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Auktionator des Auktionshauses Christie’s

Eine Auktion ( Anhören?/i) (auch Versteigerung oder in Österreich Lizitation)[1] ist eine Art des Verhandelns über den Verkauf. Bei einer Auktion geben zumeist die Kaufinteressierten („Bieter“) verbindliche Gebote auf ein Auktionsgut ab. Die Auktionsgüter sind oft während der Auktion physisch vorhanden und/oder können vor der Auktion besichtigt werden. Die Bieter machen dem Verkäufer bzw. dem in dessen Auftrag handelnden Auktionator ein Angebot (Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist). Bei einer traditionellen Auktion obliegt die Abwicklung der Auktion einem Auktionator. Er versteigert die Auktionsgüter an anwesende und/oder telefonisch mitsteigernde Bieter.

Bei den meisten Auktionen steigen die Gebote an – das höchste Gebot wird zuletzt genannt und erhält den Zuschlag. Es gibt jedoch auch sogenannte Rückwärtsauktionen mit absteigenden Geboten.

Hintergrund dieser Preisfindung sind Informationsasymmetrien im Markt. Während der Anbieter seine Ware zu einem höchstmöglichen Preis verkaufen will, möchte der Bieter die Ware zu einem möglichst niedrigen Preis ersteigern. Der Anbieter kennt dabei häufig nicht die Zahlungsbereitschaft der Interessenten. Setzt er einen zu hohen Preis fest, kann er seine Ware nicht verkaufen. Setzt er einen zu niedrigen Preis fest, entgeht ihm ein Teil des möglichen Gewinns. Die Bieter kennen zwar ihre eigene Zahlungsbereitschaft, aber nicht die Zahlungsbereitschaft der anderen Interessenten. Es kommt daher vor, dass ein Bieter sich von anderen Bietern beeinflussen lässt und mehr bietet als ursprünglich geplant. Unter Umständen kann die Konkurrenz der Bieter zu einem sogenannten Bietergefecht führen. Bietergefechte sind nicht möglich, wenn bei einer Rückwärtsauktion der erste Bieter, der ein Gebot abgibt, sofort das Auktionsgut erhält.

Die Auktionstheorie beschäftigt sich mit der Analyse von Auktionsmechanismen und Bieterstrategien aus Sicht der Mikroökonomie und der Spieltheorie.

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick über häufige Auktionsformen
2 Traditionelle Auktion

2.1 Vorbereitung

2.1.1 Einlieferung
2.1.2 Material sichten und prüfen
2.1.3 Material beschreiben
2.1.4 Katalogproduktion
2.1.5 Zirkulare bzw. Katalogbestellungen
2.1.6 Besichtigung des Materials

2.2 Bieter

2.2.1 Saalbieter
2.2.2 Telefonbieter
2.2.3 Internet-Bieter
2.2.4 Schriftliche Gebote

2.3 Auktionsführung

2.3.1 Die Versteigerungsbedingungen
2.3.2 Anwesenheit eines Beamten bei Auktionen in der Schweiz

2.4 Zuschlag

2.4.1 Unter Vorbehalt der Nachprüfung
2.4.2 „Wie es ist“
2.4.3 Unter Vorbehalt der Zustimmung
2.4.4 Zuschlag von schriftlichen Geboten nach der Auktion

2.5 Nach der Auktion

2.5.1 Rechnungsstellung und Versand der Ware
2.5.2 Reklamationen
2.5.3 Nachverkauf
2.5.4 Einliefererabrechnung
2.5.5 Unverkaufte Lose

3 Online-Auktion
4 Internet-Live-Auktion
5 Auftragsauktion
6 Unterschiedliche Gebotssysteme

6.1 Einseitige und zweiseitige Auktionen
6.2 Offene und verdeckte Auktionen
6.3 Aufsteigende Gebote: englische Auktion und japanische Auktion
6.4 Absteigende Gebote: Rückwärtsauktionen
6.5 Kombinatorische Auktion
6.6 Sonderformen

6.6.1 Amerikanische Versteigerung
6.6.2 Zwei Bieter zahlen
6.6.3 Calcutta-Auktion

7 Rechtliche Grundlagen
8 Tätigkeit als Auktionator

8.1 Vorbildung des Versteigerers
8.2 Fachliche Kenntnisse
8.3 Juristische Kenntnisse
8.4 Auktionatoren in den USA

9 Siehe auch
10 Literatur
11 Weblinks
12 Einzelnachweise

Überblick über häufige Auktionsformen

Es gibt große Unterschiede zwischen Auktionshäusern und zwischen Auktionsmodellen. Traditionelle Auktionshäuser wie Sotheby’s, Christie’s, Lempertz oder Dorotheum arbeiten recht ähnlich. Man kann unterscheiden zwischen dem traditionellen Auktionswesen (Versteigerung nach § 156 BGB) und Online-Auktionen, wie sie z. B. auf eBay stattfinden. Wenn traditionelle Auktionshäuser im Internet Versteigerungen durchführen, so etwa über die deutsche Plattform LOT-TISSIMO, handelt es sich um Internet-Live-Auktionen. Die folgende Tabelle nennt Unterscheidungsmerkmale zwischen traditionellen Auktionen, Online-Auktionen sowie Internet-Live-Auktionen:

Traditionelle Auktion

Online-Auktion

Internet-Live-Auktion

Teilnahme an der Versteigerung im Sinne von § 156 BGB

Am Ort des Auktionshauses im dortigen Versteigerungssaal, oder per Telefon

Nicht möglich

Mittels Personal Computer, Notebook, Tablet PC und Smartphone oder am Ort des Auktionshauses im dortigen Versteigerungssaal, oder per Telefon

Begutachtung der Ware

Durch Fachleute auf Basis des Originals, eines Zertifikates oder durch Bilder

Durch den Käufer meist auf Basis der Beschreibung und elektronischer Bilder auf der Angebotsseite

Im ersten Schritt über ein Netzwerk von Experten, auf Basis von Fotos und/oder Gutachten. Im zweiten Schritt durch Fachleute auf Basis des Originals, am Ort des Auktionshauses

Beschreibung der Ware

Durch eine vom Auktionator beauftragte unabhängige und qualifizierte Instanz oder durch Experten innerhalb des Auktionshauses

Durch den Verkäufer

Durch eine vom Auktionator beauftragte unabhängige und qualifizierte Instanz oder durch Experten innerhalb des Auktionshauses

Bewertung der Ware

Begründet, objektiv im Vergleich zu Marktstandards

Zum Teil durch den Verkäufer, oft wird keine Bewertung vorgenommen

Begründet, objektiv im Vergleich zu Marktstandards, Veröffentlichung von Auktionsergebnissen online über Datenbanken wie Artnet, manchmal Indexierung von Auktionsergebnisse auf der eigenen Webseite des Auktionshauses

Präsentation der Ware

Oft in aufwändig gestalteten Katalogen

Durch den Verkäufer im Internet

Durch das Auktionshaus mittels High Definition Television Livestream im Internet, vor der Auktion per Onlinekatalog

Besichtigung der Ware

Am Ort der Auktion (zentral) vor und während der Auktion

In der Regel nicht möglich (dezentral beim Verkäufer)

Während der Auktion mittels Livestream im Internet, zusätzlich am Ort der Auktion (zentral) vor und während der Auktion

Dauer der Auktion

Wenige Sekunden bis Minuten für einen Artikel. Wobei viele Auktionshäuser nach der Veröffentlichung der Ware im Auktionskatalog Gebote auch schon im Vorfeld der Auktion schriftlich annehmen. Die Berücksichtigung dieser schriftlichen Gebote erfolgt aber erst beim Aufruf im Auktionssaal.

Wenige Tage bis Wochen für einen Artikel

Wenige Minuten für einen Artikel. Ausnahmslos erst nachdem der Auktionator mittels Aufruf festgestellt hat, dass keiner der Anwesenden, ob an Ort und Stelle oder online, das letzte vorliegende Gebot überbieten möchte.

Gebotabgabe für einen Artikel

Während der Auktion oder schriftlich im Voraus

Innerhalb der Auktionsdauer direkt oder auch mittels eines Biet-Agenten

Während der Auktion online oder am Ort des Auktionshauses, alternativ auch per Telefon, oder im Vorfeld der Auktion online über die Webseite des Auktionshauses, oder über mit dem Auktionshaus syndizierte Partnerwebseiten, sowie per Mail, Fax, Briefpost oder persönlicher Übergabe am Ort des Auktionshauses als sogenanntes Vorgebot. Die Berücksichtigung von Vorgeboten erfolgt ausnahmslos erst beim Aufruf des Versteigerungsgutes im Auktionssaal.

Ende einer Auktion

Nach Abgabe des höchsten Gebotes

Zu einer festgelegten Zeit

Nach Abgabe des höchsten Gebotes, und dem Ausruf „Zum ersten, zum Zweiten und zum Dritten“ durch den Auktionator, und dem darauf folgenden Hammerschlag

Versand/Export

Durch Auktionshaus organisiert, oder Kunde holt die Ware persönlich ab.

Vom Verkäufer organisiert, oder Kunde holt die Ware persönlich ab.

Durch Auktionshaus organisiert, oder Kunde holt die Ware persönlich ab.

Identität der Käufer und Verkäufer

Sind dem Auktionshaus persönlich bekannt.

Keine sichere Überprüfung der Identität.

Sind dem Auktionshaus persönlich bekannt. Überprüfung der Identität von Käufern und Verkäufern erfolgt elektronisch mittels Risikomanagement-Verfahren, meist durch Prüfungsunternehmen wie TÜV SÜD zertifiziert.

Vorschuss für die Einlieferung

Je nach Art und Wert der Ware wird dem Verkäufer im Regelfall ein verzinslicher Vorschuss gewährt.

Nicht anwendbar

Je nach Art und Wert der Ware wird dem Verkäufer im Regelfall ein verzinslicher Vorschuss gewährt. Der Zinssatz ist auf der Webseite des Auktionshauses einsehbar.

Provisionen/Kommissionen

Wird in der Regel sowohl dem Einlieferer, als auch dem Bieter (Käufer) berechnet. Kann aber auch unterschiedlich abweichen und wird je nach Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt.

Wird in der Regel nur dem Verkäufer berechnet.

Käufer und Verkäufer bezahlen unterschiedliche Gebühren, der Tarif ist auf den Webseiten der Auktionshäuser einsehbar.

Zahlungsabwicklungen

Durch Auktionshaus als Treuhänder (anonym)

Meist direkte Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer, sonst im elektronischen Zahlungsverkehr, z. B. per Paypal oder Visa Inc., Mastercard, American Express oder Diners Club

Durch Auktionshaus als Treuhänder, überwiegend im elektronischen Zahlungsverkehr, z. B. per Paypal oder Visa Inc., Mastercard, American Express oder Diners Club

Reklamationen

Durch Auktionshaus vermittelt, überprüft und geschlichtet (anonym). Wenn Auktionshäuser im Auftrag arbeiten, ist eine direkte Bekanntgabe des Einlieferers auf Verlangen jederzeit möglich, aber in der Regel nicht üblich.

Meist direkte Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer

Durch Auktionshaus vermittelt, überprüft und geschlichtet (anonym). Zertifizierung des Schlichtungsprozesses durch Prüfungsunternehmen wie TÜV SÜD oder Trusted Shops.

Als wichtigste Aufgaben eines traditionellen Auktionshauses gelten die fachlich fundierte und angemessene Beschreibung und Dokumentation der Ware sowie die treuhänderische Abwicklung des Handelsgeschäftes.

Traditionelle Auktion

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Vorbereitung

Einlieferung

Den gesamten Posten aller einzelnen Teile, die zu einer Auktion versteigert werden soll, nennt man Einlieferung und denjenigen, der die Ware dem Auktionshaus zur Versteigerung überlässt, nennt man entsprechend Einlieferer.

In der Regel wird zwischen dem Verkäufer (Einlieferer) und dem Auktionshaus eine Vereinbarung getroffen, einen wertvollen Gegenstand, eine Sammlung oder einen Teil davon zu verkaufen. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung kann sehr verschieden erfolgen:

Es handelt sich um einen Nachlass, und die Erben versuchen zu verkaufen.
Ein Sammler will sich von einem Teil seiner Sammlung lösen.
Ein Händler versucht, einen besonderen Posten optimal zu verkaufen.
Es wird ein Mindestgebot (teilweise erst später nach Begutachtung) festgelegt

Je nach Auktionssparte, Auktionshaus und Wert der eingelieferten Ware kann bei manchen Einlieferungen dem Einlieferer ein Vorschuss auf den zu erwartenden Verkauf gewährt werden. Solche Vorschüsse, alle anfallenden Zinsen, Prüfspesen und andere Kosten, werden genauestens dokumentiert und bei der späteren Abrechnung nach der Auktion mit dem beim Verkauf erzielten Ertrag aufgerechnet.

Traditionelle Auktionshäuser veranstalten meist eine gewisse Anzahl von Auktionen im Jahr, bei denen Objekte aus verschiedenen Sparten (z. B. Porzellan, Möbel, Schmuck, Münzen, Gemälde usw.) angeboten werden, andere halten gesonderte Auktionen für einzelne Sparten ab oder sind generell auf eine bestimmte Ware spezialisiert. Mitunter werden aber auch besondere Auktionen veranstaltet, wenn etwa eine bestimmte Sammlung aufgelöst oder das Inventar eines ganzen Schlosses versteigert wird. Damit ist oft auch ein besonderer Werbeeffekt verbunden, wenn es sich um eine bekannte Sammlung handelt, zudem kann die nachweisbare Herkunft aus einer solchen den Wert des einzelnen Objekts erhöhen. Andererseits kann es aus Sicht des Auktionshauses auch sinnvoll sein, eine große Sammlung ähnlicher Objekte bewusst nicht auf einmal zu veräußern, damit kein Überangebot entsteht, das zu niedrigeren Preisen führen kann.

Üblicherweise finden traditionelle Auktionen in den Räumen des Auktionshauses statt, wo auch die zu versteigernden Objekte gelagert werden und vorher besichtigt werden konnten. Eine Auktion (und Vorbesichtigung) kann aber auch an einem anderen Ort stattfinden, z. B. wenn das Inventar eines Unternehmens versteigert wird – etwa große Maschinen oder umfangreiche Warenbestände, die nicht demontiert bzw. transportiert werden können.

Material sichten und prüfen

Das eingelieferte Material wird von Fachexperten im Auktionshaus grob sortiert, detailliert gesichtet und geprüft. Dieser Vorgang kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen. Anhand der Einschätzung der Experten wird die Entscheidung getroffen, wie das Material für die Auktion in Lose (auch Lot, Konvolut) aufgeteilt wird.

Ebenfalls in den Zusammenhang der Materialprüfung gehört die Recherche der Herkunft. So sollte bei verdächtigen Objekten eine Überprüfung durchgeführt werden, um eventuelles Diebesgut auszuschließen. Hierzu werden etwa einschlägige Datenbanken wie das Art-Loss-Register durchsucht. Im Bereich von Kunst und Antiquitäten kann eine Untersuchung notwendig sein, ob die Provenienz einen Hinweis darauf geben könnte, dass es sich vielleicht um Raubkunst handelt.

Material beschreiben

Teilweise wird bei besonders wertvollen Losen von einem externen Sachverständigen ein Prüfzertifikat oder eine Expertise angefertigt, die der Ware beigelegt wird. Je nach Renommee des Experten kann besonders bei Kunstwerken der Wert durch ein positives Gutachten z. B. des maßgeblichen Experten für einen bestimmten Künstler, ganz erheblich gesteigert werden.

Bei der Philatelie z. B. existieren sehr umfangreiche Kataloge, in denen Objekte beschrieben und teilweise bewertet werden. Beispiele solcher Kataloge sind der deutsche Michel-, der Schweizer Zumstein- oder der amerikanische Scott-Katalog. Bei Briefmarken oder Münzen ist die Erstellung solcher Kataloge möglich, weil die einzelnen Objekte meist keine absoluten Einzelstücke sind, bei Kunstwerken oder Antiquitäten handelt es sich dagegen in der Regel um Unikate deren Vergleich nur bedingt möglich ist. Für bestimmte Antiquitätengattungen (z. B. Möbel, Uhren oder Spielzeug) gibt es jedoch ebenfalls gedruckte Kataloge bei denen aber immer berücksichtigt werden muss, ob das zu bewertende Objekt tatsächlich mit dem im Katalog aufgeführten vergleichbar ist. Zudem existieren verschiedene Online-Preisdatenbanken die ebenfalls Auktionsergebnisse enthalten.

Die endgültige Bewertung der Ware übernimmt aber auch bei Gebieten, auf denen Kataloge vorliegen, stets ein Prüfer individuell. Er kann zudem beurteilen, ob bei früheren Auktionen für vergleichbare Objekte erzielte Preise als realistisch gelten können oder lediglich durch besondere Umstände (z. B. zwei Interessenten die sich gegenseitig immer wieder überboten haben) zu Stande gekommen sind. Auch zwischenzeitliche Marktveränderungen müssen berücksichtigt werden, da auch Kunst- und Antiquitätenmarkt in gewisser Weise von Moden geprägt sind die dazu führen, dass ein vor längerer Zeit gezahlter Preis heute unter Umständen nicht mehr realisierbar ist (oder umgekehrt).

Die Experten und Prüfer untersuchen das Material nach allen Auffälligkeiten und beschreiben nicht nur den Ursprung, sondern auch den Erhaltungszustand nach vorgegebenen Richtlinien. Oft werden auch die Prüfzertifikate als Grundlage für die Beschreibung der Ware im Auktionskatalog verwendet. Manche Auktionshäuser erstellen auf Anfrage auch gesonderte Zustandsberichte für einzelne Lose, die über die Angaben im Katalog hinausgehen. Wegen des Aufwandes ist dies aber meist nur für hochpreisige Objekte möglich.

Aufgrund der Beschreibung und dem Vergleich mit ähnlicher Ware geben die Experten einen mindestens zu erzielenden Schätzpreis ab. Hierbei werden in der Regel auch die Vorstellungen des Einlieferers berücksichtigt, allerdings gehört es auch zu den Aufgaben des Auktionshauses ihn über einen realistischen Preis zu informieren und überzogene Vorstellungen zu korrigieren. Dieser realistische Preis gilt als Grundlage für den Preis im Auktionskatalog, den man oft auch als Ausruf, Rufpreis oder auch Katalogpreis bezeichnet.

Bei Kunstauktionen wird oft nur eine Auktion für Teilgebiete abgehalten, so dass sich eine Einlieferung oft auf mehrere unterschiedliche Auktionen verteilt.

Katalogproduktion

Auktionshinweis an einer zu versteigernden baufälligen Immobilie in Rochlitz

Der Auktionskatalog gilt als die Visitenkarte eines Auktionshauses. Um diesen zu erstellen, ist sehr viel Aufwand notwendig. Es wird nicht nur die gesamte Ware so genau wie möglich beschrieben, sondern oft müssen die einzelnen Objekte auch im Katalog abgebildet werden. Auch hierzu bedienen sich renommierte Auktionshäuser Experten. In der Philatelie z. B. ist die Farbtreue zwischen dem Original und der Abbildung oft eine große Herausforderung. Je nach Lichtverhältnissen und Materialbeschaffenheit können auch falsche Farben im Auktionskatalog erscheinen. Eine weitere Herausforderung der Katalogproduktion ist bisweilen auch die große Anzahl der Auktionslose und Abbildungen in einem Katalog. Je nach Größe und Art der Auktion müssen manchmal bis zu 12.000 Lose in einem einzigen Katalog dargestellt werden. Bei Kunstauktionen ist die Anzahl der Lose jedoch oft sehr viel kleiner, wobei es aber auch hier Ausnahmen gibt, wie die legendäre Tek-Sing-Auktion im Stuttgarter Auktionshaus Nagel im November 2000 zeigte.

Mittlerweile ist es üblich geworden, dass auch traditionelle Auktionshäuser ihr Angebot zusätzlich zum gedruckten Katalog im Internet präsentieren. Oft entspricht dieser Online-Katalog dem gedruckten, unter Umständen geht er jedoch auch darüber hinaus, etwa durch zusätzliche Bilder. Vor allem bei kleineren Auktionshäusern, die weniger Aufwand für ihren gedruckten Katalog betreiben können, ist dies der Fall. Zudem gibt es Internet-Portale, über die alle aktuellen Online-Kataloge gezielt durchsucht werden können, so dass Sammler auch Kenntnis von Angeboten räumlich weit entfernter, kleinerer Auktionshäuser erlangen können.

Zirkulare bzw. Katalogbestellungen

Manche Auktionshäuser betreiben einen sehr großen Aufwand für die Erstellung von Auktionskatalogen. Diese dienen nicht selten auch als Grundlage für die Dokumentation von historischen Gegenständen, da die versteigerten Objekte nach dem Verkauf oft (zum Beispiel in einer Privatsammlung) nicht mehr zugänglich sind, der Katalog erhält somit auch einen wissenschaftlichen Wert. Da viele Sammler und Kunstinteressierte solche Publikationen mit oft einmaligen historischen Dokumentationen besitzen möchten ohne ein Objekt kaufen zu wollen, haben sich einige der führenden Auktionshäuser dazu entschlossen, für ihre Auktionskataloge eine Gebühr zu verlangen.

Ein Nebeneffekt ist, dass die Exklusivität der Auktionskataloge deutlich gestiegen ist und diese inzwischen bereits selbst zum begehrten Gegenstand vieler Sammlungen geworden sind. Oft erhält nur ein ausgewählter Teil der Kunden eines Auktionshauses einen Katalog gratis. Alle anderen bekommen ein Zirkular zugesandt, das mit einem Bestellschein für den Auktionskatalog zu vergleichen ist. Wenn Zirkulare versendet werden, dann geschieht dies lange vor der Katalogproduktion, um die Auflage besser abschätzen zu können.

Üblicherweise werden aufwendige Kataloge eher von renommierten Auktionshäusern mit hochpreisigen Objekten herausgegeben, während sich bei kleineren Auktionshäusern der Umfang oftmals auf einen einfach gestalteten Katalog und auf Wunsch zugesandte detaillierte Digitalfotos beschränken kann.

Besichtigung des Materials

Vor jeder Auktion kann die Ware im Auktionssaal besichtigt werden. In den meisten Auktionshäusern werden dafür Besichtigungszeiten angeboten, die in der Regel einige Tage vor der Versteigerung liegen. Je nach räumlichen Gegebenheiten kann die Ware mitunter auch bis kurz vor dem Aufruf noch angesehen werden. Bei Ware, die nicht im Auktionshaus selbst gelagert werden kann (beispielsweise Fahrzeuge oder große Maschinen), muss für die Besichtigung meist ein gesonderter Termin vereinbart werden.

Besonders kostbare, empfindliche und/oder diebstahlgefährdete Ware ist aus Sicherheitsgründen oft in Vitrinen ausgestellt und wird oft nur nach Vorlage von Ausweisdokumenten oder der Registrierung als Bieter zur genaueren Prüfung herausgegeben. Manchmal erhält der Interessent vor der Auktion eine Bieternummer, nur mit einer gültigen Nummer wird ihm die Ware zur Besichtigung ausgehändigt. Gleichzeitig wird für jedes besichtigte Los die Bieternummer dokumentiert, um im Fall einer Beschädigung oder sogar eines Diebstahls der Verursacher leichter ausfindig gemacht werden kann.

Oft übernehmen Kommissionäre die Aufgabe der Besichtigung. Sie werden von einem Interessenten beauftragt, die Ware zu prüfen und diese gegebenenfalls zu ersteigern. Dies ist zweckmäßig, da Kommissionäre oft Fachleute sind. Sie prüfen den Wert der Ware und können aufgrund ihrer Einschätzung eine Gebotsempfehlung abgeben. Ersteigert ein Kommissionär die Ware für einen Auftraggeber, kann dieser anonym bleiben.

Bei Spitzenobjekten die von international tätigen Auktionshäusern angeboten werden ist es manchmal üblich das betreffende Stück vorher in verschiedenen Ländern in der Filiale des betreffenden Auktionshauses zu zeigen, wegen des großen Aufwandes geschieht dies jedoch nur bei Objekten im allerobersten Preissegment.[2]

Bieter

Um bei einer Auktion mitbieten zu können, müssen sich Bieter registrieren lassen, in einigen Fällen (siehe oben) auch schon bei der Besichtigung bestimmter Objekte. In vielen Auktionshäusern ist es mittlerweile üblich, dass zur Registrierung ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorgelegt bzw. (bei schriftlichen oder Telefongeboten) in Fotokopie zugesandt werden muss. Manchmal wird auch die Angabe eines anderen Auktionshauses verlangt, bei dem der potentielle Bieter bereits Kunde ist, um ggf. Erkundigungen einziehen zu können. Auf diese Weise sollen Auktionshaus und Einlieferer vor Bietern geschützt werden, die Objekte ersteigern, aber nicht zahlen, sodass die Gegenstände erneut angeboten werden müssen.

Saalbieter

So werden die Bieter genannt, die persönlich an einer Auktion teilnehmen. Dies ist die traditionelle Form einer Auktion. Manche Bieter werden von einem Kommissionär oder Beauftragten vertreten, um ihre Anonymität zu wahren und damit den künftigen Aufenthaltsort der ersteigerten Ware vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Tritt der Beauftragte dabei in eigenem Namen auf, ist dem Auktionator in der Regel der eigentliche Erwerber zwar theoretisch unbekannt, jedoch werden gerade in Sammlerkreisen solche Beauftragten recht schnell bekannt, was dann auch wieder einen Rückschluss auf den eigentlichen Erwerber zulässt.

Telefonbieter

Viele Auktionshäuser, vor allem in der Kunstbranche, bieten dem Kaufinteressenten die Möglichkeit, die Auktion (oder den für ihn relevanten Teil davon) am Telefon mitzuverfolgen und telefonisch mitzubieten. In der Regel ruft das Auktionshaus den Bieter an, sobald das ihn interessierende Los in der Auktion erreicht ist. Der Interessent wird dann wie ein im Saal Anwesender in den Bietvorgang einbezogen, jeweils über die Höhe der Gebote informiert und gefragt, ob er weiter mitbieten will.

Dies ist vor allem für Bieter interessant, die sonst weit anreisen müssten. Zudem bleibt die Anonymität des Käufers gewahrt, was vor allem bei besonders wertvollen Losen sinnvoll ist. Wegen des Aufwands bieten diesen Service aber nicht alle Auktionshäuser an, da Fachpersonal eingesetzt werden muss, oft auch mit Fremdsprachenkenntnissen. Außerdem beeinträchtigt diese Form der Auktionsbeteiligung in der Regel auch den sonst flüssigen und schnellen Auktionsablauf. Durch die Präsentation der Auktionskataloge im Internet hat die Nachfrage nach telefonischem Mitbieten in den letzten Jahren stetig zugenommen. Heute ist die überwiegende Mehrzahl der Kunstauktionshäuser darauf vorbereitet. Um den Auktionsablauf dennoch nicht zu behindern, wird dieser Service meistens nur für wertvolle Objekte, z. B. ab einem bestimmten Mindestpreis, angeboten; oft steht auch nur eine begrenzte Zahl von Telefonplätzen zur Verfügung so dass die Zahl der gleichzeitigen Telefonbieter begrenzt ist. Manchmal wird auch verlangt, dass Telefonbieter zusätzlich ein schriftliches „Reservegebot“ abgeben, das nur berücksichtigt wird wenn die Telefonverbindung nicht zu Stande kommt oder abbricht.

Internet-Bieter

Neuerdings bieten viele Auktionshäuser die sogenannte „Live Auction“ an. Bei diesem Verfahren können Bieter aus der ganzen Welt bequem von zuhause aus ihre Gebote bei einer Auktion über das Internet abgeben, wobei eine vorherige Registrierung notwendig ist. Diese Gebote werden dann von einem oder mehreren Mitarbeitern des entsprechenden Auktionshauses an den Auktionator weitergegeben, der das Gebot dann in die Auktion einbringt. Anders als feste schriftliche Gebote, die lediglich über das Internet vor der Auktion übermittelt werden, hat der Bieter bei der Live-Auktion die Möglichkeit, nachzubieten, sollte er überboten werden. Damit ähnelt diese Möglichkeit dem telefonischen Gebot, allerdings ist es dabei außerdem möglich, den Verlauf der gesamten Auktion zu verfolgen und auch spontan auf weitere Objekte zu bieten, während der Bieter beim Telefonbieten nur bei dem/den vorher vereinbarten Los(en) angerufen wird.

Auch bei diesem Verfahren bleibt die Anonymität des Bieters gewahrt. Auch sind Onlinegebote deutlich einfacher zu organisieren als Telefongebote. Dennoch können auch diese Online-Gebote den Ablauf einer Auktion verzögern.

Schriftliche Gebote

Viele traditionelle Auktionshäuser bieten die Möglichkeit, schriftlich an einer Auktion teilzunehmen, ohne persönlich bei der Auktion zu erscheinen. Dazu übergibt man dem Auktionshaus eine Aufstellung aller Lose, für die man bieten möchte, und dem höchsten möglichen Preis, den man bereit ist dafür zu bezahlen. Das Auktionshaus übernimmt dann die Funktion eines Treuhänders oder Bietagenten. Das bedeutet, dass immer im Sinn für den Bieter versucht wird, den günstigsten Preis zu erzielen. Jedoch kann ein schriftliches Gebot von anderen Bietern im Auktionssaal oder aber auch von anderen schriftlichen Bietern überboten werden. Ob das der Fall ist, erfährt man im Gegensatz zu den Online-Auktionen jedoch erst, wenn das Los im Auktionssaal aufgerufen wird. Bis dahin darf einzig und allein das Auktionshaus Kenntnis von den schriftlichen Geboten haben und muss darüber absolute Geheimhaltung bewahren. Liegen für ein Los zwei oder mehr gleich hohe schriftliche Gebote vor (und es erfolgen keine weiteren z. B. im Saal) so erhält meist das zuerst abgegebene den Zuschlag, andere Auktionshäuser lassen in solchen Fällen auch das Los entscheiden.

Bereits vor der Auktion, aber auch während der Auktion, die sich teilweise über mehrere Tage hinziehen kann, können schriftlich Gebote abgegeben werden. Bei vielen Auktionshäusern können schriftliche Gebote nicht nur per Post oder Fax, sondern auch über das Internet abgegeben werden, diese Möglichkeit ist aber zu unterscheiden von Online-Live-Geboten (siehe unten), bei denen der Bieter unmittelbar in der Auktion bietet.

Schriftliche Gebote können zwei besondere Merkmale enthalten:

Gebote mit einem Maximal-Limit:
Wenn ein Bieter für mehrere Lose schriftlich bietet, kann er davon ausgehen, dass er nicht für jedes Los der Höchstbietende ist und für sein Maximalgebot auch den Zuschlag erhält. Daher hat er bei vielen Auktionshäusern die Möglichkeit mitzuteilen, wie viel er maximal in einer Auktion ausgeben möchte. Gleichzeitig kann er jedoch für ein Vielfaches dieses Limits über mehrere Lose hinweg bieten. Es ist dann die Aufgabe des Auktionshauses, darüber zu wachen, dass das maximale Limit des Bieters nicht, oder zu einem vorher vereinbarten Maximum überschritten wird. Es werden ihm nur so viele Lose zugeschlagen, bis das Budget des Bieters aufgebraucht ist, oder alle seine Gebote abgearbeitet sind.
Oder-Gebote:
Manchmal werden mehrere Lose angeboten, die eigentlich gleich sind. Ein Sammler möchte oft aber nur eines dieser Lose haben. Er kann dann bei vielen Auktionshäusern auch schriftlich für alle diese Lose bieten und dem Auktionshaus mitteilen, dass er aber nur eines der Lose haben möchte. Sobald dem Bieter eines der Lose zugeschlagen wird, ist das Auktionshaus verpflichtet, alle weiteren Gebote dieser „Oder-Serie“ zu verwerfen.

Auktionsführung

Viele Auktionshäuser führen ein ausgedrucktes Auktionsbuch, das neben den Losdaten wie Ausruf bzw. Schätzpreis noch weitere Einträge zum Einlieferer, Anmerkungen, schriftliche Gebote sowie Zuschläge mit der jeweiligen Bieternummer enthält. Zur Organisation einer Auktion gehört zudem das Sammeln und Verwalten von vorgegebenen Mindestgeboten sowie „Oder“-Geboten und Maximal-Limits von Bietern in der Auktion, wofür nicht selten ein erheblicher Aufwand notwendig ist. Zur Erleichterung der Überwachung einer hohen Zahl von Geboten, die auf verschiedenen Kanälen eintreffen können, werden diese Daten elektronisch erfasst und liegen dann dem Auktionstisch aufbereitet vor. Hier können bis kurz vor dem Aufruf noch schriftliche Gebote abgegeben werden. Zuschläge werden sofort erfasst, worauf in der Regel schnell die Bezahlung und Aushändigung der Ware erfolgen kann. Manche Auktionshäuser zeigen auf Displays die Umrechnung der Gebote in Fremdwährungen an.

Die Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerungsbedingungen müssen vor und während der Auktion für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. In der Regel sind die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Ebenso ist der Auktionator verpflichtet, vor der Auktion auf die Versteigerungsbedingungen und deren Zugänglichkeit hinzuweisen, er muss diese Versteigerungsbedingungen auch bei sich haben.

Anwesenheit eines Beamten bei Auktionen in der Schweiz

In der Schweiz ist es üblich bzw. Pflicht, dass bei einer Auktion ein Stadtbeamter anwesend ist. Dieser dokumentiert unabhängig vom Auktionshaus die Auktion im Saal und kann bei Streitfragen schlichtend einschreiten. In Deutschland ist diese amtliche Auktionsbegleitung unüblich.

Zuschlag

Ein Los wird solange ausgerufen, bis sich kein höheres Gebot findet. Dabei hält sich der Auktionator an vorher festgelegte Steigerungsstufen, die ab der Höhe des Ausrufes erfolgen. Es können auch höhere Gebote im Saal ausgesprochen werden, ab denen dann die weitere Steigerung fortgesetzt wird. Liegen schriftliche Gebote vor, wird ein Auktionator den Ausruf im Saal an die höchste Steigerungsstufe der schriftlichen Gebote anpassen. Das bedeutet bei Geboten über dem veröffentlichten Ausruf, eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot, sofern dieses nicht das schriftliche Höchstgebot übersteigt, ansonsten erfolgt der Ausruf zum schriftlichen Höchstgebot. Das höchste schriftliche Gebot wird solange gegen den Saal geboten, bis entweder im Saal ein höheres Gebot abgegeben wird oder das schriftliche Höchstgebot den letzten ausgerufenen Preis im Saal übersteigt. Der Auktionator übernimmt im Fall der schriftlichen Gebote die Funktion eines Bietagenten. Liegen zwei gleich hohe schriftliche Höchstgebote vor, so erhält bei manchen Auktionatoren dasjenige den Zuschlag, das zuerst abgegeben wurde, andere Auktionatoren bedienen sich eines Zufallsentscheides zum Beispiel durch den ersten Zuruf aus dem Publikum. Die Art und Weise des Zuschlags kann unterschiedlich erfolgen. Bei Auktionen mit geringen Stückzahlen wird das letzte Gebot bis zu dreimal ausgerufen und mit dem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen. Bei sehr umfangreichen Auktionen wird auch schon mal auf diese Form verzichtet und einfach nur nachgefragt, ob niemand mehr höher bieten möchte. Der Zuschlag wird bei traditionellen Auktionen immer mit einem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen.

Unter Vorbehalt der Nachprüfung

Dies bedeutet, dass eventuell einem Bieter oder Bietagenten während der Besichtigung eines Loses mögliche Ungereimtheiten aufgefallen sind und er dieses Los noch einmal von einem Fachmann genauer unter die Lupe nehmen lassen möchte. Dadurch soll geprüft werden, ob mit der Ware alles in Ordnung ist, bzw. der geschätzte Preis, zu dem ein Los aufgerufen wird, auch wirklich dem entspricht, was es tatsächlich wert ist. Manchmal können Manipulationen an einem Los nicht gleich auf Anhieb erkannt werden, die u. U. den tatsächlichen Wert deutlich mindern würden, bzw. sogar die Echtheit in Frage stellen. In diesem Fall informiert er das Auktionshaus darüber. Sofern sein Einwand auch aus Sicht des Auktionshauses berechtigt ist, wird dann das Los im Auktionssaal, „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ ausgerufen und zugeschlagen. Der Auktionator muss dies in solchen Fällen vor Ausruf eines solchen Loses im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand informieren. Stellt sich im Nachhinein tatsächlich heraus, dass mit dem Los etwas nicht stimmt, und die Höhe des Ausrufes ungerechtfertigt bzw. zu hoch angesetzt war, wird der Zuschlag nachträglich wieder zurück- und das Los im Nachhinein aus der Auktion wieder herausgenommen.

„Wie es ist“

Wird während der Besichtigung berechtigt der Zustand oder der Wert eines Loses bemängelt, haben die Auktionshäuser auch die Möglichkeit, ein Los zu verkaufen, „wie es ist“. In solchen Fällen wird, sofern der Einlieferer darüber informiert wurde und dem zustimmt, oft der angesetzte Ausruf verworfen und die anwesenden Bieter können ihre Gebote auch unter dem vorher festgesetzten Ausruf abgeben. In jedem Fall muss der Auktionator dies vor Ausruf eines solchen Loses im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand und die festgestellten Hintergründe informieren. In diesem Fall werden alle schriftlichen Gebote auf dieses Los verworfen, da die Beschreibung im veröffentlichten Auktionskatalog falsch ist und schriftliche Bieter ihre Gebote unter falschen Voraussetzungen abgegeben haben.

Unter Vorbehalt der Zustimmung

Manchmal findet sich kein Bieter, der bereit ist, ein Los zum ausgerufenen Wert (Ausruf bzw. Schätzpreis) zu erwerben. Sofern ein Auktionshaus die Möglichkeit bietet, auch Gebote unter dem Ausruf abzugeben, dann aber das Höchstgebot immer noch eine bestimmte Differenz überschreitet, kann ein Auktionator auch ein Gebot „unter Vorbehalt“ (UV) annehmen. Ob dies möglich ist, wird in den individuellen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses festgelegt. In solchen Fällen werden zwar das Höchstgebot und der Bieter im Auktionssaal erfasst, das Los gilt aber dennoch nicht als zugeschlagen. Erst wenn der Einlieferer einem solchen Zuschlag zustimmt, gilt das Los als verkauft. Man nennt solche Lose auch UV-Lose.

Zuschlag von schriftlichen Geboten nach der Auktion

Je nach Auktionsführung kann es sein, dass Gebote auf Lose, die nicht im Auktionssaal aufgerufen wurden, weil im Saal kein Interesse für diese Lose bestand, erst noch zugeschlagen werden müssen. Dieses Verfahren entspricht zwar nicht ganz dem Prinzip eines traditionellen Auktionshauses, ist aber bei Auktionen mit großen Stückzahlen manchmal notwendig, um den Auktionsverlauf im Saal nicht allzu sehr in die Länge zu ziehen. Als Beispiel können hier Briefmarken- oder Ansichtskartenauktionen aufgeführt werden, bei denen in der Regel mehrere tausend Lose, manchmal auch über 10.000, angeboten werden. Der Zuschlag kann entweder manuell vom Auktionator, oder automatisiert vom Auktionssystem erfolgen.

Nach der Auktion

Rechnungsstellung und Versand der Ware

Nach der Auktion, sobald die letzten Gebote zugeschlagen wurden, werden den schriftlichen Bietern ihre zugeschlagenen Lose in Rechnung gestellt. Der Versand der Ware erfolgt üblicherweise nach Zahlungseingang. In manchen Fällen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter besteht, wird die Ware auch gleich mit der Rechnung zugesendet. Neben dem Zuschlag wird dem Bieter noch eine Provision, auch Kommission genannt, und je nach Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses auch eine Losgebühr berechnet. Abhängig von der Art des Auktionshauses, also ob das Auktionshaus im eigenen Namen, oder im Auftrag arbeitet und abhängig von wem das Los stammt, kommt noch zusätzlich die anfallenden Umsatzsteuer auf das Los dazu. Die Summe der oben genannten Aufschläge wird in Deutschland üblicherweise als Aufgeld bezeichnet. Daher müssen Bieter bei der Abgabe eines Gebotes berücksichtigen, dass sich der zu zahlende Endpreis noch um das Aufgeld erhöht. Bei wenigen Auktionshäusern ist das Aufgeld jedoch schon im Mindestpreis bzw. jeweiligen Gebot enthalten, so dass der Bieter nur den gebotenen Betrag zahlen muss (abgesehen von Kosten für Transport o. Ä.).

Die umsatzsteuerliche Berechnung kann in der Praxis in Deutschland von Auktionshaus zu Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt werden:

Versteigerung im eigenen Namen:
Da es sich bei vielen versteigerten Artikeln um Ware handelt, die man als Kulturgut bezeichnet, fällt auf die Lose selbst in der Regel der ermäßigte Steuersatz an. Die Leistungen des Auktionshauses wiederum werden mit dem Normalsatz der Umsatzsteuer berechnet. In einigen Fällen wird der ermäßigte Steuersatz aber auch auf die gesamte Rechnung des Auktionshauses angewendet. Andere wiederum splitten die Rechnung auf und berechnen unterschiedliche Sätze.
Versteigerung im Auftrag:
Diese Form der Versteigerung ist für ein Auktionshaus mit der aufwendigsten Abrechnungsform verbunden, sofern das Auktionshaus international agiert. Hierbei kommt es aus steuerlicher Sicht zu einem direkten Geschäftsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Bieter/Käufer. Abhängig davon, ob der Einlieferer gewerblich handelt oder die Ware von privat verkauft, wird dem Bieter die Umsatzsteuer berechnet. Ebenso werden die Importumsatzsteuer bei gewerblichen Einlieferern aus Drittländern (Nicht EU), bzw. die Einfuhrspesen und die Umsatzsteuer auf diese weiterberechnet. Die Umsatzsteuer auf die Provision und sonstige Gebühren des Auktionshauses fallen immer an, da die Geschäftsabwicklung und damit diese Leistung in Deutschland erbracht werden. Händler aus EU-Ländern werden in der Regel ihre Ware nicht direkt anbieten. Da das Geschäft in Deutschland abgewickelt wird, würden sie dann auch in Deutschland steuerpflichtig, d. h., sie müssten hier eine eigene Steuernummer beantragen und eine Steuererklärung abgeben. Daher liefern EU-Händler dann meistens über einen deutschen Händler ein, womit dann die Regelung eines Deutschen Händlers zum Tragen kommt.
Umgekehrt gilt die Regelung auch für die Bieter im Ausland. Je nach dem, woher der Bieter kommt, bzw. wohin die Lose geliefert werden, kann die Mehrwertsteuer auf die Lose entfallen. So z. B. für gewerbliche Ware aus dem Inland und der EU, die an einen gewerblichen Käufer in der EU mit einer EU-Umsatzsteuer-ID geht oder die in ein Drittland (Nicht-EU) exportiert wird. Käufer aus Drittländern, die ihre Ware selbst abholen, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, können aber bei Rücksendung eines Ausfuhrbeleges die Umsatzsteuer für die Lose im Nachhinein wieder gutgeschrieben und ausgezahlt bekommen. Stammt die Ware, die ein Drittland-Kunde erwirbt, selbst aus einem Drittland, so fallen für ihn sowohl die Einfuhrsteuern und Zölle, als auch die Ausfuhrkosten an. Dem wiederum begegnen einige Auktionshäuser mit einem Zolllager, bei dem die Ware offiziell erst dann nach Deutschland eingeführt wird, wenn die Ware nach Deutschland oder in die EU verkauft wird. Ebenso wird die Berechnung der Einfuhrspesen von den Zollämtern unterschiedliche gehandhabt. Einige setzen für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer den Schätzwert an, der später auch im Katalog als Ausruf erscheint, da diese sofort abgeführt werden muss. Andere bestehen als Berechnungsgrundlage auf den Betrag des erst später erfolgten Zuschlags. Liefert ein Drittlandkunde die Ware persönlich im Auktionshaus ein, gilt diese als Inlandsware.
Aus diesen Gründen erfolgt die steuerliche Berechnung auf einer einzigen Bieter-Rechnung in der Regel für jedes Los gesondert.

Kurzum: in der steuerlichen Regelung besteht in Deutschland kein einheitlicher Konsens, was vermutlich auch daran liegen mag, dass die steuerliche Überprüfbarkeit je nach Art und Umfang einer Versteigerung kaum noch nachvollziehbar ist und in der Praxis nahezu undurchführbar wird, bzw. zu kompliziert und zu aufwendig ist. Zurzeit wird darüber diskutiert, ob man für international agierende Auktionshäuser die Differenzbesteuerung einführen soll. Wie dann allerdings eine Umsatzsteuerprüfung vonstattengehen soll und was dann letztlich mit welchem Aufwand geprüft wird, ist mehr als nur fraglich. Man darf daher auch in Deutschland von einem gewissen steuerlichen Chaos sprechen, auch wenn dies viele Finanzbeamte nicht wahr haben wollen. Fragt man sie dann aber konkret und gezielt nach bestimmten Fallbeispielen, geben die meisten über kurz oder lang auf und suchen nach einer tragbaren Lösung für eine individuelle steuerliche Abrechnungsform oder verweisen auf das Bundesfinanzministerium. Daher kommen auch die vielen verschiedenen Abrechnungssysteme bei deutschen Auktionshäusern.

Reklamationen

Ist ein schriftlicher Bieter nach Erhalt der Ware nicht mit deren Zustand einverstanden oder will die Ware doch nicht haben, kann er bei der Versteigerung nach § 156 BGB in Deutschland nicht wie bei einem Fernabsatzvertrag die Ware gemäß den Regelungen der §§ 312 ff., 355 ff. BGB zu Fernabsatzverträgen wieder zurücksenden. Kommt es zu einem Streitfall, versucht daher immer zuerst das Auktionshaus, die Angelegenheit zu schlichten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sich die beiden Parteien (Einlieferer und Bieter/Käufer) direkt einigen und notfalls ihren Konflikt selbst vor den entsprechenden rechtlichen Instanzen austragen. Manchmal kann es auch aufgrund solcher Streitereien, je nach Sachlage und Situation, zur Sperrung einer der Parteien für künftige Auktionen kommen. Dies dann nicht selten auch bei anderen Auktionshäusern, sofern diese in einem Verband zusammengeschlossen sind und sich untereinander informieren.

Nachverkauf

Bei vielen Auktionshäusern ist heute ein Nachverkauf der unverkauften Lose, eine Zeit lang nach der Auktion, üblich. Viele Häuser veröffentlichen dazu extra sogenannte Rückloslisten oder bieten die Waren gleich in einem Online-Shop an. Der Preis richtet sich dabei entweder am Mindestgebot oder dem Ausruf. Oftmals wird ein fester prozentualer Anteil vom Ausruf abgezogen und dieser Preis dann als Verkaufspreis ausgegeben. Manchmal ist es auch möglich, für nicht verkaufte Objekte ein Untergebot abzugeben, das dann dem Einlieferer zur Entscheidung vorgelegt wird. Aber auch im Nachverkauf bleibt der Auktionator dem Einliefer verpflichtet und ist gehalten, den höchstmöglichen Preis zu erzielen.

Der Nachverkauf erfüllt nicht die Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die öffentliche Versteigerung. Darum gelten hier nicht die Privilegien der Versteigerung (Ausnahmen von den Regelungen des Fernabsatzes, Ausschluss der Gewährleistung, gutgläubiger Erwerb), außer die Geschäftsbedingungen des Auktionshauses legen eine andere Regelung ausdrücklich fest.

Einliefererabrechnung

Abhängig von den Versteigerungsbedingungen wird in einer definierten Zeit nach der Auktion die Abrechnung der verkauften Ware mit den Einlieferern durchgeführt. Von dem Zuschlag wird dem Einlieferer eine Kommission abgezogen. Ebenso ist es bei einigen Auktionshäusern üblich, dem Einlieferer eine zusätzliche Losgebühr oder Gebühren für die Abbildung im Auktionskatalog in Rechnung zustellen. Manche Auktionshäuser berechnen den Einlieferern auch ein Aufwandsgebühr für die nicht verkauften Lose. Dazu kommen noch die Versicherungsgebühren, die sich in der Regel an der Höhe des Ausrufes mit einem festen Prozentsatz orientieren. Von dieser Gutschrift werden dem Einlieferer auch noch angefallene Aufwendungen für Testate, Transportkosten oder gewährte Vorschüsse samt Zinsen abgezogen. Das sich daraus ergebende Restguthaben wird dann dem Einlieferer ausbezahlt oder mit anderen Rechnungen verrechnet. Für die Einliefererabrechnung gelten die gleichen Umsatzsteuerregelungen, wie sie weiter oben für die Bieterrechnungen beschrieben wurden. Je nach Art der Versteigerungsform kann diese ebenfalls sehr umfangreich und komplex aufgebaut sein (z. B. bei einer Versteigerung im Auftrag).

Unverkaufte Lose

Je nach Vereinbarung des Einlieferers mit dem Auktionshaus werden die unverkauften Lose entweder unmittelbar nach der Auktion oder nach Ablauf der Nachverkaufsphase an den Einlieferer zurückgegeben. In vielen Fällen verbleibt aber die Ware im Auktionshaus und wird in der nächsten Auktion wieder zu einem (möglicherweise) ermäßigten Wert erneut ausgerufen.

Als verbrannt gelten jene Objekte, die häufig binnen weniger Monate mehrmals in Auktionen (womöglich auch verschiedener Auktionshäuser) eingereicht wurden und liegengeblieben sind. Ursache ist häufig eine anfänglich zu hohe Erwartung des Verkäufers, die dann von potentiellen Käufern als (womöglich verdeckter) Mangel gedeutet wird. Ein marktüblicher Preis ist oftmals erst nach vielen Jahren wieder zu erzielen.

Allerdings gehört es auch zu den Aufgaben eines Auktionshauses, den Einlieferer über den erzielbaren Marktwert zu informieren und einen realistischen Ausrufpreis festzusetzen.

Lose, die trotz eines erfolgten Zuschlags bereits nach kurzer Zeit wieder in einer Auktion angeboten werden, lösen ebenfalls Misstrauen aus. Hier entsteht der Verdacht, dass es einen verdeckten Mangel gibt, den der Käufer entdeckt hat und das Objekt daher schnell wieder loswerden möchte. Auch erscheint es denkbar, dass unerlaubterweise ein vom Verkäufer (oder Einlieferer) beauftragter Lockvogel den Preis durch Gebote nach oben zu treiben versucht hatte, dabei aber ungewollt den Zuschlag erhalten hat, so dass das Stück nun erneut angeboten wird.

Online-Auktion

Die Online-Auktion wird per Internet veranstaltet. Bekanntester Veranstalter von Online-Auktionen ist eBay; auch bekannt sind z. B. in Deutschland Hood.de und in der Schweiz ricardo.ch. Nach erfolgter Auktion gelangt die Ware in der Regel mittels Versand zum Kunden; bezahlt wird meist per Überweisung, per Nachnahme oder bar bei Abholung. Als Online-Auktion im weiteren Sinne gibt es auch sogenannte Dienstleistungsauktionen (z. B. MyHammer.de), unternehmensinterne Auktionen, Penny-Auktionen, Niedrigstpreis-Auktionen und Forderungsauktionen (versteigert werden titulierte Forderungen oder Forderungspakete). Manche Online-Plattformen bieten auch ausschließlich Auktionen für den guten Zweck an (z. B. United Charity).

Wegen der großen Anzahl von Online-Auktionshäusern und der daraus folgenden Unübersichtlichkeit hat sich auch ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um diese Auktionsform gebildet. Dazu zählen Metasuchmaschinen für Angebotssuche, aber auch viele Serviceprogramme zum Offline-Erstellen von Angeboten und Auktionsverwaltung. Personen, die keinen eigenen Computer oder keine Zeit haben, selbst eine Internet-Auktion zu starten, können ihre Waren in speziellen Shops abgeben. Diese versteigern dann die Ware gegen Provision.

In Deutschland handelt es sich bei einer Online-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, sodass Verkäufer nicht unter den Schutz dieser Gesetzgebung fallen. Hierbei kann es zu Betrug zu Lasten gutgläubiger Käufer kommen.[3]

Siehe auch: Abbruchjäger

Internet-Live-Auktion

Die Internet-Live-Auktion ist eine von einem Auktionshaus über das Internet veranstaltete, behördlich autorisierte Versteigerung im Sinne des § 156 BGB und § 34b Gewerbeordnung (GewO), bei der alle Gebote in Echtzeit digital verarbeitet werden. Sie erfolgt nach dem Vorbild traditioneller Auktionen, eine Teilnahme im Sinne von § 156 BGB ist jedoch zusätzlich mittels Personal Computer, Notebook, Tablet PC und Smartphone möglich. Daher können sowohl im Saal anwesende als auch über das Internet angebundene Personen mitbieten.

Bekanntester Veranstalter von Internet-Live-Auktionen war die Auctionata AG in Berlin, die Anfang 2017 Insolvenz anmelden musste.[4] Der Unterschied zu Online-Auktionen besteht u. a. in der gesetzlichen Absicherung der Versteigerung, sodass Käufer im Gegensatz zur typischen eBay-Auktion kein Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzvertrag haben. Internet-Live-Auktionen werden von einem Auktionator geleitet und mittels Live-Stream über das Internet übertragen. Auch viele kleinere Auktionshäuser bieten (meist über ein Verbundportal) diesen Service an, so dass nicht nur Kunden im Saal, sondern auch Internetbieter an einer Versteigerung teilnehmen können.

Auftragsauktion

Die Auftragsauktion, auch Jobauktion oder Dienstleistungsauktion genannt, ist eine Form der Ausschreibung, bei der der Nachfrager eine Leistung beispielsweise von einem Handwerker erbracht haben möchte und einen Höchstpreis vorgibt. Anbieter der nachgefragten Leistung versuchen sich gegenseitig zu unterbieten, um an den Auftrag zu gelangen. Dadurch fallen die Gebote im Verlauf der Auktion – Auftragsauktionen sind Rückwärtsauktionen. Bei unternehmensinternen Auktionen bieten verschiedene Teileinheiten, um beispielsweise den Zuschlag für die Umsetzung eines Produktionsauftrags zu bekommen. Wird eine Auftragsauktion im Internet durchgeführt, spricht man von einer E-Reverse Auction.

Unterschiedliche Gebotssysteme

Auktionen können nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden.

Einseitige und zweiseitige Auktionen

Bei einseitigen Auktionen werden Gebote entweder nur von Kaufinteressenten oder nur von Verkaufsinteressenten abgegeben. Bei zweiseitigen Auktionen bieten sowohl Käufer als auch Verkäufer, und passende Gebote werden zusammengeführt. Ein Beispiel für eine zweiseitige Auktion ist eine Börse.

Offene und verdeckte Auktionen

Teilnehmer einer offenen Auktion wissen, welche Gebote bisher abgegeben wurden (möglicherweise allerdings nicht von wem). Die klassische Versteigerung ist eine offene Auktion. Offene Auktionen können aufsteigend oder absteigend sein.

Teilnehmer einer verdeckten Auktion (auch stille Auktion genannt) geben ihre Gebote ohne dieses Wissen ab. Die Gebote werden nicht ausgerufen, sondern verdeckt abgegeben – beispielsweise per Post oder in einer Urne. Zu einer vereinbarten Zeit wird die Auktion geschlossen und derjenige gewinnt die Auktion, der das höchste Gebot abgegeben hat. Bei gleichen Geboten bekommt der Bieter des früheren den Zuschlag.[5] Bei verdeckten Auktionen werden zwei Varianten unterschieden:

Erstpreisauktion: Bei der Erstpreisauktion (engl. first price sealed bid auction), auch Höchstpreisauktion genannt, gibt jeder Nachfrager ein verdecktes Gebot ab. Das beste Gebot erhält den Zuschlag, und der Gewinner leistet eine Zahlung in Höhe seines Gebots.
Zweitpreisauktion: Bei der Zweitpreisauktion (engl. second price sealed bid auction), auch Vickrey-Auktion genannt, erhält ebenfalls der Höchstbieter den Zuschlag, zahlt aber nur in Höhe des zweithöchsten Gebots. Der Vorteil dieser Auktion gegenüber der Erstpreisauktion besteht darin, dass es für Bieter vorteilhaft ist, ein Gebot in Höhe ihrer wahren Wertschätzung für das zu versteigernde Gut abzugeben, während sie bei der Erstpreisauktion niedriger bieten werden, um im Falle des Zuschlags noch einen Gewinn zu haben.

Aufsteigende Gebote: englische Auktion und japanische Auktion

Die englische Auktion ist die bekannteste Form der Auktion. Dabei werden, von einem festgesetzten Mindestpreis ausgehend, aufsteigend Gebote abgegeben, bis kein neues Gebot mehr eintrifft. Der letzte Bieter erhält den Zuschlag.

Bei der japanischen Auktion erhöht der Auktionator stetig den Preis, während nach und nach Bieter aussteigen, so lange, bis nur noch ein Bieter übrig ist.[6] Die Auktion ist, wie die englische Auktion, das strategische Äquivalent zur Zweitpreisauktion.

Absteigende Gebote: Rückwärtsauktionen

Niederländische Auktion: Der sinkende Kaufpreis ist am Zeiger erkennbar, der sich im Uhrzeigersinn dreht

Bei einer Rückwärtsauktion (engl. reverse auction) werden absteigende Beträge genannt – die Gebote fallen. Je nach Modus wird entweder ein höchster Preis oder ein möglichst niedriger Preis gesucht:

Bei einer niederländischen Auktion werden absteigende Beträge genannt, bis ein Erster auf das aktuelle Angebot eingeht. In diesem Fall wird ermittelt, welcher Käufer den höchsten Preis zu zahlen bereit ist. Wegen des sofortigen Zuschlags werden niederländische Auktionen sehr schnell abgewickelt. Dieses Verfahren eignet sich bei mehreren gleichartigen Artikeln, wie etwa Tabakerntehaufen.
Bei Auftragsauktionen wird mit fallenden Geboten über einen längeren Zeitraum ermittelt, welcher Anbieter bereit ist, die vom Interessenten nachgefragte Leistung für den niedrigsten Preis zu erbringen. In der Praxis (z. B. bei MyHammer) ist der Auftraggebende teilweise nicht verpflichtet, den Anbieter mit dem niedrigsten Preis zu wählen. Er kann frei entscheiden, welchem Anbieter er den Zuschlag gibt (gute Bewertung, Ortsnähe etc. haben hier auch eine große Bedeutung). Eine E-Reverse Auction ist eine Rückwärtsauktion, die im Internet veranstaltet wird. Auftragsauktionen und insbesondere Beschaffungsauktionen im Business-to-Business-Bereich werden meist als E-Reverse Auction durchgeführt.

Kombinatorische Auktion

Stehen mehrere unterschiedliche Güter zum Verkauf, kann eine Auktion Gebote zulassen, die einen Preis für mehrere Güter in ihrer Gesamtheit bieten. Eine solche kombinatorische Auktion hat den Vorteil, dass Bieter nicht dem Risiko, nur einen für sie wertlosen Teil der von ihnen benötigten Güter zu ersteigern, ausgesetzt sind. Ihr Nachteil besteht darin, dass die Gewinnerermittlung komplizierter ist als bei der klassischen Einzelauktion.

Sonderformen

Amerikanische Versteigerung

Bei einer amerikanischen Versteigerung zahlt jeder Bieter jeweils sofort den Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem Vorgängergebot. Dadurch werden oft Einnahmen erzielt, die weit über dem Wert des zu versteigernden Gegenstandes liegen. Amerikanische Versteigerungen werden in der Regel zugunsten gemeinnütziger Zwecke durchgeführt.

Die amerikanische Versteigerung ist die bekannteste Form der All-pay-Auktion. Bei einer All-pay-Auktion erhält der Bieter mit dem Höchstgebot den Zuschlag, aber alle Bieter zahlen.

Zwei Bieter zahlen

In manchen Wirtschaftsspielen zur Erforschung von wirtschaftspsychologischen Fragestellungen erhält der Höchstbieter den Zuschlag und muss bezahlen, aber auch der Bieter mit dem zweithöchsten Gebot muss sein Gebot bezahlen. Dadurch eskaliert die Situation, weil der jeweils Unterlegene nicht leer ausgehen will. Die Gebote steigen dabei oft in ungewollt hohe Gebiete.

Calcutta-Auktion

Eine Calcutta-Auktion ist eine Kombination aus einer Lotterie und einer Auktion. Die Calcutta-Auktion ist eine vor allem in den USA und den Ländern des früheren British Empire beliebte Wettart, die bei Pferderennen in Calcutta erfunden wurde.

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.

Auch bei sogenannten Internetversteigerungen kommt grundsätzlich ein gültiger Vertrag zustande.[7]

Das OLG Frankfurt hat außerdem entschieden[8], dass die Bezeichnungen „Auktion“ oder „Versteigerung“ für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i. S. v. § 34b GewO sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.

Allerdings handelt es sich bei diesen Auktionen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, da kein Zuschlag im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. An der dafür notwendigen Willenserklärung eines Auktionators fehle es bei Internetauktionen.[9] Auf Internetauktionen finden § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.[10] Internetauktionen werden somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst – daher steht Verbrauchern gem. § 13 BGB, die auf diese Weise mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.[11]

Ebenso handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 34b GewO, weswegen man keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Internetauktionen benötigt.

Verboten ist bei allen Auktionen die Gebotstreibung oder englisch shill bidding (von engl. shill: Lockvogel, Anreißer; to bid: bieten), bei der eine vom Versteigerer (oder Einlieferer) engagierte Person als Lockvogel versucht, den Preis durch Gebote in die Höhe zu treiben. In der Anfangszeit der Online-Auktionen war dies ein besonderes Problem, da durch die Anonymität sogar der Verkäufer selbst über einen zweiten Account auf seine angebotenen Artikel bieten konnte. Mittlerweile versuchen die Online-Auktionshäuser durch Anzeige von Verkaufs- und Bietaktivität mögliche unerlaubte Verbindungen zwischen einzelnen Mitgliedern sichtbar zu machen und damit diese Form des Betrugs auszuschließen.

Tätigkeit als Auktionator

Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland den Beruf des Auktionators im klassischen Sinne nicht, ebenso wenig wie eine Ausbildung. Auktionatoren üben in Deutschland vielmehr eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung unterliegt. Benötigt wird eine Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO, die über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden kann. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Auf Antrag kann ein Auktionator auch öffentlich bestellt werden.

Fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern:

Vorbildung des Versteigerers

Die öffentliche Bestellung setzt besondere Sachkunde des Versteigerers voraus. An diese Sachkunde einschließlich Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen; eine mehrjährige Betätigung als Versteigerer oder Händler lässt für sich allein noch nicht auf besondere Sachkunde schließen.

Für Versteigerer gibt es weder eine Ausbildungsordnung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit noch ein einschlägiges Berufsbild mit entsprechender Aus- und Vorbildung. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die praktische Tätigkeit als Versteigerer nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34b Abs. 1 GewO dem Versteigerer die geeigneten Kenntnisse über die Breite der vorkommenden Geschäfte zu vermitteln hat.

Der erforderliche Nachweis der praktischen Tätigkeit wird dadurch erbracht, dass die Versteigerererlaubnis gemäß § 34b Abs. 1 GewO vorgelegt wird. Ebenso vorzulegen ist der Nachweis über die in den letzten fünf Jahren durchgeführten Versteigerungen. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 5 VerstV wird nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.

Fachliche Kenntnisse

Die nach § 4 VerstV herausgegebenen Verzeichnisse enthalten üblicherweise einen Schätzpreis. Es handelt sich hierbei um Wertangaben, die im Wege der Schätzung durch den Versteigerer ermittelt worden sind, soweit nicht ein Sachverständiger im Falle des § 3 VerstV eine Schätzung vorgenommen hat.

Der Schätzpreis und der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Versteigerer muss daher in der Lage sein, die von Dritten genannten Preise aufgrund eigener Branchen- und Warenkunde zu beurteilen. Die Gewerbeordnung sieht auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen vor (§ 34b Abs. 5, 2. Alt. GewO). Beispielhaft seien hier Versteigerer für Industriemaschinen und Werkzeuge oder Briefmarken genannt. Das Maß der erforderlichen Sachkunde für eine öffentliche Bestellung richtet sich nach den einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige auf dem betreffenden Sachgebiet.

Juristische Kenntnisse

Zahlreiche gesetzliche Vorschriften erwähnen die öffentliche Versteigerung bzw. den freihändigen Verkauf durch öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Eingehende Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 34b GewO und der Versteigererverordnung sind unverzichtbar.

Nachzuweisen sind Grundkenntnisse derjenigen gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB, § 368, §§ 397 ff., § 410, § 421, § 440 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391, 407, 417, 437 HGB) und den Verkauf aus freier Hand, wo dieser anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. § 1221 BGB).

Auktionatoren in den USA

Auktionator in den USA beim typischen Singsang (auction chant)

In den USA gibt es private Auktionatorenschulen, die die praktischen und rechtlichen Grundlagen der Durchführung einer Auktion in Kursform lehren.[12] Eine weitere Besonderheit ist, dass Auktionatoren bei Auktionen permanent das aktuelle Gebot bzw. das zu erwartende nächsthöhere Gebot in schneller Folge und für unerfahrene Bieter aufgrund der bedeutungslosen Füllwörter (filler words), die die Melodie ausmachen, schwer verständlich wiederholen.[13] Der Sinn dieser Maßnahme ist es, die Bieter zur rascheren Abgabe höherer Gebote zu animieren.[14] Auch diese sprachliche Tradition wird an Auktionatorenschulen gelehrt und erlernt, wobei jeder Auktionator später seinen eigenen Stil entwickelt. Diese im Englischen als auction chant (chant: ‚Gesang‘ oder ‚Singsang‘) bekannte Form der Aufrufe der Gebote ist außerhalb der USA, Kanadas und Südafrikas nicht verbreitet.[15][16]

Siehe auch

Gant (Recht)
Geißbockversteigerung
Selbsthilfeverkauf
Steigbrief
Zwangsversteigerung (Deutschland)

Literatur

Friederike Sophie Drinkuth: Der moderne Auktionshandel. Die Kunstwissenschaft und das Geschäft mit der Kunst. Böhlau Verlag, Köln 2003, ISBN 3-412-13702-2.
Hildegard Mannheims, Peter Oberem: Versteigerung. Zur Kulturgeschichte der Dinge aus zweiter Hand. Ein Forschungsbericht. (Beiträge zur Volkskultur in Nordwestdeutschland, Band 103). Waxmann, Münster u. a. 2003, ISBN 3-8309-1280-3.

Weblinks

Commons: Auktion Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Auktion Ã¢Â€Â“ Zitate
Wiktionary: Auktion Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Linkkatalog zum Thema Auktionen bei curlie.org (ehemals DMOZ)
Onlineauktionen und Recht zehnteiliger Beitrag zu Rechtsfragen von Rechtsanwalt Terhaag
Christiane Rossner: Eine kleine Kulturgeschichte der Auktionen. Monumente Online, Deutsche Stiftung Denkmalschutz.

Einzelnachweise

↑ Wiktionary: Lizitation Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen (englisch)

↑ So war es zum Beispiel bei einem Gemälde des englischen Malers William Turner, das auf einen Wert von 20 Millionen Euro geschätzt und in verschiedenen Filialen des Auktionshauses Sotheby’s gezeigt wurde: Letztes Mal Sotheby’s Köln stellt William Turners Ehrenbreitstein aus auf rundschau-online.de.

↑ Die üblen Tricks der eBay-Betrüger. Computerbild, 2. April 2008, abgerufen am 30. August 2013. 

↑ Auctionata Paddle8 – Insolvenz Thomas Hesse auf gruenderszene.de.

↑ Vgl. Stille Auktion. (Memento vom 27. Januar 2012 im Internet Archive) annaberg-goes-wilde.de.

↑ Paul Milgrom: Putting Auction Theory to Work. Cambridge University Press, Cambridge 2005, ISBN 0-521-55184-6, S. 187. 

↑ BGH, Urteil vom 7. November 2001, Az. VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 = Volltext.

↑ OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 2001, Az. 6 U 64/00, Volltext.

↑ BGH, Urteil vom 3. November 2004, Az. VIII ZR 375/03, Volltext, Rn. 10.

↑ BGH, Urteil vom 7. November 2001, Az. VIII ZR 13/01, Volltext.

↑ BGH, Urteil vom 3. November 2004, Az. VIII ZR 375/03, Volltext.

↑ Übersicht der Auktionatorenschulen im Verbund der National Auctioneers Association der USA, abgerufen am 23. März 2016.

↑ Daniel W. Patterson: Arts in Earnest. North Carolina Folklife. Duke University Press, Durham (North Carolina) 1989, ISBN 978-0-8223-1021-1, S. 106.

↑ Vorstellungsvideo von LearnToChant.com, abgerufen am 23. März 2016.

↑ Charles W. Smith: Auctions. The Social Construction of Value. University of California Press, Berkeley 1990, ISBN 978-0-520-07201-5, S. 116–118.

↑ Charles W. Smith: Staging auctions: emabling exchange values to be contested and established. In: Brian Moeran, Jesper Strandgaard Pedersen (Hrsg.): Negotiating Values in the Creative Industries. Fairs, Festivals and Competitive Events. Cambridge University Press, Cambridge 2011, ISBN 978-1-107-00450-4, S. 94 ff., hier S. 100–103.

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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4125859-9 (OGND, AKS)

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    Eine Spielbank oder ein Spielkasino (auch Casino, Spielcasino oder Kasino) ist eine öffentlich zugängliche Einrichtung, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Historisches
    2 Allgemeines

    2.1 Konzessionierung
    2.2 Spielangebot
    2.3 Zutritt und Etikette
    2.4 Aussperrung
    2.5 Besteuerung und Verdacht der Geldwäsche

    3 Angebotene Glücksspiele
    4 Spielbanken in Europa

    4.1 Belgien
    4.2 Dänemark
    4.3 Deutschland
    4.4 Finnland
    4.5 Monaco
    4.6 Niederlande
    4.7 Österreich
    4.8 Portugal
    4.9 Schweiz
    4.10 Slowenien

    5 Spielbanken in Nordamerika

    5.1 Vereinigte Staaten
    5.2 Kanada

    6 Spielbanken in Asien
    7 Feiertage
    8 Weblinks
    9 Einzelnachweise

    Historisches

    Das Wort „Casino“ kommt aus dem Venezianischen und bezeichnete ursprünglich die privaten Räumlichkeiten, die die venezianischen Nobili in der Nähe des Dogenpalastes unterhielten, um dort ihre Amtstracht anzulegen, mit der sie zur Versammlung des Großen Rates bzw. als Amtsperson zu dessen Kommissionen und Regierungsgremien zu erscheinen hatten. Bald wurden diese Räumlichkeiten auch als Stätten der Geselligkeit genutzt und zum Synonym für Spielbank bzw. Spielcasino. Auch kleine Baulichkeiten auf den venezianischen Landsitzen in der Terraferma wurden so bezeichnet.

    Das Wort „Casino“ bedeutet eigentlich nur „kleines Haus“, mithin das Gleiche wie „Ridotto“ = Palazzo reduto. Casinos wurden für verschiedene Zwecke genutzt, nicht nur als Vergnügungsstätten. Giacomo Casanova wohnte zeitweise in von ihm gemieteten bzw. ihm von seinen Gönnern überlassenen Casinos, wie man aus seinen Memoiren („Histoire de ma vie“) weiß.

    1638 wurde im Palazzo Dandolo das erste öffentliche Spielcasino Venedigs Ã¢Â€Â“ das sogenannte Ridotto (San Marco 1362) Ã¢Â€Â“ eröffnet; Mitte des 17. Jahrhunderts waren es schon über 100. Die Glücksspielhäuser wurden in Venedig von Privatleuten Ã¢Â€Â“ zumeist venezianische Nobilhomini Ã¢Â€Â“ betrieben, bedurften aber einer Art offizieller Lizenz. Es gab bis 1797 aber auch Spielstätten bzw. -buden, die quasi illegal unterhalten wurden. Als in einer Attacke puristischer Kräfte das Ridotto am 27. November 1774 geschlossen wurde, sei das Ausbleiben der Fremden sofort zu spüren gewesen, rechnet eine anonyme Denkschrift vor: 30.000 Masken seien weniger verkauft worden, was mit einem Verlust von 600.000 Lire veranschlagt wird. Es komme auch zu Umsatzrückgängen im Textilgewerbe, bei den Gondolieri, den Gastwirten. „Es genügt wohl“, so schließt die Schrift, „wenn ich sage, dass über dreißig Manufakturen ohne Beschäftigung sind.“ Aber so gravierend können die Auswirkungen nicht gewesen sein, denn nach der Schließung des Ridotto entstanden namentlich in Cafés mehr Spielhöllen als zuvor. Zum Ende der Republik 1797 waren es 136. Jetzt gibt es in Venedig (seit 1945) nur noch das Casinò im Palazzo Vendramin-Calergi am Canal Grande.

    Eine Institutionalisierung des Glücksspiels gab es seit dem 18. Jahrhundert in ganz Europa in den Residenzstädten, in Bädern und Kurorten, auf Jahrmärkten, Messen und adligen Bällen. Laut historischen Quellen fand bereits seit 1170 in Venedig das erste Glücksspiel unter freiem Himmel statt, besonders in Zeiten des venezianischen Karnevals. Die ersten konzessionierten Spielhäuser waren im 14./15. Jahrhundert in Holland und Flandern anzutreffen. Das erste deutsche Spielhaus fand sich 1396 in Frankfurt am Main. 1638 wurde die venezianische „Ridotto“ erster ausschließlicher Glücksspielort. 1720 wurde die erste Spielbank in deutschen Landen in Bad Ems gegründet. 1763 wurde in Spa das „Redoute“ eröffnet, das sich binnen Kurzem zu einer der größten Glücksspielmetropolen entwickelte. Mit der französischen Revolution wurden jedoch sämtliche Casinos geschlossen. Dadurch wurden die deutschen Länder zum Zentrum der Glücksspieler, insbesondere die Casinos in Aachen und Baden-Baden (1824). 1841 schafften die Franzosen François Blanc und Louis Blanc mit der Gründung der Spielbank von Bad Homburg vor der Höhe die Doppel Zero ab, wodurch das Bad Homburger Casino zur erfolgreichsten Spielbank dieser Zeit wurde. 1866 schrieb Dostojewski in Bad Homburg den Roman Der Spieler.

    1863 übernahm François Blanc das Casino von Monte Carlo, das schließlich zur „Welthauptstadt des Luxus und des Glücksspiels“ wurde. Diese Verschmelzung von Glücksspiel, Kunst und Entertainment wurde rund 100 Jahre später zum Vorbild von Las Vegas. Nachdem die Casinos in Nevada zuerst fest in der Hand der Mafia waren, wich die Bandenwirtschaft in den 1960er Jahren zunehmend dem Shareholdermanagement. In Deutschland bestand von 1871 bis 1933 offiziell ein Glücksspielverbot.

    Allgemeines

    Zutrittsalter zu Spielbanken in Deutschland

    Bundesland
    Mindestalter
    Bemerkung

    Baden-Württemberg Baden-Württemberg
    21 Jahre
    [1]

    Bayern Bayern
    21 Jahre
    [2]

    Berlin Berlin
    18 Jahre
    [3]

    Brandenburg Brandenburg
    18 Jahre
    [4]

    Bremen Bremen
    18 Jahre
    [5]

    Hamburg Hamburg
    18 Jahre
    [6]

    Hessen Hessen
    18 Jahre
    [7]

    Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern
    18 Jahre
    [8]

    Niedersachsen Niedersachsen
    18 Jahre
    [9]

    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
    18 Jahre
    [10]

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz
    18 Jahre
    [11]

    Saarland Saarland
    18 Jahre
    [12]

    Sachsen Sachsen
    18 Jahre
    [13]

    Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt
    18 Jahre
    [14]

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein
    18 Jahre
    [15]

    Thüringen Thüringen
    18 Jahre
    [16]

    Konzessionierung

    Glücksspielgeräte innerhalb konzessionierter Spielbanken unterliegen in Deutschland jedoch nicht der für Spielhallen gültigen Spielverordnung, somit auch nicht derer Begrenzungen, sondern der jeweiligen Ländergesetzgebung. Konzessionierte Spielbanken unterliegen stattdessen einer permanenten Kontrolle durch Finanzbehörden (körperliche Anwesenheit von Finanzbeamten / technische Überwachung / tägliche Abrechnung) und verfügen über Zutrittskontrollen (Besucherkartei, Türbewachung) sowie über ein bundesweites Sperrsystem für spielsuchtgefährdete Menschen (OSD).

    Spielangebot

    Den größten Anteil am Bruttoertrag erhalten die deutschen Spielbanken durch das Automatenspiel, 2018 waren es 77,6 % von insgesamt 685 Mill. Ã¢Â‚¬.[17]

    In den meisten Spielbanken weiterhin angeboten werden die klassischen Glücksspiele wie Roulette und Black Jack, bei Resonanz der Gästeschaft gegebenenfalls erweitert um das Kartenspiel Baccara sowie verschiedene Arten von Poker. Der Ablauf dieser Spiele wird von Croupiers oder Dealern geleitet. Dabei setzen die Spieler nach festgelegten Spielregeln entweder mit Geld oder mit vor Spielbeginn gegen Geld eingetauschten Spielmarken, den sogenannten Jetons oder Chips.

    Zutritt und Etikette

    Grundsätzlich haben nur volljährige Personen mit einem gültigen Ausweis Zutritt zu einem Spielcasino (das Alter kann in einigen Ländern variieren, z. B. in den Vereinigten Staaten erst ab 18 oder 21, teilweise gar erst ab 25 Jahren, in Liechtenstein[18] und der Schweiz[19] ab 18 Jahren und in Deutschland je nach Bundesland ab 18 oder 21). Historisch bestand meist ein Residenzverbot, d. h. ein Verbot für die Einwohner des Ortes, in dem die Spielbank liegt, zur Teilnahme am Spielbetrieb.

    Die meisten Spielbanken legen Wert auf Etikette, auf deren Einhaltung insbesondere traditionelle Häuser achten. Auch die Gästeschaft der neuen Casinos in der Schweiz unterliegt beim Betreten der Etablissements in vielen Häusern einer Kleiderordnung. Während in der Schweiz von starren Vorschriften abgesehen und die Gesamterscheinung der am Spiel teilnehmenden Personen in Augenschein genommen wird, sind viele der österreichischen und deutschen Spielbanken noch vorschriftsbezogen auf die einzelnen Kleidungsstücke, wie die Verpflichtung der Herren des Tragens von Sakkos, Krawatten oder Fliegen auf Hemdkragen und die Untersagung von Sport- und Arbeitsschuhen sowie Kopfbedeckungen.

    Aussperrung

    Die Leitung einer Spielbank kann Spieler vom Spiel zeitweilig durch Aussprechen des Hausverbots auf kommunaler Ebene am Spiel hindern oder langfristig und flächendeckend durch die sogenannte Sperrung. Ein Hausverbot wird meist aus Gründen, die in der Person des Spielers selbst zu finden sind (beispielsweise bei pathologischem Spielen[20] oder im Fall des Bekanntwerdens der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse) oder aus Gründen der Tragfähigkeit betroffener Spieler durch ihr Verhalten innerhalb der Gästeschaft ausgesprochen. Ein erteiltes Hausverbot bedarf keiner Rechtfertigung gegenüber den Betroffenen.

    Die Sperrung hingegen umfasst den Ausschluss von der Teilnahme am Glücksspiel über die aussprechende Spielbank hinaus in allen an das Netz der an die Informationsübermittlung der Sperrung angeschlossenen Lizenznehmer für öffentliches Glücksspiel in Europa. Die Sperrung von Spielern muss durch Einzeleingabe der jeweiligen Personendaten unter Verzicht der Angabe von Gründen in einem komplizierten Vorgang von Spielbank zu Spielbank mitgeteilt werden, da die Führung einer Datenbank mit Zugriffsrechten für alle angeschlossenen Lizenznehmer des öffentlichen Glücksspiels den europäischen Datenschutzbestimmungen widersprechen würde. Der Grund für eine Sperrung hingegen muss dem Betroffenen gegenüber rechtlich begründet und somit auf Grund seiner Tragweite stichhaltig sein; typischerweise zählen Bandenspiel und Betrug (insbesondere Spielbetrug) oder der Versuch hierzu, zu den häufigsten Gründen, sowie andere strafrechtlich relevante Umstände, als auch eklatante, vorsätzliche Verstöße gegen die Regeln der Spieleanbieter. Darüber hinaus können Spieler bei berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit behördlicherseits gesperrt werden oder aus Selbstschutzgründen sich selbst kommunal, national oder international sperren lassen. In Nevada werden Spieler, wenn sie aus allen Casinos ausgeschlossen werden, im sogenannten Black Book eingetragen.

    Besteuerung und Verdacht der Geldwäsche

    Glücksspielgewinne sind steuerfrei, weshalb sie im Zusammenhang mit Schwarzgeld und Geldwäsche stehen können. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamts besteht der Verdacht, dass Spielbanken für Geldwäsche genutzt werden. Es gibt unzählige Möglichkeiten, Spielbanken für Geldwäsche zu nutzen; diese können beispielsweise in der Ausstellung von Schecks seitens der Spielbank oder in der Eröffnung von Spielkapitaldepots zur Nutzung für Spieler bestehen. Die Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamts (BKA/FIU) stellte im Jahresbericht 2003 auf Seite 12 zu diesem Thema fest: „Trotz der weit verbreiteten Vermutung der Nutzung von Spielbanken für Geldwäscheaktivitäten wurde der FIU im Jahr 2003 von Spielbanken nur eine einzige Verdachtsanzeige gemeldet.“ Im Vergleich hierzu haben in den Vereinigten Staaten Casinos und Card Clubs im Jahr 2003 insgesamt 5095 Geldwäscheverdachtsmeldungen weitergeleitet.

    Die hohen Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel dämpfen den politischen Willen, die Geldwäsche bei der in Spielbanken unerlässlichen Kapitalzirkulation mit gesetzlichen Mitteln wirkungsvoller zu unterbinden. Im Bericht zur 174. Sitzung der ständigen Innenministerkonferenz der Länder vom 8. Juli 2004 in Kiel äußerte das Bundesinnenministerium seine Sorge über die unzureichende Implementierung der Geldwäschevorschriften in Spielbanken. „Im Rahmen einer Umfrage im Jahr 2003 hat das Bundesministerium des Innern angesichts der auffallend geringen Zahl von Ersthinweisen u. a. aus dem Bereich der Spielbanken in den Jahren 1998 bis 2002 allerdings Zweifel an der ausreichenden Implementierung der Geldwäschevorschriften in diesen Bereichen geäußert.“

    In den Annexes zum Jahresbericht 2003–2004 machte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) auf Lücken bei den Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung in Deutschland aufmerksam. Konkret kritisierte die FATF in Annex C, dass es in Deutschland an speziellen Strafbestimmungen für Fälle fehle, in denen unterlassen wurde, die Behörden über Geldwäsche verdächtige Geldtransaktionen zu informieren. Auf diese Kritik wurde bisher nicht reagiert.[21]

    Seit dem 15. Juni 2003 müssen alle Mitgliedstaaten der EU die „Zweite Geldwäscherichtlinie“ (Richtlinie 2001/97) in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben, in dieser werden auch Casinos erfasst. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt in der Rechtssache C-243/01 Piergiorgio Gambelli u. a. vom 6. November 2003, dürfen die EU-Mitgliedstaaten Glücksspiele nur aus Gründen des Allgemeininteresses Ã¢Â€Â“ wie dem Schutz vor Geldwäsche oder Spielsucht Ã¢Â€Â“ beschränken.

    Angebotene Glücksspiele

    Einarmige Banditen im Trump Taj Mahal, New Jersey
    Baccara, Punto Banco[22]
    Bingo
    Black Jack, oder auch 17 und 4
    Craps, auch Seven-Eleven genannt
    Spielautomat (eng. „Slot Machine“, auch „einarmiger Bandit“ genannt)[22]
    Poker, insbesondere Texas Hold’em
    Easy Poker
    Videopoker
    Quikker[22]
    Red Dog
    Roulette (36er und 24er), Boule,[22] American Roulette[22]
    Sic Bo
    Trente et quarante[22]

    Spielbanken in Europa

    Belgien

    Casino Knokke
    Casino de Spa

    Name
    Ort
    Region
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Circus Loncin

    Ans

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Arlon

    Arlon

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Barchon

    Barchon

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Casino Blankenberge

    Blankenberge

    Flandern Flandern

    KA

    N.V. Blancas

    Circus Boncelles

    Boncelles

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Braine

    Braine-l’Alleud

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Bruxelles

    Brüssel

    Region Brüssel-Hauptstadt Region Brüssel-Hauptstadt

    – A

    Circus Groupe

    VIAGE Entertainment Center

    Brüssel

    Region Brüssel-Hauptstadt Region Brüssel-Hauptstadt

    KA

    Casinos Austria International

    Circus Chapelle

    Chapelle-lez-Herlaimont

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Charleroi

    Charleroi

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Casino de Chaudfontaine

    Chaudfontaine (Lüttich)

    Wallonische Region Wallonische Region

    KA

    Groupe Partouche

    TouchBetRoulette?

    Grand Casino de Dinant

    Dinant

    Wallonische Region Wallonische Region

    KA

    Groupe Partouche

    TouchBetRoulette?

    Circus Loverval

    Gerpinnes

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Gosselies

    Gosselies

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Herstal

    Herstal

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Casino Knokke

    Knokke-Heist

    Flandern Flandern

    KA

    Groupe Partouche

    TouchBetRoulette?

    Circus London

    Lüttich

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Guillemins

    Lüttich

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Circus Longdoz

    Lüttich

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Casino Middelkerke

    Middelkerke

    Flandern Flandern

    KA

    N.V. Micas

    Casino de Namur

    Namur

    Wallonische Region Wallonische Region

    KA

    Circus Groupe

    Casino Oostende

    Oostende

    Flandern Flandern

    KA

    Groupe Partouche

    TouchBetRoulette?

    Casino de Spa

    Spa

    Wallonische Region Wallonische Region

    KA

    Circus Groupe

    Circus Waremme

    Waremme

    Wallonische Region Wallonische Region

    – A

    Circus Groupe

    Spiele:

    K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)
    Sortieren nach mehreren Spalten: SHIFT-Taste gedrückt halten

    Dänemark

    Name
    Ort
    Region
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Aalborg

    Aalborg

    Nordjylland

    KA

    ?

    8 Touchbet-Stationen Live Roulette

    Royal Casino

    Aarhus

    Midtjylland

    KA

    ?

    Casino Marienlyst A/S

    Helsingør

    Hovedstaden

    KA

    Casinos Austria International

    Casino Copenhagen

    Kopenhagen

    Hovedstaden

    KA

    Casinos Austria International

    20 Touchbet-Stationen Live Roulette

    Casino Odense

    Odense

    Syddanmark

    KA

    Casinos Austria International

    Casino Munkebjerg Vejle

    Vejle

    Syddanmark

    KA

    Casinos Austria International

    Spiele:

    K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

    Deutschland

    Bis zum Anfang der 1970er-Jahre befanden sich die zwölf deutschen Spielbanken[23] ausnahmslos in klassischen Kurorten und Seebädern.[24] Es dominierte das Große Spiel wie Roulette, Spielautomaten hatten keine große Bedeutung.[25] Eine drastische Veränderung begann Mitte der 1970er-Jahre im Zuge zahlreicher Neueröffnungen von Spielbanken, insbesondere in deutschen Großstädten oder in deren Peripherie (wie im Fall der 1975 im niedersächsischen Umland Hamburgs gegründeten Spielbank Hittfeld).[26][27] Bereits 2005 gab es unter den inzwischen 80 Spielbanken 31 sogenannte Automatendependancen, in denen ausschließlich Spielautomaten angeboten wurden.[23] 2018 wurden an den 70 noch vorhandenen Standorten insgesamt 7.500 Spielautomaten als sogenanntes Kleines Spiel betrieben, die 77,5 % der Bruttoeinnahmen der Spielbanken generierten.[28]

    In den 16 Bundesländern gibt es jeweils unterschiedliche Modelle für die Regulierung von Spielbanken.[29] Zu den Modellen gehören das Staatsmonopol, das Privatmonopol, das private Konzessionsmodell mit mehreren Konzessionären[30] und in Bayern die Staatliche Lotterieverwaltung.

    Name
    Ort
    Bundesland
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Spielbank Aachen

    Aachen

    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

    KA

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Bad Bentheim

    Bad Bentheim

    Niedersachsen Niedersachsen

    KA

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spielbank Bad Dürkheim

    Bad Dürkheim

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

    Spielbank Bad Ems

    Bad Ems

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

    Seit 1720, älteste Spielbank in Deutschland

    Spielbank Bad Füssing

    Bad Füssing

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Harzburg

    Bad Harzburg

    Niedersachsen Niedersachsen

    KA

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spielbank Bad Homburg

    Bad Homburg v.d. Höhe

    Hessen Hessen

    KA

    Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG

    Roulette: Bad Homburger Viertel

    Spielbank Bad Kissingen

    Bad Kissingen

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Kötzting

    Bad Kötzting

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Neuenahr

    Bad Neuenahr

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

    Spielbank Bad Oeynhausen

    Bad Oeynhausen

    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

    KA

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Bad Pyrmont

    Bad Pyrmont

    Niedersachsen Niedersachsen

    A

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spielbank Bad Reichenhall

    Bad Reichenhall

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Steben

    Bad Steben

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Wiessee

    Bad Wiessee

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Bad Wildungen

    Bad Wildungen

    Hessen Hessen

    A

    Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG

    Spielbank Bad Zwischenahn

    Bad Zwischenahn

    Niedersachsen Niedersachsen

    KA

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Casino Baden-Baden

    Baden-Baden

    Baden-Württemberg Baden-Württemberg

    KA

    Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Potsdamer Platz

    Berlin

    Berlin Berlin

    KA

    Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

    Automatenspiel Ellipse Spandau

    Berlin

    Berlin Berlin

    A

    Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

    Automatenspiel Los-Angeles-Platz

    Berlin

    Berlin Berlin

    A

    Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

    Spielbank am Fernsehturm

    Berlin

    Berlin Berlin

    KA

    Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH und Co. KG

    Casino Bremen

    Bremen

    Bremen Bremen

    KA

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Casino Bremerhaven

    Bremerhaven

    Bremen Bremen

    A

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Chemnitz

    Chemnitz

    Sachsen Sachsen

    A

    Sächsische Spielbanken-GmbH & Co.KG

    ehemals „Casino Atlantis“

    Spielbank Cottbus

    Cottbus

    Brandenburg Brandenburg

    KA

    Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Hohensyburg

    Dortmund

    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

    KA

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Dresden

    Dresden

    Sachsen Sachsen

    A

    Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG

    ehemals „Casino Prager Straße“

    Spielbank Duisburg

    Duisburg

    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen

    KA

    Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Feuchtwangen

    Feuchtwangen

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Flensburg

    Flensburg

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

    A

    Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

    Spielbank Garmisch-Partenkirchen

    Garmisch-Partenkirchen

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Spielbank Göttingen

    Göttingen

    Niedersachsen Niedersachsen

    A

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Merkur Spielbank Halle

    Halle

    Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

    A

    Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

    Casino Esplanade

    Hamburg

    Hamburg Hamburg

    KA

    Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

    Casino Reeperbahn

    Hamburg

    Hamburg Hamburg

    KA

    Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

    Casino Steindamm

    Hamburg

    Hamburg Hamburg

    A

    Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

    Casino Mundsburg

    Hamburg

    Hamburg Hamburg

    A

    Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld KG

    Spielbank Hannover

    Hannover

    Niedersachsen Niedersachsen

    KA

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Casino Homburg

    Homburg

    Saarland Saarland

    A

    Saarland-Spielbank GmbH

    Spielbank Kurfürsten Galerie

    Kassel

    Hessen Hessen

    KA

    Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG

    Spielbank Kiel

    Kiel

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

    KA

    Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

    Casino Konstanz

    Konstanz

    Baden-Württemberg Baden-Württemberg

    KA

    Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Leipzig

    Leipzig

    Sachsen Sachsen

    A

    Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG

    ehemals „Casino Petersbogen“

    Merkur Spielbank Leuna-Günthersdorf

    Leuna

    Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

    KA

    Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

    Spielbank Lindau

    Lindau (Bodensee)

    Bayern Bayern

    KA

    Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern

    Lysia clubsino

    Lübeck

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

    KA

    Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

    2013 Eröffnung, Nachfolge von Casino Travemünde

    Merkur Spielbank Magdeburg

    Magdeburg

    Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt

    A

    Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG

    Klassisches Spiel (Black Jack, Poker) ab Sep. 2016

    Spielbank Mainz

    Mainz

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

    Casino Schloss Berg

    Nennig

    Saarland Saarland

    KA

    Saarland-Spielbank GmbH

    Spielbank Neunkirchen

    Neunkirchen

    Saarland Saarland

    KA

    Saarland-Spielbank GmbH

    Spielbank Norderney

    Norderney

    Niedersachsen Niedersachsen

    A

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Ring Casino Nürburgring

    Nürburg

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG

    Spielbank Osnabrück

    Osnabrück

    Niedersachsen Niedersachsen

    KA

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spielbank Potsdam

    Potsdam

    Brandenburg Brandenburg

    KA

    Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Saarbrücken

    Saarbrücken

    Saarland Saarland

    KA

    Saarland-Spielbank GmbH

    Casino Glückspilz

    Saarbrücken

    Saarland Saarland

    A

    Saarland-Spielbank GmbH

    Casino Ludwigspark

    Saarbrücken

    Saarland Saarland

    A

    Saarland-Spielbank GmbH

    Casino Saarlouis

    Saarlouis

    Saarland Saarland

    A

    Saarland-Spielbank GmbH

    Spielbank Schenefeld

    Schenefeld

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

    KA

    Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

    Spielbank Seevetal

    Seevetal-Hittfeld

    Niedersachsen Niedersachsen

    A

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spielbank Stuttgart

    Stuttgart

    Baden-Württemberg Baden-Württemberg

    KA

    Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG

    Spielbank Trier

    Trier

    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz

    KA

    Spielbank Mainz, Trier, Bad Ems GmbH & Co. KG

    Spielbank Sylt Lounge

    Westerland

    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

    KA

    Spielbank Schleswig-Holstein GmbH

    Spielbank Wiesbaden

    Wiesbaden

    Hessen Hessen

    KA

    Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG

    Spielbank Wolfsburg

    Wolfsburg

    Niedersachsen Niedersachsen

    A

    Spielbanken Niedersachsen GmbH *)

    Spiel:

    K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
    A = Automatenspiel (Touchbet-Roulette)
    *)= Tochtergesellschaft der Casinos Austria International

    Casino Baden-Baden im Kurhaus

    Spielbank Bad Homburg

    Spielbank Berlin Potsdamer Platz

    Spielbank Dortmund-Syburg

    Spielbank Dresden

    Das Kurhaus Wiesbaden, in dessen ehemaligem Weinsaal das Große Spiel der Spielbank untergebracht ist

    Spielbank Aachen im Tivoli

    Finnland

    Name
    Ort
    Land
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Helsinki

    Helsinki

    Finnland Finnland

    KA

    RAY-talo

    Monaco

    Name
    Ort
    Land
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Monte Carlo

    Monte Carlo

    Monaco Monaco

    KA

    Société des Bains de Mer(SBM)

    Spiel:

    K = Klassisches Spiel (Tische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

    Niederlande

    Name
    Ort
    Land
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Amsterdam West

    Amsterdam

    NL

    KA

    Holland Casino

    Eröffnung 2018

    Casino Amsterdam Zentrum

    Amsterdam

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Breda

    Breda

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Eindhoven

    Eindhoven

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Enschede

    Enschede

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Groningen

    Groningen

    NL

    KA

    Holland Casino

    TouchBetRoulette?

    Casino Leeuwarden

    Leeuwarden

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Nijmegen

    Nijmegen

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Rotterdam

    Rotterdam

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Scheveningen

    Scheveningen

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Utrecht

    Utrecht

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Valkenburg

    Valkenburg

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Venlo

    Venlo

    NL

    KA

    Holland Casino

    Casino Zandvoort

    Zandvoort

    NL

    KA

    Holland Casino

    Spiel:

    K = Klassisches Spiel (Tische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

    Österreich

    Name
    Ort
    Bundesland
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Baden

    Baden bei Wien

    Niederosterreich Niederösterreich

    KA

    Casinos Austria

    Casino Bregenz

    Bregenz

    Vorarlberg Vorarlberg

    KA

    Casinos Austria

    Casino Graz

    Graz

    Steiermark Steiermark

    KA

    Casinos Austria

    Casino Innsbruck

    Innsbruck

    Tirol Tirol

    KA

    Casinos Austria

    Casino Kitzbühel

    Kitzbühel

    Tirol Tirol

    KA

    Casinos Austria

    Saisonales Spielangebot

    Casino Kleinwalsertal

    Mittelberg

    Vorarlberg Vorarlberg

    KA

    Casinos Austria

    Schafkopfturniere

    Casino Linz

    Linz

    Oberosterreich Oberösterreich

    KA

    Casinos Austria

    Casino Salzburg

    Salzburg

    Salzburg Salzburg

    KA

    Casinos Austria

    Casino Seefeld

    Seefeld

    Tirol Tirol

    KA

    Casinos Austria

    Casino Velden

    Velden

    Karnten Kärnten

    KA

    Casinos Austria

    Casino Wien

    Wien

    Wien Wien

    KA

    Casinos Austria

    Casino Zell am See

    Zell am See

    Salzburg Salzburg

    KA

    Casinos Austria

    Eröffnung 01.01.2016

    Spiel:

    K = Klassisches Spiel (Tische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

    Portugal

    Casino in Funchal
    Casino da Póvoa

    Name
    Ort
    Land
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino de Alvor

    Alvor

    P

    KA

    Grupo Solverde

    im Hotel Algarve Casino, am Praia da Rocha-Strand

    Casino de Chaves

    Chaves

    P

    KA

    Grupo Solverde

    Casino de Espinho

    Espinho

    P

    KA

    Grupo Solverde

    Casino Estoril

    Estoril

    P

    KA

    Estoril-Sol, SGPS, SA

    größtes Casino Europas

    Casino Figueira

    Figueira da Foz

    P

    KA

    Grupo Amorim

    Casino da Madeira

    Funchal

    P

    KA

    Grupo Pestana

    Von Oscar Niemeyer erbaut

    Casino Lisboa

    Lissabon

    P

    KA

    Estoril-Sol, SGPS, SA

    liegt im Parque das Nações

    Casino de Monte Gordo

    Monte Gordo

    P

    KA

    Grupo Solverde

    Casino da Póvoa

    Póvoa de Varzim

    P

    KA

    Estoril-Sol, SGPS, SA

    Casino Tróia

    Tróia

    P

    KA

    Grupo Amorim

    das jüngste Casino in Portugal (2011 eröffnet)

    Casino Vilamoura

    Vilamoura

    P

    KA

    Grupo Solverde

    Spiel:

    K = Klassisches Spiel (Roulettetische)
    A = Automatenspiel (TouchbetRoulette)

    Schweiz

    Name
    Ort
    Kanton
    Konzession
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino Bad Ragaz

    Bad Ragaz

    St. Gallen

    B

    KA

    Casino Bad Ragaz AG

    Grand Casino Baden

    Baden AG

    Aargau

    A

    KA

    Stadtcasino Baden AG

    Grand Casino Basel

    Basel

    Basel-Stadt

    A

    KA

    Airport Casino Basel AG

    Grand Casino Bern

    Bern

    Bern

    A

    KA

    Casinos Austria International

    Casino Barrière de Courrendlin

    Courrendlin

    Jura

    B

    KA

    Groupe Lucien Barrière

    Casino Crans-Montana

    Crans-Montana

    Wallis

    B

    KA

    Groupe Partouche

    Casino Davos

    Davos

    Graubünden

    B

    KA

    Stadtcasino Baden AG

    Casino Barrière de Fribourg

    Fribourg

    Fribourg

    B

    KA

    Groupe Lucien Barrière

    Casino du Lac Meyrin

    Genf

    Genf

    B

    KA

    Groupe Partouche

    Casino Kursaal Interlaken

    Interlaken

    Bern

    B

    KA

    Casino Interlaken

    Grand Casino Locarno

    Locarno

    Tessin

    B

    KA

    Casinò Locarno SA

    Casino Kursaal Lugano

    Lugano

    Tessin

    A

    KA

    Casinos Austria International

    Grand Casino Luzern

    Luzern

    Luzern

    A

    KA

    Grand Casino Luzern AG

    Casino Admiral Mendrisio

    Mendrisio

    Tessin

    B

    KA

    ?

    Casino Barrière de Montreux

    Montreux

    Waadt

    A

    KA

    Groupe Lucien Barrière

    Casino Neuchâtel

    Neuenburg

    Neuenburg

    B

    KA

    Casino Neuchâtel SA

    Swiss Casinos Pfäffikon-Zürichsee

    Pfäffikon SZ

    Schwyz

    B

    KA

    Swiss Casinos Brands AG

    Swiss Casinos Schaffhausen

    Schaffhausen

    Schaffhausen

    B

    KA

    Swiss Casinos Brands AG

    Swiss Casinos St. Gallen

    St. Gallen

    St. Gallen

    A

    KA

    Swiss Casinos Brands AG

    Casino St. Moritz

    St. Moritz

    Graubünden

    B

    KA

    Casinos Austria International

    Swiss Casinos Zürich

    Zürich

    Zürich

    A

    KA

    Swiss Casinos Brands AG

    In der Schweiz waren Spielcasinos bis ins Jahr 2000 generell verboten, weswegen sich die Spielbanken im grenznahen Ausland recht hoher Beliebtheit erfreuten, etwa in der italienischen Exklave Campione d’Italia oder in Bregenz. Ein liberaleres Spielbankengesetz wurde im Jahr 2000 verabschiedet. Es sieht zwei Arten von Casinos vor, A-Casinos und B-Casinos.

    A-Casino

    Grand Casinos bieten ein umfassendes Tischspielangebot und das Spiel an Glücksspielautomaten an. Sie dürfen die Spiele innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen, insbesondere zur Bildung von Jackpots (z. B. Swiss Jackpot)

    B-Casino

    Die Spielbanken mit Konzession B dürfen nur drei Arten von Tischspielen (z. B. Roulette, Black Jack und Poker) und höchstens 250 Glücksspielautomaten anbieten. Zudem müssen sie Einsatz- und Gewinnlimits respektieren und dürfen die Glücksspielautomaten durch Jackpotsysteme nicht über die eigene Spielbank hinaus vernetzen.

    Unterschiede betreffend Zweckbindung der Spielbankenabgabe

    Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken die Spielbankenabgabe (eine Sondersteuer). Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer A- und B-Konzession wurde auf den 1. Januar 2010 angeglichen. Die Spielbankenabgabe der Casinos mit Konzession A fließt zu 100 Prozent in die AHV. Bei den Casinos mit Konzession B fließen 60 Prozent der Spielbankenabgabe in die AHV und 40 Prozent an den Standortkanton.

    Slowenien

    Name
    Ort
    Region
    Spiel
    Betreiber
    Anmerkungen

    Casino & Cabaret Aurora

    Kobarid

    Küstenland/Primorska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Casino & Hotel Korona

    Kranjska Gora

    Oberkrain/Gorenjska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Automaten-Casino Larix

    Kranjska Gora

    Oberkrain/Gorenjska

    A

    HIT d.d. Nova Gorica

    Casino & Hotel Park

    Nova Gorica

    Küstenland/Primorska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Casino Resort Perla

    Nova Gorica

    Küstenland/Primorska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Casino Fontana

    Rogaška Slatina

    Untersteiermark/Å tajerska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Automaten-Casino Drive-in

    Å empeter pri Gorici (Sankt Peter)

    Küstenland/Primorska

    A

    HIT d.d. Nova Gorica

    Casino & Hotel Mond

    Å entilj (Sankt Egidi)

    Untersteiermark/Å tajerska

    KA

    HIT d.d. Nova Gorica

    Spielbanken in Nordamerika

    Vereinigte Staaten

    In Nevada erwirtschaften Städte wie Las Vegas und Reno 9,5 Milliarden Dollar jährlich.
    Außerdem ist Atlantic City für sein Glücksspielangebot bekannt.
    377 Indianerkasinos (2004) beschäftigen 400.000 Personen und erwirtschafteten 2005 22,6 Milliarden US-Dollar.[31]

    Kanada

    Casino de Montréal, die größte Spielbank Kanadas
    Caesars Windsor in Windsor

    Spielbanken in Asien

    Macau
    Mong La

    Feiertage

    Die deutschen Spielbanken sind grundsätzlich täglich geöffnet. Ausnahmen sind in Bundes- oder Landesgesetzen geregelt oder basieren auf internen Regelungen der Konzessionshalter. An folgenden Tagen sind Spielbanken geschlossen:

    Neujahr (vereinzelte Schließungen auf Grund interner Regelungen, z. B. Potsdam)
    Karfreitag (bundesweit konfessionsunabhängig)
    Fronleichnam (in den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
    Tag der Deutschen Einheit (nur in Bundesländern mit „alter“ Feiertagsregelung)
    Allerheiligen (in den Bundesländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
    Reformationstag (in den Bundesländern mit überwiegend protestantischer Bevölkerung)
    Buß- und Bettag (nur im Bundesland Sachsen)
    Volkstrauertag (bundesweit konfessionsunabhängig)
    Totensonntag (bundesweit konfessionsunabhängig)
    Heiligabend (bundesweit konfessionsunabhängig)
    Erster Weihnachtsfeiertag (in den meisten Bundesländern konfessionsunabhängig)
    Silvester (vereinzelte Schließungen auf Grund interner Regelungen, z. B. Berlin)

    Weblinks

    Commons: Spielbank Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Spielbank Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wiktionary: Spielcasino Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wikisource: Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 1. Juli 1868. (Norddeutscher Bund) Ã¢Â€Â“ Quellen und Volltexte
    Register zu der „Sammlung von Urkunden, Acten, Druckschriften, Karten, Zeichnungen, Photographien, Caricaturen etc. betreffend Concessionierte Spielbanken und Hazardspiele“ (Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain, Wiesbaden)
    „Leichtsinniges Klicken kann Sie Ihr Haus kosten“ Mit Online-Casinos im Internet wollen die Betreiber neue Kunden anlocken.

    Einzelnachweise

    ↑ Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). In: isa-guide.de. 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. In: isa-guide.de. 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG). (PDF) § 8 1. In: isa-guide.de. 3. März 2010, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (Spielordnungsverordnung- SpielOV). (PDF) § 1 Teilnahme am Glücksspiel 1. In: isa-guide.de. 29. Oktober 2009, S. 4, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen – Spielbankenordnung. (PDF) § 4 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 16. Mai 2006, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung). (PDF) § 5 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 1. Januar 2010, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen. (PDF) § 6 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 26. Oktober 2011, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Verordnung über die Spielordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielordnung – SpO M-V). (PDF) § 4 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 20. Juli 2006, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO). (PDF) § 5 Spielverbot 1. In: isa-guide.de. 1. Juli 2005, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW – GlüSpVO). (PDF) § 3 Spielverbot 1. In: isa-guide.de. 29. März 2013, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung). (PDF) § 3 (1). In: isa-guide.de. 1. Juli 2012, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Spielverbote 1. In: isa-guide.de. 29. März 2008, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielbankordnung für die Spielbank Leipzig. (PDF) § 2 Zutritts- und Teilnahmevoraussetzungen (2). In: isa-guide.de. 1. Januar 2014, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA). (PDF) § 21 Ordnungswidrigkeiten 1., 6. In: isa-guide.de. 1. Juli 2012, S. 11, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (Spielbankverordnung – SpielbankVO). (PDF) § 4 Spielverbote (1) 1. In: isa-guide.de. 1. Januar 2011, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Thüringer Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (ThürSpbkO). (PDF) § 5 Aufenthaltsverbote, Spielverbote, Hausrecht (1). In: isa-guide.de. 31. Dezember 2011, S. 2, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ „Mit 13 Prozent Plus 2018 beim Bruttospiel-Ertrag und 2 Prozent mehr Besucher wachsen deutsche Spielbanken kontinuierlich auf Zehn-Jahres-Hoch.“ (Memento vom 25. Mai 2019 im Internet Archive), Homepage des deutschen Spielbankverbandes e. V.

    ↑ Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG). (PDF) Art. 21 Spielverbot: 1. a. In: isa-guide.de. S. 6, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Geldspielgesetz (GSG). (PDF) Art. 22 Spielverbot: 1) a). In: isa-guide.de. S. 8, abgerufen am 12. Februar 2015. 

    ↑ Nichts geht mehr! Spielsucht in Deutschland, ZDFzoom 2012 (Mitschnitt). Aufgerufen am 12. Februar 2014.

    ↑ fatf-gafi.org

    ↑ a b c d e f § 1 Abs. 1 SpielbO vom 31. Juli 2014, Amtsbl. I S. 354 (Memento vom 19. August 2014 im Internet Archive)

    ↑ a b Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 6.

    ↑ Hans Willenberg, Das grosse Spiel. Kriminologische und psychologische Aspekte der Spielbanken in der BRD, Hamburg 1977, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59246, S. 31 f.

    ↑ Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA), Branchenbericht 2005/2006, 2006, S. 8.

    ↑ Hans Willenberg, Das grosse Spiel. Kriminologische und psychologische Aspekte der Spielbanken in der BRD, Hamburg 1977, urn:nbn:de:bsz:21-dt-59246, S. 32.

    ↑ Hannover: Das erste Spielkasino in Niedersachsen eröffnet: Kubel gegen die Kugel. Die Zeit, Nr. 3, 1975, (online)

    ↑ Wirtschaftsdaten auf der Homepage des Bundesverbandes deutscher Spielbanken gegr. 2008 als BupriS e. V. (BupriS), abgerufen am 31. Mai 2019.

    ↑ Glücksspielstaatsvertrag 2021. 28. Mai 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020. 

    ↑ Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. 6. Mai 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020. 

    ↑ Magazin für Amerikanistik, Heft 3, 2006, S. 39.

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4056221-9 (OGND, AKS)

    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Spielbank&oldid=207716069“
    Kategorie: Spielbank

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      Bei Aufruf von Seiten, bei denen eines oder mehrere der vorgenannten Plug-ins integriert ist, baut der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern der sozialen Netzwerke auf. Der Button wird von den sozialen Netzwerken direkt an den Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Durch die Einbindung der Buttons erhalten die sozialen Netzwerke die Information, dass die entsprechende Seite aufgerufen wurde. Ist der Besucher zum Zeitpunkt seines Besuchs bei den sozialen Netzwerken eingeloggt, können die sozialen Netzwerke den Besuch dem Konto des Nutzers zuordnen. Wird der Button angeklickt, wird die entsprechende Information vom Browser direkt an das soziale Netzwerk übermittelt und dort gespeichert.

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      § 6 Werbung auf unseren Websites

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      § 7 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht personenbezogener Daten

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      Unsere Infoline hilft Ihnen bei allen Fragen zu unserer Datenschutzerklärung gerne weiter:

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      § 8 Links zu anderen Webseiten

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        Allgemeine Verkaufsbedingungen der Sighelm Callmelater Gartenbau GmbH

        Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung der auf der Rückseite dieses Auftrags abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen annehmen.

        § 1 Geltungsbereich

        1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
        2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)
        3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend..

        § 2 Angebot und Vertragsabschluss

        1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

        § 3 Überlassene Unterlagen

        1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

        § 4 Preise und Zahlung

        1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

        Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

      1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 147 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 15% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
      2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 5 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
      3. § 5 Zurückbehaltungsrechte

        1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        § 6 Lieferzeit

        1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
        2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
        3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 10 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 11 % des Lieferwertes.
        4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

        § 7 Gefahrübergang bei Versendung

        1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

        § 8 Eigentumsvorbehalt

        1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
        2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
        3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
        4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
        5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

        1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
        2. Mängelansprüche verjähren in 14 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
        3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
        4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
        5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
        6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
        7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
        8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

        § 10 Sonstiges

        1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
        2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
        3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Anhang 1:

        Anmerkungen

        Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

        Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

        Transparenzgebot

        Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

        Gewährleistungsfristen

        Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

        Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

        – neu, Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

        – neu, Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        Baumaterialien (sofern eingebaut)

        – neu 5 Jahre

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer keine

        unbebaute Grundstücke keine

        Bauwerke

        – Neubau 5 Jahre

        – Altbau keine

        Mängelanzeigepflicht

        Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

        Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

        Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

        Beschränkung auf Nacherfüllung

        Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

        Haftungsbeschränkungen

        Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

        Höhe der Verzugszinsen

        Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

        Rostock, 16.03.2021
        Sighelm Callmelater Gartenbau GmbH
        vertreten durch den Sighelm Callmelater


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          Geschäftsraummietvertrag

          Zwischen

          Beate Roos Baubetreuungen Ges. m. b. Haftung
          Vertreten durch die Geschäftsführung Beate Roos
          (Vermieter)

          und

          Raimar Franke Seniorenpflegeheime Ges. m. b. Haftung
          Vertreten durch die Geschäftsführung Ansgar Seitz
          (Mieter)

          wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

          §1 Mieträume

          Vermietet werden im Geschäftshaus in Neuss folgende Räume:
          Erdgeschoss: 447 qm
          1. Etage: 509 qm
          2. Etage: 1068 qm
          3. Etage: 1411 qm
          4. Etage: 240 qm
          5. Etage: 889 qm

          Keller: 94 qm
          Dachboden: 147 qm

          Die Mietfläche beträgt 4805 qm.

          Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
          6 Schlüssel

          Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

          Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

          §2 Mietzweck

          Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Baubetreuungen:

          Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

          §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

          Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

          Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

          Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

          §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

          Das Mietverhältnis beginnt am 13.03.2021 und endet nach 9 Jahren.

          Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

          Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

          §5 Fristlose Kündigung

          Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

          a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

          oder
          b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

          oder
          c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

          oder
          d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

          Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

          Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

          §6 Mietzins

          Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 38440
          Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
          IBAN DE41 3008 7485 5490 9429 80

          Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

          Betriebskosten in Höhe von Euro 28830
          sonstige Kosten in Höhe von Euro 81685

          §7 Anpassung des Mietzinses

          Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

          Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

          Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

          Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

          §8 Mietkaution

          Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

          §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

          Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

          Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

          Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

          Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

          Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

          §10 Betreten der Mietsache

          Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

          §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

          Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

          Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

          §12 Untervermietung, Nachmieter

          Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
          Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

          Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

          §13 Außenreklame

          Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

          Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

          Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

          Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

          Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

          §14 Sachen des Mieters

          Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

          Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
          …………………………………………………………………………………………

          …………………………………………………………………………………………

          §15 Wettbewerbsschutz

          Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

          Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

          §16 Besondere Vereinbarungen

          ………………………………………………………………………………………………………

          ………………………………………………………………………………………………………

          §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

          Gerichtsstand ist Neuss.

          Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

          §18 Sonstiges

          Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

          Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

          Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

          Neuss, 13.03.2021

          ……………………………………………….. ………………………………………………..

          Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Edeltraudt Mielke Tierschulen Gesellschaft mbH

            Zwischen

            Edeltraudt Mielke Tierschulen Gesellschaft mbH
            Sitz in Jena
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Edeltraudt Mielke

            und

            Grit Frenzel
            Wohnhaft in Düsseldorf

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 965.71,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 28 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 72.893 EURO monatlich, jeweils zum 16. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 11 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 267.408.352.889

            Jena, 11.03.2021 Düsseldorf, 11.03.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Edeltraudt Mielke Tierschulen Gesellschaft mbH Grit Frenzel
            Edeltraudt Mielke


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            Top 5 unternehmenskaufvertrag:

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              Beratungsvertrag der Siegberta Dietrich Security Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Zwischen

              der Firma Siegberta Dietrich Security Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Sitz in Erlangen
              – Auftraggeber –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Siegberta Dietrich

              und

              der Firma Heidetraud Haack Stahlwaren Gesellschaft mbH
              Sitz in Ulm
              Vertreten durch den Geschäftsführer Heidetraud Haack

              – Auftragnehmer –

              wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

              § 1 Vertragsgegenstand

              Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

              Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

              Einstellung von folgenden Positionen:

              1. – Assistent/in – Informatik (Wirtschaftsinformatik)
              2. – Schilder- und Lichtreklamehersteller/in
              3. – Servicekraft – Schutz und Sicherheit
              4. – Chemisch-technische/r Assistent/in
              5. – Fahrzeuginnenausstatter/in
              6. – Fachpraktiker/in in der Floristik (§66 BBiG/§42r HwO)
              7. – Biologisch-technische/r Assistent/in
              8. – Fachinformatiker/in

              2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

              Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

              § 2 Leistungen des Auftragnehmers

              Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

              Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

              § 3 Vergütung

              Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 139 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 2 fällig

              Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

              der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
              eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
              des Pkw: 61 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

              Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

              Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 33 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 140 TEURO ist zum 24 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

              3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

              § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

              Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

              Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 7 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

              § 5 Berichterstattung

              Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

              In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

              Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

              § 6 Aufwendungsersatz

              Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………

              Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 87 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………

              Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

              § 7 Wettbewerbsverbot

              Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

              § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

              Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

              Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

              § 9 Schweigepflicht

              Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

              § 10 Datenschutz

              Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

              Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
              Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
              Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
              In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

              § 11 Vertragsdauer / Kündigung

              Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

              Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

              Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

              § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

              Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

              § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

              Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

              Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

              Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

              § 14 Schlussbestimmungen

              Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

              Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

              Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

              Gerichtsstand ist Erlangen

              Erlangen, 10.03.2021 Ulm, 10.03.2021

              ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

              Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
              Siegberta Dietrich Security Gesellschaft mit beschränkter Haftung Heidetraud Haack Stahlwaren Gesellschaft mbH
              Siegberta Dietrich Heidetraud Haack


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                Muster eines Businessplans

                Businessplan Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung

                Irmgarda Grund, Geschaeftsfuehrer
                Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung
                Recklinghausen
                Tel. +49 (0) 2467380
                Fax +49 (0) 3735883
                Irmgarda Grund@hotmail.com

                Inhaltsverzeichnis

                MANAGEMENT SUMMARY 3

                1. UNTERNEHMUNG 4
                1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
                1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
                1.3. Unternehmensorganisation 4
                1.4. Situation heute 4

                2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
                2.1. Marktleistung 5
                2.2. Produkteschutz 5
                2.3. Abnehmer 5

                3. Markt 6
                3.1. Marktuebersicht 6
                3.2. Eigene Marktstellung 6
                3.3. Marktbeurteilung 6

                4. KONKURRENZ 7
                4.1. Mitbewerber 7
                4.2. Konkurrenzprodukte 7

                5. MARKETING 8
                5.1. Marktsegmentierung 8
                5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
                5.3. Preispolitik 8
                5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
                5.5. Werbung / PR 8
                5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

                6. STANDORT / LOGISTIK 9
                6.1. Domizil 9
                6.2. Logistik / Administration 9

                7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
                7.1. Produktionsmittel 9
                7.2. Technologie 9
                7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
                7.4. Wichtigste Lieferanten 10

                8. MANAGEMENT / BERATER 10
                8.1. Unternehmerteam 10
                8.2. Verwaltungsrat 10
                8.3. Externe Berater 10

                9. RISIKOANALYSE 11
                9.1. Interne Risiken 11
                9.2. Externe Risiken 11
                9.3. Absicherung 11

                10. FINANZEN 11
                10.1. Vergangenheit 11
                10.2. Planerfolgsrechnung 12
                10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
                10.4. Finanzierungskonzept 12

                11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

                Management Summary

                Die Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Recklinghausen hat das Ziel Bootscharter in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Bootscharter Artikeln aller Art.

                Die Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung hat zu diesem Zwecke neue Bootscharter Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Bootscharter ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Bootscharter Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

                Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Bootscharter eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

                Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 6 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2019 mit einem Umsatz von EUR 115 Millionen und einem EBIT von EUR 12 Millionen

                1. Unternehmung

                1.1. Geschichtlicher Hintergrund

                Das Unternehmen wurde von
                a) Minna Unterweger, geb. 1947, Recklinghausen
                b) Isidor Schulze, geb. 1987, Hamburg
                c) Antje Bentley, geb. 1991, Wirtschaftsjuristin, Berlin

                am 21.1.2019 unter dem Namen Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Recklinghausen als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 609000.- gegruendet und im Handelsregister des Recklinghausen eingetragen.

                Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 36% und der Gruender e) mit 28% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

                1.2. Unternehmensziel und Leitbild

                Stelle Navigationsmenü

                1.3. Unternehmensorganisation

                Die Geschaeftsleitung wird von Irmgarda Grund, CEO, Josef Kirchner CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2024 wie folgt aufgestockt werden:
                23 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
                33 Mitarbeiter fuer Entwicklung
                26 Mitarbeiter fuer Produktion
                31 Mitarbeiter fuer Verkauf
                Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Recklinghausen im Umfange von rund 29000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

                1.4. Situation heute

                Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 18 Millionen und einen EBIT von EUR 174000.- erwirtschaftet.

                2. Produkte, Dienstleistung

                2.1. Marktleistung

                Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
                nburg/Wümme, Niedersachsen
                Stelle (Isernhagen), Ortsteil der Gemeinde Isernhagen, Region Hannover, Niedersachsen
                Stelle (Rahden), Ortsteil der Stadt Rahden, Kreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen
                Stelle (Rückholz), Ortsteil der Gemeinde Rückholz, Landkreis Ostallgäu, Bayern
                Stelle (Stuhr), Ortsteil der Gemeinde Stuhr, Landkreis Diepholz, Niedersachsen
                Stelle (Twistringen), Ortsteil der Stadt Twistringen, Landkreis Diepholz, Niedersachsen
                Ortsteil der Gemeinde Stelle-Wittenwurth
                Stelle ist der Familienname folgender Personen:

                John Henry Stelle (1891–1962), US-amerikanischer Politiker, Gouverneur von Illinois

                Siehe auch:

                Wiktionary: Stelle ÃƒÂ¢Ã‚€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Stele
                Stell

                Dies ist eine Begriffsklärungsseite zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Stelle&oldid=206338359“
                Kategorie: Begriffsklärung

                Navigationsmenü

                Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

                Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung kennenzulernen.

                2.2. Produkteschutz

                Die Spezialprodukte der Irmgarda Grund Bootscharter Ges. mit beschraenkter Haftung sind mit den Patenten Nrn. 937.833, 370.528 sowie 475.309 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2034 geschuetzt.

                2.3. Abnehmer

                Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

                3. Markt

                3.1. Marktuebersicht

                Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 222 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 182000 Personen im Bootscharter Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 526000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 11 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2025 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

                Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

                3.2. Eigene Marktstellung

                Die eigene Marktstellung ist mit EUR 7 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 6 Jahren von 1 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 109 Millionen entsprechen duerfte.

                3.3. Marktbeurteilung

                Bootscharter ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Bootscharter hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu9 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 19 – 77 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 3 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

                Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Bootscharter wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Bootscharter Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

                Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

                Regionen Marktanteil Tendenz
                DeutschBundesrepublik Deutschland 31 %
                England 55%
                Polen 40%
                Oesterreich 33%
                Oesterreich 23%

                Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Bootscharter durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

                Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Bootscharter, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 4% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 33 mal kleiner.

                4. Konkurrenz

                4.1. Mitbewerber

                Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 15 – 46% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

                4.2. Konkurrenzprodukte

                Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

                5. Marketing

                5.1. Marktsegmentierung

                Kundensegemente:

                Marktgebiete:

                5.2. Markteinfuehrungsstrategie

                Erschliessung der Marktgebiete

                5.3. Preispolitik

                Preise bewegen sich rund 11% unter den Preisen der Mitbewerber.

                5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

                Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

                5.5. Werbung / PR

                Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

                5.6. Umsatzziele in EUR 458000

                Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
                Ist Soll Soll Soll Soll Soll
                Sets 9’000 29’000 68000 155’000 451’000 997’000
                Zubehoer inkl. Kleidung 9’000 12’000 67000 386’000 568’000 969’000
                Trainingsanlagen 7’000 14’000 35000 254’000 477’000 706’000
                Maschinen 8’000 25’000 72000 346’000 553’000 682’000
                Spezialitaeten 5’000 13’000 30000 239’000 459’000 788’000

                6. Standort / Logistik

                6.1. Domizil

                Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

                6.2. Logistik / Administration

                Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 16 Millionen.

                7. Produktion / Beschaffung

                7.1. Produktionsmittel

                Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

                7.2. Technologie

                Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 6 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

                7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

                Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

                7.4. Wichtigste Lieferanten

                Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

                Einkaufsvolumen von EUR 4 Millionen diskutiert.

                8. Management / Berater

                8.1. Unternehmerteam

                • CEO: Irmgarda Grund

                • CFO: Josef Kirchner

                Administration
                Marketing
                Verkauf
                Einkauf
                Entwicklung

                8.2. Verwaltungsrat

                Praesident:Minna Unterweger (Mitgruender und Investor)
                Delegierter: Irmgarda Grund (CEO)
                Mitglied: Dr. Isidor Schulze , Rechtsanwalt
                Mitglied: Josef Kirchner, Unternehmer

                8.3. Externe Berater

                Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
                Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Recklinghausen und das Marketingbuero Vater & Sohn in Recklinghausen beraten.

                9. Risikoanalyse

                9.1. Interne Risiken

                Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

                9.2. Externe Risiken

                Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Bootscharter Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

                9.3. Absicherung

                Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

                10. Finanzen

                10.1. Vergangenheit

                Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 4 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 361000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 74000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

                Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 800000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

                10.2. Planerfolgsrechnung

                Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
                Nettoumsatz 3’420 1’129 25’836 48’864 59’433 256’636
                Warenaufwand 6’257 5’329 28’710 46’329 80’879 138’768
                Bruttogewinn 9’137 5’366 10’487 36’198 57’773 141’843
                Betriebsaufwand 1’643 1’628 29’393 43’270 57’566 118’599
                EBITDA 4’351 4’203 11’130 35’832 58’318 103’130
                EBIT 8’889 9’378 11’810 50’288 55’867 157’563
                Reingewinn 5’515 8’312 15’394 49’383 73’532 263’608
                Investitionen 1’419 2’877 28’505 36’702 79’649 207’274
                Dividenden 1 3 6 9 12 34
                e = geschaetzt

                10.3. Bilanz per 31.12.2019

                Aktiven Passiven

                Fluessige Mittel 72 Bank 178
                Debitoren 111 Kreditoren 670
                Warenlager 467 uebrig. kzfr. FK, TP 372
                uebriges kzfr. UV, TA 462

                Total UV 4664 Total FK 1’796

                Stammkapital 134
                Mobilien, Sachanlagen 346 Bilanzgewinn 56

                Total AV 376 Total EK 390

                4248 1’725

                10.4. Finanzierungskonzept

                Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 5,4 Millionen wie folgt zu finanzieren:
                Erhoehung des Stammkapitals von EUR 3,1 Millionen um EUR 1,9 Millionen auf neu EUR 6,3 Millionen mit einem Agio von EUR 7,6 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 4,6 Millionen.
                Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 600000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 3,1 Millionen abzuloesen.

                11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

                EUR 40,1 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 1% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 372000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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                  Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Arlinde Vogl – BFH vom 15.1.1993 – Az. b 123 rf 7341/11

                  Der Gesellschafter Haimo Shrek einer erst noch zu gründenden GmbH (Arlinde Vogl Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

                  Der Gesellschafter Haimo Shrek kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Arlinde Vogl Industriebedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Haimo Shrek im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

                  Urteil des BFH vom 2.11.2014
                  Aktenzeichen: 9 348 H9 7128/19
                  GmbHR 2020, 13454


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                    Anlageprospekt der Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                    Verwahrstelle: Lenard Ott Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH erfolgt

                    position:absolute;left:207.24px;

                    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                    ten E und F abgedruckt.

                    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH Ren-

                    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                    ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                    Die Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH und/oder der Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH sind und

                    werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                    Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                    United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                    den.

                    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH wird ferner die ge-

                    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                    Das Rechtsverhältnis zwischen Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH und dem Anleger sowie die vor-

                    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH -Ge-

                    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH

                    Seite 1

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                    gung anstrengen.

                    Die Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                    teil.

                    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                    Büro der Ombudsstelle des BVI

                    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                    Unter den Linden 42

                    10117 Kassel

                    Telefon: (030) 6449046 – 0

                    Telefax: (030) 6449046 – 29

                    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                    also zu Privatzwecken handeln.

                    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                    onalen Schlichtungsstelle.

                    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: mUYf3QBK9W / DE000

                    Auflegungsdatum: 15.05.2008

                    Stand:

                    07.03.2021

                    Hinweis:

                    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                    aktualisiert.

                    Seite 2

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Inhaltsverzeichnis

                    A.

                    Kurzübersicht über die Partner des Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    6

                    1.

                    Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    6

                    2.

                    Verwahrstelle

                    7

                    3.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    7

                    4.

                    Abschlussprüfer

                    8

                    B.

                    Grundlagen

                    9

                    1.

                    Das Sondervermögen (der Fonds)

                    9

                    2.

                    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    9

                    3.

                    Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    9

                    4.

                    Verwaltungsgesellschaft

                    10

                    5.

                    Verwahrstelle

                    11

                    6.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    12

                    7.

                    Risikohinweise

                    13

                    Risiken einer Fondsanlage

                    14

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    16

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                    20

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    21

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    22

                    8.

                    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    24

                    9.

                    Erhöhte Volatilität

                    24

                    10.

                    Profil des typischen Anlegers

                    24

                    11.

                    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    24

                    Anlageziel

                    24

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    25

                    12.

                    Anlageinstrumente im Einzelnen

                    26

                    Wertpapiere

                    26

                    Geldmarktinstrumente

                    27

                    Bankguthaben

                    30

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                    Derivaten sowie Bankguthaben

                    30

                    Seite 3

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    31

                    Investmentanteile

                    33

                    Derivate

                    34

                    Terminkontrakte

                    35

                    Optionsgeschäfte

                    35

                    Swaps

                    36

                    Swaptions

                    36

                    Credit Default Swaps

                    36

                    Total Return Swaps

                    36

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    36

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    37

                    Sicherheitenstrategie

                    37

                    Kreditaufnahme

                    38

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    38

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                    39

                    13.

                    Bewertung

                    39

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    39

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    39

                    14.

                    Wertentwicklung

                    41

                    15.

                    Teilinvestmentvermögen

                    41

                    16.

                    Anteile

                    41

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    42

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    42

                    Liquiditätsmanagement

                    43

                    Börsen und Märkte

                    44

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    45

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    45

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    46

                    17.

                    Kosten

                    46

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    46

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    46

                    18.

                    Vergütungspolitik

                    50

                    19.

                    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    51

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    51

                    Seite 4

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Ertragsverwendung

                    51

                    Geschäftsjahr

                    51

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    51

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    53

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    55

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    57

                    22. Auslagerung

                    62

                    23. Interessenkonflikte

                    62

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    65

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                    65

                    65

                    C.

                    Liste der Unterverwahrer

                    73

                    D.

                    Recht des Käufers zum Widerruf

                    79

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    80

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    92

                    Seite 5

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    A. Kurzübersicht über die Partner des Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Name

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH

                    Hausanschrift

                    Augsburg

                    Postanschrift

                    Postfach 90 16 58

                    60079 Osnabrück

                    Telefon: (856) 4279563

                    Telefax: (128) 3619346

                    Gründung

                    2018

                    Rechtsform

                    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Handelsregister

                    Osnabrück (HRB 86086)

                    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                    € 429.381.413,00 (Stand: 07.03.2021)

                    Eigenmittel

                    € 539.967.532,00(Stand: 07.03.2021)

                    Geschäftsführer

                    Raimar Schmitt, Augsburg

                    Veronika Schüler, Osnabrück

                    Bärbele Hanke, Osnabrück

                    Margareta Henning, Mönchengladbach

                    Arwin Bergmann1, Ingolstadt

                    Aufsichtsrat

                    Prof. Dr. Mirco Kunkel, Vorsitzender

                    Rechtsanwalt, Kassel

                    Dr. Theodolinde Ehlers

                    Senior Advisor Gotlind Schauinsland, Osnabrück

                    Quirin Witt

                    Director Gotlind Schauinsland, Osnabrück

                    Quirin Witt

                    Vorstandsvorsitzender der Koblenz Versorgungskam-

                    mer, Augsburg

                    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH -.

                    Seite 6

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    2. Verwahrstelle

                    Name

                    Lenard Ott Badewannenbeschichtungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Hausanschrift

                    Mönchengladbach

                    Telefon

                    5725-599571 – 0

                    Telefax

                    (0211) 5938 – 77

                    Rechtsform

                    eingetragene Genossenschaft

                    Handelsregister

                    Mönchengladbach (HRB 511088)

                    Haftendes Eigenkapital

                    € 87.645.629,00 (Stand: Dezember 2016)

                    Vorstand

                    Erich Kock Vorsitzender

                    Woldemar Fantomas

                    Degenhart Michael

                    Dr. Reinar Schütze (stv. Vorsitzender)

                    Waldfriede Braun

                    Vorsitzender des Aufsichtsrates

                    Prof. Dr. med. Hanshermann Schweitzer

                    3. Asset Management-Gesellschaft

                    Name

                    Bankhaus Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH KG

                    Postanschrift

                    Ingolstadt

                    Telefon

                    4462-3390364 – 0

                    Telefax

                    5144-8433567 – 1 1

                    Internet

                    Handelsregister

                    Kassel (HRB 40847)

                    Persönlich haftende Gesellschafter

                    Hansotto Engel (Sprecher),

                    Annelies Brugger,

                    Gretlies Fiedler

                    Seite 7

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    4. Abschlussprüfer

                    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                    The Squaire

                    Am Flughafen

                    60549 Osnabrück

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    B. Grundlagen

                    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                    Das Sondervermögen Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH.com

                    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                    schaft erhältlich.

                    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                    der Gesellschaft unter http://www.Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                    weitere Informationen erlangt werden können.

                    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                    4. Verwaltungsgesellschaft

                    Firma, Rechtsform und Sitz

                    Der Fonds wird von der am 4. November 2016 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                    Investment mit Sitz in Osnabrück verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Helfried Arnold Autoglas Ges. mit beschränkter Haftung-

                    , Osnabrück, die Bärbele Hanke Fahrzeugteile Gesellschaft mbH, die Hans Funk Freizeitangebote Gesellschaft mbH Beteili-

                    gungsholding GmbH, Kassel, und die Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Mönchengladbach.

                    Die Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                    Die Gesellschaft darf seit 2018 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                    12.10.1931 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                    dem 26.10.2001 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                    21. Juli

                    2013

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                    haftenden Eigenkapital umfasst.

                    5. Verwahrstelle

                    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                    schriften des KAGB vereinbar ist.

                    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                    bedingungen verwendet werden,

                    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Erich Kock Versicherungen GmbH-

                    mit Sitz in Mönchengladbach als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                    schäft.

                    Unterverwahrung

                    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                    übertragen:

                    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                    kanntgegeben.

                    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                    Haftung der Verwahrstelle

                    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                    erfüllt hat.

                    Zusätzliche Informationen

                    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                    6. Asset Management-Gesellschaft

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH KG, Kassel (nachfol-

                    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                    Recht und ist ein seit dem 23.8.1941 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                    Seite 12

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                    A dieses Verkaufsprospektes.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                    begründet.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                    strumenten anlegen.

                    7. Risikohinweise

                    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                    wirken.

                    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

                    Seite 13

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                    Risiken.

                    Risiken einer Fondsanlage

                    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                    Schwankung des Fondsanteilwerts

                    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                    chen Steuerberater wenden.

                    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                    Auflösung des Fonds

                    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                    vestmentvermögen (Verschmelzung)

                    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                    zehren.

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Wertveränderungsrisiken

                    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                    Kapitalmarktrisiko

                    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                    Kursänderungsrisiko von Aktien

                    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                    Zinsänderungsrisiko

                    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                    Risiko von negativen Habenzinsen

                    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                    •

                    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                    •

                    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                    •

                    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                    •

                    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                    schlossen) werden.

                    •

                    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                    •

                    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                    •

                    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                    bunden.

                    •

                    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                    hinein als unrichtig erweisen.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                    kauft bzw. verkauft werden.

                    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                    Risiken auftreten:

                    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                    Verluste tragen.

                    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                    Verluste entstehen.

                    Inflationsrisiko

                    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                    liegen.

                    Währungsrisiko

                    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                    Konzentrationsrisiko

                    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                    Risiken aus dem Anlagespektrum

                    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                    für das abgelaufene Berichtsjahr.

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                    risiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                    von Verlusten veräußert werden können.

                    Risiko durch Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                    kann.

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                    Risiko durch zentrale Kontrahenten

                    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                    Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                    Länder- oder Transferrisiko

                    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                    Rechtliche und politische Risiken

                    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                    Schlüsselpersonenrisiko

                    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                    Verwahrrisiko

                    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                    ren kann.

                    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                    Fonds.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                    (Spread-Entwicklung).

                    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                    Risiken ergeben.

                    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    9. Erhöhte Volatilität

                    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                    10. Profil des typischen Anlegers

                    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Anlageziel

                    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                    ändern.

                    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                    Portfolio beigemischt werden.

                    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                    tragen.

                    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                    Die Fondswährung ist Euro.

                    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                    Wertpapiere

                    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                    hen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                    diesen einbezogen sind,

                    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                    Ausgabe erfolgt.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                    werben darf.

                    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                    • Das Wertpapier ist handelbar.

                    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                    Fonds.

                    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                    Weise erfasst.

                    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                    Geldmarktinstrumente

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                    haben.

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                    Seite 27

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                    1.

                    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    2.

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                    3.

                    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                    4.

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    5.

                    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                    diese einhält,

                    6.

                    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                    oder

                    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                    nannte Asset Backed Securities).

                    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                    Agentur bewertet werden.

                    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                    garantiert worden:

                    •

                    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                    tiert:

                    o der EU,

                    o dem Bund,

                    o einem Sondervermögen des Bundes,

                    o einem Land,

                    o einem anderen Mitgliedstaat,

                    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                    o der Europäischen Investitionsbank,

                    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                    EU angehört,

                    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                    liegen.

                    •

                    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                    ditrisiken ermöglichen.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    •

                    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                    Agentur.

                    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                    Rechts der EU.

                    •

                    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                    ermöglichen.

                    Bankguthaben

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                    zwölf Monaten haben.

                    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                    Allgemeine Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                    anlegen.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                    Kombination von Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                    mögensgegenstände anlegen:

                    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                    schäfte in Derivaten.

                    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                    mente anlegen:

                    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                    •

                    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                    •

                    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                    ist, oder

                    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                    zugelassen ist,

                    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                    •

                    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                    der OECD,

                    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                    den EWR,

                    Seite 32

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                    Investmentanteile

                    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                    dische Investmentvermögen sind.

                    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                    gen:

                    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    der Gesellschaft ist unter http://www.Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                    Derivate

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                    weise erhöhen.

                    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                    zusammen „Derivate“).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                    Caps).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                    Vergleichsvermögens.

                    Seite 34

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                    werden.

                    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                    • Zinssätze

                    • Wechselkurse

                    • Währungen

                    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                    raus.

                    Terminkontrakte

                    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                    Optionsgeschäfte

                    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                    del teilnehmen.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Swaps

                    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                    • Zins-

                    • Währungs-

                    • Zins-Währungs-

                    • Varianz-

                    • Equity-

                    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                    Swaptions

                    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                    Credit Default Swaps

                    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                    chend.

                    Total Return Swaps

                    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                    Seite 36

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                    schränkt ist.

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                    sierten Markt gehandelt wird.

                    Sicherheitenstrategie

                    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                    teilweise zu reduzieren.

                    Arten der zulässigen Sicherheiten

                    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                    • Bankguthaben

                    • Wertpapiere

                    • Geldmarktinstrumente

                    Umfang der Besicherung

                    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                    betragen.

                    Seite 37

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                    Anlage von Barsicherheiten

                    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                    Kreditaufnahme

                    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                    gen wird.

                    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                    Seite 38

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                    schaft

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                    13. Bewertung

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                    ders angegeben.

                    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                    stände“ nicht anders angegeben.

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                    Veräußerbarkeit.

                    Seite 39

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Optionsrechte und Terminkontrakte

                    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                    umgerechnet.

                    Seite 40

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    14. Wertentwicklung

                    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH.com veröffentlicht.

                    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                    Wertentwicklung.

                    15. Teilinvestmentvermögen

                    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                    16. Anteile

                    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                    Seite 41

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    Ausgabe von Anteilen

                    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                    weise oder vollständig einzustellen.

                    Rücknahme von Anteilen

                    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                    dert werden.

                    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                    erforderlich ist.

                    Seite 42

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH.com über die Ausset-

                    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                    informiert.

                    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                    Liquiditätsmanagement

                    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                    passt.

                    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                    Seite 43

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                    o

                    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                    o

                    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                    o

                    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                    o

                    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                    Börsen und Märkte

                    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                    Märkten gehandelt werden.

                    Seite 44

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                    weichen.

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                    nicht gebildet.

                    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                    eine Anteilklasse.

                    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                    wert“).

                    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                    Seite 45

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Ausgabeaufschlag

                    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                    Rücknahmeabschlag

                    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    17. Kosten

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                    Berechnung zusätzlicher Kosten.

                    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                    den.

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                    Seite 46

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                    tungstages errechnet wird, betragen.

                    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                    mationen);

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                    benen Ansprüchen;

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                    Seite 47

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                    belastenden Beträge gegeben werden:

                    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                    eine Prognose.

                    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                    Aufwendungen nicht.

                    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

                    Seite 48

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                    dürfen.

                    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                    Fonds berechnen.

                    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                    Anteile berechnet wurde.

                    Gesamtkostenquote

                    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                    dauerhaften Kundenbeziehung.

                    18. Vergütungspolitik

                    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                    in Papierform zur Verfügung gestellt.

                    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                    tieren.

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                    ihn vermehren.

                    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                    Ertragsverwendung

                    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                    rierung).

                    Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                    Verfahren bei Auflösung des Fonds

                    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                    löses haben.

                    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                    Übertragung des Fonds

                    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                    Seite 52

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                    gen verwaltet.

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                    freistellung).

                    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                    lensteuern angerechnet.

                    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                    an (sog. Günstigerprüfung).

                    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                    2

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                    1.602.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                    erlich erfasst.

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    3

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                    ner Einkommensteuererklärung angeben.

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                    sind steuerfrei.

                    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                    4

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                    die Verlustverrechnung vor.

                    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                    Vorabpauschalen zu mindern.

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                    ländischen Staat.

                    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                    Seite 57

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                    lung zu berücksichtigen.

                    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                    sinnvoll.

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                    erpflichtig.

                    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                    tig.

                    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                    Seite 58

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                    Negative steuerliche Erträge

                    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                    Abwicklungsbesteuerung

                    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                    Ausschüttungen

                    Vorabpauschalen

                    Veräußerungsgewinne

                    Inländische Anleger

                    Einzelunternehmer

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                    Abstandnahme

                    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                    Materielle Besteuerung:

                    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                    Gewerbesteuer)

                    Regelbesteuerte

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    Körperschaften

                    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                    Abstandnahme

                    (typischerweise

                    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                    Industrieunternehmen;

                    berücksichtigt)

                    Banken, sofern Anteile

                    nicht im

                    Materielle Besteuerung:

                    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                    Handelsbestand

                    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                    gehalten werden;

                    Gewerbesteuer)

                    Sachversicherer)

                    Lebens- und Kranken-

                    Kapitalertragsteuer:

                    versicherungs-

                    Abstandnahme

                    unternehmen und

                    Pensionsfonds, bei

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                    denen die

                    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                    Fondsanteile den

                    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Kapitalanlagen

                    zuzurechnen sind

                    Banken, die die

                    Kapitalertragsteuer:

                    Fondsanteile im

                    Abstandnahme

                    Handelsbestand halten

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Steuerbefreite ge-

                    Kapitalertragsteuer:

                    meinnützige, mild-

                    Abstandnahme

                    tätige oder kirchliche

                    Anleger (insb. Kirchen,

                    Materielle Besteuerung:

                    gemeinnützige

                    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                    werden

                    Stiftungen)

                    Andere steuerbefreite

                    Kapitalertragsteuer:

                    Anleger (insb.

                    Abstandnahme

                    Pensionskassen,

                    Materielle Besteuerung:

                    Sterbekassen und

                    Steuerfrei

                    Unterstützungskassen,

                    sofern die im

                    Körperschaftsteuer-

                    gesetz geregelten

                    Voraussetzungen

                    erfüllt sind)

                    Seite 59

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                    Steuerausländer

                    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                    Solidaritätszuschlag

                    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                    Kirchensteuer

                    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                    Ausländische Quellensteuer

                    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                    tung zu behandeln.

                    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                    5

                    &spect; 37 Abs. 2 AO.

                    6

                    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                    Seite 60

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                    der Anleger weiterleiten.

                    Allgemeiner Hinweis

                    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                    Seite 61

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    22. Auslagerung

                    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                    • Interne Revision

                    • Portfoliomanagement

                    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

                    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                    das Investmentvermögen zu erwerben.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                    23. Interessenkonflikte

                    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                    und

                    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                    legern und Kunden der Gesellschaft

                    oder

                    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                    oder

                    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                    oder

                    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                    Seite 62

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                    •

                    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen und/oder Individualportfolios

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                    •

                    „Frequent Trading“

                    •

                    Festlegung der Cut off-Zeit

                    •

                    IPO-Zuteilungen

                    •

                    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                    •

                    Aufgaben der Verwahrstelle

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                    im Fonds aufrechterhalten wollen

                    •

                    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                    megrundsätzen des Fonds.

                    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                    offenzulegen:

                    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                    Seite 63

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    •

                    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                    •

                    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                    •

                    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                    dungen

                    •

                    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                    gen zu verhindern

                    •

                    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen

                    •

                    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                    teilungsgrundsatzes

                    •

                    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                    •

                    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                    •

                    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                    schaft verwalteten Investmentvermögen

                    •

                    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                    •

                    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                    •

                    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                    band Investment und Asset Management e.V.

                    •

                    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                    Seite 64

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                    lich.

                    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                    in Osnabrück beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                    tragt:

                    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Gretlies Fiedler Vermietungen Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

                    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                    tige Informationen

                    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    Seite 78

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    D. Recht des Käufers zum Widerruf

                    Widerrufsrecht

                    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                    ständigen Geschäftsräume hat.

                    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                    Der Widerruf ist zu richten an

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH

                    Augsburg

                    Telefax: (526) 9971724

                    Email: info@Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH .com

                    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                    sucht hat.

                    Widerrufsfolgen

                    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                    Seite 79

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH ,

                    Osnabrück,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für die von der Gesellschaft verwalteten

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    &spect; 1

                    Grundlagen

                    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                    Sammelurkunden ausgestellt.

                    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                    mögens und dem KAGB.

                    &spect; 2

                    Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                    der Anleger.

                    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                    Seite 80

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                    &spect; 3

                    Fondsverwaltung

                    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                    &spect; 4

                    Anlagegrundsätze

                    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                    gen erworben werden dürfen.

                    &spect; 5

                    Wertpapiere

                    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                    piere nur erwerben, wenn

                    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                    in diesen einbezogen sind,

                    Seite 81

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    b)

                    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                    c)

                    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                    d)

                    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                    folgt,

                    e)

                    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                    schaftsmitteln zustehen,

                    f)

                    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                    werden,

                    g)

                    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                    ten Kriterien erfüllen,

                    h)

                    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                    erfüllen.

                    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                    &spect; 6

                    Geldmarktinstrumente

                    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                    sie

                    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind,

                    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 82

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    b)

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                    c)

                    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                    werden,

                    d)

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    e)

                    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                    werden, oder

                    f)

                    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                    (2)

                    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                    &spect; 7

                    Bankguthaben

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                    &spect; 8

                    Investmentanteile

                    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 83

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                    offenen AIF angelegt werden dürfen.

                    &spect; 9

                    Derivate

                    (1)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                    (2)

                    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                    Grundformen von Derivaten sind:

                    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                    Laufzeit möglich und

                    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                    Credit Default Swaps).

                    (3)

                    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                    Seite 84

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                    grenzen abweichen.

                    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                    resbericht bekannt zu machen.

                    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                    Gesellschaft die DerivateV beachten.

                    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                    (1)

                    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                    (2)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                    steigt.

                    (3)

                    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens anlegen.

                    (4)

                    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                    Seite 85

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                    (5)

                    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                    werden dürfen.

                    (6)

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                    (7)

                    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                    geben werden,

                    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                    genen Geschäfte,

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                    (8)

                    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                    (9)

                    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                    &spect; 12 Verschmelzung

                    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                    Seite 86

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen;

                    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                    (1)

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                    mögens nicht übersteigen.

                    (2)

                    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                    gegenstände anzulegen:

                    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                    (3)

                    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                    (4)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    Seite 87

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                    abschließen.

                    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    &spect; 15 Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    &spect; 16 Anteile

                    (1)

                    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                    (2)

                    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                    dingungen festgelegt.

                    (3)

                    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                    tigte.

                    (4)

                    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                    den.

                    Seite 88

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                    richten.

                    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                    kaufsprospekt.

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                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    &spect; 19 Kosten

                    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                    &spect; 20 Rechnungslegung

                    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                    richten.

                    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                    Seite 90

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                    anzeiger wirksam.

                    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                    schaft.

                    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                    &spect; 24 Erfüllungsort

                    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                    Seite 91

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH ,

                    Osnabrück,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für das von der Gesellschaft verwaltete

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH,

                    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                    von der Gesellschaft aufgestellten

                    Allgemeinen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                    &spect; 1

                    Vermögensgegenstände

                    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                    ben:

                    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                    &spect; 2

                    Anlagegrenzen

                    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                    Seite 92

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    (2)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                    (3)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                    (4)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                    (5)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                    &spect; 3

                    Anlageausschuss

                    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                    schusses bedienen.

                    ANTEILKLASSEN

                    &spect; 4

                    Anteilklassen

                    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft.

                    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                    Seite 93

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                    &spect; 5

                    Anteile

                    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                    &spect; 6

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    &spect; 7

                    Kosten

                    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                    bene Verwaltungsvergütung an.

                    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                    gedeckt.

                    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                    stellenvergütung an.

                    Seite 94

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    (4)

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                    ges errechnet wird, betragen.

                    (5)

                    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                    OGAW-Sondervermögens:

                    a)

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    b)

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                    Anlegerinformationen);

                    c)

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                    richtes;

                    d)

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                    termittlung;

                    e)

                    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                    OGAW-Sondervermögens;

                    f)

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    g)

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                    h)

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                    gen erhoben werden;

                    i)

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                    j)

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    k)

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                    l)

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                    Steuern.

                    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                    ständen entstehenden Kosten belastet.

                    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                    Seite 95

                    Raimar Schmitt Gebäudesanierungen Gesellschaft mbH

                    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                    &spect; 8

                    Thesaurierung der Erträge

                    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                    der an.

                    &spect; 9

                    Ausschüttung

                    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                    &spect; 10 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                    folgenden Jahres.

                    Seite 96

                    Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH , , Augsburg

                    info@Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH .com, www.Veronika Schüler Automaten Gesellschaft mbH .com


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