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Alternativmedizin (auch Alternative Medizin) und Komplementärmedizin (auch komplementäre Medizin) sind Sammelbezeichnungen für
Behandlungsmethoden und diagnostische Konzepte, die sich als Alternative oder Ergänzung zu wissenschaftlich begründeten Methoden der Medizin verstehen.[1]

Zu den alternativ- und komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden gehören Naturheilverfahren, Körpertherapieverfahren, einige Entspannungsverfahren und Behandlungsmethoden wie Homöopathie, Osteopathie und Eigenbluttherapie sowie Methoden der anthroposophischen Medizin und der Traditionellen Chinesischen Medizin. Für viele alternativmedizinische Therapien konnte weder ein wissenschaftlich plausibler pharmakologischer Wirkmechanismus noch eine pharmakologische Wirkung, die über einen Placeboeffekt hinausgeht, nachgewiesen werden.[2][3] Einige Verfahren der Alternativmedizin lassen sich den Pseudowissenschaften zuordnen.[4][5]

Inhaltsverzeichnis

1 Definitionsversuche und Begriffsvarianten

1.1 Merkmale
1.2 Konzept- und Begriffskritik

2 Einteilung
3 Gesundheitsrisiken
4 Geschichte

4.1 Alternative Heilkultur im Mittelalter
4.2 Alternativmedizin im Nationalsozialismus

5 Verbreitung

5.1 Ökonomische Bedeutung
5.2 Ökologische Auswirkungen

6 Rechtlicher Rahmen

6.1 Deutschland
6.2 Schweiz

7 Forschung
8 Ausbildungsmöglichkeiten
9 Siehe auch
10 Literatur
11 Weblinks
12 Einzelnachweise

Definitionsversuche und Begriffsvarianten

Zurzeit existiert keine allgemein akzeptierte Definition von „Alternativmedizin“.[6] Der Pschyrembel für Naturheilkunde und alternative Heilverfahren beschreibt „Alternativmedizin“ als „umstrittene und unscharfe Sammelbezeichnung für diagnostische und therapeutische Verfahren, die außerhalb der konventionellen Medizin stehen“. Der Begriff suggeriere, „dass diese Methoden anstatt der Schulmedizin eingesetzt werden können; überzeugende Daten zur klinischen Evaluation bezüglich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit fehlen für viele Methoden der Alternativmedizin; die theoretischen Erklärungsmodelle erscheinen häufig spekulativ“.[7] Insofern kann der Begriff „alternative“ Medizin (ähnlich wie „alternative“ Fakten) auch als Oxymoron verstanden werden.[8][9][10]

Gemäß Robert Jütte sollten nur diejenigen Heilweisen als „alternativ“ „bezeichnet werden, die in einer bestimmten medikalen Kultur, die selbst wiederum einem historischen Wandlungsprozeß unterworfen ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen längeren Zeitraum von der herrschenden medizinischen Richtung mehr oder weniger stark abgelehnt werden, weil sie die Therapieformen der herrschenden medizinischen Richtung teilweise oder völlig in Frage stellen bzw. auf eine unmittelbare und grundlegende Änderung des medizinischen Systems abzielen“.[11]

„Komplementär“ meint Ergänzung – Ergänzung eines etablierten Medizinsystems zu einem „neuen Ganzen“.[12] Der Begriff „Komplementärmedizin“ wird oft als Ersatz für den Begriff „Alternativmedizin“ gebraucht.[13][14] „Komplementärmedizin“ soll signalisieren, dass die damit bezeichneten Methoden nicht als Alternativen zur etablierten Medizin angesehen werden sollten, sondern als Ergänzungen. Das entspricht zum einen den Gepflogenheiten der Patienten, die zusätzlich zu konventionellen auch andere Methoden nachfragen, und kommuniziert zum anderen die Absicht der Anbieter unkonventioneller Heilmethoden, mit der etablierten Medizin zusammenzuarbeiten.[14] Der Begriff wird auch in Deutschland zunehmend verwendet.[15]

Beide Begriffe werden gelegentlich synonym verwendet. Eine Definition der Weltgesundheitsorganisation lautet: „Die Begriffe ‚Komplementärmedizin‘ oder ‚Alternativmedizin‘ umfassen ein breites Spektrum von Heilmethoden, die nicht Teil der Tradition des jeweiligen Landes sind und nicht vollständig in das dominierende Gesundheitssystem integriert sind. In manchen Ländern werden sie synonym zum Begriff ‚Traditionelle Medizin‘ verwendet.“[16] Im englischsprachigen Raum ist die Komplementär- und Alternativmedizin zusammenfassende Abkürzung CAM (Complementary and alternative medicine) gebräuchlich.[17]

Neuere Ansätze streben wieder, ähnlich der Neuen Deutschen Heilkunde, in einer Integrativen Medizin[18] eine Zusammenarbeit von konventioneller Medizin und Komplementärmedizin an.[19] Je nach ideologischem Hintergrund werden auch folgende Begriffe verwendet, die teilweise nicht ganz treffend sind oder das Gesamtgebiet nicht ganz abdecken:[20] Unkonventionelle Medizinische Richtungen (UMR),[21] Erfahrungsheilkunde,[22] Alternative Heilmethoden, Sanfte Medizin, Ganzheitliche Medizin,[23] biologische[24] Medizin, traditionelle Medizin, Naturgemäße Heilweisen, Besondere Therapierichtungen, Nichtetablierte Medizin und andere. Bernhard Uehleke und Hans-Wolfgang Hoefert schreiben: „Die heute gebräuchlichen Begriffe ‚alternativ‘ oder ‚komplementär‘ klingen relativ neutral und frei von diskriminierenden Wertungen. Sie täuschen aber auch darüber hinweg, dass die jüngere Medizingeschichte auch eine Geschichte der gegenseitigen – durchaus wertend-diskriminierend gemeinten – Begriffe ist, welche zumindest latent noch nicht abgeschlossen ist.“[25] Es werden auch die Begriffe Paramedizin,[26][27] Pseudomedizin[28] und Außenseitermedizin[25] verwendet.

Merkmale

Nach Ansicht von Marcia Angell und Jerome P. Kassirer, Chefredakteure des New England Journal of Medicine, zeichnet die Alternativmedizin am meisten aus, dass sie nicht wissenschaftlich getestet wurde und ihre Befürworter die Notwendigkeit solcher Tests weitgehend ablehnen. Mit „Testung“ meinen die Autoren strenge Sicherheits- und Wirksamkeitsnachweise, wie sie von der Food and Drug Administration (FDA) für die Zulassung von Arzneimitteln und von den besten medizinischen Peer-Review-Fachzeitschriften für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gefordert werden. Viele Befürworter der Alternativmedizin glauben, dass die wissenschaftliche Methode auf ihre Heilmittel nicht anwendbar ist. Sie stützen sich stattdessen auf Anekdoten und Theorien. Anders als die Fallberichte der wissenschaftlichen Medizin, werden Anekdoten über alternative Heilmittel oft mangelhaft dokumentiert über Medien für die breite Öffentlichkeit publiziert und als ausreichende Belege für die Gesundheitsversprechen der Methode verkauft. Die alternative Medizin zeichnet sich nach Ansicht der Autoren auch durch eine Ideologie aus, die biologische Mechanismen weitgehend ignoriert und die moderne Wissenschaft häufig herabsetzt. Man vertraut auf angeblich alte Praktiken und Naturheilmittel, die im Vergleich zur konventionellen Medizin als wirksamer und weniger toxisch dargestellt werden.[29]

Viele Ansätze der Alternativmedizin werden als „natürlich“, „biologisch“, „alternativ“, „die Selbstheilungskräfte aktivierend“[30] oder „ganzheitlich“ bezeichnet, womit oft gemeint ist, dass es um eine Behandlung „von Körper, Geist und Seele“ gehen soll. Durch derartige Begriffe im Produktmarketing wird häufig versucht, gezielt chemophobische Gefühle bei den Kunden anzusprechen.[31]

Die Komplementär- bzw. Alternativmedizin umfasst neben therapeutischen Maßnahmen auch zahlreiche Diagnoseverfahren. Wissenschaftlich aussagekräftige Daten liegen für die angewandte Kinesiologie, die Haaranalyse, die Irisdiagnostik, die Kirlian-Fotografie, das Pendeln, die Pulsdiagnose und den Vegatest vor. Für keine dieser Methoden ist die Validität nachgewiesen; die Mehrzahl der Studien spricht im Gegenteil gegen den Wert dieser Verfahren. Die Gefahr nicht validierter diagnostischer Methoden besteht unter anderem darin, dass im Falle falschpositiver Diagnosen unnütze Behandlungen durchgeführt werden, die im ungünstigsten Falle auch unerwünschte, überflüssige Nebenwirkungen verursachen.[32]

Alternativmedizinische Methoden können von Ärzten angeboten werden, in Deutschland aber auch von Angehörigen anderer Heilberufe wie zum Beispiel Heilpraktikern. Nicht selten werden die Therapierichtungen von sozialen Bewegungen oder bestimmten weltanschaulichen Gruppen getragen.[33]

Der Medizinhistoriker Robert Jütte charakterisiert paradigmatische Denkansätze von Komplementär- und konventioneller Medizin folgendermaßen:[34]

Konventionelle Medizin

Komplementärmedizin

Krankheitslehre

ätiologisch-analytisch

phänomenologisch-synthetisch

Therapeutische Forschung

quantitativ, experimentell

qualitativ, hermeneutisch

Therapie

antagonistisch

regulativ

Denkstil

kausal

analog

Ansatz

weitgehende Trennung zwischen Körper und Geist trotz psychosomatischer Erkenntnisse

„ganzheitlicher“ Ansatz

Biologisches Modell

physiologisch, zellbiologisch

synergetisch, vitalistisch („Lebenskraft“)

Relevanz der Erkenntnis

operative Kontrolle

integrative Bedeutung

Soziale Integration

professionalisierte Medizin (Expertenkultur)

partizipatorische Medizin (Bedeutung des Laiensystems)

Konzept- und Begriffskritik

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft kritisiert Bestrebungen einiger Vertreter der Homöopathie oder anderer „besonderer“ Therapierichtungen, ihre Arzneimittel als Unterstützung der schulmedizinischen Behandlung („Komplementäre Therapie“) auszugeben. Der Kommission zufolge erscheine es „nicht sehr überzeugend“, einerseits bei ernsthaften Erkrankungen wie Tumorleiden und Infektionskrankheiten die Errungenschaften der modernen Medizin in Anspruch zu nehmen, andererseits aber deren Bedeutung zu relativieren. Da den wissenschaftlich begründeten und den allein von persönlichen Überzeugungen getragenen Behandlungsverfahren Paradigmen zugrunde lägen, die sich gegenseitig ausschlössen, erscheine eine „ökumenische Gemeinschaft“ beider undenkbar und alles Beschwören von „Gemeinsamkeit“, „Ergänzung“, „Komplementarität“ oder „Erweiterung“ zwar politisch opportun, aber wissenschaftstheoretisch unhaltbar. Wissenschaftliche Medizin und Paramedizin seien in ihren Konzepten unvereinbar. Dieser Feststellung stehe die Toleranz eines aufgeklärten Bürgers nicht entgegen.[35]

Johannes Köbberling zufolge, suggeriert der Begriff „Alternativmedizin“, dass neben der wissenschaftlich erprobten Medizin tatsächlich eine Alternative bestehe. Diese Alternative bestehe jedoch nur in dem „erklärten Verzicht auf wissenschaftliche Methodik und alle für die eigentliche Medizin eingeführten Qualitätsstandards“.[36]

Nach Einschätzung des amerikanischen Biostatistikers Rufus Baker Baussel gibt es „keine überzeugenden, glaubwürdigen wissenschaftlichen Beweise dafür, dass eine CAM-Therapie bei irgendeiner Gesundheitsstörung vorteilhaft ist oder ein medizinisches Symptom […] besser reduziert als ein Placebo“.[37]

Wirksamkeitsnachweise der Alternativmedizin beruhen häufig allein auf anekdotischer Evidenz: Anwender alternativmedizinischer Verfahren berufen sich bei der Frage nach einer Wirksamkeit auf ihre eigene therapeutische Erfahrung, da diese angeblich eine hinreichend sichere Unterscheidung von brauchbaren und unbrauchbaren Verfahren gestattet.[38] Derartige retrospektive, subjektive Betrachtungen haben jedoch keinerlei beweisenden Charakter (siehe Fehlschluss und Scheinkausalität).[39][3]

Zur Behauptung einer therapeutischen Arzneimittelwirkung ohne Nebenwirkung äußerte sich der Pharmakologe Gustav Kuschinsky: „Ein Arzneimittel, von dem behauptet wird, daß es keine Nebenwirkungen habe, steht im dringenden Verdacht, auch keine Hauptwirkung zu besitzen.“[40]

Der amerikanische Arzt und Skeptiker Wallace Sampson kritisiert, dass Befürworter alternativer Medizin behaupten, die zeitgenössische Biomedizin würde psychologische und soziale Aspekte ignorieren. Tatsächlich sei aber die Praxis der Medizin ihrem Wesen nach immer ganzheitlich. Befürworter der Alternativmedizin ignorierten, dass die Bereiche Psychiatrie, Psychologie, Sozial- und Präventivmedizin sowie öffentliche Gesundheit integraler Bestandteil der modernen biomedizinischen Praxis seien, ebenso wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Geistlichen in den meisten Krankenhäusern.[41]

Einteilung

Es gibt kein allgemein anerkanntes Einteilungsschema.[42]

Für alternativmedizinische Verfahren schlug Robert Jütte 1996 folgendes Klassifikationsschema[43] vor:

Religiöse und Magische Medizin (Schamanentum, Exorzismen)
Körper- und gefühlsbetonte Psychotherapien
Mentales Training
Naturheilverfahren (Wasserkuren, Lichtkuren, Luftkuren, Lehmkuren, Ernährungstherapien, Kräutermedizin)
Biodynamische Heilweisen (zum Beispiel Homöopathie, Anthroposophie, Spagyrik, Neuraltherapie, Frischzellentherapie und Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie)
Physikalische Behandlungsweisen (Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie, Elektrotherapien).

In Anlehnung an die National Institutes of Health können die komplementärmedizinischen Verfahren in vier Gruppen eingeteilt werden, die sich teilweise überlappen.[17]

Verfahren, die Naturprodukte wie Kräuter, Nahrungsmittel und Vitamine benutzen oder Diäten empfehlen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht bewiesen oder deren Eignung zweifelhaft ist.
Verfahren, welche die Einheit von Körper und Geist postulieren und die Wechselwirkungen zwischen Körper und Geist nutzen wollen. Dazu gehören Methoden wie Yoga, Tai-Chi, Meditation, Entspannungstechniken und Körpertherapien wie Feldenkrais oder Alexandertechnik. Einige dieser Verfahren gelten im Rahmen der Psychotherapie als Methoden der evidenzbasierten Medizin
Manuelle Verfahren, wie Osteopathie, Chirotherapie, Massage.
Andere Verfahren. In weitesten Sinn gehören auch Verfahren, die mit „Energiefeldern“ arbeiten, zu den alternativ- und komplementärmedizinischen Methoden. Dazu zählen einerseits Methoden wie Reiki und Therapeutic Touch und andererseits Methoden, die elektromagnetische Felder auf eine unkonventionelle, wissenschaftlich nicht belegte Weise zur Heilung nutzen.

Es existieren auch Systeme innerhalb der Alternativmedizin, die mehrere alternativmedizinische Verfahren zusammen nutzen und deshalb nicht in das Schema passen. Dazu gehören in der traditionellen europäischen Medizin zum Beispiel die Homöopathie und Naturheilverfahren. Zu den Verfahren aus außereuropäischen Kulturkreisen gehören zum Beispiel die Traditionelle chinesische Medizin (Akupunktur), die Tibetische Medizin, Ayurveda oder Unani.

Schon im 19. Jahrhundert galten Bewegung und Sport als ein Allheilmittel.[44] In der darauf beruhenden Bewegungstherapie treffen alternativ- und schulmedizinische Verfahren zusammen, da einerseits versucht wird, evidenzbasierte Gesetzmäßigkeiten zu entwickeln und andererseits Erfahrungswissen von Trainern und Lauftherapeuten zu verwenden. Durch die Vielzahl an wissenschaftlichen Experimenten in den letzten 30 Jahren haben die evidenzbasierten Kenntnisse und Verfahren deutlich zugenommen.[45]

Gesundheitsrisiken

Die Datenlage zu den Risiken alternativ- und komplementärmedizinischer Verfahren wurde 2008 als unzureichend bewertet. Als gravierende direkte Risiken wurden zum Beispiel Verletzungen, Immunreaktionen und Arzneimittel-Interaktionen dokumentiert. Indirekte Gesundheitsrisiken liegen im Versäumen notwendiger medizinischer Diagnostik und Therapie.[46] Dies betrifft besonders lebensbedrohliche Erkrankungen, wie zum Beispiel Krebs.[47][48][49][50][51] Infolge alternativmedizinischer Konzepte und Methoden sind sogar Todesfälle von Patienten dokumentiert.[46][52][53][54][55] Etwa die Ablehnung von Impfungen kann darüber hinaus auch zu einer kollektiven Gefährdung der Gesellschaft führen (siehe Impfmüdigkeit).[56]

Edzard Ernst kritisiert daher Ärzte und Heilpraktiker, die alternative Medizin anbieten: „Viele Alternativbehandlungen sind harmlos. Aber leider sind die Behandler nicht immer harmlos. Diese Leute erkennen die eigenen Grenzen nicht.“[52]

Geschichte

Der Begriff der Alternativmedizin taucht erstmals vereinzelt Ende der 1940er Jahre im englischsprachigen Raum auf und wird in der Bundesrepublik Deutschland der 1980er Jahre zu einer Sammelbezeichnung für unkonventionelle Strömungen in der Medizin. Ebenfalls in den 1980er Jahren kam die Bezeichnung „Komplementärmedizin“ über England nach Deutschland. Sie lässt sich seit Ende der 1980er Jahre im deutschen Sprachraum nachweisen.[57]

Sozial- und wissenschaftsgeschichtlich betrachtet ist die Alternativmedizin der Gegenwart eine neue und weitere Erscheinungsform der medizinischen Reform- und Erneuerungsbewegungen, die seit dem Ende des 18. Jahrhunderts den Aufstieg der wissenschaftlichen Medizin begleiteten.[58] In auffälliger Weise wiederholen sich Inhalte und Formen der Auseinandersetzung in zahlreichen Versuchen, eine Alternative zur etablierten Medizin zu schaffen. Dies scheint unabhängig von den zu verschiedenen Zeiten jeweils aktuellen Problemlagen („Krisen der Medizin“) zu sein. Die Kritiken betreffen die Einstellungen zur Natur, zu Geist und Körper, zu Krankheit versus Gesundheit, zum Arzt-Patienten-Verhältnis und zur Gesundheitsökonomie.

Damit verbunden finden sich durchgängig standespolitische Konflikte und häufig von persönlichen Angriffen durchzogene erbitterte Auseinandersetzungen.[59] Die Ärzteschaft konkurriert dabei auch mit anderen Berufsgruppen wie Hebammen, Heilpraktikern, Dentisten sowie Psychologen.

Alternative Heilkultur im Mittelalter

Dem herrschenden Zeitgeist nicht entsprechende magische Behandlungsmethoden empfahl im 6./7. Jahrhundert der byzantinische Alexander von Tralleis als Ergänzung, aber auch als Alternative zu herkömmlichen medizinischen Therapiemethoden.[60]

Beginnend im 14. Jahrhundert findet sich in Schlesien eine alternative Heilkultur, die sich gegen die von der scholastischen Medizin ausgehende Rationalisierung und „Mathematisierung“ der Heilkunde (wie sie sich in einer quantifizierenden Pharmakologie in Montpellier aufzeigen lässt) richtete, und bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts andauerte. Initiator dieser „naturheilkundlichen Welle“ war der in Krakau um 1278 wirkende Dominikanerarzt Nikolaus von Polen (Niklas von Mumpelier),[61][62] der bereits einen Strukturwandel forderte, der den Heiler an die Stelle des Mediziners, die Natur an die Stelle der Medizin und die Erfahrung an die Stelle der Wissenschaft setzen sollte. Ein Heilmittel sei gemäß Nikolaus nur aus Erfahrung zu gewinnen und ein Arzneimittel ein empiricum.[63] In seiner als „Antihippokrates“ (bzw. Anthippocras oder Antipocras) bezeichneten Schrift warf er der Hippokratischen Medizin vor, die empirische Heilkunde ausgelöscht zu haben.[64][65] Nikolaus war ein erbitterter Gegner der Galenischen Medizin. Er verwarf ihre theoretische Grundlage – die Humoralpathologie – und verunglimpfte die Ärzte und Apotheker seiner Zeit mit der Absicht, sie durch den Beruf der Naturheilkundigen (lateinisch empirici) zu ersetzen. Statt der „teuren Spezereien der Pharmazeuten“ und der Heilpflanzen seiner Zeit favorisierte er die „verabscheuten Vertreter“ der Tiere wie Schlangen, Schnecken, Kröten, Maulwürfe und Maulwurfsgrillen als Heilmittel. (Seine Repertoire an Arzneimittel enthält ausschließlich Bestandteil der Therotherapie). Er folgte damit einer Art „negativer Signaturenlehre“[66][67] bzw. einem später auch bei Paracelsus wiederzufindenden „Simile-Prinzip“.[68] Die Arzneien waren von den Patienten häufig in ein Amulett verpackt zu tragen (gemäß Nikolaus von Polen in einem Ring am Finger oder in Metallkapseln um den Hals gehängt).[69]

Alternativmedizin im Nationalsozialismus

→ Hauptartikel: Medizin im Nationalsozialismus

Eine von den Nationalsozialisten anfänglich propagierte Synthese von Medizin und Naturheilkunde im Sinne einer Deutschen Medizin im Rahmen der Reichsarbeitsgemeinschaft für eine Neue Deutsche Heilkunde kam über einzelne Ansätze nicht hinaus. Es gab jedoch eine ideologische Tendenz zu allem „reinen“ und „unvermischten“. In diesem Kontext wurde Vollkornernährung propagiert, da diese besonders rein und unverfälscht sei.[70] Ab 1936 traten die Synthesebestrebungen von Volks- bzw. Naturheilkunde und Medizin gegenüber der Kriegsvorbereitung in den Hintergrund. Die Arbeitsgemeinschaft wurde Anfang 1937 wieder aufgelöst.[71] Die Homöopathie, deren Anhängerschaft 1938 mit 10,4 % den Hauptanteil der nicht den „Schulmedizinern“ vertrauenden Personen ausmachte,[72] fand im Nationalsozialismus etliche Befürworter (vgl. Homöopathie im Nationalsozialismus), breitere Untersuchungen zur Einführung in den Regelbetrieb der Medizin hatten aber so niederschmetternd schlechte Ergebnisse, dass diese Anstrengungen abgebrochen wurden.

Verbreitung

Umfrageergebnisse über die Verbreitung nichtkonventioneller Heilverfahren streuen erheblich. Allgemein ist in Deutschland jedoch in den letzten Jahrzehnten eine erheblich gestiegene Nachfrage nach sogenannten Naturheilverfahren, aber auch nach anderen Formen der Alternativmedizin zu verzeichnen.[73] Insbesondere Frauen, Befragte mit hohem Bildungsniveau, chronisch Erkrankte und Personen mit einer gesundheitsbewussteren Lebensweise nehmen in besonders starkem Maße alternative Medizin in Anspruch, oft nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung zur konventionellen Behandlung. Der Gesundheitsmonitor 2002[74] zeigte, dass weniger als ein Drittel der Bevölkerung noch gar nicht mit alternativer Medizin in Berührung gekommen war und etwa ein Viertel bislang ausschließlich naturheilkundliche Substanzen oder Therapieverfahren erprobt hatte. Knapp die Hälfte hatte jedoch auch Erfahrungen mit anderen Methoden wie Homöopathie, Akupunktur usw. Am häufigsten waren alternative Heilmethoden von niedergelassenen Ärzten verordnet worden (bei rund 2/3 der Betroffenen). Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung führten 2004 15.970 Ärzte die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“, 13.502 die Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ und 5.538 Ärzte die Zusatzbezeichnung Homöopathie. Die Anzahl der Ärzte, die Akupunktur anwenden, wird auf 20.000 bis 50.000 geschätzt.[75] Vermutlich werden viele nichtkonventionelle Methoden noch häufiger von Heilpraktikern und im Rahmen der Selbstbehandlung bzw. Laienbehandlung angewandt. Verlässliche Daten dazu sind aber nicht bekannt. In Europa werden komplementärmedizinische Verfahren von mehr als 100 Millionen Menschen in Anspruch genommen.[76]

In der EU gibt es schätzungsweise 305.000 Anbieter für CAM, davon 160.000 Ärzte. Die Anzahl von Ärzten nach Therapie verteilt sich wie folgt: Akupunktur (80.000), Homöopathie (45.000), Anthroposophische Medizin (4.500) und Neuraltherapie (1.500).[77]

Eine bedeutsame Erklärung für die Attraktivität der alternativen Medizin liegt in der häufig negativen Bewertung der medikamentösen Therapie. In deutlichem Kontrast hierzu werden nicht-evidenzbasierte Methoden zum Teil sehr pauschal mit Schlagworten wie sanft, natürlich und frei von Nebenwirkungen besetzt. Im Rahmen eines Nicht-wahrhaben-Wollens ihrer Situation wenden sich auch onkologisch und palliativmedizinisch betreute, unheilbar Kranke komplementärmedizinischen bzw. alternativmedizinischen Angeboten zu.[78] Viele Patienten erfahren darüber hinaus bei alternativen Therapeuten ein höheres Maß an Zuwendung und Kommunikation, so dass hier auch ein niederschwelliges Psychotherapie- oder Beratungsangebot wahrgenommen wird. Die Erfahrung eines Mangels an sprechender Medizin ist hier Motor der steigenden Nachfrage.[74] Die anthropologische, auf einem in den 1920er Jahren entstandenen Konzept des Mediziners Viktor von Weizsäcker[79] beruhend, und psychosomatische Medizin versuchen dieser Nachfrage im Rahmen der wissenschaftlichen Medizin gerecht zu werden.

Ökonomische Bedeutung

Der Umsatz von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Anthroposophische Medizin, Phytotherapie) betrug 2018 in Deutschland insgesamt 1,7 Milliarden Euro (der Gesamt-Apothekenmarkt verzeichnete einen Umsatz von 55,8 Mrd. Euro).[80] Im Jahr 2006 wurden in Deutschland insgesamt rund neun Milliarden Euro für alternativmedizinische Produkte oder Leistungen ausgegeben, das entsprach pro Einwohner durchschnittlich etwa 110 Euro pro Jahr. Etwa fünf Milliarden Euro davon zahlten die Patienten selbst, vier Milliarden Euro erstatteten die Krankenkassen, 40.000 Ärzte boten entsprechende Leistungen an.[81]

In anderen Ländern werden die Ausgaben für Australien auf 3,9 Milliarden AU$ (Stand 2016), für das UK auf £4,5 Milliarden (Stand 2008) und für die USA auf 30,2 Milliarden US-Dollar (Stand 2012) geschätzt.[82]

Ökologische Auswirkungen

Die Anwendung alternativmedizinischer Methoden hat auch Auswirkungen auf die Umwelt: So sind etwa durch die Verwendung von Elfenbein, Haifischzähnen, Tigerpenissen und anderen Materialien in der traditionellen chinesischen Medizin zahlreiche Tierarten vom Aussterben bedroht.[83][84]

Rechtlicher Rahmen

Deutschland

Die Anwendung „alternativer“ Behandlungsmethoden ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB und § 228 StGB vorliegt. Vor Anwendung solcher Methoden ist der Patient umfänglich über etwaige Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären. Steht eine erfolgversprechendere anerkannte Therapie zur Verfügung, muss der Patient hierüber vorrangig aufgeklärt werden. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind; beides wird für alternative Methoden in der Regel bezweifelt. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der neuen Methode bewertet und in Richtlinien nach § 92 SGB V Empfehlungen über die Anerkennung abgegeben hat. Leistungen im Rahmen alternativmedizinischer Behandlungen werden von der deutschen GKV meist nicht übernommen und können dann nur privat in Rechnung gestellt werden. Über die ggf. selbst zu tragenden Kosten ist der Patient aufzuklären.[85]

Die Debatte um die Durchführung alternativmedizinischer Behandlungsmethoden oder Verordnung entsprechender Arzneimittel zu Lasten der Solidargemeinschaft führte immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.[86] Am 1. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) beschlossen.[87] Darin aufgenommen ist eine Klarstellung im Leistungsrecht, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht[88] (Klarstellung des Geltungsumfangs des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, BvR 347/98[89]).

Homöopathische Zubereitungen mit einem Verdünnungsgrad von mindestens 1:10.000 und ohne spezifische Heilanzeige, sowie sogenannte „traditionelle pflanzliche Arzneimittel“ sind in der EU gemäß Richtlinie 2001/83/EG vom Arzneimittelzulassungsverfahren befreit. Solche Präparate können nach einem vereinfachten Registrierungsverfahren in Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung müssen lediglich die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit, nicht jedoch die therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen werden; eine Indikation darf nicht angegeben werden. Die weitergehende Zulassung wird von Land zu Land verschieden gehandhabt: Nach dem deutschen Arzneimittelgesetz sind bei der Zulassung von Arzneimitteln der Therapierichtungen Homöopathie, anthroposophische Medizin und Phytotherapie die Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen zu berücksichtigen. Dazu ist, anders als bei Funktionsarzneimitteln, in die Zulassungsentscheidung die Beurteilung durch eine eigens für die jeweilige Therapierichtung einberufene Zulassungskommission einzubeziehen (Binnenkonsens). Diese besteht aus Experten der jeweiligen Therapierichtung, die über entsprechende Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen im Anwendungsgebiet gesammelt haben.[90]

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft urteilte 1998, die nicht wissenschaftlich fundierten Therapierichtungen machten „in der Regel Besonderheiten geltend, um sich der wissenschaftlichen Prüfung ihrer Hypothesen zu entziehen“. Dies gelte für die im Arzneimittelgesetz explizit erwähnten Formen wie „Homöopathie“, anthroposophisch begründete Heilverfahren und traditionellen Phytopharmaka ebenso wie für die Vielzahl heterogener Methoden von Ayurveda bis Bach-Blüten-Therapie. Die Kommission sieht eine „seitens der Politik eingeräumte Sonderstellung“ für die „besonderen Therapierichtungen“ (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie) und kritisiert, dass diese Stellung nicht nur jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehre, sondern auch bedeute, dass Wirksamkeit mit zweierlei Maß gemessen werde. Sie transferiere Konzepte des individuell oder staatlich praktizierten Wertepluralismus fälschlicherweise in die Bewertung der von wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bestimmten modernen Arzneitherapie.[35]

Schweiz

In der Schweiz wurden Verfahren außerhalb der wissenschaftsbasierten Medizin 1999 provisorisch in den Katalog der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlenden Leistungen aufgenommen (Homöopathie, anthroposophische Medizin, Phytotherapie, traditionelle chinesische Therapie und Neuraltherapie). Dieses Provisorium lief 2005 aus.[91][92][93][94][95]
Die eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 ergab jedoch eine Zweidrittelmehrheit für einen Verfassungszusatz, der die Regierung verpflichtet, komplementärmedizinische Verfahren wieder zu berücksichtigen. Ähnlich wie in anderen Ländern fordern die Schweizer Krankenkassen für zu erstattende Methoden den Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Zur Umsetzung dieses Verfassungsgrundsatzes wurden ab 2012 bis provisorisch Juni 2017 die Bereiche Homöopathie, anthroposophische Medizin, Phytotherapie, traditionelle chinesische Therapie und Neuraltherapie unter bestimmten Voraussetzungen wieder von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt. An seiner Sitzung vom 16. Juni 2017 hat der Bundesrat die neuen Verordnungsbestimmungen genehmigt, welche die komplementärmedizinischen ärztlichen Leistungen den anderen von der OKP vergüteten medizinischen Fachrichtungen gleichstellen. Die neuen Regelungen traten per 1. August 2017 in Kraft.[96]

Leistungen aus den Bereichen Homöopathie, anthroposophische Medizin, Phytotherapie, traditionelle chinesische Therapie und Neuraltherapie werden von der obligatorischen Grundversicherung übernommen, wenn sie von Ärzten erbracht werden. Für Leistungen aus den übrigen Bereichen der Alternativmedizin und durch nicht-ärztliche Therapeuten kann eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Die meisten schweizerischen Versicherer orientieren sich bei der Entscheidung zur Kostenübernahme von alternativmedizinischen Therapien an den Zertifizierungen der Leistungserbringer durch unabhängige Prüfstellen, z. B. dem Erfahrungsmedizinischen Register (EMR).[97] Gemäß EMR macht das Qualitätslabel aber keine Aussage zur Wirksamkeit.[98]

Forschung

An einigen deutschen Universitäten gibt es Forschungsprojekte zur Komplementärmedizin, die hauptsächlich von Stiftungsgeldern, von den Krankenkassen im Rahmen von Modellprojekten und zu einem kleinen Teil von der Industrie gefördert werden.

Die Deutsche Krebshilfe hat 2012 das bis dahin größte Forschungsprojekt über die Wirksamkeit von Alternativmedizin bei der Krebsbekämpfung gestartet und dafür 2,5 Millionen Euro bereitgestellt. Koordiniert wird das KOKON (Kompetenznetz Komplementärmedizin in der Onkologie (siehe auch: Komplementäronkologie)) genannte interdisziplinäre Verbundprojekt von der Onkologie des Klinikums Nürnberg im Zusammenwirken mit: Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf, Universitätsklinik Rostock, Charité Berlin, Universitätsklinik Frankfurt am Main, Hans-Bredow Institut Hamburg, Klinikum Fürth und Klinik für Tumorbiologie Freiburg.[99]
Annähernd die Hälfte der Krebspatienten will durch ergänzende Maßnahmen zur eigenen Heilung beitragen.[100]
Von 2010 bis Ende 2012 lief unter dem Akronym Cambrella[101] ein von der Europäischen Union mit 1,5 Millionen Euro ausgestattetes dreijähriges Projekt, dessen Ziel war, ein Netzwerk von 16 europäischen Forschungseinrichtungen in 12 Ländern im Bereich der Komplementärmedizin mit dem Ziel einer internationalen Kooperation und Koordination aufzubauen.[102]

Ein konzeptuellen Dialog zwischen Komplementärmedizinischen Richtungen und der naturwissenschaftlichen Medizin ist Ziel des „Dialogforum Pluralismus in der Medizin“, das im Jahr 2000 auf Anregung von Jörg-Dietrich Hoppe, des damaligen Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, gegründet wurde.[103][104] Es setzt sich für eine vermehrte Integration der Komplementärmedizin in die Schulmedizin ein.[105]

Ausbildungsmöglichkeiten

Im Medizinstudium in Deutschland können komplementärmedizinische Inhalte im 2003 eingeführten Querschnittsbereich 12 (Rehabilitation, Physikalische Medizin und Naturheilverfahren) enthalten sein.[106][107]

Für die komplementärmedizinischen Methoden Akupunktur, Chirotherapie, Homöopathie und Naturheilverfahren sind von den Ärztekammern Weiterbildungsvorschriften erlassen worden. Nach bestandener Prüfung darf als Qualifikationsnachweis die jeweilige ärztliche Zusatzbezeichnung getragen werden, die u. U. auch Voraussetzung für die Abrechenbarkeit mit den Krankenkassen ist. Für die Anthroposophische Medizin gibt es für Ärzte eine Binnenanerkennung Tätigkeitsschwerpunkt „Anthroposophische Medizin (GAÄD)“ durch die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD).[108]

Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und andere Berufsgruppen mit einem akademischen Abschluss können einen berufsbegleitenden Masterstudiengang für Komplementärmedizin-Kulturwissenschaften-Heilkunde an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) absolvieren. Nach vier Semestern und erfolgreicher Prüfung erhalten die Absolventen den Titel eines Master of Arts.[109]

Siehe auch

Medizinethnologie
Ethnomedizin
Volksmedizin
Quacksalberei

Literatur

Raymond Becker u. a. (Hrsg.): Neue Wege in der Medizin. Alternativmedizin – Fluch oder Segen? Universitätsverlag Winter, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8253-5841-9.
Krista Federspiel, Vera Herbst: Die Andere Medizin. Nutzen und Risiken sanfter Heilmethoden. Stiftung Warentest, Berlin 1996, ISBN 3-924286-96-5.
Colin Goldner: Alternative Diagnose- und Therapieverfahren. Eine kritische Bestandsaufnahme. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2008, ISBN 978-3-86569-043-2.
Robert Jütte: Geschichte der Alternativen Medizin. Von der Volksmedizin zu den unkonventionellen Therapien von heute. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40495-2.
Gundolf Keil: Medizinische Bildung und Alternativmedizin. In: Winfried Böhm, Martin Lindauer (Hrsg.): „Nicht Vielwissen sättigt die Seele“. Wissen, Erkennen, Bildung, Ausbildung heute. (= Drittes Symposium der Universität Würzburg.) Ernst Klett, Stuttgart 1988, ISBN 3-12-984580-1, S. 245–271.
Michael Prang: Alternativmedizin. Was sie leistet. Wann sie schadet. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65935-5.

Weblinks

Wikibooks: Atlas der alternativen Behandlungsmethoden Ã¢Â€Â“ Lern- und Lehrmaterialien
Commons: Alternativmedizin Ã¢Â€Â“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Alternativmedizin Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Literatur von und über Alternativmedizin im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Helmut Kiene, Hermann Heimpel: Ärztliche Professionalität und Komplementärmedizin: Was ist seriöses Therapieren? In: Deutsches Ärzteblatt. Band 107, Nr. 12. Deutscher Ärzte-Verlag, 26. März 2010, S. A-548 / B-477 / C-469. 
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: Stellungnahme zu außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehenden Methoden der Arzneitherapie (Memento vom 23. Oktober 2007 im Internet Archive) In: Deutsches Ärzteblatt. Band 95, Heft 14, 3. April 1998, und zugehöriges Literaturverzeichnis (Memento vom 12. Februar 2009 im Internet Archive) (PDF; 75 kB)
Krista Federspiel: Alternativmedizin – kritisch betrachtet im Spiegel der Wissenschaft. (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive) Bischöfliches Seelsorgeamt Referat für Religions- und Weltanschauungsfragen, 3/2002 (PDF; 67 kB)
Dossier Alternativmedizin im Stern: stern.de
K. L. Resch: „Die Andere Medizin“: Gut gemeint – schlecht gemacht. In: Forschende Komplementärmedizin. Band 13, 2006, S. 6–8. (PDF; 47 kB)
Gerd Marstedt, Susanne Moebus: Inanspruchnahme alternativer Methoden in der Medizin. aus der Reihe „Gesundheitsberichterstattung des Bundes“ des Robert Koch-Instituts, August 2002.

Einzelnachweise

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↑ nach Rudolf Joss: Schulmedizin und Alternativmedizin – Die Sicht der Schulmedizin. Haus zum Dolder – Referat R. Joss.

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↑ a b Knut-Olaf Haustein, Dietrich Höffler, Rainer Lasek, Bruno Müller-Oerlinghausen (Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft): Außerhalb der wissenschaftlichen Medizin stehende Methoden der Arzneitherapie (Memento vom 23. Oktober 2007 im Internet Archive) In: Deutsches Ärzteblatt. Band 95, Heft 14, 1998, S. A-800–805.

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↑ Skyler B. Johnson u. a.: Complementary Medicine, Refusal of Conventional Cancer Therapy, and Survival Among Patients With Curable Cancers. In: JAMA Oncology. Band 4, Nr. 10, 1. Oktober 2018, S. 1375–1381, doi:10.1001/jamaoncol.2018.2487.  – die Studie zeigte unter anderem, dass von den betrachteten onkologischen Patienten, die mit komplementärmedizinische Methoden behandelt wurden, sieben Prozent eine empfohlene Operation, 34 Prozent eine Chemotherapie und 53 Prozent eine Strahlentherapie verweigerten.

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↑ Peter Mario Kreuter: Paracelsus und die deutsche Sprache. In: Albrecht Classen (Hrsg.): Paracelsus im Kontext der Wissenschaften seiner Zeit: Kultur- und mentalitätsgeschichtliche Annäherungen. De Gruyter, 2010, ISBN 978-3-11-021887-9, S. 206. Vorschau in der Google-Buchsuche.

↑ Vgl. auch William Eamon, Gundolf Keil: Plebs amat empirica. Nicholas of Poland and his critique of the mediaeval medical establishment. In: Sudhoffs Archiv. Band 71, 1987, S. 180–196.

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↑ Gundolf Keil: Der anatomei-Begriff in der Paracelsischen Krankheitslehre. Mit einem wirkungsgeschichtlichen Ausblick auf Samuel Hahnemann. 1989, S. 340–342.

↑ Uwe Spiekermann: Vollkorn für die Führer. Zur Geschichte der Vollkornbrotpolitik im „Dritten Reich“. In: Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts. Band 16, 2001, S. 91.

↑ Robert Jütte: Homöopathie und Nationalsozialismus – eine historische Expertise.

↑ Robert Jütte: Geschichte der Alternativen Medizin. 1996, S. 54.

↑ Dorothee Häußermann: Allensbach-Studie: Wachsendes Vertrauen in Naturheilmittel. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 94, Nr. 39, 26. September 1997, S. A-2466 / B-2108 / C-1974. 

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↑ Markus Horneber, Gerwin Kaiser, Jutta Hübner, Gerda Hofmann-Wackersreuther: Komplementärmedizin in der Onkologie. In: Eberhard Aulbert, Friedemann Nauck, Lukas Radbruch (Hrsg.): Lehrbuch der Palliativmedizin. Mit einem Geleitwort von Heinz Pichlmaier. 3., aktualisierte Auflage. Schattauer, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-7945-2666-6, S. 691–709, insbesondere S. 694 f.

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↑ Jan König u. a.: Der Arzneimittelmarkt in Deutschland. Zahlen und Fakten 2018. Hrsg.: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Bonn / Berlin. 

↑ Petra Spielberg: Schul- und Komplementärmedizin: Miteinander statt nebeneinander. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 104, Nr. 46, 16. November 2007, S. A-3148 / B-2770 / C-2672. 

↑ Stuart L Jones, Bruce Campbell, Tanya Hart: Laboratory tests commonly used in complementary and alternative medicine: a review of the evidence. In: Annals of Clinical Biochemistry: International Journal of Laboratory Medicine. Band 56, Nr. 3, 27. Februar 2019, S. 310–325, doi:10.1177/0004563218824622. 

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↑ Claudia Ehrenstein: Wilderei: Der Glaube an die Heilkraft von Nashornpulver. In: Die Welt. 1. Juni 2015 (welt.de [abgerufen am 15. Mai 2020]). 

↑ Reinhard Dettmeyer: 7. »Alternativ«- bzw. Komplementärmedizin. In: Medizin & Recht: Rechtliche Sicherheit für den Arzt. 2. Auflage. Springer, 2006, ISBN 3-540-29863-0, S. 143–154.

↑ Urteile von Sozialgerichten: S 7 KR 283/06 (SG Speyer), S 8 KR 321/04 (SG Düsseldorf) (Memento vom 10. Februar 2009 im Internet Archive), S 18 KR 534/05 (SG Dresden); Revisionsantrag zum Urteil des SG Dresden zurückgezogen; Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts: B 1 A 1/03 R, B 1 KR 5/08 R, B 1 KR 16/07 R, 1 BvR 347/98

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↑ Referentenentwurf – Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Memento vom 26. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 484 kB)

↑ Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –

↑ § 25 Arzneimittelgesetz (AMG).

↑ Dominic Benz: KOMPLEMENTÄRMEDIZIN: Kleine Tricks mit sanfter Medizin. In: handelszeitung.ch. März 2014, abgerufen am 28. Dezember 2014. 

↑ Alternativmedizin vorerst wieder kassenpflichtig. In: nzz.ch. 12. Januar 2011, abgerufen am 28. Dezember 2014. 

↑ Claudia Blumer: Weshalb sich ein SVP-Ständerat für Kügeli-Medizin stark macht. In: tagesanzeiger.ch. 23. Dezember 2010, abgerufen am 28. Dezember 2014. 

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↑ Alex Reichmuth: Minister ohne Meinung. In: Die Weltwoche. Nr. 47, 2011 (archive.org [abgerufen am 28. Dezember 2014]). 

↑ Die Leistungen der fünf Bereiche werden seit dem 1. August unbefristet von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67050.html

↑ Gesundheitswesen – Ein Nachschlagewerk für alternative Therapien. 5. Februar 2016, abgerufen am 17. Juli 2019. 

↑ Felix Straumann: Studie zur Alternativmedizin – Bioresonanz-Geräte erklären sogar Leichen für gesund. In: Tages-Anzeiger. 31. August 2020, abgerufen am 16. Oktober 2020. 

↑ KOKON – Kompetenznetz Komplementärmedizin in der Onkologie.

↑ Markus Horneber, Gerd Bueschel, Gabriele Dennert, Danuta Less, Erik Ritter, Marcel Zwahlen: How Many Cancer Patients Use Complementary and Alternative Medicine. A Systematic Review and Metaanalysis. In: Integr Cancer Ther. Band 11, 2012, S. 187–203.

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↑ Pluralismus der Medizin – Pluralismus der Therapieevaluation? (PDF) In: Z. ärztl. Fortbild. Qual. Gesundh.wes. 2005, S. 2, abgerufen am 13. Juni 2015. 

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↑ Claudia M. Witt: Komplementärmedizin: Weitere Forschung ist die Basis für Integration in die Versorgung. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 106, Nr. 37, 2009, ISSN 0012-1207, OCLC 48656751, S. A1786–A1789 (aerzteblatt.de). 

↑ Forschung und Lehre – Naturheilkunde Klinik Blankenstein. (Nicht mehr online verfügbar.) In: naturheilkunde.klinikum-bochum.de. Archiviert vom Original am 18. Juni 2015; abgerufen am 18. Juni 2015. 

↑ Beate Stock-Schröer: 10 Jahre neue Approbationsordnung: Zum Stand der Lehre im Querschnittsbereich 12. (PDF) In: gesellschaft-medizinische-ausbildung.org. S. 1, abgerufen am 18. Juni 2015 (Beitrag auf der GMA-Tagung 2014 in Hamburg). 

↑ Rüdiger Zuck: Das Recht der anthroposophischen Medizin. 2. Auflage. 2012, S. 133ff.

↑ Masterstudiengang Komplementärmedizin an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) (Memento vom 10. Februar 2009 im Internet Archive) master-kmkh.eu

Dieser Artikel behandelt ein Gesundheitsthema. Er dient nicht der Selbstdiagnose und ersetzt nicht eine Diagnose durch einen Arzt. Bitte hierzu den Hinweis zu Gesundheitsthemen beachten!

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Kategorie: Alternativmedizin

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    Dieser Artikel behandelt den Begriff Grundstück in Deutschland. Für die Begriffsdefinition in Österreich, Synonym zu Parzelle, siehe Flurstück.

    Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. In vielen Ländern – insbesondere in Deutschland, Österreich und der Schweiz – werden Grundstücke in öffentlichen Registern (Grundbuch) verzeichnet.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines
    2 Deutschland

    2.1 Definition des Grundstücks
    2.2 Flurstück
    2.3 Buchungsfreie Grundstücke
    2.4 Umfang des Grundstücks
    2.5 Grundstück im Nachbarrecht
    2.6 Zustand des Grundstücks

    2.6.1 Unbebaute Grundstücke
    2.6.2 Bebaute Grundstücke
    2.6.3 Bauerwartungsland
    2.6.4 Rohbauland
    2.6.5 Bauland (Baugrundstück)

    2.7 Betriebsgrundstück oder Privatgrundstück

    3 International
    4 Siehe auch
    5 Weblinks
    6 Einzelnachweise

    Allgemeines

    Ein Grundstück ist als abgegrenzter Teil von einer Grundstücksgrenze umgeben, die als Begrenzungslinie das Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgrenzt. Erst durch Grundstücksgrenzen verwandelt sich die weite, ungeteilte Erdoberfläche in Grundstücke.[1] Das Herrschaftsrecht des Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze, die optisch sichtbar auch durch Abmarkungen oder Einfriedungen gekennzeichnet werden kann. Als Abmarkung zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten unter anderem über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt. Einfriedungen erfüllten den gleichen Zweck und bestanden aus Pflanzen (wie Hecken) oder Materialien (wie Zäunen). Grundstücksgrenzen sind vermessungstechnisch festgelegte gedachte Linien, die ein Grundstück von einem anderen Grundstück trennen.

    Deutschland

    Definition des Grundstücks

    In Deutschland ist ein Grundstück im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) verzeichnet.

    Eine Legaldefinition des Grundstücksbegriffs gibt es nicht. Dass es nicht nur als zweidimensionale Fläche aufzufassen ist, ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 905 Satz 1 BGB. Demnach erstreckt sich ein Grundstück auch auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Als Raum über der Oberfläche ist der Luftraum senkrecht über dem Grundstück zu verstehen.[2]

    Allerdings gibt es im Hinblick auf die räumliche Dimension Einschränkungen des Eigentumsrechts. Nach § 905 Satz 2 BGB hat der Eigentümer nämlich Einwirkungen dann zu dulden, wenn keine konkrete Beeinträchtigung seiner Interessen gegeben ist. Dies ist der Fall bei Einwirkungen, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse hat. So besteht eine Duldungspflicht gegenüber dem Überflug durch zugelassene Luftfahrzeuge. Durch § 1 Abs. 1 LuftVG ist die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Benutzung des Luftraumes für die private und hoheitliche ausgeübte Luftfahrt gewährleistet. Umstritten ist, ob der Eigentümer über seinem Grundstück schwebende Kranausleger zu dulden hat. Ist der Grundstückseigentümer Stromabnehmer, muss er die Verlegung einer Stromleitung auf seinem Grundstück unentgeltlich zulassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NAV). Das gilt auch für Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen und nach § 76 Abs. 1 TKG auch für Telekommunikationsleitungen.

    Der Umfang (Inhalt) des Grundstückseigentums ist aber nicht nur räumlich, sondern auch sachlich begrenzt. Das betrifft insbesondere die Bodenschätze unter der Oberfläche. Hier wird zwischen „grundeigenen“ und „bergfreien“ Bodenschätzen unterschieden (§ 3 BBergG). Grundeigene Bodenschätze gehören zum Eigentum am Grundstück i. S. d. § 905 BGB. Das sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm oder Torf. Bergfreie Bodenschätze hingegen werden vom Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers nicht umfasst. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 3 BBergG beispielsweise Gold, Silber, Eisen und viele weitere Erze. Das Eigentum an einem im Boden verborgenen Schatz ist durch das Schatzregal geregelt.

    Einwirkungen auf dieses dreidimensionale Grundstück kann der Eigentümer im Rahmen des Absolutheitsprinzips verbieten (§ 1004 BGB). Ragt bspw. ein Dachgesims in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein, so liegt eine Beeinträchtigung vor.[3]

    Zum Grundstück gehören die wesentlichen Bestandteile (§ 94 BGB), mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte (§ 96 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB). Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen bilden eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.

    Ein Grundstück, das mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird auch als Baugrundstück bezeichnet. Mehrere Grundstücke können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem einzigen Grundstück vereinigt werden. Auch ist es möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (bebaut mit dem Wohnhaus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben.

    Es ist auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Zerlegung im Liegenschaftskataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen (Grundstücksteilung).

    Flurstück

    Vom Begriff des Grundstücks ist der des Flurstücks zu unterscheiden. Ein Grundstück besteht aus einem Flurstück (einfaches Grundstück) oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück), die früher auch räumlich voneinander getrennt liegen konnten (§ 2 Abs. 2 GBO). Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

    Buchungsfreie Grundstücke

    Nach § 3 Abs. 1 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch ein Grundbuchblatt. Ausnahme sind nach § 3 Abs. 2 GBO die „buchungsfreien Grundstücke“, die dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und anderen Kommunalverbänden gehören (öffentliche Grundstücke). Ferner gehören hierzu die Grundstücke der Kirchen, Klöster und Schulen, Wasserläufe, öffentliche Wege und dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmen. Sie alle sind zwar buchungsfähig, aber nicht buchungspflichtig; ein Grundbuch wird hierfür nicht von Amts wegen angelegt.[4] Diese Grundstücke sind ihrer Nutzungsart nach nicht dazu bestimmt, am Grundstücksverkehr teilzunehmen. Berühmte Ausnahme ist der Kölner Dom, der im Grundbuch von Köln eingetragen ist; als Eigentümer ist die „Hohe Domkirche (vertreten durch das Metropolitankapitel) in Köln“ vermerkt.[5]

    Umfang des Grundstücks

    Zum Grundstück gehören seine wesentlichen Bestandteile (etwa Gebäude) und Zubehör (etwa Maschinen einer Fabrik), die bei einem Grundstückskaufvertrag gemäß § 311c BGB, § 925 ff. BGB auf den Käufer mit übergehen. Sie zählen – neben anderen Rechten – auch zum Haftungsverband bei Grundpfandrechten gemäß § 1120 BGB. Außerdem gehören zum Grundstück die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Aktivvermerke, die als Rechte gemäß § 96 BGB zu den Bestandteilen des Grundstücks zählen.

    Grundstücke müssen nicht dauerhaft ihre ursprüngliche Größe behalten, sondern können durch Vereinigung, Zuschreibung, Teilung oder Abschreibung auch flächenmäßig größer oder kleiner werden. Dies ist nicht bloß ein grundbuchrechtlicher Vorgang, sondern auch ein Vorgang im Liegenschaftskataster. Größer wird ein Grundstück durch Vereinigung oder Zuschreibung, kleiner durch Abschreibung oder Teilung. Alle diese Vorgänge betreffen im Grundbuch das Bestandsverzeichnis, das im Hinblick auf die Angaben der Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer öffentlichen Glauben genießt.

    Vereinigung und Zuschreibung sind in § 890 BGB geregelt und haben gemeinsam, dass aus zwei oder mehr Grundstücken durch Eintragung unter einer neuen Nummer des Bestandsverzeichnisses ein einziges neues Grundstück im Grundbuch wird.[6] Die zu vereinigenden oder zuzuschreibenden Grundstücke müssen rechtlich selbständige Grundstücke gewesen sein, im Bezirk desselben Grundbuchamtes liegen, demselben Eigentümer gehören, unmittelbar aneinander grenzen und durch eine materiell-rechtliche Erklärung vereinigt/zugeschrieben werden.[7] Die Vereinigung ist in § 890 Abs. 1 BGB geregelt, jeweilige Belastungen bleiben bei Vereinigung bestehen. Durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB wird ein bisher selbständiges Grundstück zum Bestandteil eines anderen, so dass ein einziges Grundstück bestehen bleibt. Grundpfandrechte des zugeschriebenen Bestandteilgrundstücks belasten nicht das Hauptgrundstück; umgekehrt erstrecken die sich auf dem Hauptgrundstück eingetragenen Grundpfandrechte auch auf das zugeschriebene Bestandteilgrundstück, wobei die dort bereits stehenden Belastungen Vorrang vor den Belastungen des Hauptgrundstücks bekommen (§ 1131, § 1192 BGB).

    Die Abschreibung gemäß § 2 Abs. 3 GBO darf nur erfolgen, wenn der Grundstücksteil im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist. Nach § 5 GBO dürfen Grundstücke nur vereinigt werden, wenn „Verwirrung nicht zu besorgen ist“. Damit meint die GBO die unterschiedliche Belastung zu vereinigender Grundstücke mit Grundpfandrechten und sonstigen Belastungen. Die Zuschreibung gemäß § 6 GBO erfolgt, wenn wiederum „Verwirrung nicht zu besorgen ist“. Zuständig ist jeweils das Grundbuchamt, das das Hauptgrundstück führt.

    Die Teilung von Grundstücken ist weder im BGB noch in der GBO geregelt, sondern erfolgt gemäß § 19 BauGB durch Abschreibung nach § 2 Abs. 3 GBO.

    Die Umlegung gemäß § 45 BauGB kann grundbuchrechtlich alle Varianten der Flächenänderung beinhalten.

    Grundstück im Nachbarrecht

    Die Grundstücksgrenze entscheidet im Nachbarrecht über Fragen wie Überhang (§ 910 BGB) von Pflanzen, Überfall hinüber fallender Früchte (§ 911 BGB) oder Überbau (§ 912 BGB) von Gebäuden.

    Zustand des Grundstücks

    Der Zustand eines Grundstücks kann nach unterschiedlichen Kriterien unterschieden werden, z. B.

    unbebaute oder bebaute Grundstücke,
    nach seiner baulichen Entwicklung (Bauerwartungsland, Rohbauland, Bauland).

    Unbebaute Grundstücke

    Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.[8] Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 145 Abs. 2 Satz 2 BewG). Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut.

    Bebaute Grundstücke

    Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.

    Bauerwartungsland

    → Hauptartikel: Bauerwartungsland

    Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen (§ 4 Abs. 2 WertV).

    Rohbauland

    → Hauptartikel: Rohbauland

    Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, § 33 und § 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind (§ 4 Abs. 3 WertV).

    Bauland (Baugrundstück)

    → Hauptartikel: Baugrundstück

    Bauland (oder Baugrundstück) ist ein Grundstück, zu dem eine Baugenehmigung zwecks Errichtung von baulichen Anlagen vorliegt.

    Betriebsgrundstück oder Privatgrundstück

    Hinweisschild auf ein Privatgrundstück

    Ein Grundstück, das ausschließlich und unmittelbar in einem Betrieb/Unternehmen genutzt wird, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und muss in der Bilanz auf der Aktivseite als Anlagevermögen ausgewiesen werden. Es gilt mithin eine Aktivierungspflicht nach § 266 Abs. 2 A II Nr. 1 HGB. Diese Vorschrift fasst Grundstücke und Bauten in einer Bilanzposition zusammen, doch müssen in der Buchhaltung für Grundstücke und Aufbauten getrennte Konten geführt werden. Der getrennte Ausweis hängt mit der Frage der Abnutzbarkeit zusammen. Grundstücke gehören zu den nicht abnutzbaren Sachanlagen und dürfen deshalb nicht abgeschrieben werden. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist der Fall, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks sowohl weniger als 1/5 des Wertes ausmacht als auch unter 20.500 Euro liegt.[9] Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, können Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und nicht eigenen Wohnzwecken dienen, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Privatgrundstücke sind danach alle Grundstücke, die nicht als Betriebsgrundstück gewidmet sind, im Eigentum des Gesellschafters stehen und von diesem ausschließlich als Privatvermögen genutzt werden.

    International

    In der Schweiz regelt Art. 655 ZGB, was alles als Grundstück im Rechtssinne zu betrachten ist. Danach erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Es umfasst außerdem – unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken – alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Die betreibungs- und konkursrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken richtet sich nach der VZG.

    In Österreich gehören zum Grundstück:

    Grund und Boden,
    der natürliche Zuwachs (§ 295, § 405 ABGB),
    die auf Grund und Boden errichteten Gebäude,
    Bestandteile, die erd-, niet- und nagelfest mit dem Grundstück verbunden sind und
    Zubehör (in Österreich: „Zugehör“; bewegliches Gut, das beim Grundstück verbleiben soll).

    Nicht zum Grundstück zählen:

    Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
    Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz 1975,
    Apothekengerechtigkeiten und
    Inventar (sonstige bewegliche Sachen).

    Dem Grundstück stehen gleich:

    Baurechte und
    Gebäude auf fremden Grund und Boden (Überbauten, Superädifikate).

    Folgende Spezialgesetze behandeln auch Grundstücke:

    Vermessungsgesetz: Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer (Grundstücksnummer, Gst.Nr.) bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Beschluss des Bezirksgerichts, welches das Grundbuch führt, neu gebildet oder gelöscht. Sie können auch durch Teilung, Zusammenlegung, landwirtschaftliche Regulierungsverfahren (Kommassierung) entstehen. Grundstücke sind Teile eines Grundstückskörpers und können aus Parzellen bestehen.
    Grunderwerbsteuergesetz: Die Definition erfolgt analog, jedoch gelten auch Grundanteile als Grundstück im Sinne des Gesetzes. Außerdem gelten wirtschaftliche Einheiten aus mehreren Grundstücken, wenn Gegenstand eines Erwerbsvorganges, ebenfalls als ein Grundstück. Diese Definition ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer wichtig.

    Siehe auch

    Boden (Produktionsfaktor)
    Eigentumsgrenze
    Grundsteuer (Deutschland)
    Grundstücksgleiches Recht
    Immobilie
    Recht der öffentlichen Sachen

    Weblinks

    Wiktionary: Grundstück Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    ↑ Christian August Hesse: Über die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn, Band 2, Ausgabe 2, 1862, S. 149.

    ↑ Otto Palandt/Peter Bassenge, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 905 Rn. 1

    ↑ BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967, Az.: V ZR 150/64 = WM 1968, 432

    ↑ Joachim Kuntze: Grundbuchrecht, Kommentar, 1999, S. 294 f.

    ↑ Jura kurios: Wem gehört eigentlich der Kölner Dom?, Spiegel Online vom 5. Dezember 2010

    ↑ Otto Palandt/Peter Bassenge, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 890 Rn. 1

    ↑ Otto Palandt/Peter Bassenge, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 890 Rn. 3

    ↑ BFH, Urteil vom 6. Oktober 1978, BStBl. 1979 II S. 37.

    ↑ R 4.2 Nr. 8 EStR

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    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4072147-4 (OGND, AKS)

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      UR. Nr. 63276

      Heute, den 18.04.2021, erschienen vor mir, Christhardt Körner, Notar mit dem Amtssitz in Paderborn,

      1) Frau Hendrik Kastner,
      2) Herr Ulla Hoppler,
      3) Herr Cäcilie Klaus,

      1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
      Brünhild Neumann KFZ-Teile GmbH mit dem Sitz in Paderborn.

      2. Gegenstand des Unternehmens ist Billard Geschichte Spieltechnik Spielarten Billard bei internationalen Sportveranstaltungen Billard und Doping Navigationsmenü.

      3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 48647 Euro (i. W. vier acht sechs vier sieben Euro) und wird wie folgt übernommen:

      Frau Hendrik Kastner uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 45355 Euro
      (i. W. vier fünf drei fünf fünf Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

      Herr Ulla Hoppler uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 2666 Euro
      (i. W. zwei sechs sechs sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

      Herr Cäcilie Klaus uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 626 Euro
      (i. W. sechs zwei sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

      Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
      50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

      4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Brünhild Neumann,geboren am 18.6.1989 , wohnhaft in Paderborn, bestellt.
      Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

      5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
      Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

      6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
      scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

      7. Die Erschienenen wurden vom Notar Christhardt Körner insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

      Hinweise:
      1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
      2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
      3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
      4) Nicht Zutreffendes streichen.


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        Genussschein der Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH

        Herr / Frau Else Kellermann dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
        mit einem Nominalbetrag von
        617.457 ,- EURO
        (in Worten: sechs eins sieben vier fünf sieben EURO)

        am Genussrechtskapital der Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH,
        Handelsregister: Amtsgericht Hamm HRB 75758, beteiligt.

        Hamm, 17.04.2021 Natalie Gärtner
        Unterschrift


        Bedingungen

        § 1 Genussrechtskapital

        1. Das Genussrechtskapital Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
        2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
        3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
          Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
        4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

        § 2 Gewinnanspruch

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 18 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
        2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 10 % übersteigt.
        3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Natalie Gärtner Umwelttechnik GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 17.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

        § 3 Ausschüttungsfälligkeit

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
        2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

        § 4 Laufzeit / Kündigung

        1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2028.
        2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
        3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
        4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

        § 5 Information

        1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
        2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
        3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

        Hamm, 17.04.2021
        Natalie Gärtner


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          Hannelotte Hofer Aerzte Gesellschaft mbH, (Bremerhaven)

          (nachstehend „Treugeber“ genannt)

          und

          Eckfried Zeidler Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung, (Dresden)

          (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

          1. Vertragsgegenstand

          1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Paderborn), auf dem Konto Nr. 8395554 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

          1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

          Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

          1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

          1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

          2. Haftung

          Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

          3. Honorar

          Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 220.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

          4. Geheimhaltung

          Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

          5. Weitere Bestimmungen

          5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

          5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

          5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

          (Bremerhaven, Datum):

          Für Hannelotte Hofer Aerzte Gesellschaft mbH: Für Eckfried Zeidler Sanitätshäuser Ges. m. b. Haftung:

          ________________________________ ________________________________


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            Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gundmar Kreuzer Matratzen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 22.12.1979 – Az. l 252 kH 997/18

            Der Insolvenzverwalter Anneros Moritz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gundmar Kreuzer Matratzen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gundmar Kreuzer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 221 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 196.

            Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gundmar Kreuzer Matratzen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

            Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

            Urteil des LG Lübeck vom 22.12.1979
            Aktenzeichen: u 388 yd 6071/17
            jurisPR-InsR 2006, 32939


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                Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von – gehobelt oder geschliffen (auch keilverzinkt), aus Buchenholz)

                Zwischen (Unternehmen 1)

                Gisela Horkrux Pferdepensionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                mit Sitz in Nürnberg
                Vertreten durch die Geschäftsführung Gisela Horkrux
                – nachfolgend Käufer genannt –

                und

                Kurt Dorn Netzwerke Ges. m. b. Haftung
                mit Sitz in Erlangen
                Vertreten durch die Geschäftsführung Kurt Dorn
                – nachfolgend Verkäufer genannt –

                wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 62368202 vom 14.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                §1 Vertragsgegenstand

                Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 103764 St. – gehobelt oder geschliffen (auch keilverzinkt), aus Buchenholz.

                §2 Gültigkeitszeitraum

                Der Vertrag tritt am 14.04.2021 in Kraft und endet am 14.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                §3 Liefertermin

                Lieferzeitraum ist vom 14.5.2021 bis zum 14.4.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 103764 St – gehobelt oder geschliffen (auch keilverzinkt), aus Buchenholz zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 9 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                §4 Vertragsstrafen

                Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 4 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 13149 je Teil-Lieferung begrenzt.

                §5 Kaufpreis

                Der Preis beträgt 933876,64 Euro für 103764 St. – gehobelt oder geschliffen (auch keilverzinkt), aus Buchenholz. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                §6 Zahlungsbedingungen

                Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 13 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 5 Prozent berechtigt.

                §7 Lieferbedingungen

                Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                §8 Gewährleistung

                Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware – gehobelt oder geschliffen (auch keilverzinkt), aus Buchenholz ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 1 Jahren.

                §9 Eigentumsvorbehalt

                Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                §10 Erfüllungsort

                Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Nürnberg. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 5427968 unter § 14 genannten Erfüllungsort.

                §11 Gerichtsstand

                Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 22942125 unter § 17 genannten Gerichtsstand.

                §12 Salvatorische Klausel

                Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                §13 Textformklausel

                Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                §14 Anlagen

                Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 28402318 vom 14.04.2021 beigefügt.

                Nürnberg, 14.04.2021 Würzburg, 14.04.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                  Genussschein der Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung

                  Herr / Frau Annamarie Hauser dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  527.646 ,- EURO
                  (in Worten: fünf zwei sieben sechs vier sechs EURO)

                  am Genussrechtskapital der Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung,
                  Handelsregister: Amtsgericht Offenbach am Main HRB 42727, beteiligt.

                  Offenbach am Main, 13.04.2021 Godo Hamann
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 12 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 1 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Godo Hamann Fitnessstudios Ges. mit beschränkter Haftung Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 13.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von fünf Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2022.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Offenbach am Main, 13.04.2021
                  Godo Hamann


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                    Bau-Subunternehmervertrag der Helmuth Böhmer Fußballvereine GmbH

                    Zwischen

                    der Firma Helmuth Böhmer Fußballvereine GmbH
                    Sitz in Oberhausen
                    – Generalunternehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Helmuth Böhmer

                    und

                    der Firma Christopher Römer Haarverdichtungen Gesellschaft mbH
                    Sitz in Koblenz
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Römer

                    – Subunternehmer –

                    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                    § 1 Gegenstand des Vertrages

                    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 439423 durch den Subunternehmer.

                    § 2 Vertragsgrundlagen

                    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                    Rechtliche Bestandteile:

                    das Auftragsschreiben,
                    die Bestimmungen dieses Vertrages,
                    das Angebot des Generalunternehmers vom 11.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 11.04.2021 die in der Niederschrift vom 11.04.2021 festgehalten sind,
                    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                    Werkzeichnungen,
                    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                    Technische Bestandteile:

                    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                    der Bauzeitenplan
                    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                    VDI-Richtlinien.

                    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                    § 3 Vergütung

                    Der Vertragspreis beträgt 779 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                    Die Vertragspreise sind Festpreise.

                    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                    § 4 Stundenlohnarbeiten

                    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                    Monteur Euro/Stunde 17
                    Facharbeiter Euro/Stunde 36
                    Fachwerker Euro/Stunde 30

                    § 5 Zahlungsbedingungen

                    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Helmuth Böhmer Fußballvereine GmbH zu richten.

                    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 5% Skonto bezahlt.

                    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                    Vertragstermine sind:
                    Arbeitsbeginn: 25.9.2020
                    Zwischentermine: 4.5.2020
                    Fertigstellungstermine: 20.9.2020

                    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 22 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                    § 7 Ausführung

                    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                    § 8 Verteilung von Kosten

                    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 3 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                    Gerüste: €/m² + Monat 11
                    Unterkünfte: €/Bett + KT 1
                    Schuttabfuhr: €/Container 10

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                    § 10 Gefahrtragung

                    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                    § 11 Sicherheitsleistung

                    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                    § 12 Gewährleistung

                    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 10 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                    § 13 Kündigung

                    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                    § 14 Weitervergabe

                    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                    § 15 Versicherungen

                    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                    Sachschäden: T€ 653
                    Personenschäden: T€ 611
                    Vermögensschäden: T€ 526

                    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 5% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 6.

                    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                    Innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                    § 17 Freistellungsbescheinigung

                    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                    § 18 Datenschutz

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                    § 19 Mediationsklausel

                    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                    § 20 Schiedsklausel

                    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                    § 21 Schlussbestimmungen

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                    Oberhausen, 11.04.2021 Koblenz, 11.04.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                    Helmuth Böhmer Fußballvereine GmbH Christopher Römer Haarverdichtungen Gesellschaft mbH
                    Helmuth Böhmer Christopher Römer


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