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Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

UR. Nr. 44485

Heute, den 20.03.2021, erschienen vor mir, Leo Mahler, Notar mit dem Amtssitz in Nürnberg,

1) Frau Marita Schmitt,
2) Herr Rupertus Fricke,
3) Herr Rupertus Seeger,

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Marbod Hagedorn Tauchschulen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit dem Sitz in Nürnberg.

2. Gegenstand des Unternehmens ist Haus- und Grundstücksverwaltung.

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 203144 Euro (i. W. zwei null drei eins vier vier Euro) und wird wie folgt übernommen:

Frau Marita Schmitt uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 84417 Euro
(i. W. acht vier vier eins sieben Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr Rupertus Fricke uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 41951 Euro
(i. W. vier eins neun fünf eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr Rupertus Seeger uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 76776 Euro
(i. W. sieben sechs sieben sieben sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Marbod Hagedorn,geboren am 23.10.1990 , wohnhaft in Nürnberg, bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

7. Die Erschienenen wurden vom Notar Leo Mahler insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.


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      Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Gerlind Siegel

      Erscheinungsdatum: 19.03.2021

      § 1 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

      § 2 Überlassene Unterlagen

      1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 3 Preise und Zahlung

      1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 29 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 13 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

      § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

      1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 5 Lieferzeit

      1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
      2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
      5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

      1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
      8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

      § 8 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher = 19 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer = 14 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 3 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 5 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 2 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      unbebaute Grundstücke

      keine

      Bauwerke

      – Neubau 17 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 16 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 20 % über dem Basiszinssatz.

      Herne, 19.03.2021
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        Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Sigtraud Reinhold Grundstücksverwaltung Ges. mit beschränkter Haftung und Auguste Hensel Maurerarbeiten Ges. m. b. Haftung

        Zwischen

        Sigtraud Reinhold Grundstücksverwaltung Ges. mit beschränkter Haftung
        Sitz in Frankfurt am Main
        – ANBIETER –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Sigtraud Reinhold

        und

        der Firma Auguste Hensel Maurerarbeiten Ges. m. b. Haftung
        Sitz in Lübeck
        Vertreten durch den Geschäftsführer Auguste Hensel

        – ANWENDER –

        1. Vorbemerkungen

        Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

        Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

        2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

        Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 19.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

        Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

        3. Zeitplan

        Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

        Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

        4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

        Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 9.7.2024, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

        5. Geheimhaltung

        Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

        Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

        diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
        diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
        diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
        diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

        – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

        6. Schlussbestimmungen

        Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

        Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

        Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

        Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

        Frankfurt am Main, 19.03.2021 Lübeck, 19.03.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
        Sigtraud Reinhold Grundstücksverwaltung Ges. mit beschränkter Haftung Auguste Hensel Maurerarbeiten Ges. m. b. Haftung
        Sigtraud Reinhold Auguste Hensel


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          Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Anje Gerhardt

          Zwischen

          Saskia Wendel Kinderbetreuung Ges. m. b. Haftung
          Hagen
          vertreten durch die Geschäftsleitung Saskia Wendel und Arnim Albrecht

          – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

          und

          Herrn/Frau

          Anje Gerhardt

          Wohnhaft Dortmund

          – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

          wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

          § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

          Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 19.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

          § 2 Arbeitsfreistellung

          Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 5.408,- Euro € bis zum 19.03.2021 weitergezahlt.

          Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

          § 3 Urlaub

          Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

          § 4 Abfindung

          Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 19.182,- Euro € brutto zu zahlen.

          Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

          § 5 Wettbewerbsvereinbarung

          Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

          § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

          Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 19.03.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

          Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

          § 7 Sonstige Vereinbarungen

          __________________________________________

          __________________________________________

          § 8 Meldepflicht

          Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

          § 9 Ausgleich aller Ansprüche

          Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

          Davon unberührt bleiben

          __________________________________________

          __________________________________________

          Hagen, 19.03.2021

          ________________________ ________________________
          Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
          Saskia Wendel und Arnim Albrecht Anje Gerhardt


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            Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Reinhart Junge Digitaldruck Ges. mit beschränkter Haftung und Benedict Feuerthaler Essenbringdienste Gesellschaft mbH

            Zwischen

            Reinhart Junge Digitaldruck Ges. mit beschränkter Haftung
            Sitz in Göttingen
            – ANBIETER –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Reinhart Junge

            und

            der Firma Benedict Feuerthaler Essenbringdienste Gesellschaft mbH
            Sitz in Lübeck
            Vertreten durch den Geschäftsführer Benedict Feuerthaler

            – ANWENDER –

            1. Vorbemerkungen

            Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

            Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

            2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

            Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 17.03.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

            Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

            3. Zeitplan

            Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

            Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

            4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

            Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 2.5.2029, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

            5. Geheimhaltung

            Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

            Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

            diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
            diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
            diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
            diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

            – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

            6. Schlussbestimmungen

            Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

            Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

            Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Göttingen.

            Göttingen, 17.03.2021 Lübeck, 17.03.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
            Reinhart Junge Digitaldruck Ges. mit beschränkter Haftung Benedict Feuerthaler Essenbringdienste Gesellschaft mbH
            Reinhart Junge Benedict Feuerthaler


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                Dieser Artikel beschäftigt sich mit Freizeit im Sinne von arbeitsfreier Zeit. Die Freizeit als zeitlich begrenzte Maßnahme gemeinnütziger, öffentlicher und anderer Träger behandelt der Artikel Freizeiten. Für eine Fernsehsendung gleichen Namens des Bayerischen Rundfunks siehe freizeit (Fernsehsendung).

                Muße – Freizeit im Garten

                Freizeit (englisch leisure, französisch loisir) ist der Zeitraum außerhalb der Schul- oder Arbeitszeit, über den eine Person selbstbestimmt verfügen kann. Der Duden definiert Freizeit als „Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit“.

                Inhaltsverzeichnis

                1 Allgemeines
                2 Etymologie
                3 Geschichte
                4 Arten
                5 Freizeit heute

                5.1 Freizeitbeschäftigungen
                5.2 Freizeit und Gesundheit
                5.3 Freizeit und Behinderung
                5.4 Freizeit und Ehrenamt
                5.5 Recht auf Freizeit

                6 Wirtschaftliche Aspekte
                7 Kritik
                8 Siehe auch
                9 Literatur
                10 Weblinks
                11 Einzelnachweise

                Allgemeines

                Arbeits- oder Schulpflicht unterliegen weitgehend der Fremdbestimmung. Die Freizeit dagegen ist selbstbestimmt und kann deshalb im Rahmen der Freizeitgestaltung durch Selbstmanagement organisiert werden. Freizeit steht für die Erholung von den Anstrengungen beruflicher und sonstiger Verpflichtungen zur Verfügung. Sie wird aber nicht nur dafür, sondern auch für vielfältige andere Aktivitäten genutzt.[1] Dazu gehören
                kommunikative, kulturelle, politische, sportliche, wirtschaftliche, religiöse Aktivitäten oder einfach Nichtstun.[2] Freizeit dient der Entspannung sowie der persönlichen Entfaltung und der Pflege sozialer Kontakte, sofern diese nicht mit der Arbeits- oder Schulzeit in Verbindung zu bringen ist. In seiner Freizeit widmet sich der Mensch häufig seiner Familie, seinen Freunden sowie Hobbys wie zum Beispiel die Gartenarbeit, das Heimwerken, die Lektüre, das Musizieren, das Spiel oder für künstlerische und sportliche Betätigungen. Die Funktionen der Freizeit sind vor allem Regeneration, Rekreation, Kompensation, Kommunikation, Interaktion, Partizipation und Emanzipation.

                Etymologie

                Das Wort ist ein Kompositum aus frei und Zeit. Es ist 1823 erstmals schriftlich durch Friedrich Fröbel mit heutigem Begriffsinhalt dokumentiert.[3]

                Geschichte

                Mediendatei abspielen Freizeit im antiken Rom
                Kartenspielen und Rauchen, zwei „klassische“ Freizeitbeschäftigungen (Die Kartenspieler von Paul Cézanne, 1892–1895)

                Die Freizeit in Form der „Muße“ (griechisch σχολή, schole) kam bereits bei Aristoteles in seiner Politiká vor.[4] In der Nikomachischen Ethik schrieb er: „Wir arbeiten, um Muße zu haben Ã¢Â€Â¦Ã¢Â€Âœ.[5] Auch die Sklaven und die griechische Unterschicht verfügten über freie Zeit, die sie an ca. 60 Tagen im Jahr bei Olympischen Spielen oder anderen Festen verbrachten. Für alle Griechen galt, dass Freizeit nicht individuell genutzt werden konnte, sondern im öffentlichen Interesse zum Wohl des Staates lag. Ähnliche Ansichten vertraten die Römer, denn auch hier wurde der Begriff für Arbeit (lateinisch neg-otium, „Unmuße, Staatsdienst“) aus dem Begriff für Muße (lateinisch otium) abgeleitet. Die herrschende Schicht hatte die Aufgabe, den Staat zu lenken und konnte auch individuellen Annehmlichkeiten nachgehen. Auch die Plebejer verfügten aufgrund der wirtschaftlichen Weiterentwicklung und der Sklavenhaltung über individuelle Freizeit.[6]

                Aus dem altgriechischen „schole“ entwickelte sich ab 1270 das deutsche Wort Schule, bei deren Schulpflicht jedoch das Gegenteil des Müßiggangs vorherrscht. Erstmals tauchte um 1350 in der deutschsprachigen Literatur der Rechtsbegriff „frey zeyt“ im Sinne von „Marktfriedenszeit“ auf, worunter ein sicheres Geleit für die Marktteilnehmer auf Märkten zwischen dem 7. September (ein Tag vor Mariä Geburt) und dem 1. Oktober (Remigiusfest) zu verstehen war;[7] die Märkte stellten eine Art Bannmeile dar, die die Besucher vor Gewalt und Übergriffen schützte. In jenem Zeitabschnitt wurde Marktreisenden und -besuchern Sicherheit vor Gewalt und Störungen aller Art, einschließlich offizieller Maßnahmen wie Verhaftungen und Vorladungen, gewährleistet. „Frey zeyt“ war damals somit temporäre Friedenszeit und ist deshalb weder inhaltlich noch etymologisch gesehen eine Vorstufe des modernen Freizeitbegriffs. Comenius empfahl 1657, während der Schulzeit Unterrichtspausen durch die Verteilung „von Arbeit und Ruhe (lateinisch laborum et quietis), Tätigkeit und Freizeit (lateinisch operarum et vocationum) oder Ferien“ einzulegen.[8]

                Im heutigen Wortsinne tauchte die Freizeit ersichtlich erstmals im Jahre 1714 auf. Der Theologe August Hermann Francke verstand 1714 unter „Freystunde“ die Zeit der Entspannung vom Unterricht oder Studium.[9] Damit griff er den Freizeitbegriff im pädagogisch nützlichen Sinne auf, meinte aber eher die – den Unterricht unterbrechende – Unterrichtspause. Simon Nicolas Henri Linguet ging 1767 davon aus, dass „wenn sich der freie Tagelöhner einen Augenblick ausruht, behauptet die schmutzige Ökonomie, …, dass er sie bestehle“.[10] Friedrich Fröbel bezeichnete 1823 damit die Zeit, die den Zöglingen seiner Erziehungsanstalt in Keilhau „zur Anwendung nach ihren persönlichen und individuellen Bedürfnissen freigegeben“ war. Im Jahre 1865 tauchte der Begriff erstmals in einem deutschen Wörterbuch von Daniel Sanders auf.[11] Karl Marx sah 1885 zwischen Arbeit und Freizeit einen dialektischen Zusammenhang und erblickte in ihr „einen großen Wert für die Emanzipation des Menschen, für die Wiedergewinnung der Menschlichkeit aus der Entfremdung“.[12]

                Die Arbeiterbewegungen des frühen 19. Jahrhunderts setzten sich für die Entstehung von Arbeiterrechten während der industriellen Revolution ein, so etwa die während der Industrialisierung stattfindende Arbeiterbewegung in Deutschland und Arbeiterbewegung in Österreich. Sie hatten zum Ziel, die Rechte der Arbeiter zu stärken. Dazu gehörte auch die Verkürzung der Arbeitszeit. Gründe für die ab etwa 1850 fortschreitende Verkürzung der Arbeitszeit waren der gesundheitlich bedenkliche Zustand der Erwerbstätigen, die teilweise bis zu 16 Stunden arbeiten mussten, sowie vor allem die zunehmende Automatisierung der Produktion, wodurch der Bedarf an menschlichen Arbeitskräften zusehends sank. Als ein dritter Grund sollte auch „der seit etwa 1860 propagierte Kampf um den Achtstunden-Arbeitstag“[13] genannt werden. Ab 1873 brauchten die Buchdrucker lediglich noch 10 Stunden pro Tag zu arbeiten. Dazu proklamierten die Gewerkschaften den 1. Mai 1890 als „Tag der Arbeit“ als Symbol für die angestrebte Arbeitszeitverkürzung.[14] Die Rationalisierung der Arbeit hat seit dem 19. Jahrhundert eine schrittweise Arbeitszeitverkürzung und damit eine Freizeitentwicklung ermöglicht. Eine „Denkschrift über die Lage der in der Seeschifffahrt Hamburgs beschäftigten Arbeiter“ aus 1902 stellte erstmals Arbeitszeit und Freizeit gegenüber.[15] Seit 1908 brauchten Frauen ebenfalls täglich nur noch 10 Stunden zu arbeiten. Im Jahre 1918 wurde die 48-Stunden-Woche eingeführt und damit die Entwicklung der Tagesfreizeit zum Ziel. Als die Bayer AG im März 1931 in fast allen Betriebsstätten die 40-Stunden-Woche einführte,[16] verstärkte sich das Bewusstsein über die gewonnene Freizeit.

                Der Duden nahm die Wörter Freizeit und Freizeiten 1929 zum ersten Mal in sein orthografisches Verzeichnis auf und definierte sie folgendermaßen: „(1) Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit; (2) [mehrtägige] Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen“.[17] Die deutsche Wissenschaft befasste sich ab 1929 durch den Pädagogen Fritz Klatt mit dem Freizeitthema.[18] Klatt gilt als Begründer der Freizeitpädagogik als einer eigenständigen Einzelwissenschaft, die sich dem Erkenntnisobjekt Freizeit widmete. Im Jahre 1954 folgte der Pädagoge Johannes Zielinski, der sich mit dem Zusammenhang zwischen Freizeit und Erziehung auseinandersetzte.[19] Die wachsende Freizeit hat in Deutschland mehrere Megatrends ausgelöst. Die Freizeit selbst entwickelte sich ab etwa 1950 durch die sich ausbreitende 40-Stunden-Woche zum Megatrend, es folgten typische Freizeitbeschäftigungen wie der Tourismus ab etwa 1960, das Shopping ab etwa 1980 und die Wellness nach 1990.[20]

                Arten

                Man unterscheidet zwischen Tagesfreizeit (Feierabend einschließlich Nachtruhe), Wochenfreizeit (Wochenende einschließlich freier Feiertage), Jahresfreizeit (Urlaub, Ferien), Freizeit in Lebensphasen (Kinderfreizeit, Entlastungszeit, Ruhestand) oder Zwangsfreizeit (Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, Invalidität).[21] Während sich die Tagesfreizeit durch Mehrarbeit und Pendlerzeit häufig verkürzt, erweiterte sich die Wochenfreizeit stetig, insbesondere bei der flächendeckenden Einführung der 35-Stunden-Woche. Die Jahresfreizeit erhöhte sich durch gesetzliche und tarifliche Urlaubsverlängerungen.

                Horst Opaschowski sieht die Freizeit nicht mehr in begrifflicher Abhängigkeit von Arbeit, sondern als „freie Zeit“, die durch freie Wahlmöglichkeiten, bewusste Entscheidungen und soziales Handeln charakterisiert ist. Er versteht unter Freizeit die „zeitlich verfügbaren Lebenssituationen, die relativ frei sind von physiologischen Grundbedürfnissen und ökonomischen, sozialen und normativen Zwängen…“[22] Davon ausgehend entwickelte er ein Konzept, das die Lebenszeit in drei Zeitabschnitte, je nach dem vorhandenen Grad an freier Verfügbarkeit über die Zeit, aufteilt:[23]

                Determinationszeit ist die fremdbestimmte Zeit, z. B. Arbeit, Schule;
                Obligationszeit umfasst zweckgebundene Tätigkeiten wie z. B. Essen, Schlafen;
                Dispositionszeit ist die freie verfügbare und selbstbestimmte Zeit.

                Die Freizeit setzt sich somit aus Obligations- und Dispositionszeit zusammen.

                Freizeit heute

                Noch im Jahre 1983 gab es kein besonderes Freizeitbewusstsein; denn Freizeit galt als die „Restzeit, die übrig bleibt, wenn man die Arbeit (…) erledigt hat“.[24] Spätestens ab 1990 lässt sich eine, zumindest in den Grundzügen, der Industrialisierung ähnliche Entwicklung beobachten: „Die Arbeitszeiten wurden in den letzten Jahrzehnten in der BRD sichtbar verkürzt, doch gleichzeitig wurde die zu leistende Arbeit intensiviert“.[25] So wurde zuerst in der Stahlindustrie im April 1995 die sogenannte 35-Stunden-Woche eingeführt.[26] Dies hatte zunächst eine wachsende Arbeitsbelastung (Arbeitsleid) für die Erwerbstätigen zur Folge, und so entwickelte sich die Freizeit erneut zu einer wichtigen Kompensationszeit. Daneben wuchs der Freizeitsektor zu einem bedeutsamen Wirtschaftsfaktor.

                Mittlerweile wird der Begriff Freizeit immer häufiger in Verbindung mit Freizeit-Zeiträumen sowie Aktivitäten gebracht (z. B. Sommer-Freizeit, Ski-Freizeit). Dies machen sich auch diverse kommerzielle Reise- und Event-Veranstalter sowie gemeinnützige Vereine oder Kirchen im Rahmen von Werbezwecken zunutze. Die strikte, auch räumliche (städtebauliche) Trennung der Sphären von Arbeit und Freizeit ist ein Phänomen der Neuzeit.

                Freizeitbeschäftigungen

                Nachdem im Januar 1984 das Privatfernsehen eingeführt wurde, steigerte sich der bundesdeutsche Fernsehkonsum enorm und lag bereits 1990 bei 90 Prozent der Freizeit. 2015 ist Fernsehen mit 97 Prozent unangefochten die liebste Freizeitbeschäftigung der Bundesbürger.[27] Radio hören und Telefonieren (von zu Hause) folgen auf Platz zwei mit 90 Prozent bzw. Platz drei mit 89 Prozent. Auf dem vierten Platz findet sich mit 73 Prozent die Internetnutzung – diese lag 2015 im Ranking erstmals vor Zeitung lesen.

                Freizeit und Gesundheit

                Das wachsende Maß an Freizeit wurde in der Gesellschaft mit der Erwartung auf mehr Chancen verbunden, sich von Arbeit und Alltag zu erholen. Inzwischen beklagen Ärzte und Wissenschaftler falsches Freizeitverhalten mit steigendem Stressfaktor, das zu Erkrankungen führt. Als abschreckendes Beispiel mit möglichen Todesfolgen hat die Deutsche Krebshilfe übertriebenes Sonnenbaden und zusätzliche UV-Strahlung in Sonnenstudios bezeichnet, die für eine Zunahme von Hautkrebs verantwortlich gemacht werden.

                Freizeit und Behinderung

                Das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Freizeitleben von Personen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, das in Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert wird, ist gegenwärtig in Deutschland noch nicht durchgängig gewährleistet. Gleichwohl finden sich zunehmend barrierefreie Freizeit-, Sport- und Tourismusangebote, die auch inklusive Partizipation ermöglichen.[28]

                Freizeit und Ehrenamt

                Ein wesentlicher Wert der Freizeit liegt in der Möglichkeit, die eigene Freizeit selbstbestimmt für freiwilliges Engagement oder Ehrenamt zu verwenden.

                Recht auf Freizeit

                Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert jedem das Recht auf Freizeit:

                „Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.“

                – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 24[29]

                In Deutschland wird zudem das Recht auf die individuelle Gestaltung der Freizeit dem Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und der personellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. l und l Abs. l GG) zugerechnet.[30]

                Wirtschaftliche Aspekte

                Freizeit ist ökonomisch die Zeit, in welcher der Privathaushalt keiner pflichtgemäßen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit ist die Freizeit ein Komplementärbegriff zur Arbeit: Alle Zeit

                H

                {displaystyle H}

                , die nicht Arbeitszeit

                A

                j

                {displaystyle A_{j}}

                ist, gilt als Freizeit

                F

                j

                {displaystyle F_{j}}

                :

                H
                =

                A

                j

                +

                F

                j

                {displaystyle H=A_{j}+F_{j}}

                .

                Je mehr gearbeitet wird (Mehrarbeit, Überstunden), umso geringer ist die Freizeit und umgekehrt. Die Vergrößerung der Freizeit geht – bei gleichbleibender Arbeitsleistung – mit einer Erhöhung der Arbeitsproduktivität einher und umgekehrt.

                Freizeit ist ein Gut mit einem originären Nutzen, die man nur zum Zwecke der Einkommenserzielung opfert. Beim Arbeitsangebot wird das Gut „Freizeit“ mit den Konsumgütern verglichen, die durch das Arbeitseinkommen erworben werden können. Arbeit wird utilitaristisch als Arbeitsleid, dem man sich zum Zwecke der Einkommenserzielung unterzieht, definiert.[31] Dementsprechend fällt mit zunehmender Arbeitszeit der Freizeitnutzen.[32] Hierbei ist zwischen dem Nutzen der Arbeit (durch Arbeitseinkommen) und dem Freizeitnutzen abzuwägen. Arbeitnehmer treffen dabei ihre Zeitallokationsentscheidungen nach dem Barwert der verfügbaren Einkommen.[33] Entscheidet sich jemand freiwillig für Freizeit anstatt für Arbeitslohn, dann schätzt er das Gut der Freizeit höher ein als das Konsumgut.[34] Steigt der Arbeitslohn, steigt auch das Arbeitsangebot, weil die Opportunitätskosten für den Konsum von Freizeit steigen.

                Privathaushalte stehen bei ihrem Ziel der Nutzenmaximierung vor einem Optimierungsproblem, das folgende simultane Entscheidungen umfasst:[35]

                sie müssen einerseits über die Höhe des Einkommens durch Abwägung der Vor- und Nachteile von Freizeit oder Konsum und
                andererseits über die optimale Verwendung dieses Einkommens beim Konsum

                entscheiden. Unterstellt man, dass Konsum nur in der Freizeit betrieben werden kann, so sind die Konsummöglichkeiten bei geringer Freizeit eingeschränkt.

                Bei steigendem Arbeitslohn ist der Privathaushalt im Regelfall bereit, die Freizeit einzuschränken, um in den Genuss höherer Arbeitseinkommen zu gelangen. Später jedoch wird das Arbeitsangebot zurückgehen, weil eine gewisse Sättigung beim Konsum erreicht wird. Sogar das anormale Arbeitsangebot kann bei sinkenden Einkommen steigen, obwohl der Freizeitnutzen sinkt. Zunächst nimmt das Arbeitsangebot wie im normalen Verlauf bei sinkendem Lohnsatz ab. Wird der zu erzielende Lohn aber zu gering, um damit überleben zu können, sind die betroffenen Arbeitnehmer gezwungen, mehr zu arbeiten, um Existenzsicherung zu betreiben.[36] Die Arbeitssuche stellt aus Sicht der Arbeitslosen einen Nutzenverlust aus entgangener Freizeit dar.[37]

                Kritik

                Kritiker der modernen Auffassung von Freizeit sind der Meinung, dass die Freizeit keine wirklich freie Zeit sei. Sie bleibe der Arbeit untergeordnet. In der Freizeit könne man nicht tun, was man will, denn man „müsse“ sich erholen. „Im spätindustriellen Zeitalter bleibt den Massen nichts als der Zwang, sich zu zerstreuen und zu erholen, als ein Teil der Notwendigkeit, die Arbeitskraft wiederherzustellen, die sie in dem entfremdeten Arbeitsprozess verausgabten. Das allein ist die ‚Massenbasis‘ der Massenkultur. […] Sie bedeutet eine weitgehende Standardisierung des Geschmacks und der Rezeptionsfähigkeit“.[38] Der Soziologe Gerhard Schulze wiederum plädierte 1993 dafür, alle einen sozialen Zwang ausübenden Hinderungsgründe aus dem Freizeitbegriff auszuklammern (etwa den Konsumzwang).[39]

                Siehe auch

                Freizeitgesellschaft
                Freizeitsoziologie
                Quality time
                Zeitwohlstand

                Literatur

                Elisabeth Charlotte Welskopf: Probleme der Muße im alten Hellas. 1962.
                Emil Küng: Freizeit. In: Willi Albers (Hrsg.): Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Fischer / Mohr /Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 3-525-10258-5, 1981 S. 335–346
                Hasso Spode: Time out. Freizeit und Freizeitforschung aus historischer Sicht. In: Fundiert 1/2006, S. 18–26 ([1])
                Horst Opaschowski: Pädagogik der freien Lebenszeit, 3., völlig neu bearbeitete Auflage. Opladen: Leske+Budrich 1996.
                Horst Opaschowski: Feierabend? – Von der Zukunft ohne Arbeit zur Arbeit mit Zukunft!. Leske+Budrich, Opladen 1998.
                Horst Opaschowski, Michael Pries/, Ulrich Reinhardt (Hrsg.): Freizeitwirtschaft – Die Leitökonomie der Zukunft, Münster 2006, ISBN 3-8258-9297-2
                Stefan Poser: Freizeit und Technik, in: Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2011, Zugriff am: 25. August 2011.

                Weblinks

                Wikiquote: Freizeit Ã¢Â€Â“ Zitate
                Wiktionary: Freizeit Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco: Freizeit-Monitor 2016: Die beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen, Forschung Aktuell, 269, 37. Jg., 25. August 2016.

                Einzelnachweise

                ↑ Ulrich Ammer, Freizeit, Tourismus und Umwelt, 1998, S. 1

                ↑ Verlag Dr. Th. Gabler, Gablers Wirtschafts Lexikon, Band 2, 1984, Sp. 1611

                ↑ Friedrich Fröbel, Fortgesetzte Nachricht von der allgemeinen deutschen Erziehungsanstalt in Keilhau (1823), in: Hans Zimmermann (Hrsg.), Fröbels kleinere Schriften zur Pädagogik : Mit bisher unveröffentlichtem Material, Koehlers Lehrerbibliothek, Band. 6, 1914, S. 236

                ↑ Reinhold Popp, Zukunft: Freizeit: Wissenschaft, 2005, S. 13

                ↑ Aristoteles, Nikomachische Ethik, X, 7, 1177 b 5

                ↑ Cornelia Mikolaschek/Peter Mikolaschek, Freizeit als Gegenstand der Politik: Konzepte der Parteien und Verbände, 1984, S. 24

                ↑ Horst W. Opaschowski, Pädagogik der freien Lebenszeit, 1996, S. 100

                ↑ Johann Amos Comenius, Didactica magna, 1657, cap. XV/13

                ↑ August Hermann Francke, Kurzer Bericht von der gegenwärtigen Verfassung des Paedagogii Regii, 1714, S. 17

                ↑ Simon Nicolas Henri Linguet, Théorie des lois civiles, Band II, 1767, S. 466

                ↑ Horst W. Opaschowski, Freizeit, in: Bernhard Schäfers (Hrsg.): Grundbegriffe der Soziologie, 2003, S. 92–94

                ↑ Karl Marx, Das Kapital, Band 2, 1885, S. 268

                ↑ Hans-Werner Prahl, Soziologie der Freizeit, 2002, S. 100

                ↑ Reinhold Popp, Zukunft: Freizeit: Wissenschaft, 2005, S. 13

                ↑ Manuela Schöler, Haben hoch-freizeitaktive Eltern hoch-freizeitaktive Kinder?, 2005, S. 28

                ↑ Werner Plumpe, Betriebliche Mitbestimmung in der Weimarer Republik, 1999, S. 226

                ↑ Duden (Rechtschreibung), Freizeit, 1929; aufgerufen am 21. Juli 2013

                ↑ Fritz Klatt, Freizeitgestaltung, 1929, S. 1 ff.

                ↑ Johannes Zielinski, Freizeit und Erziehung, 1954, S. 1 ff.

                ↑ Wolfgang Nahrstedt, Wellnessbildung: Gesundheitssteigerung in der Wohlfühlgesellschaft, 2008, S. 59

                ↑ Verlag Dr. Th. Gabler, Gablers Wirtschafts Lexikon, Band 2, 1984, Sp. 1612

                ↑ Horst Opaschowski, Einführung in die Freizeitwissenschaft, 1996, S. 95

                ↑ Horst Opaschowski, Einführung in die Freizeitwissenschaft, 1996, S. 86 f.

                ↑ Hermann Giesecke, Leben nach der Arbeit – Ursprünge und Perspektiven der Freizeitpädagogik, 1983, S. 14

                ↑ Hans-Werner Prahl, Soziologie der Freizeit, 2002, S. 112

                ↑ Werner Schulz/Ludger Volmer (Hrsg.), Entwickeln statt abwickeln, 1992, S. 142

                ↑ Freizeit-Monitor 2015: Die beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen, Forschung Aktuell, Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco, 264, 36. Jg., 27. August 2015.

                ↑ Udo Wilken, Freizeit für alle – barrierefrei, in: Renate Freericks, Dieter Brinkmann (Hrsg.): Handbuch Freizeitsoziologie.Springer VS, Wiesbaden 2015, 467–487.

                ↑ Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource

                ↑ vgl. De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags GmbH (Hrsg.), Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946, 1997, ISBN 978-3-11-015463-4, S. 126

                ↑ Werner Sesselmeier/Gregor Blauermel, Arbeitsmarkttheorien, 1998, S. 49

                ↑ Bernd Woeckener, Mikroökonomik: Eine Einführung, 2014, S. 48 f.

                ↑ Yoram Ben-Porath, The Production of Human Capital and the Life Cycle of Earnings, in: Journal of Political Economy Vol. 75, No. 4, 1967, S. 354

                ↑ Peter Bohley, Die öffentliche Finanzierung, 2003, S. 206 f.

                ↑ Michael Heine/Hansjörg Herr, Volkswirtschaftslehre, 2013, S. 122 f.

                ↑ Edwin Böventer/Richard Illing, Einführung in die Mikroökonomie, 9. Auflage, 1997, S. 133

                ↑ Ronnie Schöb, Steuerreform und Gewinnbeteiligung, 2000, S. 52

                ↑ Theodor W. Adorno/Hanns Eisler, Komposition für den Film, 1977, S. 31 f.

                ↑ Gerhard Schulze, Entgrenzung und Innenorientierung, in: Gegenwartskunde 4, 1993, S. 405–419

                Normdaten (Sachbegriff): GND: 4018382-8 (OGND, AKS)

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                  Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

                  Zwischen

                  Frau / Herren
                  Gelbert Adams

                  Wohnhaft in Hamm

                  und

                  Frau / Herren
                  Sören Jacob

                  Wohnhaft in Osnabrück

                  wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

                  § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

                  Zum gemeinsamen Betrieb eines Teppiche u.a. textile Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockthandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

                  ‚Gelbert Adams und Sören Jacob, Teppiche u.a. textile Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockteinzelhandel‘

                  gegründet.

                  Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
                  Sitz der Gesellschaft ist Hamm.

                  § 2 Dauer der Gesellschaft

                  Die Gesellschaft beginnt am 12.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                  Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

                  § 3 Geschäftsjahr

                  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                  § 4 Einlagen der Gesellschafter

                  Frau / Herr Gelbert Adams bringt in bar 115.451,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 413.385,- EURO ein. Frau / Herr Sören Jacob bringt in bar 917.432,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 488.884,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

                  § 5 Geschäftsführung und Vertretung

                  Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

                  Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

                  1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
                  2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
                  3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
                  4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 312.619,- EURO übersteigt
                  5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

                  § 6 Pflichten der Gesellschafter

                  Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 48.500 € vereinbart.

                  Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

                  Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

                  § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

                  Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 261.417,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

                  § 8 Kündigung eines Gesellschafters

                  Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
                  Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
                  Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

                  § 9 Tod eines Gesellschafters

                  Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

                  § 10 Einsichtsrecht

                  Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
                  Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

                  § 11 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
                  Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

                  § 12 Änderungen des Vertrages

                  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  Hamm, 12.03.2021 Osnabrück, 12.03.2021

                  ____________________________ ____________________________

                  Unterschrift Gelbert Adams Unterschrift Sören Jacob


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                  Top 4 Handelsvermittlervertrag:

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                    Handelsvertretervertrag zwischen Lilly Schmitz aus Hamburg und Hendrik Zander Batterien Gesellschaft mbH aus Hannover

                    Zwischen
                    Hendrik Zander Batterien Gesellschaft mbH aus Hannover

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Lilly Schmitz aus Hamburg

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Hamburg und im Umkreis von 30 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Hendrik Zander Batterien Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in Batterien.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 39 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Hannover.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 11.03.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Hannover, 11.03.2021 Hamburg, 11.03.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                    Hendrik Zander Batterien Gesellschaft mbH Gustl Frick


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