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Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Zenzi Beeblebrox Heizöl Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zwischen

Zenzi Beeblebrox Heizöl Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz in Fürth
– Darlehensnehmer –
Vertreten durch den Geschäftsführer Zenzi Beeblebrox

und

Edmund Heinz
Wohnhaft in Kiel

– Darlehensgeber –

wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 818.958,- Euro.

Der Darlehensbetrag wird mit einer 10 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 72.584 EURO monatlich, jeweils zum 5. des Monats.

Das Darlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

Lebensversicherung Nr. 764.730.92.68

Fürth, 07.03.2021 Kiel, 07.03.2021

______________________________ ______________________________

Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
Zenzi Beeblebrox Heizöl Gesellschaft mit beschränkter Haftung Edmund Heinz
Zenzi Beeblebrox


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Top 5 Handelsvermittlervertrag:

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    Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung

    Zwischen

    Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung
    Sitz in Osnabrück
    – Darlehensnehmer –
    Vertreten durch den Geschäftsführer Diemut Michel

    und

    Elbert Rosenberger
    Wohnhaft in Siegen

    – Darlehensgeber –

    wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

    Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 375.408,- Euro.

    Der Darlehensbetrag wird mit einer 31 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 20.441 EURO monatlich, jeweils zum 27. des Monats.

    Das Darlehen hat eine Laufzeit von 19 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

    Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

    Lebensversicherung Nr. 809.700.914.845

    Osnabrück, 07.03.2021 Siegen, 07.03.2021

    ______________________________ ______________________________

    Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
    Diemut Michel Bauunternehmen Ges. mit beschränkter Haftung Elbert Rosenberger
    Diemut Michel


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    Top 9 Zweck:

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      Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Herwald Uhl Solaranlagen Gesellschaft mbH

      Zwischen

      Herwald Uhl Solaranlagen Gesellschaft mbH
      Sitz in München
      – Darlehensnehmer –
      Vertreten durch den Geschäftsführer Herwald Uhl

      und

      Willibert Hollmann
      Wohnhaft in Hannover

      – Darlehensgeber –

      wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

      Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 833.511,- Euro.

      Der Darlehensbetrag wird mit einer 7 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 75.769 EURO monatlich, jeweils zum 9. des Monats.

      Das Darlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

      Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

      Lebensversicherung Nr. 770.804.589.205

      München, 07.03.2021 Hannover, 07.03.2021

      ______________________________ ______________________________

      Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
      Herwald Uhl Solaranlagen Gesellschaft mbH Willibert Hollmann
      Herwald Uhl


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      Top 3 impressum:

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        Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Fee Eichler

        Erscheinungsdatum: 07.03.2021

        § 1 Angebot und Vertragsabschluss

        1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

        § 2 Überlassene Unterlagen

        1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

        § 3 Preise und Zahlung

        1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
        2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
        3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 31 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 19 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

        § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

        1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

        § 5 Lieferzeit

        1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
        2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
        3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
        4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
        5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

        § 6 Eigentumsvorbehalt

        1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
        2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
        3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
        4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

        § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

        1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
        2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
        3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
        4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
        5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
        6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
        7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
        8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

        § 8 Sonstiges

        1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
        2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

        Anhang 1:

        Anmerkungen

        Transparenzgebot

        Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

        Gewährleistungsfristen

        Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 18 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

        Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

        – neu, Käufer ist Verbraucher = 6 Jahre

        – neu, Käufer ist Unternehmer = 7 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 18 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

        Baumaterialien (sofern eingebaut)

        – neu 9 Jahre

        – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 7 Jahr

        – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

        unbebaute Grundstücke

        keine

        Bauwerke

        – Neubau 8 Jahre

        – Altbau keine

        Mängelanzeigepflicht

        Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

        Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

        Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

        Beschränkung auf Nacherfüllung

        Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

        Haftungsbeschränkungen

        Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

        Höhe der Verzugszinsen

        Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 19 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz.

        Nürnberg, 07.03.2021
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          Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Dionys ReiÃ? Getränkehandel GmbH

          Zwischen

          Dionys Rei� Getränkehandel GmbH
          Sitz in Heilbronn
          – Darlehensnehmer –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Dionys ReiÃ?

          und

          Daphne Siebert
          Wohnhaft in Bremerhaven

          – Darlehensgeber –

          wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

          Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 611.832,- Euro.

          Der Darlehensbetrag wird mit einer 13 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 61.981 EURO monatlich, jeweils zum 16. des Monats.

          Das Darlehen hat eine Laufzeit von 12 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

          Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

          Lebensversicherung Nr. 494.213.433.669

          Heilbronn, 06.03.2021 Bremerhaven, 06.03.2021

          ______________________________ ______________________________

          Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
          Dionys Rei� Getränkehandel GmbH Daphne Siebert
          Dionys ReiÃ?


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          Top 6 anlageprospekt:

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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Agathe Schnell Therapien GmbH

            Zwischen

            Agathe Schnell Therapien GmbH
            Sitz in Oldenburg
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Agathe Schnell

            und

            Heyo Basler
            Wohnhaft in Halle

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 399.883,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 25 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 34.352 EURO monatlich, jeweils zum 3. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 22 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 141.251.349.939

            Oldenburg, 06.03.2021 Halle, 06.03.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Agathe Schnell Therapien GmbH Heyo Basler
            Agathe Schnell


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            Top 8 datenschutz:

              Selbständigkeit gmbh kaufen preis Kredit transport gmbh kaufen steuern

              Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Alrun Kern Schwimmbadanlagen Gesellschaft mbH

              Zwischen

              Alrun Kern Schwimmbadanlagen Gesellschaft mbH
              Sitz in Darmstadt
              – Darlehensnehmer –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Alrun Kern

              und

              Siegfriede Luzerner
              Wohnhaft in Pforzheim

              – Darlehensgeber –

              wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

              Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 42.862,- Euro.

              Der Darlehensbetrag wird mit einer 16 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 58.785 EURO monatlich, jeweils zum 21. des Monats.

              Das Darlehen hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

              Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

              Lebensversicherung Nr. 951.17.243.587

              Darmstadt, 06.03.2021 Pforzheim, 06.03.2021

              ______________________________ ______________________________

              Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
              Alrun Kern Schwimmbadanlagen Gesellschaft mbH Siegfriede Luzerner
              Alrun Kern


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              Top 8 kaufvertrag:

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                Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Wintrud Ries Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Zwischen

                Wintrud Ries Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                Sitz in Erlangen
                – Darlehensnehmer –
                Vertreten durch den Geschäftsführer Wintrud Ries

                und

                Vinzent Obermeier
                Wohnhaft in Remscheid

                – Darlehensgeber –

                wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 12.916,- Euro.

                Der Darlehensbetrag wird mit einer 4 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 79.996 EURO monatlich, jeweils zum 18. des Monats.

                Das Darlehen hat eine Laufzeit von 16 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                Lebensversicherung Nr. 805.357.490.180

                Erlangen, 06.03.2021 Remscheid, 06.03.2021

                ______________________________ ______________________________

                Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                Wintrud Ries Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vinzent Obermeier
                Wintrud Ries


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                  Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Kristian Ebner Naturheilkunde GmbH

                  Zwischen

                  Kristian Ebner Naturheilkunde GmbH
                  Sitz in Oldenburg
                  – Darlehensnehmer –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Kristian Ebner

                  und

                  Aribert König
                  Wohnhaft in Wolfsburg

                  – Darlehensgeber –

                  wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

                  Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 685.985,- Euro.

                  Der Darlehensbetrag wird mit einer 4 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 34.459 EURO monatlich, jeweils zum 16. des Monats.

                  Das Darlehen hat eine Laufzeit von 12 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

                  Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

                  Lebensversicherung Nr. 744.84.409.67

                  Oldenburg, 06.03.2021 Wolfsburg, 06.03.2021

                  ______________________________ ______________________________

                  Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
                  Kristian Ebner Naturheilkunde GmbH Aribert König
                  Kristian Ebner


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                    Dieser Artikel behandelt das UV-Strahlen-Gerät. Für das antike astronomische Bauwerk siehe Solarium Augusti.

                    Solarium

                    Ein Solarium (in Deutschland umgangssprachlich auch Sonnenbank) ist eine technische Einrichtung zur Bestrahlung des Körpers mit UV-Licht. In der Regel wird damit eine Bräunung der Haut aus kosmetischen Gründen bezweckt; Solarien werden aber auch in der Medizin zur Behandlung von Hautkrankheiten eingesetzt. Das lateinische Wort solarium existierte schon in der Antike. Es leitet sich von sol („Sonne“) ab und bezeichnete ursprünglich eine Terrasse oder ein Flachdach. Das Wort war zum ersten Mal in althochdeutscher Zeit entlehnt und lebt heute noch als Söller weiter. Nach statistischen Angaben von Dezember 2010 gab es 45.000 kommerziell betriebene Solariengeräte in Deutschland. Im Durchschnitt besuchen Deutsche ca. zwei- bis dreimal jährlich ein Solarium. Einzelpersonen lassen sich aber auch täglich bestrahlen (Stand 2002).[1]

                    Zugleich warnen seit Jahren Politiker, Ärzte und Gesundheitsorganisationen wie die Deutsche Krebshilfe vor den Gefahren künstlicher UV-Strahlen, weil eine Benutzung das Risiko für Hautkrebs erhöhen kann. Ein Ergebnis ist, dass zum 1. Januar 2012 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)[2] [Verordnung nach §§ 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG)[3]] in Kraft trat. Sie sorgt „für mehr Sicherheit in Solarien“.[4] Der australische Bundesstaat New South Wales hat, per Beschluss vom Februar 2012, Solarien nach 2014 verboten.[5] In Wien wurden von 2007 bis 2017 40 % der Solarien geschlossen.[6]

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Technik
                    2 UV-Schutz in Solarien
                    3 Gesundheitsrisiken
                    4 Aufklärung über Strahlenfolgen
                    5 Vermeintliche positive gesundheitliche Wirkungen

                    5.1 Winterdepressionen
                    5.2 Vitamin-D-Mangel

                    6 Siehe auch
                    7 Weblinks
                    8 Einzelnachweise

                    Technik

                    Die wesentlichen technischen Komponenten eines Solariums sind eine künstliche UV-Strahlenquelle, verschiedene Filter und Reflektoren sowie ein mechanischer Aufbau mit einer festgelegten Nutzfläche.[7]

                    Als UV-Strahlenquelle verwendet man Quecksilberdampflampen.
                    Es handelt sich um einen Glaskolben mit beidseitig angebrachten Elektroden. Bei Stromfluss werden durch diese Elektronen emittiert. Ein Zusammenstoß der Elektronen mit den im Glaskolben befindlichen Quecksilberatomen führt zu einer Emission von Ultraviolettstrahlung. Die in Solarien verwendeten Bräunungslampen sind mit einem Leuchtstoff beschichtet. Bei Auftreffen der Ultraviolettstrahlung wird diese durch die Leuchtschicht in das gewünschte langwellige Spektrum transformiert. Durch Anpassung der Charakteristika der Leuchtschicht ist es möglich, die gewünschten Anteile an UV-A- und UV-B-Strahlung zu erreichen.

                    Teilweise werden in Solarien Niederdruckröhren eingesetzt. Diese verfügen über ein längeres Elektrodengestell als herkömmliche Leuchtröhren. In Niederdruckröhren ist die für die Funktionsweise notwendige Temperatur niedriger. Neben einer erhöhten Leistung ergibt sich durch diese Eigenschaft eine höhere Lebensdauer.

                    Eine technische Besonderheit ist die in einigen Bräunungslampen eingesetzte (weiße) Reflektorschicht entlang der Hälfte des Zylinderumfangs. Durch Einschlämmung dieser in den Glaskolben werden Außenreflektoren in den Solarien obsolet.

                    In verschieden starken Solarien können unterschiedliche Bräunungsergebnisse erzielt werden. Dies liegt zum einen an unterschiedlich starken UV-Röhren und zum anderen an den unterschiedlichen Verhältnissen zwischen den UV-A- und UV-B-Anteilen der UV-Strahlung. Während der UV-A-Anteil hauptsächlich eine oberflächliche Bräune erzeugt, die sehr schnell auftritt und intensiv ist, aber dafür auch schneller verblasst, ist die UV-B-Strahlung vor allem für längere Bräunungsergebnisse verantwortlich. Der Nachteil der UV-B-Strahlung ist, dass die Bräune erst ein bis zwei Tage nach dem Solariumbesuch sichtbar wird. Viele Sonnenbänke besitzen zudem im Bereich gegenüber dem Gesicht eine oder mehrere Quarzlampen zur zusätzlich intensiven Gesichtsfeldbräunung nach dem Prinzip der Höhensonne. Es ist also je nach dem gewünschten Bräunungsziel die entsprechende Sonnenbank zu wählen. Die Gerätebestückung in puncto Auswahl des Herstellers, des Gerätetyps und Modells kann von Sonnenstudio zu Sonnenstudio unterschiedlich sein und liegt im Ermessen des Betreibers. Es existieren vereinzelt noch ältere Geräte in den Studios, die aufgrund ihrer Strahlenstärke von 0,6 Watt/m² und mehr nicht mehr zertifiziert werden können und nach Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) eigentlich nicht mehr betrieben werden sollten.

                    Neuere Geräte (z. B. „0,3-Watt-Geräte“) erfüllen die derzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen gemäß Brüsseler Beschluss vom Juli 2007 und gelten als unbedenklich. Dennoch soll der Umgang mit der künstlichen UV-Bestrahlung in Maßen und an den jeweiligen Hauttyp angepasst dosiert werden.

                    UV-Schutz in Solarien

                    Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

                    Das BfS bietet Solarienbetreibern an, die Sicherheit ihrer Geräte freiwillig prüfen und zertifizieren zu lassen.[8] Allerdings haben in den ersten drei Jahren nur 90 von über 4000 gewerblichen Sonnenbankbetreibern diese Möglichkeit genutzt.[9] Im Jahre 2002 hatte das BfS bei Stichprobentests festgestellt: „Ein großer Teil der untersuchten Solarien wies Bestrahlungsintensitäten auf, die die Intensität der Mittagssonne am Äquator um ein Mehrfaches übertreffen.“[1] Daher ist die Bestrahlungsdauer im Solarium auch gewöhnlich wesentlich kürzer als ein Sonnenbad in der Natursonne.

                    Ein Verbot der Solariennutzung für Minderjährige mit der Begründung der Krebsgefahr war Teil des geplanten und im Januar 2009 gescheiterten Umweltgesetzbuchs. Zunächst hatten die Behörden (auch das BfS) ein freiwilliges System versucht, doch die wenigsten der Sonnenstudios machten mit.[10] Das Verbot wurde daraufhin unabhängig vom Umweltgesetzbuch erlassen. Am 10. März 2009 wurde der Gesetzesentwurf von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel vom Bundeskabinett verabschiedet[11] und am 19. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen.[12][13] Am 21. Dezember 2011 wurde das Solarienverbot für Minderjährige vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[14][15][16]

                    Die seit Januar 2012 geltende Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wurde im Dezember 2010 im Bundeskabinett verabschiedet. Danach sollte unter anderem die Anwesenheit von geschultem Fachpersonal in Solarien Pflicht werden und die wegen der damit verbundenen Umrüstungskosten oft nicht gegebene Einhaltung der europäischen Bestrahlungsgrenzwerte auch für Altgeräte auf dem Gesetzesweg erzwungen werden.[17][18] Die Verordnung[19] konkretisiert u. a. Anforderungen an das Personal, die Ausstattung und Informationspflichten für Betreiber von Solarien. Bei Gesetzesverstößen drohen seit dem 1. Januar 2012 empfindliche Strafen.

                    Das Bundesamt für Strahlenschutz gab 2007 eine UV-Fibel mit zahlreichen Informationen heraus.[20][21] Unter anderem findet sich darin ein detaillierter Dosierungsplan mit zahlreichen zu beachtenden Hinweisen.

                    Gesundheitsrisiken

                    Die gutgemeinte Absicht, vor einem Urlaubsantritt eine Vorbräunung der Haut als sinnvoll erscheinen zu lassen, ist ein Trugschluss, da nur das UV-B selbst den Eigenschutz aktivieren kann, und es wird so auch das schädliche UV-A mit in Kauf genommen. Bei UV-Strahlung, die Bräune bewirkt, kann daher eine schädigende Hautveränderung nie ausgeschlossen werden.[22]

                    17.000 Solarien stehen in frei zugänglichen Bereichen wie Münzstudios, Schwimmbädern, Hotels sowie Wellness- und Fitness-Einrichtungen und sollten aus Sicht von Gesundheitsexperten abgeschafft werden.[23] Von den derzeit rund 14 Millionen Solariennutzern in der Bundesrepublik zwischen 18 und 45 Jahren haben mehr als ein Viertel bereits im Alter von zehn bis 17 Jahren mit dem künstlichen Bräunen in Sonnenstudios begonnen.[24]

                    Die treibende Kraft gegen die Nutzung von Solarien zu kosmetischen Zwecken ist seit den 1990er Jahren die Deutsche Krebshilfe. Rund 195.000 Menschen würden jährlich bundesweit an Hautkrebs erkranken, 24.000 davon an dem besonders gefährlichen schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom), an dem pro Jahr etwa 3.000 Betroffene sterben.[24] Das Krebsregister erfasst von den verschiedenen Arten des Hautkrebses nur das maligne Melanom.[25] Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs sei die natürliche und künstliche UV-Strahlung aus Sonne und Solarien.

                    Die Weltgesundheitsorganisation lehnt die Benutzung von Solarien zur kosmetischen Bräunung der Haut ausdrücklich ab. Sie verweist auf den in medizinischen Forschungen nachgewiesenen, grundsätzlich negativen Einfluss von UV-Strahlen durch beschleunigte Hautalterung, erhöhtes Risiko zur Erkrankung an Hautkrebs und mögliche Schäden an den Augen.[26] Seit 2009 stuft die WHO Solarien als krebserregend ein.[27] Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weist darauf hin, dass mögliche Folgeschäden am Immunsystem wiederum den Organismus als Ganzes schädigen können.[1] Die Strahlenschutzkommission (SSK) rät sogar von der Nutzung von Solarien zu kosmetischen Zwecken grundsätzlich ab.[28] Nach einer Untersuchung des Instituts für Umweltmedizinische Forschung (IUF) in Düsseldorf[29] sorgt die ebenfalls austretende Infrarot-A-Strahlung auch für eine vorzeitige Hautalterung.[30] Personen, die auf die Nutzung eines Solariums nicht verzichten wollen, empfiehlt das BfS, vor dem Besuch das individuelle Risiko mit einem Hautarzt abzuklären, die Anzahl der Besuche zu minimieren, keinesfalls mehr als 50 Besuche einschließlich weiterer Sonnenbäder pro Jahr durchzuführen, vor dem Urlaub auf Solariumsbesuche zu verzichten, immer eine entsprechende Schutzbrille zu tragen und vorher keinen Gebrauch von Kosmetika, einschließlich Sonnencreme, zu machen.[31]

                    Vor dem Besuch eines Solariums sollte für Erstbenutzer grundsätzlich die Feststellung des Hauttyps und eine Beratung durch das Personal stehen. Besonders hellhäutigen Menschen mit hohem Sonnenbrand- und Hautkrebsrisiko wird normalerweise von der Benutzung eines Solariums grundsätzlich abgeraten.

                    Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ der Europäischen Kommission rät Personen mit bekannten Risikofaktoren für Hautkrebs, keine Sonnenbänke zu benutzen. Dazu gehören Personen mit einem empfindlichen Hauttyp, Sommersprossen, unregelmäßigen oder zahlreichen Leberflecken sowie familiärem Auftreten von Melanomen. Während der Benutzung von Sonnenbänken sollte ein Augenschutz getragen werden. Solarien dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren genutzt werden, da das Risiko für Hautkrebs besonders hoch ist, wenn Sonnenbänke in der Jugend genutzt werden.[32][13]

                    Aufklärung über Strahlenfolgen

                    Die spektakulärste Aufklärung über Gesundheitsschäden durch den Besuch von Solarien startete bisher die Deutsche Krebshilfe 2012 mit dem Ziel, vor allem Jugendliche vor den gefährlichen Strahlen im Solarium zu warnen. Sie stellte ein Video in das Internet, in dem das Schwein „Rosi“ im Labor mit UV-Strahlen verbrannt wird. Viele Menschen waren so empört, dass die Aktion im Netz vorzeitig abgebrochen wurde. Die Entwarnung kam dann im Rahmen der Sendung stern TV: Der Laborversuch war nur gespielt, dem mit Filmauftritten erfahrenen Schwein mit richtigem Namen Smarty geht es gut. Rund 3,5 Millionen Menschen im Alter bis zu 35 Jahren in Deutschland besuchen nach aktuellen Zahlen Solarien, darunter immer noch 167.000 Jugendliche.[33]

                    Vermeintliche positive gesundheitliche Wirkungen

                    Winterdepressionen

                    Solarien wird zugeschrieben, gegen die sog. Winterdepression zu helfen. Darunter versteht man jahreszeitlich bedingte Depressionen, die vor allem in den dunklen Herbst- und Wintermonaten auftreten. Die geringe Intensität des Sonnenlichts wird als Ursache für diese Form der Depression angesehen. Betroffene versuchen daher oft, den Lichtmangel durch Besuche in Solarien auszugleichen, um der Winterdepression entgegenzuwirken. Um Winterdepressionen zu behandeln, ist die Bestrahlung in Solarien allerdings ungeeignet.[34][35]

                    Winterdepressionen können durch eine Lichttherapie mit speziellen Lichttherapiegeräten behandelt werden. Wichtig dabei ist die Aufnahme von Licht über die Netzhaut im Auge. Das Licht der Sonnenbank ist jedoch für das menschliche Auge schädlich und für eine Lichttherapie gerade nicht geeignet.[36]

                    Vitamin-D-Mangel

                    Derzeit laufen mehrere medizinische Studien[37], inwieweit ein regelmäßiger Solarienbesuch einem Vitamin-D-Mangel vorbeugen kann. Einige Ärzte behaupten, dass für ausreichende Versorgung mit Vitamin D im Winter ein zweiwöchentlicher Besuch im Solarium notwendig wäre. Über diese Thematik wird in den Medien noch kontrovers diskutiert.[38]

                    Siehe auch

                    Pferdesolarium
                    Sonnenbaden
                    Höhensonne
                    Tanorexie (Bräunungssucht)
                    Nichtionisierende Strahlung

                    Weblinks

                    Commons: Solarien Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
                    Wiktionary: Solarium Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                    Wiktionary: Sonnenbank Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

                    Einzelnachweise

                    ↑ a b c Jahresbericht 2002 (Memento des Originals vom 29. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bfs.de des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

                    ↑ Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)

                    ↑ Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

                    ↑ Krebshilfe-Präsident Fritz Pleitgen zur Bewertung von Gesetz und Verordnung am 2. Januar 2012 in: Mehr Schutz vor UV-Strahlen beim künstlichen Sonnenbad, WAZ vom 18. Januar 2012.

                    ↑ Solariums banned across NSW, Abc News, 4. Februar 2012

                    ↑ Immer mehr Solarien sperren zu orf.at, 13. Februar 2017, abgerufen 13. Februar 2017.

                    ↑ BfS: Was sind Solarien?

                    ↑ BfS: Freiwilliges Zertifizierungsverfahren Solarien

                    ↑ Kritische Bewertung der Zertifizierungsinitiative (sunpalace.de) (Memento des Originals vom 29. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sunpalace.de

                    ↑ Neuer Anlauf für Solarienverbot? In: Ärzte Zeitung, 22. Februar 2009

                    ↑ Focus:Gesundheit – Solarienverbot für Jugendliche

                    ↑ Stern:Solarium für Jugendliche verboten (Memento vom 20. Juni 2009 im Internet Archive)

                    ↑ a b Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). (PDF-Datei; 41 kB)

                    ↑ Beschluss des BVerfG vom 21. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2007/10.

                    ↑ Besprechung des Beschlusses durch Stefan Jablonski in der Zeitschrift für das Juristische Studium (PDF-Datei; 58 kB) (ZJS) 02/2012, 273

                    ↑ Welt vom 19. Januar 2012: Sonnenstudio bleibt für Minderjährige Tabuzone

                    ↑ Tagesschau.de (Memento vom 23. Dezember 2010 im Internet Archive) (abgerufen am 22. Dezember 2010)

                    ↑ juravendis.de (Memento des Originals vom 24. März 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juravendis.de (abgerufen am 22. Dezember 2010)

                    ↑ UV-Schutz-Verordnung – UVSV vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)

                    ↑ UV-Fibel : Geprüftes Sonnenstudio, Zertifizierungskriterien des BfS

                    ↑ BfS_2007_UV_Fibel.pdf

                    ↑ Präventionsratgeber7 der Deutschen Krebshilfe, Ausgabe 5/2005

                    ↑ Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 24. September 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jugendundwirtschaft.de nicht mehr abrufbar

                    ↑ a b Hautkrebsgefahr durch Solariennutzung Deutsche Krebshilfe, 22. Dezember 2010

                    ↑ Robert Koch-Institut (Herausgeber): Krebs in Deutschland 2005/2006 – Häufigkeiten und Trends. (Memento des Originals vom 3. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gekid.de 7. Ausgabe, 2010, S. 19f.

                    ↑ Infobroschüre der WHO zur Benutzung von Solarien (englisch)

                    ↑ WHO International Agency for Research on Cancer Monograph Working Group: A review of human carcinogens—Part D: radiation. In: The Lancet Oncology. Volume 10, Issue 8, August 2009, S. 751–752.

                    ↑ Schutz des Menschen vor den Gefahren der UV-Strahlung in Solarien.@1@2Vorlage:Toter Link/www.ssk.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Empfehlung der Strahlenschutzkommission und Wissenschaftliche Begründung, Bonn, 2001.

                    ↑ P. Schröder, J. Krutmann: Infrared-A induced skin aging. In: M. A. Farage, K. W. Miller, H. I. Maibach (Hrsg.): Textbook of aging skin. Springer, 2010, S. 421–426; P. Schröder, J. Haendeler, J. Krutmann: The role of near infrared radiation in photoaging of the skin. In: Exp Gerontol. 43 (7) 2008, S. 629–632; P. Schröder, S. M. Schieke, A. Morita: Premature skin aging by infrared radiation, tobacco smoke and ozone. In: B. A. Gilchrest, J. Krutmann (Hrsg.): Skin aging. Springer, Berlin/ Heidelberg 2006, S. 45–54.

                    ↑ Solarium: Strahlender Verführer.@1@2Vorlage:Toter Link/www.brigitte.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf: brigitte.de, 4. Februar 2009.

                    ↑ BfS: Hinweise für Solariennutzer

                    ↑ Sonnenbänke & ultraviolette Strahlung. Zusammenfassung eines Berichts des SCCP

                    ↑ Eckhard Breitbart, Vorsitzender der AG Dermatologische Prävention.

                    ↑ Schweriner Volkszeitung – „Solarium nutzlos bei Winterdepression – Lichttherapie kann helfen“

                    ↑ Deutsches Grünes Kreuz – „Künstliche Wintersonne gegen Depressionen? UV-Strahlen in Solarien haben keinen Einfluss auf Winterdepression“

                    ↑ Stiftung Warentest – „Sonnenstudios: Was Sie wissen müssen“

                    ↑ Solarium alle zwei Wochen füllt die Vitamin-D-Akkus Ärzte Zeitung online, 5. Februar 2012, abgerufen am 25. September 2012

                    ↑ Gesundheit aus dem Solarium Spiegel online, 10. März 2005, abgerufen am 25. September 2012

                    Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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