472
            IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 6.773.950 7.975.888
            V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 8.836.154 3.510.350
            B. RÜckstellungen 4.800.794 892.944
            C. Verbindlichkeiten 192.069 769.667
            D. Rechnungsabgrenzungsposten 9.970.268 2.980.542
            Summe


            Gewinn- u. Verlustrechnung
            Hanns Abzocker Immobilien Ges. mit beschränkter Haftung,Aachen

            Gewinn- und Verlustrechnung
            01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
            EUR EUR EUR EUR
            1. Sonstige betriebliche Erträge 5.571.096 2.614.220
            2. Personalaufwand
            a) Löhne und Gehälter 4.026.993 2.092.939
            b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 6.052.179 8.537.362 6.319.021 2.353.484
            – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
            Abschreibungen
            auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
            Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
            6.720.240 3.578.180
            3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.055.630 6.965.565
            4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 3.987.987 2.790.449
            Jahresfehlbetrag 2.608.916 6.739.103
            5. JahresÜberschuss 5.976.531 9.453.593
            6. Verlustvortrag aus dem 2020 7.617.880 4.241.958
            7. Bilanzverlust 8.839.479 5.009.920


            Entwicklung des Anlagevermögens
            Hanns Abzocker Immobilien Ges. mit beschränkter Haftung,Aachen

            Entwicklung des Anlagevermögens
            Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
            01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
            I. Sachanlagen
            1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 7.193.907 6.834.177 1.943.809 8.064.958 9.812.748 8.204.224 1.078.560 5.450.611 7.343.722 8.294.038
            2. Technische Anlagen und Maschinen 7.161.765 8.103.152 981.833 1.716.741 941.307 6.081.628 6.894.181 5.980.171 7.938.322 3.355.260
            3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.757.745 4.827.375 2.869.597 7.061.311 9.948.995 5.309.046 8.521.311 1.251.261 7.698.026 2.728.286
            2.897.209 1.032.609 8.715.888 4.413.728 3.861.749 5.999.906 4.747.406 3.769.036 2.275.732 9.691.776
            II. Finanzanlagen
            1. Anteile an verbundenen Unternehmen 357.537 5.716.154 7.574.206 4.435.764 7.258.166 1.970.534 3.171.814 3.349.418 2.122.980 7.873.337
            2. Genossenschaftsanteile 7.863.838 4.071.205 7.862.966 9.934.790 7.630.766 5.342.606 8.072.991 7.037.712 1.449.798 2.981.984
            3.057.115 8.976.052 689.912 6.505.914 2.091.407 3.939.347 7.547.004 5.198.406 3.307.210 4.870.936
            1.162.498 7.630.194 5.336.915 7.206.836 8.107.250 8.725.677 2.894.485 9.105.583 6.838.649 1.949.376

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              Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Vincenz Holz Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH

              Zwischen

              Vincenz Holz Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH
              Sitz in Kassel
              – Darlehensnehmer –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Vincenz Holz

              und

              Kornelius Brüning
              Wohnhaft in Berlin

              – Darlehensgeber –

              wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

              Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 406.535,- Euro.

              Der Darlehensbetrag wird mit einer 21 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 62.717 EURO monatlich, jeweils zum 18. des Monats.

              Das Darlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

              Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

              Lebensversicherung Nr. 926.900.277.619

              Kassel, 19.03.2021 Berlin, 19.03.2021

              ______________________________ ______________________________

              Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
              Vincenz Holz Reinigungsmaschinen u. -geräte Gesellschaft mbH Kornelius Brüning
              Vincenz Holz


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                Beispiel einer Bildbearbeitung
                Original
                Geometrische und farbliche Bearbeitung

                Die Bildbearbeitung ist die Veränderung von Fotos, Negativen, Dias oder digitalen Bildern. Sie ist zu unterscheiden von der Bildverarbeitung, mit deren Hilfe die Inhalte von Bildern verarbeitet werden. Oft wird die Bildbearbeitung dazu angewandt, um Fehler zu beseitigen, die beim Fotografieren oder anderen Bilderfassungen entstehen können. Dazu gehören beispielsweise Über- und Unterbelichtung, Unschärfe, Kontrastschwäche, Bildrauschen, Rote-Augen-Effekt und stürzende Linien. Durch diese Fehler wirken Bilder oft zu dunkel, zu hell, zu unscharf oder anderweitig mangelhaft. Die Ursachen können technische Probleme oder mindere Qualität der Aufnahmegeräte (Digitalkamera, Objektiv, Scanner), deren Fehlbedienung sowie ungünstige Arbeitsbedingungen oder mangelhafte Vorlagen sein. Die beiden Bilder auf der rechten Seite zeigen einige Möglichkeiten der Bildbearbeitung: Das obere Bild wirkt überbelichtet, farbstichig, der Text unscharf, das Objekt zeigt oben einen Lichtreflex und liegt außerhalb der Mitte. Das untere, korrigierte, nun farbreine Bild dagegen sieht viel klarer und deutlicher aus. Denn der Bildgegenstand wird betont, steht er doch größer, entzerrt und mittig im Bildausschnitt, das Format wurde in der Höhe geringfügig angepasst.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Arten der Bildbearbeitung
                2 Gegenwärtige Entwicklung
                3 Software
                4 Einige Möglichkeiten der digitalen Bildbearbeitung
                5 Einsatzbereiche der Bildbearbeitung
                6 Siehe auch
                7 Weblinks
                8 Einzelnachweise

                Arten der Bildbearbeitung

                Die Bildbearbeitung umfasst verschiedene Techniken wie Retusche, Unscharfmaskierung, Abwedeln und andere Optimierungsmethoden.

                Bei der digitalen oder elektronischen Bildbearbeitung mittels Bilddatenverarbeitung[1] handelt es sich um die computergestützte Bearbeitung von digitalen Bildern, üblicherweise von Rastergrafiken, zumeist Fotos oder gescannten Dokumenten. Die nötige Hard- und Software sind relativ preisgünstig, daher ist diese Art der Bildbearbeitung weit verbreitet. Die Möglichkeiten digitaler Bildbearbeitung sind extrem vielfältig und oft nur durch die mangelnden Kenntnisse des Bearbeiters beschränkt.

                Die traditionelle Bildbearbeitung beinhaltet Foto-, Negativ- und Diabearbeitung. Für diese Art der Bildbearbeitung sind spezielle Geräte, Materialien, Chemikalien und Kenntnisse notwendig. Diese Art der Bildbearbeitung ist eine Domäne für Spezialisten. Die Möglichkeiten sind sehr vielfältig; durch den oft sehr großen Aufwand jedoch ökonomisch heute nicht mehr sinnvoll.

                Die hybride Bildbearbeitung beinhaltet Methoden der traditionellen und der digitalen Bildbearbeitung und wurde in den 1990er Jahren entwickelt. Während der Film im Vergrößerungsgerät ausbelichtet wird, befindet sich eine spezielle lichtdurchlässige Scheibe zwischen Film und Foto. Diese Scheibe kann teilweise durch elektrischen Strom lichtundurchlässig gemacht werden. In Sekundenbruchteilen kann dadurch nachbelichtet, abgewedelt oder unscharf maskiert werden. Heutzutage findet diese Technik eine massenhafte Anwendung bei der Herstellung von Papierabzügen vom Negativfilm.

                Gegenwärtige Entwicklung

                Die heutige digitale Form der Bildbearbeitung entstand aus verschiedenen Vorläufern: exemplarisch können als Vorläufer folgende Hauptbereiche genannt werden:

                Reprotechnik (typisch dafür sind alle Formen der Kontrastveränderung)
                Fotografie (typisch dafür sind Labortechniken)
                Drucktechnik (typisch sind Farbseparation, Rasterung)
                Fernsehtechnik (typisch sind Farbkanäle und Montagemethoden)
                Computergrafik (typisch sind vektorbasierte Bearbeitungen)

                Alle Bereiche haben ihre eigenen Spuren hinterlassen, beispielsweise:

                aus der Reprotechnik: die Unscharfmaskierung
                aus der Fotografie: die Filter
                aus der Drucktechnik: die Maßeinheit „Inch“ (Zoll) (zu finden in „ppi“, „dpi“)
                aus der Fernsehtechnik: die Alphakanäle
                von der Computergrafik: die Pfadwerkzeuge

                Die heutige Form der digitalen Bildbearbeitung ist noch sehr jung. In ihr finden sich, bedingt durch die Spuren der vielen Vorläufer, zahlreiche Begriffe, die dasselbe bedeuten. Als Beispiel sei das (teilweise) Einfärben von Schwarz-Weiß-Bildern genannt. In Wikipedia finden sich hierzu folgende Begriffe:

                Kolorieren, die umgangssprachliche Bezeichnung
                Tonung, ein Begriff aus der Fotolabortechnik
                Keying, eine Bezeichnung aus der Fernseh- und Videotechnik

                Gleiche Begriffe, die verschiedene Dinge meinen:

                Beispiel „printen“: In der Fotografie ist damit eine (absolut) rasterfreie Ausbelichtung gemeint, während die Drucktechnik damit ein Raster-Druckverfahren bezeichnet.

                Begriffe, die nicht eindeutig sind:

                Beispiel „dpi“: In der Anwendungssoftware eines Scanners ist damit der Pixel (pro Zoll) gemeint, während in der Drucktechnik damit der Rasterpunkt (aus einem Pixel werden in der Regel vier Rasterpunkte gebildet) bezeichnet wird.

                Zahlreiche Nachschlagewerke, sogar Lehrbücher für die aktuelle Fotografenausbildung, enthalten diese Mehrdeutigkeiten. Auch in Wikipedia sind zahlreiche Begriffe zu finden, die nicht einheitlich definiert sind (einige Beispiele sind in diesem Kapitel verlinkt).

                Software

                Auf die Software, die im Bereich der Bildbearbeitung eingesetzt wird, wird im Artikel Grafiksoftware eingegangen.

                Einige Möglichkeiten der digitalen Bildbearbeitung

                Beispiel für typische Korrekturen
                Original
                Korrektur von Ausschnitt, Helligkeit, Kontrast und Schärfe

                Beispiel einer Retusche
                Original
                Äste mit Kopierstempel entfernt

                Beispiel für eine Farbänderung

                Colorkey-Beispiel
                Original
                Schwarz-Weiß mit farbigen Details

                Die Software, mit der die Bildbearbeitung erfolgt, nennt man Bildbearbeitungsprogramm. Sie bietet zahlreiche Bearbeitungsfunktionen, die sich zumeist in einem Programmmenü, einer Symbolleiste oder einer Werkzeugleiste befinden. Beispiele hierfür sind:

                Abwedeln und Nachbelichten: Durch das Abwedeln und das Nachbelichten (engl. Dodge and Burn) wird die Belichtung korrigiert.
                Auswählen: Bestimmte Bereiche des Bildes können zum Beispiel rechteckig, kreisförmig oder partiell markiert und dadurch ausgewählt werden. Diese Bereiche lassen sich dann getrennt von anderen Bildabschnitten bearbeiten. Für Auswahlen gibt es unterschiedliche Auswahlwerkzeuge, einerseits geometrisch bestimmte, wie ein Rechteck, eine Ellipse etc., andererseits bestimmte Hilfsmittel wie Lassowerkzeug oder Zauberstab.
                Automatische Korrekturen: Für Einsteiger und Neulinge der Bildbearbeitung bieten Bildbearbeitungsprogramme automatische Korrekturen an. Mit ihnen werden verschiedene Bereiche, wie zum Beispiel der Kontrast, die Farbe und der Tonwert, auf Knopfdruck korrigiert. Im Gegensatz zur eigenhändigen Korrektur sind die Ergebnisse der automatischen Korrektur aber eher nüchtern zu betrachten.
                Beautyretusche ist die extreme Stilisierung von Porträts – dazu werden verschiedene Techniken, in der Hauptsache digitale Retuschetechniken, verwendet.
                Belichtungskorrektur: Mit verschiedenen Werkzeugen der Belichtungskorrektur können über- oder unterbelichtete Bilder korrigiert werden. Die Belichtungskorrektur erfolgt dabei global über Helligkeit und Kontrast, über die Gradationskurve (Tonwertkorrektur) oder partiell durch Abwedeln und Nachbelichten.
                Colorkey: beschreibt das farbige Hervorheben von Bildelementen in einem Schwarz-Weiß-Bild.
                Dateiformat: Konvertierung oder Speicherung in ein bestimmtes Grafikformat. Man unterscheidet dabei u. a. das JFIF-, PNG-, GIF-, TIFF- oder JPEG2000-Format. Für die Speicherung von Ebenen, Masken und Kanälen eignet sich das PSD- oder XCF-Format.
                Drehen: Durch das Drehen eines Bildes können Aufnahmefehler beseitigt oder besondere Effekte erzielt werden. Leichtes Drehen ist besonders bei einem „schiefen“ Horizont angebracht.
                Ebenen: Verschiedene Bildelemente können wie auf Transparentfolien übereinander angeordnet werden. Die einzelnen Elemente werden auf unterschiedlichen Ebenen angeordnet und einzeln bearbeitet. Ebenen können gesperrt werden, um versehentliches Bearbeiten oder Löschen zu verhindern. Durch Austauschen von Ebenen werden Objekte in den Vordergrund oder Hintergrund verschoben.
                Exif-Informationen: Die Anzeige von Exif-Informationen, wie Aufnahmezeit, Digitalkamerahersteller und Digitalkameradaten. Auch andere Metadaten, wie der IPTC-IIM-Standard, lassen sich anzeigen.
                Farben: Farben spielen in der Bildbearbeitung eine wichtige Rolle. Der Farbton kann verändert werden, die Farbsättigung jeweils angepasst und Farbstiche entfernt werden. Andererseits lassen sich einem Bild auch die Farben entziehen, zum Beispiel zur Erstellung von Schwarzweiß-Bildern. Man unterscheidet bei den Farben zwischen der subtraktiven und additiven Farbmischung. Dabei dienen Farbmodelle bzw. Farbräume wie RGB, CMYK, L*a*b und HSB der Beschreibung von Farben. Der Crosseffekt bezeichnet ein nachträgliches Verschieben des Farbspektrums.
                Farbmodus und Farbtiefe: Man kann ein Bild in einen gewünschten Farbmodus bzw. Bildmodus umwandeln. Man unterscheidet die Modi: Bitmap, Graustufen, Duplex, Indizierte Farben, RGB, Lab und CMYK. Je nach Farbmodus erhält man eine unterschiedliche Farbtiefe. Man unterscheidet bei der Farbtiefe zwischen True Color, High Color und indizierten Farben, aber auch zwischen Graustufen und Schwarz-Weiß.
                Filter: Bilder können mit vielfältigen Grafikfiltern bearbeitet und verfremdet werden: Häufig verwendet werden Unschärfe- und Schärfefilter (z. B. Kantenschärfung). Filter mit eher künstlerischen Effekten sind zum Beispiel Reliefeffekte, Beleuchtungseffekte, Schatteneffekte, Weichzeichner. Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Erweiterung von Grafikfiltern durch Plug-ins.
                Formen: Dienen zur Herstellung von geometrischen Objekten wie Rechtecken, Ellipsen oder Polygonen; aber auch zur Erstellung von Musterformen wie Sprechblasen, Symbolen etc.
                Fotomontage: Bei der Fotomontage, auch „Composing“ genannt, werden mehrere Bilder zu einer Art Komposition zusammengefügt. So können zum Beispiel einzelne Bildobjekte ausgewählt und in ein anderes Bild kopiert werden. Siehe auch Fotocollage.
                Fotomosaik: Beim Fotomosaik wird ein Bild aus vielen nebeneinandergelegten Fotos erstellt.
                Freistellen: Unbrauchbare Bildabschnitte werden entfernt, um ein Objekt zu betonen. Die Freistellung von Bildern gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Bildbearbeitung.
                Füllen: Das Füllwerkzeug dient dazu, ein ganzes Bild oder nur einen Bildabschnitt mit einer gewünschten Farbe zu füllen.
                Gammakorrektur: Bei einer Gammakorrektur werden die Lichtverhältnisse und die Farbtöne verändert.
                Gradation: Mit einer Gradationskurve werden der Kontrast und die Helligkeit verändert.
                Histogramm: Mit einem Histogramm wird das Helligkeitsspektrum eines Bildes angezeigt. Das spielt u. a. in der Tonwertkorrektur eine wichtige Rolle.
                Invertieren: Beim Invertieren werden die Farben umgekehrt.
                Kanäle: Ein Farbkanal deutet an, dass jede Grundfarbe einen Farbkanal verwendet. Im CMYK-Modus gibt es vier Kanäle (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz) und bei RGB die Grundfarben Rot, Grün und Blau. Weiterhin werden Alphakanäle unterschieden, hier lassen sich Auswahlen und Masken speichern.
                Kippen: Durch Kippen können Perspektivfehler in einem Bild beseitigt werden.
                Kolorieren: Beim Kolorieren werden Bilder oder Bildabschnitte farblich verändert; im Gegensatz zum Colorkey werden üblicherweise Graustufenbilder nachträglich eingefärbt.
                Konvertierung von Bilddateien in verschiedene Dateiformate bzw. Grafikformate. Siehe dazu Dateiformat.
                Kopierstempel: Dient zur Korrektur von Schönheitsfehlern und zur Übertragung von Bildabschnitten in andere Bereiche. Wird in der Porträtretusche stark verwendet.
                Korrektur der Helligkeit, des Kontrastes und des Tonwertes (auch zum Erzeugen von High-key- oder Low-key-Charakter)
                Lasso: Mit dem Lasso werden Bildbereiche ausgewählt.
                Makros: Eine Folge von Bearbeitungsschritten kann als Makro gespeichert werden, um beliebig oft auf mehrere Bilder angewendet zu werden.
                Malen: Eine der grundlegendsten Funktionen von Bildbearbeitungsprogrammen ist die Möglichkeit zu malen. Dabei werden mit Hilfe von unterschiedlichen Pinseln Maltechniken simuliert. Unterscheiden sollte man zwischen dem Malen und dem Zeichnen. Beim Malen werden Pixel erzeugt, beim Zeichnen dagegen nicht. Für das Zeichnen benutzt man deshalb Pfade, mit ihnen lassen sich Vektorelemente erstellen.
                Maskieren: Beim Maskieren werden bestimmte Bereiche ausgewählt, um sie vor Bearbeitung zu schützen. Die Maske kann im Maskenmodus mit dem Pinsel erweitert oder mit dem Radiergummi reduziert werden. Fehler lassen sich im Maskenmodus leicht rückgängig machen.
                Monochrom: Die Erzeugung monochromer Bilder lässt sich mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes einfach durchführen.
                Panorama: Aus Einzelbildern, zum Beispiel einer großen Landschaft, lässt sich ein Panoramabild erstellen. Dafür gibt es auch spezielle Stitching-Software.
                vergrößern und Informationen zum Bild anzeigenPanoramabild einer Landschaft, zusammengesetzt aus 10 Einzelaufnahmen
                Pfade: Mit Bildbearbeitungsprogrammen lassen sich auch Vektorelemente zeichnen. Pfade dienen hier zur Erstellung von einfachen Vektorelementen. Will man hingegen komplexere Zeichnungen erstellen, sollte man zu Vektorgrafikprogrammen greifen. Berücksichtigen sollte man weiterhin, dass beim Zeichnen, im Gegensatz zum Malen mit dem Pinsel, keine Pixel entstehen.
                Pinsel: Der Pinsel hat sich zum universellen Malwerkzeug entwickelt: Größe und Pinselspitze können gewählt werden, es kann eine Farbe gewählt werden oder mit einem Muster gefüllt werden. Besondere Verwendung findet der Pinsel beim digitalen Malen.
                Pipette: Die Pipette dient zur Farbbestimmung und zur Farbaufnahme.
                Radiergummi: Wegnehmen von Bildinformationen mit verschiedenen Radiergummispitzen.
                Rückgängig: Arbeitsschritte, die es erlauben, können mit der Undo-Funktion rückgängig gemacht werden.
                Scharfzeichnen: Beim Schärfen wird der Schärfeeindruck eines Bildes oder einzelner Bildpartien erhöht. Die dominierende Methode heißt Unscharfmaskierung.
                Skalieren: Bilder können durch verschiedene Methoden vergrößert oder verkleinert werden.
                Solarisation: Bei der elektronischen Solarisation werden die Farben von Pixeln, deren Helligkeit über einem einstellbaren Grenzwert liegt, invertiert.
                Spiegeln: Spiegeln (horizontal oder vertikal) wird häufig zur Korrektur von eingescannten Negativen oder für das Einpassen von Bildern in ein Layout verwendet.
                Stapelverarbeitung: Funktionen und/oder Makros werden automatisch in mehreren Bilddateien durchgeführt. Besonders für digitale Fotoalben ist diese Funktion sehr hilfreich. So können z. B. die Bildgröße, die Auflösung etc. verändert werden, was im Vergleich zur Einzelbearbeitung viel Arbeit erspart.
                Texte: Mit einem Textwerkzeug lassen sich Texte unterschiedlichster Art auf einem Bild erstellen, wobei es viele Texteffekte, wie Relief usw., gibt.
                Tonung: Ein schwarz-weißes Bild wird eingefärbt. Die bekannteste Tonung ist Sepia.
                Tonwertkorrektur: Mit einer Tonwertkorrektur lässt sich der Tonwertumfang korrigieren. Das Histogramm dient dabei als Hilfsmittel, indem es die hellen und dunklen Bereiche anzeigt. Die Helligkeit, der Kontrast und die Farbsättigung können daraufhin gezielt korrigiert werden.
                Veränderung der Dateigröße (Bildkompression), der Auflösung bzw. Bildauflösung beispielsweise für die Verwendung von Bildern im Internet.
                Verlauf: Mit Verläufen erzeugt man Farbübergänge.
                Weichzeichnen: Beim Weichzeichnen werden das Bild oder einzelne Bildpartien unscharf gemacht, um zum Beispiel einen ungeeigneten Hintergrund zu verdecken. Durch das Weichzeichnen lassen sich aber auch Effekte wie zum Beispiel Bewegungsunschärfe erzeugen.
                Zauberstab: Markierungswerkzeug, das alle Pixel auswählt, die dem angeklickten Pixel benachbart sind und einen ähnlichen Farbton und eine ähnliche Helligkeit haben. Wird häufig benutzt, um den Hintergrund auszuwählen.
                Zeichnen: Beim Zeichnen werden, im Gegensatz zum Malen, keine Pixel erzeugt, sondern Vektoren. Hier dienen Pfade zum Erstellen von Vektorelementen.
                Zoom: Für viele Bearbeitungsschritte ist es notwendig, näher an das Objekt heranzufahren, zum Beispiel um Bildfehler zu beseitigen.

                Einsatzbereiche der Bildbearbeitung

                Die digitale Bildbearbeitung hat sich aufgrund der Möglichkeiten der Digitalfotografie, die schnelles Fotografieren und Übertragen der Bilder auf den PC ermöglicht, weit verbreitet. Viele Bildbearbeitungsprogramme („Grafiksoftware“) sind auf den Heimanwenderbereich zugeschnitten, indem sie unter anderem vereinfachte Korrekturmöglichkeiten bieten. Im professionellen Bereich wird die Bildbearbeitung unter anderem von Fotografen, Designern und Mediengestaltern im Desktop-Publishing-Bereich und in der Druckvorstufe eingesetzt. Die in der Bildbearbeitung veränderten Bilder werden in Publikationen – Print- und Digitalmedien – aller Art veröffentlicht, zum Beispiel in Zeitschriften, Katalogen und Büchern.

                Bildbearbeitung lässt sich auch gezielt zur Fotomanipulation einsetzen. Typische Beispiele hierfür sind die Bearbeitung von Gesichtern, um Falten und andere „Schönheitsfehler“ verschwinden zu lassen, und das Entfernen unerwünschter Personen aus einem Bild. Die Grenzen zwischen legitimer Bildbearbeitung und illegitimer Fotomanipulation sind fließend; eine Beurteilung muss im Einzelfall vorgenommen werden.

                Die Bildbearbeitung ist außerdem eine Möglichkeit der künstlerischen Entfaltung – u. a. in den Bereichen Digitale Kunst und Medienkunst.

                Siehe auch

                Computervisualistik

                Weblinks

                Commons: Bildbearbeitung Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern
                Wikibooks: Digitale Bildbearbeitung/ Das Buch Ã¢Â€Â“ Lern- und Lehrmaterialien
                Techniken und Begriffe der Bildbearbeitung
                Tutorial – schlechte Fotos verbessern

                Einzelnachweise

                ↑ Hans F. Ebel, Claus Bliefert: Vortragen in Naturwissenschaft, Technik und Medizin. 1991; 2., bearbeitete Auflage 1994; 3. Auflage, Wiley-VCH, Weinheim 2005, ISBN 3-527-31225-0, S. 294.

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4006684-8 (OGND, AKS)

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Bildbearbeitung&oldid=206248017“
                Kategorien: ReproduktionstechnikComputergrafikBildbearbeitung

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                  Zwischen

                  Frau / Herren
                  Marfried Ulrich

                  Wohnhaft in Dresden

                  und

                  Frau / Herren
                  Rahel Busch

                  Wohnhaft in Ingolstadt

                  wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

                  § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

                  Zum gemeinsamen Betrieb eines Flüssige Milch und flüssiger Rahm, verarbeitethandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

                  ‚Marfried Ulrich und Rahel Busch, Flüssige Milch und flüssiger Rahm, verarbeiteteinzelhandel‘

                  gegründet.

                  Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
                  Sitz der Gesellschaft ist Dresden.

                  § 2 Dauer der Gesellschaft

                  Die Gesellschaft beginnt am 19.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 7 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                  Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

                  § 3 Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                  § 4 Einlagen der Gesellschafter

                  Frau / Herr Marfried Ulrich bringt in bar 643.175,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 191.328,- EURO ein. Frau / Herr Rahel Busch bringt in bar 443.707,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 823.121,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

                  § 5 Geschäftsführung und Vertretung

                  Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

                  Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

                  1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
                  2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
                  3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
                  4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 496.617,- EURO übersteigt
                  5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

                  § 6 Pflichten der Gesellschafter

                  Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 69.500 € vereinbart.

                  Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

                  Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

                  § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

                  Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 813.748,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

                  § 8 Kündigung eines Gesellschafters

                  Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
                  Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
                  Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

                  § 9 Tod eines Gesellschafters

                  Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

                  § 10 Einsichtsrecht

                  Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
                  Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

                  § 11 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
                  Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

                  § 12 Änderungen des Vertrages

                  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  Dresden, 19.03.2021 Ingolstadt, 19.03.2021

                  ____________________________ ____________________________

                  Unterschrift Marfried Ulrich Unterschrift Rahel Busch


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                    Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
                    Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

                    Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

                    Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

                    Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

                    Paragraph 1 Firma, Sitz

                    Die Firma der Gesellschaft lautet: Celina Lenin Steinmetze GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Köln

                    Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
                    Gegenstand des Unternehmens ist Job Navigationsmenü

                    Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

                    Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
                    Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

                    Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
                    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 92545,00 EUR

                    Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

                    a. Manhold Hoffmann eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 65252,
                    b. Gretchen Bond eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 8768,
                    c. Gismar Xiang eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 18525.

                    Paragraph 5 Geschäftsführer
                    Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
                    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

                    Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
                    Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
                    einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
                    insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

                    Paragraph 7 Geschäftsführung
                    Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
                    Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
                    Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

                    Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
                    Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

                    Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

                    a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
                    b. die Auflösung der Gesellschaft.
                    c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
                    Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
                    Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
                    Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

                    Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
                    Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
                    Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

                    Einberufung

                    a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
                    b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
                    Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
                    c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
                    Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
                    d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

                    Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
                    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                    Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

                    Paragraph 11 Gewinnverteilung
                    Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
                    Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
                    Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

                    Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
                    Übertragung von Geschäftsanteilen
                    Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
                    Austrittsrecht
                    Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
                    a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
                    b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
                    Ausschluss
                    Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

                    a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
                    b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

                    wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
                    wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
                    wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
                    Tod eines Gesellschafters
                    Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
                    Durchführung des Ausscheidens

                    a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
                    Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
                    Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
                    b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
                    im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
                    Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

                    Paragraph13 Abfindung
                    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
                    Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
                    Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

                    Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
                    Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

                    Paragraph 15 Schlussbestimmungen
                    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
                    Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
                    Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
                    Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart

                    Anmerkung:
                    An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

                    Notarieller Beurkundungshinweis

                    ……………………………………….. ………………………………………..

                    Köln, 19.03.2021 Unterschrift

                    Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

                    a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

                    >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
                    Muster für eine Schlichtungsklausel:

                    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

                    b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
                    Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

                    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

                    c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

                    [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                      Dieser Artikel behandelt den freiberuflichen Berater im Steuerrecht. Zur juristischen Fachzeitschrift siehe Der Steuerberater.

                      Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät und seine Mandanten vor der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichtsbarkeit vertritt. Der Beruf des Steuerberaters zählt in Deutschland und Österreich zu den klassischen Kammerberufen mit besonders strengen berufsrechtlichen Zugangsregelungen. Die Berufsbezeichnung Steuerberater ist in diesen Ländern gesetzlich geschützt.

                      Inhaltsverzeichnis

                      1 Deutschland

                      1.1 Geschichte
                      1.2 Tätigkeitsbereich

                      1.2.1 Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung)
                      1.2.2 Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung
                      1.2.3 Beratung in Fragen der Steuergestaltung
                      1.2.4 Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen
                      1.2.5 Freiwillige Prüfungen
                      1.2.6 Sonstige Aufgaben

                      1.3 Berufszugang
                      1.4 Vorbereitung auf die Steuerberater-Prüfung
                      1.5 Steuerberaterprüfung
                      1.6 Haftung
                      1.7 Honorar
                      1.8 Einkommen
                      1.9 Berufliche Zusammenarbeit
                      1.10 Syndikus-Steuerberater
                      1.11 Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
                      1.12 Europäisierung des Berufsrechts
                      1.13 Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
                      1.14 Steuerberaterverzeichnis

                      2 Österreich

                      2.1 Tätigkeiten der Steuerberater
                      2.2 Verantwortlichkeit des Steuerberaters
                      2.3 Erlangung der Berufsbefugnis

                      2.3.1 Volle Handlungsfähigkeit
                      2.3.2 Besondere Vertrauenswürdigkeit
                      2.3.3 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
                      2.3.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                      2.3.5 Berufssitz
                      2.3.6 Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
                      2.3.7 Fachprüfung

                      2.4 Steuerberatungsgesellschaft

                      3 Schweiz
                      4 Literatur
                      5 Weblinks
                      6 Einzelnachweise

                      Deutschland

                      Der Beruf des Steuerberaters wird als freier Beruf ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.[1][2] Die Stellung als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ist ausdrücklich einzelgesetzlich in § 32 Abs. 2 StBerG normiert, so dass Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, z. B. Rechtsanwälten, stehen. Das Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten.[3] Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut.[4] Steuerberater haben ihre Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie bedürfen der Bestellung.

                      In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden.

                      Die berufsständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen. Eine freiwillige Interessenvertretung erfolgt über den Deutschen Steuerberaterverband mit Sitz in Berlin.

                      Geschichte

                      Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933

                      Im Kaiserreich und der Weimarer Republik legte alleine die Gewerbeordnung fest, inwiefern man sich steuerberatend betätigen konnte. Ein Berufsrecht für Steuerberater gab es nicht, so dass sich ein Jeder als „Steuerberater“ bezeichnen konnte. Gängige Bezeichnungen waren „Steuerberater“, „Steueranwalt“, „Steuerrevisor“ oder „wissenschaftlicher Steuerverständiger“.[5]:74 Vor dem Ersten Weltkrieg boten häufig Juristen eine steuerliche Beratung an.[5]:75 f.

                      Die Reichsabgabenordnung trat im Dezember 1919 in Kraft und fasste die unterschiedlichen Steuerregelungen im Deutschen Reich in einem Gesetz zusammen. § 88 ermöglichte es Steuerpflichtigen erstmals, einen Bevollmächtigten für ihre Steuersachen zu benennen. Der Begriff „Steuerberater“ wurde noch nicht verwendet. Der Bevollmächtigte bzw. Verfügungsberechtigte hatte „die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters“. Die Landesfinanzämter konnten Bevollmächtigte zulassen und zurückweisen. Rechtsanwälte und Notare konnten als Bevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.[6] Im Rahmen eines Referentenentwurfes des Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2015 wurde dies zur Diskussion gestellt.[7] Dies wurde aufgrund von erheblichem Widerstand aus dem Berufsstand nicht realisiert.

                      Die Steuerberatung wurde nach dem Ersten Weltkrieg durch neue Gesetze und Vorschriften immer komplexer, so dass sich erste rein steuerrechtlich ausgerichtete Sozietäten bildeten. Kaufmännisch gebildete Angestellte, Bücherrevisoren, Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Bücherrevisoren und im Vergleich zu vor 1919 prozentual weniger Juristen beschäftigten sich mit der Steuerberatung.[5]:75

                      Die Bezeichnung „Steuerberater“ fand erstmals rechtliche Erwähnung im „Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern“ vom 6. Mai 1933. Juden oder „Personen, die sich im kommunistischen Sinn betätigt haben“ bekamen keine Zulassung als Steuerberater, Bevollmächtigte oder Beistände in Steuersachen oder verloren ihre bisherige Zulassung.[8]

                      Ab 1936 konnte ein Finanzamt einer Person für „uneingeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ die Erlaubnis erteilen. Der „Helfer in Steuersachen“ war entstanden; für ihn gab es keine besondere Ausbildung oder Prüfungspflicht.[9]

                      Zwischen 1935 und 1941 folgten Regelungen zur Zulassung und Prüfungsordnung und somit das Berufsrecht der Steuerberater.[10][11][12] Steuerberater mussten nun einen Hochschulabschluss in Volks- oder Betriebswirtschaft oder eine ähnliche Vorbildung vorweisen.[13][14]:409

                      1943 erfolgte der Zusammenschluss der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in der „Reichskammer der Steuerberater“ mit Sitz in Berlin.[15]

                      1961 wurde durch das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz)“ das Berufsrecht der Steuerberater und „Helfer in Steuersachen“ vereinheitlicht. Der Beruf „Helfer in Steuersachen“ wurde in „Steuerbevollmächtigter“ umbenannt und für diese wurde eine Prüfungspflicht eingeführt.[16]

                      Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ von 1972 vereinigte die beiden Berufe Steuerberater und Steuerbevollmächtigter zu einem einzigen Beruf des Steuerberaters.[17]

                      Tätigkeitsbereich

                      Steuerberater haben die Aufgabe der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

                      Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

                      Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

                      Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte etc.) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

                      Die Tätigkeit des Steuerberaters umfasst im Einzelnen die folgenden Aufgaben:

                      Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung)

                      Führung der Buchhaltung, insbesondere für gewerbliche Mandanten
                      Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
                      Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
                      Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
                      Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
                      Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
                      Erstellung schriftlicher Erläuterungsberichte zum Jahresabschluss
                      Erstellung von Formulierungsvorschlägen für die Abfassung des Anhangs oder des Lageberichts bei Kapitalgesellschaften

                      Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung

                      Prüfung von Steuerbescheiden auf ihre Rechtmäßigkeit
                      Vertretung von Mandanten gegenüber Finanzämtern und Zollbehörden
                      Vertretung von Mandanten vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)
                      Vertretung von Mandanten in finanzgerichtlichen Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)[18]
                      Vertretung von Mandanten vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Steuerstrafsachen (§ 392 AO, § 138 Abs. 2 StPO)
                      Beratung und Vertretung von Mandanten bei Außenprüfungen und in Bußgeldverfahren
                      Vertretung von Mandanten in Abgabenangelegenheiten (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Beitrags- und Gebührensachen[19]) vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht)
                      Beratung und Vertretung von Mandanten bei Selbstanzeigen (§ 371 AO)

                      Beratung in Fragen der Steuergestaltung

                      Beratung von Mandanten in Fragen der Steuergestaltung, um die zukünftige Steuerbelastung zu minimieren
                      Beratung von Mandanten im Internationalen Steuerrecht (insb. Außensteuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise, Quellensteuern, Wegzugsbesteuerung etc.)
                      Beratung von Mandanten bei Unternehmensgründungen, steuereffizienten Finanzierungen, Umstrukturierungen (Umwandlungssteuerrecht, Tax Due Diligence-Prüfungen), der Planung der Rechtsform eines zukünftigen Unternehmens, bei Personal- und Investitionsentscheidungen, jeweils aus steuerrechtlicher Sicht
                      Beratung von Mandanten in Fragen der Unternehmensnachfolge und -sicherung (u. a. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) sowie im Bereich der privaten Lebensführung (z. B. Vermögensanlagestrategien oder letztwillige Verfügungen)
                      Beratung im Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht

                      Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen

                      Erledigung von Kostenrechnungen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen erstellen, z. B. Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen durchführen, Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben prüfen, ggf. Aufgaben im externen Finanzcontrolling
                      Beratung von Mandanten in Fragen der Finanzierung und der Finanzplanung, der Beschaffung und Lagerhaltung, des Marketings und Vertriebs sowie beim Einsatz moderner Datenverarbeitungsanlagen
                      Beratung von Mandanten hinsichtlich ihrer Kreditwünsche, z. B. durch die Analyse von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, ggf. Durchführung von Ratings
                      Beratung von Mandanten in Organisationsfragen (z. B. Betriebs- und Verwaltungsablauf, Organisation des Rechnungswesens)

                      Freiwillige Prüfungen

                      Durchführung freiwilliger Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen bei Unternehmen, für die keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist
                      Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Bilanz, der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie ggf. des Anhangs und des Lageberichts

                      Sonstige Aufgaben

                      Aktienrechtliche Gründungsprüfungen
                      Durchführung gesetzlicher Prüfungen bei Finanzanlagenvermittlern (§ 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung)
                      Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen
                      Wahrnehmung von Aufgaben als unabhängige/r und neutrale/r Gutachter/in in zivil-, straf-, verwaltungsrechtlichen sowie Insolvenzverfahren
                      Wahrnehmung von treuhänderischen Aufgaben als Vermögensverwalter/in, Testamentsvollstrecker/in, Nachlasspfleger/in, Pfleger/in, Vormund, Konkursverwalter/in, Liquidator/in oder Nachlassverwalter/in
                      Wahrnehmung von Vorbehaltsaufgaben, d. h. Steuerdeklarations-, Steuerdurchsetzungs- und Steuerabwehrberatung als Syndikus-Steuerberater/in im Angestelltenverhältnis für gewerbliche Unternehmen

                      Berufszugang

                      Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann in der Regel nur, wer die Steuerberaterprüfung i. S. d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat. Ohne Steuerberaterprüfung können zum Steuerberater bestellt werden:

                      Professoren, die auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens zehn Jahre gelehrt haben,
                      ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind,
                      ehemalige Beamte des höheren bzw. gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mindestens zehn bzw. fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter bzw. Sachbearbeiter tätig gewesen sein.

                      Neben der fachlichen Eignung prüft die zuständige Steuerberaterkammer vor der Bestellung die persönliche Eignung der Antragsteller. Dabei ist die Bestellung vor allem zu versagen, wenn der Bewerber

                      nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
                      infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
                      aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
                      sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, oder
                      keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

                      Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird. Erst nach Bestellung darf die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden.

                      Die Bestellung ist nur zulässig, wenn eine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausgeübt wird.

                      Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 3 StBerG auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen.

                      Vorbereitung auf die Steuerberater-Prüfung

                      Da in der Steuerberaterprüfung ein fundiertes steuerrechtliches Fachwissen abgefragt wird, erfolgt die Vorbereitung in der Regel durch den Besuch privater Fachkurse. Diese werden unterstützt durch so genannte Klausurenkurse, die zum einen das Schreiben von Klausuren auf Prüfungsniveau erlauben, zum anderen die Klausurentechnik vermitteln.[20] Ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist es, sich die Klausurentechnik so gut wie möglich anzueignen. Mit Hilfe dieser Technik ist es möglich, die fachlich sehr anspruchsvollen sowie umfangreichen Klausuren in der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten. Je nach Ausgestaltung der Vorbereitung kann diese zwischen vier Monaten und einem Jahr (oder länger) in Anspruch nehmen.

                      Eine Vollzeitvorbereitung ist in der Regel als Präsenzstudium mit ganztägigen Kursen ausgestaltet. Präsenzkurse dauern in der Regel ca. drei Monate. Im Anschluss daran kann ein entsprechender Klausurenkurs belegt werden. Bei diesem werden in der Regel mehrere Wochen lang täglich sechsstündige Klausuren geschrieben.

                      Wer hingegen einen Samstags- bzw. Abendkurs besucht, kann im Anschluss daran einen mehrwöchigen Crash-Kurs absolvieren, um so alle Inhalte nochmal aufzufrischen und kompakt wiederholen zu können. Auch hier kann parallel zum theoretischen Wissen ein Klausurenkurs absolviert werden. Ein Samstagskurs dauert in der Regel bis zu einem Jahr.

                      Angehende Steuerberater, welche an einem Fernstudium teilnehmen, bekommen alle Lerninhalte in regelmäßigen Abständen per Post oder elektronisch zugeschickt. Dies gilt für den theoretischen Teil und auch für Klausurenkurse. Bei den meisten Anbietern besteht die Möglichkeit, seine Klausuren einzusenden und korrigieren zu lassen.

                      Die gesamte Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist mit Kosten von mindestens 6.000 bis 8.000 EUR verbunden. Darin inkludiert sind die Aufwendungen für Vorbereitungskurse und Prüfungsgebühren. Hinzu kommen ggf. Übernachtungskosten am Lehrgangsort sowie der Verdienstausfall für rund 1.000 Lernstunden und oft mehr als 3 Monate Freistellung vor dem Examen.

                      Das Durchschnittsalter für neu bestellte Steuerberater ist 31,5 Jahre. Die jüngsten Steuerberater Deutschlands sind in der Regel 25 bis 26 Jahre alt.[21]

                      Steuerberaterprüfung

                      Die Prüfung zum Steuerberater gilt als eine der härtesten Berufsprüfungen in Deutschland. Im langjährigen Mittel fällt rund die Hälfte der Kandidaten bundesweit durch.[22] Bezogen auf die Zahl der zur Prüfung zugelassenen Kandidaten bestehen nur rund 40 % die Prüfung.[23]

                      Die Steuerberaterkammern, die zusammen mit den Finanzverwaltungen der Länder die schriftliche Prüfung organisieren, verteidigen die Durchfallquote mit ihrem hohen Qualitätsanspruch: Der Steuerberater habe einen verantwortungsvollen Job, alle Aspiranten müssten deshalb auf Herz und Nieren geprüft werden.[24]

                      Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:

                      Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
                      Steuern vom Einkommen und Ertrag,
                      Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
                      Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
                      Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
                      Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
                      Volkswirtschaft,
                      Berufsrecht.

                      Voraussetzung für die Zulassung ist zum einen der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder zum anderen nach Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Steuerwesen von mindestens zehn Jahren. Hat man eine Zusatzqualifikation als Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt absolviert, muss man mindestens sieben Jahre lang praktisch tätig gewesen sein. Darüber hinaus ist auch die Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes eine Qualifizierungsmöglichkeit, sofern man über mindestens sieben Jahre praktisch im Bereich des Steuerwesens tätig gewesen ist.[25]

                      Steuerberater können sich zum Fachberater für Internationales Steuerrecht und zum Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern weiterqualifizieren. Darüber hinaus gibt es weitere Fachberatertitel, die allerdings im Abstand zum Steuerberatertitel geführt werden müssen, da sie keine steuerlichen Kenntnisse, sondern eher solche betriebswirtschaftlicher und juristischer Art vermitteln.

                      Haftung

                      Der Steuerberater schuldet seinem Mandanten umfassende richtige Beratung. Ein Steuerberater ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren. Daher hat er seinen Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.

                      Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften müssen gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein (§§ 67,, 72 Abs. 1 StBerG). Der Versicherungsschutz muss die in § 33 StBerG genannten Aufgaben der Hilfestellung in Steuersachen umfassen.

                      Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall mindestens 250.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 1 DVStB). Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 1.000.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 3 DVStB). In Fällen, in denen die Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) begrenzt wird, muss die Haftungssumme dem 4-fachen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme entsprechen (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

                      Vielfach wird die Mindestversicherungssumme nicht ausreichen und nicht den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Wahl der Versicherungssumme ist daher die Struktur der Praxis, insbesondere Art, Umfang und Zahl der Aufträge sowie die Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter zu beachten.

                      Die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft allein an die Bestellung an. Sie besteht daher auch dann, wenn ein Berufsangehöriger für eine gewisse Zeit keine Berufstätigkeit ausübt. Lediglich angestellte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind. Das Nichtunterhalten einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist ein zwingender Widerrufsgrund für die Bestellung.

                      Siehe auch: Berufshaftpflichtversicherung

                      Honorar

                      Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung[26] (StBVV; bis 2012: Steuerberatergebührenverordnung) abgerechnet.

                      Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor, d. h. die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz. Insbesondere im Bereich der Steuergestaltungsberatung sowie der Steuerrechtsdurchsetzung (Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klagerfahren vor den Finanzgerichten) ist die Vergütung auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes die Regel.

                      Einkommen

                      Nach Angaben des statistischen Berichtssystems der Bundessteuerberaterkammer lag der durchschnittliche Jahresüberschuss von Steuerberaterkanzleien im Jahr 2014 bei 191.000 Euro.[27]

                      Die Durchschnittswerte des Jahresüberschusses je Kanzleiinhaber (nach Kanzleiform)[28] können aus der folgenden Tabelle abgelesen werden:

                      Kanzleiform

                      Durchschnittlicher Jahresüberschuss je Kanzleiinhaber (Stand: 2014)

                      Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Bundesgebiet)
                      117.000 Euro

                      Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Westdeutschland)
                      122.000 Euro

                      Einzelkanzlei/Bürogemeinschaft (Ostdeutschland)
                      107.000 Euro

                      Steuerberatungsgesellschaft (Bundesgebiet)
                      091.000 Euro

                      Steuerberatungsgesellschaft (Westdeutschland)
                      098.000 Euro

                      Steuerberatungsgesellschaft (Ostdeutschland)
                      077.000 Euro

                      Sozietäten (Bundesgebiet)
                      137.000 Euro

                      Sozietäten (Westdeutschland)
                      143.000 Euro

                      Sozietäten (Ostdeutschland)
                      107.000 Euro

                      Berufliche Zusammenarbeit

                      Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder Aktiengesellschaft) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.

                      Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer

                      Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
                      Partnerschaftsgesellschaft
                      Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
                      Bürogemeinschaft
                      Kommanditgesellschaft (auch eine GmbH & Co. KG ist möglich; aber nur, wenn überwiegend Treuhandtätigkeiten übernommen werden)
                      offene Handelsgesellschaft erfolgen.

                      Steuerberater können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.

                      Strittig ist, ob die Zusammenarbeit in einer juristischen Person eine gewerbliche Tätigkeit darstellt oder ob sie weiterhin als freiberuflich anzusehen ist.

                      Syndikus-Steuerberater

                      Eine Anstellung im gewerblichen Bereich, beispielsweise in einem Industrieunternehmen, ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, da das Verbot der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S. 666) aufgehoben wurde. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2011 (Aktenzeichen VII R 2/11) kann der Syndikus Anzahl und Umfang seiner Mandate frei bestimmen und darf auch als Feierabend-Steuerberater tätig werden.

                      Abgrenzung zu ähnlichen Berufen

                      Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:

                      Steuerbevollmächtigte
                      Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
                      Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
                      Prozessagenten nach § 157 Abs. 1 StBerG
                      Lohnsteuerhilfevereine, die Mitgliedern Steuerberatung im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bieten
                      Buchführungshelfer, die allerdings, teilweise mit Einschränkungen, nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen.

                      Europäisierung des Berufsrechts

                      Steuerberater aus anderen EU-Staaten dürfen ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht (geregelt in der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Hierbei müssen sie mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können.
                      Berater aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine dauerhafte Niederlassung als Steuerberater in Deutschland anstreben, müssen eine Eignungsprüfung (§ 37a (2) Steuerberatungsgesetz) absolvieren, die eine vereinfachte Steuerberaterprüfung darstellt.

                      Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Andere EU-Mitgliedstaaten könnten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger verlangen, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht.

                      Insbesondere Buchhalter- und Bilanzbuchhalterverbände fordern, bestimmte Tätigkeiten, die derzeit Steuerberatern vorbehalten sind, auch Buchhalterberufen zu öffnen. Aus Sicht deutscher Bilanzbuchhalter ergibt sich eine Inländerdiskriminierung aus der Tatsache, dass österreichische Bilanzbuchhalter unter Berufung auf die Richtlinie 2005/36/EG auf vorübergehender Basis in Deutschland Tätigkeiten erbringen dürfen, die deutsche Bilanzbuchhalter nicht erbringen dürfen. Inländerdiskriminierung ist europarechtlich zulässig.

                      Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater

                      Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:

                      Aufsichtsratstätigkeit
                      Insolvenzverwaltung und Liquidation
                      Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
                      Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
                      Unternehmensberatung und Rating-Beratung.

                      Steuerberaterverzeichnis

                      Die Bundessteuerberaterkammer führt ein ab dem 1. Januar 2017 öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Steuerberater, das online abrufbar ist[29]. Zusätzlich bietet der Deutsche Steuerberaterverband einen Steuerberater-Suchservice an[30].

                      Österreich

                      Der Beruf des Steuerberaters ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufsständische Vertretung der Steuerberater ist in Österreich die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – KSW (bis Dezember 2017: Kammer der Wirtschaftstreuhänder – KWT). Um die Tätigkeit des Steuerberaters ausführen zu dürfen, bedarf es einer Fachprüfung.

                      Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende Berufsgruppen:

                      Wirtschaftsprüfer
                      Steuerberater

                      Bis 2005 gab es zusätzlich die Bezeichnung „beeideter Buchprüfer“; diese Berechtigung konnte ab 1999 jedoch nicht mehr erworben werden; die bestehenden Buchprüfer wurden 2005 durch eine Übergangsbestimmung zu Wirtschaftsprüfern erklärt.

                      Des Weiteren waren sogenannte selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie übten einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, durften jedoch nicht die Berufsbezeichnung Wirtschaftstreuhänder führen. Die Möglichkeit zur Aufnahme dieses Berufes endete jedoch am 30. Juni 2008. Bestehende Berufsberechtigungen als Selbständiger Buchhalter durften weiter ausgeübt werden, jedoch endete die Mitgliedschaft dieser Personengruppe in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sofern sie nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen wurden oder eine Berufsberechtigung nach dem neuen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) erwarben, nach einer entsprechenden Übergangsfrist.

                      Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG) geregelt.

                      Tätigkeiten der Steuerberater

                      Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt, welche Tätigkeiten ein Steuerberater im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

                      Führung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
                      Erstellung von Jahresabschlüssen
                      Erstellung von Steuererklärungen
                      Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor Abgabenbehörden
                      Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
                      Beratungsleistungen
                      betriebswirtschaftliche Beratung
                      Steuerberatung
                      Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen Kontrollsystems
                      Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
                      Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
                      Treuhandaufgaben
                      Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
                      Sachverständigengutachten

                      Neben der „klassischen“ Tätigkeit des Steuerberaters – der steuerlichen Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von Abgabenerklärungen – tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten in letzter Zeit immer mehr in den Vordergrund.

                      Verantwortlichkeit des Steuerberaters

                      Steuerberater sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben

                      gewissenhaft
                      sorgfältig
                      eigenverantwortlich
                      unabhängig
                      verschwiegen

                      auszuüben.

                      Ebenso wie in Deutschland ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z. B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht, die andere Tätigkeit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann.

                      Erlangung der Berufsbefugnis

                      Um die Berufsbefugnis als Steuerberater zu erlangen, erfordert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese sind:

                      volle Handlungsfähigkeit
                      besondere Vertrauenswürdigkeit
                      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
                      aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
                      Berufssitz
                      Vorbildung und praktische, facheinschlägige Tätigkeit
                      positive Absolvierung der entsprechenden Fachprüfung

                      Volle Handlungsfähigkeit

                      Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d. h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Steuerberaters ausüben.

                      Besondere Vertrauenswürdigkeit

                      Steuerberater müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn

                      eine rechtskräftige Verurteilung
                      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder
                      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat oder
                      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
                      und die Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist.

                      Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

                      Steuerberater müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen

                      ein Konkurs oder
                      zwei Sanierungsverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, oder
                      ein gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.

                      Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

                      Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 72.673,- pro Versicherungsfall abzuschließen. Steuerberater, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

                      Berufssitz

                      Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Steuerberaters gewährleistet.

                      Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen sein und kann auch der Hauptwohnsitz des Steuerberaters sein. Vom Berufssitz aus, kann der Steuerberater in ganz Österreich tätig werden.

                      Weiters ist es möglich, dass Steuerberater – neben ihrem Berufsitz – Zweigniederlassungen errichten. Die Leitung einer Zweigniederlassung muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundesland der Zweigniederlassung hat, in der Zweigniederlassung hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Berufsberechtigung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.

                      Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit

                      Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 5-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Bilanzbuchhalter erfolgen. Verschiedene facheinschlägige Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter bis zu 1½ Jahren bzw. bis zu 2 Jahren anrechenbar.

                      Fachprüfung

                      Die Fachprüfung zum Steuerberater umfasst zwei schriftliche Klausurarbeiten aus den Gebieten Abgabenrecht und Betriebswirtschaftslehre von einer Ausarbeitungszeit von je sieben Stunden. Dazu kommt eine mündliche Prüfung aus den Gebieten Qualitätssicherung und Berufsrecht, Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, Rechnungslegung, Betriebswirtschaftslehre und Rechtslehre.

                      Für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind dazu noch drei viereinhalbstündige Klausuren aus den Gebieten Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Rechtslehre zu absolvieren. Der mündliche Teil wird um die Gebiete Abschlussprüfung, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft und Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts und Devisenrechts ergänzt.

                      Steuerberatungsgesellschaft

                      In Österreich kann der Beruf des Steuerberaters auch im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind

                      Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
                      Offene Gesellschaft (OG) (bis 31. Dezember 2006 „Offene Erwerbsgesellschaft – OEG“)
                      Kommanditgesellschaft (KG) (bis 31. Dezember 2006 „Kommandit-Erwerbsgesellschaft – KEG“)
                      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
                      Aktiengesellschaft (AG) mit vinkulierten Namensaktien
                      Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
                      Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechtigte, deren Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein. Es bestehen außerdem ‚interdisziplinäre Gesellschaften‘ mit Bilanzbuchhaltern (entsprechend § 71 WTBG), wobei der Bilanzbuchhalter Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ist.
                      Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und über besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
                      Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen

                      Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen.

                      Schweiz

                      In der Schweiz gibt es keine Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des Steuerberaters. Die Berufsbezeichnung in der Schweiz ist „Treuhänder“. Die fehlende Zugangsbeschränkung (praktisch kann jeder ein Treuhandbüro eröffnen) führt dazu, dass es umgangssprachlich sogenannte „Feld-, Wald- und Wiesentreuhänder“ gibt.

                      Trotz der fehlenden Zulassungsbeschränkung gibt es eine Reihe von Ausbildungen, welche mit einer staatlichen Prüfung (der höheren Fachprüfung) abschließen und als „Qualitätssiegel“ betrachtet werden können:

                      dipl. Treuhandexperte
                      dipl. Steuerexperte
                      dipl. Wirtschaftsprüfer

                      Im Bereich der Wirtschaftsprüfung gibt es allerdings eine Zulassungsbeschränkung durch das Obligationenrecht, welches für gewisse Gesellschaften und Vorgänge die Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor verlangt. Diese Anforderung erfüllen ausschließlich Berufsleute mit dem eidgenössischen Diplom als Wirtschaftsprüfer sowie dipl. Treuhandexperten und Steuerexperten (sowie andere Berufsleute) mit entsprechender Fachpraxis.

                      Am 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsaufsichtsgesetz[31] in Kraft getreten, welches die Zulassung der Revisorinnen und Revisoren bzw. der Revisionsgellschaften abschließend reglementiert. Der Vollzug erfolgt durch eine staatliche Aufsichtsbehörde.[32]

                      Wie in anderen Ländern auch, haftet ein Treuhänder, geprüft oder nicht, für Schaden den er verursacht.

                      Literatur

                      Detlef J. Brauner: Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften 2008. Wissenschaft & Praxis, 2008, ISBN 3-89673-451-2.
                      Andrea Lauterbach: Berufsziel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 2011. Berufsexamina, Tätigkeitsbereiche, Perspektive. Wissenschaft & Praxis, Sternenfels 2010, ISBN 978-3-89673-573-7.
                      Anja Bierwirth / Heinz Dennenwaldt u. a.: Berufsstart Steuern & WP (= Praxis Konkret). 1. Auflage. DSV Studenten Verlag, St. Gallen, Schweiz 1999, ISBN 3-905440-38-5 (Vertrieb: FORUM Verlag, Konstanz). 
                      Christoph Goez u. a.: Steuerberater Handbuch 2013 Stotax, 2013, ISBN 978-3-08-374013-1
                      Andreas Heßler, Petra Mosebach: Strategie und Marketing im Web 2.0 – Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Springer Gabler, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-8349-4061-2.

                      Weblinks

                      Wiktionary: Steuerberater Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                      Deutschland
                      Bundessteuerberaterkammer auf bstbk.de
                      Deutscher Steuerberaterverband e.V. auf dstv.de
                      Steuerberatungsgesetz auf gesetze-im-internet.de
                      Leitbild des steuerberatenden Berufs auf steuerberater-perspektiven.de
                      Österreich
                      Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
                      Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder
                      Schweiz
                      Treuhand Suisse auf treuhandsuisse.ch
                      Schweizerische Treuhandkammer auf treuhand-kammer.ch

                      Einzelnachweise

                      ↑ BGH, Urteil vom 16. März 2011 – StBSt (R) 3/10 (OLG Celle), NStZ 2011, 414, 415

                      ↑ BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, dort insb. Rz. 13.

                      ↑ BGH StbSt (R) 4/95 – 4. März 1996 (OLG Düsseldorf) · hrr-strafrecht.de. Abgerufen am 17. Februar 2017. 

                      ↑ BVerfG, 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 – Buchführungsprivileg; Steuerberatender Beruf; Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs. Abgerufen am 17. Februar 2017. 

                      ↑ a b c Simone Rücker: Rechtsberatung: das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149339-3

                      ↑ RGBl. 1919 Nr. 242 S. 2013

                      ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

                      ↑ RGBl. 1933 Nr. 49 S. 257

                      ↑ Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11)

                      ↑ Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. 1935 I S. 1478)

                      ↑ Verordnung zur Durchführung des § 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (RGBl. I S. 245)

                      ↑ Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 (RStBl. S. 314)

                      ↑ Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1941 (RStBl. S. 143)

                      ↑ Jochen Taupitz: Die Standesordnungen der freien Berufe: geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem. de Gruyter, Berlin 1991, ISBN 3-11-012376-2

                      ↑ Verordnung über die Reichskammer der Steuerberater vom 12. Juni 1943 (RGBl. 1943 Nr. 65 S. 374)

                      ↑ Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301)

                      ↑ Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I S. 1401)

                      ↑ Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof , abgerufen am 1. Mai 2018. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 31, 31. Januar 2014, Abschnitt I, Punkt 3.

                      ↑ Bundesverwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht | Entscheidung | BVerwG 10 C 17.14. 20. Januar 2016, abgerufen am 16. Februar 2017. 

                      ↑ Ablauf der Steuerberaterausbildung

                      ↑ Olaf Schlippe: Mitte 20 und schon Steuerberater. NWB Verlag, 2014, abgerufen am 16. August 2017. 

                      ↑ Deutschlands schwierigste Abschlusstests KarriereSPIEGEL

                      ↑ Ergebnisse der StB-Prüfung 2017/2018. Abgerufen am 11. Juli 2019. 

                      ↑ Härteprüfung zum Steuerberater karriere.de

                      ↑ § 36 StBerG

                      ↑ Steuerberatervergütungsverordnung (Gesetzestext)

                      ↑ Durchschnittlicher Überschuss von Steuerberaterkanzleien insgesamt und nach Kanzleiform. In: bundessteuerberaterkammer.de, abgerufen am 25. Mai 2018.

                      ↑ Durchschnittlicher Überschuss pro Kanzleiinhaber in Sozietäten/Steuerberatungsgesellschaften nach Praxisform. In: bundessteuerberaterkammer.de, abgerufen am 25. Mai 2018.

                      ↑ Amtliches Steuerberaterverzeichnis. Abgerufen am 19. Dezember 2019. 

                      ↑ Deutscher Steuerberaterverband e.V. -. Abgerufen am 19. Dezember 2019. 

                      ↑ Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (PDF; 525 kB) auf admin.ch

                      ↑ Homepage auf revisionsaufsichtsbehoerde.ch

                      Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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