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Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet)

Zwischen (Unternehmen 1)

Elsbeth Keck Facheinzelhandel Gesellschaft mbH
mit Sitz in Bergisch Gladbach
Vertreten durch die Geschäftsführung Elsbeth Keck
– nachfolgend Käufer genannt –

und

Dore Fritsche Charteryachten GmbH
mit Sitz in Halle
Vertreten durch die Geschäftsführung Dore Fritsche
– nachfolgend Verkäufer genannt –

wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 126653369 vom 07.03.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

§1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 445193 St. Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet.

§2 Gültigkeitszeitraum

Der Vertrag tritt am 07.03.2021 in Kraft und endet am 07.03.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

§3 Liefertermin

Lieferzeitraum ist vom 07.4.2021 bis zum 07.-3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 445193 St Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 15 eines Monats an den Käufer zu liefern.

Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

§4 Vertragsstrafen

Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 3 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 9826 je Teil-Lieferung begrenzt.

§5 Kaufpreis

Der Preis beträgt 31163510,87 Euro für 445193 St. Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

§6 Zahlungsbedingungen

Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 9 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

§7 Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

§8 Gewährleistung

Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 4 Jahren.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

§10 Erfüllungsort

Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Bergisch Gladbach. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 53253722 unter § 10 genannten Erfüllungsort.

§11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 84814266 unter § 6 genannten Gerichtsstand.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

§13 Textformklausel

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

§14 Anlagen

Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 55092391 vom 07.03.2021 beigefügt.

Bergisch Gladbach, 07.03.2021 Nürnberg, 07.03.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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    Handelsvertretervertrag zwischen Timotheus Rau aus Jena und Helgert RöÃ?ler Ausbildung Ges. mit beschränkter Haftung aus Koblenz

    Zwischen
    Helgert RöÃ?ler Ausbildung Ges. mit beschränkter Haftung aus Koblenz

    – nachfolgend Unternehmen genannt –

    und
    Herrn/Frau
    Timotheus Rau aus Jena

    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Jena und im Umkreis von 125 km.

    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
    Die Helgert RöÃ?ler Ausbildung Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Ausbildung.

    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

    § 3 Pflichten des Unternehmens

    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

    § 5 Höhe der Provision

    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 5 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

    § 7 Provisionsabrechnung

    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

    § 8 Kosten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

    – Reisekosten in die Zentrale nach Koblenz.

    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

    § 10 Wettbewerbsabreden

    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

    Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

    § 12 Sonstige Bestimmungen

    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

    Koblenz, 07.03.2021 Jena, 07.03.2021

    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
    Helgert RöÃ?ler Ausbildung Ges. mit beschränkter Haftung Gertraud Opitz


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        Handelsvertretervertrag zwischen Brunhild Kretschmer aus Heilbronn und Hartfried Appel Industriebedarf Ges. m. b. Haftung aus Darmstadt

        Zwischen
        Hartfried Appel Industriebedarf Ges. m. b. Haftung aus Darmstadt

        – nachfolgend Unternehmen genannt –

        und
        Herrn/Frau
        Brunhild Kretschmer aus Heilbronn

        – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

        § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Heilbronn und im Umkreis von 226 km.

        Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

        Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

        Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
        Die Hartfried Appel Industriebedarf Ges. m. b. Haftung hat ihren Schwerpunkt in Industriebedarf.

        Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

        Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

        § 2 Pflichten des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

        Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

        Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

        Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

        Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

        Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

        § 3 Pflichten des Unternehmens

        Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

        Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

        Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

        Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

        Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

        § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

        Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

        Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

        Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

        Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

        Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

        Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

        § 5 Höhe der Provision

        Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 17 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

        Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

        Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

        § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

        Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

        Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

        Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

        § 7 Provisionsabrechnung

        Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

        Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

        Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

        § 8 Kosten des Handelsvertreters

        Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

        – Reisekosten in die Zentrale nach Darmstadt.

        § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

        Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

        Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

        Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

        Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

        § 10 Wettbewerbsabreden

        Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

        Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

        Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

        Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

        Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

        Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

        § 11 Vertragsdauer, Kündigung

        Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

        Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

        Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

        Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

        Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

        § 12 Sonstige Bestimmungen

        Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

        Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

        Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

        Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

        Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

        Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

        Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

        Darmstadt, 07.03.2021 Heilbronn, 07.03.2021

        ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

        Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
        Hartfried Appel Industriebedarf Ges. m. b. Haftung Bertlinde Horkrux


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          Genussschein der Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH

          Herr / Frau Ruppert Kretschmer dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
          mit einem Nominalbetrag von
          366.906 ,- EURO
          (in Worten: drei sechs sechs neun null sechs EURO)

          am Genussrechtskapital der Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH,
          Handelsregister: Amtsgericht Ulm HRB 82185, beteiligt.

          Ulm, 07.03.2021 Oswald Hardt
          Unterschrift


          Bedingungen

          § 1 Genussrechtskapital

          1. Das Genussrechtskapital Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
          2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
          3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
            Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
          4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

          § 2 Gewinnanspruch

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 7 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
          2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 8 % übersteigt.
          3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Oswald Hardt Orgelbau Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 07.03.2021 je erworbener Investitionsgüter.

          § 3 Ausschüttungsfälligkeit

          1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
          2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

          § 4 Laufzeit / Kündigung

          1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2022.
          2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
          3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
          4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

          § 5 Information

          1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
          2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
          3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

          Ulm, 07.03.2021
          Oswald Hardt


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            Handelsvertretervertrag zwischen Horstfried Müller aus Paderborn und Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bremen

            Zwischen
            Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Bremen

            – nachfolgend Unternehmen genannt –

            und
            Herrn/Frau
            Horstfried Müller aus Paderborn

            – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

            § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Paderborn und im Umkreis von 61 km.

            Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

            Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

            Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
            Die Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Astrologie.

            Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

            Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

            § 2 Pflichten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

            Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

            Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

            Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

            Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

            § 3 Pflichten des Unternehmens

            Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

            Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

            Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

            § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

            Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

            Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

            Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

            Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

            Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

            Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

            § 5 Höhe der Provision

            Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 28 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

            Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

            Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

            § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

            Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

            Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

            Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

            § 7 Provisionsabrechnung

            Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

            Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

            Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

            § 8 Kosten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

            – Reisekosten in die Zentrale nach Bremen.

            § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

            Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

            Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

            Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

            § 10 Wettbewerbsabreden

            Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

            Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

            Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

            Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

            Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

            § 11 Vertragsdauer, Kündigung

            Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

            Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

            Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

            Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

            § 12 Sonstige Bestimmungen

            Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

            Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

            Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

            Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

            Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

            Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

            Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

            Bremen, 07.03.2021 Paderborn, 07.03.2021

            ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

            Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
            Roselore Hagestolz Astrologie Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hermelinda Rost


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              Anlageprospekt der Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

              Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

              Verwahrstelle: Irmtrude Ullrich Natursteine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt

              position:absolute;left:207.24px;

              auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

              und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

              gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

              sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

              ten E und F abgedruckt.

              Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-

              dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

              dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

              gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

              tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

              ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

              rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

              Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

              bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

              ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

              Die Engelberta Schöne Badezimmer GmbH und/oder der Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und

              werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

              Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

              United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

              gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

              auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

              darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

              werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

              hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

              Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

              der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

              den.

              WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

              Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

              Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

              Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

              Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

              deutschen Übersetzung zu versehen. Die Engelberta Schöne Badezimmer GmbH wird ferner die ge-

              samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

              Das Rechtsverhältnis zwischen Engelberta Schöne Badezimmer GmbH und dem Anleger sowie die vor-

              vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Engelberta Schöne Badezimmer GmbH -Ge-

              ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Engelberta Schöne Badezimmer GmbH

              Seite 1

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

              anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

              heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

              Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

              inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

              Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

              schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

              gung anstrengen.

              Die Engelberta Schöne Badezimmer GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

              einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

              Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

              Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

              versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

              teil.

              Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

              Büro der Ombudsstelle des BVI

              Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

              Unter den Linden 42

              10117 Erlangen

              Telefon: (030) 6449046 – 0

              Telefax: (030) 6449046 – 29

              Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

              Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

              weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

              also zu Privatzwecken handeln.

              Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

              nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

              gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

              Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

              onalen Schlichtungsstelle.

              Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

              Wertpapier-Kennnummer / ISIN: H18BOvUf7s / DE000

              Auflegungsdatum: 15.05.2008

              Stand:

              07.03.2021

              Hinweis:

              Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

              aktualisiert.

              Seite 2

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Inhaltsverzeichnis

              A.

              Kurzübersicht über die Partner des Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              6

              1.

              Kapitalverwaltungsgesellschaft

              6

              2.

              Verwahrstelle

              7

              3.

              Asset Management-Gesellschaft

              7

              4.

              Abschlussprüfer

              8

              B.

              Grundlagen

              9

              1.

              Das Sondervermögen (der Fonds)

              9

              2.

              Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              9

              3.

              Anlagebedingungen und deren Änderungen

              9

              4.

              Verwaltungsgesellschaft

              10

              5.

              Verwahrstelle

              11

              6.

              Asset Management-Gesellschaft

              12

              7.

              Risikohinweise

              13

              Risiken einer Fondsanlage

              14

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              16

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

              vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

              20

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              21

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              22

              8.

              Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              24

              9.

              Erhöhte Volatilität

              24

              10.

              Profil des typischen Anlegers

              24

              11.

              Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              24

              Anlageziel

              24

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              25

              12.

              Anlageinstrumente im Einzelnen

              26

              Wertpapiere

              26

              Geldmarktinstrumente

              27

              Bankguthaben

              30

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

              Derivaten sowie Bankguthaben

              30

              Seite 3

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              31

              Investmentanteile

              33

              Derivate

              34

              Terminkontrakte

              35

              Optionsgeschäfte

              35

              Swaps

              36

              Swaptions

              36

              Credit Default Swaps

              36

              Total Return Swaps

              36

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              36

              OTC-Derivatgeschäfte

              37

              Sicherheitenstrategie

              37

              Kreditaufnahme

              38

              Hebelwirkung (Leverage)

              38

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

              39

              13.

              Bewertung

              39

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              39

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              39

              14.

              Wertentwicklung

              41

              15.

              Teilinvestmentvermögen

              41

              16.

              Anteile

              41

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              42

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              42

              Liquiditätsmanagement

              43

              Börsen und Märkte

              44

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              45

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              45

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              46

              17.

              Kosten

              46

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              46

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              46

              18.

              Vergütungspolitik

              50

              19.

              Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              51

              Ertragsausgleichsverfahren

              51

              Seite 4

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Ertragsverwendung

              51

              Geschäftsjahr

              51

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              51

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              53

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              55

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              57

              22. Auslagerung

              62

              23. Interessenkonflikte

              62

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              65

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

              65

              65

              C.

              Liste der Unterverwahrer

              73

              D.

              Recht des Käufers zum Widerruf

              79

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              80

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              92

              Seite 5

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              A. Kurzübersicht über die Partner des Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Name

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH

              Hausanschrift

              Göttingen

              Postanschrift

              Postfach 18 30 33

              60079 Hagen

              Telefon: (661) 4005720

              Telefax: (892) 4754837

              Gründung

              1958

              Rechtsform

              Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Handelsregister

              Hagen (HRB 69977)

              Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

              € 660.567.119,00 (Stand: 07.03.2021)

              Eigenmittel

              € 316.283.505,00(Stand: 07.03.2021)

              Geschäftsführer

              Darius Nolte, Göttingen

              Engelberta Schöne, Hagen

              Simon Schröer, Hagen

              Volkwart Alabonheur, Münster

              Gerdhilde Maurer1, Nürnberg

              Aufsichtsrat

              Prof. Dr. Burkhild Painful, Vorsitzender

              Rechtsanwalt, Erlangen

              Dr. Kyra Sommer

              Senior Advisor Just Schütz, Hagen

              Doraline Hotzenplotz

              Director Just Schütz, Hagen

              Doraline Hotzenplotz

              Vorstandsvorsitzender der Hamm Versorgungskam-

              mer, Göttingen

              1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Engelberta Schöne Badezimmer GmbH -.

              Seite 6

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              2. Verwahrstelle

              Name

              Irmtrude Ullrich Natursteine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Hausanschrift

              Münster

              Telefon

              7460-2228374 – 0

              Telefax

              (0211) 5938 – 77

              Rechtsform

              eingetragene Genossenschaft

              Handelsregister

              Münster (HRB 698092)

              Haftendes Eigenkapital

              € 93.696.421,00 (Stand: Dezember 2016)

              Vorstand

              Sybilla Ehlers Vorsitzender

              Lilly Günther

              Birgitt Pabst

              Dr. Doritha Rode (stv. Vorsitzender)

              Bodo König

              Vorsitzender des Aufsichtsrates

              Prof. Dr. med. Klothildis Siegel

              3. Asset Management-Gesellschaft

              Name

              Bankhaus Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG

              Postanschrift

              Nürnberg

              Telefon

              7474-3351982 – 0

              Telefax

              7209-9517049 – 1 1

              Internet

              Handelsregister

              Erlangen (HRB 89275)

              Persönlich haftende Gesellschafter

              Isbert Timm (Sprecher),

              Paulinus Grunwald,

              Frieder Parafonte

              Seite 7

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              4. Abschlussprüfer

              KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

              The Squaire

              Am Flughafen

              60549 Hagen

              Seite 8

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              B. Grundlagen

              1. Das Sondervermögen (der Fonds)

              Das Sondervermögen Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

              Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

              lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

              Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

              Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

              versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

              Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

              Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

              der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

              gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

              zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

              kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

              Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

              ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

              darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

              rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

              gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

              dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

              und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

              müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

              „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

              2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

              tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

              der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com

              Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

              managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

              Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

              schaft erhältlich.

              3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

              Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

              Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

              gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

              bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

              Seite 9

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

              den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

              gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

              grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

              nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

              Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

              der Gesellschaft unter http://www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

              gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

              die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

              ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

              Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

              ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

              Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

              Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

              weitere Informationen erlangt werden können.

              Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

              Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

              ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

              wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

              nate nach Bekanntmachung in Kraft.

              4. Verwaltungsgesellschaft

              Firma, Rechtsform und Sitz

              Der Fonds wird von der am 4. November 1964 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

              Investment mit Sitz in Hagen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

              dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Else Jahnke Werkzeugmaschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

              , Hagen, die Simon Schröer Tierbedarf Ges. mit beschränkter Haftung, die Rainald Wörner Künstleragenturen Ges. m. b. Haftung Beteili-

              gungsholding GmbH, Erlangen, und die Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Münster.

              Die Engelberta Schöne Badezimmer GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

              in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

              Die Gesellschaft darf seit 1989 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

              18.2.1921 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

              fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

              ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

              nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

              dem 4.5.1933 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

              seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

              taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

              2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

              vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

              krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

              21. Juli

              2013

              Seite 10

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

              OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

              Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

              Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

              gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

              tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

              Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

              Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

              nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

              „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

              durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

              bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

              haftenden Eigenkapital umfasst.

              5. Verwahrstelle

              Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

              Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

              gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

              Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

              Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

              entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

              solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

              Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

              schriften des KAGB vereinbar ist.

              Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

              • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

              • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

              Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

              • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

              der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

              • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

              bedingungen verwendet werden,

              • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

              benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

              Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

              Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Sybilla Ehlers Restaurants Ges. m. b. Haftung-

              mit Sitz in Münster als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

              Seite 11

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

              schäft.

              Unterverwahrung

              Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

              übertragen:

              • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

              (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

              stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

              Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

              Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

              kanntgegeben.

              Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

              Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

              formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

              nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

              derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

              Haftung der Verwahrstelle

              Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

              mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

              Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

              der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

              Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

              sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

              erfüllt hat.

              Zusätzliche Informationen

              Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

              Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

              Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

              6. Asset Management-Gesellschaft

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

              sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Erlangen (nachfol-

              gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

              Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

              Recht und ist ein seit dem 8.4.1953 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

              BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

              Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

              Seite 12

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

              A dieses Verkaufsprospektes.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

              rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

              einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

              Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

              Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

              nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

              Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

              genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

              Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

              sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

              des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

              Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

              begründet.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

              abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

              Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

              Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

              das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

              tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

              der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

              (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

              zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

              und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

              ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

              strumenten anlegen.

              7. Risikohinweise

              Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

              genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

              Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

              Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

              deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

              gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

              wirken.

              Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

              dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

              werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

              vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

              Seite 13

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

              siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

              vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

              Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

              Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

              Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

              die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

              scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

              Risiken.

              Risiken einer Fondsanlage

              Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

              bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

              Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

              Schwankung des Fondsanteilwerts

              Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

              kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

              gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

              Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

              und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

              oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

              Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

              Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

              gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

              Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

              chen Steuerberater wenden.

              Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

              Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

              aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

              weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

              erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

              halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

              91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

              sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

              Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

              unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

              Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

              schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

              nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

              dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

              Seite 14

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

              zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

              Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

              när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

              werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

              Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

              Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

              auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

              gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

              ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

              zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

              gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

              litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

              Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

              werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

              Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

              Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

              der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

              gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

              Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

              zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

              teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

              des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

              die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

              Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

              Auflösung des Fonds

              Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

              Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

              einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

              das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

              auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

              Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

              gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

              vestmentvermögen (Verschmelzung)

              Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

              gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

              dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

              Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

              ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

              waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

              ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

              men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

              Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

              vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

              der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

              Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

              tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

              muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

              ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

              bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

              Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

              Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

              teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

              Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

              nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

              gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

              zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

              zehren.

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

              durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

              auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Wertveränderungsrisiken

              Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

              siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

              dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

              Seite 16

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              Kapitalmarktrisiko

              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

              der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

              lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

              meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

              gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

              Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

              Kursänderungsrisiko von Aktien

              Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

              rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

              emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

              Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

              Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

              über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

              bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

              Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

              nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

              starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

              Zinsänderungsrisiko

              Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

              Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

              zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

              Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

              entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

              ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

              zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

              haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

              Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

              che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

              zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

              schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

              Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

              Risiko von negativen Habenzinsen

              Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

              des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

              Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

              barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

              fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

              Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

              Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

              zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

              Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

              tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

              Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

              Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

              sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

              Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

              sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

              •

              Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

              sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

              •

              Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

              mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

              gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

              Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

              •

              Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

              den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

              schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

              •

              Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

              fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

              schlossen) werden.

              •

              Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

              der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

              fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

              werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

              zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

              Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

              •

              Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

              ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

              Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

              luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

              •

              Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

              bunden.

              •

              Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

              genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

              hinein als unrichtig erweisen.

              Seite 18

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

              Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

              kauft bzw. verkauft werden.

              Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

              Risiken auftreten:

              • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

              OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

              • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

              schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

              Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

              Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

              ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

              spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

              Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

              Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

              wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

              ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

              verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

              wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

              Verluste tragen.

              Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

              Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

              nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

              Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

              Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

              wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

              Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

              tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

              gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

              Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

              Verluste entstehen.

              Inflationsrisiko

              Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

              liegen.

              Währungsrisiko

              Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

              Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

              gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

              Konzentrationsrisiko

              Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

              Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

              Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

              fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

              gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

              zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

              fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

              hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

              Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

              entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

              einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

              bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

              ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

              Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

              nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

              zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

              der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

              Risiken aus dem Anlagespektrum

              Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

              und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

              litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

              chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

              sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

              turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

              für das abgelaufene Berichtsjahr.

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

              sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

              risiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

              kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

              nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

              oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

              nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

              Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

              vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

              Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

              Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

              Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

              Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

              lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

              Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

              rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

              können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

              gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

              Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

              nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

              von Verlusten veräußert werden können.

              Risiko durch Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

              sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

              sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

              Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

              vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

              Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

              Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

              Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

              abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

              veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

              stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

              Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

              Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

              beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

              lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

              kann.

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

              hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

              dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

              Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

              das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

              Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

              „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

              die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

              Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

              Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

              Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

              für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

              Risiko durch zentrale Kontrahenten

              Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

              stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

              diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

              tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

              nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

              chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

              trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

              wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

              Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

              gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

              lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

              Anleger investierte Kapital auswirken.

              Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

              Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

              durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

              oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

              Länder- oder Transferrisiko

              Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

              Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

              tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

              können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

              einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

              in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

              Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

              Rechtliche und politische Risiken

              Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

              keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

              lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

              von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

              liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

              kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

              können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

              die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

              Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

              Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

              bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

              oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

              nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

              lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

              schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

              grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

              für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

              nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

              steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

              in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

              der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

              Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

              Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

              fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

              Schlüsselpersonenrisiko

              Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

              möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

              gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

              verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

              Verwahrrisiko

              Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

              bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

              ren kann.

              Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

              Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

              zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

              wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

              Fonds.

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

              denen sich Chancen und Risiken ergeben:

              • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

              • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

              • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

              • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

              • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

              (Spread-Entwicklung).

              • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

              ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

              Risiken ergeben.

              Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

              onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              9. Erhöhte Volatilität

              Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

              Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

              Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

              10. Profil des typischen Anlegers

              Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

              haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

              deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

              langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

              dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

              Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

              11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Anlageziel

              Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

              Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

              führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

              ändern.

              Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

              der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

              Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

              Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

              geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

              einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

              aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

              torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

              falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

              Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

              im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

              quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

              vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

              deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

              Portfolio beigemischt werden.

              Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

              digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

              Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

              Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

              tragen.

              Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

              damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

              Die Fondswährung ist Euro.

              Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

              Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

              Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

              Seite 25

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              12. Anlageinstrumente im Einzelnen

              Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

              gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

              „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

              ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

              Wertpapiere

              Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

              hen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

              1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

              zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

              diesen einbezogen sind,

              2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

              dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

              Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

              Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

              Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

              Ausgabe erfolgt.

              Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

              • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

              trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

              sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

              litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

              von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

              es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

              mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

              • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

              Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

              eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

              werben darf.

              Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

              • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

              übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

              Seite 26

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

              Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

              kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

              teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

              Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

              • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

              verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

              worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

              • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

              mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

              eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

              • Das Wertpapier ist handelbar.

              • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

              Fonds.

              • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

              Weise erfasst.

              Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

              • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

              • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

              Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

              die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

              Geldmarktinstrumente

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

              der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

              auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

              haben.

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

              Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

              in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

              • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

              oder das der Zinsanpassung erfüllen.

              Seite 27

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

              1.

              an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

              über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              2.

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

              einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

              3.

              von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

              staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

              oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

              schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

              dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

              tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

              4.

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

              2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              5.

              von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

              nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

              diese einhält,

              6.

              von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

              a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

              seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

              gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

              schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

              oder

              c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

              ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

              Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

              nannte Asset Backed Securities).

              Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

              sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

              hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

              sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

              in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

              die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

              die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

              Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

              hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

              nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

              sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

              hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

              Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

              zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

              Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

              marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

              den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

              übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

              Agentur bewertet werden.

              Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

              von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

              garantiert worden:

              •

              Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

              tiert:

              o der EU,

              o dem Bund,

              o einem Sondervermögen des Bundes,

              o einem Land,

              o einem anderen Mitgliedstaat,

              o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

              o der Europäischen Investitionsbank,

              o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

              o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

              EU angehört,

              müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

              rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

              liegen.

              •

              Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

              unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

              programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

              Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

              heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

              (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

              ditrisiken ermöglichen.

              Seite 29

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              •

              Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

              terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

              gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

              o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

              schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

              nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

              o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

              „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

              „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

              Agentur.

              o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

              das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

              Rechts der EU.

              •

              Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

              Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

              Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

              onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

              des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

              benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

              prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

              ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

              ermöglichen.

              Bankguthaben

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

              zwölf Monaten haben.

              Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

              instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

              fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

              Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

              Allgemeine Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

              anlegen.

              Seite 30

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

              Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

              schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

              staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

              Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

              den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

              vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

              schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

              Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des Fonds nicht übersteigen.

              Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

              In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

              und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

              Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

              der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

              denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

              Kombination von Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

              mögensgegenstände anlegen:

              • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

              • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

              • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

              schäfte in Derivaten.

              Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

              Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

              Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

              genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

              siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

              piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

              Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

              mente anlegen:

              • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

              Seite 31

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

              die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

              geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

              tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

              nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

              den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

              •

              Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

              wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

              strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

              bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

              Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

              chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

              verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

              marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

              die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

              füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

              bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

              •

              Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

              o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

              staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

              Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

              ist, oder

              o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

              deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

              antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

              zugelassen ist,

              sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

              •

              Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

              können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

              a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

              der OECD,

              b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

              Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

              Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

              derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

              wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

              die Gebietskörperschaft ansässig ist,

              c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

              einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

              den EWR,

              Seite 32

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

              des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

              wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

              nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

              e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

              leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

              Investmentanteile

              Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

              dische Investmentvermögen sind.

              Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

              nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

              der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

              Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

              EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

              vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

              sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

              Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

              fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

              gen:

              • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

              fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

              für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

              • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

              inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

              der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

              Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

              • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

              und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

              Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

              • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

              begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

              In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

              In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

              für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

              Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

              die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

              des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

              kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

              Seite 33

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              der Gesellschaft ist unter http://www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

              fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

              Derivate

              Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

              gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

              rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

              spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

              weise erhöhen.

              Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

              anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

              sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

              zusammen „Derivate“).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

              sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

              sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

              bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

              fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

              ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

              Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

              Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

              Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

              fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

              Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

              vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

              sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

              aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

              setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

              chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

              sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

              Caps).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

              nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

              vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

              Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

              mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

              des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

              99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

              kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

              Vergleichsvermögens.

              Seite 34

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

              geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

              hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

              preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

              in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

              benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

              künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

              mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

              werden.

              Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

              Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

              den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

              • Zinssätze

              • Wechselkurse

              • Währungen

              • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

              darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

              Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

              raus.

              Terminkontrakte

              Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

              bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

              stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

              verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

              trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

              als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

              Optionsgeschäfte

              Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

              wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

              rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

              Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

              ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

              del teilnehmen.

              Seite 35

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Swaps

              Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

              oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

              des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

              • Zins-

              • Währungs-

              • Zins-Währungs-

              • Varianz-

              • Equity-

              • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

              Swaptions

              Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

              einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

              nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

              schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

              abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

              Credit Default Swaps

              Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

              andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

              Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

              chend.

              Total Return Swaps

              Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

              sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

              einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

              damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

              Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

              Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

              aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

              des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

              nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

              Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

              Seite 36

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

              Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

              Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

              schränkt ist.

              OTC-Derivatgeschäfte

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

              Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

              sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

              schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

              dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

              handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

              des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

              rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

              ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

              anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

              tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

              lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

              auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

              sierten Markt gehandelt wird.

              Sicherheitenstrategie

              Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

              gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

              teilweise zu reduzieren.

              Arten der zulässigen Sicherheiten

              Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

              • Bankguthaben

              • Wertpapiere

              • Geldmarktinstrumente

              Umfang der Besicherung

              Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

              trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

              Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

              stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

              betragen.

              Seite 37

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

              Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

              die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

              stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

              Anlage von Barsicherheiten

              Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

              oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

              nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

              Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

              Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

              Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

              bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

              Kreditaufnahme

              Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

              des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

              wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              Hebelwirkung (Leverage)

              Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

              (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

              mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

              wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

              aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

              „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

              dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

              gen wird.

              Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

              dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

              Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

              bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

              durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

              von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

              zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

              schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

              Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

              Seite 38

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

              schaft

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

              Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

              schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

              sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

              mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

              Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

              13. Bewertung

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

              Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

              ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

              letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

              nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

              ders angegeben.

              Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

              der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

              Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

              organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

              fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

              geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

              sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

              stände“ nicht anders angegeben.

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

              Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

              einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

              leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

              werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

              und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

              und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

              Veräußerbarkeit.

              Seite 39

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Optionsrechte und Terminkontrakte

              Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

              Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

              Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

              Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

              kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

              tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

              Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

              Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

              Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

              zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

              Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

              nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

              gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

              dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

              modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

              des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

              umgerechnet.

              Seite 40

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              14. Wertentwicklung

              Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

              wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

              zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

              Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH.com veröffentlicht.

              Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

              Wertentwicklung.

              15. Teilinvestmentvermögen

              Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

              16. Anteile

              Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

              Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

              gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

              verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

              scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

              Seite 41

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              Ausgabe von Anteilen

              Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

              Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

              der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

              Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

              stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

              weise oder vollständig einzustellen.

              Rücknahme von Anteilen

              Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

              die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

              nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

              sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

              rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

              nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

              bei können zusätzliche Kosten entstehen.

              Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

              Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

              dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

              Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

              nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

              oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

              termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

              meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

              Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

              annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

              dert werden.

              Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

              Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

              modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

              wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

              wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

              des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

              Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

              erforderlich ist.

              Seite 42

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

              zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

              aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

              kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

              mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

              Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

              aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH.com über die Ausset-

              zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

              depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

              informiert.

              Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

              gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

              tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

              zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

              Liquiditätsmanagement

              Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

              lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

              profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

              Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

              gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

              Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

              die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

              Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

              Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

              genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

              o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

              gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

              Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

              o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

              ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

              passt.

              o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

              der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

              die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

              den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

              o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

              die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

              dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

              des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

              nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

              Seite 43

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

              gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

              Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

              Rücknahmebestimmungen verfolgt.

              o

              Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

              quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

              Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

              einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

              sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

              o

              Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

              erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

              Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

              stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

              nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

              bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

              o

              Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

              Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

              stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

              sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

              tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

              In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

              gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

              pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

              o

              Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

              Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

              und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

              durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

              ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

              nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

              Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

              Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

              tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

              Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

              Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

              Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

              und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

              „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

              wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

              Börsen und Märkte

              Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

              ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

              Märkten gehandelt werden.

              Seite 44

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

              ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

              Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

              weichen.

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

              nicht gebildet.

              Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

              gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

              eine Anteilklasse.

              Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

              gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

              Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

              Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

              Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

              Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

              unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

              gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

              toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

              wert“).

              Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

              Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

              die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

              ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

              Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

              nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

              Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

              Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

              Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

              schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

              Seite 45

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Ausgabeaufschlag

              Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

              Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

              niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

              sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

              duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

              den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

              von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

              Rücknahmeabschlag

              Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              17. Kosten

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

              zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

              Berechnung zusätzlicher Kosten.

              Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

              Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

              den.

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

              Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

              Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

              berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

              sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

              Seite 46

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

              einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

              nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

              stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

              nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

              tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

              tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

              tungstages errechnet wird, betragen.

              Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

              Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

              wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

              Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

              mationen);

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

              preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

              tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

              mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

              Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

              für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

              benen Ansprüchen;

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

              tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

              Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

              Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

              mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

              Seite 47

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

              belastenden Beträge gegeben werden:

              Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

              und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

              Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

              Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

              Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

              Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

              In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

              der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

              waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

              Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

              klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

              nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

              Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

              Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

              die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

              kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

              dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

              tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

              Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

              Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

              gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

              mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

              der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

              der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

              schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

              Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

              den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

              Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

              von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

              Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

              eine Prognose.

              Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

              gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

              Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

              Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

              Aufwendungen nicht.

              Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

              erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

              Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

              Seite 48

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

              der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

              Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

              ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

              gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

              Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

              Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

              der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

              aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

              zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

              Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

              Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

              gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

              Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

              Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

              Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

              mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

              werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

              fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

              mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

              darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

              folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

              dürfen.

              Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

              waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

              verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

              der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

              Fonds berechnen.

              Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

              legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

              berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

              ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

              Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

              Anteile berechnet wurde.

              Gesamtkostenquote

              Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

              offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

              Seite 49

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

              der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

              können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

              Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

              wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

              Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

              Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

              sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

              schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

              Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

              berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

              und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

              anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

              Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

              als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

              dauerhaften Kundenbeziehung.

              18. Vergütungspolitik

              Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

              Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

              die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

              systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

              Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

              schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

              prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

              Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

              tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

              Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

              fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

              ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

              zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

              tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

              risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

              schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

              Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

              Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

              http://www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

              schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

              gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

              Seite 50

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

              in Papierform zur Verfügung gestellt.

              19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

              ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

              können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

              tieren.

              Ertragsausgleichsverfahren

              Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

              während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

              gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

              vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

              angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

              Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

              tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

              aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

              der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

              ihn vermehren.

              Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

              je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

              Ertragsverwendung

              Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

              rierung).

              Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

              Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

              Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

              Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

              resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

              dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

              werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

              Seite 51

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

              mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

              Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

              Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

              die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

              migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

              Verfahren bei Auflösung des Fonds

              Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

              Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

              Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

              tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

              wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

              löses haben.

              Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

              der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

              der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

              die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

              beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

              sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

              Übertragung des Fonds

              Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

              verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

              BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

              Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

              außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

              elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

              nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

              waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

              chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

              auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

              Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

              Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

              hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

              ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

              oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

              bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

              Seite 52

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

              anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

              Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

              Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

              lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

              Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

              mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

              zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

              Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

              den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

              zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

              sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

              gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

              destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

              Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

              mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

              gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

              der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

              punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

              mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

              Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

              am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

              gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

              legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

              Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

              laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

              Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

              Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

              zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

              sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

              worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

              der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

              Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

              gen verwaltet.

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

              steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

              der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

              Seite 53

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

              mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

              Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

              gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

              Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

              teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

              Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

              Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

              ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

              tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

              Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

              die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

              Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

              Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

              kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

              den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

              Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

              lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

              auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

              Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

              gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

              freistellung).

              Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

              so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

              geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

              bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

              lensteuern angerechnet.

              Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

              ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

              der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

              lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

              an (sog. Günstigerprüfung).

              Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

              der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

              ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

              dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

              2

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

              1.602.

              Seite 54

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

              erlich erfasst.

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

              ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

              in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

              nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

              Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

              daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              3

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

              EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 55

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

              Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

              Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

              Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

              abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

              Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

              lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

              Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

              den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

              ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

              Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

              Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

              ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

              ner Einkommensteuererklärung angeben.

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

              gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

              worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

              angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

              31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

              nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

              sind steuerfrei.

              Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

              Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

              züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

              chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

              von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

              Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

              teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

              4

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 56

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

              die Verlustverrechnung vor.

              Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

              2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

              zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

              den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

              Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

              Vorabpauschalen zu mindern.

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

              ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

              Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

              nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

              oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

              mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

              Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

              teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

              ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

              ländischen Staat.

              Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

              fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

              drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

              wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

              auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

              angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

              chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

              Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

              Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

              Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

              Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

              stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

              eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

              Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

              Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

              einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

              Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

              tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

              dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

              Seite 57

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

              lung zu berücksichtigen.

              Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

              Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

              Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

              sinnvoll.

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

              erpflichtig.

              Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

              tig.

              Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

              schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

              die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

              erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

              Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

              zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

              Seite 58

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

              Negative steuerliche Erträge

              Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

              Abwicklungsbesteuerung

              Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

              Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

              Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

              Ausschüttungen

              Vorabpauschalen

              Veräußerungsgewinne

              Inländische Anleger

              Einzelunternehmer

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

              Abstandnahme

              Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

              Materielle Besteuerung:

              Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

              für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

              Gewerbesteuer)

              Regelbesteuerte

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              Körperschaften

              Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

              Abstandnahme

              (typischerweise

              Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

              Industrieunternehmen;

              berücksichtigt)

              Banken, sofern Anteile

              nicht im

              Materielle Besteuerung:

              Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

              Handelsbestand

              für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

              gehalten werden;

              Gewerbesteuer)

              Sachversicherer)

              Lebens- und Kranken-

              Kapitalertragsteuer:

              versicherungs-

              Abstandnahme

              unternehmen und

              Pensionsfonds, bei

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

              für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

              denen die

              Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

              Fondsanteile den

              Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Kapitalanlagen

              zuzurechnen sind

              Banken, die die

              Kapitalertragsteuer:

              Fondsanteile im

              Abstandnahme

              Handelsbestand halten

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

              Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

              Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Steuerbefreite ge-

              Kapitalertragsteuer:

              meinnützige, mild-

              Abstandnahme

              tätige oder kirchliche

              Anleger (insb. Kirchen,

              Materielle Besteuerung:

              gemeinnützige

              Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

              werden

              Stiftungen)

              Andere steuerbefreite

              Kapitalertragsteuer:

              Anleger (insb.

              Abstandnahme

              Pensionskassen,

              Materielle Besteuerung:

              Sterbekassen und

              Steuerfrei

              Unterstützungskassen,

              sofern die im

              Körperschaftsteuer-

              gesetz geregelten

              Voraussetzungen

              erfüllt sind)

              Seite 59

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

              Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

              nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

              depotführenden Stelle vorgelegt werden.

              Steuerausländer

              Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

              wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

              Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

              Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

              wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

              gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

              Solidaritätszuschlag

              Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

              zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

              Kirchensteuer

              Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

              ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

              chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

              Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

              bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

              Ausländische Quellensteuer

              Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

              halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

              Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

              In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

              Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

              auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

              von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

              Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

              tung zu behandeln.

              Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

              den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

              ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

              5

              &spect; 37 Abs. 2 AO.

              6

              &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

              Seite 60

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

              Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

              Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

              Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

              schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

              Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

              Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

              licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

              2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

              tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

              nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

              weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

              zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

              Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

              stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

              sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

              (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

              ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

              jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

              übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

              Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

              des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

              burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

              Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

              Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

              der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

              Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

              ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

              institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

              deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

              sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

              den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

              steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

              ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

              Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

              erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

              der Anleger weiterleiten.

              Allgemeiner Hinweis

              Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

              Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

              Seite 61

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

              lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              22. Auslagerung

              Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

              • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

              • Interne Revision

              • Portfoliomanagement

              Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

              Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

              • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

              liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

              Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

              das Investmentvermögen zu erwerben.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

              ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

              23. Interessenkonflikte

              Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

              Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

              • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

              leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

              mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

              und

              • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

              legern und Kunden der Gesellschaft

              oder

              • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

              oder

              • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

              oder

              • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

              Seite 62

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

              •

              Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

              Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

              möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

              gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

              Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

              lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

              dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen und/oder Individualportfolios

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

              •

              „Frequent Trading“

              •

              Festlegung der Cut off-Zeit

              •

              IPO-Zuteilungen

              •

              Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

              •

              Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

              •

              Aufgaben der Verwahrstelle

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

              im Fonds aufrechterhalten wollen

              •

              Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

              megrundsätzen des Fonds.

              Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

              Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

              Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

              geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

              Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

              lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

              Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

              der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

              die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

              Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

              ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

              offenzulegen:

              • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

              von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

              Seite 63

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              •

              Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

              Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

              •

              Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

              wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

              ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

              •

              Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

              dungen

              •

              Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

              Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

              gen zu verhindern

              •

              Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

              Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen

              •

              Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

              mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

              Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

              dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

              teilungsgrundsatzes

              •

              Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

              stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

              stand den Anlegern gegenüber offengelegt

              •

              Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

              Einzelanlagen von erheblichem Umfang

              •

              Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

              Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

              schaft verwalteten Investmentvermögen

              •

              Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

              sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

              •

              Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

              •

              Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

              der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

              •

              Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

              externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

              band Investment und Asset Management e.V.

              •

              Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

              pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

              Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

              Seite 64

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

              in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

              lich.

              Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

              in Hagen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

              fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

              des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

              Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

              in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

              Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

              Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

              schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

              tragt:

              • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

              die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Frieder Parafonte Transportgeräte GmbH Limited, Motley Rice

              LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

              tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

              Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

              stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

              tige Informationen

              Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

              halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

              gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

              auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              Seite 78

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              D. Recht des Käufers zum Widerruf

              Widerrufsrecht

              Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

              außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

              kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

              Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

              recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

              ständigen Geschäftsräume hat.

              Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

              dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

              rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

              zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

              Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

              erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

              Der Widerruf ist zu richten an

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH

              Göttingen

              Telefax: (791) 9004086

              Email: info@Engelberta Schöne Badezimmer GmbH .com

              Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

              braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

              geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

              sucht hat.

              Widerrufsfolgen

              Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

              Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

              ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

              gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

              Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

              Seite 79

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH ,

              Hagen,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für die von der Gesellschaft verwalteten

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

              mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

              aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

              gelten.

              &spect; 1

              Grundlagen

              (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

              ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

              (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

              Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

              zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

              OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

              Sammelurkunden ausgestellt.

              (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

              festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

              bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

              rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

              (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

              meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

              mögens und dem KAGB.

              &spect; 2

              Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

              die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

              der Anleger.

              (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

              geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

              Seite 80

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

              Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

              (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

              legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

              Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

              wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

              stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

              eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

              men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

              bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

              ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

              der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

              wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

              nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

              wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

              &spect; 3

              Fondsverwaltung

              (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

              gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

              Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

              hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

              (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

              gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

              sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

              den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

              (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

              währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

              sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

              kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

              hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

              &spect; 4

              Anlagegrundsätze

              Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

              schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

              gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

              Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

              gen erworben werden dürfen.

              &spect; 5

              Wertpapiere

              Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

              Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

              piere nur erwerben, wenn

              a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

              lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

              in diesen einbezogen sind,

              Seite 81

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              b)

              sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

              außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

              schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

              nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

              oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

              c)

              ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

              del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

              Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

              zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

              eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

              d)

              ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

              Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

              Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

              sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

              folgt,

              e)

              sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

              schaftsmitteln zustehen,

              f)

              sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

              werden,

              g)

              sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

              ten Kriterien erfüllen,

              h)

              sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

              erfüllen.

              Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

              die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

              rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

              &spect; 6

              Geldmarktinstrumente

              (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

              die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

              Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

              Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

              Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

              während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

              gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

              spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

              Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

              sie

              a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

              gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind,

              8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 82

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              b)

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

              dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

              c)

              von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

              Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

              oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

              päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

              einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

              desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

              destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

              werden,

              d)

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

              Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              e)

              von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

              mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

              werden, oder

              f)

              von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

              Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

              (2)

              Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

              jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

              &spect; 7

              Bankguthaben

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

              Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

              nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

              werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

              Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

              nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

              &spect; 8

              Investmentanteile

              (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

              gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

              dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

              an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

              Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

              (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

              lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

              Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

              talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

              9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

              der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

              Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

              schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

              offenen AIF angelegt werden dürfen.

              &spect; 9

              Derivate

              (1)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

              &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

              und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

              lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

              Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

              der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

              über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

              hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

              (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

              (2)

              Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

              von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

              aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

              plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

              einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

              zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

              zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

              Grundformen von Derivaten sind:

              a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

              Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

              b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

              nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

              stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

              aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

              Laufzeit möglich und

              bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

              gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

              null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

              c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

              ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

              e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

              Credit Default Swaps).

              (3)

              Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

              neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

              nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

              Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

              tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

              des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

              (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

              gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

              grenzen abweichen.

              (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

              cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

              gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

              (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

              menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

              vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

              nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

              unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

              resbericht bekannt zu machen.

              (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

              Gesellschaft die DerivateV beachten.

              &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

              &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

              (1)

              Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

              bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

              (2)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

              papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

              des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

              Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

              strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

              steigt.

              (3)

              Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

              mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

              päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

              tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

              ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens anlegen.

              (4)

              In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

              von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

              ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

              vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

              der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

              Seite 85

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

              nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

              gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

              keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

              werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

              mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

              Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

              (5)

              Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

              ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

              Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

              Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

              Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

              nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

              werden dürfen.

              (6)

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

              haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

              (7)

              Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

              a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

              geben werden,

              b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

              c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

              genen Geschäfte,

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

              satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

              schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

              genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

              übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

              (8)

              Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

              marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

              40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

              Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

              (9)

              Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

              &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

              Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

              Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

              ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

              im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

              &spect; 12 Verschmelzung

              (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

              a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

              gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

              Seite 86

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen;

              b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

              kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

              (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

              Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

              (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

              zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

              vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

              dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

              Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

              &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

              (1)

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

              hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

              ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

              Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

              konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

              Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

              mögens nicht übersteigen.

              (2)

              Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

              mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

              Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

              Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

              gegenstände anzulegen:

              a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

              Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

              Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

              päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

              b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

              auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

              c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

              derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

              Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

              (3)

              Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

              anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

              nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

              dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

              bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

              die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

              und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

              (4)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

              tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

              erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              Seite 87

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              &spect; 14 Pensionsgeschäfte

              (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

              papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

              ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

              abschließen.

              (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

              bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

              (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

              (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

              teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

              werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              &spect; 15 Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

              Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

              der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              &spect; 16 Anteile

              (1)

              Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

              (2)

              Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

              tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

              teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

              dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

              dingungen festgelegt.

              (3)

              Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

              chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

              über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

              tigte.

              (4)

              Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

              melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

              schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

              geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

              ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

              wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

              effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

              den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

              Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

              Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

              ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

              mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

              KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

              den.

              Seite 88

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

              (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

              behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

              (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

              erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

              von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

              (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

              schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

              OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

              (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

              KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

              ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

              (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

              hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

              Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

              mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

              über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

              der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

              richten.

              &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

              (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

              der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

              aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

              durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

              unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

              wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

              Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

              Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

              (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

              zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

              gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

              OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

              gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

              (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

              den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

              weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

              (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

              deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

              Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

              zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

              kaufsprospekt.

              Seite 89

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              &spect; 19 Kosten

              In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

              Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

              werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

              bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

              welcher Berechnung sie zu leisten sind.

              &spect; 20 Rechnungslegung

              (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

              macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

              gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

              (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

              Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

              (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

              auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

              gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

              Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

              zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

              len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

              Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

              Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

              lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

              &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

              (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

              destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

              Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

              kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

              richten.

              (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

              Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

              Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

              wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

              stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

              wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

              kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

              pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

              der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

              (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

              KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

              resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

              Seite 90

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

              mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

              der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

              (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

              oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

              gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

              ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

              anzeiger wirksam.

              (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

              Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

              &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

              (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

              (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

              desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

              mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

              schaft.

              (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

              ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

              pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

              lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

              Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

              Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

              derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

              kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

              lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

              &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

              trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

              (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

              in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

              Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

              &spect; 24 Erfüllungsort

              Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

              Seite 91

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH ,

              Hagen,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für das von der Gesellschaft verwaltete

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

              die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

              von der Gesellschaft aufgestellten

              Allgemeinen Anlagebedingungen

              gelten.

              ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

              &spect; 1

              Vermögensgegenstände

              Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

              ben:

              1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

              Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

              gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

              &spect; 2

              Anlagegrenzen

              (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

              Seite 92

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              (2)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

              &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

              (3)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

              zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

              wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

              (4)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

              Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

              (5)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

              der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

              benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

              geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

              vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

              vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

              len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

              gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

              ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

              ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

              nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

              mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

              &spect; 3

              Anlageausschuss

              Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

              schusses bedienen.

              ANTEILKLASSEN

              &spect; 4

              Anteilklassen

              (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

              meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

              des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

              Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

              der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

              male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft.

              (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

              Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

              tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

              waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

              oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

              Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

              (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

              zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

              sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

              schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

              &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

              Seite 93

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

              teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

              (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

              gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

              abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

              Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

              schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

              ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

              &spect; 5

              Anteile

              Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

              Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

              &spect; 6

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

              gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

              hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

              jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

              (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              &spect; 7

              Kosten

              (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

              zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

              Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

              Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

              tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

              gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

              bene Verwaltungsvergütung an.

              (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

              oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

              gedeckt.

              (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

              OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

              wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

              gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

              stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

              Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

              stellenvergütung an.

              Seite 94

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              (4)

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

              kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

              Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

              ges errechnet wird, betragen.

              (5)

              Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

              OGAW-Sondervermögens:

              a)

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

              die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              b)

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

              benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

              Anlegerinformationen);

              c)

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

              nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

              richtes;

              d)

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

              Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

              Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

              termittlung;

              e)

              Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

              OGAW-Sondervermögens;

              f)

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

              die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              g)

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

              Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

              h)

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

              gen erhoben werden;

              i)

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

              j)

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              k)

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

              l)

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

              Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

              schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

              Steuern.

              (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

              mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

              ständen entstehenden Kosten belastet.

              (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

              richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

              Seite 95

              Darius Nolte Weiterbildung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

              sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

              durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

              schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

              Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

              sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

              schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

              telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

              Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

              ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

              &spect; 8

              Thesaurierung der Erträge

              Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

              Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

              der an.

              &spect; 9

              Ausschüttung

              (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

              Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

              dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

              Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

              Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

              (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

              schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

              des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

              übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

              (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

              vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

              (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

              jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

              &spect; 10 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

              folgenden Jahres.

              Seite 96

              Engelberta Schöne Badezimmer GmbH , , Göttingen

              info@Engelberta Schöne Badezimmer GmbH .com, www.Engelberta Schöne Badezimmer GmbH .com


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                Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Inn (Begriffsklärung) aufgeführt.

                Inn
                En / Sela

                Verlauf und Einzugsgebiet des Inns

                Daten

                Gewässerkennzahl

                CH: 44, AT: 2-8, DE: 18

                Lage

                Schweiz, Österreich, Deutschland

                Flusssystem

                Donau

                Abfluss ÃƒÂ¼ber

                Donau Ã¢Â†Â’ Schwarzes Meer

                Quelle

                Oberhalb des Lunghinsees im Oberengadin
                46° 24′ 56″ N, 9° 40′ 0″ O46.415439.666692564

                Quellhöhe

                2564 m ÃƒÂ¼. M.[1]

                Mündung

                In Passau in die Donau48.57282113.477406289Koordinaten: 48° 34′ 22″ N, 13° 28′ 39″ O
                48° 34′ 22″ N, 13° 28′ 39″ O48.57282113.477406289

                Mündungshöhe

                289 m ÃƒÂ¼. NHN[2]

                Höhenunterschied

                2275 m

                Sohlgefälle

                4,4 Ã¢Â€Â°

                Länge

                517 km[3]

                Einzugsgebiet

                26.130 km²[3]

                Abfluss am Pegel Martina (Schweizer Grenze)[4]
                AEo: 1941 km²

                NNQ (2004)
                MNQ 1970–2016
                MQ 1970–2016
                Mq 1970–2016
                MHQ 1970–2016
                HHQ (1987)

                2,37 m³/s
                37,7 m³/s
                53,3 m³/s
                27,5 l/(s km²)
                81,3 m³/s
                481 m³/s

                Abfluss am Pegel Innsbruck[5]
                AEo: 5.631,5 km²
                Lage: 298,51 km oberhalb der Mündung

                NNQ (31. Jan. 1962)
                MNQ 1971–2009
                MQ 1971–2009
                Mq 1971–2009
                MHQ 1971–2009
                HHQ (23. Aug. 2005)

                18,8 m³/s
                40,1 m³/s
                163 m³/s
                28,9 l/(s km²)
                718 m³/s
                1525 m³/s

                Abfluss am Pegel Wasserburg[6]
                AEo: 11.980 km²
                Lage: 158,7 km oberhalb der Mündung

                NNQ (28. Dez. 1969)
                MNQ 1965/2006
                MQ 1965/2006
                Mq 1965/2006
                MHQ 1965/2006
                HHQ (23. Aug. 2005)

                93,8 m³/s
                131 m³/s
                358 m³/s
                29,9 l/(s km²)
                1450 m³/s
                2940 m³/s

                Abfluss am Pegel Passau Ingling[7]
                AEo: 26.063 km²
                Lage: 3,1 km oberhalb der Mündung

                NNQ (2. Nov. 1947)
                MNQ 1921/2006
                MQ 1921/2006
                Mq 1921/2006
                MHQ 1921/2006
                HHQ (10. Jul. 1954)

                195 m³/s
                283 m³/s
                740 m³/s
                28,4 l/(s km²)
                2960 m³/s
                6700 m³/s

                Linke Nebenflüsse

                Sanna, Brandenberger Ache, Mangfall, Attel, Isen, Rott

                Rechte Nebenflüsse

                Ötztaler Ache, Melach, Sill, Ziller, Murn, Alz, Salzach

                Großstädte

                Innsbruck

                Mittelstädte

                Rosenheim, Passau

                Kleinstädte

                Landeck, Imst, Telfs, Hall in Tirol, Schwaz, Rattenberg, Wörgl, Kufstein, Wasserburg, Mühldorf, Töging, Altötting, Neuötting, Simbach, Braunau, Schärding

                Schiffbar

                Nicht schiffbar, örtlich Fahrgastschifffahrt

                Der Inn zwischen Wernstein und Passau

                Der Inn (rätoromanisch En?/i, lat. Aenus, auch Oenus,[8] altgriechisch Αἶνος[9]) ist ein 517 km langer, durch die Schweiz, Österreich und Deutschland verlaufender rechter Nebenfluss der Donau. An der Mündung in Passau fließen im Mittel 738 m³/s Wasser in die nur 690 m³/s heranführende Donau.[10] Der größere Mittelwert des Inns beruht auf den Hochwässern des Gebirgsflusses. Während sieben Monaten führt der Inn am Zusammenfluss in Passau weniger Wasser als die Donau.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Etymologie
                2 Geografie

                2.1 Länge und Einzugsgebiet
                2.2 Hydrologie
                2.3 Flusslauf
                2.4 Wichtige Orte am Inn
                2.5 Geologie
                2.6 Nebenflüsse

                3 Ökologie

                3.1 Flora
                3.2 Fauna
                3.3 Wasserqualität

                4 Nutzung

                4.1 Schifffahrt
                4.2 Straßenverkehr
                4.3 Fischerei
                4.4 Elektrizitätswerke
                4.5 Freizeit
                4.6 Gewinnung von Inngold

                5 Galerie
                6 Siehe auch
                7 Literatur
                8 Weblinks
                9 Einzelnachweise

                Etymologie

                Der Ursprung des Inns (Urpsrung des Ÿns / Fons Oeni) am Julierpass; Detail der Tirol-Karte des Warmund Ygl (1605)

                Der Name Inn leitet sich von den keltischen Wörtern en sowie enios ab, die frei übersetzt Wasser bedeuten. In einer Urkunde des Jahres 1338 ist der Fluss mit dem Namen Wasser eingetragen. Die erste schriftliche Erwähnung stammt aus den Jahren 105 bis 109 von Tacitus. Sie lautet:[11]

                „[…] Sextilius Felix […] ad occupandam ripam Aeni fluminis, quod Raetos Noricosque interfluit, missus.“

                „[…] wurde Sextilius Felix […] zum Einnehmen des Ufers des Flusses Inn, der zwischen Rätern und Norikern fließt, geschickt.“

                – Tacitus: Publii Corneli Taciti historiarium liber tertius

                Von späteren Autoren der römischen Kaiserzeit wird der Flussname ähnlich verschriftlicht, etwa als griechisch Αἶνος (Aίnos) oder lateinisch Aenus. Im mittelalterlichen Latein wird er zumeist Enus geschrieben, von den Humanisten Oenus. Durch den Lautwandel im Altbairischen von e zu i wird aus Enus In. Bis ins 17. Jahrhundert wird es so oder Yn geschrieben, aber auch Ihn oder Yhn. Das Doppel-n taucht erst im 16. Jahrhundert auf, etwa im Tiroler Landreim von 1557. Seit dem 18. Jahrhundert ist diese Schreibweise und die Aussprache mit kurzem Vokal üblich. Früher wurde die Bezeichnung meist als Neutrum betrachtet (daz In heißt es beispielsweise im Nibelungenlied), seit dem 16. Jahrhundert ausschließlich als Maskulinum.[12]

                Die Erwähnungen in der Römerzeit beziehen sich auf den Unterlauf, der Tiroler Abschnitt wird erstmals bei Venantius Fortunatus im 6. Jahrhundert als Aenus bezeichnet. Der Name Engadin und die rätoromanische Bezeichnung En deuten darauf hin, dass auch der Oberlauf seit jeher so bezeichnet wurde. Auch wenn vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, dass der Inn in der Nähe der Etsch am Reschen entspringt, wird spätestens seit dem 16. Jahrhundert der Ursprung einheitlich im Bereich der Seen am Malojapass gesehen.[12]

                Möglicherweise besteht ein Zusammenhang zwischen dem Namen Inn und dem des französischen Flusses Ain.[13]

                Geografie

                Länge und Einzugsgebiet

                Mit einer Gesamtlänge von 517 Kilometern ist der Inn einer der längsten und mächtigsten Alpenflüsse. Nahezu zwei Drittel seines Flusslaufes liegen im Gebiet der Alpen. 193 km fließt der Inn durch Österreich.

                Das Einzugsgebiet des Inns beträgt 26.130 km²[3] (nach anderen Angaben 26.053 km²[14]). Davon liegen 1689 km² im Kanton Graubünden, 254 km² (am Oberlauf des Spöl und des Stillebachs) in Italien, 7880 km² in Tirol,[3]
                8061 km² in Bayern[14] und rund 8250 km² in Salzburg und Oberösterreich.

                Im Einzugsgebiet des Inns befinden sich 823 Gletscher, die zusammen 395 km² oder 1,5 % der Fläche einnehmen.[3]
                Der höchste Punkt im Einzugsgebiet ist der Piz Bernina mit 4049 m ÃƒÂ¼. M.

                Hydrologie

                Mit einer mittleren Wassermenge von 738 Kubikmetern pro Sekunde ist der Inn, nach dem Rhein, der Donau und der Elbe (wenn die Nebenflüsse des Ästuars dazugerechnet werden), der viertwasserreichste Fluss Deutschlands sowie der zweitwasserreichste Österreichs. Er führt der Donau mehr Wasser zu als Lech, Isar, Enns und Traun zusammen. Obwohl die Elbe fünfmal so viel Stromgebiet entwässert, ist sie nur unwesentlich wasserreicher, da in den Alpen die Niederschlagsmengen und Abflussraten höher sind.

                Das Abflussregime des Inns ist aufgrund der alpinen Schneeschmelze und der größeren mittleren Hangneigung in seinem Einzugsgebiet unausgeglichener als das der Donau. Insbesondere im Oberlauf ist das Abflussregime stark durch die Vergletscherung am Alpenhauptkamm (Zentralbereiche der Ötztaler, Stubaier, Zillertaler Alpen und Hohen Tauern) beeinflusst. Am Pegel Innsbruck weist der Inn ein nivo-glaziales Abflussregime mit einem Anteil von 10 % Gletscherwasser auf, das nur im Zeitraum von Mai bis Oktober anfällt und im Juli und August mit 25 % den höchsten Anteil am Abfluss erreicht.[15]

                Mittlere monatliche Abflüsse des Inns (in m³/s) am Pegel Passau-Ingling

                Reihe 1920/2005[7]

                Der mittlere Abfluss des Inns in Passau ist zwar rund 7 % größer als der der Donau, der Inn führt aber die meiste Zeit des Jahres (vom Frühherbst bis zum Frühling) weniger Wasser. Auch wenn visueller Eindruck und Gesamtwasserführung nahelegen, von der Mündung der Donau in den Inn zu sprechen, ist der Name Donau für den vereinigten Strom zu rechtfertigen; denn die Donau ist hier mit 547 km länger als der Inn mit 517 km und die Donau behält, anders als der Inn, ihre Fließrichtung unverändert bei.

                Flusslauf

                Europäische Wasserscheide

                Der Fluss entspringt nordöstlich vom Pass Lunghin im Schweizer Oberengadin in 2564 m Höhe oberhalb des Lunghinsees. Der Pass oberhalb des Ursprungs ist ein europäischer Hauptwasserscheidepunkt (Nordsee, Schwarzes Meer, Adria).

                Inn im Unterengadin zwischen Susch und Lavin (2008)

                Bis zum Zusammenfluss mit dem größeren Flaz wird der Inn (En) auch Sela genannt und durchfließt zunächst den Silser-, den Silvaplaner-, den Champfèrer- und den St. Moritzersee. Der kleine Lej da Gravatscha nahe der Mündung des Flaz ist ein wichtiges Brutgebiet für Vögel. Im Unterengadin durchfließt der Inn mit deutlich stärkerem Gefälle mehrere Schluchten.

                Unterhalb der schweizerisch-österreichischen Grenze am Engpass von Finstermünz wird sein Tal im Bundesland Tirol Oberinntal genannt und unterhalb der Einmündung der Melach bei Zirl Unterinntal. Zwischen Kufstein und Erl verläuft die österreichisch-deutsche Staatsgrenze in Flussmitte. Danach durchquert der Inn die südöstliche Ecke Bayerns; ab der Mündung der Salzach bis zur Stadtgrenze von Passau markiert er wieder die deutsch-österreichische Grenze. Am unteren Inn stehen mehrere große Stauwerke. Hier erstreckt sich auch über eine Länge von 55 Kilometern das Europareservat Unterer Inn. Der Inn zwischen Braunau und Schärding ist Namensgeber für das angrenzende oberösterreichische Innviertel (politische Bezirke Braunau, Schärding, Ried im Innkreis).

                Mündung des Inns (im Bild links) in die Donau in Passau

                Der Inn mündet in der „Dreiflüssestadt“ Passau in die Donau. Noch ein längeres Stück nach dem Zusammenfluss bleiben das grüne Gletscherschmelzwasser des Inns, das blaue Donauwasser und das dunkle Moorwasser der von Norden mündenden Ilz in der Donau unvermischt unterscheidbar. Die 2,34 km unterhalb der Innmündung nahe dem rechten Ufer liegende Felseninsel Kräutelstein ist noch vom unvermischten Innwasser umspült. Auffallend ist, wie stark das grüne Wasser des Inns das Wasser der Donau beiseite drängt. Dies hängt mit der zeitweise sehr großen Wassermenge des Inns und den unterschiedlichen Tiefen der beiden Gewässer zusammen (Inn: 1,90 Meter, Donau: 6,80 Meter) – „der Inn überströmt die Donau“.

                Wichtige Orte am Inn

                Schweiz: St. Moritz, Samedan, Scuol
                Österreich: Landeck, Imst, Telfs, Zirl, Völs, Innsbruck, Hall in Tirol, Wattens, Schwaz, Jenbach, Brixlegg, Rattenberg, Kundl, Wörgl, Kufstein, es folgt der Durchfluss durch Bayern, ab hier Grenzfluss, Braunau am Inn, Obernberg am Inn, Schärding
                Deutschland: Rosenheim, Wasserburg am Inn, Mühldorf am Inn, Neuötting, Marktl, ab hier Grenzfluss, Simbach am Inn, Passau

                Geologie

                Bis Landeck verläuft der Inn in den Zentralalpen, wobei er hauptsächlich Kristallingebiete berührt und bei Ardez in das Engadiner Fenster mit seinen Bündnerschiefern eintritt. Von Fließ bis Landeck durchbricht er den Landecker Quarzphyllit. Ab Landeck bildet das Inntal als großes Alpenlängstal die Grenze zwischen den Nördlichen Kalkalpen und den Zentralalpen. Zwischen Schwaz und Brixlegg durchfließt der Inn die Grauwackenzone und anschließend die Nördlichen Kalkalpen. Bei Erl erreicht er das Alpenvorland und durchquert in Bayern die eiszeitlich überformte Flysch- und Molassezone, die von Moränenresten, diluvialen Schotterkörpern und Terrassen geprägt ist. Bei Schärding tritt er in die Böhmische Masse ein.[16][3] Während der Kaltzeiten war das Tal im Ober- und Mittellauf von Gletschereis angefüllt. Untersuchungen an Torfablagerungen des Lanser Sees bei Innsbruck belegen, dass das Tal spätestens ab 15.379 ± 282 Jahre v. Chr. eisfrei gewesen sein muss.[17] Der Rödschitz-Torf verlagert das Alter der Enteisung sogar noch weiter zurück in die Zeit 16.668 ± 503 v. Chr. im Gebiet des Traungletschers.[18]

                Nebenflüsse

                Mündung der Mangfall (vorne) bei Rosenheim
                Mündung der Salzach (von links) in den Inn

                Die folgende Tabelle enthält alle Zuflüsse mit einem Einzugsgebiet von mehr als 500 km² oder einem mittleren Abfluss (MQ) von mehr als 10 m³/s. Eine umfassende Auflistung findet sich unter Liste von Zuflüssen des Inns.

                Zufluss

                Seite

                Länge +
                in km

                Einzugsgebiet
                in km²

                MQ ÃƒÂ—
                in m³/s

                Spöl

                rechts

                028,0

                0310

                010,8

                Sanna

                links

                053,2

                0728

                020,0

                Ötztaler Ache

                rechts

                066,5

                0894

                031,3

                Sill

                rechts

                042,2

                0855

                024,5

                Ziller

                rechts

                055,7

                1135

                044,5

                Brandenberger Ache

                links

                033,1

                0282

                010,4

                Brixentaler Ache

                rechts

                028,0

                0330

                010,9

                Mangfall

                links

                058,0

                1099

                026,9

                Isen

                links

                076,0

                0586

                005,6

                Alz

                rechts

                150,0

                2239

                068,5

                Salzach

                rechts

                225,0

                6700

                252,0

                Rott

                links

                111,4

                1200

                009,3

                + mit längstem Quellfluss des Zuflusses
                × mittlerer Abfluss am mündungsnächsten Pegel des Zuflusses

                Ökologie

                Unterer Inn bei Aigen am Inn

                Der Inn ist heute über weite Strecken begradigt und verbaut, seine Fließstrecke ist durch zahlreiche Kraftwerke beeinträchtigt; eine längere freie Fließstrecke von 150 km besteht noch zwischen Fließ und Kirchbichl. Vereinzelt finden sich noch naturnähere Abschnitte und Reste der ursprünglichen Auwälder, die oft als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Am unteren Inn im bayrisch-oberösterreichischen Grenzgebiet hat sich der Charakter des Inns infolge der Kraftwerksbauten grundlegend vom alpinen zum Tieflandfluss mit großen, offenen Wasserflächen gewandelt. Neben diesen Wasserflächen entstanden Anlandungen und weitläufige Aubereiche, die ein international bedeutendes Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für rund 300 Vogelarten darstellen.[19]

                Die Au- und Wasserflächen am unteren Inn sind unter anderem als Europaschutzgebiet ausgewiesen.

                Flora

                Deutsche Tamariske auf einer Schotterbank bei Pfunds

                Innerhalb der Hochwasserschutzdämme am unteren Inn finden sich Silberweidenauen, die Auwälder außerhalb bestehen hauptsächlich aus Eschen und Grauerlen, in trockeneren Bereichen auch aus Bergahornen.[19]

                Die früher weit verbreitete Deutsche Tamariske ist durch Verbauungen fast ausgerottet worden, einzelne Bestände finden sich in den Mieminger und Rietzer Innauen, im Oberen Gericht sowie im Engadin.[20][21]

                An den Stauseen am unteren Inn finden sich als gefährdete Pflanzenarten Tannenwedel und Schwanenblume.[22]

                Fauna

                Vom Ursprung bis Landeck zählt der Inn zur Forellenregion, unterhalb zur Äschenregion, im Unterlauf besteht ein Übergang von der Barben- zur Brachsenregion. Im Tiroler Inn konnten von ursprünglich 31 Fischarten nurmehr 17 nachgewiesen werden. Zu den Arten, die im gesamten Tiroler Verlauf vorkommen, gehören Bachforelle, Regenbogenforelle und Äsche, als gefährdet gelten Huchen, Strömer und Aalrutte.[23]

                Im unteren Inn hat sich durch den Kraftwerksbau die Fischfauna verändert. Neben den früher typischen Arten Barbe, Nase und Huchen haben sich Fischarten, die ruhigere Flussabschnitte oder stehende Gewässer bevorzugen, angesiedelt, darunter Brachse, Karpfen, Hecht, Rotfeder und Rotauge.[19]

                Der Europäische Biber wurde in den 1970er Jahren auf der bayerischen Seite der Innstauseen wieder angesiedelt und hat sich seither ausgebreitet. Zwischen der Salzachmündung und der Antiesenmündung finden sich rund 15 Reviere[19], der Biber ist aber auch flussaufwärts bis ins Tiroler Oberinntal gewandert.[24] Allmählich siedelt sich am unteren Inn auch der Fischotter wieder an.[25]

                Die Auen dienen zahlreichen, darunter etlichen gefährdeten, Vogelarten als Lebens- und Brutraum. Bedeutsam sind u. a. Brutvorkommen von Flußuferläufer, Nachtigall und Gartenbaumläufer in der Silzer Innau[26], vom Flussregenpfeifer in der Innschleife bei Kirchbichl[27], oder von Zwergdommel, Nachtreiher, Seidenreiher, Rohrweihe, Schwarzmilan, Schwarzkopfmöwe, Flussseeschwalbe, Eisvogel, Blaukehlchen, Brandgans, Weißkopfmöwe und Lachmöwe am unteren Inn.[19]

                Wasserqualität

                Der Inn weist in Tirol, Bayern und Oberösterreich im gesamten Verlauf Gewässergüteklasse II (mäßig verunreinigt) auf, mit Ausnahme des Tiroler Abschnittes von der Einmündung der Sanna bis zur Einmündung der Pitze, wo er Klasse I–II erreicht.[28][29]

                Nutzung

                Schifffahrt

                Personenschifffahrt auf dem Inn

                Legende

                Schaurecker

                Ingling

                Wernstein

                Schaurecker

                Schärding

                Held

                Wasserburg

                ehem. Innschifffahrt
                Tirol-Bayern (bis 2011)

                Oberaudorf

                Niederndorf

                Ebbs

                Kiefersfelden

                Kufstein

                Fahrgastschiff St. Nikolaus (2000–2011, hier: 2010) in Kufstein

                Schifffahrt auf dem Inn gab es schon zur Zeit der Römer. Im Jahr 1190 gewährte Kaiser Heinrich IV. die Einrichtung einer Salzstapelniederlassung in Mühldorf am Inn. Es folgten weitere Innstädte mit verschiedenen Rechten zum Handel auf dem Inn. Oberer Endpunkt der Innschifffahrt war Hall, das dadurch der wichtigste Warenumschlagplatz Nordtirols war und u. a. das Stapelrecht für Getreide besaß. Weiter hinauf bis Mötz konnte der Inn noch mit Flößen (überwiegend flussabwärts) befahren werden.[30] Neben dem Salz aus Tirol wurden besonders Eisenerz, Silber, Kupfer, Kalk, Holz, Tuche und Tiroler Wein in Schiffszügen flussabwärts bis Wien geschifft. Aus dem Engadin wurde Holz nach Innsbruck, zur Salzpfanne nach Hall und zum Teil bis nach Rosenheim geflößt.[31] Wasserburg am Inn war die bedeutendste Stadt der Innschifferei. Dort und in den anderen Städten brachten es die Schiffsmeisterfamilien zu erheblichem Wohlstand.

                Für die Fahrt flussabwärts wurden meist einfache, flache Plätten gezimmert, die am Zielort als Bau- oder Nutzholz verkauft werden konnten. Bei der Rückfahrt transportierte man besonders Weizen, Fleisch, Fett und österreichischen Wein. Dabei wurden die Schiffe unter Führung eines Stangenreiters von einem Pferdevorspann auf dem Treidelweg stromaufwärts gezogen. Sechs bis zwanzig hintereinander gespannte Pferde zogen die Schiffe, so konnten auf einem Leitschiff mit zwei bis drei Lastschiffen bis zu 100 Tonnen Getreide flussaufwärts transportiert werden. Die Fahrt von Hall nach Kufstein dauerte rund fünf Stunden, nach Wien knapp eine Woche. Flussaufwärts brauchte das Ziehen eines Lastzugs von Kufstein nach Hall vier bis fünf Tage.[32]

                Neben Gütern wurden auf dem Inn auch Personen befördert. Insbesondere für das Militär war der Fluss ein bedeutender und sicherer Nachschubweg. So wurden 1532 in Hall 20.000 Italiener und Spanier auf 45 Schiffen nach Wien verschifft, wo sie das Heer Kaiser Karls V. gegen die Türken verstärken sollten. 1765 wurde der Leichnam des in Innsbruck verstorbenen Kaisers Franz I. Stephan auf einem Schiff von Hall nach Wien transportiert, gefolgt von 19 Schiffen mit seiner Gattin Maria Theresia und ihrem Hofstaat.[30]

                Mit der Eröffnung der Unterinntalbahn von Kufstein nach Innsbruck im Jahre 1858 kam das Ende für die Innschifffahrt in Tirol. Mit dem Bau von Staustufen mit Wasserkraftwerken, die nicht über Schleusen verfügten, wurde eine durchgehende Schifffahrt unmöglich. Nur örtlich, beispielsweise zwischen Neuhaus am Inn/Schärding und Passau sowie in Wasserburg am Inn findet auf dem Inn Fahrgastschifffahrt statt.

                Von Kufstein bis Niederndorf gab es ab 1998, anfangs mit dem kleineren Motorschiff Tirol, ab April 2000 mit dem zweischraubigen 85-t-116-Personen-Schiff St. Nikolaus bis 2011 eine touristisch orientierte Innschifffahrt. Eingestellt wurde sie auch, weil Hochwässer mitunter den Betrieb verhinderten, mangels ausreichender Fahrgastzahlen; das Schiff St. Nikolaus wurde im April 2013 nach Hamburg verkauft.[33][34][35]

                Straßenverkehr

                Inntalautobahn, Arlbergbahn und Inn östlich von Landeck

                Der Inn ist zwar nicht in ganzer Länge seines Alpentals eine günstige natürliche Leitlinie für den Verkehr, zum einen wegen mehrerer Engpässe, zum anderen wegen der für den Alpenquerverkehr ungünstigen Längstalrichtung; seine Breite und relative Klimagunst machen das Inntal trotzdem zu einem früh besiedelten eigenen Wirtschaftsraum. Da es am breiten und stark strömenden Inn früher nur wenige Brücken gab, verlangte man seit dem Mittelalter für Bau und Erhalt Brückenzoll, meist von Fuhrwerken, etwa in Zams.

                Heute verlaufen die Bundesautobahn 93 und die Inntalautobahn A 12 sowie die Unterinntalbahn und die Arlbergbahn im Inntal. Die Verteilerfunktion zu niedrigen Alpenpässen wie Reschenpass und Brennerpass ist einerseits der Wirtschaft förderlich, belastet das Tal aber zunehmend mit Umweltfolgen des Individualverkehrs. So werden die EU-Grenzwerte für die Luftreinhaltung im Unterinntal oft erheblich überschritten.[36]
                Derzeit ist die Neue Unterinntalbahn als Zulaufstrecke des Brennerbasistunnels in Bau.

                Fischerei

                In der Vergangenheit spielte die Fischerei am Inn eine große wirtschaftliche Rolle. So wurden Fische aus dem Inn und den Oberengadiner Seen bis ins 19. Jahrhundert nach Italien verkauft.[31]
                Die Fischerei nahm bisweilen überhand, sodass bereits um 1553 im Rahmen der Bayerischen Landordnung 1553 eine Fischordnung für das Herzogtum Bayern erlassen und im selben Jahr von den Brüdern Alexander und Samuel Weißenhorn in Ingolstadt mit hochwertigen Holzschnitten versehen gedruckt[37] wurde, da der Fischbestand fast „verödigt“ war. Dabei wurden erstmals Fangbeschränkungen und Mindestmaße (z. B. „Prüttelmaß“, „Prüttl-Maß“ oder „Brütelmaß“ mit 10 cm oder „Karpffen-Maß“ mit 26,4 cm) eingeführt. Außerdem wurde der Betrieb von „Archen“ (auch „Fache“ genannt[38]), reusenartigen Einbauten im Fluss, untersagt, die nicht nur die Fischbestände dezimierten, sondern auch Hindernisse für die Schifffahrt darstellten. Heute hat die Fischerei keine kommerzielle Bedeutung mehr.[19]

                Elektrizitätswerke

                Wehr Runserau des Kraftwerks Imst

                Am Oberlauf des Inns vom Schweizer Gebiet bis ins österreichische Landeck in Tirol befinden sich mehrere Wasserkraftwerke. Staustufen im Unterlauf ab Kufstein dienen sowohl der Energiegewinnung als auch dem Hochwasserschutz. Da diese Kraftwerke nicht über Schleusen verfügen, wird die Schiffbarkeit des Inns durch diese Kraftwerke stark eingeschränkt.

                Das älteste Tiroler Kraftwerk ist in Kirchbichl, nach über 70 Jahren wird die bestehende Wehranlage für Extremereignisse erweitert und zur bestehenden Wehranlage eine zusätzliche Abflussmöglichkeit geschaffen. Dafür ist der Ausbau des rund einen Kilometer langen Triebwasserweges geplant. Dadurch und durch den Bau einer Hochwasserentlastung kann das Krafthaus um eine Turbine erweitert werden, die Regeljahreserzeugung wird von derzeit 131 GWh um etwa 45 GWh steigen.[39]

                Das Kraftwerk Imst nutzt eine für ein Laufkraftwerk ungewöhnlich große Fallhöhe von 143,5 m, indem der Inn in der Runserau bei Fließ aufgestaut und das Wasser durch einen 12,3 km langen Druckstollen quer durch das Venetmassiv in die Imsterau geleitet wird, wodurch es das Innknie bei Landeck abschneidet.[40]

                Wasserkraftwerke am Inn (Reihenfolge flussaufwärts)

                Stat.+
                [km]

                Ort

                Nenn­leistung
                in MW

                erbaut
                (betrieben seit)

                Durch­fluss
                in m³/s

                Fall­höhe
                in m

                Turbinen
                Anzahl

                Betreiber

                Bemerkung

                ~004

                Passau-Ingling

                086,00

                1962 (1965)/

                285,0

                010,4

                4

                Grenzkraftwerke

                ~019

                Schärding-Neuhaus

                096,00

                1961 (1963)/

                287,5

                011,2

                4

                Grenzkraftwerke

                ~035

                Egglfing-Obernberg

                080,70

                1944 (0000)/

                186,0

                010,1

                6

                VERBUND Hydro Power AG

                ~048

                Ering-Frauenstein

                072,90

                1942 (0000)/

                352,0

                009,1

                4

                VERBUND Hydro Power AG

                ~061

                Braunau-Simbach

                100,00

                1953 (0000)/

                287,5

                012,1

                4

                Grenzkraftwerke

                ~075

                Stammham

                023,20

                1955 (0000)/

                185,0

                005,7

                3

                VERBUND Hydro Power AG

                ~083

                Perach

                019,40

                1977 (0000)/

                170,0

                005,2

                3

                VERBUND Hydro Power AG

                ~091

                Neuötting

                026,10

                1951 (0000)/

                196,0

                006,7

                4

                VERBUND Hydro Power AG

                ~100

                Töging

                085,30

                1924 (0000)/

                340,0

                030

                14

                VERBUND Hydro Power AG

                am Innkanal

                ~128

                Jettenbach 1

                000,40

                1994 (0000)/

                005,0

                008,4

                1

                VERBUND Hydro Power AG

                ~128

                Jettenbach 2

                005,00

                1994 (0000)/

                037,5

                008,4

                2

                VERBUND Hydro Power AG

                ~137

                Gars am Inn

                025,00

                1938 (0000)/

                090,0

                007,2

                5

                VERBUND Hydro Power AG

                ~147

                Teufelsbruck

                025,00

                1938 (0000)/

                090,0

                007,0

                5

                VERBUND Hydro Power AG

                ~160

                Wasserburg

                024,10

                1938 (0000)/

                095,0

                007,0

                5

                VERBUND Hydro Power AG

                ~173

                Feldkirchen

                038,20

                1970 (0000)/

                178,0

                008,7

                3

                VERBUND Hydro Power AG

                ~188

                Rosenheim

                035,10

                1960 (0000)/

                215,0

                008,3

                3

                VERBUND Hydro Power AG

                ~199

                Nußdorf

                047,90

                1982 (0000)/

                550[41]

                011,7

                2

                Innwerk AG

                ~211

                Oberaudorf-Ebbs

                059,00

                1992 (0000)/

                580[42]

                012,4

                2

                Grenzkraftwerke

                ~223

                Langkampfen[43]

                031,50

                1998 (0000)/

                425,0

                008,3

                2

                TIWAG

                ~233

                Kirchbichl[44]

                023,00

                1941 (0000)/

                250,0

                009,7

                3

                TIWAG

                Ausleitkraftwerk

                ~383

                Imst[40]

                089,00

                1956 (0000)/

                085,3

                143,5

                TIWAG

                Ausleitkraftwerk

                ~425

                Scuol

                288,00

                1970/1994 ()

                72[45]

                Engadiner Kraftwerke

                Ausleitkraftwerk

                ~466

                S-chanf/Ova-Spin

                050,00

                1970 (0000)/

                29[42]

                Engadiner Kraftwerke

                Ausleitkraftwerk

                ~486

                St. Moritz

                004,36

                1932 (0000)/

                E-Werke St. Moritz

                + Stationierung oder Kilometrierung, das ist die Strecke innaufwärts gemessen von der Innmündung bis zum jeweiligen Kraftwerk.

                Freizeit

                Wildwasserpaddler auf dem Inn bei Haiming

                Der Inn bietet im Oberlauf vielfältige Möglichkeiten für den Wassersport, vor allem für Wildwasserpaddeln und Rafting, auf den Oberengadiner Seen (Silsersee, Silvaplanersee und St. Moritzersee) u. a. für Wind- und Kitesurfen. Ein beliebter Abschnitt bei Wildwassersportlern ist die 5 km lange Imster Schlucht, deren Schwierigkeitsgrad abhängig vom Wasserstand zwischen WW II-III und III-IV liegt.[46]

                Entlang der Hochwasserdämme führen auf weiten, zusammenhängenden Strecken Radwege. Der Inn-Radweg folgt dem Flusslauf von Maloja bis zur Mündung. Entlang des Inn liegen viele Baggerseen, die durch Kiesgewinnung entstanden sind. Örtlich verkehren linienmäßig Personenschiffe. Das Inn-Museum in Rosenheim dokumentiert die Geschichte des Inns und der Innschifffahrt.

                Gewinnung von Inngold

                Eine Besonderheit aus der Geschichte der Nutzung war die Gewinnung von Gold aus dem Sand des Inns zur Prägung von Flussgolddukaten. Sie sind durch die Umschrift EX AURO OENI (= aus dem Gold des Inns) erkennbar.[47]

                Galerie

                Innbrücke bei Silvaplana

                Der junge Inn bei Bever im Engadin

                Der Inn bei Susch im Unterengadin

                Der Inn in Ried im Oberinntal

                Der Inn bei Brixlegg

                Baggerschiff im Stausee bei Langkampfen

                Der Inn bei Kufstein

                Der Inn bei Wasserburg

                Der Inn bei Mühldorf am Inn

                Der Inn bei Schloss Neuhaus

                Der Inn und die Marienbrücke in Passau

                Siehe auch

                Inn-Salzach-Bauweise

                Literatur

                Franz Hafner: Inn – Der grüne Fluss aus den Alpen. Filmdokumentation, Österreich, 2011. 45 Min. Senderinformation mit vielen Bildern, Mediathek.
                A. Stancik, H. Schiller, O. Behr et al.: Hydrology of the River Danube / Hydrologie der Donau. Gemeinsames Forschungsprojekt der Donauländer und der IHD, 272 S., Verlag Priroda, Bratislava 1988.
                Valentin Weber-Wille, Manfred Wehdorn: Architektur bei VERBUND. Die bayerischen Innkraftwerke, Band 105 der Schriftenreihe Forschung in der VERBUND AG, Selbstverlag, Wien 2012, ISBN 3-9502188-6-6.
                Josef Grünberger: Land am Inn – Vom Ursprung zur Mündung. Tyrolia Verlag 2004, ISBN 3-7022-2586-2.

                Weblinks

                Commons: Inn Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                Wikivoyage: Inn Ã¢Â€Â“ Reiseführer
                Wiktionary: Inn Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Inn auf der Plattform ETHorama

                Einzelnachweise

                ↑ Geoserver der Schweizer Bundesverwaltung (Hinweise)

                ↑ Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch Donaugebiet 2006 Bayerisches Landesamt für Umwelt, S. 302, abgerufen am 4. Oktober 2017, Auf: bestellen.bayern.de (PDF, deutsch, 24,2 MB).

                ↑ a b c d e f Land Tirol/Lebensministerium Österreich: Der Inn und sein Einzugsgebiet (PDF; 3,7 MB)

                ↑ Messstation Martina 1970–2016 (PDF) Bundesamt für Umwelt BAFU

                ↑ Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hrsg.): Hydrographisches Jahrbuch von Österreich 2009. 117. Band. Wien 2011, S. OG 99, PDF (12,1 MB) auf bmlrt.gv.at (Jahrbuch 2009)

                ↑ Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch Donaugebiet 2006 Bayerisches Landesamt für Umwelt, S. 225, abgerufen am 4. Oktober 2017, Auf: bestellen.bayern.de (PDF, deutsch, 24,2 MB).

                ↑ a b Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch Donaugebiet 2006 Bayerisches Landesamt für Umwelt, S. 227, abgerufen am 4. Oktober 2017, Auf: bestellen.bayern.de (PDF, deutsch, 24,2 MB).

                ↑ Itinerarium Antonini

                ↑ Claudius Ptolemaeus 2.11.5

                ↑ Wasserführung der Donau an der Inn-Mündung@1@2Vorlage:Toter Link/www.uvm.baden-wuerttemberg.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) im Profil des Donau-Wasservolumens (Zusammenarbeit und Umsetzung der EU-WRRL im Einzugsgebiet der Donau, Informationsveranstaltung Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit und Zielsetzungen im EZ-Gebiet der Donau, Sigmaringen, 25. Januar 2006)

                ↑ Wolf-Armin Frhr. v. Reitzenstein: Lexikon bayerischer Ortsnamen. Herkunft und Bedeutung. C.H.Beck, München 2006, ISBN 3-406-55206-4, S. 123. 

                ↑ a b Otto Stolz: Geschichtskunde der Gewässer Tirols. Schlern-Schriften, Band 32, Innsbruck 1932, S. 6–14 und 83–88 (Digitalisat)

                ↑ Arnaud Vendryes: L’Ain : le nom d’une rivière à travers les sources. In: Société d’Emulation du Jura, Travaux 2015, S. 147–168

                ↑ a b Verzeichnis der Bach- und Flussgebiete in Bayern – Flussgebiet Inn, Seite 1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Stand 2016 (PDF; 2,8 MB)

                ↑ Markus Weber, Ludwig Braun, Wolfram Mauser, Monika Prasch: Die Bedeutung der Gletscherschmelze für den Abfluss der Donau gegenwärtig und in der Zukunft. In: Mitteilungsblatt des Hydrographischen Dienstes in Österreich, Nr. 86 (2009), S. 1–30 (PDF; 6,1 MB (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive))

                ↑ Reinhard Wimmer, Harald Wintersberger, Günter A. Parthl: Hydromorphologische Leitbilder. Fließgewässertypisierung in Österreich. Band 3: Große Flüsse. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien 2012 (PDF; 2,3 MB (Memento vom 22. Dezember 2014 im Internet Archive))

                ↑ Sigmar Bortenschlager: Beiträge zur Vegetationsgeschichte Tirols I. Inneres Ötztal und unteres Inntal, in: Berichte des naturwissenschaftlichmedizinischen Verein, Innsbruck 71 (1984) 19–56 (online, PDF).

                ↑ Dirk van Husen: Zur Fazies und Stratigraphie der jungpleistozänen Ablagerungen im Trauntal, in: Jahrbuch der Geologischen Bundesanstalt 120 (1977) 1–130.

                ↑ a b c d e f Amt der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung (Hrsg.): Natur und Landschaft – Leitbilder für Oberösterreich. Band 27: Raumeinheit Inntal. Überarb. Fassung, Linz 2007 (PDF; 6,5 MB)

                ↑ Tiroler Schutzgebiete: Mieminger – Rietzer Innauen (Memento vom 26. Oktober 2014 im Internet Archive)

                ↑ Urs Landergott: Auenentwicklung am Inn seit Inbetriebnahme der Kraftwerkstufe Pradella – Martina (1993-2010). Bericht im Auftrag der Engadiner Kraftwerke AG. Zürich 2011 (online)

                ↑ BMLFUW: Stauseen am Unteren Inn

                ↑ Allgemeines zu den Fischen im Inn, uner-inn.at (PDF; 426 kB)

                ↑ Der Europäische Biber (Castor fiber), unser-inn.at (PDF; 36 kB)

                ↑ Walter Sage: Der Fischotter Lutra lutra am „Unteren Inn“. Situation und Ausblick. In: Mitteilungen der Zoologischen Gesellschaft Braunau, Band 10, Nr. 3 (2012), S. 271–279 (PDF; 344 kB)

                ↑ Tiroler Schutzgebiete: Silzer Innau

                ↑ Flussregenpfeifer, unser-inn.at (PDF; 90 kB)

                ↑ Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hrsg.): Saprobiologische Gewässergüte der Fließgewässer Österreichs. Stand 2005, S. 3 (PDF; 1 MB (Memento vom 22. Dezember 2015 im Internet Archive))

                ↑ Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (Hrsg.): Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) Bericht zur Bestandsaufnahme für das Deutsche Donaugebiet. München 2005, S. 58 (PDF; 2,1 MB)

                ↑ a b Land Tirol/Lebensministerium Österreich: Wasserstraße Inn (PDF; 3,7 MB)

                ↑ a b Paul Eugen Grimm: Inn. In: Historisches Lexikon der Schweiz.

                ↑ Innschifffahrt auf Tirol Multimedial

                ↑ Die letzte Fahrt der St. Nikolaus auf dem Inn 2011 (Memento vom 16. Februar 2012 im Internet Archive), tirol-schiffahrt.at

                ↑ Schiff St. Nikolaus trat Reise nach Hamburg an meinbezirk.at, 30. April 2013, abgerufen 3. Februar 2018 – Bildbericht vom Ausheben am ober Kufstein gelegenen Innkraftwerk Langkampfen und Straßentransport.

                ↑ Innschifffahrt endgültig eingestellt orf.at, 9. November 2011, abgerufen 3. Februar 2018.

                ↑ Umweltbundesamt (Hrsg.): Programm nach § 9A IG-L für das Bundesland Tirol. Report REP-0119, Wien 2010 (PDF; 5,9 MB)

                ↑ Diese Vischordnung, wie die auf der Thunaw und sonst allenthalb in vnserm Fürstenthumb gehalten werden soll gilt als erster deutscher Druck, der eine naturgetreue Darstellung von Fischen enthält. Siehe Heinrich Grimm: Neue Beiträge zur „Fisch-Literatur“ des XV. bis XVII. Jahrhunderts und über deren Drucker und Buchführer. In: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel – Frankfurter Ausgabe. Nr. 89, 5. November 1968 (= Archiv für Geschichte des Buchwesens. Band 62), S. 2871–2887, hier: S. 2876–2878 und 2882.

                ↑ Archen: „Verpfählungen von etwa 250–300 Quartfuß groß, die von den Ufern in Strom und Seen zum Fischfang hinausgebaut waren“. Heinrich Grimm: Neue Beiträge zur „Fisch-Literatur“ des XV. bis XVII. Jahrhunderts und über deren Drucker und Buchführer. 1968, S. 2878, 2880 und 2882.

                ↑ TIWAG plant Erweiterung des Kraftwerks Kirchbichl (Memento vom 28. März 2014 im Internet Archive)

                ↑ a b TIWAG: Kraftwerk Imst

                ↑ Innsbruck und das Hochwasser. (PDF) Abgerufen am 13. Januar 2017. 

                ↑ a b Innsbruck und das Hochwasser. (PDF) Abgerufen am 13. Januar 2017. 

                ↑ TIWAG: Kraftwerk Langkampfen (Memento vom 8. August 2013 im Internet Archive)

                ↑ TIWAG: Kraftwerk Kirchbichl (Memento vom 8. August 2013 im Internet Archive)

                ↑ Innsbruck und das Hochwasser. (PDF) Abgerufen am 13. Januar 2017. 

                ↑ Imster Schlucht auf kajaktour.de

                ↑ Paul Arnold, Harald Küthmann, Dirk Steinhilber: Großer Deutscher Münzkatalog von 1800 bis heute, Augsburg 1997: S. 54, Bayern, Nr. 68, Inngolddukaten von 1830

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                Flüsse der Schweiz

                Flüsse mit einer Gesamtlänge über 30 km:
                Aare |
                Albula |
                Allaine |
                Alter Rhein |
                Arbogne |
                Areuse |
                Arve |
                Birs |
                Brenno |
                Broye |
                Calancasca |
                Doubs |
                Drance de Bagnes |
                Dünnern |
                Emme |
                Engelberger Aa |
                Ergolz |
                Glâne |
                Glatt |
                Glenner (Glogn) |
                Hinterrhein |
                Inn (En) |
                Julia (Gelgia) |
                Kander |
                Kleine Emme |
                Landquart |
                Landwasser |
                Langete |
                Limmat |
                Linth |
                Lorze |
                Maggia |
                Mentue |
                Moësa |
                Muota |
                Murg |
                Necker |
                Orbe |
                Petite Glâne |
                Plessur |
                Rabiusa |
                Reuss |
                Rhein |
                Rhone |
                Saane |
                Schüss (Suze) |
                Seez |
                Sense |
                Sihl |
                Simme |
                Sitter |
                Sorne |
                Suhre |
                Talent |
                Tamina |
                Tessin (Ticino) |
                Thur |
                Töss |
                Venoge |
                Verzasca |
                Vispa |
                Vorderrhein |
                Wigger |
                Wyna

                Wasserkraftwerke am Inn

                 
                Islas |
                S-chanf-Pradella |
                Pradella-Matina |
                  
                Gemeinschaftskraftwerk Inn |
                 
                Imst |
                Kirchbichl |
                Langkampfen |
                 
                 
                Oberaudorf-Ebbs |
                 
                Nußdorf |
                Rosenheim |
                Feldkirchen |
                Wasserburg |
                Teufelsbruck |
                Gars |
                Jettenbach |
                Töging |
                Neuötting |
                Perach |
                Stammham |
                 
                 
                Braunau-Simbach |
                Ering-Frauenstein |
                Egglfing-Obernberg |
                Schärding-Neuhaus |
                Passau-Ingling

                In Planung: Imst-Haiming (2025)

                Normdaten (Geografikum): GND: 4027046-4 (OGND, AKS) | VIAF: 235899524

                Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Inn&oldid=209172929“
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                  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erla Wolff Holzhäuser Ges. m. b. Haftung

                  §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

                  (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

                  Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

                  §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

                  (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.ErlaWolffHolzhäuserGes.m.b.Haftung.de.

                  (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

                  Erla Wolff Holzhäuser Ges. m. b. Haftung
                  Erla Wolff
                  D-17355 Krefeld
                  Registernummer 371137
                  Registergericht Amtsgericht Krefeld

                  zustande.

                  (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
                  (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

                  Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

                  1) Auswahl der gewünschten Ware
                  2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
                  3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
                  4) Betätigung des Buttons zur Kasse
                  5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
                  6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
                  7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

                  Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

                  (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.ErlaWolffHolzhäuserGes.m.b.Haftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

                  §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

                  (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

                  (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

                  (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                  Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

                  §4 Lieferung

                  (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

                  (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

                  §5 Eigentumsvorbehalt

                  Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

                  ****************************************************************************************************

                  §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

                  Widerrufsrecht für Verbraucher

                  Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

                  Widerrufsbelehrung

                  Widerrufsrecht

                  Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

                  Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

                  Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
                  Erla Wolff Holzhäuser Ges. m. b. Haftung
                  Erla Wolff
                  D-17355 Krefeld
                  Registernummer 371137
                  Registergericht Amtsgericht Krefeld
                  E-Mail info@ErlaWolffHolzhäuserGes.m.b.Haftung.de
                  Telefax 039187427
                  mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

                  Widerrufsfolgen

                  Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

                  Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

                  Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

                  Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

                  Finanzierte Geschäfte

                  Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
                  Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

                  Ende der Widerrufsbelehrung

                  ****************************************************************************************************

                  §7 Widerrufsformular

                  Muster-Widerrufsformular
                  (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
                  An :
                  Erla Wolff Holzhäuser Ges. m. b. Haftung
                  Erla Wolff
                  D-17355 Krefeld
                  E-Mail info@ErlaWolffHolzhäuserGes.m.b.Haftung.de

                  Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

                  _____________________________________________________

                  Bestellt am (*)/erhalten am (*)

                  __________________

                  Name des/der Verbraucher(s)

                  _____________________________________________________

                  Anschrift des/der Verbraucher(s)

                  _____________________________________________________

                  Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

                  __________________

                  Datum

                  __________________

                  (*) Unzutreffendes streichen.

                  §8 Gewährleistung

                  Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

                  §9 Verhaltenskodex

                  Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

                  §10 Vertragssprache

                  Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

                  ****************************************************************************************************

                  §11 Kundendienst

                  Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

                  Telefon: 05123 45678911
                  Telefax: 01221 698997
                  E-Mail: info@ErlaWolffHolzhäuserGes.m.b.Haftung.de
                  zur Verfügung.

                  ****************************************************************************************************

                  Stand der AGB Jan.2019


                  Mantelkauf gmbh mit 34d kaufen

                  gmbh kaufen kosten kfz leasing


                  Top 10 bausubunternehmervertrag:

                    gmbh firmenwagen kaufen oder leasen gmbh mit verlustvorträgen kaufen Impressum gmbh zu kaufen gesucht treuhand gmbh kaufen

                    Impressum der Ullrich Steiner Zauberkünstler Ges. m. b. Haftung

                    Mehr Informationen zu unserem Team finden Sie auf
                    unserer Teamseite unter www..eu/das-team/

                    Standort Wiesbaden:

                    Ullrich Steiner Zauberkünstler Ges. m. b. Haftung
                    .eu
                    Selneckerstraße 864
                    63150 Ulm

                    Telefon: 05291-260715
                    Telefax: 05291-26071564
                    E-Mail: mail@.eu
                    Web: www..eu

                    Registergericht: Amtsgericht Ulm
                    Registernummer: HRB 371207
                    USt-IdNr: DE699229001

                    Vorstand: Ullrich Steiner und Rebecca Christ
                    Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. jur. Gerhard Streicher
                    Diensteanbieter i.S.d. §5 TMG:

                    Urheberrecht

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                    mit lokalen Partnern an über 79 Standorten in Deutschland vertreten. Damit
                    haben wir immer die passende auch lokale Lösung.
                    Rufen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne: 05291-260715

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                    http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

                    Für die optimierte Auslieferung von Werbekampagnen im
                    Internet sammelt Google auf dieser Seite anonymisierte Informationen und Daten
                    über das Surfverhalten der User. Hierbei werden sogenannte Cookie-Textdateien
                    auf Ihrem Computer gespeichert. Nach einer Algorithmus-basierten Analyse des
                    Surfverhaltens kann Google auch auf anderen Webseiten gezielte
                    Produktempfehlungen in Form von produktspezifischen Werbebannern
                    aussprechen.

                    Die Verwendung von Cookies dient dabei einzig der
                    Optimierung des Angebots, eine persönliche Identifikation des Users bleibt
                    ebenso ausgeschlossen wie die Verwendung und Weitergabe der Daten an Dritte.
                    Sollten Sie der Verwendung anonymisierter Cookie-Dateien und der
                    entsprechenden Analyse Ihres Surfverhaltens durch Google dennoch widersprechen
                    wollen, so haben Sie auf den folgenden Seiten hierzu die Möglichkeit:
                    https://www.google.com/ads/preferences/ (Anzeigenvorgaben-Manager von Google)
                    oder http://www.networkadvertising.org/managing/opt_out.asp
                    (Deaktivierungsseite der Netzwerkwerbeinitiative).

                    Nutzer erhalten weitere Informationen, wenn sie auf die
                    Links Google-Anzeigen, Anzeigenauswahl oder ähnliche Links klicken, die in
                    den Anzeigen auf den Websites im Google Display-Netzwerk angezeigt werden.

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                    San Francisco, CA 94103, USA

                    Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die
                    EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur
                    Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die
                    OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
                    Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus
                    Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem
                    Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr


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